Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: okieh am 24. März 2010, 10:44:00

Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: okieh am 24. März 2010, 10:44:00
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685391,00.html
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: fortunato am 24. März 2010, 10:45:38
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685391,00.html (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685391,00.html)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RuRo am 24. März 2010, 11:06:10
Es existiert wohl eine Vielzahl von Sonderkundenverträgen auch mit Kommunen, die eben diese Preisanpassungsklausel beinhalten.

Pressemitteilung BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51371&pos=0&anz=61)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 12:42:48
Gasversorger sind gegenüber ihren Vorlieferanten auch Sondervertragskunden. Auch in deren Verhältnis gilt AGB- Recht, wenn entsprechende Preisänderungsklauseln als AGB einbezogen wurden.

Viele Gasversorger argumentierten bisher, dass solche Preisanpassungsklauseln mit den Vorlieferanten unverhandelbar waren, weil die Vorliefranten gegenüber ihren Kunden nicht von ihrer Praxis abweichen wollten.

Auch in deren Verhältnis besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis, wenn gesunkene Netz- und Vertriebskosten nicht weitergegeben werden.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: grisu63 am 24. März 2010, 12:47:48
Und was bedeutet dieses Urteil nun für uns als Kunden?
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 12:52:08
Es bedeutet zunächst für die Kunden, in deren Sonderverträgen solche Klauseln enthalten sind/ waren, dass Preisänderungen des Versorgers auf diese wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht gestützt werden können.

Der BGH hatte ja auch bereits eine Vielzahl anderer Preisänderungsklauseln für AGB- rechtlich unzulässig erklärt und festgestellt, dass sich im Falle nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers auch nicht anderweitig ergibt (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 13:21:45


Konsequenzen (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,685453,00.html)

Tagesschau (http://www.tagesschau.de/wirtschaft/oelpreisbindung100.html)

Zunächst muss geprüft werden, ob im eigenen Vertrag eine solche HEL- Klausel im Rahmen von AGB überhaupt vereinbart war.

(Solche Verträge gibt oder gab es u.a. bei den Stadtwerken Dreieich, den Stadtwerken Jena-Pößneck GmbH, der Werragas GmbH, der OhraHörselgas GmbH, den Stadtwerken Bad Kreuznach.... Bei diesen Versorgern ist die überwiegende Zahl der Gaskunden direkt betroffen.)

Einige Versorger haben sich nun deutlich verrechnet. (http://www.ohragas.de/privatkunden/infocenter/infoc_heizoelpreise.php)

Oder hier (https://www.stadtwerke-gt.de/hel0.0.html)
 oder hier (http://www.stadtwerke-altensteig.de/ceasy/modules/cms/main.php5?cPageId=194) oder hier (http://www.estw.de/erlangenGips/Gips?Anwendung=CMSWebpage&Methode=ShowHTMLAusgabe&RessourceID=3099&SessionMandant=Erlangen) oder hier (http://www.swl.de/site/swl/de/geschaeftskunden/endverbraucher/strom/ab_10_gwh/vollversorgung/oelpreisbindung.htm) oder hier (http://swni.gipsprojekt.de/cms/Unsere_Produkte/Erdgas/Erdgas_-_umweltfreundlich_und_effizient/Offenlegung_Gaspreis__1Q_10.pdf) oder hier (http://www.stadtwerke-wismar.de/HEL_Werte_Gas.6585.html)oder hier (http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/stadtwerke-jena.de/Preise/Erdgas/BBGs_SAplus_2006_SWJ_071101.pdf) oder hier (http://www.stadtwerke-neuburg.de/185.0.html) oder hier (http://www.stadtwerke-ahlen.de/fileadmin/user_upload/_PDFs/EF_Plus_ab_01.01.2008.pdf) oder hier (https://www.swro.de/Gas-Flex-Vertrag) oder bei EnBW (http://www.enbw.com/content/de/industriekunden/gasprodukte/erdgasprofi_flex/preisformel/index.jsp;jsessionid=8DD13256DE0EB93445E7B06851BE817A.nbw04)  oder hier. (http://www.stadtwerke-trier.de/swt/Integrale?SID=CRAWLER&ACTION=ViewPageView&MODULE=Frontend&PageView.PK=6&Filter.EvaluationMode=standard&Document.CI.Stichwort=HEL)...

