Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: 9mar5e68se am 13. April 2010, 11:59:13
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e.on Hanse Hamburg beendet mit einem Schreiben vom 12.04.10 einseitig meinen bisherigen Vertrag KlassikGas zum 30.06.2010.
Ich gehöre seit 2006 zu den Kunden von e-on Hamburg, die den Preisherhöhungen widersprechen.
Mir wird einen neuer Vertrag IdealGas angeboten mit einem einmaligen Bonus von 80 Euro,
diesen neuen Vertrag muß ich ausdrücklich annehmen
Alternativ wird mir die Grundversorgung /StandardGas) angedroht zu höheren Preisen.
Hat dieses Manöver von E-on Hanse Auswirkungen auf meine Widersprüche gegen die Preishöhungen von e-on Hanse??
Wer kann mir dazu etwas mitteilen?
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@9mar5e68se,
ich hab mal Ihren Thread in den Bereich von E.ON Hanse verschoben.
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Original von 9mar5e68se
Hat dieses Manöver von E-on Hanse Auswirkungen auf meine Widersprüche gegen die Preishöhungen von e-on Hanse??
Wer kann mir dazu etwas mitteilen?
Für die Vergangenheit hat dieses Manöver keine direkten Auswirkungen auf Ihre Widersprüche bzw. die früheren Preiserhöhungen von E.ON-Hanse.
Sie können nur überprüfen, ob die Kündigung ggf. rechtlich in Ordnung ist, also z.B. den Formerfordernissen (richtige Unterschrift(en) ) und fristgerecht (falls Sie einen schriftlichen vertrag haben und dort eine Kündigungsfrist vereinbart ist) erfolgt. Ansonsten sollten Sie sich zum 01.07. einen neuen Versorger suchen.
Weiteres können Sie auch hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70785#post70785) nachlesen.
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Wer erklärt eigentlich die Kündigung der bestehenden Sonderverträge?
Der tatsächliche Vertragspartner?
E.On Hanse AG oder E.On Hanse Vertrieb GmbH?
Bisher lachte man sich wohl über die Kunden, die brav bezahlt hatten, scheckig. Nicht minder über die Kunden, die sich mit den Neuverträgen einverstanden erklärt hatten, ohne 80 € Fangprämie. (http://www.eon-hanse-vertrieb.com/pages/eha-vertrieb_de/Unternehmen/Portraet/index.htm?from=%2Fpages%2Feha-vertrieb_de%2FUnternehmen%2Findex.htm)
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auch ich habe heute im Briefkasten die Erklärung zur Beendigung meines Sondervertrages zum 30. Juni 2010 von E.ON Hanse Vertrieb GmbH erhalten;
diese Frist finde ich überaus lustig, denn in meinem Sondervertrag ist eine Kündigungsfrist direkt nicht erkennbar und für mich als Sondervertragskunde gilt weder die AVBGASV noch die Nachfolgeregelung GASGVV.
Wo kann ich etwas über die rechtlichen Fristen finden? Im BGB? Oder in welcher gesetzlichen Regelung sonst?
Ich bin der Auffassung, dass - wenn denn überhaupt - erst zum Ende eines Jahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann (vielleicht); und das ist auch noch fraglich. Meine ich jedenfalls.
Wenn irgendjemend etwas besseres weiß: bitte unbedingt her damit.
Danke schön.
Kann es sein, dass § 314 BGb greift? Aber es gibt doch eigentlich keinen Kündigungsgrund, denn die historischen Berechnungsgrundlagen wurden von allen Gerichten bisher als rechtsmäßig anerkannt. Durch die Kündigung will E.On Hanse letztendlich die Preiserhöhung doch durchsetzen; ich meine, dass dürfte aber rechtswidrig sein. Oder?
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Wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, kommt BGH VIII ZR 241/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=49937&pos=0&anz=1) zum Tragen.
