Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: kwade am 25. August 2005, 09:40:42
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Hallo Forum
Auf meinem erneuten Einspruch wegen der Gaspreiserhöhung zum 1.8.2005 schrieb mir die E.ON Avacon u. a. dieses:
\"Wir sind der Ansicht, daß die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht auf unser Vertragsverhältnis anwendbar ist, weshalb wir auch weiterhin eventuell offene Forderungen anmahnen werde.\"
Was soll man davon halten?
KW
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Hallo kwade,
Natürlich nehmen die Versorger eine solche Argumentation ein.
Wenn Sie wollen können Sie nochmals schreiben, dass der Widerspruch bestehen bleibt, verweisen Sie auf die einschlägigen Urteile hin, die Sie hier in den letzten Threads gesehen haben.
So auch:
BGH X ZR 60/04
Sonst ist bereits schon alles bei den anderen Threads gesagt worden. Bitte lesen.
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@kwade
Bei \"Nach unserer Auffassung\" merken Sie doch schon die Relativierung.
Die Auffassung mag man ja haben.
Deshalb muss Sie jedoch nicht stimmen.
Lesen Sie auch hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1337
Niemand ist gezwungen, mit dem BGH einer Meinung zu sein.
Man hat dann nur eben schlechtere Karten vor Gericht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt