Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: sw-si am 14. Mai 2010, 01:47:32
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Eilt sehr!
Hallo, ich bin ein neuer Schreiber und bitte um Nachsicht.
Seit 2004 bin ich \"Preisrebell\" und verfolge die Entwicklung der Gaspreisproteste. Im Forum bin ich ein sehr aktives passives Mitglied.
Massiver Druck meines Gasversorgers auf Zahlung des Kürzungsbeitrages zwingt mich nun zum schnellen Handeln.
Mein Gaslieferungsvertrag stammt aus dem Jahr 1991 und besteht aus nur wenigen Zeilen.
Text: \" wir bestätigen den mit Ihnen abgeschlossenen Versorgungsvertrag ... Das Vertagsverhältnis beginnt am ... UND RICHTET SICH NACH DEN BEILIEGENDEN \"ALLGEMEINEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN\" (AVBV) UND DEN TARIFEN IN DER JEWEILS ...\"
Vier Jahre später erhielt ich einen \"Nachtrag\" zum obigen Vertrag.
Text: ...\"Erdgaspreisanpassungen zum ... \" (Es folgen neue Grundlagen und Preise). \"WIR WEISEN DARAUF HIN, DAß IHNEN ZUKÜNFTIG KEINE PREISÄNDERUNGSMITTEILUNGEN PER POST ZUGESANDT WERDEN; SONDERN DER AKTUELLE PREIS DEN VERÖFFENTLICHUNGEN ... UNTER DER BEZEICHNUNG \"SONDERPREIS II\" ZU ENTNEHMEN IST.\"
Aus den in der Energiedepeche 3-2009, Seite 11 zusammengefaßten Unterscheidungsmerkmalen, den Grundlegungen im Urteil vom 15.07.2009, BGH VIII ZR 56/08 und der Bezeichnung Sonderpreis II in unserem Gaslieferungsvertrages, lässt sich meines Erachtens zweifelsfrei ein Sondervertragsverhältnis ableiten.
Ist dies auch Ihre Meinung?
Die Preisanpassungsklausel lässt sich lediglich aus dem Hinweis auf die AVBGasV und die jeweils gültige Preisliste ableiten.
Weitere Angaben an anderen Stellen gibt es hierzu nicht.
Lediglich die jetzt geforderte Verpflichtung Tarif- und Bedingunsänderungen dem Kunden brieflich mitzuteilen, ist im \"Nachtrag\" zu unserem Gaslieferungsvertrag ausdücklich herausgenommen worden.
Ich würde gerne erfahren, wie Sie die Wirksamkeit der hier vorliegenden Preisänderungsklausel bewerten und wie ich im Hinblick auf die Zahlungsforderung reagieren soll?
Der Gasversorger begründet seine Forderung auf das oben angegebene BGH-Urteil sowie auf eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße.
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Original von sw-si
Text: \" wir bestätigen den mit Ihnen abgeschlossenen Versorgungsvertrag ... Das Vertagsverhältnis beginnt am ... UND RICHTET SICH NACH DEN BEILIEGENDEN \"ALLGEMEINEN VERSORGUNGSBEDINGUNGEN\" (AVBV) UND DEN TARIFEN IN DER JEWEILS ...\"
Das liest sich wie eine Auftragsbestätigung eines zuvor abgeschlossenen Vertrages. Wenn dem so ist, müssen Sie zusätzlich einen Vertrag in Händen haben, in dem alles Mögliche geregelt sein kann.
Sie sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, der vom Energierecht was versteht, ein Anwaltsverzeichnis - falls Sie das nicht schon selbst gefunden haben -, ist hier (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Ihr-gutes-Recht/Anwaltsverzeichnis__1550/). Selbst wenn Sie keine RS-Versicherung haben, ein paar Euronen für eine Beratung sollten schon übrig sein.
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@sw-si,
Sie müßten schon wissen, ob Sie einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag haben. Gibt es da keine weiteren Vertragsunterlagen?
Nach welchen Preisen wird Ihnen denn das Gas abgerechnet? Grundversorung oder nach einem Sondertarif? Da läßt sich erkennen, wie der Versorger Sie eingestuft hatte.
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Danke für Ihre Antworten.
Wie bereits oben erwähnt, heißt mein Tarif Sonderpreis II.
Mein Hinweis auf das BGH-Urteil bezieht sich auf VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07.
Die Notwendigkeit einer kurzfristigen Rechtsberatung sehe ich auch, hätte jedoch gerne noch Meinungen und Ratschläge insbesondere zu meiner zweiten Frage (Preisänderungsklausel).
MfG
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@sw-si,
Richtig:
so wie ich sehe - Sondertarif II - ist dies ein Sondertarif im \"klassischen Sinne\", welcher seit 1991, bzw. 4 Jahre später, noch nicht vertraglich vom Versorger geändert wurde.
Damit wären Preissteigerungen gemäß den verschiedenen BGH Urteilen von 2009 und 2010 ausgeschlossen.
- Legen sie gemäß Musterschreiben Widersrpuch ein
- kürzen Sie die Abschlagszahlungen, damit Ende des Abrechnungszeitraumes auf alle Fälle eine Nachzahlung gewährleistet ist.
- erstellen Sie dann eigene Jahresrechnung und zahlen nur diesen Diffenzbetrag.
Der Versorger wird
- nur hiermit ein Säbelrasseln veranstalten wollen und Sie weichkochen
- entweder Sie auf Zahlung der Differenzsumme verklagen
- oder komplett darauf verzichten aufgrund der ergangenen BGH-Urteile.
Rechtsberatung müßten Sie sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens für Energierecht und/oder Vertragsrecht einholen.
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Ich lese Ihre Einschätzungen sehr gerne. Danke.
Zu Ihrer Frage: Es gab natürlich in fast allen Jahren Preisanpassungen, teilweise auch 2 pro Jahr. Die daraus resultierenden Anpassungen der Abschlagsbeträge wurden mir schriftlich mitgeteilt.
Haben Sie bei Ihren Überlegungen auch die beiden von mir genannten BGH-Urteile berücksichtigt? Vor allem das erstgenannte?
Vielleicht können Sie mir ja dazu noch einen Kommentar schreiben.
MfG
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@sw-si,
lesen Sie dazu auf jeweils auf den Seite 1 der beiden Urteile unter c) sowie die Ausführungen von H. Fricke vom 15.7.09 (runter scrollen)
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12037)
und hier
BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 56/08 Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel Gas (kgu) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11411)
wie in weiteren BGH Urteilen sind Preisanpassungsklauseln unwirksam
BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 304/08 HEL-Klausel unzulässig (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12880)
BGH, Urt. v. 24.03.10 VIII ZR 178/08 HEL-Klausel unzulässig (RheinEnergie) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12879)
BGH Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 326/08 Unwirksame Klauseln Gas (EMB Erdgas Mark Brandenburg) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13220)
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@ sw-si
Sie haben einen formlosen Gasliefervertrag und beziehen seit 1991 auf dieser Grundlage Gas. Offenbar hat der Versorger den Versuch gemacht, die AVBGasV in diesen Vertrag einzubeziehen, um sich so ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zu verschaffen. Die Abklärung dieser Frage ist schon ein eigenes Thema, das ich aber hintanstellen würde, um in dem von ihnen vorgegeben Zeitablauf voranzukommen.
Vier Jahre später erhielten Sie einen „Nachtrag“ mit „neuen Grundlagen“. Was waren das für Grundlagen? Sie liefern zu wenig Informationen. Gibt es bei Ihrem Versorger keine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)? Schon Herr Cremer hat Sie nach weiteren „Vertragsunterlagen“ gefragt.
Die AVBGasV wurde 2006 durch die Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV abgelöst. Hat Ihr Versorger Ihnen darüber keine Information zukommen lassen?
Üblicherweise schreiben die Versorger den § 5(2) der Verordnung wörtlich in ihre AGB. Das soll dann die Preisanpassungsklausel sein, die auch für Sondervertragskunden ihre Wirkung entfaltet.
M.E. sollten Sie zunächst prüfen, ob sich Ihr Sondervertrag durch schleichende Veränderungen von AGB, die möglicherweise schon von Anfang an in Ihren formlosen Vertrag einbezogen waren, in einen Normsondervertrag gewandelt hat. Dann kommen Sie auch Ihrer Suche nach der wirksamen oder unwirksamen Preisklausel näher.
Hat Ihr Versorger jedoch nicht in diesem Sinne reagiert, ja dann müssen Sie wieder zurück zu der Frage, ob die AVBGasV wirksam in Ihren formlosen Vertrag einbezogen wurde.
Vielleicht sagen Sie auch einmal, wer Ihr Versorger ist, damit wir hier im Forum evtl. auf ähnlich gelagerte Fälle stoßen, die weiterhelfen.
Was ein Normsondervertrag ist, erfahren Sie, mit Hilfe der Suchfunktion hier im Forum.
Gruß
Jagni
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Danke für die Hinweise auf die speziellen BGH-Urteile.
Dort wurden viele Fragen behandelt, die mich derzeit beschäftigen.
Insbesondere die Beiträge von RR-E-ft, deren Logik ich folge,waren sehr erhellend.
Weitere Vertragsdaten sind Vertragsbeginn und Zahlungsmodalitäten.
Wichtig zu erwähnen ist noch der Passus in der Preisliste, wonach der an die Jahresverbrauchsmenge angepasste niedrigste Preis bei der Jahresabrechnung berücksichtigt wird.
Die erste Abrechnung basierte dann auf dem Sonderpreis I.
Im Nachtrag zum Gasliefervertrag (datiert vor in Kraft treten der GasVV) stehen nur Änderungen zum Grund- und Arbeitspreis, Hinweise auf die ausschließlich öffentliche Benachrichtigung und das für mich der Sonderpreis II gültig sei.
Natürlich gibt es AGB´s, jedoch liegt mir keine aus der Zeit des Vertragsabschlusses vor.
Über die Einführung der GasVV erhielt ich vom Versorger keine persönliche Nachricht.
Aus den im ersten Schreiben genannten Gründen schließe ich auf ein Sondervertragsverhältnis. Obwohl es in keinem Schreiben des Versorgers zu meinen Preisminderungen steht, läßt sich die Einordnung in \"Sondervertrag \" ableiten.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist ja dann wohl in meinem Falle, die Einbindung der AVBGasV (ohne Nennung von Verordnungsparagraphen und ohne Ergänzungen!!!) als Preisanpassungsklausel wirksam.
Bleibt mir wohl nur noch der Weg über die Billigkeit.
Zu dieser Einschätzung würde ich gerne Meinungen lesen.
MfG
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@sw-si,
um welchen Versorger handelt es sich denn?
In Ihrem Falle würde ich mit Nichtwissen die wirksame Einbeziehung der AVBGasv bestreiten.
Eine Änderung auf die GasGVV ist ebenfalls zu bestreiten.
Deshalb: Verfahren Sie so wie in meinem zweiten Thread bereits gesagt:
- Legen sie gemäß Musterschreiben Widersrpuch ein
- kürzen Sie die Abschlagszahlungen, damit Ende des Abrechnungszeitraumes auf alle Fälle eine Nachzahlung gewährleistet ist.
- erstellen Sie dann eigene Jahresrechnung und zahlen nur diesen Diffenzbetrag.
Es wird sich dann schon der Versorger überlegen ob er klagen dagegen soll.
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Original von Cremer
Rechtsberatung müßten Sie sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens für Energierecht und/oder Vertragsrecht einholen.
Das ist hier wirklich der beste Weg um den offenbar schon drohenden Schaden noch abzuwenden. Die Informationen sind zu unklar und zu dürftig als dass hier jemand einen rechtssicheren Rat erteilen sollte.
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Ich danke Ihnen für Ihre Mühen und entschuldige mich für die magere Information . In Kürze werde ich mich nochmal melden.
MfG