War dies der Fall, konnten auf darauf gestützte Preisänderungen erfolgte Mehrzahlungen rechtsgrundlos geleistet worden sein und deshalb ein Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB bestehen, möglicherweise unabhängig von bisherigen Widersprüchen und Vorbehaltserklärungen der Kunden (BGH VIII ZR 199/04, Büdenbender NJW 2009, 3125, 3131; derzeit beim BGH in Klärung VIII ZR 246/08, Verkündungstermin 16.06.10).

Mögliche Rückforderungsansprüche hat der Sprecher des BGH nach den Entscheidungen bereits erwähnt.

Die Verjährung eines solchen Anspruchs kann womöglich gem. § 199 BGB erst mit der Kenntnis von den heutigen Entscheidungen des BGH beginnen, so dass längstens Zuvielzahlungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre geleistet wurden, zurückverlangt werden können. Das bedeutet insbesondere, dass möglicherweise auch heute noch Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen in den Jahren 2004 bis 2006 unverjährt sein können.

Für Kunden der Gasversorger, die solche Klauseln verwendet und Gaspreiserhöhungen darauf gestützt hatten, bedeutet dies, dass sie jetzt ihre Rückforderungsansprüche ermitteln und diese zunächst unter Fristsetzung beim Versorger und ggf. gerichtlich geltend machen müssen, wenn sie von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH profitieren wollen.  Zur Geltendmachung solcher Ansprüche siehe AG Gummersbach, Urt. v. 17.03.2010.

Betroffen sind die Gasversorger, die sich aufgrund solcher Klauseln bisher besonders sicher wähnten, weil die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB dadurch garantiert ausgeschlossen war. Was für eine Parabel.

Unzulässig und unwirksam sind all jene Klauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen.

Auf alle Gaslieferverträge, die Preisänderungen zulassen, weil es sich um Grundversorgung handelt oder aber die Preisänderungsklauseln innerhalb der AGB nicht unwirksam sind, findet die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unmittelbare Anwendung (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07) bzw. soll diese unmittelbare Anwendung finden (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08].  Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69872#post69872)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 17:27:45
Die heutigen Entscheiungen zu HEL- Preisänderungsklauseln können auch für den Fernwärmebereich Konsequenzen zeitigen. Siehe hier.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68404#post68404)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RuRo am 24. März 2010, 20:29:29
Zitat
Original von RR-E-ft
Gasversorger sind gegenüber ihren Vorlieferanten auch Sondervertragskunden. Auch in deren Verhältnis gilt AGB- Recht, wenn entsprechende Preisänderungsklauseln als AGB einbezogen wurden.

Viele Gasversorger argumentierten bisher, dass solche Preisanpassungsklauseln mit den Vorlieferanten unverhandelbar waren, weil die Vorliefranten gegenüber ihren Kunden nicht von ihrer Praxis abweichen wollten.

Auch in deren Verhältnis besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis, wenn gesunkene Netz- und Vertriebskosten nicht weitergegeben werden.

Wie sieht es nun aus, wenn eine identische Preisbildungsformel/-anpassungsformel im Gaslieferungsvertrag mit dem Vorlieferanten vereinbart wurde?

Diese Berechnungsformel kommt unabhängig vom Vertragsstatus des Kunden im Vertragswerk mit dem Vorlieferanten zur Anwendung. Selbst in einem Tarifkundenverhältnis/Grundversorgungsverhältnis wird bzgl. der \"lediglich nicht gänzlich weitergegebenen Bezugskostensteigerung\" auf diese Formel abgestellt. Die Inhaltsgleichheit kann dem Berufungsurteil des OLG Frankfurt entnommen werden.

So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 36/06 vom 13.06.09) für ein Grundversorgungsverhältnis:
Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nichtig, aber im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung dennoch billig?

\"Nebenbei gesagt\" noch die Gleichstellung von Tarifkunden und (Norm-) Sondervertragskunden  – geht das alles noch zusammen?
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 20:51:27
@RuRo

Dieselbe Preisformel auf Bezugs- wie auf Abgabeseite klingt fair. Das hat man auch der Politik, den Verbrauchern und den Medien über Jahrzehnte dank geschickter PR als fair verkaufen können.

