Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: faun am 16. März 2010, 17:54:32
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Hallo,
Habe heute vom Amtsgericht Güstrow, einen Ladungstermin, am Montag dem 26.04.10 9.00 Uhr erhalten
Der Wortlaut ist, es ist der vorstehend aufgeführte Gütetermin und gegebenenfalls frühe erste Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen. Der beklagte wird, wenn er sich gegen den Anspruch verteidigen will, aufgeforde3rt, binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Anspruchsbegründung auf diese zu erwiedern.
Anbei die Abschrift und beglaubigte Abschrift der bevollmächtigten Rechtsanwälte, von EON, 2 x 30 Seiten .
Angefügt 24 Anlagen, 198 Seiten.
Auszug der Anlagen :
Das Wirtschaftgutachten der Wikom AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft.
Ein Schreiben der SHELL Erdgas Maketing GmbH über die Gaspreisentwicklung vom 12.01.2009.
Schreiben von ExxonMobil Gas & Power Marketing vom 21.10.2005 über die Bestätigung derPreisentwicklung des an leichtes Heizöl gebundene Arbeitspreis.
Ein Urteil vom 08.04.2009, Geschäfts Nr.: 322 0 344/08.
Ein Urteil vom 11.03.2009, 7 Q 265/06, Landgericht Itzehohe, über die Abweisung der Klage, durch Richter Vizepräsident Wullweber.
Ein Urteil vom 06.03.2007, 2 U 114/07, Landgericht Essen.
Mehrere Gewinn und Verlustrechnungen, 2004 - 2008.
Und die Zahlungsaufforderungen, meinerseits. von Eon, sowie offenen Forderungen.
Was wäre jetzt die richtige Reaktion, wie gehe ich jetzt vor.
Grüsse Eckhard
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Nun muss man sich verteidigen und fristgerecht auf die Klage erwidern, wenn man den Prozess nicht verlieren will.
Wenn man noch keinen Anwalt hat, sollte man sich zügig einen suchen, wenn man der Regeln der Zivilprozessordnung selbst nicht mächtig ist und auch im materiellen Recht der Überblick fehlt.
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Wie wäre die richtige Formulierung ?
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Wollen Sie uns veralbern?
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Original von RR-E-ft
Wollen Sie uns veralbern?
Ob sich das Gericht davon beeindrucken läßt?
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@Black
Von dem sehr umfangreich geratenen Klageschriftsatz?
Bei guter Verteidigung wohl nicht, siehe Amtsgericht Winsen (Luhe). (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13300).
Reihenweise haben verschiedene Amtsgerichte bei entsprechender Verteidigung solche Klagen abgewiesen.
Bei E.ON Hanse kann man wohl mittlerweile ein Lied davon singen.
Komisch, dass man der Klage nicht ein Urteil des Landgerichts Hamburg (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12878) beigefügt hat, das wohl eher auf den konkreten Fall passen wird.
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Wollen Sie uns veralbern?
Gibt es Vorlagen, wenn ja, wo kann man diese beziehen ?
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Eine Muster- Klageerwiderung gibt es unter anderem hier (http://www.verbraucherzentrale-sh.de/UNIQ126876072821094/link665981A.html).
Solche zu verwenden und nicht am konkreten Fall zu arbeiten, ist jedoch riskant, insbesondere, weil man möglicherweise in der - alles entscheidenden - mündlichen Verhandlung die eigenen Argumente gar nicht zutreffend darstellen kann, weil man es vielleicht nicht gedanklich durchdrungen hat und eben die einzeln vertretenen Rechtsauffassungen zu einzelnen Komplexen nicht kennt. So eine Musterklage- Erwiderung passt möglicherweise nicht zu dem konkreten Vortrag in der Klageschrift, die vom Amtsgericht zugestellt wurde.
Wenn man sich mit den notwendigen Behaupten/ Bestreiten/ Beweisen selbst nicht auskennt, sollte man besser einen Anwalt beauftragen.
Mancher verhaspelt sich leicht mit Vorlage. (http://www.youtube.com/watch?v=L9vdkE-FUr8)
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@ faun
Wollen Sie allen Ernstes eine Klageerwiderung abschreiben? Diese Absicht zeugt davon, dass Sie sich vermutlich mit der fraglichen, schwierigen Thematik nicht ausreichend, vielleicht auch überhaupt noch nicht befasst haben! Ihr Vorhaben könnte allein an nicht beachteten bzw. nicht eingehaltenen Formalien scheitern. Wenn Sie sich als juristisch ungeschulter Mensch an dieser Sache - was im ersten Rechtszug durchaus möglich ist - versuchen wollen, hätten Sie sich für ein nächtliches Selbststudium zumindest für eine geraume Zeit BGB und ZPO unter das Kopfkissen legen müssen und dazu auch alle diversen Beiträge hier im Forum sowie auch die einschlägigen höchstrichterlichen Urteile nachvollziehbar zu Gemüte ziehen müssen. Gewandtheit in Wort und Schrift ist zudem logischerweise Voraussetzung.
Es kann ja sein, dass ich Ihre Frage falsch eingeschätzt habe. Dann bitte ich um Entschuldigung. Trotz allem wünsche ich Ihnen natürlich viel Erfolg und Obsiegen.
Freundliche Grüße
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Wurde ich wohl falsch verstanden, es ging nur um die Formulierung der Erwiederung, innerhalb von 14 Tagen.
Bin aber trotzdem, in gerichtlichen Sachen, nicht so beschlagen, wie so mancher hier.
