Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Ich brauche dringend Hilfe... => Thema gestartet von: Caddi am 05. Mai 2010, 21:53:27
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Hallo,
wir haben zurzeit ein kleines Problem mit dem alten Stromanbeiter(Grundversorger RWE). Wir haben Anfang des Jahres zu einen anderen Stromanbieter gewechselt(NVB) ,und vom alten Anbieter natürlich die Endabrechnung bekommen. Wir müssen 261 euro nachzahlen,was wir aber nicht aufeinmal können.
Wir haben dort angerufen und nach einer Ratenzahlung gefragt,diese wird aber abglehnt...wir sollen alles aufeinmal zahlen.
Gestern kam dann ein netter Brief vom alten Anbieter,der uns nun mit einer Sperre droht(nach 4 Wochen),sollte die Summe nicht bezahlt werden.
Nun meine frage: Darf der alte Anbieter überhaupt den Strom abklemmen,wenn man schon bei dem neuen Anbieter ist?
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Für eine solche Sperrung gibt es keinerlei Rechtsgrundlage.
Schließlich wird man durch einen neuen Lieferanten auf vertraglicher Grundlage mit Strom beliefert.
Man sollte vom Drohenden schriftlich \"zur Meidung einer gerichtlichen Auseindersetzung\" die Rücknahme der rechtswidrigen Drohung verlangen und hierfür eine kurze Frist setzen. Das geht auch per Fax.
In der Regel ist es so, dass solche Mahnungen mit Sperrandrohung automatisch von der EDV ausgespuckt und versandt werden, weil vergessen wurde, in der EDV zu vermerken, dass der Kunde seinen Lieferanten bereits gewechselt hat und deshalb gar kein eigener Kunde mehr ist.
Berühmt sich der Drohende weiter eines Rechts zur Versorgungsunterbrechung, nimmt er also auf schriftliche Aufforderung hiervon nicht Abstand, kann man auf Feststellung klagen, dass ein solches Recht nicht besteht. Auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren kommt deshalb in Betracht.
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die Abschlußrechnung mal von der VZ prüfen lassen, offtmals sind dort große Fehler drin!
RWe (GAs) hat bei mir keinen meiner Abschläge berücksichtigt, Wiederspruch gegen Rechnung eingelegt!
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Vielen Dank für die Anwort. Werden morgen gleich ein Schreiben aufsetzen und per Einschreiben verschicken.
... und die Endabrechnung mal genauer unter die Lupe nehmen.
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Aber mal eine kleine zwischenfrage:
Wenn der alte Anbieter (er ist hier ja der Grundversorger)der eigentümer des Zählers ist, hätte er dann nicht das Recht den Zähler abzubauen?...er ist ja schließlich der Eigtentümer davon.
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@Caddi
Eigentümer des Zählers ist der Netzbetreiber und der bleibt es auch.
Das kann vom Namen her die scheinbar identische Firma sein, die beiden Funktionen des Netzbetriebs und der Grundversorgung müssen jedoch getrennt sein und unterliegen strengen gesetzlichen Auflagen.
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Also wie zb. bei einem Telefonanschluss? Telekom gehören zwar die Anschlüsse(Telefonanschlüsse),dürfen aber nicht einfach vom Recht gebraucht machen, den Telefonanschluss in der Wohnung zu entfernen...wenn zb. jemand altschulden hätte aber bereits einen neuen Anbieter hat,der über den Telefonanschluss läuft?
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Eigentümer des Zählers ist der Netzbetreiber und der bleibt es auch.
Nee, so einfach ist das Ganze nicht mehr.
Die Herren der Bundesnetzagentur wollen den Energieverbrauchern die totale Freiheit geben:
Man kann sich mittlerweile nicht nur seinen Energielieferanten (der verkauft die Energie) aussuchen, sondern auch den Meßstellenbetreiber (dem gehört der Zähler) und noch den Meßdienstleister (der liest ab).
In der Realität gibt es da derzeit nicht viel Auswahl aber yello z.B. nimmt die drei Rollen z.B. bei dem Modell mit dem wundersamen yello- \"Sparzähler\" schon wahr.
Den Netzbetreiber kann man da allerdings nicht so leicht wechseln (es sei denn, man zieht um....)
Die BNetzA hat bei der ganzen Sache den Kunden vergessen......, man hat heute als Kunde schon keinen Einfluß mehr auf die hochautomatisierten Wechsel-Prozesse. Man legt sein Schicksal quasi in die Hände des neuen Lieferanten.
Wenn man als Kunde wahnsinnig ist und nicht unbedingt darauf angewiesen ist, dass alles funktioniert, kann man ja mal probieren wie das so hinhaut wenn man jeden Service von einem anderen Anbieter erbringen läßt.
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Die Frage stand, ob RWE als Grundversorger nach einem Wechsel des Stromlieferanten nun den Zähler herausverlangen kann und man deshalb plötzlich ohne Stromlieferungen des neuen Stromlieferanten dastehen kann, weil ja dann der Stromzähler fehlt. Und diese Frage ist zu verneinen. So einfach ist das. ;)
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Der Brief wurde bereits gefaxt(zusätzlich mit der erneuten bitte der ratezahlung),wegen der Sperrandrohung.
Hab gestern abend nochmal etwas im Internet geschaut und rausgefunden das die RWE hier in der gegend nicht nur der Grundversorger ist,sondern auch der Netzbetreiber.
Ändert das jetzt irgendwas,weil das fax ist schon weg. Nicht das ich mir damit nun selbst ins Knie Gschossen habe
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Der alte Versorger hat keinen Anspruch auf Versorgungseinstellung, der ehemalige Kunde hat wegen Altschulden keinen Anspruch auf Ratenzahlung.
An dieser Rechtslage vermag ein Faxschreiben eines ehemaligen Kunden nichts zu ändern.
(Netzbetreiber ist eine Gesellschaft des RWE- Konzerns, Grundversorger ist eine vollkommen andere Gesellschaft des RWE- Konzerns. Es besteht keine Identität, weil die Gesellschaften nicht identisch sind. Selbst wenn eine Identität bestünde, würde dies nichts ändern.)
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Original von corsair
Eigentümer des Zählers ist der Netzbetreiber und der bleibt es auch.
Nee, so einfach ist das Ganze nicht mehr.
Die Herren der Bundesnetzagentur wollen den Energieverbrauchern die totale Freiheit geben:
Man kann sich mittlerweile nicht nur seinen Energielieferanten (der verkauft die Energie) aussuchen, sondern auch den Meßstellenbetreiber (dem gehört der Zähler) und noch den Meßdienstleister (der liest ab).
Dass der Kunde theoretisch einen anderen Messstellenbetreiber wählen kann, sagt aber noch nichts darüber aus, wem der Zähler gehört, der schon beim Kunden eingebaut ist.
Ein Wechsel des Messtellenbetreibers führt ja nicht dazu, dass der neue Betreiber automatisch das Eigentum am bereits eingebauen Zähler erhält.
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Fakt ist wohl, dass die Frage des Eigentums am Zähler für die eigentlich hier interessierende Frage der angedrohten Versorgungseinstellung vollkommen irrelevant ist. Freilich kann der Eigentümer des Zählers diesen auch einmal wieder herausbekommen. Notwendig dafür ist, dass jener Zähler durch einen anderen Zähler ersetzt wird.
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Original von RR-E-ft
Freilich kann der Eigentümer des Zählers diesen auch einmal wieder herausbekommen. Notwendig dafür ist, dass jener Zähler durch einen anderen Zähler ersetzt wird.
Diese \"Ersetzung\" hätte nicht der Eigentümer des alten Zählers zu besorgen, sondern der neue Messstellenbetreiber.
Insoweit besteht auch kein Zusammenhang, dass die Ersetzung \"notwendig\" für die Herausgabe ist. Sie ist nur notwendig, wenn der Kunde diese Messstelle weiter betreiben will.
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So lange über die Entnahmestelle ordnunsgemäß Energie aus dem Netz entnommen werden soll, muss an dieser eine Messeinrichtung vorhanden sein.
Für den betroffenen Kunden ist es diesbezüglich irrelevant, in wessen Eigentum die hierfür notwendige Messeinrichtung steht.
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Original von RR-E-ft
So lange über die Entnahmestelle ordnunsgemäß Energie aus dem Netz entnommen werden soll, muss an dieser eine Messeinrichtung vorhanden sein.
So weit so schwammig.
Würde letztendlich aber nur bedeuten, dass wenn der Eigentümer den Zähler entfernt (z.B. weil es keinen entsprechenden Messtellenbetreibervertrag zwischen ihm und dem Kunden gibt) eine ordnungsgemäße Entnahme von Energie nicht mehr möglich ist.
Das führt aber nicht zur Pflicht des Eigentümers des Zählers bei Entnahme für entsprechenden Ersatz zu sorgen.
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Der derzeitige Stromlieferant ist dem Kunden gegenüber vertraglich zu Stromlieferungen verpflichtet, gewiss über das örtliche Niederspannungsnetz und gewiss über eine ordnungsgemäße Messeinrichtung, die den Verbrauch ordnungsgemäß erfasst - als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der derzeitige Stromlieferant nicht dafür Sorge trägt, dass er seine vertraglichen Lieferverpflichtungen erfüllen kann.
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siehe Messzugangsverordnung:
§ 7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
(1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt der
Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der
Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt,
ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des
Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür
keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt,
den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung
und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen.