§ 307 Abs. 1 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Artikel 234 EU-Vertrag
(1) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
(a) über die Auslegung dieses Vertrags,
(b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,
(c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.
(2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Artikel 5
Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. [...]
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS
Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes [...] Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. [...]
\"Eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel genügt allerdings nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV regelt nur, dass das Gasversorgungsunternehmen Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen zur Verfügung stellt und Änderungen der allgemeinen Tarife erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das Äquivalenzverhältnis wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie lässt den Kunden weiter im Unklaren darüber, dass aufgrund der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abwälzung von Kostensteigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26). \"
„Es ist nicht ersichtlich, dass dafür im Bereich von Sonderverträgen höhere Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung gestellt werden müssten, als sie im Bereich der Grundversorgung durch § 5 GasGVV unmittelbar erfüllt werden“ ...
§ 132 GVG lautet im Wesentlichen:
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. [....]
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat [...] abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat [...] ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. [...].
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
„Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass den Versorger im Rahmen der Grundversorgung - anders als bei einem Sondervertrag - ein Kontrahierungszwang (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) trifft und er nach § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV zu einer Kündigung des Vertrages nur berechtigt ist, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bei der angestrebten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden offensichtlich keine Bedeutung beigemessen“.
„Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann“.
BGH, Urt. v. 13.07.2004 KZR 10/03 unter II.6)
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
BGH, B. v. 13.04.10 VIII ZR 206/09 Rn. 2
Die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts ist nur dann veranlasst, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.).
BGH Urt. v. 04.03.09 KZR 29/06 Rn. 20
Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
LG Frankfurt/ Oder, B. v. 11.05.10 Az. 14 O 162/09
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV sprechen von \"allgemeinen Tarife\" und gerade nicht von Sondertarifen. Insofern ist unklar, inwieweit durch den Verweis auf die AVBGasV auch auf die Preisänderungsmöglichkeit Bezug genommen werden sollte. Insofern ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass ein Preisanpassungsrecht nicht vereinbart werden sollte.
BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVB-GasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensen-kungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhö-hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Ver-sorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Rn. 10
Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mitwirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien ein-seitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen verein-barten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder still-schweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.
Original von Opa Ete
Hab ich das richtig verstanden?
Original von __hp__
„Vor dem VIII. Zivilsenat und auf hoher See ...
Dabei verzichtet die EWE in ihren AGB insbesondere auf den Hinweis, dass als wesentliches Wirksamkeitserfordernis zeitgleich mit der Veröffentlichung eine briefliche Mitteilung über die Preisänderung an den Kunden zu versenden ist.
Original von uwes
Die Lösung dieses Problems, dürfte sich allenfalls im Bereich des Schadenersatzes abspielen, der darin gesehen werden könnte, dass ein Kunde, der wegen unterlassener brieflicher Mitteilung den Vertrag nicht kündigt, so gestellt werden muss, als hätte er die Mitteilung einer Preiserhöhung erhalten und rechtzeitig gekündigt.
Zwar ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Wirksamkeit der Änderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs. 306/06 (Beschluss) S. 8 f.).(Hervorhebung von mir!)
Begründung: Der Antrag greift die Zielsetzung der Ziffer 2 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drs. 306/1/06 auf. Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Stromentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von Vertragsänderungen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z. B. bei Mieterwechsel) abhängig zu machen, wie dies bei Umsetzung des Vorschlags in Ziffer 2 der BR-Drs. 306/1/06 der Fall wäre, sondern an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann.
aus Pressemitteilung des BGH zum Verkündungstermin am 17.07.10 in dem Verfahren VIII ZR 246/08:
Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte \"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung\".
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
\"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung
Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrund-versorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen…\" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist. …
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
… Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs. … Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt. …
4. Preisänderung
Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam. … Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.\"
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Energielieferungen außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung unterliegen hingegen immer der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
(2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
Leitsätze
a) Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
b) Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.
Original von RR-E-ft
D steht synonym für das Unerklärliche, keiner weiteren Erkenntnis Zugängliche.
Original von tangocharly: D und auch noch \"griechisch\" ;)
\"D\" steht für das griechische \"Delta\".
Und mit Delta\'s beschäftigen wir uns im Energiesektor reichlich :D
Original von RR-E-ft
Die Lektüre Palandt, BGB, § 310 Rn. 22 f. deutet auf eine Überlagerung der EU- Richtlinien bei der Inhalts- und Transparenzkontrolle des § 307 BGB hin, die von nationalen Gerichten zwingend zu berücksichtigen ist. Damit erscheint die obiter dicta- Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats neben den anderen o. g. Gründen vollkommen unvereinbar.
Die Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen erfordert - entgegen der Revisionserwiderung - keine vorherige Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen setzt lediglich von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards. Art. 8 dieser Richtlinie erlaubt dem nationalen Recht eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle. Selbst wenn die beanstandeten Klauseln nicht auch gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG als missbräuchlich anzusehen wären, stünde dies einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB nicht entgegen.
Original von RR-E-ft
6.
Der achte Zivilsenat begründet seine Rechtsauffassungen, die er obiter dicta äußerte, damit, dass sich entsprechendes aus § 310 Abs. 2 BGB ergäbe.
Bei genauer Betrachtung räumt jedoch § 310 Abs. 2 BGB den Versorgungsunternehmen gar keine Privilegierung bei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und somit bei der Beachtung des Transparenzgebotes ein, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats selbst ergibt:
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Rn. 17, juris:
Bei (Sonder-)Verträgen der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverordnung getreten ist.
Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG).
Der Senat hat - entgegen den Vorinstanzen - entschieden, daß diese in den Lieferungsverträgen enthaltenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten. Dies ergibt sich u.a. aus der Leitbildfunktion des § 6 AVBEltV, der eine Wertentscheidung des Verordnungsgebers im Tarifkundenbereich unter Abwägung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen darstellt. Es ist nicht geboten, die Sonderkunden gegenüber den Tarifabnehmern zu bevorzugen. Einem möglichen höheren Schadensrisiko des Sonderkunden entspricht ein erhöhtes Haftungsrisiko des Energieversorgungsunternehmens. Da die Haftung für diese Vermögensschäden für das Versorgungsunternehmen nicht versicherbar ist, ist zu befürchten, daß das Versorgungsunternehmen sein höheres Haftungsrisiko durch eine Strompreiserhöhung auf die Gesamtheit der Kunden - einschließlich der Tarifkunden - abwälzen muß. Dies würde dem Ziel, eine preisgünstige Energieversorgung zu gewährleisten, entgegenwirken. Demgegenüber kann sich der Sonderkunde durch Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch Abschluß einer Versicherung, selbst absichern.
Diese Erwägungen gelten auch für die summenmäßige Haftungsbegrenzung auf 5.000,-- DM.
Original von tangocharly
Und wer immer noch nicht erkannt hat, dass die Regelungen in § 36 EnWG und § 5 GasGVV nichts anderes als Wischi-Waschi-Regelungen sind, der tut mir halt einfach leid.
\"Ein solches Vorgehen reihte sich ein in eine Kette von Merkwürdigkeiten, die der VIII. Zivilsenat oder sein bedeutendster Protagonist (Senatsvorsitzender Ball) bisher schon abgeliefert hat, und wäre geeignet, ernste Zweifel an der Unbefangenheit des VIII. Zivilsenats zu bekräftigen und so das Ansehen des Bundesgerichtshofs als unabhängiges Organ der Rechtsprechung insgesamt nachhaltig zu beschädigen. Aber so weit ist es ja noch nicht! Wir werden sehen ...“
§ 310 Abs. 2 BGB
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen.
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
33
(1) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Zwar genügt eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt. Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 19, 23 f. m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der teilweise im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Markert, RdE 2009, 291, 293 f.; zustimmend hingegen Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3129; Rottnauer, EWiR 2009, 765, 766; Zabel, BB 2009, 2281 f.) fest. Sie steht (entgegen Markert, aaO) nicht in Widerspruch zu § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB.
34
a) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der GasGVV für Sonderkundenverträge \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.) [...]
Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunktion für Sonderkundenverträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist sie zu bejahen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 20 ff., und - für § 5 Abs. 2 GasGVV - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 22 ff.).
35
Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Stimmt die vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 24 m.w.N.).
„Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas, die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen. Hinter dieser Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten.
Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zunehmende Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern besteht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahmeregelung beibehält.“
„Damit wird der Zweck des bisherigen § 8 AGBG, der lediglich der Inhaltskontrolle, nicht aber der Transparenzkontrolle in bestimmten Fällen Grenzen setzen wollte, verdeutlicht und eine bislang bestehende Lücke bei der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG geschlossen. Danach sind nämlich sog. preisbestimmende und leistungsbestimmende Klauseln lediglich dann von der Inhaltskontrolle befreit, wenn sie „klar und verständlich“ abgefasst sind, also den Anforderungen des Transparenzgebots genügen. Diese Vorbedingung der Kontrollfreiheit entspricht zwar im Ergebnis der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH, in der dieser Grundsatz freilich nicht immer so deutlich wird. Im Übrigen sollte sich das Richtlinienerfordernis auch aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lassen, was derzeit nicht der Fall ist. Denn § 8 AGBG schloss bislang die Anwendung des § 9 AGBG insgesamt und damit auch die darin enthaltene Transparenzkontrolle für preisbestimmende, leistungsbeschreibende und deklaratorische, den Rechtsvorschriften entsprechende Klauseln aus.
Die vorgeschlagene Neufassung des bisherigen § 8 AGBG macht nunmehr deutlich, dass das Transparenzgebot auch bei derartigen Klauseln gilt, wenn es auch bei deklaratorischen Klauseln nur äußerst selten zur Anwendung kommen dürfte. Umso bedeutsamer ist die Klarstellung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Vertragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen, insbesondere nicht irreführende Regelung hier besonders wichtig ist. Nur wenn der Verbraucher die Preis- und Leistungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollziehen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Auswahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.“
„Umso bedeutsamer ist die Klarstellung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Vertragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen, insbesondere nicht irreführende Regelung hier besonders wichtig ist. Nur wenn der Verbraucher die Preis- und Leistungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollziehen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Auswahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.“
„Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.“
Art 80 Abs. 1 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [...]
„Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.“
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.“
Vgl. RDE 2009, 291 (293):
„Damit wird in der Strom- und Gasversorgung den Normsonderkunden entgegen dem klaren Wortlaut des § 310 Abs. 2 BGB der Schutz, der auf formularmäßige Preisanpassungsklauseln anwendbaren Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB generell entzogen mit der Folge, dass diese Kunden im Verhältnis zu allen anderen mit solchen Klauseln konfrontierten Sondervertragskunden diskriminiert werden. Weshalb z.B. den mit Flüssiggas belieferten Haushaltskunden, die vielfach ebenfalls Normsonderkunden sind, nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats dieser Schutz zusteht, den mit Erdgas belieferten Normsonderkunden jedoch nicht, ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Senatsurteil vom 25. Februar 1986 lässt sich dies jedenfalls nicht begründen, denn die darin beurteilte AGB-Bestimmung war absolut klar und verständlich und daher vollkommen transparent. Gerade daran fehlt es aber bei einer bloßen unveränderten Übernahme des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. des § 5 Abs. 2 GasGVV in Verträge mit Gassonderkunden, wie der Senat selbst einräumt.“
Oder unter RDE 2009, 291 (294):Dem Senat hätte sich angesichts dieser Hinweise Markerts geradezu aufdrängen müssen, dass wegen der sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden und der von ihm unbedingt zu beachtenden Pflicht zur Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte es nicht angehen kann, dass zumindest Normsonderkunden aus der Gasversorgung gegenüber sonstigen Sondervertragskunden diskriminiert werden.
„Damit aber ist es nicht vereinbar, dass für die Gestaltung formularmäßiger Preisanpassungsklauseln in Normsonderverträgen mit Haushaltskunden beim Bezug von Strom und Gas andere Maßstäbe gelten sollen als z.B. beim Bezug von Flüssiggas oder Pay-TV oder der Aufnahme eines Kredits bei einer Bank oder Sparkasse.“
„Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkunden oder dem Grundversorgungskunden eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 BGB offen“ (vgl. VIII ZR 246/08, Abs-Nr. 36).Die Pflicht zur Anrufung des Großen Senats wg. entgegenstehender Rechtsprechung des XI. Zivilsenats - Bankensenat - (Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48121&pos=0&anz=1))
„Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann“.Der Bankensenat nimmt bei dieser Argumentation also nicht etwa brachentypische (bankenspezifische) Besonderheiten in den Blick, die es rechtfertigen könnten, Preis- oder Zinsänderungsklauseln im Bankenbereich im Einzelfall vor dem Hintergrund des Transparenzgebotes anders zu beurteilen, als solche, die das Preisänderungsrecht in Gassonderverträgen regeln. Der Bankensenat setzt hier ausschließlich an der Funktion des § 315 BGB an und beschreibt aus dieser Perspektive, was eine nachträgliche gerichtliche Billigkeitsüberprüfung intransparenter Preisanpassungsreglungen gem. § 315 BGB leisten kann - und vor allem was nicht!
„ Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat [...] abweichen will.“Sofern der XI. Zivilsenat auf Nachfrage (das Gesetz spricht von „Anfrage“ - vgl. § 132 Abs. 3 GVG) des VIII. Zivilsenat seine gerade erst auf Grundlage der Transparenzrechtsprechung aller übrigen Senate getroffenen Feststellungen zum Verhältnis des Transparenzgebots gem. § 307 BGB zur Unbilligkeitseinrede nach § 315 BGB nicht gleich wieder „über den Haufen geschmissen“ haben sollte, wofür nichts spricht, war eine von Amts wegen zu beachtende Vorlagepflicht an den Großen Senat in den EWE-Revisionsverfahren gegeben, deren Missachtung den Anspruch der Kläger auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG verkürzt.
17
„Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Umsetzung einer Richtlinie zwar nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers, es ist jedoch unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9)\".
18
\"Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist diese letzte Voraussetzung besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Ansprüche zu verleihen (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 9). Gerade das ist hier jedoch der Fall, denn die Richtlinie bezweckt nach ihrer sechsten Begründungserwägung u. a., den Bürger in seiner Rolle als Verbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mittels Verträgen zu schützen, für die die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten\".
21
\"Zu dem Vorbringen der niederländischen Regierung, der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung der niederländischen Regelung, der vom Hoge Raad der Nederlanden bestätigt worden sei, erlaube es jedenfalls, Unterschiede zwischen den Bestimmungen des niederländischen Rechts und denen der Richtlinie zu beheben, genügt der Hinweis, dass - wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - eine etwa bestehende nationale Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinn auslegt, der als den Anforderungen einer Richtlinie entsprechend angesehen wird, nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen kann, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. Dies gilt ganz besonders im Bereich des Verbraucherschutzes“.
„Strom und Gas sind für eine gedeihliche Entwicklung Europas von zentraler Bedeutung. Ohne einen wettbewerbsorientierten und effizienten europäischen Strom- und Gasmarkt werden die europäischen Bürger stark überhöhte Preise zahlen müssen für Produkte, die der Befriedigung ihrer ganz alltäglichen Grundbedürfnisse dienen. Strom- und Gasmarkt sind auch für Europas Wettbewerbsfähigkeit von zentraler Bedeutung, da Energie ein wichtiger Faktor für die europäische Wirtschaft ist“.
Original von RR-E-ft
...
Erinnert sei etwa an den kruden ersten Gesetzesentwurf zu § 17 Abs. 1 BGB in Bezug auf § 315 BGB, der wohl maßgeblich von dort eingebracht wurde, und der erheblichen Anstrengungen, derer es unsererseits für den Wortlaut bedurfte, wie wir ihn nun vorfinden.
„Ich meine sogar, dass für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die vorzufindenden gesetzlichen Bestimmungen in §§ 36, 2, 1 EnWG iVm. GVV die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen“.
Die Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa indem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsabgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letztverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV...
Zu den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenfaktoren staatlich reguliert und deshalb ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen zumindest diese detailliert sowohl in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG als auch deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung detailliert in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.
Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht im engeren Sinne nur die vom Grundversorger beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.
Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.
Die Billigkeitskontrolle kann zugleich erheblich erleichtert werden.
Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben ...
Original von __hp__
Der BGH hat nun aber (zumindest) für Verbraucher, die mit EVU zunehmend und mittlerweile massenhaft Sonderverträge abschließen, auch die bedeutsame Verbraucherschutzvorschrift § 307 BGB von vornherein für unanwendbar erklärt, wenn - wie eben gesagt - eine nachteilige Abweichung der einbezogenen Versorger-AGB in den Versorgungssondervertrag nicht nachteilig von der Verordnung abweicht.
Die Voraussetzung, die der VIII. Zivilsenat hier heranzog, um § 307 BGB im Sonderkundenbereich für Verbraucher endgültig leer laufen zu lassen (die nicht nachteilige Abweichung von der Verordnung also), entspricht erkennbar exakt derjenigen, die der Gesetzgeber in § 310 Abs. 2 BGB für den Ausschluss lediglich der §§ 308 und 309 BGB aufstellt hat.
§ 310 Abs. 2 BGB ist seit der Revisionsentscheidung des VIII. Zivilsenats nun also so zu lesen: „Die §§ 307, 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge mit Endverbrauchern ...“
@black
Der BGH begründet diese Abweichung mit dem Hinweis auf die gleichgelagerte Transparenz in § 5 Strom/GasGVV. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 307 BGB kann eine Regelung, die der Gesetzgeber selbst den Tarifkunden \"zumutet\" für Sonderkunden nicht plötzlich unzumutbar sein. Denn Sonderkunden müssen (laut BGH) hinsichtlich der Transparenz des Preisanpassungsrechtes nicht besser gestellt werden als Taifkunden.
Original von __hp__
RR-E-ft - Ihre mir erteilte Lehrstunde in Sachen \"Deutsches Schuldrecht\" hat den Adressaten erreicht! Woraus Sie ableiten, ich hätte eine solche nötig, werden wir ggf. noch zu klären haben!
Aber: Ist Ihre im Gewande der Unfehlbarkeit und Absolutheit daherkommende \"Belehrung\" tatsächlich über jeden fachlichen Zweifel erhaben?
Oder stecken in ihr vielmehr krasseste elementare Fehler, die Ihnen Anlass bieten sollten, Ihre Rechtsposition noch einmal einer gehörigen Revision zu unterziehen?
Die Antwort steckt eigentlich schon in der Frage.
Insofern sollten Sie jetzt nicht zu sehr darauf setzen, ich hätte ob Ihres nicht erbetenen Nachhilfeunterrichts nunmehr die weiße Fahne auf Halbmast gesetzt.
Die von mir ausgehende Stille geht dann auch keinesfalls von einer wie auch immer gearteten \"Sprachlosigkeit\" aus, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass ich mich zur Zeit im mehr oder weniger verdienten \"Winter-viel-zu-kurz-Urlaub\" befinde.
Sie werden von mir aber in Kürze eine angemessene Antwort auf Ihre letzten Beiträge erhalten - worauf Sie sich verlassen können!
Es besteht - dieses schon einmal vorweg - kein Anlass, auch nur einen \"Millimeter\" von meiner begründeten Position, wie sie in meinen Beiträgen zum Ausdruck gekommen ist, abzurücken!
In ca. 10 Tagen werden Sie an dieser Stelle von mir hören, und zwar dann noch einmal in sehr grundsätzlicher Form …
Vor Gericht einigte man sich nach Erörterung der Billigkeitsproblematik Ende
2007 recht zügig auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von EUR 10.600 in zwei
Raten ohne Zinsen sowie auf Kostenaufhebung.
Anwaltsgebühren 4.242,00 €
Auslagenpauschalen 40,00 €
MWSt 19% 813,58 €
Gerichtsgebühren 265,00 €
---------------
Gesamtkosten 5.360,58 €
Original von RR-E-ft
@_hp_
Unterliegt der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle und zahlte der Kunde nach Unbilligkeitseinrede ausschließlich unter Vorbehalt, kann er mit einer Rückforderungsklage dergestalt Erfolg haben, dass er alle Zahlungen zurückerhält.
OLG Celle, Urt. v. 17.06.10 Az. 13 U 155/09 (Kart) Vollständige Rückzahlung bei Unbilligkeit (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14268)
Meine Frage:
Lassen sich die in diesem Thread behandelten Netzbetreiber-Beispiele prinzipiell auf grundversorgte Stromkunden anwenden?
Wenn ja, vielleicht nach dem Motto:
Die Vereinbarung eines Anfangspreises (Sondervertrag) gezielt vermeiden und gleich in die (teurere) Grundversorgung gehen. Dann sofort kürzen, je nach Temperament auf 0€. Klage abwarten, Preisfeststellungsverfahren durchziehen und den gerichtlich ermittelten Preis nachzahlen (vielleicht sogar 0€). Eine hoffentlich nicht zu hoch ausfallende Prozesskostenbeteiligung nebst RA-Kosten investieren (womöglich muss EWE alles übernehmen)
Vorteile:
- Man muss nicht \"Besitzer\" eines möglichst alten Vertrages mit niedrigem Anfangspreis sein und kommt schon als Neueinsteiger in den Genuss der Kürzung
- In die Grundversorgung abgeschobene Protestler könnten \"jetzt erst richtig\" kürzen, wenn der zuvor gekündigte Sondervertrag noch \"jung\" war und wegen dem bereits hohen Anfangspreis nur wenig Spielraum für eine Kürzung bot (mein Fall).
- Druck für die EWE´s, Transparenz zu schaffen
Nachteile? Natürlich keine :D
Chancen?
Mir schwant: Amtsgericht -> OLG und schlieißlich BGH mit dem \"EWE-BallAmigo\" und seinen obiter dicta als Prellbock. Was für eine Herausforderung!
Herzliche Grüße
Original von Elohim.VistaHerrn RR-E-ft\'s Betrachtungsweise für die Grundversorgung und die Billigkeit der dortigen Preise scheint MIR schlüssig, jedoch , zumindest bisher, dem VIII. Senat nicht (wobei RR-E-ft ja immer noch die Hoffnung hat, dass man es ihm nur gut genug erläutern muss, nur darf ER da ja meines Wissens nicht als Verfahrtensanwalt zur Erklärung hin ;)), der von seiner Preissockeltheorie aus seinem Urteil vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06 bisher wohl noch nicht abgerückt ist und daher der Billigkeitsprüfung des GESAMTEN Preises im Weg steht.
Meine Frage:
Lassen sich die in diesem Thread behandelten Netzbetreiber-Beispiele prinzipiell auf grundversorgte Stromkunden anwenden?
Wenn ja, vielleicht nach dem Motto:
Die Vereinbarung eines Anfangspreises (Sondervertrag) gezielt vermeiden und gleich in die (teurere) Grundversorgung gehen. Dann sofort kürzen, je nach Temperament auf 0€. Klage abwarten, Preisfeststellungsverfahren durchziehen und den gerichtlich ermittelten Preis nachzahlen (vielleicht sogar 0€). Eine hoffentlich nicht zu hoch ausfallende Prozesskostenbeteiligung nebst RA-Kosten investieren (womöglich muss EWE alles übernehmen)
...
Nachteile? Natürlich keine :D
Denn ansonsten müsste man befürchten, dass die Sache mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren enden würde.
Original von __hp__ vom 27.12.2010 21:31 (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=77495#post77495)
Ich hatte vor ca. einem Jahr einen Link im Internet aufgespürt (der mir aber leider wieder abhanden gekommen ist! Vielleicht hat da ja jemand einen Tipp für mich?), der sehr schön veranschaulichte, wie Versorgeranwälte diesen Sachverhalt für sich und damit für die Versorgungsindustrie gewinnbringend nutzen (können). Der Link führte mich auf die Internetseite eines (ich bin mir ziemlich sicher) Berliner Anwaltsbüros, das für seine Klientel - die Versorgungswirtschaft - einen Katalog von Tipps verfasst hatte, wie zu verfahren sei, wenn sich die mit Energie versorgten Verbraucher einer Preisänderung unter Berufung auf § 315 BGB entgegenstellen und die gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen sollten. Möglichst frühzeitig, so der Ratschlag sinngemäß, sollten die widerspenstigen Kunden auf das extreme Kostenrisiko - Stichwort: „gerichtlich bestellter Sachverständiger“ - „hingewiesen“ werden, das ihnen drohte, sollten sie ihre Rechte aus § 315 BGB vor Gericht wahrnehmen wollen. Und so - das schwang deutlich mit, wurde aber meiner Erinnerung nach sogar ausdrücklich betont - würden die meisten Verbraucher sich einen solchen Schritt ins unkalkulierbare Risiko lieber zweimal überlegen und wohl davon Abstand nehmen.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Kein Vorwurf gegen das Berliner (?) Anwaltsbüro. Dieses geht so vor, wie man es von ordentlichen Anwälten verlangen kann, nämlich als Interessenvertreter die Interessen ihrer Mandanten unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Methoden zum Tragen zu bringen.
Die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten bewegen sich im Rahmen zwischen 2.500,- bis zu 10.000 Euro (bei großen Versorgern mit vielen Vorlieferantenverträgen). Diese Kosten sind im Regelfall zunächst vom beweispflichtigen Versorger vorzustrecken, müssen aber im Falle des gerichtlichen Obsiegens des Energieversorgers grundsätzlich vom Kunden im Rahmen der Kostenlast nach § 91 ZPO ersetzt werden.
Die hohen Kosten solcher Gutachten stehen häufig in keinem Verhältnis zum Wert der eigentlich streitigen Außenstände des Kunden. Einige Gericht haben dies erkannt und daher auf die Einholung eines Gutachtens bewusst verzichtet (AG Rotenburg (Wümme), Urteil vom 11.11.2008, Az: 8 C 238/08 ) oder im Rahmen einer gestuften Beweisführung ein Gutachten nur als Gegenbeweis des Kunden für eine bereits vermutete Billigkeit zugelassen (AG Bersenbrück, Beweisbeschluss vom 06.10.2008, 4 C 244/08 ). Dies ist jedoch noch nicht der Regelfall.
Für Kunden die eine gerichtliche Feststellung der Billigkeit verlangen, besteht aufgrund der Gutachterkosten ein hohes Prozessrisiko. Dies dürfte den meisten Kunden jedoch nicht bewusst sein und sollte daher in künftigen Musterschreiben ausdrücklich erwähnt werden.
Einige Gerichte verneinen eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG, solange nur die Billigkeit von Preisanpassungen streitig ist, da es hierfür am EnWG-Bezug fehle (LG Osnabrück, Beschluss vom 27.10.2008, Az: 1 O 2092/08; LG Potsdam, Hinweisbeschluss vom 16.01.2009, Az: 51 O 161/08 ).
Zunehmend wird jedoch eine Zuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG bejaht und zur Begründung z.B. darauf verwiesen, dass auch die Preisgestaltung im Rahmen der Grundversorgung dem Grundsatz der Preisgünstigkeit nach § 1 EnWG entsprechen müsse und damit ein ausreichender EnWG-Bezug gegeben sei (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2007,Az:W 50/07 Kart; LG Lüneburg, Beschluss vom 14.10.2008, Az: 3 O 71/08; AG Erfurt, Beschluss vom 12.03.2008, 5 C 1938/07; AG Erding, Beschluss vom 08.01.2009, 3 C 792/08 ). Auch wir halten die Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 102 EnWG für gegeben. Aus strategischen Gründen könnte aber im Einzelfall die Prozessführung vor dem Amtsgericht – sofern die Streitwerthöhe von 5.000,00 EUR nicht überschritten ist – anzuraten sein, um eine Letztentscheidung des Kartellsenats beim BGH zu vermeiden.
In einem Verfahren gegen EWE ist man mittlerweile bei
Sachverständigenkosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten in Höhe
von 15.000 EUR, verteilt auf 184 Kläger einer Sammelklage.
Die klagenden Verbraucher leisten den entsprechenden Vorschuss dann auch gern.
Es gilt tatsächlich auch viel zu prüfen [2003 - 2008 komplett einschließlich aller
Lieferantenrechnungen].
Allgemein lässt sich folgendes feststellen:
Ein einzelner Beklagter oder Kläger, der das hohe Prozesskostenrisiko scheut, kann
fast jederzeit seine Verteidigung bzw. seinen Angriff in einem fairen Verfahren um-
oder einstellen. Als Beklagter kann er vor einem Urteil immer noch die streitigen
Beträge zahlen, er kann auch noch anerkennen (allerdings selten noch \"sofort\" im
Sinne von § 93 ZPO), er kann einzelne beweisbedürftige Tatsachen noch unstreitig
stellen bzw. zugestehen....
Selten liegen die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens, welches vom Versorger für streitige
Tatsachenbehauptungen aufgeboten wird, tatsächlich vor, weil zumeist schon die
Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen wurden und deshalb ein vom
Versorger als Beweis aufgebotenes gerichtliches Sachverständigengutachten auf
einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe, was man jedoch aufzeigen muss.
Um etwaigen Missverständnissen entgegenzutreten:
Ich bin kein Vertreter des Bundes der Energieverbraucher e.V., soweit ich nicht im
Einzelfall mit einer Vertretung besonders beauftragt werde.
Ihre Anwürfe auf meine Person zielend, halte ich für nicht gerechtfertigt.Für aktive Trauerarbeit, so meine ich, ist dieses Forum denkbar ungeeignet;
Hatten Sie schon einmal hier im Forum wegen der hohen Prozesskosten um
Hilfe gepostet und wie sind dabei ggf. Ihre Erfahrungen mit tauglicher solidarischer
(=finanzieller) Unterstütung durch die unzähligen Mitstreiter (im Geiste)?
Original von RR-E-ftMein Rechtsempfinden ist da erheblich gestört und ich sehe da einen Regelungsbedarf was den § 315 BGB angeht.
Klar ist, dass am Ende des Prozesses die unterlegene Partei die Verfahrenskosten insgesamt zu tragen hat.
Original von RR-E-ft
Umstritten ist, bis wann im Billigkeitsprozess ein sofortiges Anerkenntnis erfolgen kann bzw. muss. Nach erfolgter Beweisaufnahme wird es dafür zu spät sein.