Mußte feststellen, das meine Rechtsschutz nicht greift, weil meine Kürzungen in 2006 begannen und mein Vertrag mit der Rechtsschutz 08.2007 begann.
Werde mich jetzt weiter beraten lassen und den Termin beim Amtsgericht angehen.
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@faun
Ihnen ist die Klageerwiderung innerhalb von 14 Tagen vom Gericht aufgegeben worden.
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Hallo,
sollte es in der Klage um die unwirksamen Preisänderungsklausel drehen, bietet sich die Formulierung der Verbraucherzentrale Hamburg unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Klagerwiderung.htm an.
Eine Zusammenfassung der Verhandlungen rund um E.ON Hanse findet man unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm
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Original von zensus
Hallo,
sollte es in der Klage um die unwirksamen Preisänderungsklausel drehen, bietet sich die Formulierung der Verbraucherzentrale Hamburg unter http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Klagerwiderung.htm an.
@zensus
Wenn das die Klageerwiderung sein soll, dann ist diese mit einer kurzen Replik vollständig pulverisierbar.
Weder wird die Einbeziehung einer Klausel, deren Unwirksamkeit man behauptet, in den eigenen Vertrag unter Beweis gestellt, noch die erfolgten Widersprüche. Wenn der klagende Versorger diesen Vortrag also einfach bestreitet, steht man wohl da, wie Max in der Sonne, weil es an den Beweisangeboten fehlt, diese verspätet sein können.
Eine solche Klageerwiderung ist halbwegs wertlos. Man erhält sie unentgeltlich und am Ende kann einem ein solches Vorgehen teuer zu stehen kommen.
Keinesfalls sollte hilfsweise die Unbilligkeitsrüge und auch Ausführungen zu dieser fehlen. Es fehlt sämtliches Bestreiten zu den Tatsachenbehauptungen der Klägerin!!!
Wären diese streitentscheidend, wäre das spätere Bestreiten nach der Klageerwiderung möglicherweise auch verspätet.
Das kann sich bitter rächen. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13431)
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@ RR-E-ft
Eine Frage bitte: Angenommen, die Unbilligkeitsrüge ist in der Klageerwiderung vom Beklagten neben der hauptsächlich gerügten nicht wirksamen Preisanpassungsklage nicht ganz eindeutig (im Sinne Ihrer vorstehenden Ausführungen) hilfsweise gerügt worden und es erfolgt von der Klägerseite noch eine Replik auf die Klageerwiderung, wäre es dann verfahrenstechnisch mit einem erwidernden Schriftsatz auf diese Replik noch möglich und angebracht, die schon hilfsweise vorgetragene unvollkommene Unbilligkeitsrüge noch zu ergänzen/zu verdeutlichen?
Danke für Ihre Antwort im voraus und freundliche Grüße.
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Der Beklagte muss sich innerhalb der Klageerwiderungsfrist zu allem Tatsachenvortrag des Klägers erklären. Was er dabei nicht oder nur unzureichend bestreitet, gilt gem. § 138 ZPO als zugestanden und bedarf deshalb keines Beweises. Verspätetes Vorbringen ist gem. § 296 ZPO ausgeschlossen. Es kommt darauf an, alle Tatsachenbehauptungen zu bestreiten, die für die Billigkeit streiten sollen (Bezugskostenanstieg,...).
Wer meint, er könne auf eine 30seitige Klageschrift mit einem Wurstblatt ausreichend erwidern, der wird sich wohl geschnitten haben.
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Die Klageerwiederung, wurde durch meinen Anwalt eingeleitet. Wie ich gestern in einem Gespräch mit meinem Anwalt erfuhr, ist in der ersten Verhandlung, die Entscheidung des Richters, auf den 18.06.10 festgesetzt worden, aber so wie mein Anwalt es sieht, erwartet der Richter wohl eine außergerichtliche Einigung (Vergleich). Sollte dies nicht geschehen, steht der 18.6., als Urteilsverkündung. Wie würdet ihr die Sache sehen, Vergleichen oder auf das Urteil setzen.
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@faun
Um zu dieser Frage Stellung zu nehmen, müsste man die Klageschrift, die Klageerwiderung, die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und den Vergleichsvorschlag kennen. Fraglich auch, ob die Sache berufungsfähig ist (Streitwert über 600 €) oder die Zulassung der Brerufung beantragt wurde.
Wer einen Altvertrag mit E.On Hanse hat, der eine besondere Preisänderungsklausel enthält, die sich als unwirksam erweist, hat wenig Grund sich zu vergleichen, wenn denn nur die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise nach Widerspruch bezahlt wurden.
Es finden sich hier und in der Urteilsssammlung genügend einschlägige Urteile, wonach die Preiserhöhungen der E.ON Hans gegenüber solchen Kunden unwirksam waren, weitergehende Zahlungsansprüche deshalb nicht bestehen und die Zahlungsklagen von E.ON Hanse abgewiesen wurden.
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Der Streitwert liegt über 600 €. Es besteht ein Sondervertrag, mit der HanseGas GmbH, aus dem Jahre 1996. Mein Anwalt erwartet noch den Vergleichsvorschlag , denn wolle nwir uns ansehen und dann entscheiden.
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@all,
da der Thread vom Ausgangsbeitrag zu sehr offtopic wurde, habe ich die Beiträge abgehangen, die sich um das Wechseln und wohin drehen:
Beendigung des KlassicGas Vertrages (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=13806)