Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 24. August 2005, 13:16:08
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Meine These:
Seit 2000 erteilte Stromabrechnungen aller EVU ausnahmslos falsch
Kunden haben Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe
Problemaufriss:
Im Jahre 2000 traten das EEG und das KWKG in Kraft.
Die Gesetze wurden in der Folgezeit novelliert.
I. Regelungsgehalt
Nach allen Gesetzen hatten und haben die Netzbetreiber besondere Strommengen aufzunehmen und zu vergüten. Es erfolgt eine Kostenwälzung zwischen den Netzbetreibern. Im jeweils folgenden Jahr sollte ein bundesweiter Belastungsausgleich stattfinden. Bis dahin gelten jeweils vorläufige Vorauszahlungen zwischen den Unternehmen.
In den verschiedenen Gesetzen war nicht vorgesehen, dass die den EVU entstehenden finanziellen Lasten auf die Endverbraucher umgelegt werden.
Zunächst gab es eine juristische Auseinandersetzung darüber, ob es sich bei diesen finanziellen Lasten der EVU um Steuern und Abgaben handelt, die zu Preiserhöhungen berechtigen. Diese Auseinandersetzung fand mit einem entsprechenden Urteil des BGH ihren Abschluss, wonach es sich zwar nicht um Steuern und Abgaben handelt, jedoch gleichwohl eine Analogie gleichwohl den EVU Preiserhöhungen gestattet, wenn eine sog. Steuer- und Abgabenklausel im Stromlieferungsvertrag vereinbart ist:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9848ee65ae46f52668e0580c29aedcd0&nr=28024&pos=0&anz=1
II. Tatsächliche Durchführung
Der VDN Verband der Netzbetreiber beim VDEW prognostizierte seit 2000 die entsprechenden Strommengen für das Folgejahr und die Abschläge, die deshalb auf den späteren bundesweiten Belastungsausgleich zu zahlen sind. Die tatsächlichen Strommengen und Belastungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden jedoch vom VDN erst im Jahre 2004 abschließend ermittelt:
http://www.vdn-berlin.de
Die Stromversorger haben mit den Strompreisen von den Verbrauchern entsprechende Abschläge basierend auf den Prognosen des VDN in Rechnung gestellt und kassiert.
Allein bis zum Ende des Jahres 2003 soll es nach Berechnungen des BEE, VZBV und BdE dabei allein im Bereich des EEG zu Überzahlungen in Höhe von 500 Mio. EUR gekommen sein. Die Verbände hatten dabei zutreffend kritisiert, dass ohne eine Valuierung über einen bundesweiten Belastungsausgleich vom VDN die bereits zu hohen Prognosen des Jahres 2003 in 2004 fortgeschrieben wurden, was zu einer weiteren Überzahlung in Höhe von 400 Mio. EUR führen würde:
http://www.stromtarife.de/archiv/04/01/1505.html
http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1094-subsubid_1492__content_news_detail=2534&back_cont_id=1129.html
http://www.zdf.de/ZDFheute/inhalt/7/0,3672,2118599,00.html
http://www.eeg-aktuell.de/ezfilemanager/downloadtemp/BZ%20-%20Strompreis%202003-12-10.pdf
III. Urteil des LG Münster
Ausgehend davon, dass die auf das einzelne EVU entfallenden tatsächlichen Belastungen erst nach einem bundesweiten Belastungsausgleich feststehen, hat das LG Münster in einem rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2005 (RdE Heft 8/2005) festgestellt, dass die Forderungen des EVU aufgrund o. g. Steuer- und Abgabenklausel frühestens dann fällig sein können, wenn der bundesweite Belastungsausgleich durchgeführt wurde und endgültig feststeht, welche Belastungen auf das einzelne EVU pro Abrechnungsjahr auf dessen abgesetzte Strommengen pro Kilowattstunde entfielen. Dies ist erst nach einer Spitzabrechnung möglich.
Dem Kunden darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der bundesweite Belastungsausgleich – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – erst spät erfolgt, da er darauf keinerlei Einfluss hat. Schließlich handelt es sich beim VDN um den Verband der Netzbetreiber, dem die einzelnen EVU angehören.
IV. Würdigung
Dieses Ergebnis ist – entgegen der Besprechung von Salje – auch zutreffend:
Erst hiernach kann ermittelt werden, welche Belastungen dem EVU im Abrechnungsjahr tatsächlich entstanden waren und in welcher Höhe diese pro Kilowattstunde auf den Stromkunden entfielen.
Multipliziert mit dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden im betreffenden Abrechnungsjahr kann dann erst ermittelt werden, welche Lasten der einzelne Stromkunde deshalb zu tragen hat.
Mithin ist dabei auf den tatsächlichen Verbrauch des Kunden im betreffenden Abrechnungsjahr abzustellen.
Weil der bundesweite Belastungsausgleich für die Jahre 2000 bis 2003 erst in 2004 erfolgte, können die entfallenden Rechnungsbeträge erst hiernach durch ein Aufgreifen des Verbrauchs aus den vorangegangenen Verbrauchsabrechnungen ermittelt und in Rechnung gestellt werden.
Die EVU haben jedoch von den Verbrauchern – ohne rechtliche Rechtfertigung – Abschläge auf diese erst später fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen erhoben und sich hierdurch eine zinslose Außenfinanzierung verschafft.
Zudem hat der VDN wohl selbst gar keine Spitzabrechnungen vorgenommen, sondern die Vorauszahlungen durch Zu- und Abschläge bei den kommenden Vorauszahlungen verrechnet, was jedoch nicht möglich ist:
Hierdurch variiert zwar die Höhe der Abschläge, jedoch steht am Ende keine zutreffende Spitzabrechnung auch gegenüber dem Kunden.
Grob unbillig wird das Ergebnis, wenn der Kunde in den folgenden Abrechnungsperioden einen ganz anderen Verbrauch hatte.
Immerhin ist der tatsächliche Verbrauch in der betreffenden Abrechnungsperiode mit den in genau dieser Abrechnungsperiode entstehenden exakten Belastungen zu multiplizieren.
Zudem steht zu besorgen, dass selbst die ÜNB gegenüber den REVU und diese gegenüber den Stadtwerken gar keine Spitzabrechnungen durchführten, sondern vielmehr bei den ÜNB eine Poolbildung über alle REVU in der Regelzone erfolgte, quasi ein „großer Topf“ für alle nachgelagerten Unternehmen. Dabei kann wohl noch nicht einmal sicher ausgeschlossen werden, dass etwa Positionen nach den einzelnen Gesetzen unzulässig gegeneinander verrechnet wurden.
Hierdurch entstehen erhebliche windfall profits bei den ÜNB und REVU.
Nach den o. g. Schätzungen könnten diese sich auf über eine Milliarde EUR belaufen.
Solche sind jedoch weder im EEG noch im KWKG oder den Nachfolgeregelungen vorgesehen. Vielmehr sollten lediglich die tatsächlich entstandenen finanziellen Belastungen vollkommen gerecht auf die Gesamtheit aller Stromkunden verteilt werden.
Nunmehr behaupten die EVU gegenüber den Kunden zudem, sie seien diesen gegenüber nicht zu einer Spitzabrechnung verpflichtet. Mithin wollen sie sich die Vorteile aus von Anfang an zu pessimistischen Prognosen des VDN und somit zuviel vereinnahmten Abschlagszahlungen der Kunden erhalten, ohne Rechenschaft abzulegen und eine Endabrechnung zu erstellen.
Dabei wird die Behauptung aufgestellt, die auf die Kunden entfallenden Belastungen seien in den Stromtarifen abschließend geregelt gewesen.
Dies ist jedoch schon schlicht denknotwendig unmöglich, weil ja schon die auf das einzelne EVU im konkreten Abrechnungsjahr entfallenden tatsächlichen Belastungen bis zum endgültigen Ergebnis des bundesweiten Belastungsausgleiches im Rahmen einer Spitzabrechnung zwischen den Unternehmen gar nicht feststehen konnten.
Mithin konnten auch Tarifgenehmigungen keinerlei Präjudiz schaffen. Zwar wäre ein entsprechender Vorbehalt in den erteilten Tarifgenehmigungen wünschenswert gewesen, jedoch schaffen die Tarifgenehmigungen sowieso keinen Präjudiz im Verhältnis zwischen Kunden und EVU (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 unter II. 1 c.).
V. Fazit
Es kann festgestellt werden, dass alle Verbrauchsabrechnungen, in denen in den Strompreisen auf die EEG- und KWK- Umlage entfallende Abschläge enthalten waren, falsch sind.
Die entsprechenden Beträge wurden ohne Rechtsgrundlage in Rechnung gestellt. Eine Spitzabrechnung gegenüber den Stromkunden erfolgte bisher nicht.
Insoweit liegen bisher lediglich Überzahlungen vor, welche an die Verbraucher unverzüglich mit marktüblicher Verzinsung auszukehren sind.
Als \"marktüblich\" wird man die Eigenkapitalrenditen der Versorgungsunternehmen zu Grunde zu legen haben.
Diese soll bei 30 Prozent liegen:
http://www.rbi-aktuell.de/cms/front_content.php?client=1&lang=1&idcat=29&idart=1682
Erst nach erfolgtem bundesweiten Belastungsausgleich und endgültiger Feststellung der auf das einzelne EVU entfallenden tatsächlichen Belastungen pro Abrechnungsjahr kann eine entsprechende Abrechnung anhand des Verbrauches im betreffenden Abrechnungsjahr erfolgen.
Eine solche wird gem. § 27 Abs. 2 AVBEltV frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Das gleiche Problem besteht bei zur Abrechnung gebrachten Netznutzungsentgelten, in denen entsprechende Preisbestandteile enthalten waren.
Es muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Erstattungsbeträge nebst Zinsen unverzüglich an die Stromkunden ausgekehrt werden, ohne dass diese erst darauf verwiesen werden, ihre Ansprüche einzeln gerichtlich zu verfolgen.
Der Staat, der mit den o. g. Gesetzen den EVU die Möglichkeit verschafft hat, entsprechende Beträge zu vereinnahmen, hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung korrekt erfolgt, die Energiekonzerne keine windfall profits generieren können.
Lösungsmöglichkeiten:
Bei allen EVU auf allen Ebenen handelt es sich dabei insbesondere in Gestalt der Netzbetreiber um marktbeherrschende Unternehmen.
Weil die oben aufgezeigte Abrechnungspraxis aller EVU aufgrund deren eigener „Regelwerke“ des VDEW bzw. des VDN erfolgte, stellt sich die Frage, ob es sich dabei nicht um ein Kartell handelt, welches insgesamt gegenüber der Marktgegenseite, nämlich den Stromkunden und Netznutzern, handelte.
Dann muss es mit dem kartellrechtlichen Instrumentarium möglich sein, durch entsprechende Verfügungen eine Auskehr anzuordnen.
Eine entsprechende Anordnung könnte auch durch die Bundesnetzagentur im Rahmen deren Zuständigkeit erfolgen.
Sollte dies nicht möglich sein, würde es eines entsprechenden Nachtragsgesetzes zu den o. g. Gesetzen bedürfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
haben sie diesbgl. schon Kontakt mit dem Bundeskartellamt aufgenommen?
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@Schwalmtaler
Jeder Verbraucher, der besorgt, ein marktbeherrschendes Unternehmen nutze seine Marktstellung missbräuchlich aus, kann sich deshalb an die Kartellbehörden, auch an das Bundeskartellamt sowie an die Bundesnetzagentur wenden.
Den Präsidenten des Bundeskartellamtes erreicht man auch per E-Mail unter:
Ulf.Boege(at)bundeskartellamt.de
Das Bundeskartellamt nimmt zu entsprechenden Eingaben in recht kurzer Frist schriftlich Stellung und ist dankbar für jeden Hinweis.
Die Bundesnetzagentur kann man über
poststelle(at)regtp.de
erreichen.
Diese Möglichkeit ist auch Ihnen eröffnet.
Machen Sie von dieser Gebrauch.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
Mit Schreiben vom 23.5. und 13.6.05 hatte ich die SW KH aufgefordert, mir den Nachweis zu erbringen, ob die Abschläge für EEG und KWKG an die Kunden weitergegeben werden können.
Ferner habe ich aufgefordert, da dies nur Abschläge sind, mir die Spitzabrechnung für 2004 vorzulegen. Anderenfalls werde ich eine Kürzung der Abschläge zum 1.7.05 um 5€ vornehmen.
Anwortschreiben am 23.6.05 wörtlich, ich zitiere:
Selbstverständlich müssen die EEG und KWKG-Belastungen als Kosten in die Entgeltkalkulation einfließen. Sie sind somit Bestandteil des Allgemeinen Tarifs. Dieser wurde nach preisrechtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gegeben.
Aus diesem Grund können wir die von Ihnen angekündigte Kürzung der Jahresverbrauchsabrechnung keinenfalls akzeptieren. Deshalb sehen wir auch keinen Anlass, den von Ihnen geforderten Betrag von 30,30 Euro zu erstatten.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen für Kreuznacher Energiepaket Strom ist die Grundlage der Arbeitspreise ohne EEG, KWKG, Strom- und Mehrwertsteuer.
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@Cremer
Erst die endgültig nach Spitzabrechnung ermittelten Belastungen dürfen Ihnen nach meiner Auffassung nachträglich in Rechnung gestellt werden.
Vorher ist nichts fällig.
Mit anderen Worten:
Jeder Stromkunde in Deutschland zahlt demnach derzeit vollkommen ohne Not mit den Strompreisen EEG- und KWK Vorauszahlungen, die nach meiner Auffassung gar nicht gefordert werden können !
Das sind ca. 1 Cent pro Kilowattstunde (0,61 Cent + 0,336 Cent), die ausnahmslos jeder mit seiner Rechnung demnach zuviel bezahlt.
Zwei Pfennig pro Kilowattstunde netto.
Und das geht schon seit fünf Jahren so.
Sie können selbst ausrechnen, wieviel Sie deshalb bisher in dieser Zeit demnach zuviel bezahlt haben.
Die Gesetze gehen davon aus, dass es nachträglich eine Spitzabrechnung gibt, die vollkommen exakt für jeden Kunden ermittelt, welche Lasten er zu zahlen hat.
Für die Konzerne soll dies ein durchlaufender Posten sein, ohne dass bei denen etwas \"hängen\" bleibt.
Tatsächlich bleibt wohl unendlich viel hängen, jedenfalls mehr als Ihr Taschenrechner Stellen anzeigen wird.
Natürlich können Sie später noch eine entsprechende Rechnung bekommen.
Aber diese wird nach der erfolgten Spitzabrechnung vollkommen anders aussehen. Dafür muss es aber auch erst einmal eine korrekte Spitzabrechnung geben, die gerichtlich überprüft werden kann.
Zudem erwirtschaften Sie den Zinsvorteil und nicht das EVU.
Überlegen Sie einmal, was dabei deutschlandweit allein an Zinsen pro Jahr aufläuft.
Weshalb die Argumentation Ihres Versorgers nach meiner Auffassung nicht stimmen kann, habe ich umfassend dargelegt.
Kein Vorwurf an Ihren Versorger:
Der weiß es wahrscheinlich gar nicht besser.
Denn die \"Spielregeln\" dazu haben die Lobbyverbände vollkommen selbst gemacht und bei denen spielen die SW KH nur eine Statistenrolle.
Nutznießer sind die Konzerne, für welche die Verbände eigentlich da sind.
Ihre SW KH sind dabei auch nur Statisten, für die sich jetzt allenfalls die Erkenntnis eines \"Systemfehlers\" ergibt.
Fraglich bloß, warum alle Verantwortlichen immer nur so \"blind\" durch die Welt laufen wollen.
Eine gewisse Obrigkeitsgläubigkeit und das nicht vorhandene kritische Hinterfragen von Dingen, die man als \"gottgegeben\" hinnimmt, sind aus meiner Sicht die Gründe dafür. Viele haben verlernt, eigenständig zu denken und übernehmen nur alles, was ihnen von Größeren vorgegeben wird.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
ich wollte mit meiner Frage nur verhindern, das Herr Böge durch eine unnötige Vielzahl an Mails und Briefen zu diesem Thema von seiner eigentlichen Arbeit abgehalten wird.
Da ich schon wegen der Gaspreise meines Versorgers Kontakt mit dem Bundeskartellamt hatte, scheue ich mich auch nicht in diesem Fall tätig zu werden. Aber da sie ja auch einen guten Draht zu ihm haben, hatte ich aus o.a. Grund erst gefragt.
Außerdem können sie im die Rechtslage viel besser darlegen als ein Laie, der nur ihren Hinweis aufnehmen und an das Bundeskartellamt weiterleiten kann.
Leider geht aus ihrer Antwort nicht eindeutig hervor, ob sie dieses Thema schon platziert haben. Oder scheint es ratsam, das sich möglist viele Verbraucher melden, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu unterstreichen?
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Fraglich bloß, warum alle Verantwortlichen immer nur so \"blind\" durch die Welt laufen wollen.
Eine gewisse Obrigkeitsgläubigkeit und das nicht vorhandene kritische Hinterfragen von Dingen, die man als \"gottgegeben\" hinnimmt, sind aus meiner Sicht die Gründe dafür. Viele haben verlernt, eigenständig zu denken und übernehmen nur alles, was ihnen von Größeren vorgegeben wird.
Herr Fricke,
wenn der Sachverhalt so ist, wie Sie ihn beschreiben, dann plündern Sie bitte den Prozesskostenfonds des Bundes der Energieverbarucher und schaffen Sie klare rechtliche Rahmenbedingungen für alle Stromkunden! Ihnen als Rechtsanwalt dürfte es wohl nicht schwerfallen, als Strom-Privatkunde erfolgreich den Gerichtsweg zu beschreiten. Wenn Sie das nicht tun, sollten Sie sich solche threads zukünftig verkneifen.
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Hallo Herr Fricke,
habe mir Ihre Antwort schon vorstellen können.
Deshalb ergeht morgen ein Schreiben an die SW KH, worin für die Abschlagszahlung September den Betrag 30,30 + Mehrwert aus 2004 zum Abzug bringen werde, ferner kürze ich die laufende Abschlagszahlungen bis Dez. noch um den anteiligen Betrag aus 2005 ein.
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@Hennessy
Warum beziehen Sie das Zitat der Blindheit auf sich?
Es gibt natürlich auch in der Energiewirtschaft Vordenker.
Diese haben es nicht immer leicht.
Das Wort \"alle\" muss ich zurücknehmen.
Ich würde es durch \"viele\" ersetzen wollen.
In aller Form bitte ich Sie um Entschuldigung.
In medias:
Das Urteil wurde mir erst jetzt bekannt.
Insoweit konnten auch erst jetzt die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen werden.
Ich selbst habe bisher keine Veranlassung zu klagen, zahle ich doch selbst seit über sieben Monaten bekanntlich nichts für Strom und Gas, wegen Unbilligkeit.
Im Übrigen werden Sie bemerkt haben, dass meine Beiträge hier etwas mit Information der Verbraucher und nichts mit Aquise zu tun haben.
Es ist auch bekannt, dass bereits eine Sammelklage von Verbraucherverbänden auf Rückzahlung von Strompreisen in Vorbereitung ist.
Bei diesem Pilotverfahren, Eingangsinstanz Landgericht, wird die entsprechende Frage inzident zu erörtern sein.
Ich weiß nicht, wer der Prozessbevollmächtigte für oben genannte Sammelklage sein wird, werde diesem jedoch meine Erfahrung gern zur Verfügung stellen.
Warum sollte man viele Verbraucher ohne Not allein auf die Reise schicken, wenn Profis in allernächster Zeit das Feld bestellen werden?
Was bei Klagen einzelner Verbraucher vor Amtsgerichten alles möglich ist, ist doch nun hinlänglich bekannt.
Der Kunde muss ja schon nicht selber klagen, sondern kann die Unbilligkeit einwenden und hiernach kürzen.
Dann ist es am Versorger zu klagen und dabei auch die Spitzabrechnung EEG/ KWKG dem Gericht nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen.
Unbesehen davon:
Was für ein Bild haben Sie sich denn selbst darüber gemacht?
Liegen die Überlegungen voll neben der Sache oder ist die Argumentation gestützt auf das genannte Urteil nicht vielmehr plausibel und nachvollziehbar?
Suggestivfrage- I know.
Man kann natürlich rhetorisch zum Plündern des Prozesskostenfonds auffordern, aber bringt dies die Diskussion weiter?
Der Prozesskostenfond soll den Verbrauchern Beistand leisten, die von Versorgern mit Klagen überzogen werden.
Im Übrigen gab und gibt es so etwas auch an anderer Stelle:
Es gab bekanntlich eine Unterstützung der ostdeutschen Stadtwerke für eine Klage gegen EMO und die VEAG- Preise:
Die Stadtwerke stellten dabei wohl ebenso einen Prozesskostenfond und unterstützen ein Pilotverfahren.
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/970705.htm
Warum sollten Verbraucher nicht genauso klug agieren.
Immerhin steht diesen eine finanzstarke Gruppe gegenüber, welche die besten Anwälte im Lande aufbieten wird.
Dem muss man schon halbwegs Adäquates entgegensetzen.
Hierzu werden ggf. auch Rechtsgutachten verschiedener Zivilrechtsspezialisten (Universitätsprofessoren erlesener juristischer Fakultäten) beitragen. Entsprechende Kollegen bestätigen nach überschlägiger Einschätzung die hier getroffenen Aussagen:
Die Versorger haben den Belastungsausgleich vorzufinanzieren, da diese es bisher allein in der Hand haben, ob und wann eine notwendige Spitzabrechnung erfolgt.
Hierzu sind die Versorger auch ersichtlich in der Lage.
Die bisherigen Margen lassen dafür genügend Raum.
Auf die Expertise der üblichen Experten kann man sich dabei aus Verbrauchersicht wohl schon allein deshalb nicht verlassen, weil diese bereits ersichtlich in anderen Diensten stehen.
Weil wir uns auf Sachlichkeit verständigt hatten:
Was setzt man den hier genannten Argumenten inhaltlich entgegen?
Bevor ich nicht mit guten Argumenten vom Gegenteil überzeugt werde, werde ich mir die Publikation entsprechender Beiträge natürlich nicht verkneifen.
Woher sollten die Verbraucher sonst Informationen beziehen, die sie sodann einer eigenen kritischen Bewertung unterziehen können.
Rechtsauffassungen und Wertungen- gerade pluralistische - als Angebot zur Diskussion sind doch gerade die Voraussetzung dafür, dass mündige Verbraucher sich eigenverantwortlich selbst ein Bild schaffen können.
Die wenigsten Verbraucher sind Abonnenten der RdE und der anderen Fachpublikationen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Was besagt das genannte Urteil eigentlich?
Natürlich muss man es kennen, um sich darüber eine Meinung zu bilden.
LG Münster, Urt. v. 09.02.2005 - 21 O 221/04 (rechtskräftig)
Leitsätze (nicht amtlich):
1.
Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).
2.
Die Lieferantin ist allerdings zu einer konkreten (Spitz-) Abrechnung dieser Mehrbelastungen binnen angemessener Frist nach Ende des Berechnungszeitraumes verpflichtet.
3.
So lange diese Endabrechnung noch nicht erfolgt ist, ist der Anspruch auf Abrechnung der Mehrbelastungen aus EEG und KWK-G noch nicht fällig, so dass auch Abschlagsbeträge nicht beansprucht werden können.
Das Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in der RdE 2005, 204 ff. mit Anmerkung von Salje.
Die genannten Leitsätze stammen übrigends von der RdE- Schriftleitung.
Nach alldem scheint es sich doch um einen klaren Fall zu handeln.
Nach dem entsprechenden Unbilligkeitseinwand können wie üblich Rechnungen und Abschläge um die entsprechend gesondert ausgewiesenen Beträge gekürzt werden.
Auch bei Stromtarifkunden steht dabei nichts entgegen.
Insbesondere eine erteilte Tarifgenehmigung hindert die entsprechende Billigkeitskontrolle und somit den Einwand der Unbilligkeit nicht:
Aus dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1
1.
Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.
a)
Es ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Bennutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO, BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt.v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.A., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über § 138, 305 f. BGB Staudinger/ Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.)....
b)
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur dann verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).
Erst die vom Gericht neu festgesetzten geringeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4.Aufl.,§ 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO.,Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
c)
Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch dann, wenn die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 BGB nicht präjudizell ( vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).
2.
Entegegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen.
Und weiter
Im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Bestimmungsberechtigten die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. nur BGH, Urt.v. 30.04.2003, aaO, m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur MüchKomm./Gottwald, aaO, Rdn. 53, Staudinger/Rieble,aaO, Rdn. 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO., Rdn. 19).
Weil viele Versorgungsunternehmen immer noch auf die Berliner Rechtsprechung verweisen, unbedingt deshalb auch das Urtel des Kammergerichts Berlin (Berliner OLG) vom 15.02.2005, Az. 7 U 140/04 lesen:
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf
Hiernach bleiben wohl nur wenige Fragen offen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Halo Herr Fricke,
Ihre Ausführungen kommen mir gerade recht.
Werde morgen der SW KH mitteilen, dass ic hdie 30,30 + Mehrwert zurückfordere und bei nächster Abschlagszahlung (Sep) zum Abzug bringe.
Kann ich für die Jahre 2002 und 2003 ebenfalls die Kosten noch in Abzug bringen?
Ich muss dann umgehend das Schreiben ändern.
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@Cremer
Wie immer können Sie nur laufende Rechnungen und Abschläge kürzen, dürfen jedoch wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen.
Sie müssten also auf Rückzahlung klagen.
Sie können jedoch die Rückzahlung unter Fristsetzung einfordern und eine Klage in Aussicht stellen.
Dann können Sie später Verzugszinsen verlangen.
Eine eigene Klage stellen sie mal zurück, bis das Pilotverfahren durch ist.
Dazu kann ich Ihnen nichts weiter sagen.
Also auf weitere Durchsagen warten.
Sie werden es erfahren.
Versprochen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
dann werde ich nur mal die Kosten für EEG und KWKG aus dem Jahr 2004 abziehen. Ist ja kein großer Betrag, mal sehen was die SW dann machen.
Ich bin überzeugt, garnichts.
Ich weiß, das diese Vorgehensweise nicht Ihrer Vorstellung entspricht, aber frei nach dem neuen Werbemotto der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Flyer, Aufkleber, etc.)
\"Wir machen es einfach\"
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@Cremer
Ihre Stadtwerke werden wohl eins machen: ein komisches Gesicht.
Behalten Sie jedoch im Hinterkopf, dass diese für das System nichts können.
Dieses wurde von anderen vorgegeben.
Informieren dürfen Sie immer, aber keine Rechtsberatung veranstalten.
Auf einem Flyer könnten Sie ja den Link zum hiesigen Beitrag nennen.
Unser Thüringer Wirtschaftsministerium hat auch einen Claim:
Denkfabrik.
Der gefällt mir gut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Vielleicht ein paar Anmerkungen:
Das gewählte Zitat sind Ihre salbungsvollen Schlussworte, nachdem Sie einige entscheidende Details in Ihrer Darstellung weggelassen haben:
Beispiel gefällig?Seit 2000 erteilte Stromabrechnungen aller EVU ausnahmslos falsch
Kunden haben Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe
1. Sie wiederlegen sich selbst mit der später folgenden Formulierung:Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).
solche Klauseln sind nur in Sonderverträgen enthalten, nicht jedoch in der Versorgung nach Allgemeinem Tarif.
2. Bei der Versorgung nach dem allgemeinen Tarif handelt es sich in der Mehrzahl um von den Wirtschaftsministerien der Länder genehmigte Preisstellungen, die den EEG- und KWKG-Satz enthalten. Teilweise wird den Versorgern die EEG-Quote explizit vor Antragstellung vorgegeben. Somit kann ich den Stadtwerken Bad Kreuznach nur \"viel Spaß\" bei einem kurzen Prozess mit Herrn Cremer wünschen.
3. Die EEG-Abgaben werden zur Finanzierung/Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien verwendet. Ein falscher Prognosewert für die Berechnung sorgt im schlechtesten Fall für einen Zinsnachteil beim Kunden in der Größenordnung von einstelligen Centbeträgen pro Jahr für einen Haushaltskunden. Es wird hier aber der Eindruck erweckt, als stecke sich die Stromwirtschaft die gesamte EEG-Abgabe in die Tasche, ohne sie für den eigentlichen Verwendungszweck einzusetzen - Mummpitz!
Mit dem Weglassen wichtiger Details machen Sie Stimmung - das empfinde ich als unseriös! Da können einem Ihre Selbstbeweise, die in einer ungeheuren Textmasse immer und immer wieder vorkommen und teilweise richtige Argumente verwässern, schon mal an den Nerven schmirgeln.
Ich persönlich bin übrigens noch nicht so alt, dass ich mich von solchen Äußerungen persönlich angegriffen fühle - ebenso wenig wie ich mich als Vordenker einer neuen Energiewirtschaft betrachte. Vielleicht sind Sie durch die Diskussionen im Fernsehen schon vorgeprägt, wie man Diskussionsteilnehmer auf persönliche Felder bringt?
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@Hennessy
Mit dem Urteil des LG Münster ist die Rechtslage in Bezug auf Sondervertragskunden aus meiner Sicht zutreffend geklärt.
Während Sie nur auf den ersten Leitsatz der Entscheidung abstellen, den niemand in Frage stellt, setzen Sie sich leider nicht mit den aus meiner Sicht entscheidenden Leitsätzen Nummer 2. und 3. auseinander.
Gerade diese waren doch Veranlassung für die Anmerkung von Prof. Salje. Dessen Besprechung überzeugt mich - wieder einmal - nicht, weil sie auf angebliche ökonomische Argumente abstellt, die jedoch keine juristischen Kategorien darstellen. Dabei wird wohl sogar versucht, überhaupt die Notwendigkeit einer Spitzabrechnung zu leugnen. Eine solche sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
Zunächst ist festzustellen, dass die ÜNB nicht in angemessener Frist eine Spitzabrechnung erstellten. Dies wird als Vorwand dafür genommen, dass es nicht möglich sei, erst noch so spät exakt abzurechnen.
Das müsste sich einmal ein Vermieter hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung getrauen !!!!
Es ist schlicht ein Ding der Unmöglichkeit, wenn alle über Jahre nur Abschläge berechnen, um diese nicht zügig exakt schlussabzurechnen.
Dies liefe auf eine vollkommene Willkürlichkeit hinaus.
Wer sollte denn die lediglich auf Prognosen beruhenden Abschlagszahlungen daraufhin kontrollieren können, ob sie angemessen (billig im Sinne von § 315 BGB) sind, wenn eine Schlussabrechnung nicht stattfindet. Damit entledigt man sich jedweder Kontrollmöglichkeit.
Die Prognose über die zukünftig eingespeiste Strommenge aus Windkraft ist eben nur eine Prognose.
Diese mag zu optimistisch oder zu pessimistisch sein.
Mit der zukünftigen tatsächlichen Entwicklung hat sie wenig gemein.
Es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass sich die Prognose exakt mit der späteren Realität deckt.
Zusammengezählt werden kann erst am Ende des Jahres.
Auch beim Fußball kann man vor dem Duell zwar einen Tipp abgeben, der tatsächliche Spielstand steht allerdings erst am Schluss des Spiels fest, jedenfalls wenn man bestimmte besondere Konstellationen ausschließt.
Man kann doch aber nicht behaupten, die Prognose stimme irgendwann mit der Realität überein, mit anderen Worten, sie selbst sei die Realität.
Das wäre so, als wäre die Bundesliga- Tabelle nicht das Ergbenis der einzelnen Matches, sondern der abgegebenen Tipps im Fußball- Lotto.
In einem windschwachen Jahr führen die auf einer pessimistischen Prognose beruhenden Abschlagszahlungen ohne weiteres zu Überzahlungen.
Wo es keine Kontrolle gibt, steht ein Missbrauch zu besorgen.
Schließlich handeln Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht und überdurchschnittlichen Renditezielen. Diese muss man ja irgendwie erreichen.
Die Stellungnahme von Prof. Salje ist aus meiner Sicht deshalb weniger juristisch fundiert, als eine Argumentation, die nur auf das Ergebnis schielt, möglichst erst gar keine Spitzabrechnung durchzuführen.
Schon Stadtwerke und REVU müssen ein eigenes Interesse daran haben, dass die ÜNB schnellstmöglich spitzabrechnen. Schließlich hat man jahrelang nur Abschlagszahlungen geleistet. Es ist also ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft, auf eine zügige Spitzabrechnung zu drängen.
Daran mag man allenfalls dann kein Interesse haben, wenn man der Meinung ist, man könne sowieso jedwede Kosten auf die Kunden weiter- und somit abwälzen. Die Kunden erhalten gar keine Spitzabrechnung und können dann auch nicht kontrollieren, ob sie etwa zuviel gezahlt haben.
Und genau bei diesem Irrtum muss angesetzt werden:
Der Kunde fordert eine nachvollziehbare und prüffähige Abrechnung. Hierfür hat er doch gerade den § 315 BGB. Denn die entsprechenden Vorauszahlungen wurden vom EVU eindeutig einseitig bestimmt im Sinne von §§ 315, 316 BGB, keinesfalls zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt.
Auf einmal wird eine Spitzabrechnung vom Kunden bis zum ÜNB dringendst notwendig, weil sonst keine fälligen Zahlungsansprüche bestehen.
Es gibt dabei auch keinen unverhältnismäßigen Aufwand.
In der Stromwirtschaft ist man es gewohnt, mit aggregierten Größen zu arbeiten und diese dann ganz exakt herunterzubrechen.
Bei der Kalkulation der Netznutzungsentgelte ist dies ja auch möglich. Dabei wird keinerlei Aufwand gescheut, um auch alle Kosten \"verursachungsgerecht\" zuzuordnen.
Was für Sondervertragskunden gilt, gilt natürlich auch für Tarifkunden:
Das ergibt sich schon aus dem in der Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des BGH.
Darin wird festgestellt, dass Sondervertragskunden ebenso behandelt werden sollen wie Tarifkunden, vgl. hierzu das BGH- Urteil auf Seite 10/11.
Aus dem Umkehrschluss ergibt sich deshalb ebenso, dass Tarifkunden nicht anders behandelt werden dürfen als Sondervertragskunden.
Also ist auch auf diese die Rechtsprechung des LG Münster zu übertragen.
Die Tarifkunden werden zu Allgemeinen Tarifen versorgt.
Diese werden nach § 12 BTOElt von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
Kriterium des § 12 BTOElt ist die Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich-rationeller Betriebsführung.
Es kommt also auf die tatsächlichen Kosten des EVU an.
Jedoch beruht die Tarifgenehmigung nicht wirklich auf den tatsächlichen Kosten des EVU, sondern vielmehr auf dessen Kosten- und Erlösprognose, die oft sehr pessimistisch ausfällt und auch von den Behörden nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (umfassend: Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle, Dissertation, Jena 2001, erschienen im C.H. Beck- Verlag München 2003, 39 EUR).
Der Tarifaufsicht wird seit Jahren deshalb in Frage gestellt, weil sie sich bisher als vollkommen insuffizient erwiesen hat (vgl. nur Monitoringbericht).
Deshalb wird aktuell zurecht eine \"straffe\" Preiskontrolle gefordert.
Dazu darf man aber nicht nur in den Medien tönen, sondern muss bessere Gesetze schaffen:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/544727.html
Die tatsächlichen Kosten/ Belastungen des einzelnen EVU aufgrund EEG und KWK-G stehen - unbesehen der zwischen den Netzbetreibern zu erfolgenden Vorauszahlungen - naturgemäß ebenso erst nach einer entsprechenden Spitzabrechnung fest.
Diese Spitzaberechnung erfolgte lange nicht. Das Gesetz sieht klare Fristen vor. Der Grund dafür liegt wohl bei den ÜNB, welche die entsprechende Verantwortung tragen.
Schlussendlich sind mit den Preisen auch bei Tarifkunden nur tatsächliche Kosten abzurechnen, die immer erst im Nachhinein feststehen.
Eine bestehende Tarifgenehimigung hindert wie aufgezeigt den Unbilligkeitseinwand nicht, weshalb auch Tarifkunden selbst dafür Sorge tragen können, dass sie mit den Strompreisen nur die Lasten zahlen, die tatsächlich auf sie entfallen sollen - nach Spitzabrechnung.
Die Preisaufsichtsbehörden konnten schon gar nicht die tatsächlichen Kosten bei der Tarifgenehmigung berücksichtigen, weil diese ja erst nach der Durchführung des bundesweiten Belastungsausgleichs über den VDN und Spitzabrechnung feststehen können.
Mithin fließen in ex-ante- Preisgenehmigungen per se keine erst ex-post- feststehenden tatsächlichen Kosten ein.
Exakt dort liegt der Systemfehler bei der Strompreisaufsicht:
Die Bundesliga-Tabelle ist das Ergebnis der abgegebenen Sportwetten, nicht jedoch der einzelnen Spiele.
Besonders pfiffig dabei:
Den einzig gültigen Tipp hat ein einziger Verein allein abgegeben.
Der Schiedsrichter kontrolliert nur, wieviel Bälle im Spiel sind.
Nur wenn ein Verein mit mehreren Bällen gleichzeitig spielen will, wird er zurückgepfiffen.
Der Fall kommt selten vor, weil man weiß, dass der Schiedsrichter nur einen Ball sehen will.
Die Prognosen über die zukünftige Kosten- und Erlöslage wie auch darüber, was die elektrizitätswirtschaftlich-rationelle Betriebsführung erfordert, stammt immer vom EVU selbst.
Deshalb würde es eigentlich immer einer nachträglichen Korrektur bedürfen, so wie das bei den Netznutzungsentgelten im Gesetzentwurf auch noch vorgesehen war und dann auf Betreiben der Lobby entfallen ist.
Denn erst am Ende eines Jahres kann zusammengezählt werden.
Vgl. hierzu nur die Aussagen der Strompreisaufsicht NRW:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/536353.html
Weil die bisherigen Abrechnungen alle nur auf Abschlägen basieren, jedoch nicht auf Spitzabrechnungen, sind sie aus meiner Sicht tatsächlich falsch.
Ein Kunde, der in 2001 z.B. 6.000 kWh verbraucht hat, in 2002 hingegen nur 3.000 kWh, bekommt doch bei lediglich Zu- und Abschlägen auf die EEG- und KWK- Vorauszahlungen niemals eine für ihn tatsächlich zutreffende Abrechnung hinsichtlich dieser Lasten.
Dabei handelt es sich nicht nur im schlechtesten Fall um einen Zinsnachteil.
Wo es einen Zinsnachteil gibt, gibt es an anderer Stelle auch einen Zinsvorteil undzwar in Summe in ganz erheblichem Umfange.
Dass die Prognosen pessimistisch ausfallen, manchmal mehr als nötig, liegt allein an der zu beachtenden kaufmännischen Vorsicht.
Für 2001 sind eben die tatsächlichen, endgültigen Umlagen nach EEG und KWK-G auf den Verbrauch von 6.000 kWh zu berechnen, für 2002 die enstprechenden endgültigen Belastungen hinsichtlich der 3.000 kWh.
Also keinesfalls Mumpitz.
Es gibt eben nur eine Mischkalkulation, wo es jedoch eine ganz exakte Abrechnung gegenüber allen Kunden geben soll und kann.
Ich habe auch nicht behauptet, dass die gesamte Stromwirtschaft finanzielle Mittel \"einsteckt\", um diese endgültig sachfremd zu verwenden.
Ich habe deutlich gemacht, dass die Stromwirtschaft die Vorfinanzierung zu tragen hat - was ihr auch ohne weiteres möglich ist - und den Kunden erst nach erfolgtem bundesweiten Belastungsausgleich die endgültig feststehenden Beträge nach einer Spitzabrechnung in Rechnung stellen kann - ebenso LG Münster.
Warum sollte der Kunde mit Prognosefehlern belastet werden, wenn eine ganz exakte Abrechnung möglich ist?
Warum meinen Sie, dass ich Sie persönlich auf ein Feld bringen wollte?
Zum einen habe ich keine Veranlassung dazu, zum anderen fehlt mir doch auch schon die Kenntnis über Ihre Identität.
Wenn Sie kein Vordenker sein wollen, dann gibt es solche jedoch ganz sicher in der Energiewirtschaft.
Ich bin und werde auch nicht durch das Fernsehen geprägt.
Vielmehr habe ich meine Prägung wohl längstens woanders erfahren.
Mir geht es tatsächlich um eine sachliche Auseinandersetzung.
Stimmungsmache überlasse ich anderen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@RR-E-ft
Dies sind geschlossene Fragen, die Sie ausnahmsweise mal mit \"ja\", \"nein\" oder \"ich weiß es nicht\" beantworten sollten. Weitergehende Argumentationen können Sie den Antworten wie immer gerne anschliessen:
1. Sind alle Stromrechnungen falsch?
2. Geht es bei der strittigen Summe um Milliarden €uro?
3. Hat der Kunde im allgemeinen Stromtarif mit einem Vertrag ohne Steuerklausel oder einem Vertrag auf Grundlage der AVB einen Rechtsanspruch auf Ausgleich zu wenig oder zu viel prognostizierter EEG-Quoten des Verbandes der Netzbetreiber?
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@Hennessy
Mir ist bekannt, wie man geschlossene Fragen beantwortet.
Ich bin doch auch lange zur Schule gegangen, was nichts mit \"Ehrenrunden\" zu tun hatte. Ich stelle mich gern.
Ausweichen liegt mir fern. Das machen immer andere.
Antwort 1 : Ja.
Diese Antwort bezieht sich auf alle mir bekannten Rechnungen und auf die mir bekannte Abrechnungspraxis.
Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass einzelne EVU vielleicht doch wie in dem Urteil festgestellt vorgegangen sind, die Belastungen erst nach erfolgter Spitzabrechnung selbst gegenüber den Kunden spitz abgerechnet haben, d. h. frühestens in 2004 für 2000 und 2001.
Dies ergibt sich aus Leitsatz 3 des genannten Urteils.
Warum ich dieses auch für Tarifkunden für anwendbar halte, habe ich dargelegt.
Antwort 2: Ja.
a)
Es handelt sich um die Summe aller bisher mit den Strompreisen geleisteten Abschlagsforderungen. Diese sind auszukehren.
Ein fälliger Anspruch des EVU besteht erst dann, wenn es selbst nach den erfolgten Spitzabrechnungen der vorgelagerten Netzbetreiber selbst eine Spitzabrechnung gegenüber dem Kunden vornimmt.
Dabei ist § 27 Abs. 2 AVBV zu beachten.
Mithin stehen den Ansprüchen auf Auskehr nach meiner Auffassung keine derzeit fälligen Forderungen der EVU gegenüber, die von diesen zur Aufrechnung gebracht werden könnten.
Weil mit den erfolgten Spitzabrechnungen, welche die Voraussetzung der Fälligkeit entsprechender Forderungen sind, nach aller Voraussicht auch nicht alsbald gerechnet werden kann, gibt es m. E. auch kein Zurückbehaltungsrecht der EVU unter dem Gesichtspunkt des dolo agit qui petit quod statim rediturus est.
Bei der Summenbildung werden Sie unter den genannten Voraussetzungen wohl zum gleichen Ergebnis kommen:
Milliardenbeträge, derzeit nach Angaben des VDEW wohl 4,2 Mrd EUR im Jahr für EEG.
Und wenn ich davon ausgehe, dass zunächst alle Beträge ausgekehrt werden müssen, um erst hiernach, nämlich nach einer Spitzabrechnung in nachvollziehbar überprüfbarer Höhe von den EVU eingesammelt zu werden, dann ergibt sich wohl auch schon der Zinsvorteil in Summe über alle Jahre in Milliardenhöhe.
Das berühmte Kleinvieh....
b)
Selbst wenn man das Fordern von Abschlagsbeträgen von Tarifkunden anerkennen wollte, wäre die Frage immer noch eindeutig mit Ja zu beantworten, wenn man die VDN- Prognosen den Aussagen des BEE und der anderen Verbände gegenüberstellt und natürlich eine Endabrechnung der Abschlagszahlungen aller gegenüber allen zu erfolgen hat.
Ich habe keinen Grund dazu, einer Seite mehr Glauben zu schenken als der anderen, zumal der VDEW und der VDN ihre Lobbyfunktion selbst im entsprechenden VDEW- Film herausstellen:
http://www.strom.de/wysstr/stromwys.nsf/WYSFrameset1?Readform&JScript=1&
\"In der demokratischen Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland kommt den Verbänden bei der politischen Willensbildung eine ganz entscheidene Rolle zu. Zwar findet nach dem Willen des Grundgesetzes jede Meinung – auch die des Einzelnen – Gehör. Um politisch wirklich etwas zu bewegen, bedarf es jedoch der Bündelung von Interessen. Demzufolge sind es in Deutschland – neben den demokratischen Parteien – Kirchen und Glaubensgemeinschaften, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Wirtschafts- und Industrieverbände, Umweltorganisationen und eine Vielzahl weiterer Interessenvertretungen, die Einfluß auf politische Willensbildung und Gesetzgebung nehmen.
Der Verband der Elektrizitätswirtschaft – VDEW – e.V. vertritt seit mehr als 100 Jahren erfolgreich die Interessen der deutschen Stromwirtschaft gegenüber Gesellschaft und Politik.\"
Es handelt sich um die Lobby der EVU und nicht um die Lobby der Kundschaft.
Antwort 3: Ja.
Die Strompreise werden vom Versorger, der einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt, einseitig bestimmt, weshalb die Preise der Billigkeitskontrolle unterfallen. Unbillig überhöhte Strompreise können deshalb zurückgefordert werden (LG Berlin, NJW-RR 2002, 992, BGH NJW 2003, 1449).
Dann können natürlich auch EEG- Vorauszahlungen zurückverlangt werden, die entweder schon noch nicht fällig oder aber in ihrer Höhe unbillig überhöht waren.
Ob sie unbillig überhöht waren, ergibt sich erst anhand der Spitzabrechnung, die vollkommen nachvollziehbar sein muss.
Solange die Billigkeit der Preisforderung vom EVU nicht nachgewiesen wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch des Stromkunden (LG Mühlhausen, Urt. v. 12.04.2005, 2 S 83/04 - rechtskräftig).
Die Billigkeit kann insoweit frühestens mit der Spitzabrechnung nachgewiesen werden.
Das EVU trifft die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit, vgl. aaO. und BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04, welches die anderweitige Rechtsprechung BGH NJW 2003, 1449 des VIII. Senats in Frage stellt.
Natürlich muss es deshalb auch gegenüber den Stromtarifkunden eine Spitzabrechnung geben, wie denn auch anders?
Grundlage sind die tatsächlichen Belastungen des eigenen EVU für eine bestimmte Abrechnungsperiode (Kalenderjahr) geteilt durch die Summe der von diesem insgesamt abgesetzten Strommenge in dieser Abrechnungsperiode multipliziert mit der in Summe vom einzelnen Kunden bezogenen Strommenge in ebend dieser Abrechnungsperiode).
Eine solche Abrechnung kann erst erfolgen, wenn dem EVU selbst gegegnüber endgültig spitz endabgerechnet wurde.
Dies setzt also endgültige Spitzabrechnungen zwischen allen beteiligten Netzbetreibern voraus, vom ÜNB über die REVU bis hin zu den einzelnen SW und hiernach bis zum Kunden.
Das hatte ich alles eigentlich schon ganz deutlich herausgestellt.
Meine Antworten werden Sie ggf. nicht zufrieden stellen.
Sie wollten ja schon nur ja oder nein.
Dafür habe ich sie jedoch umfassend begründet.
Richtig ist, dass sich diese Erkenntnis bisher erst bei wenigen durchgesetzt hat.
Das Urteil wurde von sehr erfahrenen Kollegen erstritten, die auch u.a. Mitgliedsunternehmen des BNE hinsichtlich der NNE vertreten. Mit entsprechenden Nebenwirkungen ist deshalb in allernächster Zeit wohl zu rechnen.
Wenn also Politiker der Energiewirtschaft insgesamt \"Raubrittertum\" vorwerfen, wird dabei offenbar verkannt, dass es auch andere Energieversorger und \"Ritter\" gibt. Diese haben zwar keinen Schildzwang, gleichwohl können in kurzer Frist Truppen gestellt werden.
Aller Erfahrung nach wird es ein gehöriges Hauen und Stechen zwischen den verschiedenen Protagonisten geben, ohne dass die Kunden hiervon erfahren würden. Sinkende Preise könnten jedoch das Ergebnis sein.
Sie haben bereits selbst eingeräumt, dass die EEG- Vorauszahlungen der Vergangenheit zu hoch waren. Daran will man sich doch wohl bestimmt nicht bereichern.
Deshalb seien auch mir geschlossene Fragen gestattet:
Frage 1:
Wurde Ihr Unternehmen bereits vom vorgelagerten NB endgültig wegen der Belastungen spitz abgerechnet?
Frage 2 (im Falle der Verneinung von 1.):
Hat Ihr Unternehmen bereits vehement unter Erwägung und Androhung rechtlicher Schritte unverzüglich eine endgültige Spitzabrechnung für längst abgelaufene, einzelne Abrechnungsperioden vom vorgelagerten NB gefordert?
Frage 3:
Wenn sich nach endgültiger Spitzabrechnung des vorgelagerten NB gegenüber Ihrem Unternehmen für einzelne Abrechnungsperioden Guthaben ergeben, sollen diese dann an die Stromkunden verursachungegerecht nach einer exakten Spitzabrechnung diesen gegenüber auch ausgekehrt werden?
Frage 4 (im Falle der Bejahung von Frage 3):
Wird es eine Verzinsung des in 2000 und 2001 ggf. enstandenen Guthabens bis zur Auskehr geben als Ausgleich des von Ihnen bereits eingeräumten Zinsvorteils?
Frage 5 (im Falle der Verneinung von Fragen 3 und 4):
Sind Sie der Überzeugung, die von den Kunden in den Abrechnungsperioden ggf. geleisteten Überzahlungen sollten den Gesellschaftern Ihres Unternehmens zufließen und diese endgültig auf Kosten der Kunden bereichern?
\"Kleine\" Anmerkung:
Ich halte auch bei Stadtwerken die Auffassung für falsch, Gesellschafter seien ja mittelbar die Bürger und somit die Stromkunden, weshalb man es nicht so genau nehmen müsste:
a)
Oft gibt es private Gesellschafter im Rahmen einer PPP.
Diese haben mit den Interessen der Bürger wenig gemein, insbesondere wenn es sich um die bekannten Konzerne handelt.
b)
Außer im Sozialismus als Vorstufe einer klassenlosen Gesellschaft unter Abschaffung des Geldes (vgl. letzter SPIEGEL- Titel und den Klassiker mit dem Eingangssatz \"Ein Gespenst geht in Europa um...\") haben die Bürger als Konsumenten selbst das Recht, darüber zu entscheiden, wofür sie ihre - in jedem Falle begrenzten finanziellen Mittel - einsetzen und verwenden möchten.
Eine Bereicherung kommunaler Stadtwerke über hohe Gewinne ist nichts anderes als das unredliche Erheben \"versteckter\" Steuern, welche die selben Folgen wie hohe Steuerlasten zeitigen und zudem an dem Nachteil kranken, dass Betroffene mit geringem Einkommen keinen Steuerrabatt oder gar Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können.
Deshalb würde es schon jetzt dringend Sozialtarifen bei Energiepreisen bedürfen.
Der radikale Denkansatz des \"Manifest\" ging dahin, dass jeder nach seinen Möglichkeiten für die Gemeinschaft Leistungen erbringt, diese nicht in Geld vergütet bekommt, statt dessen entsprechend seinen Bedürfnissen mit Leistungen der Daseinsvorsorge von der Gemeinschaft bedacht wird.
Kommunale Stadtwerke, die also eine entsprechende Philosophie unangemessen hoher Gewinne für die finanzielle Ausstattung der Gemeinde verfolgen, sollten dieses alte \"Manifest\" auch zugleich als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Foyer aushängen.
Weil die Welt in diesem Sinne noch nicht \"vollkommen\" ist, hätten die Bürger soviel als möglich ihres Geldes dorthin abzuliefern um hiernach mit Daseinsvorsorgeleistungen (Strom, Wasser, Gas, Wärme, Nahverkehr, im weiteren auch Therme, ggf. Telefonie und Internetzugang; mittelbar finanziert öffentliches Bibliothekswesen, öffentliche Kultureinrichtungen) bedacht zu werden....
Ich weiß jedoch auch, dass dies allemal besser ist, als dieselben hohen Preise und noch weit höhere Margen bei Konzernunternehmen, die außer einem öffentlichkeitswirksamen Sportsponsoring - welches sich in Relation bescheiden ausnimmt - überhaupt nichts von ihren hohen Gewinnen sozialisieren.
Mir ist bewusst, dass Stadtwerke hinsichtlich des Strombezugs einfach von den marktmächtigen Anbietern oft auf die zukünftigen EEX- Preise verwiesen werden, was ohne Not die selbe Wirkung wie ein anlegbarer Preis zeitigt.
Was Stadtwerken ohne eigenes Kraftwerk so tatsächlich hohe Bezugskosten verursacht, sind bei Konzernunternehmen keine tatsächlichen Kosten, sondern lediglich eingepreiste \"Marktpreise\", die das Oligopol selbst bestimmen kann, weil zum einen die EEX- Preise durch ein verknapptes Angebot beeinflusst werden können, zum anderen die Konzernunternehmen ihren eigenen Strombezug im Wesentlichen gar nicht über die EEX handeln.
Dem kann nur durch Kooperationen beim Bezug und vor allem neuen Kraftwerken in der Hand von Stadtwerken und Gemeinschaften von Stadtwerken entgegengewirkt werden.
Nur bin ich skeptisch, wenn schon ein Verbandsoberer ein AR-Mandat bei der E.ON Ruhrgas- Tochter Thüga wahrnimmt, und somit auch den Konzerninteressen verpflichtet ist.
Es braucht also vieler Vordenker, zu denen Sie sich leider selbst nicht zählen wollen.
Meine oben genannten Antworten entsprechen meiner inneren Überzeugung und decken sich zudem zugleich mit meiner juristischen Erfahrung.
\"Ich weiß es nicht.\" ist allenfalls eine Antwort für den Moment, verlangt also hoffentlich immer den Zusatz \"derzeit\". Denn die Welt zu erkennen, ist uns durchaus - im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Zeit - gegeben.
Die Erkenntnis kostet Zeit und Anstrengung und schafft nicht nur Freunde.
Wie im außerschulischen Unterrícht zu erfahren war, sollen entfernte Verwandte um diesen Preis gar aus einem Garten vertrieben worden sein.
Mein Motto ist eher:
fiat justitia nei pereat mundus
Demgegenüber zitierte mein ehemaliger \"Mentor\" und Herausgeber des VDEW-Kommentarbandes \"Energiewirtschaftgesetz\" 1998, Herr Kollege Wolfgang Schneider, diesen alten Satz mit \"et\" statt \"nei\".
Demnach soll das Streben nach Gerechtigkeit den Weltuntergang bewirken.
Für alle Nichthörer von Radio Vatican demgegenüber meine Devise:
Wenn alle fair miteinander umgehen, wird die Welt länger Bestand haben.
Fair heißt für den konkreten Fall dabei auch, dass es selbstverständlich ebenso auch spätere Nachforderungen an Kunden geben kann, wenn die Prognosen aus Sicht des VDN zu optimistisch waren undzwar ebenso nach endgültiger Spitzabrechnung.
Auf den Punkt gebracht:
Nach den einschlägigen Gesetzen wird jede in einem bestimmten Abrechnungsjahr von einem bestimmten EVU an dessen Kunden gelieferte Kilowattstunde mit einem exakt zu ermittelnden Aufschlag belegt, was die angestrebte Förderung ermöglicht.
Bei fristgerechter Spitzabrechnung betrifft die von den EVU zu leistende Vorfinanzierung gerade ca. ein Jahr.
Die Zinsen dafür lassen sich allein durch eine entsprechend pessimistische Prognose des VDN erwirtschaften. Es sollte mich wundern, wenn das nicht ggf. sogar von Anfang an einkalkuliert sein sollte. Wir waren jedoch nicht mit dabei.
Schließlich sind EEG und KWK- Förderung vollkommen notwendige und sehr hilfreiche Instrumentarien zum dringend notwendigen Umsteuern in der Energiepolitik. Diese Instrumente werden von mir überhaupt nicht in Frage gestellt- ganz im Gegenteil.
Was sollte dabei nicht möglich sein?
Schlussendlich:
Ich habe lediglich zwei Thesen aufgestellt.
Andere kamen mit viel mehr.
Man hörte schon von fünfundneunzig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Hallo Herr Fricke,
wie man mit den Zuschlägen für EEG und KWKG an der Nase herumgeführt wird, sehen Sie am Beispiel der SW KH
(Quelle jeweils die Jahresrechnung) Ich habe den Normaltarif, meine Schwiegermutter im gleichen Haus, ebenfalls, nur geringer Verbrauch
2004
bei mir: Ausgewiesen der AP-Zuschlag je EEG und KWKG-Anteil durch exakte Berechnung: €/kwh*Gesamtkwh
bei meiner Schwiegermutter: Keine Ausweisung von EEG und KWKG
2003
Keine Ausweisung von EEG und KWKG. Weis noch nicht mal ob enthalten oder nicht
2002
Bei meiner Schwiegermutter, Anmerkung auf der Rechnung: \"Enthalten von 4,68€ für EEG und 3,66€ für KWKG im Gesamtbetrag
2001
wie in 2002
(In 2001 und 2002 war ich bei Yello)
2000
Keine Ausweisung von EEG und KWKG. Weis noch nicht mal ob enthalten oder nicht
Ich halte mich da an ein Sprichwort:
\"Die SW machen es wie der Pfarrer Nollte, der machte es wie er\'s wollte\"
-
@Cremer
Wenn Sie, wie Sie schreiben eine Steuer- und Abgabenklausel in Ihrem Vertrag haben, haben Sie einen sog. Sondervertrag (\"Energieclub\"). Möglich auch in der Form eines sog. Bestpreis- Systems.
Für diesen gilt das Urteil des LG Münster ohne weiteres.
Die \"exakt \"ausgewiesenen Beträge auf den Rechnungen werden jedoch die Abschlagsforderungen sein und nicht die Beträge, die sich nach Spitzabrechnung erst ergeben.
Solche Abschlagsforderungen sollen doch nach dem Urteil des LG Münster von Sondervertragskunden gerade nicht erhoben werden können.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Schwiegermutter hingegen im Allgemeinen Tarif versorgt wird. Dabei wiesen viele Versorger schon auch die in den Preisen enthaltenen Voraus- bzw. Abschlagszahlungen nicht oder nicht gesondert aus.
Nunmehr müssen einzelne Preisbestandteile in den Rechnungen genannt werden.
Es stellt sich nur die rage, was dort aufgeführt wird:
Die endgültigen Beträge, die gefordert werden können- jedoch erst im Folgejahr feststehen können - oder aber Abschlagsanforderungen, die nach hiesiger Auffassung nicht gefordert werden können.
Insgesamt herrscht leider - wie so oft - eine sehr große Intransparenz.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Ich beantworte die Fragen mit genau der gleichen Seriösität wie Sie:
1. Nein
2. Nein
Das Prognosesystem ist selbstanpassend, in dem der Prognosefehler des abgelaufenen Quartals mit der Prognose des folgenden Quartals \"verrechnet\" werden - deshalb kommt es m.E. garnicht zu größeren Fehlern.
3. Ja
Wenn ich in 2. Recht habe, ist dies nicht wirklich relevant.
4. Ja
Wenn ich in 3. Recht habe, handelt es sich hier um Centbeträge.
5. Suggestivfrage, keine Antwort
Sie stellen selber vor, dass es nach dem von Ihnen zitierten Urteil sein kann, dass alle geleisteten EEG-Zahlungen zurückerstattet werden müssten, weil sie noch nicht fällig gewesen sind und dann im Nachgang wieder eingesammelt werden können. Somit entsteht dann ein Zinsvorteil für die Branche in Höhe von x% auf yMilliarden €uro. Diesen \"Windfall-profit\" der Branche verstehe ich nicht, denn die Kunden haben die EEG-Abgabe bereits an die EVU gezahlt, diese haben die Beträge zeitnah an die Einspeiser und den Übertragungsnetzbertreiber weitergegeben. Somit sind alle eingespeisten EEG-Mengen zeitgerecht im Sinen des EE-Gesetzes vergütet worden. Die einzige Unschärfe liegt in der Prognosequalität des letzten Jahresquartals - und das ist m.E. nicht schön aber akzeptabel und führt weder zu Milliarden noch zu Millionenbeträgen bzgl. falscher Rechnungen.
Ich habe übrigens lange nichts mehr von den falschen Gasrechnungen gehört - das Thema könnte zu Beginn der Heizperiode auch mal wieder einer aus der Mottenkiste holen.
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@Hennessy
Um von falschen Gasabrechnungen zu hören oder zu lesen bedarf es schon keiner Mottenkiste:
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw270805_1.htm
http://www.gaspreise-runter-owl.de/Presse/nw280705.htm
Aber zu lesen gibt es in nächster Zeit ggf. einiges.
In medias:
Zur EEG- Abrechnung erfolgen immer nur Prognosen, die nach Ihrer Ansicht lediglich \"Unschärfen\" ausweisen sollen. Da bin ich anderer Meinung. Die Prognosen selbst weisen schon erhebliche Abweichungen vom tatsächlichen Verlauf auf.
Tatsächlich wird lediglich Prognose gegen Prognose ausgetauscht und dann werden Zu- und Abschläge gebildet, ohne dass es danach eine korrekte Abrechnung gegenüber den einzelnen Kunden konkret bezogen auf deren Verbrauch geben könnte. Der VDN verweist selbst darauf, dass ihm schon zutreffende Prognosen immer schwerer fallen, um so wichtiger ist eine Spitzabrechnung:
http://www.vdn-berlin.de/akt_eeg_quoten2005_06_22.asp
(Dass Wind in das Netz eingespeist wurde, ist sicher lediglich ein Redaktionsversehen, solches wäre allenfalls bei einem Gasnetz unter vollkommen außerordentlichen Umständen möglich)
Basis der Prognosen für das Folgejahr sollen demnach die Abrechnungen aus den vergangenen Jahren sein.
Es stellt sich deshalb die Frage, woher man dann aber eine Basis für die Prognosen nehmen will, wenn es doch schon bisher gar keine endgültigen Spitzabrechnungen gab.....
Es gibt also wohl nur zwei Möglichkeiten:
a)
Es existieren bereits korrekte Abrechnungen für die Vergangenheit und man kann auch gegenüber allen nachgelagerten NB sowie gegenüber den Kunden ganz korrekt abrechnen.
oder
b)
Es gibt keine korrekten Abrechnungen. Dann fehlt für die anzustellenden Prognosen aber auch schon die notwendige Basis.
Bei beiden Varianten ist man dann ja wohl den Verbrauchern gegenüber eine Erklärung schuldig.
Sie geben selbst zu, dass trotz Anwendung der Gesetze seit dem Jahre 2000 bisher keine einzige Spitzabrechnung durch den vorgelagerten Netzbetreiber erfolgte.
Wie wollen Sie dann aber ohne Spitzabrechnung der vorgelagerten NB jemals Sondervertragskunden und Netznutzer nach erfolgten Spitzabrechnung entsprechende Beträge überhaupt in Rechnung stellen können?
Auf eine Spitzabrechnung zu verzichten, bedeutet nach der Logik des Urteils des LG Münster, endgültig auf entsprechende Zahlungen von Sondervertragskunden und Netznutzern zu verzichten.
Abschläge können ja von diesen schon nicht gefordert werden.
Schließlich wird nach einem gewissen Zeitablauf auch eine Verwirkung eingreifen.
Wenn sich das erst einmal rumspricht, werden zumindest diese Gruppen keinerlei entsprechende Zahlungen auf Abschläge mehr leisten.
Sondervertragskunden sind insbesondere die Großkunden.
Wenn diese entsprechende Zahlungen nicht mehr leisten und gar anfangen, in großem Umfange Gelder zurückzufordern, tut das richtig weh.
Wer wollte denn wirklich darauf vertrauen, dass es diese Kunden weiterhin nur dabei belassen, sich zu beschweren?
Immerhin ist für viele das Maß bereits voll, auch wenn der Branchenverband die Probleme immer noch klein zu reden versucht.
Diese Kunden werden sich alsbald wehren undzwar richtig.
Sicher wird man dem Beispiel der ostdeutschen Stadtwerke folgen, eine Prozesskostengemeinschaft bilden und die Sache durchpauken.
Weil Ihr Unternehmen sicher nicht auf den entsprechenden Lasten sitzen bleiben will, wäre es sodann gezwungen, die Haushaltskunden als \"Melkkühe\" zu benutzen und zu versuchen, diesen die gesamten Lasten über eine enstprechende Tarifgenehmigung aufzudrängen.
Um so unbilliger wird dann aber auch schon wieder die Forderung gegenüber diesen Tarifkunden.
Es ist die Pflicht des Versorgers, für Abrechnungsgerechtigkeit zwischen den verschiedenen Kundengruppen zu sorgen. Gegen diese Verpflichtung wird dann verstoßen.
Da wird wohl schon die Tarifaufsicht, welche dafür ganz bestimmt sensibilisiert wird, nicht mitmachen.
Auch die Tarifkunden sind keinesfalls wehrlos.
Dem Kunden mit geändertem Verbrauchsverhalten in verschiedenen Abrechnungsperioden kann ebenso keine Abrechnungsgerechtigkeit wiederfahren.
Nach alldem ist eine Spitzabrechnung aller gegenüber allen dringend erforderlich und muss schon aus Gründen der wirtschaftlichen Vernunft im Eigeninteresse jedes EVU liegen- wenn es die Oligopolinteressen der vier ÜNB außer Betracht läßt.
Gerade EVU, die keinem Konzern angehören, werden keine Möglichkeit haben, entstehende Nachteile auszugleichen, die ihnen allein daraus entstehen, dass es ihnen nicht gelingt, durch rechtskonforme Abrechnungen bereits entstandene Kosten auf die Kunden weiterzuwälzen.
Das ist das drängende Problem, welches man ggf. selbst verspüren sollte und welches allen Anlass geben sollte, schnellstmöglich selbst Spitzabrechnungen einzufordern.
Denn die oben aufgezeigte Entwicklung ist vollkommen absehbar.
Viele werden eine solche unterstützen.
Dafür bedarf es noch nicht einmal eines Blickes in eine Glaskugel.
Und dann mag es zwar irgendwann noch eine Gutschrift vom vorgelagerten NB geben.
Tatsächlich wird man jedoch - dann aber selbstverschuldet - aus der Substanz zehren müssen, weil man es - trotz \"Ansage\" -verschlafen hat, Vorsorge für eine korrekte Abrechnung gegenüber den Kunden und den Netznutzern zu schaffen.
Ich erwarte gar nicht, dass bisher aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht entsprechende Rücklagen deshalb gebildet wurden, um damit umzugehen zu können.
Vielmehr wurden oft die Ausschüttungen immer weiter erhöht.
Dass das auf lange Zeit nicht gut gehen kann, kann man gewiss ahnen.
Man muss sich also nicht eben als EVU darum kümmern, hat dann jedoch ggf. die wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen.
Unternehmerische Entscheidungen können eben auch zu Nachteilen führen.
Nicht jedwede Folgen solcher Fehlentscheidungen kann man den eigenen Kunden aufbürden, weil man dann bald keine eigenen Kunden mehr haben wird.
Möglicherweise sind auch Posten im Unternehmen neu zu verteilen.
Nochmals:
Eine korrekte Abrechnung über Spitzabrechnungen ist möglich und nach meiner Ansicht wie aufgezeigt auch dringend nötig.
Dieser Meinung kann man sich anschließen, muss es jedoch nicht....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@Hennessy,
wenn Frage 2 nein, dann steht dem das Urteil LG Münster entgegen.
Also sind defakto alle Rechnungen falsch, auch wenn für den einzelnen Verbraucher ggf. nur 1 Cent Differenz rauskommen sollte.
Frage 3 doch relevant, siehe Frage 2
Dies steht dem Kassenverfahren aller Banken gleich. Fehlt am Ende des Tages ein Cent, muss gesucht werden!!
Das gesetzlich vorgeben, kann man als Netzbetreiber oder Energieerzeuger nicht einfach mal \"einpaar Cent\" verschlabbern
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@Cremer
Die \"paar Cent\" in Summe über alle deutschen Energieversorger....
Meine Herren!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
das war ganz im Sinne Hennessy von mir nur die günstigste Annahme. Selbst da gebietet es sich genau abzurechnen. SAiehe Beispiel Bankkasse.
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Diese Diskussion hier ist schon ziemlich erstaunlich. Man hat das Gefühl, Pipi Langstrumpf und Freunde machen sich die Welt, wie sie ihr (ihnen9 gefällt.
Jeden Monat werden die EEG-Mengen von den Netzbetreibern auf die dritte Stelle hinter dem Komma bei kWh Meldungen an den vorgelagerten ÜNB gemeldet und das gezahlte Geld an die Einspeiser abzgl. der sog. verm. NN-Entgelten erstattet. Hier liegen somit genaue Zahlen vor. Die Netzbetreiber sind mittlerweile verpflichtet per Testat genau die Mengen nachzuweisen, die per EEG durch Netz gegangen sind. Entsprechend lässt sich die Quote genau festlegen. Die Jahre 2001 und 2003 sind bereits spitz abgerechnet und mit kWh\'s und € bilanziert = abgerechnet. Dass hier im Forum Front gegen die EVU\'s gemacht wird, die gerade im Fall von EEG und KWK nun wirklich nur der Handlanger vom Staat sind, verwundert mich.
Nach der Logik der hier überwiegend geschriebenen Beiträge sopllte es wohl so sein, dass die Energie zunächst gratis geliefert wird, und später können wir ja mal über die Bezahlung und den Bestandteil von Abrechnungskomponenten reden.
Mehr Sachlichkeit wäre schon angebracht.
MfG
hohi
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@Cremer
Ich möchte Ihre Reaktionen sehen, wenn ein EVU eine Gutschrift von 9 Cent mit erklärendem Begleitschreiben rausschickt. Diesem EVU würde man vorhalten, dass es die Grundsätze rationeller effizienter Betriebsführung verletzt und würde deshalb vermuten, dass der Strompreis zu hoch ist!
Man kann es sich eben so machen, wie man es gerade braucht. Völlig in den Hintergrund rückt hierbei jedoch, dass Milliarden Euro als Vergütung für Einspeiser im Sinne des EEG zeitnah gezahlt werden - hierüber führt jedes EVU ggü. dem vorgelagerten Netzbetreiber den Nachweis in Form von Wirtschaftsprüfertestaten - und hier ein Urteil des Landgerichtes aus 2005 dazu führen soll, dass sich die Energiewirtschaft wieder ungerechtfertigt in 2000 bis heute bereichert hat ?
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@hohi
Mit der genannten Kinderbuchfigur hat das sehr wenig zu tun.
Ich rede auch schon nicht von Pinocchio oder dem Zauberer von Oz...
Es gibt bis heute keine Spitzabrechnungen gegenüber den Kunden über die in all den Jahren bereits mit den Strompreisen gezahlten Vorauszahlungen.
Dabei soll es nach den Angaben nicht eben unbedeutender Verbände zu erheblichen Überzahlungen gekommen sein. Erinnert sei dabei insbesondere an die Stellungnahmen des BEE. Hierzu gab es vor ca. einem Jahr auch eine gemeinsame Pressekonferenz der Verbände.
Es wird deshalb eine korrekte Abrechnung verlangt, die den Kunden jedoch bisher nicht erteilt wurde.
Es bestehen begründete Zweifel, dass eine solche Spitzabrechnung überhaupt beabsichtigt ist.
Fragen Sie sich selbst, ob Sie etwa als Mieter einer Immobilie eine solche Abrechnungspraxis hinnehmen würden.
Vielleicht lesen Sie selbst noch einmal das Urteil des LG Münster nach und lassen Sie sich ggf. von einem anderen Juristen erklären, was es damit auf sich hat, dass Abschlagsforderungen vor einer Spitzabrechnung nicht beansprucht werden können.
Ich war selbst als Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines Konzernunternehmens in 2000/2001 für eine ARGE mehrer REVU an den Vertragsverhandlungen mit einem ÜNB beteiligt und hatte deshalb genügend Gelegeneheit, mich mit dem Kostenwälzungsproblem sehr eingehend zu befassen.
Deshalb hatte ich seinerzeit schon auf der Vorstandsetage des ÜNB mit dessen Chefjuristen ein etwas heftiges Wortgefecht über den großen Konferenztisch hinweg geführt. Die Plätze um den großen Tisch waren dabei mit den Vertretern der REVU und des ÜNB alle besetzt.
Vielleicht hat ja noch jemand eine Erinnerung daran. Es ist also keine neue Überlegung. Es geht auch um keine Front, wenn sich nicht alle ohne Not hinter den gleichen Argumenten verschanzen.
Schließlich hatte ich dabei auch Gelegenheit an diversen Stellungnahmen des VDEW/ VDN zu den Gesetzgebungsverfahren mitzuwirken. Als Referent für Energiewirtschaftsrecht betreute ich dabei eine ganze VDEW- Landesgruppe.
Insoweit spreche ich auch nicht etwa als Blinder von der Farbe.
Zudem erfolgen doch gar keine \"Gratislieferungen\".
Es werden Strommengen in das Netz eingespeist und zu bestimmten, besonderen Preisen vergütet. Dieser Strom wird sogleich an Kunden ganz normal verkauft. Er verdrängt deshalb Strommengen, die man sonst selbst erzeugt oder anderweitig bezogen hätte - auch die so verdrängten Strommengen hätten etwas gekostet, nur wohl etwas weniger.
Wenn der Strombezug über den vorgelagerten NB dadurch verringert wird, sind zudem die vermiedenen Netzkosten aus der Bezugsscheibe rauszurechnen (vgl. Randintegral). Zwar werden die an den Einspeiser zu zahlenden \"vermiedenen\" Netzkosten nicht vom vorgelagerten NB erstattet, man erspart diese jedoch diesem gegenüber, ergo Nullsummenspiel.
Diese \"vermiedenen\" Netzkosten werden an den Einspeiser gezahlt.
Fraglich ist, ob das nicht systemwidrig ist:
Wenn die gesamte Strommenge im Netz eine priveligierte Strommenge nach EEG oder KWKG wäre, hätte man ausschließlich \"vermiedene\" Netzkosten, die jedoch gar nicht vermieden werden, weil man sie ja doch als \"vermiedene\" Netzkosten an den Einspeiser zahlt. Die \"vermiedenen\" Netzkosten machen dann erst die tatsächlichen Netzkosten aus.....
Diese werden dann als Netzkosten wieder in die NNE und somit in die Strompreise eingerechnet, obschon sie ohne eine entsprechende Zahlung an den Einspeiser nie tatsächlich entstanden wären.
Sie wären vielmehr tatsächlich vermieden, der aufgezeigte Widerspruch wäre aufgelöst.
Das Netz könnte ggf. sogar zurückgebaut werden.
Das wäre eine Überlegung wert, wenn der Übergang zur dezentralen Erzeugung in Mini- BHKW und mit Brennstoffzellen im Größenmaßstab erfolgt. Wer sollte dann noch die großen Netze brauchen?
Dann muss man die natürlich auch nicht weiter als Kostenbringer vorhalten, sondern würde sie zurückbauen.
Hierdurch könnten dann wohl die Strompreise sinken.
Da kann sich mal jemand Gedanken drüber machen, der dafür Zeit hat.
Sei es drum.
Es geht also wohl nicht um die Einspeisevergütungen insgesamt, sondern lediglich um Preisdifferenzen:
Lediglich die Differenz zwischen dem jeweiligen \"Marktpreis\" des eingespeisten Stroms zu den gesetzlichen Vergütungssätzen und den Erzeugungskosten des durch diese Strommengen verdrängten Stroms (Kostenpreis) wäre bis zur Spitzabrechnung von der Stromwirtschaft für eine sehr kurze Frist vorzufinanzieren:
http://www.vku.de/vku/themen/kwk/aktuell_3.html
Für Stadtwerke macht die Deklaration des in eigenen Kraftwerken erzeugten Stroms als KWK- Strommenge wohl nur Sinn, wenn die gesetzlich bestimmte \"übliche\" Vergütung höher liegt als der Kostenpreis für die Erzeugung. Sonst lohnt sich der ganze Aufwand wohl schon nicht.
Dann wissen wir aber auch wohl schon, dass der Kostenpreis für die Stromerzeugung in KWK- Anlagen der Stadtwerke niedriger liegen muss, als die EEX- Baseload- Notierungen.
Das KWK-G gibt es jedoch nur, weil die Stromerzeugung in diesen Anlagen teurer sein soll als in konventionellen Kraftwerken.
Dann müssen die Stromerzeugungskosten dort aber noch weit niedriger liegen als die EEX- Baseload- Notierungen.
Fraglich dann jedoch, warum man dann den Strom den Kunden so teuer verkaufen will.
Opportunitätskosten wird entgegnet werden:
Denn man hätte den Strom ja zu diesen Preisen an der EEX absetzen können.
Irrtum:
Diese Möglichkeit gab es nicht wirklich. \"Hätte\" ist eine vollkommene Fiktion. Hätte man die Strommengen tatsächlich an der EEX gehandelt, wären die Notierungen dort wegen eines größeren Angebotes offensichtlich gesunken. Mithin hätte man niemals solch hohe Preise dort erzielen können.
Aus selbem Grund ist es auch wohl offensichtlich falsch, Großkunden und Stadtwerke auf die zukünftigen EEX- Preise zu verweisen, quasi die EEX- Notierungen als anlegbaren Preis zu nehmen, ggf. weil es bei den Gaspreisen auch schon seit Jahren so gut \"funktioniert\".
Würden tatsächlich alle diese Strommengen, die man auf EEX- Preisniveau \"einpreist\", an der EEX gehandelt werden , würden ebenso die Notierungen infolge eines größeren Angebotes wohl sinken.