Die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist bereits - konträr zur Auffassung des Berufungsgerichts - vom Bundesgerichtshof beantwortet worden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - III ZR 145/05, NJW-RR 2006, 1427, 1428, Tz. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Ja-nuar 2008 - III ZR 74/07, NJW 2008, 1064, Tz. 23). In beiden nach der Schuldrechtsreform ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, ein Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Demnach wäre auch denkbar, dass die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Abrechnungsjahres beträgt.
Möglicherweise ist es nicht möglich, sich aus den unliebsamen Vertragsverhältnissen einheitlich zum 30.06.2010 zu lösen.
Durch die Kündigungen werden keine Preiserhöhungen durchgesetzt.
Der betroffene Kunde kann ja nunmehr das Weite suchen und sollte es auch tun.
Es muss ja niemand dämlich genug sein, weiter Kunde bei diesem Lieferanten zu bleiben.
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Ich sehe das mit der Kündigung wie folgt:
Nach der alten AVBGasV § 32 (1) ist der Vertrag monatlich zum Monatsende kündbar.
Nach der GasGVV § 20 (1) gilt das selbe.
Nach dem Sondervertrag \"Klassik\" ist entweder die AVBGasV Vertragsbestandteil oder die GasGVV.
Es sei denn, es wäre ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart. Das ist nach meinem Wissen aber nicht so.
AVBGasV und GasGVV einfach mal googeln.
Vertragspartner ist übrigens die E.ON Hanse Vertrieb GmbH. Das ist auch von allen Gerichten, die bisher in Sachen Preisen beschäftigt waren, so bestätigt.
Mit anderen Worten: Ja, E.ON Hanse Vertrieb GmbH ist zur Kündigung zum 30.06.2010 berechtigt. Und für eine Kündigung bedarf es keine Begründung. Darauf sollten wir keine Energie mehr verschwenden(hihi).
Da die Preise wohl mit dem neuen Angebot nicht steigen, werde ich die 80,- mitnehmen. Und dann mal schauen.
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Sie werden (noch) nicht steigen! Man kennt doch e.on.
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Original von trebbel12
Ich sehe das mit der Kündigung wie folgt:
Nach der alten AVBGasV § 32 (1) ist der Vertrag monatlich zum Monatsende kündbar.
Nach der GasGVV § 20 (1) gilt das selbe.
Nach dem Sondervertrag \"Klassik\" ist entweder die AVBGasV Vertragsbestandteil oder die GasGVV.
Es sei denn, es wäre ausdrücklich im Vertrag etwas anderes vereinbart. Das ist nach meinem Wissen aber nicht so.
AVBGasV und GasGVV einfach mal googeln.
Vertragspartner ist übrigens die E.ON Hanse Vertrieb GmbH. Das ist auch von allen Gerichten, die bisher in Sachen Preisen beschäftigt waren, so bestätigt.
Mit anderen Worten: Ja, E.ON Hanse Vertrieb GmbH ist zur Kündigung zum 30.06.2010 berechtigt. Und für eine Kündigung bedarf es keine Begründung. Darauf sollten wir keine Energie mehr verschwenden(hihi).
Da die Preise wohl mit dem neuen Angebot nicht steigen, werde ich die 80,- mitnehmen. Und dann mal schauen.
Woran machen Sie das fest?
Die Bestimmungen der AVBGasV/ GasGVV gelten für die betroffenen Sondervertragsverhältnisse nicht unmittelbar.
In die Sonderverträge können die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV allenfalls gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm § 305 II BGB einbezogen worden sein, wenn die Kunden solche Bedingungen vor Vertragsabschluss kannten und bei oder nach Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden waren. Erhellend dazu: LG Gera, Urt. v. 07.11.08 Az. 2 HK O 95/08 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1226519162.pdf) sowie OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010.
Das ist eine Frage eines jeden Einzelfalles. Für die wirksame Einbeziehung trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast im Prozess.
Wenn man davon ausgeht, dass eine solche Einbeziehung seinerzeit nicht wirksam erfolgte, dann ist das Recht zur ordentlichen Kündigung gerade nicht ausdrücklich geregelt.
Sich für 80 € als Neukunde einkaufen zu lassen und das jetzt geforderte Preisniveau neu zu vereinbaren ist wohl dämlich, wenn man sich durch einen anderen Lieferanten zu günstigeren Preisen beliefern lassen kann.
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Original von trebbel12.....
Da die Preise wohl mit dem neuen Angebot nicht steigen, werde ich die 80,- mitnehmen. Und dann mal schauen.
Mehr als 80 Euro kann man woanders auch mitnehmen.
Und nur so kommt der Markt auch in Bewegung.
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Für Sondervertragskunden, welche die unwirksamen Preiserhöhungen seit 2004 konsequent verweigert haben, ist der Neuabschluss eines Sondervertrages mit E.ON Hanse mit einem dramatischen Preissprung verbunden.
Was sich \"mitnehmen\" lässt (http://www.verivox.de/gas/calculator.aspx?plz=20148&usage=20000&customer=1#contentStart), wenn man nicht nach den 80 € für ein \"Linsengericht\" schielt.
Oder so. (http://www.verivox.de/gas/calculator.aspx?VXVS=de4b7bbb-fc79-4df2-ba8e-10985239fd00&__VIEWSTATE=&customer=1&plz=20148&usage=20000&leistung=12%2C5&cdtn=2&pp=1&dp=1&bo=1&pgmonth=6&cmpc=154&cmpt=260871&gasCalculator%24ctl05%24calcSubmit=Tabelle+aktualisieren&gasCalculator%24calcOut%24legend%24ctl01%24pageSize=20&__EVENTTARGET=&__EVENTARGUMENT=&__EVENTVALIDATION=%2FwEWCgL%2BraDpAgKnwLz8CALm%2B7bqDgLi9caSDAKAp62hDwLVg63XAQKxu8SSBgKxu9jtDgKYkZlUApyRjdQBOIoIZSAsG5RM3t3ajjvJc1BTI74%3D)
Oder so. (http://www.verivox.de/gas/calculator.aspx?VXVS=de4b7bbb-fc79-4df2-ba8e-10985239fd00&__VIEWSTATE=&customer=1&plz=20148&usage=20000&leistung=12%2C5&cdtn=2&pgmonth=6&cmpc=154&cmpt=260871&gasCalculator%24ctl05%24calcSubmit=Tabelle+aktualisieren&gasCalculator%24calcOut%24legend%24ctl01%24pageSize=20&__EVENTTARGET=&__EVENTARGUMENT=&__EVENTVALIDATION=%2FwEWCgL%2BraDpAgKnwLz8CALm%2B7bqDgLi9caSDAKAp62hDwLVg63XAQKxu8SSBgKxu9jtDgKYkZlUApyRjdQBOIoIZSAsG5RM3t3ajjvJc1BTI74%3D)
Da müsste man wohl mit dem Klammerbeutel gepudert sein, bei E.ON Hanse zu bleiben, zumal wenn möglicherweise sehr viele Kunden Rückzahlungsansprüche gegen das Unternehmen haben und verfolgen.
EHA wird immer bestrebt sein, sich bei anhänglichen Kunden schadlos zu halten.
Wer masochistisch veranlagt ist, wird sich freilich für einen neuen Vertragsabschluss mit dem Unternehmen entscheiden.
Da weiß man, was man hat. :D
Wenn E.ON Hanse den Gaskunden schon das Abmarsch- Signal persönlich nach Hause schickt, dann sollte sich die Karavane auch tunlichst in Bewegung setzen, damit sich endlich was bewegt.
Wenn möglichst viele Kunden mitziehen, ist man den \"geliebten\" Grundversorger möglicherweise bald für immer los.
Siehste noch mal hier (Beitrag von Michael Houben) (http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=3408022)
Wo man weiter über träge Kleinkunden lacht. (http://www.eon-hanse-vertrieb.com/pages/eha-vertrieb_de/Unternehmen/Portraet/index.htm?from=%2Fpages%2Feha-vertrieb_de%2FUnternehmen%2Findex.htm)
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Danke für die Antworten. Die Kündigungserklärung von E.ON Hanse sollte für jeden einzelnen Kunden geprüft werden, wenn dieser denn weiter Lust auf Auseinandersetzungen mit E.ON Hanse verspürt.
Ich kann nur jeden Endkunden dringendst empfehlen, hier das Weite zu suchen und sich der Aktion der Verbraucherzentrale Hamburg anzuschliessen.
E.ON Hanse ist auf gar keinen Fall irgendwie weiterzuempfehlen - meine ich - .
Auf jeden Fall gibt es in Hamburg die Möglichkeit wesentlich bessere Endverbraucher-Preise zu erzielen, die von E.ON Hanse sind nach wie vor unverschämt und der Endverbraucher wird durch diesen Energielieferanten für blöd gehalten.
Wer denn so dämlich sein möchte, bei E.ON Hanse abzuschliessen, kann das ja tun, dann hat derjenige wahrscheinlich auch viel zu viel Geld in der Portokasse.
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Genau, dem kann man sich nur vollumfänglich anschließen.
Auf Sicht wird man wahrscheinlich kaum zu besseren Konditionen bei einem neuen Gasversorger einsteigen können (Lockangebote ausgenommen), und zwar bei einem seriösen Unternehmen, das uns mit Respekt und Anstand bedienen wird.
Informiert bitte auch Eure Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen, je mehr wir sind, desto stärker ist unsere Verhandlungsposition.
Thomas Schlagowski
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Gilt das Angebot nur für Hamburger oder auch für Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. McVorPomm?
Onkel Tuca.
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zehn Euro für die Registrierung ist auch Geld. Und dann landet man doch nur bei Hamburg Energie...
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Bei wem man landet ist mir ziemlich egal, Hauptsache die Preise, die AGB\'S und der Service stimmen. Grundversorger bleibt leider trotzdem E.ON Hanse, weil dieser werten Firma das Vertriebsgebiet \"gehört\" und wenn die Verbraucherzentrale € 10,-- für die Bearbeitung verlangt, kann ich das schon verstehen, denn der Aufwand ist enorm hoch.
Ob Kunden aus dem Hamburger Umland ebenfalls der Verbrauchergemeinschaft beitreten können, sollte direkt bei der Verbraucherzentrale erfragt werden.
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Original von trebbel12
zehn Euro für die Registrierung ist auch Geld. Und dann landet man doch nur bei Hamburg Energie...
Die bieten nach EMail-Auskunft \"zur nächsten Heizperiode\" einen Gastarif an. Da kommen schon einmal einige Hundert Kunden auf den Markt und man reagiert derart träge.
Wenn der Verbraucher auch so träge und bequemlich handelt, kann niemals ein Wettbewerb entstehen.
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Na ja, \"nächste Heizperiode\" ist noch einige Monate hin, aber man sollte bitte bedenken, dass die Verhandlungen erst einmal geführt werden müssen; das dauert nun mal.
Und zu der Kündigungsfrist von E.ON Hanse noch etwas:
Meines Erachtens sind die Kündigungen rechtsungültig - aber bitte von einem Rechtsanwalt prüfen lassen - weil:
Ein Vertrag kann analog §§ 624, 723 BGB nur gekündigt werden, wenn erwiesen ist, dass die Vertragsparteien des Dauerschuldverhältnisses das ordentliche Kündigungsrecht nicht per Vertrag ausgeschlossen haben.
BGH X ZR 79/92. Bei den Verträgen mit Sondervertragskunden sind die Kündigungsfristen meistens nicht vereinbart; heißt für mich also:
E.ON Hanse hätte alle widerspenstigen Kunden mindestens bis Ende des Jahres \"noch an der Backe\", nur: wer will eigentlich überhaupt noch bei E.ON bleiben.... das wäre doch widersinnig.... Leute macht euch auf die Socken und sucht euch einen neuen Energielieferanten.
Und eine kleine gehässige Anmerkung meinerseits: Wer überprüft eigentlich die Arbeit der E.ON-Juristen???? Der Vorstand scheint jeglichen Blödsinn abzunicken.
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Deutschlandfunk, 14.04.2010 (http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/1163299/)
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Original von Hella
... und wenn die Verbraucherzentrale € 10,-- für die Bearbeitung verlangt, kann ich das schon verstehen, denn der Aufwand ist enorm hoch...
Im Moment (Stand 18.4.) gibt es 781 \"Registrierungen für die Gaskundengemeinschaft\" der VZ Hamburg. Das sind dann 7810 Euro. Bei einem Gesamthaushalt der VZ von 9.397.230,15 Euro (Stand 2008 bundesweit), Personalausgaben von über 4 Mio Euro und einem (darin enthaltenen) Bundeszuschuß von 8.700.000,00 Euro, stelle ich mir schon die Frage ob diese 7810 Euro nicht nur die Kosten decken sollen...
Was ist denn eigentlich, wenn es im Resultat keine Gaskundengemeinschaft geben wird oder die Preise auch nicht niedriger sind als die bisher niedrigsten Preise (z.B. lt. Verivox)? Gibt es dann die 10 Euro zurück (Maklergebühren werden auch nur bei Erfolg fällig) oder bekomme ich wenigstens eine absetzbare Spendenquittung? AGB´s oder ähnliches kann ich hierzu nicht finden.
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@ flotex:
all Ihre gestellten Fragen können hier nicht beantwortet werden, die kann Ihnen die Verbraucherzentrale beantworten.
Ich bin einer von den 781 eingetragenen Interessenten. Ich habe nur einen kleinen Moment nachgedacht, ob ich es mache und 10 Euro zahle. Dann war das für mich klar. Ich habe da nun nicht angefangen, hochzurechnen, aber ich habe mich erinnert, in welcher Weise die Verbraucherzentrale in den letzten Jahren uns Widersprüchler unterstützt hat:
da gab es Informationsveranstaltungen für uns, die haben mich und die anderen Widersprüchler keinen Cent gekostet.
Im Internetauftritt der Verbraucherzentrale wurde immer zeitnah über die aktuelle Entwicklung informiert und ich kann nur ahnen, wieviel Zeit im Hintergrund von Mitarbeitern der Verbraucherzentrale für die ganze Thematik E.ON Hanse aufgewendet werden mußte.
Nicht nur auf diesem Hintergrund zahle ich die 10 Euro gern.
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@flotex:
E.On Hanse hat die Verbraucher seit Jahren \"verar....\"; dagegen hat sich die VZHH richtig ins Zeug gelegt um verantwortungsbewußte Verbraucher zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, diese Angelegenheit zu überdenken. Die VZHH hat sehr viel für den Schutz der Verbraucher getan und da ist es mir schlicht piepeegal, ob die VZHH das Geld behält oder was sie sonst damit macht, ich erkläre hiermit, dass ich im Falle eines Nichtzustandekommens der Gas- Verbrauchergemeinschaft auf die Rückzahlung verzichte.
Solche Erbsenzählerei versucht doch nur jemand in die Wege zu leiten, welcher m.E. von E.ON Hanse gesteuert wird. Was soll dieser ganze Quatsch denn auch sonst? Mir hat die VZHH mehr als einmal geholfen. E.On Hanse schiesst doch zur Zeit aus allen Rohren gegen das Vorhaben der VZHH, was schlicht darauf hindeutet, das dieser reizende Energielieferant sich ziemlich auf die Füsse getreten fühlt. Ich finde das Vorhanden der VZHH grandios. Und man kann nur hoffen, dass viele Hamburger Gaskunden sich dem anschliessen und nicht aus lauter Faulheit und Bequemlichkeit die Dinge schleifen lassen. Solch ein Verhalten wird sich sonst irgendwann einmal rächen.
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@Hella
„Solche Erbsenzählerei versucht doch nur jemand in die Wege zu leiten, welcher m.E. von E.ON Hanse gesteuert wird“.
Au weia Hella, das ist schon richtig frech…8o Mal zur Info Hella: Ich gehöre auch zu den „Rebellen“, wurde vor das AG Ahrensburg gezogen und habe dort gewonnen. Auch ich finde das Verhalten von EON zum Ko..n (eben weil ich jahrelang „von EON gesteuert wurde“). Soll ich jetzt der IM von EON sein, weil ich es gewagt habe diese Aktion (nur diese Aktion) der VZHH zu kritisieren??
Mal zum Verständnis: Hier wird eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro verlangt. Es gibt bei der Verbraucherzentrale „kostenpflichtige Beratungsleistungen“. Wenn es so heißt, soll man es so nennen. Wenn ich meine kompletten Daten, einschließlich meiner Bankverbindung, einschließlich einer Einzugsermächtigung weitergebe, frage ich nach. Dazu würde sogar die Verbraucherzentrale raten. Ja, da bin ich wirklich Erbsenzähler.
Ganz klar: Ohne die wirklich hervorragende Arbeit der VZ hätte ich nie auch nur einen Schritt in Richtung Gaspreisverweigerung gewagt. Ohne die Sammelklage vor dem LG Hamburg würden wir alle sehr schlecht dastehen. Ewige Dankbarkeit dafür und ein klares \"Weiter so!\" an die VZ.
Es geht mir um die Formulierung in diesem einen Fall. Mir fehlen weitere Erklärungen auf diesem Formular. Das ist alles. Die Auflistung des Haushaltbudgets der VZ war nur die Begründung (oder Einleitung) für diese (ketzerische) Frage, die auch bei gemeinnützigen Einrichtungen gestattet sein muss. Ich erinnere da mal an den aktuellen Fall eines Maseratifahrers :D. Für mich gibt es keine heiligen Kühe.
Übrigens Hella, auch ich habe mich registrieren lassen. Die 10 Euro habe ich in der Verbraucherzentrale direkt bezahlt. Glauben Sie nicht? Schicken Sie mir eine PN. Sie bekommen eine Kopie und meine Klagschrift. Nur damit Sie mich nicht weiter einen EON-Büttel nennen… :rolleyes:
Nachtrag: die VZHH hat inzwischen (am 19.4.) etwas auf der Hompage eingebaut: \"Antworten auf Fragen zur Gaskundengemeinschaft\". Dort wird das ganze weiter erläutert.
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Ich bin leider jetzt erst auf diese Seite gestoßen und würde gerne noch einmal aufgreifen: ist die \"Kündigung\" des Sondervertrags zum 30.6.2010 rechtsgültig?
Am 15.April 2010 bekam ich von der EOn Hanse ein Schreiben mit lautendem Betreff:
Jetzt IdealGas mit 80 Euro abschließen
Beendigung Ihres Vertrages KlassikGas zum 30.6.2010\"
Folgend wird von einem Angebot gesprochen, Verträge kundenfreundlicher zu gestalten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen.
Die Formulierung -Kündigung- kam an keiner Stelle zum Ausdruck, so daß ich nicht von solcher ausging, zumal das ganze Schreiben eher wie eine Werbung wirkte.
in meinem Gassondervertrag ist die Rede von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, es werden aber nur 2,5 Monate eingehalten.
Vorsichtshalber habe ich am 2.6. Widerspruch gegen die \"Beendigung\"eingelegt mit der Bitte mir bis 17.6. zu antworten (Handlungsspielraum).
Am 29.6. (die Beendigung war zum 30.6.) wurde eine Antwort verfasst mit dem Hinweis, dass im bisherigen Vertrag ein Kündigungsrecht besteht unter Einhaltung der vereinbarten Fristen (!)
Also am 29..6. wurde erstmals der Begriff Kündigung genutzt, gleichzeitig wurde auf die Kündigungsfristen verwiesen.
Ich hatte die Kündigung bis jetzt ignoriert, bekam jetzt aber eine Schlußabrechnung für meinen alten Vertrag.
Meine Frage: Ist diese \"Kündigung\" überhaupt wirksam??
viele grüße von stromer
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@stromer
Laut BGH-Rechtssprechung muss das Wort \"Kündigung\" nicht explizit in dem Schreiben vorkommen. Es muss nur für den Vertragspartner eindeutig zu erkennen sein, dass das Vertragsverhältnis ordentlich beendet werden soll. Dieses ist möglicherweise auch durch die Verwendung des Wortes \"Beendigung\" möglich. Es kommt aber sicher auf die Gesamtumstände des Schreibens an.
Wenn Sie aber in Ihren Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart haben, dürfte eine ordentliche Kündigung am 15.04.2010 zum 30.06.2010 wohl nicht fristgemäß gewesen sein. Wie lange dann Ihr Vertrag weiterläuft/gelaufen ist hängt wieder von den individuellen Vertragsbedingungen sowie dem Schreiben Ihres Versorgers (das vom 15.04.2010) ab. Genaueres kann Ihnen da wohl nur ein Anwalt sagen.
Nur zum 30.06. scheint der Vertrag nicht beendet worden zu sein, weshalb die Schlussrechnung möglicherweise fehlerhaft ist. Haben Sie von E.ON denn dadanch irgendeine Mitteilung bekommen, in welchen Vertragsverhältnis Sie sich derzeit befinden ?
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Danke für die Antwort,
ich war der Meinung, daß die Auffmachung einer Vertragsveränderung sich deutlich von einem Werbeanschreiben unterscheiden muß und habe es als solches eingestuft.
Vorsichtshalber habe ich Widerspruch eingelegt.
Daraufhin kam vom Versorger ein Schreiben, daß die Kündigung wirksam sei, weiter heißt es, beide Vertragspartner können unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen den Vertrag ohne Nennung von Gründen kündigen . Dieses Kündiungsrecht würde mit dem Schreiben wirksam ausgeübt und nach Beendigung des Vertrages zum 30.06. die Gasversorgung auch ohne Vertragsabschluß über die Grundversorgung abgedeckt.
Nach Prüfung des Vertrages fand ich, daß die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, also ein Formfehler!
Die jetzt erhaltene Schlußrechnung bezieht sich noch auf den Zeitraum vom April bis zum 30.06.10, also noch zu den Bedingungen des Sondervertrages. Diese Abrechnung habe ich dann wie bisher mit dem Gaspreis 2004 berichtigt.
Ich kann davon ausgehen, dass die Jahresendabrechnung dann zu den Konditionen der Grundversorgung abgerechnet wird, aber muß ich das akzeptieren??
Herzliche Grüße
stromer
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Das mit dem Widerspruch war schon mal gut. Das der Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Fristen gekündigt werden kann, (auch ohne Gründe zu benennen) stimmt wohl nach herrschender Meinung auch.
In Ihrem Fall scheint aber, zumindest nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt, die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Fraglich ist dann, welche Rechtsfolge daraus entsteht. Oft verlängert sich dann der Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum (meist ein Jahr), aber eben nicht immer. Genaueres ergibt sich meist aus dem Vertrag. Sollte die Kündigungsfrist in den AGB verankert sein, ist noch zu überprüfen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Denn oftmals ist auch das vermeintliche Preisänderungsrecht dort verankert und es stellt sich später raus, dass diese AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu müssen sie VOR Vertragsbeginn dem Vertragspartner(also Ihnen) vorgelegen haben.
Sollten diese nicht wirksam einbezogen sein, so würde wohl das gesetzliche Kündigungsrecht gelten und somit die Kündigungsfrist von der Vertragsdauer abhängen.
Ein Widerspruch gegen die Schlussrechnung wird also auf jeden Fall von Nöten sein. Wie sich Ihr Vertragsverhältnis danach gestaltet, hängt aber von den genannten Fragen ab und wird möglicherweise nicht so pauschal zu beantworten sein.