Das wirkt noch immer. (http://www.premiumpresse.de/kommentar-maerkische-allgemeine-oelpreisbindung-bgh-PR730943.html)

Ich hoffe, Sie haben in Mathematik aufgepasst:

Gerade dann, wenn der Gaspreis auf der Abgabeseite sich nach der gleichen mathemtischen Formel ändert wie der Gaspreis auf der Bezugsseite, erhöht sich der Gewinnanteil bei einer Erhöhung des HEL- Wertes dramatisch. Das ist das ganze Erfolgsrezept der Gasbranche.  

So ein Gaspreis setzt sich auf allen Stufen der Lieferkette immer aus verschiedenen Preisbestandteilen zusammen:

- Kosten für das Gas
- Netzkosten
- Vertriebskosten
- Gewinnanteil
...

Wird nun ein aus diesen vielen Preisbestandteilen zusammengesetzter Gaspreis auf der Abgabeseite allein an eine mathematische Formel gebunden, nach der sich tatsächlich nur ein einzelner Preisbestandteil, nämlich die Gasbezugskosten richten, dann ändern sich denknotwendig auch alle anderen Preisbestandteile \"plötzlich\" entsprechend der mathematischen Formel.

Steigt der HEL- Preis, steigen dann nicht nur die im Gesamtpreis enthaltenen Gasbezugskosten, sondern ebenso alle anderen Preisbestandteile einschließlich des Gewinnanteils erfahren eine entsprechende Erhöhung.

Da aber tatsächlich Netzkosten und Vertriebskosten gar nicht in Abhängigkeit vom HEL- Preis steigen, sondern vielleicht stabil bleiben, steigt der Gewinnanteil sogar überproportional, also mehrfach so stark wie die eigentlichen Gasbezugskosten. Es handelt sich um eine klassische Hebelwirkung.

Noch dramatischer wird es mit dem Gewinnanteil, wenn Netzkosten und Vertriebskosten oder andere Kosten dabei tatsächlich sinken. Nur der Gedanke daran, brachte beim BGH wohl das Fass zum Überlaufen.

AGB- rechtlich zulässig sind jedoch immer nur solche Preisänderungsklauseln, die eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis  sicher ausschließen.

Davon kann bei HEL- Klauseln wie aufgezeigt keine Rede sein.

Zudem sind die Erdgasimportpreise nicht an deutsche HEL- Notierungen gekoppelt. Der \"internationale\" Gaspreis etwa für russisches Pipelinegas in Langfristverträgen nicht an deutsche HEL- Notierungen gekoppelt, sondern an Rohölnotierungen. Abgerechnet wird dabei zu einem Preis in US- Dollar pro 1.000 Kubikmeter. Der Importpreis hängt dabei ab von den Rohölnotierungen und dem Wechselkurs EUR/ USD.

Der HEL- Preis selbst richtet sich nach ganz anderen Kriterien. Der steigt auch  bei konstanten Rohölnotierungen etwa wenn regionale Raffeneriekapazitäten verknappt werden, wenn sich die Transportkosten infolge der Autobahnmaut erhöhen, wenn die Mineralölsteuer steigt, wenn die Mehrwertsteuer steigt oder einfach in einem strengen Winter, wenn die Tanks bei den Kunden zunehmend leer sind..... Er hat mit den Rohölnotierungen ebenso wenig zu tun wie die Benzinpreise an den Tankstellen, die \"garantiert\" vor Feiertagen und  zu Ferienbeginn steigen.

Der HEL- Preis hat mit dem Erdgasimportpreis folglich wenig gemein.
Hinzu tritt, dass der HEL- Preis unbeeinflusst ist durch wettbewerbliche Rückkopplungen des Gaspreises oder der Fernwärmepreise....

Durch die HEL- Preisbindung auf Gasabgabeseite haben sich die Abgabepreise nominal denknotwendig zwingend immer weit stärker erhöht als die Gasbezugskosten.

Der daraus resultierende Nachteil für die Verbraucher kann nur in Milliarden EUR ermessen werden. Volkswirtschaftlich dramatisch, weil dadurch eine Inflationsspirale in Gang gesetzt wurde.