Original von RR-E-ft@RR-E-ft, das sieht mir allenfalls nach einer unbefriedigenden Notlösung aus. Ich bleibe da bei meiner Meinung. Was in den Paragraphen steht ist bekannt und wiederholt dargestellt. Es ist mangelhaft, es reicht nicht. Ich sehe da eine unzureichende Regelung zu Lasten der Verbraucher.
Die Problemlösung besteht in dem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO. Dieses muss vor der Beweisaufnahme erfolgen. Ihre Auffassung kann nicht geteilt werden.
Bundesratsdrucksache 306/06 (Beschluss) v. 22.09.06Gleiches erfolgte damals für die GasGVV.
6. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.\"
Begründung:
Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV soll nach der Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 StromGVV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 StromGVV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.
Original von jroettges@jroettges, wir sind uns im Kern einig, nur das Billigkeitsverfahren an sich ist nicht das Problem. Es ist die fehlende Regelung per Gesetz oder Verordnung, wie die Billigkeit verbindlich festgestellt und nachgewiesen wird. Der Jahresabschluss wird ja auch von vereidigten Wirtschaftsprüfern nach vom Staat vorgegebenen Regeln geprüft und testiert. Es gibt Erklärungs- und Meldepflichten. Steuerprüfer und mehr. Behörden haben wir viele, für welchen Sinn und Zweck denn? Sie haben Recht, die Energiewelt könnte einfach sein (und gerechter), wenn der Gesetzgeber seinen Pflichten nachkommen würde.
Wir haben also die seltsame Situation, dass sich jeder Grundversorger ständig oder regelmäßig mindestens einem laufenden Billigkeitsverfahren ausgesetzt sehen müsste. Bei jeder Preiserhöhung sowieso. Er hat ja die Pflicht zur Preisfestsetzung in der Grundversorgung und zwar unter Wahrung des ursprünglichen \"Äquivalenzverhältnisses\", wie immer man dies definieren und parametrisieren mag.
... nur das Billigkeitsverfahren an sich ist nicht das Problem
Original von RR-E-ft@RR-E-ft, darum geht es nicht. Keine Tarifgenehmigung oder gar eine gesetzliche Preisbestimmung! Es geht um eine geregelte kontrollierte verbindlich festgestellte Billigkeit.
Es gab im Strombereich bis 01.06.07 eine behördliche Tarfgenehmigungspflicht gem. § 12 BTOElt.
Original von RR-E-ft
...
In beiden Fällen können die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten nicht über die Preise auf die Kunden umgelegt werden, weil nur die Kosten einer effizienten Bettriebsführung umgelegt werden dürfen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Unabhängigkeit von der Unzulässigkeit wird die Möglichkeit dazu faktisch auch dadurch begrenzt, dass die grundversorgten Kunden die Möglichkeit haben, den Lieferanten zu wechseln.
Das dagegen gerichtete Argument überzeugt nicht, weil sonst auch Rückzahlungansprüche der Sondervertragkunden dann mit dem Argument abgebügelt werden könnten, der Lieferant würde die dadaurch enststehenden Kosten schließlich wohl über die Preise auf die übrigen Kunden weiterwälzen.....
Original von __hp__Lieber _hp_
JA - genau das ist der Link, den ich diesem Forum im Rahmen meines Beitrags so gerne präsentieren wollte und nach dem ich deshalb so intensiv gesucht hatte, insbesondere weil der dahinter stehende Text so eindrucksvoll veranschaulicht, was ich in Bezug auf die potenziellen Kosten des Sachverständigen, die für den einzelnen kaum tragbar sein dürften, unter dem Aspekt \"Recht als Waffe\" mitteilen.
Meine (schließlich erfolglose) Suche danach war eigentlich am besten beschrieben mit: \"Die sprichwörtliche Suche nach der Nadel in Heuhaufen\". Umso erstaunlicher, dass Sie den Link tatsächlich allein aufgrund der wenigen Anhaltspunkte, die ich in meinem Beitrag zum Inhalt geliefert habe, aufspüren konnten. Das ist mehr als \"findig\"! Zudem ist es äußerst kooperativ, dass Sie sich auf die Suche begeben haben! Vielen herzlichen Dank dafür.
RR-E-ft schrieb:
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
EnWG § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1 Nr.3 anzubieten.
Original von RR-E-ft
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
Dies verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.
Erst recht kann dann keine gesetzliche Regelung einem Lieferanten vorschreiben, eine Preisänderungsklausel bestimmten Inhalts zu verwenden.
Original von jroettges
Ein Anbieter kann in seinen AGB feststellen, dass keine Preisanpassung in der Vertragslaufzeit stattfindet, abgesehen von Verpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. Das ist dann aber auch eine Bestimmung zur Preisanpassung, wie sie IMHO EnWG §41 zwingend vorschreibt.
RR-E-ft schrieb:
Er kann auch jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln, auch mit Haushaltskunden.
AGB- Recht findet dann überhaupt keine Anwendung.
Diese Auslegung ist m. E. nicht haltbar, weil dies zur Folge hätte, dass AGB, die keine Preisänderung vorsehen, wohl selbst AGB-rechtlich unzulässig wären.
Original von RR-E-ftVerträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben eine Bestimmung über die Preisanpassung zu enthalten (ob in AGB oder individuell). Gesetzliche Grundlage (http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/FAQs/DE/BNetzA/Energie/GrundErsatzversorgung/WasIstEinLiefervertragAu%C3%9FerhalbDerGrundversorgung.html?nn=125442)
Der Lieferant ist auch bei Verträgen mit Haushaltskunden noch nicht einmal gesetzlich verpflichtet, überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Er kann auch jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln, auch mit Haushaltskunden. AGB- Recht findet dann überhaupt keine Anwendung.
Original von RR-E-ft@RR-E-ft, nein, das Kaufrecht findet Anwendung, aber das EnWG stellt Bedingungen davor. Zweifeln Sie ernsthaft an der Gültigkeit des §41 EnWG? Ist dieser erfüllt, geht es weiter mit dem Kaufrecht ff.
Meint wirklich jemand ernsthaft, dass für Sonderverträge mit Haushaltskunden die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden, insbesondere § 433 Abs. 2 BGB?......
Original von RR-E-ft
Es ist doch wohl so, dass unter anderem etwa in BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08 festgestellt wurde, dass es auf die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB und im Falle der wirksamen Einbeziehung auf die Wirksamkeit gem. § 307 BGB ankommt und wo entweder das eine oder das andere nicht feststellbar ist, es keine gesetzliche Regelung gibt, die dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht einräumt (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).
Darauf, dass deshalb die ursprüngliche Preisvereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB weitergilt, gründen schließlich alle erfolgreichen Rückforderungsprozesse der Sondervertragskunden bei nicht wirksam einebzogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57).
Original von RR-E-ftDie Frage ist, was ist die Folge wenn der Vertrag entgegen § 41 EnWG keine Bestimmung über die Preisänderung enthält!
Was sollen denn die Rechtsfolgen sein, wenn eine Preisänderungsklausel entweder nicht wirksam einbezogen oder eine wirksam einbzogene Preisänderungsklausel nicht wirksam ist?...
Original von PLUSZitatOriginal von RR-E-ftDie Frage ist, was ist die Folge wenn der Vertrag entgegen § 41 EnWG keine Bestimmung über die Preisänderung enthält!
Was sollen denn die Rechtsfolgen sein, wenn eine Preisänderungsklausel entweder nicht wirksam einbezogen oder eine wirksam einbzogene Preisänderungsklausel nicht wirksam ist?...
Frage deshalb an den Juristen:
Fehlt die Bestimmung über die Preisanpassung, liegt doch wohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vor. Macht dieser Mangel einen solchen Vertrag nicht mindestens anfechtbar?
Wenn ja, mit welchen Folgen. Könnte der Vertrag sogar von Anfang an nichtig sein?
Original von RR-E-ft
Im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel (bzw. einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält) könnte ja ein Verstoß gegen § 41 EnWG vorliegen.
Und was sollen dann die Folgen sein?
Die Folgen sind in § 306 BGB geregelt.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen, vorliegend § 433 Abs. 2 BGB.
Siehe u.a. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 39 ff., VIII ZR 81/08 Rn. 25 ff., VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff..
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält ich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Original von jroettges
Wenn ein Anbieter einen solchen Vertrag nicht mehr fortsetzen will, kann er ihn in der vereinbarten Frist kündigen, ebenso der Kunde, wenn er sich davon etwas verspricht.
Original von RR-E-ftBei § 306 BGB geht es um die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht um die Folgen bei einem Verstoß gegen ein Gesetz (§41 EnWG)!
§ 306 BGB trifft doch eine klare Aussage dazu, was im Falle der nicht wirksamen Einbeziehung auch einer Klausel, die sich zu Preisanpassungen verhält, gilt.
...
Ein Anfechtungsrecht ist deshalb gerade nicht ersichtlich.
...
Oder sollten wir diesbezüglich eine Anfechtbarkeit auch ernsthaft diskutieren wollen?
Original von RR-E-ft
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält ich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
Original von RR-E-ft
Mit § 36 Abs. 1 EnWG besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]
Wo in Europa gibt es eine gesetzliche Regelung, die den Kunden bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht des Versorgers effektiver schützt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb ggf. abkupfern könnte?
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.
Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.
Es wäre die Quadratur des Kreises.
Original von RR-E-ft
Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang und die Anordnung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers dabei ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, wenn es dem Schutz einer bestimmten Kundengruppe (hier der Kleinkunden) zu dienen bestimmt ist.
Trifft einen Vertragsteil die Preisbestimmungspflicht, ist es gerade Aufgabe der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, das vertragsgemäße Äquivalenzverhältnis zu bestimmen, nicht jedoch ein (durch Preisvereinbarung) bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis zu wahren (a.A. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25, bisher st. Rspr.).
Die Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils schließt eine Preisvereinbarung der Parteien regelmäßig aus (und umgekehrt).
Auf Sonderverträge findet § 315 BGB keine Anwendung, wenn nicht ausnahmsweise bei Vertragsabschluss statt eines Preises eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers vertraglich vereinbart wurde (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 32).
Wurde ein Preis bei Abschluss eines Sondervertrages vertraglich vereinbart, gibt es keinerlei gesetzliche Regelung, die diesen vereinbarten Preis transparent machen könnte, weil dieser allein auf einer Einigung der Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gründet.
Es besteht keiner gesetzliche Regelung, die den Lieferanten dazu verpflichten könnte, in einem im Rahmen der Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden.
Dies verstieße gegen die grundgesetzlich geschützte Privatautonomie, Art. 2 GG.
Erst recht kann dann keine gesetzliche Regelung einem Lieferanten vorschreiben, eine Preisänderungsklausel bestimmten Inhalts zu verwenden.
BGH III ZR 274/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
Original von RR-E-ftWenn das so sein sollte, sollte man solch unverbindliche \"Gesetzeslyrik\" einstampfen. Das Papier kann man sich sparen. Einfach unbefriedigend das Ganze!
Weil an einen Verstoß gegen § 41 EnWG schon keinerlei Rechtsfolgen geknüpft sind, handelt es sich dabei eher um Gesetzeslyrik.
Original von bolliGerne, wenn das nur \"theoretisch interessant\" ist. Manche betrifft das vielleicht sogar praktisch.
Ich habe so das Gefühl, dass man sich hier im Thread vom Thema des TE immer weiter entfernt und zunehmend Detailfragen diskutiert, die theoretisch interessant sein könnten, für die Mehrheit aber eher zweitrangig sind. Vielleicht kann man solche Diskussionen in einen anderen Thread verlagern, sonst wird es zunehmend unübersichtlich.
Original von PLUSZitatOriginal von RR-E-ftWenn das so sein sollte, sollte man solch unverbindliche \"Gesetzeslyrik\" einstampfen. Das Papier kann man sich sparen. Einfach unbefriedigend das Ganze!
Weil an einen Verstoß gegen § 41 EnWG schon keinerlei Rechtsfolgen geknüpft sind, handelt es sich dabei eher um Gesetzeslyrik.
Original von RR-E-ftSorry,aber das habe ich doch wohl schon deutlich gemacht: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=78789#post78789)
Soviel Papier macht § 41 Abs. 1 EnWG nun auch wieder nicht aus.
Was soll denn daran unbefriedigend sein, wenn auch dabei das allgemeine AGB- Recht und das allgemeine Vertragsrecht (wie oben aufgezeigt) gilt?
Welche Befriedigung suchen Sie denn vergeblich? Worum geht es Ihnen dabei?
Original von PLUS
Das allgemeine AGB-Recht und das allgemeine Vertragsrecht sind offensichtlich nicht hinreichend und auch die Juristen sind damit nicht in der Lage, um die Verbraucher vor aufwändigen und unzähligen Gerichtsverfahren zur Feststellung der Billigkeit im Grundversorgungsbereich zu bewahren.
Original von RR-E-ftJa klar, wenn man verleitet wird, den Pfad zu verlassen muss man aufpassen, dass man wieder zurückfindet. ;) Was gemeint war ist hoffentlich deutlich geworden.
Also bei der Grundversorgung spielt AGB-Recht keinerlei Rolle.
Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, ......
Original von RR-E-ft
An einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 EnWG sind keine Rechtsfolgen geknüpft. Ist das nicht eindeutig genug?
Original von RR-E-ft
Es befriedigt Sie nicht? Warum befriedigt es Sie nicht? Weil kein Verfallsdatum angegeben wurde?
Original von RR-E-ft
Jeder Vertrag, der keine Regelung über Preisanpassungen enthält, verhält sich doch zumindest stillschweigend dazu. Solche Preisanpassungen sind dann vertraglich unzulässig.
RR-E-ft fragte:
Welche Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 EnWG würden Ihnen als Verbraucher denn persönlich warum behagen oder wären gar geeignet, Sie zu befriedigen ?
Vorsicht, man läuft hier leicht Gefahr ins Abseits zu geraten.
Original RR-E-ft:
Auch BGH VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff. betrifft doch gerade den Fall, dass in Sonderverträgen mit Haushaltskunden (im Sinne von § 41 EnWG) keine oder keine wirksamen Preisänderungslauseln einbezogen wurden. Das ist also schon längstens entschieden und zwar in einer Art und Weise, welche für die Verbraucher nicht nachteilig ist.
Original von RR-E-ft
Der BGH hat doch schon mehrfach entschieden, dass Haushaltskunden mit Sonderverträgen, die sich auf Unbilligkeit beriefen, bei denen jedoch mangels Preisbestimmungspflicht des Versorgers gar keine Billigkeitskontrolle erfolgen kann, keine Nachteile erleiden (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08,....]. Offensichtlich haben diese Kunden andere Möglichkeiten.
Original von RR-E-ft
Zudem besteht selbst bei vertraglicher Preisbestimmungspflicht im Falle von einseitigen Preisänderungen neben der Billigkeitskontrolle immer auch gleichwertig die Alternative zum Lieferantenwechsel (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/36; BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41).
Kein Verbraucher ist zu einer Billigkeitskontrolle verpflichtet, wenn er eine solche - aus welchen Gründen auch immer - selbst nicht möchte.
Original von RR-E-ft Was finden Sie als Verbraucher denn daran so nachteilig und unbefriedigend?! Welche Möglichkeiten außer Lieferantenwechsel, Bestreiten eines Preisänderungsrechts und Billigkeitskontrolle sollten denn Verbraucher außerdem noch haben, damit auch Sie als Verbraucher zufrieden sind?
Original von PLUS
Die Kontrolle und die Feststellung könnten nachvollziehbar und allgemeinverbindlich geregelt werden. Aber das hatte ich auch schon erläutert.[/list]
Original von RR-E-ft
Mit § 36 Abs. 1 EnWG besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]
Wo in Europa gibt es eine gesetzliche Regelung, die den Kunden bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht des Versorgers effektiver schützt und die der deutsche Gesetzgeber deshalb ggf. abkupfern könnte?
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.
Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.
Es wäre die Quadratur des Kreises.
Die Tatsachen, die für die Billigkeit sprechen sollen, müssen spätestens in der ersten Instanz nachvollziehbar und prüffähig auf den Tisch.
Erst in der Berufung, wenn eine Berufung überhaupt zulässig ist, ist ein entsprechender Tatsachenvortrag regelmäßig verspätet, § 531 ZPO.
Das Ergebnis der Billigkeitskontrolle ist revisionsrechtlich, wenn eine Revision überhaupt zugelassen wird, nur eingeschränkt überprüfbar.
In der Regel stellen sich deshalb die Weichen in der ersten Instanz.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Einzelfall abschließend entschieden.
Original von jroettges
Klare Frage, klare Antwort?
Nachtrag:
Siehe unten.
Klare Antwort? Ist wohl zuviel verlangt gewesen.
Die Wiederholung sattsam bekannter Dinge statt einer Antwort auf meine Frage.
Ich gebs auf.
Original von jroettges
Die Wiederholung sattsam bekannter Dinge statt einer Antwort auf meine Frage.
Original von RR-E-ft
Etwas Allgemeinverbindliches kann wohl nicht den Bereich der Vertragsfreiheit betreffen, Art. 2 GG.
Original von RR-E-ft
Warum meinen Sie ggf., dass man so etwas allgemeinverbindlich den grundversorgten Kunden zumuten sollte ?!!
Original von RR-E-ft
Es gibt eine gehörige Zahl an Billigkeitsprozessen, die ohne Sachverständigengutachten zugunsten von als Tarifkunden angesehenen Verbrauchern ausgingen, ...
Original von RR-E-ft
Die gerichtliche Billigkeitskontrolle selbst entscheidet sich in der ersten Instanz durch Tatsachenvortrag, Bestreiten und ggf. eine Beweisaufnahme.
Niemand kann den Parteien eines Zivilprozesses vorschreiben, was sie vorzutragen haben und wie sie ihren Vortrag unter Beweis zu stellen haben.
Ebensowenig, in welchem Umfange sie ihr Betreiten ausrichten.
Ein Zivilprozess ist die ureigenste Privatangelegenheit der Parteien.
Niemandem kommt die Kompetenz zu, den Parteien darüber Vorschriften zu machen, ob und ggf. wie sie einen solchen Prozess zu führen haben.
Die Gerichte sind im Zivilprozess in der Beweiswürdigung frei.
Die Gerichte selbst sind unabhängig.
Jeder Zivilprozess ist mit Kosten verbunden, die von den Parteien zu tragen sind.
Schließlich handelt es sich um eine Privatangelegenheit der Parteien.
Die Billigkeitskontrolle erfordert eine Einzelfallentscheidung (BGH III ZR 277/06 Rn. 20). Es ist gerade der Vorteil des § 315 BGB, dass er Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.
Deshalb lässt sich \"die Billigkeit\" generell-abstrakt (wie für eine Gesetzesnorm erforderlich) wohl nicht konkreter fassen.
Gäbe es hingegen eine konkretere gesetzliche Regelung, so wäre § 315 BGB neben dieser schon gar nicht mehr anwendbar.
Es wäre die Quadratur des Kreises.
Original von PLUSZitatOriginal von RR-E-ft
Es gibt eine gehörige Zahl an Billigkeitsprozessen, die ohne Sachverständigengutachten zugunsten von als Tarifkunden angesehenen Verbrauchern ausgingen, ...Für mich eine ungenügende Zahl und die tatsächliche Feststellung der Billigkeit hat wohl Seltenheitswert. Es liegt vielleicht auch an der fehlenden klaren Vorgabe (Norm). Man drückt sich daher davor wo man kann (Gerichte, Anwälte, Versorger etc. pp.)
Original von RR-E-ftSie unterdrücken, dass die Münze nicht selten auf die andere Seite fällt und man dann solche Berichte lesen durfte:
Die Zahlungsklagen der Versorger wurden in den genannten Billigkeitsprozessen jeweils deshalb abgewiesen, weil der Versorger die Billigkeit im Prozess nicht nachgewiesen hatte.
Ich habe so das Gefühl, dass man sich hier im Thread vom Thema des TE immer weiter entfernt und zunehmend Detailfragen diskutiert, die theoretisch interessant sein könnten, für die Mehrheit aber eher zweitrangig sind.bezog sich u.a darauf, ob es tatsächlich eine Rechtsfolge hat, wenn § 41 EnWG nun erfüllt ist oder nicht und welche Konstellation da wie wirkt.
Original von RR-E-ftIch habe so langsam das Gefühl, Sie entwickeln sich zu einem reinen Theoretiker, der die Praxis völlig aus den Augen verliert und den Träumen der \"was wäre wenn Welt\" nachhängt.
Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gibt es regelmäßig keinen langen Instanzenzug. Die Eingangsinstanz sollte konzentriert bei einer besonderen KfH an einem Landgericht liegen, §§ 108, 102, 103 EnWG.
Zudem besteht selbst bei vertraglicher Preisbestimmungspflicht im Falle von einseitigen Preisänderungen neben der Billigkeitskontrolle immer auch gleichwertig die Alternative zum Lieferantenwechsel (BGH VIII ZR 56/08 Rn. 20/36; BGH VIII ZR 246/08 Rn. 41).erschließt sich mir nicht ganz.
Original von RR-E-ftDas versuchen die Anwälte vor den AG\'s durchaus (verzweifelt). Aber wenn der Fisch schon am Kopf stinkt, ist\'s meist zu spät.
Wenn Gerichte dieses materielle Recht anders verstanden anwenden, bleibt in der Praxis nur, sich in entsprechenden Verfahren rechtliches Gehör dazu zu verschaffen und auf eine andere Rechtsanwendung durch die Gerichte hinzuwirken.
Original von RR-E-ftJa, aber nur noch selten von Ihnen.
Auf andere Ansichten, insbesondere beim VIII.Zivilsenat des BGH wird immer hinreichend deutlich hingewiesen.
Original von RR-E-ftGut, dass Sie es sagen, ich sagte ja schon, dass ich fast nicht mehr weiss, um was es eigentlich in dem Thread ging.
Es geht um die Kritik an der bisherigen Rechtsanwendung durch den VIII.Zivilsenat des BGH.
\"Ich meine sogar, dass für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung die vorzufindenden gesetzlichen Bestimmungen in §§ 36, 2, 1 EnWG iVm. GVV die beiderseitigen Interessen bestmöglich berücksichtigen.\"
\"Wie jeder Prozess bieten sich die Chancen dabei nur demjenigen, der auch die damit verbundenen Risiken mutig eingeht.
Alles kann, nichts muss.\"
\"Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.\"
\"Wo in Europa gibt es ein effektiveres Verfahren bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht als die Billigkeitskontrolle nach deutschem Recht?
Der Kunde kann sich bei gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gegen die Preisbestimmung des Versorgers einfach auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen, seine Zahlungen hiernach kürzen und einen Billigkeitsnachweis vom Versorger verlangen.
Im Zahlungsprozess des Versorgers hierauf verbleibt dem Kunden nach Unbilligkeitseinrede die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO, wenn der Versorger im Prozess erstmals die Billigkeit nachvollziehbar und prüffähig darlegt.
Effektiver kann es für den von der einseitigen Preisbestimmung des Versorgers betroffenen Kunden wohl gar nicht gehen.
Der deutsche Gesetzgeber hat für betroffene Kunden eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit geschaffen. Die Umsetzung dieser objektiven Rechtslage durch nationale Gerichte bereitet zuweilen Probleme.\"
\"Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).\"
\"Für Kunden die eine gerichtliche Feststellung der Billigkeit verlangen, besteht aufgrund der Gutachterkosten ein hohes Prozessrisiko. Dies dürfte den meisten Kunden jedoch nicht bewusst sein und sollte daher in künftigen Musterschreiben ausdrücklich erwähnt werden.\"
\"Und allen Klägern gab er schon mal zu bedenken: Wegen Unbilligkeit klagen sollte nur, wer eine Rechtsschutzversicherung habe, denn das werde wegen einzuholender Gutachten teuer.\"
\"Die Preisnebenabrede in Form einer Preisänderungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Und an dieser Stelle ist für die Anwendung des § 315 BGB keinerlei Platz (zutreffend BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).\"
\"Deshalb ist es unzutreffend, dass eine gem. § 307 BGB zulässige Preisänderungsklausel überhaupt noch Platz für eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB beließe (nochmals BGH XI ZR 78/08, KZR 10/03 unter II.6).
Eine Preisänderungsklausel muss um wirksam zu sein selbst bereits die Preiskalkulation offen legen und die Gewichtung der preisbildenden Kostenfaktoren am vereinbarten Vertragspreis wie auch Anlass und Richtlinien für nachträgliche Preisänderungen benennen und in hohem Maße konkretisieren.
Wo dies aber der Fall ist, ist gar kein Platz mehr für den weiten Spielraum der Billigkeit des § 315 BGB.
Bereits aus § 315 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Norm nicht auf sämtliche Leistungsbestimmungsrechte Anwendung findet, sondern nur auf solche, für die vertraglich keine genaueren Richtlinien vereinbart sind (\"im Zweifel\";). Ein hohes Maß an Konkretisierung hinsichtlich Anlass und Richtlinien ist jedoch gerade Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel nach der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.\"
\"Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte\" (F
BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]
BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46
Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorstehend unter II 2 a),
BGH XI ZR 55/08 Rn. 32
Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.; ).
BGH III ZR 274/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
BGH III ZR 277/06 Rn. 20
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).
Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrol-le der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).
BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens ... mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen.
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
BGH KZR 2/07 Rn. 26
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie meinen Beitrag erst einmal ein wenig sacken und die Argumente auf sich wirken ließen. Vielleicht brauchen die Dinge auch mal ihre Zeit.
Jedem kann es passieren, dass er auf einen juristischen Abweg gerät. Das stellt auch nicht das Problem dar. Problematisch wird es erst dann, wenn eine als unzutreffend demaskierte Position beibehalten und weiterhin \"gebetsmühlenhaft\" heruntergebetet wird, obwohl jeder Anlass zur Korrektur besteht.
jroettges schrieb am 24.1.2011 19:53
Stimmen sie mit mir überein, dass dann wegen eines Verstoßes gegen § 41 auch keinerlei Preisanpassungen im Rahmen eines solchen Vertrages erfolgen dürfen?
Klare Frage, klare Antwort?
RR-E-ft antwortete am 24.1.2011 20:07
@jroettges
Vielleicht liegt es ja eher nicht an den Augen.
Auch BGH VIII ZR 246/08 betrifft Sonderverträge mit Haushaltskunden (denn solche sind dort Kläger!).
Hätte der BGH noch ausdrücklich dazu schreiben können, dass es sich um Sonderverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung handelt (§ 41 EnWG).War aber nicht erforderlich. Wofür auch?
Und diese Entscheidung befasst sich insbesondere auch damit, was in solchen Verträgen der Fall ist, wenn entweder keine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbzogen wurde oder eine Preisänderungsklausel unwirksam ist (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 50 ff.).
RR-E-ft schrieb am 30.1.2011 11:53
Wird in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen, ist der Versorger nach Vertragsabschluss zu einseitigen Preisänderungen weder berechtigt noch verpflichtet, der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis steht nicht zur Kontrolle.
Ich lese mir Ihre Beiträge gar nicht mehr durch.
Mir brauchen Sie nichts mehr schreiben.
RR-E-ft schrieb:Sehr richtig!
Man sollte immer nur die persönliche Diskussion mit jemandem suchen, der dazu selbst noch bereit ist.
RR-E-ft schrieb:
Wurden Rechtschreibfehler korrigiert?
Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]
Original von jroettgesZitatRR-E-ft schrieb:
Wurden Rechtschreibfehler korrigiert?
Nein. Habe das Wörtchen \"fast\" in den letzten Satz eingefügt. ;)
Warum wurden denn nicht gleich auch Rechtschreibfehler korrigiert?
Original von jroettgesZitatWarum wurden denn nicht gleich auch Rechtschreibfehler korrigiert?
War nicht erforderlich. Der Smiley fehlte aber noch! ;)
P.S. So kann man mit kleinen Dingen, .....
Original von RR-E-ftNach Rom auf unterschiedlichen Wegen! ;)
Möglicherweise sollte man erst einmal definieren, was man sich selbst als den angemessenen, kostenbasierten Grundversorgungspreis vorstellt.
...
Original von PLUS
Möglicherweise sollte der Gesetz- und Verordnungsgeber erst einmal definieren und regeln, wie die Billigkeit der Grundversorgungspreise festgestellt wird und dass die Billigkeit jeweils verpflichtend (z.B. im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen) nach einheitlichen Regeln allgemeinverbindlich festgestellt und kontrolliert wird.
BGH III ZR 277/06 Rn. 20 f.
Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).
Ziel dieser Prüfung ist nicht die Ermittlung eines \"gerechten Preises\" von Amts wegen. Vielmehr geht es darum, ob sich die getroffene Bestimmung in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gezogen werden (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.). Damit dient die anzustellende Billigkeitskontrolle der Sicherung elementarer Vertragsgerechtigkeit (Landgericht Berlin, ZLW 2001, 475, 481).
Die Ermessens- oder Billigkeitskontrolle der privatautonomen Leistungsbestimmung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, weil sie tatsachenabhängig ist und einen entsprechenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum verlangt (Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 315 Rn. 48; Staudinger/Rieble, BGB [2004] § 315 Rn. 301).
Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensübung versperrt hat (Senat, BGHZ 115 aaO S. 321; BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054, 1055 m.w.N.; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05 - NJW-RR 2006, 133, 134 unter II. 2.; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 20; Staudinger/Rieble aaO Rn. 302).
Original von RR-E-ftWer sagt denn, dass die Feststellung der Billigkeit nicht im konkreten Fall erfolgt? Billigkeit als reine Auslegung und Rechtsbegriff ohne Regeln funktioniert ja offensichtlich nach Meinung vieler Verbraucher nicht genügend.
Eben dies geht nicht. Die \"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist ein Rechtsbegriff, wobei es für die Prüfung auf Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall ankommt (BGH III ZR 277/06 Rn. 20).
\"Billigkeit\" im Sinne des § 315 BGB ist deshalb nicht zu verwechseln mit der \"Preisgünstigkeit\" des § 1 EnWG.
Tz. 21.
[...] Der Maßstab der Billigkeit und Angemessenheit ist lediglich kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGHZ 115, 311, 317 ff.; BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17).
Art 80 GG
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben............
Ziff. 2
Die Argumentation der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung, der Anschluss des Verfügungsbeklagten sei schon aus Billigkeitsgründen zu sperren, da ansonsten ein Strombezug auf Kosten der Allgemeinheit nicht verhindert werden könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt, die Realofferte des Versorgungsunternehmens durch sozialtypisches Verhalten annimmt und daher selbst bei einem ausdrücklichen Widerspruch das tarifliche Entgelt zahlen muss (Palandt/Ellenberger, Einf. vor § 145 Rn. 27). Auch ein entgegenstehender Wille des Versorgers dürfte, wie sich aus § 2 Abs. 2 StromGVV ergibt, unbeachtlich sein. Insofern ist es dem Lieferanten unbenommen, vom Verfügungsbeklagten das für dessen Strombezug geschuldete Entgelt zu verlangen und im Falle der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen die in der StromGVV vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Original von RR-E-ft
Das geht doch gar nicht.
...
Der Gesetzgeber gibt in §§ 2, 1 EnWG vor: möglichst sicher, preisgünstig, effizient.
Damit ist vom Gesetzgeber alles gesagt, was zu sagen ist.
....
Soll der Gesetzgeber den Grundversorgern etwa exakt vorschreiben, wo und zu welchen Bedingungen sie die Energie zu beschaffen haben, um den Bedarf der Kunden möglichst sicher, preisgünstig und effizient zu decken?
...
Original von tangocharly
Die Antithese lautet: \"Wer durch seinen Unbilligkeitswiderspruch zum Ausdruck bringt, dass nur der billige Preis gezahlt wird, schuldet zwar das tarifliche Entgelt, aber nur insoweit als das tarifliche Entgelt der Billigkeit entspricht.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von tangocharlyBesteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers und kommt diesem auch im Vertragsverhältnis mit dem Kunden eine Preisbestimmungspflicht zu, so findet § 315 BGB unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass die Preisbestimmung des Versorgers für den Kunden nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (siehe nur BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Die Antithese lautet: \"Wer durch seinen Unbilligkeitswiderspruch zum Ausdruck bringt, dass nur der billige Preis gezahlt wird, schuldet zwar das tarifliche Entgelt, aber nur insoweit als das tarifliche Entgelt der Billigkeit entspricht.
Mit der Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung infolge Preisbestimmungspflicht verhält es sich nicht anders als mit der Schwangerschaft einer Frau.
Eine Frau ist entweder schwanger oder sie ist es nicht und es muss - so weit gewollt- noch weiter daran gearbeitet werden, was aber zielführend auch nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters sinnvoll ist.
Original von PLUSDer Arzt fragt zutreffend die Frau, ob eine bei dieser leicht feststellbare Schwangerschaft von ihr gewollt ist oder nicht.
Der Arzt kann die Schwangerschaft leicht feststellen, ob sie gewollt ist wird schon schwieriger. ;)
BGH X ZR 60/04 unter II 1
Die ... Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Original von RR-E-ft
In den Anschreiben an die Versorger sollte es fortan heißen:
[...].
Wer demgegenüber Kritik am deutschen Gesetzgeber üben will, kann sich direkt an diesen wenden.
Original von RR-E-ftSo leicht können Sie den Gesetzgeber nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Was ist denn ein funktionierender Vorleistungsmarkt für Energie? Wo ist der Schutz des Vorleistungsmarktes vor Machtmissbrauch und Manipulation, auf dem der Versorger möglichst preisgünstig und sicher Energie beschaffen kann? Sowohl im Großhandel mit Strom als auch im Ferngasgeschäft gibt es genügend Anzeichen für einen nicht intakten Markt. Beim Strom zeigt das aktuell die Diskussion um die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes, siehe den Thread \"BKartA legt Abschlussbericht Sektorenuntersuchung Stromgroßhandel vor (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15039)\", oder auch die Diskussion über die Strompreiserhöhungen zum 1.1.2011 wegen der gestiegenen EEG-Umlage, siehe z. B. die Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 12.11.2010 unter dem Titel \"Erneuerbare als Sündenbock (http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094/)\". Beim Gas wird die Nichtfunktionsfähigkeit der Ferngasmärkte in der Sektoruntersuchung Gastransport bestätigt, den das Bundeskartellamt am 17.12.2009 über die Kapazitätssituation in den deutschen Gasfernleitungsnetzen veröffentlichte. Die Sektoruntersuchung erfolgte gemäß § 32e Abs. 3 GWB und ist auf der Homepage des Bundeskartellamtes abrufbar unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/0912_Ab schlussbericht_SU_Gasfernleitungsnetze.pdf (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/0912_Ab schlussbericht_SU_Gasfernleitungsnetze.pdf).
Zudem ist ersichtlich, dass es die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgen kann.
Er hat zum Beispiel für die möglichst sichere und preisgünstige Versorgung den Markt zu beobachten und seine Entscheidungen zur Beschaffungsstrategie danach auszurichten.
Das kann ihm niemend abnehmen.
Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.
Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.
Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wieviel gesetzgeberischer Spielraum insoweit besteht. Und danach kann man sinnvolle Vorschläge an den Gesetzgeber ausrichten, wobei die konstruktiven Vorschläge lauten sollten \"Der Bundestag möge beschließen,.....\".
Dabei sollte man berücksichtigen, dass gesetzliche Regelungen, welche die unternehmerische Handlungsfreiheit der Unternehmen einschränken gem. Art. 2, 12 GG nur zulässig sind, soweit sie einen legitimen Zweck verfolgen und notwendig sind.
Original von RR-E-ftWie lautet denn die gepriesene sichere Preisanpassungsklausel von BBH?
Beitrag im BBH-Blog (http://www.derenergieblog.de/?p=297)
Die ganze Welt ist voller Unrecht und Missetaten. Ach was muss man oft von bösen Buben hören oder lesen...! Das betrifft auch den Energiebereich in Deutschland.Ja, es ist nicht mehr zu überlesen, immer haarscharf am Thema vorbei! :rolleyes:
In diesem Thread geht es doch nur um das Verhältnis Kunde- Versorger und nicht um den Großhandelsmarkt, an dem der Verbraucher selbst nicht teilnimmt. Einen funktionierenden Großhandelsmarkt kann der Gesetzgeber ebensogut beschließen wie \"Kaiserwetter\" am Tag der deutschen Einheit.
von RR-E-ft
Die Versorger beschafften entweder auf dem Großhandelsmarkt die Energie nicht so preiswert wie möglich oder sie benutzten den erzielten Preisvorteil am Großhandelsmarkt zur eigenen Margenerhöhung, gaben diesen nicht an die Verbraucher weiter. Beides stellt einen Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG da und verstößt gegen gesetzliche Verpflichtungen und hat auch Einfluss auf die Billigkeit einseitiger Preisbestimmungen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 43).
RR-E-ft
Den grundversorgten Kunden ist es nach den gesetzlichen Regelungen möglich, ihre entsprechenden Ansprüche auf möglichst preisgünstige Versorgung gerichtlich durchzusetzen.
Original von jofri46
Es geht um eine dem Verbraucher zumutbare (um nicht zu sagen verbraucherfreundliche) Durchsetzbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf eine der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung. Dafür ist gegenwärtig unverhältnismäßig hoher Prozeßaufwand erforderlich und ein hohes Prozeßkostenrisiko einzugehen. Der Gesetzgeber hat hier seine Möglichkeiten nach dem EnWG längst nicht ausgeschöpft.
Original von Jagni
Resümee:
In der Grundversorgung kein Verbraucherschutz erforderlich, da nur Daseinsvorsorge. Verweis auf den Rechtsweg ausreichend.
Von Black
Auch Verbraucherschutz kann nur auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Wie denn auch sonst?
Mein eigener Gedanke:
Den Verbraucher schon aus seiner schwachen, unterlegenen Position heraus auf den Rechtsweg zu verweisen, ist wegen der unverhältnismäßigen Risiken makaber.
Original von Jagni
Man muss sich zunächst darauf verständigen, dass der Verbraucherschutz in der Grundversorgung zwingend geboten ist, um Vertragsgerechtigkeit herzustellen. Davon sind wir hier im Forum noch weit entfernt.
Dann kommt es darauf an, den Verbraucherschutz im Gesetz unterzubringen. Und erst danach kommt es auf den Rechtsweg an.
Original von Jagni
Mein eigener Gedanke:
Den Verbraucher schon aus seiner schwachen, unterlegenen Position heraus auf den Rechtsweg zu verweisen, ist wegen der unverhältnismäßigen Risiken makaber.
Original von Jagni
Lesen Sie eigentlich hier mit, bevor Sie schreiben?
Original von jofri46
Darunter verstehe ich zumindest die Vorgabe von Kalkulationsgrundlagen anhand derer ich schon im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Billigkeit einer Preisbestimmung wenigstens im Ansatz nachvollziehen und damit mein Prozeß(Kosten-)risiko besser einschätzen und abwägen kann.
Original von jofri46
Denkbar ist auch eine unabhängige, neutrale Schiedsstelle, wie in anderen Bereichen schon gang und gäbe, an die sich der Verbraucher wenden kann ohne gleich den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Original von RR-E-ftNein, nicht unbedingt. Das Risiko ist jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht schon deshalb ungleich verteilt, weil der Verbraucher das Risiko aus eigener Tasche trägt, während der Vorstand des Versorgers lediglich ein wenig in die Portokasse seines Unternehmens greifen muss.
... Dass ein Prozess, wie jeder Zivilprozess, mit Risiken verbunden ist, für Verbraucher wie für Versorger gleichermaßen, versteht sich von selbst. ...
Original von RR-E-ft
@Black
Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.
Original von BlackZitatOriginal von RR-E-ft
@Black
Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.
Eine Versicherung wird ja nur interessant um das Kostenrisiko des Unterliegens zu vermeiden und mir ist keine Versicherung bekannt, die das Risiko von vorsätzlichen Rechtsverstößen eines Unternehmens abdeckt.
II. Allgemeine Verhaltensanforderungen
1. Gesetzestreues Verhalten
Integrität bestimmt unser Handeln. Die Beachtung von Gesetz und Recht ist für E.ON oberstes Gebot.
Jeder Mitarbeiter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt für jede Rechtsordnung, in deren Rahmen er tätig wird. Jeder Mitarbeiter hat sich daher eigenverantwortlich darüber zu informieren, welche Rechtsvorschriften für seine Tätigkeit zu beachten sind. E.ON wird alles Notwendige veranlassen, um die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und geeignete Schulungen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen.
Original von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.
Original von BlackZitatOriginal von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.
Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.Wenn der Kunde überfordert ist, die Unbilligkeit (zumindest indiziell) festzustellen, dann sollte er diese Behauptung auch nicht aufstellen.
Was für eine Vorstellung von Gerechtigkeit haben Sie denn? Gerecht ist nur, wenn der Kunde ohne Sachkenntnis und ohne finanzielles Risiko lustig Rechtsstreitigkeiten eingehen kann?
Original von Black
@jofri46
Gegen den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Preiskalkulation zur besseren Klarheit in eine Rechtsverordnung gießt habe ich keine Bedenken. Damit wäre aber der § 315 BGB als Ermessensnorm verdrängt.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von Black
Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.
@Black
Die Ursache setzt der Versorger mit einer nicht der Billigkeit entsprechenden, zugleich gesetzwidrigen Preisbestimmung.
Original von RR-E-ft
Ich bin mir nicht sicher, ob ein Versorger, der feststellt, dass etwa durch kriminelle Machenschaften seiner bonusgefixten Organe die Tarife bisher gesetzwidrig unbillig bestimmt waren, seine betroffenen Kunden nicht doch in einen Rechtsstreit zwingen muss, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dass Boni das Hirn vernebeln können, haben wir gelernt.
Imagine:
Was soll den etwa die um Gesetzestreue bemühte E.ON AG machen, wenn man nun etwa feststellen würde, dass die Verantwortlichen der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH bisher unter Verletzung von § 2 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise der regionalen E.ON Vertriebsgesellschaften unbillig bestimmt hatten. Schließlich handelt es sich bei den einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB um unwiderrufliche Willenserklärungen.
Müsste man dann nicht alle betroffenen Kunden mit dem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verklagen, wobei man schon in der Klageschrift zur Ansprüchsbegründung darzulegen hat, dass die bisherigen Preisbestimmungen wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 EnWG unbillig und unwirksam sind.
Auch solche Klagen gehören m.E. gem. §§ 108, 102 EnWG vor die Landgerichte.
Original von RR-E-ft
@Black
Kann es nicht doch Fälle geben, wo der Versorger den Kunden verklagen muss, auch wenn dieser nie die Unbilligkeitseinrede erhoben und nie zahlungen gekürzt hat?
Original von Black
Warum sollte er da klagen müssen?
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. [Dann ist sie unwiderruflich getroffen und steht zur Kontrolle gem. Absatz 3]
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die [unwiderruflich bereits ] getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. [siehe schwanger/ nicht schwanger]
Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Original von RR-E-ft
Bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 Abs. 1 BGB schuldet dieser die Bestimmung des vertragsgemäßen Äquivalenzverhältnisses, des vertragsgemäßen Preises (BGH VIII ZR 240/90).
Dann und nur dann.
Wem es - im Gegensatz zu mir - um die Absicherung und Erhaltung eines für den Versorger bisher besonders vorteilhaften Preisniveaus geht (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25), der hat sich freilich vollkommen andere Gedanken zu machen, nämlich um eine Preisänderungsklausel, die genau dieses - für den Versorger bisher besonders vorteilhafte - Äquivalenzverhältnis wahrt.
Dass jedoch ein solches Äquivalenzverhältnis gegen die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG verstößt und deshalb gar nicht gewahrt werden darf, wird als bekannt vorausgesetzt.
Original von RR-E-ft
Es kommt für die Frage ganz entscheidend auf das Verständnis von § 315 BGB an.
Deshalb den Gesetzestext vorangestellt, den man schnell im Blick haben sollte:ZitatSoll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Was sich daraus ganz zügig folgern lässt:
Wird bei Abschluss eines Sondervertrages (anstelle eines feststehenden Preises) vertraglich vereinbart, dass den Versorger nach Vertragsabschluss eine Preisbestimmungspflicht treffen soll, kann § 315 BGB unmittelbar anwendbar sein undzwar dann aber bereits auf den Anfangspreis (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Kein Blindzitat:ZitatBGH VIII ZR 36/06 Rn. 32
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags ... eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart [wurde]
Bei der so vertraglich vereinbarten Preisbestimmungspflicht des Versorgers handelt es sich nicht um eine Preisnebenabrede in Form einer Preisänderungsklausel, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt, sondern um die vertragliche Preishauptabrede.
Eine vertragliche Preishauptabrede unterliegt nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Nun Aber:
Wird jedoch nicht nur eine den Versorger nach Vertragsabschluss treffende Preisbestimmungspflicht bei Vertragsabschluss vereinbart, sondern darüber hinaus auch besondere Kriterien dazu vereinbart, wie der Versorger den Preis erst nach Vertragsabschluss bestimmen soll, so ist § 315 BGB unanwendbar.
§ 315 Abs. 1 BGB ist seinem Wortlaut nach nur dann anwendbar, wenn hinsichtlich der nach Vertragsabschluss auszuübenden Preisbestimmungspflicht nicht etwas Besonderes vertraglich vereinbart wurde.
Wurde hingegen dazu, wie die Preisbestimmungspflicht nach Vertragsabschluss vom Versorger ausgeübt werden soll, etwas Besonderes vertraglich vereinbart, ist § 315 Abs. 1 BGB unanwendbar, weil dann nicht der \"Zweifel\" darüber besteht, wie die Preisbestimmung zu erfolgen hat bzw. erfolgen soll, der im Tatbestand des § 315 Abs. 1 BGB gefordert ist.
Wurde demnach lediglich vollkommen unspezifiziert eine nach Vertragsabschluss auszuübende Preisbestimmungspflicht des Versorgers bei Vertragsabschluss vereinbart, so kommt § 315 Abs. 1 BGB unmittelbar zur Anwendung.
Bei der Billigkeitskontrolle des vom Versorger einseitig bestimmten Energiepreises muss dann wieder die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (BGH VIII ZR 240/90 unter III.).
Für gesetzliche Preisbestimmungspflichten gilt das gleiche wie für eine vertraglich vereinbarte Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils.
Der Zweifel ist das alles Entscheidende für § 315 BGB und alle seine Verfechter!
Original von RR-E-ft
@Black
Vielleicht sollte er klagen müssen, weil er nach der gesetzlichen Regelung nachträglich seine gem. § 315 Abs. 1 BGB geschuldete Preisbestimmung nach der gem. § 315 Abs. 2 BGB unwiderruflichen Ausübung nicht mehr selbst ersetzten kann und darf, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, es ohne Ersatzbestimmung bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbleibt, die Verantwortlichen sich jedoch strafbar machen können, wenn sie es dabei belassen und weiter (erkanntermaßen) unbillige Tarife zur Abrechnung stellen, BGH StR 5 394/08.
Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Original von RR-E-ftZitatOriginal von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
@Black
Danke für die Bestätigung aus berufenem Munde.
Endlich mal einer, der klar sagt, was sich aus der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbar ergibt.
Original von Black
Das Problem mit der Klage sehe ich so nicht. ....In der besonderen Situation wo auch der bisherige Preis unbillig sein sollte (weil zwischenzeitlich z.B. abzusenken) sollte der Versorger schnellstmöglich eine neue und dann hoffentlich billige Preisfestsetzung vornehmen.
Original von Black
Das Problem taucht deswegen auf, weil Sie ja noch immer - in Ablehnung der Preissockelrechtsprechung des BGH - davon ausgehen, dass der gesamte Preis neu bestimmt wird. Unter diesem Blickwinkel sind Phasen der Nichtbestimmung vielleicht problematisch.
Der Preissockel sichert dagegen den bisherigen Preis ab und führt nicht automatisch zu Phasen ohne jedweden Preis.
BGH KZR 2/07 Rn. 26:
Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
BGH X ZR 60/04 unter II 1)
Die ... Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Original von RR-E-ftWas hilft es aber dem Verbraucher, wenn im völligen Gegensatz dazu \"Recht bekommt\", wer als Versorger einfach folgendes behauptet:
... Bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht ist die unbillige Preisbestimmung von Anfang an ohne Weiteres insgesamt unwirksam, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. ...
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden. (BGH VIII 36/06 vom 13.06.2007)Bekanntlich unterliegt ein vereinbarter Preis nicht der Billigkeitskontrolle.
Original von RR-E-ft
Ein solcher geschützter Preissockel wäre sogar gesetzwidrig, habe ich auch Herrn Ball und den Senatsmitgliedern des VIII.Zivilsenats des BGH erst jüngst schreiben müssen.
Original von courage
Was hilft es aber dem Verbraucher, wenn im völligen Gegensatz dazu \"Recht bekommt\", wer als Versorger einfach folgendes behauptet:ZitatEin von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden. (BGH VIII 36/06 vom 13.06.2007)
Original von BlackZitatOriginal von RR-E-ft
Ein solcher geschützter Preissockel wäre sogar gesetzwidrig, habe ich auch Herrn Ball und den Senatsmitgliedern des VIII.Zivilsenats des BGH erst jüngst schreiben müssen.
Pflegen Sie eine private Brieffreundschaft mit Herrn Ball oder habe ich Ihre Zulassung zum BGH Richter verpasst?
Original von RR-E-ft
@Black
Wurde denn bei Lichte betrachtet schon herausgefunden, ob § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB Teil der gesetzlichen Regelung ist und was diese uns ggf. bedeuten soll?
Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Die vom Angeklagten zu verantwortende Täuschungshandlung der Berliner Stadtreinigung ist darin zu sehen, dass in ihren an die Zahlungsverpflichteten versandten Abrechnungen stillschweigend die Erklärung enthalten ist, die Abrechnung sei korrekt erstellt worden. Über die sachliche Richtigkeit der Straßenreinigungsentgelte haben die Adressaten der Erklärung geirrt.