Bezüglich der Grundversorgung ist zu sagen, dass Sie auch in dieser Widerspruch erheben können, nur basiert der nicht, wie beim Sondervertrag mittlerweile meist üblich, auf Verletzung des § 307 BGB (wegen unwirksamer oder nicht wirksam einbezogener Preisänderungsklausel) sondern würde mittels eines Unbilligkeitseinwandes (§ 315 BGB) gegen die Preise in der Grundversorgung erfolgen. Ob dieser Einwand Erfolg haben wird, ist nicht pauschal zu beantworten. Wegen der Entscheidung des VIII. BGH-Senats orientieren sich die meisten Gerichte derzeit an dieser Rechtssprechung (Stichwort: vereinbarter Preissockel) und lassen einen Unbilligkeitseinwand gegen den GESAMTEN Preis nicht zu sondern nur gegen Preiserhöhungen (wobei der Preis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart eingestuft wird). Sollten Sie aber schon VOR der Belieferung in der Grundversorgung gegen die Preise in dieser Widerspruch eingelegt haben, so ist dieses eine Variante, die der BGH noch nicht entschieden hat. Hier dürfte dem BGH seine Argumentation der \"vereinbarten Preise\" schwer zu begründen sein. Aber beim VIII. Senat weiss man nie. ;)
Für den Fall, dass Ihr Sondervertrag beendet erscheint, würde ich nicht weiter auf die Grundversorgung bauen sondern mir einen anderen, günstigeren Versorger suchen. Alles andere ist im Ergebnis nicht genau vorher zu sagen.
Ein interessanter Beitrag dazu ist auch hier: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ... (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=15387) zu finden.
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die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
und kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von DREI Monaten zu Quartalsende gekündigt werden ( da steht allerdings nicht ohne Angaben von Gründen, aber darum gehts mir nicht).
Damit lag bei Vertragsbeginn der Vertrag ja schon vor, ob damit die Kündigung wirksam vereinbart ist? Auf jeden Fall ist ist die Frist nicht korrekt eingehalten worden, genügt das nicht um Einspruch gegen die Grundversorgung bzw. den Vertragswechsel geltend zu machen?
Im §3 geht es um die Änderung des Gaspreises auf Grund von Änderung des Ölpreises und des Handwerkerpreises, auch bei Erhöhung des Gasbezugspreises könne eine Weitergabe der Erhöhung verlangt werden. Geht es hier um eine unwirksame Preisänderungsklausel?
Um die Vertragsverhältnisse zu klären müßte ich den Vertrag vielleicht doch mal einem Anwalt vorlegen?
Bisher hatte ich den Gasanbieter noch nicht gewechselt, da ich ja bei Vertragsabschluß den jeweiligen Preis akzeptiere X( . Mittlerweile reicht es mir allerdings.
Danke für den Hinweis mit dem Sockelpreis
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Original von stromer
die Grundlage des bisherigen Vertragverhältnisses bildet ein gesondertes Vertragsangebot für die Versorgung mit Sondervertragspreisen, dieser enthält keine AGB.
Im §4 über Vertragsbeginn u. Laufzeit gilt die Inkrafttretung mit Aufnahme des Gasbezugs.
Fraglich erscheint mir, ob dieser Vertrag überhaupt gültig ist, sofern Sie ihn nicht unterzeichnet haben. Änderungen in Ihrem ursprünglichen Sondervertragsverhältnis sind nur mit Ihrer Zustimmung möglich (außer ordentliche Kündigung). Wenn Sie nie Ihre Zustimmung zu einer Vertragsänderung erklärt haben, könnten solche Änderungen unwirksam sein. Alleine durch Gasbezug kommt (in der Regel) keine Zustimmung zu Änderungen im Sondervertrag zustande.
Dann stelte sich die Frage nach der Kündigungsfrist im gültigen Vertrag.
Ob bei einer nicht fristgemäßen Kündigung diese gänzlich unwirksam ist oder zum nächst möglichen Zeitpunkt automatisch gilt, wird von gerichten auch unterschiedlich beurteilt und ist nicht vorher zu sagen.
Bei dem § 3 handelt es sich tatsächlich um die Preisanpassungsklausel aber um sie genau beurteilen zu können, müsste man sie komplett kennen. Sie können das aber auch mit Hilfe zahlreicher anderer Beiträge hier selbst rausfinden, wann sie unwirksam ist. Meist scheitern die älteren Klasueln schon daran, dass sie nur ein Recht zur Änderung enthalten aber keine Pflicht (z.B. zur Preissenkung) einer solchen.