Zwischen den Mehraufwendungen der Erdgasimporteure und den Mehraufwendungen der Letztverbraucher für Gas klaffte eine immer größere Milliaradenlücke. Die Gasbranche, allen voran BGW/ BDEW, erklärte rgelmäßig, die Importpreise seien um 60 Prozent gestiegen, die Letztverbraucherpreise weit weniger. Alles in Ordnung war die Botschaft, die dabei rüberkommen sollte.

Gut, dass sich in Karlsruhe heute die rationale Vernunft durchsetzen konnte.

Viele Gasversorger, insbesondere auch Stadtwerke zeigten sich für die dramatische Problematik der HEL- Preisbindung bisher leider völlig taub, weil am Markt eh jeder Gaspreis durchgesetzt werden konnte.

Auf einem zunehmend durch Wettbwerb geprägten Markt muss die gesamte Branche nun umdenken, so wie auch E.ON Ruhrgas. Schlechte Bezugskonditionen lassen sich in zunehmendem Maße weniger auf die eigenen Kunden abwälzen. Die Kunden hauen einfach ab, wenn man sie nicht tricky langfristig gebunden hat.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RuRo am 24. März 2010, 21:47:43
@RR-E-ft
Erhellend und einleuchtend zugleich, wie wir es aus Lichtstadt gewohnt sind.

Doch wie schätzen Sie die aufgeworfene Fragestellung ein:

Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit nichtig, aber im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung dennoch billig?

\"Nebenbei gesagt\" noch die Gleichstellung von Tarifkunden und (Norm-) Sondervertragskunden – geht das alles noch zusammen?
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 22:15:16
@RuRo

Was soll ich dazu sagen?

Was AGB- rechtlich unzulässig ist, ist im Rahmen von Individualvereinbarungen noch lange nicht verboten. Ich habe umfassende Kritiken an vielem angebracht, hier im Forum und manchmal auch über die Medien.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: gastrom am 24. März 2010, 22:16:55
Welche Folgen hat das BGH-HEL-Urteil für Kunden, in deren Sondervertrag formuliert ist:

\" Es gilt jeweils das aktuelle Preisblatt.\",

jedoch z.B. in der Mitteilung zur \"Änderung der Erdgaspreise zum 1.Oktober 2008\" folgendes steht:

\"... Durch die Kopplung der Gas- an die Ölpreise erhöhten sich auch die Kosten des Gaseinkaufs drastisch. ... Nach derzeitigem Stand betragen unsere zusätzlichen Kosten aufgrund der Ölpreisentwicklung ... insgesamt rund 1,7 Cent netto für jede kWh.\"
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 22:24:18
@gastrom

Wenn man kein Grundversorgungskunde ist, stellt sich die Frage, ob man überhaupt eine Preisänderungsklausel im Vertrag hat, und wo dies der Fall sein sollte, ob jene überhaupt AGB- rechtlich wirksam ist.

Fehlt eine wirksame Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag, sind Preiserhöhungen regelmäßig  per se unzulässig und unwirksam, auch wenn die Kosten des Versorgers gestiegen waren (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08]. Darauf, warum die Kosten des Versorgers gestiegen sind, kommt es dann auch nicht an.

Fraglich, ob es sich bei einer Klausel \"Es gilt das jeweilige Preisblatt\" überhaupt um eine Preisänderungsklausel handeln kann. Aus dieser ist jedenfalls keine vertragliche Verpflichtung ersichtlich, gesunkene Kosten über Preisanpassungen an die Kunden umfassend und zeitnah weiterzugeben, weshalb sie wohl jedenfalls unwirksam sein wird (BGH aaO.).
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: gastrom am 24. März 2010, 22:46:34
@RR-E-ft

Unterstellt man, dass die AVBGasV (als sie noch gültig waren) wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurden, ergibt sich doch m.E. auch eine wirksame Preisänderungsklausel.

Wie ist unter diesen Umständen meine Frage zu beantworten?
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 24. März 2010, 22:58:29
@gastrom

Folgen Sie bitte meinen Verlinkungen in diesem Thread.

Der BGH hat bereits geklärt, dass auch gegenüber Tarifkunden gestiegene Bezugskosten eine Preiserhöhung nicht rechtfertigen können, nämlich wenn und soweit der Kostenanstieg im Vorlieferantenverhältnis nicht für die Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen war und/oder gestiegene Bezugskosten durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des sog. Preissockels ausgeglichen werden konnten. Dies leitet der BGH auch aus §§ 2, 1 EnWG her.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: Lothar Gutsche am 25. März 2010, 08:29:40
@ RR-E-ft

Die Frage, die RuRo zur Ölpreisbindung beim Vorlieferanten stellte, sehe ich noch nicht als beantwortet. Er fragte:

Zitat
Wie sieht es nun aus, wenn eine identische Preisbildungsformel/-anpassungsformel im Gaslieferungsvertrag mit dem Vorlieferanten vereinbart wurde?

In der Erläuterung der Frage bezog sich RuRo auf das BGH-Urteil VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=40662&pos=0&anz=3), Leitsatz c) und d):
 
Zitat
Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sog. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt. Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

In Ihrer Erläuterung zeigten Sie, dass aus der Anwendung der HEL-Anpassungsformel beim Endkundenpreis wirtschaftliche Nachteile für den Verbraucher zu Gunsten des Versorgers resultieren können, wenn nämlich andere Kostenbestandteile neben dem Gasbezug sich nicht in dem gleichen Ausmaß oder sogar gegenläufig verändern wie der HEL-Preis. In RuRos Frage sehe ich jedoch noch einen 2. Aspekt: In wie weit ist der Endkundenversorger verpflichtet, bei seinem Vorlieferanten für Gas die Unbilligkeit zu rügen und insbesondere die HEL-Bindung sowohl kartellrechtlich als auch AGB-rechtlich überprüfen zu lassen? Aus dem EnWG ergibt sich doch die Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen Versorgung. Dazu passt schlecht, wenn ein Endkundenversorger bei seinem Ferngaslieferanten die kostentreibende Ölpreisbindung an HEL akzeptiert. Denn auch auf der Vorleistungsebene tritt der von Ihnen beschriebene Effekt auf, dass die Kosten für den Betrieb der Ferngasnetze, die Vertriebskosten usw. des Ferngasliefranten sich im allgemeinen nicht so verändern, wie es die reinen Gasbezugspreise tun.

Verstößt der Endkundenversorger mit seiner Passivität gegenüber dem Ferngaslieferanten nicht gegen seine Verpflichtung aus dem EnWG, möglichst kostengünstig einzukaufen, wenn er auf der Vorleistungsebene die Ölpreisbindung einfach akzeptiert? Die Frage ist weniger für Sondervertragskunden, sondern mehr für grundversorgte Kunden von Interesse. Der VIII. Zivilsenat des BGH kam in Randnummer 27 seines Urteils VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 zu der Auffassung \"Nein\", das ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung irrelevant. Vor dem Hintergrund des gestrigen Urteils ist das jedoch möglicherweise zu revidieren.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RuRo am 25. März 2010, 08:37:32
@Lothar Gutsche
Sie haben es treffend und präzise ausformuliert.
Doch bin ich mir auch sicher, dass @RR-E-ft genau erkannte, worauf die Fragestellung abzielt  ;)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. März 2010, 10:10:35
@Lothar Gutsche

Die Tarifkundenrechtsprechung ist doch bei BGH VIII ZR 36/06 nicht stehen geblieben, sondern hat in VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 eine Fortsetzung gefunden.

Und demnach (VIII ZR 138/07 Rn. 43) können nicht alle tatsächlichen Bezugskostenerhöhungen weitergegeben werden, sondern wegen § 1 EnWG nur solche, die zur Anpassung an die Marktverhältnisse erforderlich und angemessen sind. Diese Marktverhältnisse werden m. E. wegen der Importabhängigkeit der Gasversorgung bestimmt durch die nominale Entwicklung der Erdgasimportpreise, die vom BAFA veröffentlicht werden. Auf diese stellt auch der Monitoringbericht der BNetzA für die Entwicklung der Großhandelspreise ab. Einen anderen Anhalt als die BAFA- Erdgasimportpreise gibt es für die Marktverhältnisse gar nicht, allenfalls noch die EEX- Notierungen seit 2007  und weitere Spotmarktnotierungen.

Demzufolge dürfte ein Bezugskostenanstieg (völlig unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage das Gas beschafft wurde), der über den nominalen Anstieg der Erdgasimportpreise hinausgeht, billigerweise nicht an die Kunden weitergewälzt werden. Untunlich ist es deshalb, sich- wie oft geschehen - an dem Begriff \"Ölpreisbindung\" festzubeißen.

Die beschriebene Ölpreisbindung in den Importverträgen und die daraus resultierenden Marktverhältnisse auf der Großhandelsebene (repräsentiert durch die BAFA Erdgasimportpreise) wird man als festes Datum hinzunehmen haben. An diesen können auch die Stadtwerke beim besten Willen nichts ändern.

Kontrollüberlegung:

An den maßgeblichen Marktverhältnissen auf der Großhandelsebene ändert sich auch dann nichts, wenn die Stadtwerke Gas nicht aufgrund langfristiger Lieferverträge mit HEL- Klausel, sondern Gas von Tag zu Tag am Markt beschaffen.

Im Prozess ist es Sache des Tarifkunden, hierzu Vortrag zu halten.Fast mundgerecht siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11412).

In BGH VIII ZR 138/07 kommt zum Ausdruck, dass entsprechender Vortrag dort (noch) nicht gehalten worden sei. Der ist deshalb nach Zurückverweisung an das LG Duisburg noch tunlichst nachzuholen. Das wissen auch Herr Wrede und dessen Prozessbevollmächtigte, die hier fleißig mitstudieren.

Auch bei heißem Herzen gilt es also immer kühlen Kopf zu bewahren. Wer nur reflexhaft ruft: \"Ölpreisbindung geht gar nicht!\", dem wird damit kein Erfolg beschieden sein. Den Gerichten erschien dies womöglich \"auf Krawall gebürstet\". Das und nichts anderes ergab sich aus BGH VIII ZR 36/06, auch wenn es von der Gaswirtschaft gern anders interpretiert wurde. Dort dachte man, jedweder Bezugskostenanstieg sei \"abgesegnet\". Irrtum.

Aufgrund des gleichen Mißverständnisses sollte man auch nicht auf eine angebliche \"Rechtsprechung\" einprügeln. Es bedarf bei genauer Betrachtung auch keiner Revision (\"revidieren\"). Es steht zu erwarten, dass sich die Urteilsbgründungen mit der Frage der \"Marktverhältnisse\" etwas differenzierter befassen.

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Wenn sich - wie derzeit -  die Marktverhältnisse durch einen zunehmend liquiden Gasmarkt (Spotmarkt) ändern, dann verspüren selbst Importeure wie E.ON Ruhrgas erheblichen Druck, in den Importverträgen etwas an der dortigen Ölpreisbindung zu ändern. Und wie die Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen E.ON Ruhrgas und Gazprom deutlich zeigt, geht dann auch dort etwas. Siehste hier. (http://www.n-tv.de/wirtschaft/Ruhrgas-einigt-sich-mit-Gazprom-article737438.html) Plötzlich ist davon die Rede, dass fortan Teilmengen ohne Ölpreisbindung importeiert werden. E.ON Ruhrgas hatte bereits im September 2005 erklärt, dass Gasmengen aufgrund langfristiger Importverträge ohne Ölpreisbindung importiert werden. (http://www.gaspreistabelle.de/gas/GText8.htm) Letzteres erscheint jedoch erlogen gewesen zu zu sein, um die Beanachteiligung einzelner Kundengruppen zu kaschieren.

Wenn es denn so gewesen wäre, dass Kraftwerksbetreiber das Gas zu relativ stabilen Gaspreisen bekamen, ist natürlich fraglich, womit E.ON die Strompreiserhöhungen rechtfertigen wollte. Ölkraftwerke spielen im deutschen Energiemix keine Rolle. Als Grund für die gestiegenen Strompreise wurden u.a. gestiegene Gaspreise angeführt, die nun einmal an den Ölpreis gebunden seien....

Fazit:

Die Marktkräfte überwinden die nicht marktgerechte Ölpreisbindung von selbst, wenn nur marktkonforme Verhältnisse herrschen, also keine Marktabschottungen durch langfristige Verträge und Demarkationen sowie daraus resultierende Monopolstellungen. Hierzu haben das Bundeskartellamt und der Kartellsenat des BGH durch das Verbot langfristiger Bezugsbindungen (Langfristverträge E.ON Ruhrgas) maßgebliche Impulse gesetzt.

Man könnte auch sagen, der BGH habe nun mit der Lebenslüge der Gaswirtschaft aufgeräumt, man könne den Marktpreis für Erdgas in einer mathematischen Formel antezipieren. Wer Gas zu Preisen bezieht, die sich nach entsprechenden mathematischen Formeln ergeben, bezieht das Gas gerade nicht zu marktgerechten Preisen.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: energienetz am 25. März 2010, 17:03:04
Wir können im Fall Rheingas exakt belegen, dass der Preisanstieg im Einkauf geringer mit dem HEL gestiegen ist, als der Endkundenpreis. Das LG Köln hat in seinem Urteil dazu zutreffend formuliert, dass es darauf gar nicht ankommt. Allein die Möglichkeit, dass es so sein könnte führt zur Unwirksamkeit der Klausel
siehe
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__2220/
das OLG Köln hat das dann wieder kassiert und dagegen nicht einmal die Revision zugelassen, erst unsere Nichtzulassungsbeschwerde hatte dann den gewünschten und allseits bekannten Erfolg zur Konsequenz.

Gruss aus Unkel

Ich möchte in diesem Zusammenhang doch noch auf die Rückforderungsmöglichkeiten für die 185.000 betroffenen Verbraucher hinweisen.

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Erdgas/Preise__312/ContentDetail__10453/
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. März 2010, 17:14:33
@energienetz

Glückwunsch nach Unkel!!!

Das Urteil des LG Köln findet sich leider nicht hinter dem Link. Es findet sich jedoch hier. (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1196427654.pdf)

Zutreffend hatte schon  das LG Köln entschieden, dass eine Klausel schon dann unwirksam ist, wenn sie nur die Möglichkeit einer nachträglichen Gewinnsteigerung nicht sicher ausschließt.

Zitat
Original von energienetz
das OLG Köln hat das dann wieder kassiert und dagegen nicht einmal die Revision zugelassen, erst unsere Nichtzulassungsbeschwerde hatte dann den gewünschten und allseits bekannten Erfolg zur Konsequenz.

In der Chronik des Vereins wird man es einst wohl etwas anders lesen.

In der Berufung wurde das Urteil des LG Köln dann vom OLG Köln teilweise abgeändert und die Klage des Vereins abgewiesen. In dem Umfang, wie die Berufung erfolgreich war - also die Klage des Vereins abgewiesen wurde - wurde jedoch die Revision vom OLG Köln zugelassen.  Das hieß dann wohl: \"Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung Erfolg hat, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.\" ;)

Von der BGH- Entscheidung profitieren weit mehr Verbraucher als nur die Rheinenergie- Kunden.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: Kite am 25. März 2010, 17:34:29
Wie sieht es aus,wenn zusätzlich zu dem Verweis auf die HEL Schiene der Handwerkerecklohn des Vorlieferanten zu 10%in die Preisfindung für Gaspreisänderungen angeführt wird??
Ist das unterschiedlich zu bewerten zu dem BGH Urteil??
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. März 2010, 17:36:51
Das ist wohl nicht anders zu bewerten.

Bei Lichte betrachtet hat ein Handwerkerecklohn des Vorlieferanten (?!) auch nichts mit einem Marktpreis für Erdgas und den Netzkosten zu tun.
Sichergestellt sein muss, dass auch gesunkene Netz- und Vertriebskosten den Verbraucher erreichen.

Woher soll denn auch der Verbraucher den \"Handwerkerecklohn des Vorlieferanten\" kennen, wenn noch nicht einmal der Vorlieferant bekannt ist?
Selbst wenn der Vorlieferant bekannt wäre, könnte dieser im Verborgenen ausgewechselt werden.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: Kite am 25. März 2010, 17:46:02
Gesunkene Netz und Betriebskosten sind nicht in den alten AGB\'s enthalten.In den neuen Gasverträgen seit letztem Jahr fehlen plötzlich die HEL und Handwerkerecklohnverweise und jetzt wird eine zeitnahe Erhöhung oder Absenkung der Preise  erwähnt.
Ein Schelm,wer Böses dabei denkt.Stadtwerke Niebüll ist der Versorger.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. März 2010, 17:55:00
Die Kurzfassung könnte lauten:

Die starre Anbindung des Gaspreises an HEL- Notierungen war ganz nach dem Belieben der Versorger.
Im Übrigen wurden Gaspreise unkontrolliert nach deren Belieben erhöht und gesenkt.
Wenn es nach der Gaswirtschaft ginge, sollte es wohl alle Tage so weitergehen.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: DieAdmin am 25. März 2010, 18:28:22
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Das Urteil des LG Köln findet sich leider nicht hinter dem Link. Es findet sich hier. (http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1196427654.pdf)
..

Link ist korrigiert:

Da sollte es hinführen:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471//ContentDetail__8473
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 25. März 2010, 18:29:52
Lob für gute Mitarbeit!
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 29. März 2010, 23:59:55
Erdgasimporteur wies bereits 2005 in einer Presseinformation darauf hin, dass man den Gaspreis nicht einfach an den Heizölpreis koppeln darf. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70524#post70524)

Wingas bereits 2005 ohne Ölpreisbindung (http://www.wingas.com/159.html)

Zitat
Original Pressemitteilung Wingas vom 02.11.2005

Die absolute Höhe des deutschen Gaspreises ergibt sich durch Addition von Steuern und Abgaben, die etwa 30 % des Gesamtpreises ausmachen. Hinzu kommen Kosten für Speicherung, Transport und Verteilung in Deutschland, die etwa 40 % des Gaspreises für den deutschen Verbraucher bestimmen. Demgegenüber machte der Gasimportpreis im 1. Halbjahr 2005 etwa 30 % des Gesamtgaspreises für Haushaltskunden aus. \"Diese Zusammensetzung zeigt, dass man zur Beurteilung des aktuellen Gaspreises nicht allein die Ölpreisbindung heranziehen darf\", sagte Feldmann.  

Dass weder die 30 % Steuern und Abgaben am Endpreis, noch die 40 % Kosten für Speicherung, Transport und Verteilung vom Ölpreis abhängen können, sieht wohl ein Blinder mit dem Krückstock.
70 % des Gaspreises für Haushaltskunden haben  mit der Ölpreisentwicklung folglich rein überhaupt gar nichts zu tun.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RR-E-ft am 31. März 2010, 19:47:32
Hier ist nicht der richtige Ort, um jedwede Form von Preisanpassungsklauseln zu diskutieren.

Das Ding mit der Ölpreisbindung.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70590#post70590)
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: bolli am 01. April 2010, 08:09:51
Zitat
Original von RR-E-ft
Hier ist nicht der richtige Ort, um jedwede Form von Preisanpassungsklauseln zu diskutieren.
Das wollte ich auch nicht. Meine Fragen waren rein rhetorischer Natur, die durch den weiteren Teil der Antwort \"...Da hilft nur \" Viel lesen, auch und gerade Urteile !!!\" Nur dann weiss man (vielleicht , wer wie und warum \"gestrickt\" ist.\" in der Weise präzisiert wurden, dass EnergieR an dieser Stelle keine weitere Antwort auf seine spezielle Frage erwarten kann.
Das diese nicht zum Topicthema passte und somit hier nicht hingehörte  erschien mir da nicht so zielführend. Eine entsprechende Ergänzung hätte aber durchaus sein können, da haben Sie sicherlich Recht.
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: RuRo am 11. April 2010, 12:34:59
Greser&Lenz, Frankfurt, zitieren den Inhalt der Vorstandssitzung eines Energieriesen wie folgt:

\"Gut, wenn die uns verbieten, unseren Gaspreis an den Ölpreis zu koppeln, dann passen wir ihn eben an die Staatsschulden an ...\"
Titel: Bundesgerichtshof kippt Ölpreisbindung für Privatkunden
Beitrag von: tangocharly am 12. April 2010, 15:29:39
Zitat
Original von RuRo
Greser&Lenz, Frankfurt, zitieren den Inhalt der Vorstandssitzung eines Energieriesen wie folgt:

\"Gut, wenn die uns verbieten, unseren Gaspreis an den Ölpreis zu koppeln, dann passen wir ihn eben an die Staatsschulden an ...\"


Muss nicht unbedingt das Schlechteste sein:
Steigen die Steuern; sinken die Schulden; sinkt der Gaspreis
(oder ist da an der Formel des BGH, wie ein billiger Gaspreis auszusehen hat, trotzdem noch was falsch ..... ?)