Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Bors am 04. Juni 2010, 22:22:24
-
Hallo,
ich habe heute ein Schreiben von der Avacon in die Hände bekommen, in dem dem betreffenden Kunden \"das Auslaufen???\" des Comfort-Tarifs angekündigt wird (... demnächst). Die Formulierung ist wie in den Schreiben, die es auch zum Classic-Tarif gab.
Kennt jemand die Hintergünde? Sind auch hier die AGB / Preisklauseln zum Nachteil der Avacon?
Dem Kunden wird nun jedenfalls der Tarif Erdgas Optimal angeboten.
Die AGB werden in einer Gegenüberstellung beim Comfort als \"Standard-AGB\" bezeichnet und beim Optimal als \"Neu, noch kundenfreundlicher\". Alle anderen von der Avacon aufgeführten Punkte wie Jahrespreis, Laufzeit oder Transparenz werden als identisch dargestellt.
Was ist von dieser Sache zu halten? Meine Meinung: Aussitzen, wie beim Classic-Tarif.
Gruß
Bors
-
Dass etwas ausläuft deutet zumeist darauf hin, dass irgendwer oder irgendetwas nicht ganz dicht ist.
-
Wenn Eon-Avacon schon 25 € bietet, damit man den neuen Vertrag unterschreibt, ist etwas faul an der Sache.
siehe hier (http://www.igel-lueneburg.de/index.php?option=com_content&view=article&id=79&Itemid=58)
Zumindest bei den Verträgen von 2003 ist die Preisanpassungsklausel unwirksam. Bei dem Durcheinander, das bei Eon-Avacon herrscht, hat man aber alle möglichen Verträge mit allen möglichen AGB unter Comfort zusammengefasst. Eine Kündigung aller Verträge ist da nicht so einfach. Es gibt Kunden, die sind noch in der Mindestlaufzeit von 24 Monaten, andere Verträge laufen noch 12 Monate. Bei dem Einen ist die Kündigungsfrist 3 Monate, beim Anderen 6 Monate. Das wird sehr mühsam, jedem Comfort-Kunden eine speziell auf ihn zugeschnittene Kündigung zukommen zu lassen. Da versucht man es halt auf die einfache Art. Wer den neuen Vertrag unterschreibt ist raus ! Leider entläßt Eon-Avacon die Kunden ohne Rücksicht auf Laufzeit und Kündigungsfrist nur, wenn man dort einen neuen Vertrag abschließt. Besser ist es, abzuwarten bis man selbst kündigen kann und dann den Versorger zu wechseln. Mittlerweile bekommt man Verträge, die den gleichen Preis beinhalten wie der Comfort von 2003.
-
@ RR-E-ft
Original von RR-E-ft
Dass etwas ausläuft deutet zumeist darauf hin, dass irgendwer oder irgendetwas nicht ganz dicht ist.
Ich liege hier gleich flach vor dem Rechner vor Lachen!!! :D
Viele Grüße
Blau Bär
-
Original von Christian Guhl
Mittlerweile bekommt man Verträge, die den gleichen Preis beinhalten wie der Comfort von 2003.
Bitte um Mitteilung - ggf. per PN - wo man die zu solchen Preisen bekommt!
DANKE!
Gruß
Blau Bär
-
Der Preis beim Erdgas Comfort betrug bei Vertragsbeginn 01.10.2003 3,28 ct/kwh netto. Bei Goldgas bekommt man heute im Vertrag Trend die kwh zu
netto 3,14 ct. Der Grundpreis ist heute etwas teurer 206 € zu 124 € 2003.
Bei einem Verbrauch von 20.000 kwh zahlt man etwa 50 € mehr im Jahr.
-
@ Christian Guhl
Habe mich einmal \"spaßeshalber\" erkundigt. Die netto 3,14 ct pro kw gelten nur für Gewerbekunden (vorsteuerabzugsberechtigt etc.).
Privatkunde 4,18 Ct/kwh (brutto inkl. Mwst.), Grundpreis EUR 15,94 pro Monat (brutto inkl. Mwst.) Bei dem von Ihnen angesprochenen Tarif \"Trend\" ist wohl der Preis zudem nicht festgeschrieben. Man hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht mir einer Frist von 2 Monaten.
Viele Grüße
Blau Bär
-
Verivox macht für Privatkunden folgende Angaben :
Berechnung für die PLZ: 29456
Ihr Vorjahresverbrauch: 20.000 Kilowattstunden
Verbrauchspreis: 3,74 Cent/kWh
Grundpreis: 17,18 Euro/Monat (206,16 Euro/Jahr)
Preisgarantie: keine
3,74 ct/kwh brutto sind 3,14 ct/kwh netto.
Von einem Festpreis war nicht die Rede. Den gibt es beim ErdgasComfort auch nicht. Beim ErdgasClever kostet der dann 4,15 ct/kwh netto,gegenüber 3,33ct. bei Goldgas 12. Auch das ist fast der Preis den Eon-Avacon 2003 verlangte.
-
Hallo,
Avacon hat sich jetzt konkretisiert. Mit Schreiben vom 28.06.10 wird der Vertrag \"beendet\" und zwar zum 31.07.10. Reagiere man nicht auf dieses Schreiben (Aufforderung Erdgas Ideal abzuschließen) werde man ab 01.08.10 in die Grundversorgung eingestuft. Maschinelle Unterschrift durch den \"Herrn Geschäftsführer\" und einer Dame mit \"ppa\".
Was tun? Gerne auch über PN.
Gruß
Bors
-
Erdgas Comfort, Abschluss 01.10.2003 : \"Der Vertrag läuft zunächst für die Dauer von 2 Jahren und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.\" Eine Kündigung mit einer Frist von 1 Monat ist also nicht möglich !
-
Hallo,
wir haben auch die Kündigung des Erdgas - Classic - Tarifes zum 31.07.10 erhalten.
Gleichzeitig lagen die Unterlagen für den ErgasIdeal-Tarif dabei.
Ich habe mich für den Lieferantenwechsel entschieden (Maingau-Gas-Flex-Direkt) für 5 ct Brutto je KW/h, kein Grundpreis (17000 KW/h Jahresverbrauch).
Falls es \"bessere\" Konditionen irgendwo gibt, würde ich mich über jeden Hinweis freuen.
MfG
N-B
PS: PLZ 39291
-
Original von Nerv-Bert
Falls es \"bessere\" Konditionen irgendwo gibt, würde ich mich über jeden Hinweis freuen.
Na ja, bekanntlich hängen die Konditionen maßgeblich mit dem Wohnort zusammen.
Bei meinem Wohnort bekomme ich z.B. Goldgas für unter 4,5 ct/m3 allerdings mit Grundpreis, liege aber damit immer noch unter den 5 ct.
Ob die aber auch an Ihren Ort liefern, müssen Sie wohl selbst raussuchen, außer Sie nennen Ihren Wohnort.
-
Original von Nerv-Bert
Hallo, wir haben auch die Kündigung des Erdgas - Classic - Tarifes zum 31.07.10 erhalten. Gleichzeitig lagen die Unterlagen für den ErgasIdeal-Tarif dabei.
War es nicht so, daß der Classic-Tarif wegen fehlender Kündigungsklausel gar nicht gekündigt werden kann?
-
Auch Verträge ohne Kündigungsklausel können regelmäßig ordnungsgemäß gekündigt werden (BGH VIII ZR 241/08] (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49937&pos=12&anz=16)
-
Original von RR-E-ft
Auch Verträge ohne Kündigungsklausel können regelmäßig ordnungsgemäß gekündigt werden (BGH VIII ZR 241/08] (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49937&pos=12&anz=16)
Bedeutet das nicht aber auch, daß EON dann zugibt, daß der Classic-Tarif ein Sondervertrag ist? Die Grundversorgung kann ja nicht mal so gekündigt werden.
-
Man sollte einfach bei E.ON nachfragen, ob der Kündigung nicht etwa § 20 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung entgegen steht und dazu unter Fristsetzung eine schriftliche Stellungnahme fordern.
-
Original von RR-E-ft
Man sollte einfach bei E.ON nachfragen, ob der Kündigung nicht etwa § 20 Abs. 1 Satz 3 Grundversorgungsverordnung entgegen steht und dazu unter Fristsetzung eine schriftliche Stellungnahme fordern.
Danke für den Tip. Wahrscheinlich wird EON aber nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist Stellung beziehen. Wie verhält man sich dann, wenn nicht Stellung genommen wird ?
-
Am besten weiterhin anständig. ;)
-
... Super! Schön, dass wir darüber geredet haben :).
Sicher kann man Eon noch ein wenig Schriftverkehr \"verpassen\", aber was bringt es?
Diese Streiterei soll doch nicht zum Selbstzweck werden!
Schade, dass die Zeit des \"günstigen\" Tarifes für mich vorbei ist.
Wenn Avacon keine Berufung einlegt (mein Urteil, AG Burg v. 08.06.10 - hier veröffentlicht), ist die Sache für mich \"gegessen\" - und durch die Kündigung scheint es ja so zu sein.
Irgendwie doch ein Erfolg - oder?
MfG
N-B
-
Original von Nerv-Bert
... Super! Schön, dass wir darüber geredet haben :).
;(
Original von Nerv-Bert
Sicher kann man Eon noch ein wenig Schriftverkehr \"verpassen\", aber was bringt es? Diese Streiterei soll doch nicht zum Selbstzweck werden!
Genau das wird dann wohl passieren. EON wird auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung beharren und die Abrechnungen entsprechend ausstellen.
Schade, dass die Zeit des \"günstigen\" Tarifes für mich vorbei ist.
Warum? Sie können doch weiter die Abschläge kürzen und EON muß dann ohnehin das nächste Verfahren anberaumen, da es nur um die Zeiträume bis 2007 ging.
Original von Nerv-Bert
Wenn Avacon keine Berufung einlegt (mein Urteil, AG Burg v. 08.06.10 - hier veröffentlicht), ist die Sache für mich \"gegessen\" - und durch die Kündigung scheint es ja so zu sein.
Ihrer Schilderung nach hat EON Ihren Vertrag mit der Frist für Grundversorgungsverträge gekündigt. Laut Ihrem erwirkten Urteil wird doch aber ein Sondervertrag festgestellt. Da wäre die Kündigung doch unwirksam ? Vielleicht sollten Sie den Tip von RR-E-ft befolgen und die Wirksamkeit der Kündigung anzweifeln.
-
Und wenn alle Stricke reissen - bei Goldgas ist das Erdgas fast so günstig, wie bei Eon-Avacon 2003. Zuerst aber mal die vereinbarte Kündigungsfrist prüfen.
In meinem Vertrag waren 6 Monate vereinbart. Möglich war die Kündigung immer nur auf den Stichtag des Vertragsabschlusses, sonst verlängert er sich automatisch um 12 Monate.
-
Original von Harry01
Original von Nerv-Bert
Sicher kann man Eon noch ein wenig Schriftverkehr \"verpassen\", aber was bringt es? Diese Streiterei soll doch nicht zum Selbstzweck werden!
Genau das wird dann wohl passieren. EON wird auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung beharren und die Abrechnungen entsprechend ausstellen.
Schade, dass die Zeit des \"günstigen\" Tarifes für mich vorbei ist.
Warum? Sie können doch weiter die Abschläge kürzen und EON muß dann ohnehin das nächste Verfahren anberaumen, da es nur um die Zeiträume bis 2007 ging.
Na der Tip ist ja Gold wert. X(
Das Gericht stellt fest, dass der Classic ein Sondertarif ist, EON schickt eine form- und fristgerechte Kündigung (mal vorausgesetzt das dem so wäre) und sie stecken den Kopf in den Sand und spielen Vogel Strauß getreu dem Motto \"Ich hab nichts mitbekommen\".
Wenn denn schon ein Gericht \"rechtskräftig\" (auch das mal vorausgesetzt) einen Sondervertrag feststellt, führt an dieser Tatsache kein Weg dran vorbei. Man kann dann eine Kündigung von EON wohl kaum als Kündigung in der Grundversorgung interpretieren, sonst hätte der Prozess anders ausgesehen.
Und eine Sondervertrag kann man nun mal immer irgendwie kündigen, wie RR-E-ft oben schon erwähnte. Da jetzt weiter zu kürzen und zu behaupten, man befände sich noch im ungekündigten alten Sondervertrag würdenur bedeuten, erspartes wieder auf\'s Spiel zu setzen, da man sich wohl in der Grundversorgung befände und dort nicht unter den Preissockel kürzen dürfte, zumindest nach Lesart des VIII. Senats.
Da dürfte es zweckmäßiger sein, sich einen günstigeren Anbieter zu suchen. Wie es dort weitergeht, muss man dann sehen. Das wir nicht am Ende des Protestes sind, da vor allem ein angemessener Preis für die Energie wohl derzeit nicht erreicht wird, dürfte aus Frage stehen.
Aber an bestimmten Stellen muss man schon mal einen Zwischenschritt (oder auch Umweg) einlegen, um sein Ziel zu erreichen.
Original von Harry01
Original von Nerv-Bert
Wenn Avacon keine Berufung einlegt (mein Urteil, AG Burg v. 08.06.10 - hier veröffentlicht), ist die Sache für mich \"gegessen\" - und durch die Kündigung scheint es ja so zu sein.
Ihrer Schilderung nach hat EON Ihren Vertrag mit der Frist für Grundversorgungsverträge gekündigt. Laut Ihrem erwirkten Urteil wird doch aber ein Sondervertrag festgestellt. Da wäre die Kündigung doch unwirksam ? Vielleicht sollten Sie den Tip von RR-E-ft befolgen und die Wirksamkeit der Kündigung anzweifeln.
Warum ist die Kündigung deshalb unwirksam. Selbst wenn die Frist falsch wäre, würde lediglich eine rechtmäßige Frist gesetzt, aber die Kündigung an sich nicht in Frage gestellt.
Wenn dann so ein Verfahren durch die Instanzen 2-3 Jahre läuft, haben Sie ne ganze Zeit in der Grundversorgung verbracht und dürfen mehr bezahlen.
-
Original von bolli
Das Gericht stellt fest, dass der Classic ein Sondertarif ist, EON schickt eine form- und fristgerechte Kündigung (mal vorausgesetzt das dem so wäre) und sie stecken den Kopf in den Sand und spielen Vogel Strauß getreu dem Motto \"Ich hab nichts mitbekommen\".
Ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor. Nicht ich, sondern EON steckt den Kopf in den Sand, indem auf einen Widerspruch gegen die Kündigung nicht reagiert wird.
Original von bolli
Man kann dann eine Kündigung von EON wohl kaum als Kündigung in der Grundversorgung interpretieren, sonst hätte der Prozess anders ausgesehen.
Nein, sicher nicht als Kündigung der Grundversorgung. Eher die unzulässige Anwendung einer günstigeren Kündigungsfrist aus einer Verordnung, die bei Sonderverträgen gar nicht gilt.
Original von bolli
Und eine Sondervertrag kann man nun mal immer irgendwie kündigen, wie RR-E-ft oben schon erwähnte.
Ja richtig, aber m.E. nicht innerhalb einer so kurzen Frist. Leider habe ich bisher nichts gefunden, innerhalb welcher Frist gekündigt werden dürfte.
Original von bolli
Da jetzt weiter zu kürzen und zu behaupten, man befände sich noch im ungekündigten alten Sondervertrag würdenur bedeuten, erspartes wieder auf\'s Spiel zu setzen, da man sich wohl in der Grundversorgung befände und dort nicht unter den Preissockel kürzen dürfte, zumindest nach Lesart des VIII. Senats.
Es ist schon lustig: Da wird über Jahre gegen die Vorgehensweisen der Versorger protestiert und nun scheinen die Meisten das so zu akzeptieren, nur weil wieder Zeit ins Land ziehen könnte, bis der Rechtsprechung irgendwann mal eindeutig ist ;(
Original von bolli
Da dürfte es zweckmäßiger sein, sich einen günstigeren Anbieter zu suchen. Wie es dort weitergeht, muss man dann sehen. Das wir nicht am Ende des Protestes sind, da vor allem ein angemessener Preis für die Energie wohl derzeit nicht erreicht wird, dürfte aus Frage stehen.
Daß wir am Ende des Preisprotests sind, sehe ich anders. Woraus schließen Sie das?
Original von bolli
Warum ist die Kündigung deshalb unwirksam. Selbst wenn die Frist falsch wäre, würde lediglich eine rechtmäßige Frist gesetzt, aber die Kündigung an sich nicht in Frage gestellt.
Das ist richtig, jedoch wäre der Vertrag bis zum möglichen Kündigungstermin fortzuführen. Ich bin der Meinung, daß dieser Vertrag nicht innerhalb einer so kurzen Frist gekündigt werden darf, sofern man sich auf die GVV bezieht. Ich kenne es von Sonderverträgen allgemein so, daß mit einer Frist von 3, minimal einem Monat zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden könnte, und das wäre in diesem Fall keinesfalls zum 31.07. diesen Jahres.
Original von bolli
Wenn dann so ein Verfahren durch die Instanzen 2-3 Jahre läuft, haben Sie ne ganze Zeit in der Grundversorgung verbracht und dürfen mehr bezahlen.
Aber nur wenn das Verfahren zu Gunsten des Versorgers ausgeht. Das ist eben das Risiko.
-
Wenn nicht vertraglich vereinbart wurde, dass die Kündigung nur auf das Ende eines Vertragsjahres erfolgen kann, dann gibt es eine entsprechende regelung nicht.
Der Sondervertrag kann mit kürzerer Frist ordnungsgemäß gekündigt werden (BGH VIII ZR 241/08], ohne dass schon geklärt wäre. wie lange die Frist wohl zu bemessen sei.
Endet der Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung zu irgendeinem Termin (jedenfalls auf ein Monatsende), so kann durch den Weiterbezug von Energie über diesen Termin hinaus ein Grundversorgungsvertrag begrümndet werden, zu den deutlich höheren Allgemeinen Preisen der Grundversorgung ggf. mit Vereinbarung eines Anfangspreises (BGH VIII ZR 36/06).
Da macht es schon Sinn, sich im Falle einer solchen ordentlichen Kündigung eines Sondervertrages etwa unter http://www.verivox.de einen anderen Anbieter zu suchen und sich von einem solchen weiterbeliefern zu lassen. So haben es die Kunden der E.ON Hanse bei Kündigung deren Sonderabkommen übrigends auch gemacht und haben vieltausendfach ihren bisherigen Versorger verlassen.
-
@ RR-E-ft
Würden Sie denn empfehlen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln, der das Gas teurer anbietet als den bisher im Preiswiderspruch erstrittenen günstigen Preis im Classic-Tarif, jedoch günstiger als den Grundversorgungstarif ?
Ich hatte gehofft, daß man der Kündigung widersprechen könnte und sie erst auf das Ende des nächsten Jahres wirkt, um erst dann einen Wechsel des Anbieters in Erwägung zu ziehen.
-
Logisch erscheint der Wechsel des Lieferanten dann sicherer, insbesondere im Zusammenhang mit den Unwägbarkeiten eines Prozesses und der damit verbundenen Kosten.
Dass der Mensch die Hoffnung nie aufgibt, ist Voraussetzung für vieles.
Original von Harry01
Ich hatte gehofft, daß man der Kündigung widersprechen könnte und sie erst auf das Ende des nächsten Jahres wirkt, um erst dann einen Wechsel des Anbieters in Erwägung zu ziehen.
Eine wage, durch nichts begründete Hoffnung, hilft aber oft nicht weiter, jedenfalls in dem Bereich, über den hier diskutiert wird.
Dass auch unbegründet erscheinende Hoffnungen bei einer Erkrankung gleichwohl heilsam wirken können, ist eine vollkommen andere menschliche Erfahrung.