Dieser Irrtum läuft für diejenigen, die ihn erkennen und die Argumente trotzdem weiter gegenüber der gegenüberliegenden Marktseite verwenden ggf. auf einen Betrugsversuch hinaus.
Ich sehe in dieser Vorgehensweise, die sich wohl alle wesentlichen Player zu eigen machen, jedenfalls das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung.
Der VIK weist darauf hin, \"der Schwanz wackle mit dem Hund\".
Eben das ist damit gemeint und deshalb hat man sich beim Bundeskartellamt beschwert.
Richtig ist, dass sich die etablierte Stromwirtschaft gegen die Regelungen des EEG wie schon gegen die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes stemmte. Es wurde eine europarechtliche Prüfung angestrebt, um diese als unzulässige Beihilfen zu kippen. Die Gesetze hielten jedoch, weil sie so schlecht nicht gemacht waren.
Ohne diese gesetzlichen Regelungen hätte es die Investitionen in diesem Bereich und somit die heutige EEG- Quote am Strommix nie gegeben.
Vielleicht lesen Sie deshalb doch einmal das entsprechende SPIEGEL- Dossier:
http://www.spiegel.de/dossiers/wirtschaft/0,1518,311876,00.html
Die Regelungen zum KWKG wurden vornehmlich im Interesse der Stadtwerke geschaffen, die auch Nutznießer dieser Regelungen sind, mithin die Mehrzahl der VDEW- Mitglieder selbst.
In deren Taschen fließen die Vergütungen !!!
Ausgangspunkt war, dass nach der Marktliberalisierung auf einmal erhebliche Überkapazitäten vorhanden waren, welche konkurrenzlos billige Stromlieferungen aus den alten, weit abgeschriebenen Kraftwerken der Konzerne ermöglichten.
Die KWK- Anlagen der Stadtwerke, welche mit höheren Kosten verbunden sind, wären diesen gegenüber nicht konkurrenzfähig gewesen.
Als Folge besorgte man eine Stillegung der KWK- Anlagen mit den entsprechenden Folgen für die Umwelt.
Die Zeiten haben sich gewandelt:
Die Konzerne haben in erheblichem Umfange Kraftwerkskapazitäten konserviert oder endgültig stillgelegt. Das Angebot wurde hierdurch erheblich verknappt, was eine Steigerung der \"Marktpreise\" für erzeugten Strom zur Folge haben soll:
http://www.stromtarife.de/specials/spec001012.html
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/001003.htm
http://www.eon.com/de/downloads/StrategieKennzahlen2005_dt_20050524.pdf
Damit fehlt es aber auch zunehmend am o. g. Konkurrenzdruck auf KWK-Anlagen, zumal diese auch bei der Mineralölsteuer eine erhebliche Entlastung erfahren haben/ sollen.
Der VKU strebt für solche Anlagen eine vollständige Befreiung von der Mineralölsteuer an. Dies führt wiederum zur Kostenentlastung und mithin zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der KWK- Anlagen:
http://www.vku.de/vku/themen/steuern/steuern_31.pdf
Ein eigentlich beabsichtigter Zubau von KWK- Anlagen (eigentliches Ziel des BMU) hat allein deshalb nicht stattgefunden, weil es gar keinen entsprechenden Bedarf an Wärmenetzen gibt. Hierfür müssten mehr Unternehmen/ Wohnungen an entsprechende Wärmenetze angeschlossen werden.
Deshalb kann man die Frage stellen, ob es dieser Förderung in dieser Form immer noch bedarf.
Nutznießer sind wie aufgezeigt insbesondere die Stadtwerke, welche solche Anlagen betreiben und denen deshalb erhebliche Mehreinnahmen zufließen.
Bevor also Stadtwerke an dieser Stelle über staatlichen Dirigismus und darüber klagen, sie seien Handlanger des Staates, sollten sie sich gegenüber ihren Kunden lieber ehrlich machen.
Niemand ist gezwungen, die Fördermöglichkeiten für sich zu beanspruchen.
Wenn der VKU und die Mehrzahl der VDEW- Mitglieder deshalb für eine Begrenzung/ Abschaffung dieser Regelungen - die sie selbst begünstigen- wegen geänderter Umstände einsetzen würden, wäre das Thema schnell vom Tisch.
Wenn die Stadtwerke selbst keine entsprechenden Ansprüche verfolgen, würden die Quoten und somit auch die zu leistenden Zahlungen sehr schnell sinken.
Umso schneller die Stromerzeugungskosten als \"Marktpreise\" steigen, um so schneller entfällt die Legitimation der entsprechenden Regelungen.
Wenn also das Geld bei den Stadtwerken mit den besonders hohen Vergütungen für deren in KWK erzeugten Strom bereits angekommen ist, braucht man sich ja wohl nicht beschweren, wenn die Kunden hierfür erst nach einer Spitzabrechnung aufzukommen haben.
Fazit:
1.
Die Stromwirtschaft ist keinesfalls mit der Summe aller gezahlten Einspeisevergütungen belastet, sondern lediglich mit der Differenz aus den gezahlten Einspeisevergütungen und den Stromerzeugungskosten bzw. Bezugskosten für die dadaurch verdrängten nicht privilegierten Strommengen.
2.
Diese Differenz wird immer kleiner, um so teurer die konventionell erzeugten Strommengen erzeugt bzw. gehandelt werden. Die drastischen Preissteigerungen an der EEX müssten nach dieser Logik dann auch dazu führen, dass die von der Stromwirtschaft zu tragenden Belastungen sich ständig verringern.
3.
Vielleicht ist es noch zu weit gegangen, wenn man sagt, sie streben in der Zukunft gegen null.Bei steigenden Kosten für Primärenergieträger, die zu steigenden Stromerzeugungskosten führen, ist dies der Fall. Die Tendenz ist vollkommen eindeutig.
4.
Weil wir hierbei aktuell eine dramtische Entwicklung zu sehen bekommen, von der nicht genau bekannt ist, ob sie mit der Realität überhaupt etwas zu tun haben kann, weil es widersprüchliche Aussagen dazu gibt, stellt sich noch viel drängender die Frage der Spitzabrechnung der Belastungen, die der Stromwirtschaft dann überhaupt noch tatsächlich entstehen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die bisherigen Modelle diese tatsächlichen Belastungen überhaupt zutreffend abbilden.
Möglicherweise habe ich dabei etwas falsch verstanden, dann möge man mich bitte berichtigen.
Allerdings mit stichhaltigen Argumenten und keinesfalls mit billiger Polemik.
Im Übrigen ist es wie immer so, dass man eigenverantwortlich versuchen muss, sich die Welt so zu gestalten, wie sie einem gefällt.
Wie denn auch sonst?
Auf wen sollte man zählen?
@Hennessy
Wir wissen doch, dass in diesen Zeiten viele Versorger seitenlange Pamphlete wegen der Gaspreise an ihre Kunden verschicken, obschon diese Unternehmen genau wissen, dass ihre Forderungen bisher nicht fällig sind, es nichts anzumahnen gibt, Mahnkosten nicht beansprucht werden können.
Dann muss man also erst mal an dieser Stelle über entstehende Kosten im Zusammenhang mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung nachdenken.
Da gibt es also wiederholt mehrseitige Schreiben und es geht noch nicht einmal um zehn Cent.
Solche Argumente halte ich für vorgeschoben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsnwalt
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@Fricke,
doch nochmal zurück zum Anfang:
Müssen die EVU die Beträge in Cent/kwh extra ausweisen nach
-EEG
-KWKG
oder genügt es, wie es die SW KH zu machen:
Gesamtbetrag* XYZ,xy €
*darin enthalten 10,32 € für EEG und 20,34€ für KWKG
oder braucht überhaupt keine Angabe gemacht zu werden, ob enthalten oder nicht?
Was ist die Rechtslage?
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@Cremer
Bisher waren die Unternehmen zur gesonderten Ausweisung überhaupt nicht verpflichtet.
Es handelte sich um good will- Praxis.
Nunmehr sehen EU- Richtlininien eine größere Transparenz vor.
Diese Richtlinien sollten mit dem neuen EnWG umgesetzt werden.
So müssen zukünftig in den Rechnungen auch die Netznutzungsentgelte gesondert ausgeweisen werden.
Dafür hatte ich mich vor ca. einem Jahr mit einer entsprechenden Veröffentlichung unter http://www.strom-magazin.de (Professionals) ausgesprochen.
Die Veröffentlichung hatte große Aufmerksamkeit erfahren.
@Hennessy
Neues aus der Mottenkiste:
EON Westfalen Weser mit neuer Panne (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1362)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
aber in 2000, 2003 und 2004 haben die SW keine Angaben gemacht, ob in den Tarifen enthalten oder nicht.
In 2001 und 2002 haben Sie auf der Rechnung wenigsten den Betrag ausgewiesen, wie in o.g. Mail als Beispiel aufgeführt.
Bei mir im Energieclub (10% Rabatt auf den Arbeitspreis vor Steuerrn und Abgaben), haben die in 2003 keine Angabe gemacht, sondern einen 10%-Rabattbetrag ausgewiesen, der schwer über Umwegen errechnet werden klonte, wenn man bei den SW die Beträge €/kwh für EEG und KWKG erfragt hatte. Die Stromsteuer war nachrechenbar ausgewiesen.
Dagegen in 2004 richtig getrennt dargestellt und exakt nachrechenbar .
Ich stelle fest, da ist kein Konsens, jeder macht es zu jedem Abrechnungsjahr wie ihm beliebt.
Nun, dann muss ich mal wieder die Landeskartellbehörde um Auskunft bemühen, ob bei der Vorlage der neuen Stromtarife der SW KH welche Faktoren, respektive Absolutbeträge, für EEG und KWKG vorgelegt wurden.
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@Cremer
Nochmal:
Die Beträge mussten bisher in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die Beträge, die in den Rechnungen ausgewiesen wurden, sind keinesfalls die exakten Beträge, sondern lediglich die genannten Vorauszahlungen/ Abschläge, die jedoch nach hiesiger Auffassung nicht gefordert werden können.
Die Zahlen sehen also exakt aus, sind es jedoch nicht, können es gar nicht sein.
Es gibt keine einheitlichen Zahlen.
Vergleichen Sie doch einfach mal die auf ihren Rechnungen genannten Zahlen mit denen der Bremer swb:
http://www.swb-gruppe.de/aktuelles/news_3988.php
Das macht doch erst den ganzen Kummer aus !
Für jeden muss es eine gesonderte exakte Abrechnung geben.
Der Strompreisaufsicht konnte man wohl keine aktuellen Zahlen vorlegen - allenfalls Abschlagsbeträge.
Immerhin sollen die Spitzabrechnungen der ÜNB für 2000 und 2001 erst Ende 2004 vorgelegen haben !
Viele Stadtwerke haben nie selbst eine entsprechende Spitzabrechnung von ihrem vorgelagerten Netzbetreiber gesehen, so wohl auch Ihre Stadtwerke !
Das ist aus meiner Sicht das Drama.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@all
Ich bin selbst verblüfft über die vielen zu Tage getretenen Widersprüche und empfehle deshalb allen dringend , den Thread noch einmal vollständig genau zu lesen. An einzelnen Beiträgen gab es noch Änderungen.
@Hennessy
@Hohi
Die Gesetze sehen teilweise die Lieferungen der privilegierten Strommengen über die Kaskade erst nach oben und dann ebenso wieder nach unten vor.
Aufgrund der physikalischen Gegebenheiten dürfte es sich indes lediglich um monetäre Zahlungsströme handeln.
Die Strommengen werden in dem Moment, in dem sie an einer Stelle in das Netz eingespeist werden, an anderer Stelle zeitgleich aus dem Netz entnommen. Der Strom wartet also nicht darauf, bis er an den vorgelagerten NB weiterverkauft wird, damit dieser ihn über das Jahr einsammelt (ggf. zwischenspeichert), um ihn hiernach wiederum an alle nachgelagerten NB zu verkaufen, die ihn dann an die Kunden verteilen und verkaufen undzwar zu ganz normalen Preisen, zzgl. EEG und KWK- Aufschlag.
Die eingespeisten privilegierten Strommengen werden nicht gesondert gemarkert und ganz normal an Kunden verkauft.
Hieraus resultieren Einnahmen wie beim Verkauf einer ganz normalen selbst erzeugten oder bezogenen Strommenge, die man dann jedoch nicht selbst erzeugt oder selbst außerhalb des besonderen gesetzlichen Sytems bezogen hat.
Hierdurch werden die entsprechenden Stromerzeugungs- bzw. Strombezugskosten für eine ebenso große Strommenge erspart.
In meiner Naivität würde ich denken, die entsprechende Ersparnis würde abgebildet, wenn man die deshalb aus den Kraftwerksscheiben rausgeschnittenen \"Tortenstücke\" alle nebeneinander legt.
Es mögen Mehraufwendungen im Bilanzkreis wegen der Vorhaltung von Schatten- Kraftwerken entstehen, die in Betrieb gehen müssen, wenn etwa der Wind nicht bläst. Die entsprechend vorzuhaltende Reserveleistung wird um so geringer, um so größer man den Bilanzkreis zieht, möglicherweise sogar europaweit im UTCPE- Netz.
Dann gibt es einen gewissen Ausgleich, wenn der Wind an der Küste schwach bläst, im Voralpengebiet jedoch umso mehr.
Das leuchtet ein, wenn man sich vorstellt ein ganz kleines Stadtwerk wäre von mehreren Windfarmen umzingelt und befände sich allein mit diesen in einer gemeinsamen Regelzone.
Der entsprechende Aufwand wäre immens.
Er nimmt jedoch ganz erheblich ab, um so größer die Regelzone gezogen wird.
Gretchenfrage:
Werden alle Einspeisevergütungen aufaddiert und in Form der Umlagen auf alle Verbraucher umgelegt oder werden die dabei vermiedenen Stromerzeugungs- und Strombezugskosten bei den EVU in Abzug gebracht?
Sollte letzteres nicht der Fall sein, würde ein und dieselbe insgesamt privilegierte Strommenge über alle Regelzonen über die entsprechenden Umlagen nach bundesweitem Belastungsausgleich abgegolten und darüber hinaus noch einmal in den normalen Verkauf an die Kunden gelangen.
Dann wäre diese insgesamte Strommenge jedoch doppelt abgegolten.
Das kann ich mir wirklich nicht vorstellen und ich bitte deshalb um eine Erklärung, wie die Gegenrechnung erfolgt, wie die tatsächlichen Belastungen dann für das einzelne EVU tatsächlich berechnet werden.
Die tatsächliche Belastung kann doch nicht die Summe der Einspeisevergütungen sein, sondern die vermiedenen Erzeugungs- und Bezugskosten für die alternative, durch die privilegierte Strommenge zeitgleich verdrängte Strommenge sind in Abzug zu bringen.
Deshalb kann man sich wohl nicht darauf beschränken, die vergüteten Strommengen und die Höhe der gezahlten Vergütungen zu erfassen und testieren zu lassen.
Ebenso müssten die dadurch jeweils zeitgleich verdrängten Strommengen, die in Summe identisch sein müssen erfasst werden.
Dabei stellt sich dann jedoch die Frage, welcher Preis für diese zeitgleich verdrängte Strommenge in Ansatz gebracht wird.
Immerhin haben die einzelnen EVU ein ganzes Bezugsportfolio und die Preise unterliegen insbesondere an der EEX Schwankungen.
Schon die zeitliche Einordnung im Gesetz ist Unfug, als würde der Strom bei den ÜNB übers Jahr gesammelt und hiernach wieder nach unten verteilt. Das wirkt sich aber entscheidend auf der Zeitskala aus und dies führt doch zu erheblichem Korrekturbedarf bei Preisschwankungen.
Die Gleichzeitigkeit spielt in der Stromwirtschaft eine ganz entscheidende Rolle, weil in jedem Moment genausoviel Strom an einer Stelle in das Netz eingespeist werden muss, wie an anderer Stelle entnommen wird, sonst droht der Netzzusammenbruch.
Dann muss diese Gleichzeitigkeit sich auch ganz entscheidend bei der Abrechnung der tatsächlich resultierenden Belastungen nach EEG und KWK-G auswirken.
Stimmen die Modelle dann überhaupt?
Halten Sie an Ihren vorherigen Aussagen weiter uneingeschränkt fest?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Täuscht der Eindruck, oder wird hier eigentlich nur darüber spekuliert was alles bei der EEG-Abgabe schief laufen könnte?
Wenn man aus einigen Beiträgen die spekulativen Sätze mit Konjunktiv herausnimmt, bleibt keine abgesicherte Aussage zurück. Bevor man pauschale Thesen aufstellt sollte man wenigstens sicher sein, über den Sachverhalt richtig informiert zu sein - auch wenn es natürlich sympathisch macht, eigene Unkenntnis später öffentlich einzugestehen.
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@Hennessy
Es geht um EEG und KWKG.
Woher sollte denn ein Außenstehender wissen, wie Sie Ihre Abrechnungen untereinander konkret vornehmen und ob dabei alles vollkommen korrekt abläuft?
Ich sprach von Möglichkeiten und habe diese aufgezeigt.
Ob und was ggf. schief läuft, können Sie deshalb bisher nur selbst wissen.
Dass es durchaus Möglichkeiten gibt, Licht in Lebenssachverhalte zu bringen, hat wohl zuletzt die Flüssiggas- Branche erfahren.
Es wurde ja darüber berichtet.
Wenn jedoch etwas schief laufen sollte, läuft es wohl richtig schief.
Reine Spekulation (Gedankenspiel):
Viele wissen möglicherweise davon, dass (möglicherweise) seit langem etwas (möglicherweise) schief läuft und welche Folgen es (möglicherweise) zeitigt, dass etwas (möglicherweise) gerade so schief läuft.
Und eben diese Kenner der Materie wurden erfolgsabhängig bezahlt, im oberen Management vielleicht gar mit Aktienoptionen entlohnt.
Der Erfolg und somit die persönliche Entlohnung hinge dann ja auch davon ab, dass (möglicherweise) etwas schief läuft..... Dann hätten (möglicherweise) sehr viele ggf. wohl ganz plötzlich einen ausgesprochenen Beratungsbedarf, bei wem auch immer.
Immerhin haben sich Protagonisten immer wieder zu Wort gemeldet, warum und weshalb die Strompreise infolge staatlicher Belastungen drastisch steigen und dabei wohl immer auch suggeriert, sie wüssten es ganz genau, wie diese Gesetze die Strompreise verteuern.
Auf Ihre Antworten zur Auskehr zzgl. Zinsen würde ich Sie gern \"festnageln\".
Weil den Versorger vor Gericht die vollständige Darlegungs- und Beweislast trifft, braucht der Kunde übrigends allenfalls nur darzutun, was möglicherweise schief laufen könnte.
Es ist in jedem Falle Sache des Versorgers nachzuweisen, dass alles vollkommen korrekt abläuft. Dazu muss der Versorger dem Gericht alles haarklein erklären, so dass dieses den Sachverhalt selbst verstehen kann.
Hoffentlich kann man es überhaupt selbst in einfachen deutschen Worten allgemeinverständlich erklären.
Wenn man es kann, steht nichts entgegen, dies hier kurz und knapp zu tun, um die Diskussion zu beenden.
Sie haben doch gegen meine These die Behauptung aufgestellt, im großen und ganzen laufe alles vollkommen korrekt, es gäbe allenfalls Unschärfen an den Rändern.
Was entgegnen Sie dann aber auf meine \"Spekulationen\" - die für den Verbraucher vor Gericht vollkommen ausreichen.....
Zudem muss ich doch im Konjunktiv formulieren.
Alles andere wäre vollkommen unseriös.
Dann gäbe es bestimmt wieder unzählige \"Leserbriefe\" meiner hochverehrten Kollegen in der Energiewirtschaft und deren Anwaltskanzleien.
Ein bekannter Kollege aus Düsseldorf von einer in der Branche noch bekannteren Kanzlei hat sich dabei durch entsprechende Schreiben, welche Beiträge hier im Forum betreffen, besonders hervorgetan.
So wichtig werden die Beiträge hier genommen....
Deshalb können wir hier auch nur so wenig miteinander flachsen.
Apropos \"Wenn sich das erst einmal rumspricht....\".
Es spricht einiges dafür, dass sich entsprechende Nachrichten gerade rasant verbreiten. Stromhändler und Großkunden stellen gerade eigene Überlegungen an.
Ich sehe mir heute Abend mal den \"Monitor\"- Beitrag an.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@RR-E-ft
Ein wunderbares Menschenbild, was Sie da zeichnen: Erfolgsabhängige Bezahlung führt zum Betrug!
Hennessy
p.s.:.... werde ich erfolgsabhängig bezahlt?
Auf Ihre Konjunktivsätze würde ich Sie auch gerne festnageln!
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@Hennessy
Sie haben keinen Grund dazu, etwas persönlich zu nehmen.
Das mache ich ja auch nicht. Menschen machen Fehler (Friedmann).
Ich stehe immer für eine sachliche Diskussion zur Verfügung.
Schön, dass so viele meine Argumente kennen, dann bin ich mit diesen wenigstens nicht mehr ganz allein auf der Welt....
EEG macht wohl derzeit knapp 10 Prozent am gesamten Strommix aus.
Schon haben wir eine Vorstellung von der Dimension.
Habe ich ein Menschenbild gezeichnet?
Ich habe einen Sachverhalt dargestellt, nicht ganz fernliegende Fragen gestellt und dann noch ein reines Gedankenexperiment angestellt, welches ich darüber hinaus noch als reine Spekulation bezeichnet habe, damit gar nicht erst die Frage aufgeworfen werden kann, ob ich nur spekuliere.
Einen wie von Ihnen genannten Zusammenhang hatte ich gar nicht aufgezeigt. Dieses Bild müssen Sie also selbst in Ihrem Kopf gezeichnet haben. Was Sie dazu veranlasst haben mag, möchte ich gar nicht wissen.
Ein alter Grieche forderte, man solle sich selbst erkennen und Diogenes lief am hellichten Tage mit einer Laterne über den Marktplatz....
Den von Ihnen genannten Tatbestand hatte in diesem Zusammenhang überhaupt nicht genannt. Den habe ich nur im Zusammenhang mit der EEX- Preisbindung ganz zart angedeutet. Weniger geht wohl nicht, wenn man bekanntermaßen wachrütteln möchte.
Die Frage, ob Sie erfolgsabhängig bezahlt werden, beantwortet sich am besten, wenn Sie einfach mal in das entsprechende Vertragswerk sehen.
Es gibt doch sicher eins.
Wenn nicht:
Auch auf den Kontoauszügen könnte es Hinweise geben, wenn nicht nur regelmäßige Zahlungen in selber Höhe erfolgen.
Ich stehe Ihnen mit meinen Diensten gern zur Verfügung, um diese Frage zu klären (lediglich ein Scherz, weil ich hier schon nicht aquiriere).
Im Anschluss an die Bergpredigt Mt 5 möchte man denken:
\"Seelig die da blind über die Erde wandeln, denn sie konnten nichts erkennen.\"
Indes:
Eine jährliche Gesamtstrommenge, die ca. zehn Prozent des gesamten Stromabsatzes in Deutschland ausmacht, die kann schlicht niemand übersehen, gerade wenn man sonst jeden Krümel zählt.
Oder können Sie sich vorstellen, dass \"Ausfransungen\" an den Rändern fast zehn Prozent ausmachen und alle denken, der Saum wäre ganz glatt.
Mir fällt das schwer.
Aber es gab ja auch schon den Kaiser ohne Kleider, kollektive Wahrnehmungsfehler.
Wem solches passiert, der hat seinen Platz allein deshalb sofort zu räumen. Da müsste man dann schon \"ganz blind\" sein. Und auch dabei würde sich dann wohl die Frage stellen, ob etwa \"Blindengeld\" gezahlt wurde.
Wenn man alle über die Zeit rausgeschnittenen \"Tortenstücken\" nebeneinderlegt, bekommt man dann vielleicht einen schönen Brocken, der etwa einem Drittel der Summe aller Kraftwerksscheiben eines ganzes Jahres entspricht?
In einfache Worte übersetzt:
Wäre es vielleicht so, als wäre jede dritte Kilowattstunde Strom, die im Jahr 2005 in allen deutschen Kraftwerken erzeugt wird, bereits schon einmal von den Kunden über die Umlagen bezahlt worden?
Was mag dieser Brocken dann wohl insgesamt wert sein, so in Euro meine ich?
Peanuts?
Ggf. ganz schön blöd, dass die Kraftwerksscheiben sich wegen des Handels mit den Immissions- Zertifikaten in letzter Zeit so drastisch verteuert haben sollen.
Ob sich das dann mal nun nicht rächt.
Immerhin hat ja wohl wenigstens einer den Mut gehabt, ein offizieles Schreiben an ein Ministerium zu schicken, in dem darauf verwiesen wird, dass die Stromerzeugung wegen des Zertifikatehandels so unheimlich teuer geworden sein muss.
Mein unverbindlicher Rat für alle Fälle, vollkommen unabhängig von allen Beiträgen hier im Forum:
Am besten man macht sich ehrlich und hilft immer mit, Licht in die Welt zu bringen.
Eine Vorstellung, die gerade den \"Stromern\" nicht eben fremd sein sollte.
Es gibt einen ganz einfachen Test:
Einfach allein ins Bad gehen, vor den Spiegel stellen und sich selbst tief in die Augen schauen....
Im Falle des Falles:
Schnell durch und dann sehen wir mal weiter.
Im Fall der Fälle würden doch wohl nur ganz wenige ganz persönlich - dafür jedoch mit allem was sie haben - haften.
Wie schätzen Sie die Beträge ein, um die es ggf. gehen kann?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
Ihr Thread von gestern.
Vergleich absolut (2004)
SW KH
EEG 0,53 Cent/kwh zuzüglich Mehrtwertsteuer
KWKG 0,284 Cent/kwh zuzüglich Mehrwertsteuer
SWB
EEG 0,52Cent/kwh ggf. zuzüglich Mehrwert
KWKG 0,28 Cent/kwh ggf. zuzügl. Mehrwert
geht nicht eindeutig hervor,ob zuzügl Mehrwert, aber vermutlich ja
also leichte Abweichungen
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@Cremer
Ich glaube, Sie haben da etwas immer noch nicht ganz verstanden.
Sie können vergleichen wie Sie wollen, möglicherweise geht die ganze Rechnung von Anfang an nicht auf. Und dabei spreche ich wahrlich nicht von Ihrer Rechnung aus welchem Jahr auch immer oder von den Rechnungen Ihrer Schwiegermutter.
Nehmen Sie es mir bitte nicht übel.
Die Beträge auf Ihren Rechnungen sind ein ganz kleines Pünktchen auf der Schale eines Apfels - so als habe eine Fliege- falls sich etwas bewahrheiten sollte, was man bisher allenfalls ahnen kann.
Deshalb kann ich Ihren Rechnungen derzeit leider nicht das Interesse widmen, welches Sie sonst vielleicht von mir gewohnt sind.
Ich gehe immer davon aus, dass Sie nicht nur die Beiträge im Thread lesen, bei denen Sie direkt hinter dem @ genannt werden.
Ich bitte ganz herzlich um Ihr Verständnis.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
ist schon in Ordnung.
Nur Sie hatten mich aufgefordert gehabt nachzurechnen, deshalb die Angabe für Sie.
Aber jetzt kommt gleich erst mal Monitor!
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@Cremer
Viel Spass bei Monitor !!!
Sie hatten doch schon nichts zu rechnen, sondern lediglich Zahlen zu vergleichen.
Manchmal denke ich doch, wir unterscheiden uns noch ein wenig von einander.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Zitat: Im Fall der Fälle würden doch wohl nur ganz wenige ganz persönlich - dafür jedoch mit allem was sie haben - haften.
Schön, dass genau dieser Grundsatz für Rechtsanwälte ganz besonders gilt. Ich würde eher meinen: Wer im Glashaus sitzt...
Zitat: Woher sollte denn ein Außenstehender wissen, wie Sie Ihre Abrechnungen untereinander konkret vornehmen und ob dabei alles vollkommen korrekt abläuft?
Warum fragt der Unwissende nicht erst einmal den Sachverhalt entsprechend ab, bevor er die provokativen Behauptungen aufstellt?
MfG
Hohi
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@Hohi
Es war auch nicht meine Absicht, etwa Sie persönlich anzugreifen.
Vorsorglich entschuldige ich mich schon mal.
Erstens kenne ich Sie nicht persönlich und zweitens habe ich keine Veranlassung dazu, iregendjemanden etwas persönlich zu wollen, weshalb auch.
Möglicherweise hegen Sie jedoch andere Absichten, jedenfalls spielen Sie mir einen persönlichen Ball zu.
Wer sollte denn hier in welchem Glashaus sitzen?
Die Metapher mit dem berühmten Glashaus benutzen meist nur wirklich Betroffene.
Man könnte auch darauf verweisen, dass ein Lehrer der Gerechtigkeit sagte, wer den ersten Stein werfen solle... Es soll dazu Berichte über einen solchen Lehrer auf jahrtausendealten Schriftrollen geben.
Rechtsanwälte haften nicht mehr und nicht minder wie jedweder Dritter.
Da unterliegen Sie wohl also einem Irrtum:
Wie kommen Sie darauf, dass diese besonders haften würden?
Und was sollte denn daran besonders schön sein?
Es ist doch nie schön, wenn es einen Grund dafür gibt, dass jemand haftet.
Ich für meinen Teil, wünsche niemandem, dass er in eine solche Situation gerät.
Problematisch wird es, wenn Anwälte innerhalb eines Mandats falsch beraten haben. Hierfür gibt es eine Haftpflichtversicherung zum Schutz der finanziellen Interessen der Mandanten.
Es ist keinesfalls schön, jedoch hat der Mandant eine gewisse Sicherheit.
Wenn also ein Rechtsanwalt Fehler macht- entegegen den Regeln der Kunst (lege artis) handelt, dann haftet er dafür, ebenso wie Steuerberater oder Ärzte für Kunstfehler haften.
Nicht anders der Bauunternehmer für Pfusch am Bau.
Das ist aber nicht nur bei diesen so:
Immer wenn irgendwo Schäden entstehen, muss es schlussendlich dafür Verantwortliche geben, die natürlich dafür die Verantwortung zu tragen haben.
Das ganze nennt sich Haftung.
Es gibt ein ganzes Haftungssystem.
Wer dieses in Abrede stellen wollte, redet also nur einer vollkommenen Verantwortungslosigkeit das Wort oder er will sich vielleicht nur aus seiner Verantwortung stehlen.
Ansonsten haben auch Rechtsanwälte wie alle anderen Bürger auch ihre verbürgten Grundrechte, insbesondere auch auf freie Meinungsäußerung keinesfalls an irgendeiner Garderobe abgegeben.
Sie unterliegen auch keinerlei Denkverboten.
Das mag in früheren Zeiten und in anderen Systemen anders gewesen sein.
Diese Systeme wurden jedoch überwunden, zum Glück.
Welche provokativen \"Behauptungen\" meinen Sie denn:
Dass nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Münster vor entsprechenden Spitzabrechnungen keine Abschlagsforderungen erhoben werden können, steht in der RdE zu lesen. Der Leitsatz soll von der dortigen Schriftleitung stammen. Die Fundstelle habe ich benannt.
Dass die bisher erteilten Rechnungen dann wohl nicht richtig sein können, soweit sie gleichwohl Abschlagsanforderungen enthalten, ist der logische Schluss daraus. Man kann sich natürlich den logischen Denkgesetzen auch einfach verschließen und behaupten , diese würden für den vorliegenden Sachverhalt keine Geltung beanspruchen.
Im Übrigen habe ich viele Fragen schon an Hinz und Kunz - auch an Sie- gestellt, ohne eine Antwort zu erhalten. Möglicherweise hilft nicht einmal ein Gang von Pontius zu Pilatus weiter, obschon ich dafür bekannt bin, auch einen solchen nicht zu scheuen.
Möglicherweise gehören Sie zu denjenigen, die wissen, ob die Abrechnung untereinander und vor allem gegenüber den Kunden korrekt erfolgt oder nicht.
Als bekennender Unwissender wandte ich mich deshalb an Sie.
Die Fragen an Sie waren überdeutlich. Allein eine Antwort blieb aus.
Schließlich deutete Ihr Beitrag darauf hin, dass Sie es ganz genau wissen, nämlich bis auf drei Stellen nach dem Komma.
Mehr als Fragen wurden hier in diesem Zusammenhang bisher nicht aufgeworfen, ohne dass Sie zum Beispiel- wenn Sie tatsächlich denn über entsprechende Kenntnisse verfügen - eine Antwort beigesteuert hätten.
Nicht ausgeschlossen werden kann allerdings, dass Sie mit Ihren Aussagen über die vielen Stellen hinter dem Komma nur eine entsprechende Kenntnis vortäuschen wollten.
Wichtigtuer gibt es überall....
Dann hätte es jedoch Ihres Beitrages schon nicht bedurft.
Nochmal:
Muss nicht jedes EVU am Ende eine EEG- Strommenge kaufen zu einem besonderen Preis?
Hätte ein EVU, welches sonst über keine eigenen Erzeugungsanlagen verfügt, diese Strommenge nicht auch sonst irgendwo kaufen müssen, um diese sodann an die Kunden zu verkaufen?
Besteht also die Belastung dieses EVU am Ende nicht nur aus einer Differenz zwischen den verschiedenen Bezugspreisen?
Allein diese tatsächlich entstandene Belastung könnte doch dann wohl nur auf alle Kunden umgelegt werden?
Nun überlegen Sie selbst noch einmal, ob das ggf. nach Ihrem Kenntnisstand so erfolgt oder vielleicht doch ganz anders.
Denken Sie selbst, dass Sie ggf. eine Verantwortung tragen?
Und wenn Sie Verantwortung tragen, werden Sie dieser dann auch gerecht?
Ob und wer damit ggf. ein Problem haben sollte, weil er ggf. eine Haftung zu besorgen hat, kann uns doch vollkommen egal sein.
Viele Unternehmen halten BoD- Versicherungen vor, deren Kosten wohl mit in die Preise einfließen....
Hohi,
Sie ganz persönlich haben doch Gelegenheit, hier Tacheles zu reden.
Niemand kennt Ihre Identität.
Ich habe als einer der ganz wenigen hier im Forum meine Identität von Anfang an offen gelegt.
Auch ich hätte mich hinter einem Pseudonym verkriechen können:
Nun ist es so, dass es in Jena mehrere Personen mit dem gleichen Namen gibt.
Da ich zur Unterscheidung nicht gleich noch meine Anschrift beifügen wollte, benutze ich den Zusatz Rechtsanwalt, weil es eben nur einen Rechtsanwalt dieses Namens in Jena gibt.
Insoweit habe ich dann meine vollständige Identität preisgegeben, jedoch ohne meine Anschrift zu nennen, damit nicht wieder einer auf die Idee käme, hier ginge es etwa um Aquise. Es gibt ja immer wieder Zeitgenossen, die einem nicht unbedingt wohl wollen....
Feigheit werden Sie mir deshalb also wohl nicht nachsagen können.
Wie steht es insoweit mit Ihnen?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
@Hohi
@Hennessy
Was ist los?
Hat es den Experten etwa die Sprache verschlagen?
Es schmollt doch hoffentlich keiner mit mir.
Ganz einfache Fragen warten auf eine klare Antwort.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
-
Weder die Mitarbeiter der Versorgungsunternehmen, die für Bezug und Abrechnung zuständig sind, noch die Beamten des Ministeriums bei der Preisgenehmigung, noch die Wirtschaftsprüfer bei den EEG-Testaten und dem Testat des Geschäftsberichtes haben bisher bemerkt, dass bei den EEG-Mengen Kostenkomponenten doppelt berechnet wurden - vielen Dank Herr Fricke für diesen Hinweis!
Sie haben klare Antworten auf Ihre Fragen bzw. (z.T. fragwürdigen) Thesen bekommen - so what? Ich freue mich jederzeit auf Ihre neuen Thesen und lese immer gerne Ihre praxisorientierten Verbesserungs- bzw. Lösungsvorschläge über Schatten-Debitorenkonto u.ä. und eins habe ich mittlerweile auch \"schon\" begriffen: mit Argumenten und Antworten auf Ihre Fragen kann man Ihre Thesenbildung nicht versachlichen.
-
@Hennessy
I.
Sie wollten nicht erwarten, dass ich Ihnen mit dem Schatten- Debitorenkonto die vollständige Lösung präsentiere.
Immerhin hatten Sie kein Angebot abgegeben....
Nur jemandes Held zu sein, reicht auch mir nicht.
Die Lösung liegt jedoch gar nicht fern.
Sie müssen wohl nur noch zwei Schritte weiter gehen und nur an einer einzigen Stelle vorher etwas verändern.
Es ist doch schon langweilig, wenn man eine vollkommene Lösung präsentiert bekommt, die keinen Platz für eigene Gedankenspiele läßt.
Mir geht das jedenfalls so.
Sie vefügen über hochbezahlte Spezialisten. Da wird doch wohl einer dabei sein, der in der Lage ist \"um die Ecke zu denken\", mithin die gewohnten Gleise zu verlassen.
Es geht und das System gibt es her.
Geht nicht, gibt´s nicht.
II.
Das etwas schon immer so läuft, bisher von keinem beanstandet wurde, war für mich noch nie ein überzeugendes Argument.
Eine solche Denke hat die Welt noch nie einen Schritt weiter gebracht.
Die Welt wäre heute noch eine flache Scheibe und die Menschen würden sich fürchten, an den Rändern hinabzustürzen.
Immerhin bin ich ein Thomas.
Ich will wissen, ob und ggf. wo und wie konkret die ersparten Erzeugungs- oder Bezugskosten der verdrängten konventionellen Strommenge gegengerechnet werden.
Sonst müssten nämlich wohl auf meinen Stromrechnungen Strommengen gesondert ausgewiesen werden, welche mein Versorger aufgrund eines besonderen Systems zu besonderen Preisen bezogen hat und die mit den entsprechenden Umlagen bereits abgegolten sind....
Das Problem lag doch aber schon darin, dass die privilegierte Strommenge von Anfang an nicht besonders gemarkert wurde!
Die Ministerien können gar nichts über die Spitzabrechnungen wissen, wie ich bereits umfassend dargelegt hatte.
Denn diese bekommen doch nur Prognosen.
Eine wirkliche Kontrolle findet überhaupt nicht statt.
Hierüber gibt es Literatur, die füllt halbe Bibliotheken, um mal etwas zu übertreiben- es gibt jedoch unzählige Abhandlungen darüber. Die von ganz bestimmten Experten nehme ich dabei mal bewusst aus.
Die Dissertation von Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\" hatte ich hier schon mehrfach genannt.
Die Wirtschaftsprüfer wollen bestimmt auch im nächsten Jahr den Prüfauftrag bekommen, stehen diese doch im Wettbewerb und somit unter erheblichem Druck.
Möglicherweise werden die Aufträge konzernweit vergeben.
Weil die Prüfungen zudem unter erheblichem Zeitdruck erfolgen, kommt bestimmt keiner auf die Idee, sich mal eben auf die Terasse zu setzen, die Gedanken schweifen zu lassen und Fragen zu stellen, die überhaupt keiner beim Auftraggeber hören will.
Es ist ja auch keine Frage der Zahlen an sich, sondern des dahinterstehenden Modells und dieses muss man erst einmal im Ansatz begreifen. Das interessiert die Prüfer schon schlicht nicht. Dafür haben diese auch gar keine Zeit.
Ich schätze, dass Sie persönlich sich auch nicht einfach mit einer solchen Antwort (???!) \"abspeisen\" lassen würden, zumals wenn die Frage ganz konkret formuliert war.
Sicher haben Sie sich nun selbst schon Gedanken darüber gemacht.
Zu welchem Schluss sind Sie also gekommen und wie findet die Gegenrechnung nach Ihren Überlegungen denn nun konkret statt?
Ich bin wirklich hartnäckig.
Schlussendlich verbleibt es auch dabei, dass ohne vollkommen nachvollziehbare Spitzabrechnung nichts fällig wird.
Das Problem des entsprechenden Nachweises trifft also allein das jeweilige EVU.
Ob es dieses Problem lösen kann, kann dem Stromkunden vollkommen egal sein:
Dann wird eben nie etwas fällig.
So what!
Ich denke dabei nur an Norsk Hydro, HAW und all die vielen Großkunden.
Probleme werden nicht unbedingt kleiner, wenn man nur tapfer die Augen verschließt und sollten dies auch alle so halten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@ Forum,
Die BIFEP hat mit Schreiben vom 29.8.05 die SW KH aufgefordert, die Abschläge für EEG und KWKG ist Cent/kwh für den Zeitraum 2000 bis 2004 zu benennen.
Ich bin gespannt was passiert, denn die Abschläge sind laut Schreiben der SW vom 21.6.05 in den Allgemeinen Tarifen enthalten und \"vom Wirtschaftsministerium genehmigt\". 8)
Wenn die SW KH nichts nennen wollen, werde ich analog den mir bekannt gemachten Werten von 2004 die Beträge von 2000 bis 2003 herausrechnen und an der aktuellen Jahresrechnung im Januar abziehen bzw. jetzt die verbleibenden 3 Abschläge um diese Beträge kürzen. :x
-
@Hennessy
Ich habe mich möglicherweise etwas missverständlich ausgedrückt, sorry.
Die WPs hätten natürlich gemerkt, wenn Kostenkomponenten doppelt in Ansatz gebracht worden wären. Das wäre ja auch noch schöner!
Es sind doch aber keine doppelten Kosten entstanden!
Vielmehr geht es mir darum, dass ersparte Aufwendungen gerade nicht erfasst und gegengerechnet wurden.
Und ersparte Aufwendungen finden sich nun einmal nicht in den Büchern.
Oder haben Sie in Ihrer Fibu (IKR) ein Konto für ersparte Aufwendungen ?
Die durch die privilegierte Strommenge zeitgleich verdrängte Strommenge war natürlich nie da- sie wurde ja gerade verdrängt.
Diese virtuelle Strommenge habe ich mir vorgestellt.
Aber ohne die privilegierte Strommenge hätte eine solche konventionelle Strommenge statt dieser da sein müssen und diese hätte dann auch etwas gekostet (umgekehrte Opportunitätskosten).
Lediglich die Preisdifferenz beider Strommengen- der tatsächlich vorhandenen privilegierten Strommenge und der zeitgleich verdrängten (virtuellen) konventionellen Strommenge - die selbstredend kein WP noch irgendwer sonst je zu Gesicht bekam, weil sie ja nur virtuell ist -ist die tatsächliche Belastung der Stromwirtschaft.
Deshalb wurde auch keine Strommenge tatsächlich doppelt verkauft.
Es hat nur eben den selben Effekt, wenn man die ersparten Aufwendungen nicht gegenrechnet und deshalb die tatsächlich vorhandene Strommenge zu normalen Preisen verkauft und dann noch einmal die Belastung, die aus dem Einkaufspreis eben dieser priviligierten Strommenge resultiert, als entsprechenden Aufschlag auf den normalen Kilowattstundenpreis oben draufsetzt.
Diese ersparten Aufwendungen hätten meines Erachtens von Anfang an gegengerechnet werden müssen.
Das kann man jedoch wohl gar nicht, weil es wohl keine Erfassung der ersparten Aufwendungen geben hat.
Man könnte es wohl noch nicht einmal, wenn man jetzt ein Einsehen hat und es jetzt wollte.
Gut für die Kunden:
Dann gibt es nie eine korrekte Spitzabrechnung mit allen aus Kundensicht sehr erfreulichen Konsequenzen.
Dann braucht man auch nicht mehr die Frage zu stellen, warum man sich ggf. vor Spitzabrechnungen scheut.
Ich hoffe, Sie verübeln mir nicht, dass ich mich ggf. etwas unklar ausgedrückt habe, und denken noch einmal neu darüber nach.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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@Fricke,
Auf die Anfrage meines Schreibens vom 29.8.05 (Anfrage auf Mitteilung der realen Euro/Kwh für EEG und KWKG der Jahre 2000 bis 2003 teilen die SW KH wie folgt mit:
Wir hatten Ihnen mit Schreiben vom 6.6.05 unseren Standpunkt zum Umgang mit den Mehrkosten aus EEG und KWK erläutert. Demzufolge gibt es keinen Grund im Bereich des Allgemeinen Tarifs abrechnungstechnisch bereits abgeschlossene Vorperioden erneut aufzurollen. Es gilt die Aussage des § 12 BTOElt: \"Die Preisgenehmigung wird nur erteilt, soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachweist, dass entsprtechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind.\" Dies schließt alle relevanten Einflussfaktoren mit ein, sowohl die bekannten Kosten- und Erlöse der Gegenwart, aus zurückliegenden Abrechnungsperioden sowie die zu erwartende Entwicklung in der nahen Zukunft. Die genehmigung wird für einen genau definierten Zeitraum erteilt. Eine rückwirkende Spitzabrechnung einzelner Kostenbestandteile ist nicht vorgesehen, dies gilt selbstverständlich für beide Vertragspartner.
Eine Kürzung der von uns geforderten Abschläge können wir deshalb keinenfalls akzeptieren.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir hinsichtlich der sonstigen von Ihnen getroffenene Aussagen und Behauptungen keine Stellungnahme abgeben werden.
Gemeint sind meine Schreiben aus dem Mai 2005 bezgl. der Anfrage, ob die Zuschläge für EEG und KWK enthalten und wenn ja zu welchen realen €/kwh die Spitzabrechnung erfolgen soll.
Logisch auch, dass die SW KH keine Stellungnahme zu den von mir getätigten Aussagen inmeinen Schreiben vom 26.8.05 und 29.8.05 bzgl. LG Münster (Alle Rechnungen sind falsch wegen fehlender Spitzabrechnung) abgeben wollen, besser noch abgeben können.
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So hatte man sich das wohl vorzustellen:
http://www.energate.de/news/81351
Die Differenz und somit die tatsächliche Belastung der Energiewirtschaft sinkt demnach, auch wenn aktuelle Werbebotschaften anderes suggerieren.
Ein Konzern behauptet gar, wenn es nach ihm ginge, wäre Strom weit billiger. Der Staatsanteil betrage aber fast 40 Prozent am Strompreis.
Aus dem Geschäftsbericht der E.ON Energie 2003 geht jedoch hervor, dass seinerzeit der sog. Staatsanteil am Strompreis schon bei ca. 41 Prozent gelegen habe, mithin zwischenzeitlich gesunken sein muss.
Bei den Strompreisen geht es zwar nach dem Konzern, nur sind die Preise deshalb noch lange nicht weit billiger.
Möglicherweise schreitet der Gesetzgeber nun ein, um sicherzustellen, dass nur tatsächliche Belastungen nach dem EEG auf die Verbraucher abgewälzt werden können:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=46&id=168&subid=461&subsubid=655&content_news_detail=4592&back_cont_id=4043
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt