Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Ready XL am 13. Februar 2010, 02:44:29
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Hallo,
...habe mal eine grundsätzliche Frage zu o.g. Thema.
Der RA meines Versorgers Entega, bin Sondertarifkunde, behauptet wörtlich: \" Hinsichtlich der Abschlagsforderungen und Ihren Ausführungen hierzu sei angemerkt, dass meine Mandantin als Versorger zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt ist und der Kunde damit -wie auch immer- Vorsorge treffen muss, dass die Abschlagszahlungen zu den festgesetzten Abschlagsterminen fristgerecht bei dem Versorger eingehen.
Anzumerken ist, dass meine monatlichen a-conto Zahlungen seit Jahren von mir per Dauerauftrag am 10. des jeweiligen Monats erfolgen. Dies wurde Entega mitgeteilt und bislang immer akzeptiert.
Entega will mir jetzt aber vorschreiben, das Geld am 7. eines Monats zu überweisen. Mir geht es nicht um die drei Tage, mir geht\'s ums Grundsätzliche.
Was ist denn von einer derartigen Behauptung, Entega hätte diesbezüglich ein EINSEITIGES LEISTUNGSBESTIMMUNGRECHT,zu halten?
Wie gesagt, es geht hier ums Grundsätzliche.
LG
Ready XL
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bzgl. Leistung der Abschlagszahlungen kommt es drauf an, was in den AGB\'s steht.
zum 1. eines Monats
zum 15. eines Monasts
oder wann?
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@Cremer
@Ready XL
Da heißt es in den Bedingungen eines der großen Vier, dass Rechnungen und Abschläge zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.
Das würde m.E. bedeuten, dass auch ohne Zahlungsaufforderung ein Abschlag frühestens zehn Tage nach Fälligkeit (Monatsende und damit Verbrauchsabschlag des abgelaufenen Monats) zahlbar wäre.
Dabei allerdings gebe ich zu bedenken, dass die Abschlagzahlung dann entweder elektronisch am 10. erfolgt, oder vorher unter Berücksichtigung der Überweisungs-Laufzeit (ca. 3 Tage) am 07. des Folgemonats zu erfolgen hat, damit am 10. des Folgemonats die Abschlagzahlung das Konto des Versorgers erreicht hat.
Auch Abschlagzahlungen unterliegen der Kontrolle durch den Abnehmer.
Dieser wird vermutlich am letzten Tag des Monats zu einer definierten Zeit seine Zählerstände notieren, mit dem Vorjahresverbrauch vergleichen und dann den tatsächlichen Verbrauch mit dem vereinbarten Preis kalkulieren, um sicherzugehen, dass er nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel zahlt.
Und dafür muss ihm auch ein entsprechender Zeitraum zugestanden sein.
Wir alle sind doch nicht das Kreditinstitut des Versorgers und ihm verpflichtet, eine Abschlagzahlung nach Gutdünken zu überweisen und ggf. am Jahresende Überzahlungen zurück zu fordern bzw. ggf. das Risiko einzugehen, dass aus dem Unbilligkeitseinwand Verrechnungen erfolgen, gegen die man dann mühsam Schriftverkehr führen muss.
Jedenfalls sollte m.E. jeder Verbraucher auf der Basis des billigen Gaspreises und der Vorausschau seines vermuteten Jahresverbrauchs auch seine Abschlagzahlungen kalkulieren, planen und seinem Versorger mitteilen.
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Original von h.terbeck
Das würde m.E. bedeuten, dass auch ohne Zahlungsaufforderung ein Abschlag frühestens zehn Tage nach Fälligkeit (Monatsende und damit Verbrauchsabschlag des abgelaufenen Monats) zahlbar wäre.
Zuerst einmal müsste geprüft werden, ob in den AGB überhaupt Abschlagzahlungen vereinbart sind. In der GVV ist dies unter § 13.1 geregelt. Wurden die GVV nicht wirksam in den Sondervertrag einbezogen oder sind die Abschlagzahlungen nicht gesondert in den AGB vereinbart, hat der Versorger keinen Anspruch auf monatliche Zahlungen.
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@ cremer, h.terbeck, Christian Guhl
....zunächst mal ein Dankeschön für die Postings. Aber nun der Reihe nach.
In den AGB der Entega steht unter § 3.3 \"wörtlich \" Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Entega angegebenen Zeitpunkt , frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen.....usw.\" Also genau das, was h.Terbeck schrieb. Mehr steht da nicht.
In der letzten Rechnung vom 11.08.2009 wird dann der künftige Abschlagsbetrag genannt, und darunter steht dann 7.9.09, 7.10.09 9.11.09, 7.12.09, 7.1.10, 8.2.10.....usw. Mann kann nur erahnen, dass hiermit ein Datum gemeint ist.
Ich habe in den letzten 2 Jahren Entega immer dahingehend informiert, dass die Abschläge jeweils am 10. d.M. überwiesen, Entega hat es immer akzeptiert. Jetzt auf einmal nicht mehr.
@Cremer,
....in der mir, Stand 1.12.2008, vorliegenden StromGVV, werden unter
§ 13(1) die allseits bekannten Regeln formuliert. (möchte hier keine Romane schreiben).
LG
Ready XL
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@Ready XL,
die StromGVV meine ich nicht, sodern die AGB\'s der Entega.
Der 7. eines Monats sehe ich als Ihre Zahlungsanweisung an, Entega vermutlich aber der späterste Eingang (Wertstellung) auf dem Konto der Entega.
Es könnte aber wie so oft auch ein Kommunikationsfehler zwischen dem RA der Entega und der Entega vorliegen.
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@Cremer,
...sorry, da habe ich was verdreht. In den AGB der Entega steht das hier:
In den AGB der Entega steht unter § 3.3 \"wörtlich \" Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Entega angegebenen Zeitpunkt , frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen.....usw.\" Also genau das, was h.Terbeck schrieb. Mehr steht da nicht.
LG
Ready XL
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@Ready XL,
also zum angegebene Zeitpunkt der Entega oder aber frühestens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
\"zum angegebene Zeitpunkt\" bezieht sich auf die Abschläge
\"frühestens 2 Wochen....\" bezieht sich auf die Rechnungen.
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\"Fälligkeit\" bezeichnet den Zahlungseingang beim Versorger. Wenn ich das Geld über den halben Kontinent und 5 Geldinstitute überweise, ist das mein Problem.
Bei elektronischer Überweisung (Dauerauftrag) ist der Überweisungsweg 1 Tag.
Und letztlich, auch wenn der Versorger bisher den 10. als Zahlungseingang akzeptiert hat, heisst das aus meiner Sicht nicht, dass ich daraus ein Gewohnheitsrecht herleiten kann. Wenn er als Datum der Fälligkeit den 07. ansetzt (und die angegebenen Daten lassen in dem angegebenen Zusammenhang durchaus das Datum erkennen ;) ) muss ich dafür sorgen, dass das Geld am 07. da ist wenn er darauf besteht.
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@Cremer
@Ready XL
@Christian Guhl
Ob die angegebenen Daten nun den Termin angeben, zu dem die Zahlungsveranlassung der eigenen Bank gegeben wird (Kopie gestempelt) oder aber ob an diesem Tag das Geld als beim EVU eingegangen festzustellen ist, bleibt im Dunkeln, zumindest liegt hier keine klare Festlegung vor.
Das EVU kann dem Kunden wohl nicht vorschreiben oder unterstellen, dass diesem die Dauer einer Überweisungsdurchführung bekannt sein muss und er das Risiko einer Laufzeitverzögerung zu tragen hat.
Auch mein EVU verbindet mit seiner \"Wunsch\"-Rechnung die Hoffnung, dass ich \"zum 30.1.,28.2., usw. die \"gewünschten\" Abschlagzahlungen überweise!
Da aber die sog. Wunsch-Rechnung nicht mit der von mir erstellten Korrektur auf der Grundlage des jeweils billigen Preises übereinstimmt, kann ich den auf Basis der Wunsch-Rechnung \"kalkulierten\" Abschlagsbeträgen und damit verbunden den Zahlungsterminen ja leider nicht Folge leisten und verweise auf meine Korrekturen, auf deren Basis ich die monatlichen Abschlagzahlungen erreichnet habe. Folglich kündige ich die Zahlung der von mir ermittelten Abschlagbeträge ebenfalls dem Versorger schriftlich an und darin heißt es, dass jeweils bis zum 10. des Folgemonats die jeweils errechneten Abschlagzahlungen durch Überweisung geleistet werden.
Und das seit 2005-
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@bolli
@Cremer
@Ready XL
@Christian Guhl
bolli schreibt:
\"Fälligkeit\" bezeichnet den Zahlungseingang beim Versorger. Wenn ich das Geld über den halben Kontinent und 5 Geldinstitute überweise, ist das mein Problem.
Die Fälligkeit einer Zahlung ist eine Ableitung der üblichen Zahlungsbedingungen, die da heißen, dass ein Betrag X am Tage Y zur ZAHLUNG fällig ist/wird.
Es gibt in der Literatur keinen Hinweis darauf, dass sich die Fälligkeit der Zahlung aus deren Eingang beim Anspruchsteller ergibt.
Anders ist es in der VOB, wo Abschlagzahlungen mit der Abschlagrechnungsübergabe zur Zahlung fällig sind.
Übrigens kenne ich kein EVU, dessen Buchhaltung sich auf der anderen Seite des halben Kontinents befindet. Üblicher Weise erfolgen Banküberweisungen von einer Bank auf die Empfängerbank. Ich zumindest kenne keinen Zahlungsvorgang, bei dem ich einen Betrag über fünf Geldinstitute zu überweisen in der Lage wäre.
Solche Überweisungsformulare sind mir in meinem gesamten Berufsleben noch nicht begegnet.
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Hallo nochmal,
.... ich glaube im Interesse vieler Forumsteilnehmer ist es ganz interessant, die Original ENTEGA AGB\'s bzw. die StromGVV nachlesen zu können. Ich erlaube mir daher diese hier zu verlinken.
http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/ENTEGA_AGB.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html
Ich nehme an, dass die meisten der großen Anbieter diese AGB\'s verwenden.
LG und ein frühliches Hellau
Ready XL
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Original von h.terbeck
Das EVU kann dem Kunden wohl nicht vorschreiben oder unterstellen, dass diesem die Dauer einer Überweisungsdurchführung bekannt sein muss und er das Risiko einer Laufzeitverzögerung zu tragen hat.
Original von h.terbeck
Die Fälligkeit einer Zahlung ist eine Ableitung der üblichen Zahlungsbedingungen, die da heißen, dass ein Betrag X am Tage Y zur ZAHLUNG fällig ist/wird.
Es gibt in der Literatur keinen Hinweis darauf, dass sich die Fälligkeit der Zahlung aus deren Eingang beim Anspruchsteller ergibt.
Anders ist es in der VOB, wo Abschlagzahlungen mit der Abschlagrechnungsübergabe zur Zahlung fällig sind.
Das mit den 5 Geldinstituten sollte nur verdeutlichen, dass es entgegen Ihrer Meinung sehr wohl vom Kunden verlangt wird, dass er sich um die Dauer seiner Zahlungswege kümmert und sein Geld rechtzeitig \"abschickt\". Dabei sind ÜBLICHE Laufzeiten zu berücksichtigen, die früher meines wissens 3 Tage betrugen und heute mittels Gesetzgebung zumindest innereuropäisch auf einen Tag begrenzt sind.
Nach meinem Kenntnisstand kommt es bei der Fälligkeit darauf an, dass das Geld zu diesem Zeitpunkt im Verfügungsbereich des Anspruchinhabers ist, in unserem Fall also auf dem Konto ist. Hat der Kunde rechtzeitig gezahlt, das Geld ist aber nicht im vorgesehenen Zeitraum beim Anspruchsinhaber eingegangen, kann der Kunde nicht dafür haftbar gemacht werden bzw. er kann sich einen möglichen Schaden beim Verursacher dieser Verzögerung wiederholen.
Quelle dieser Aussagen sind nach meiner Erinnerung entsprechende Gerichtsurteile, die ich aber jetzt hier nicht sofort parat habe. Werde aber, falls die Herren Anwälte nicht schon vorher was passendes posten, nächste Woche mal nachschauen.
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@bolli
\"Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankufnt beim Gläubiger.
Das bedeutet, dass der Schuldner noch einmal zahlen muss, wenn das Geld nicht beim Gläubiger ankommt.
Leistungsort i.S. von § 269 Abs. 1 BGB bleibt ungeachtet dessen trotzdem der Wohnsitz des Schuldners, was sich aus § 270 Abs. 4 BGB ergibt.
Als Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem die Zahlung mit befreiender Wirkung für den Schuldner geschieht.
Wenn also das Geld beim Gläubiger eintrifft, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schudlners, an.
FÜR DIE RECHTZEITIGKEIT DER LEISTUNG IST DEMNACH GRUNDSÄTZLICH AUF DIE VOM SCHULDNER GESCHULDETE LEISTUNGSHANDLUNG UND NICHT AUF DEN EINTRITT DES LEISTUNGSERFOLGS ABZUSTELLEN.
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@all,
....meine, wir sollten uns nicht mit diesen \"fachchinesischen Formulierungen\" befassen, die Materie an sich ist ja schon kompliziert genug.
Außerdem muss ich ja auch nicht über 5 Banken den Zahlungsverkehr abwickeln.
Die Formulierung der Entega ist ja für mich mittlerweile eindeutig. Denn die schreiben, Zitat wörtlich \"Die Abschlagsbeträge überweisen Sie uns unter der Angabe der Vertragskontonummer 123... auf unser Konto 12345... bei der .....Bank. Dann werden die Termine aufgeführt aufgeführt. Nein, da steht kein \"bitte\" dazwischen.
Es stellt sich daher nicht die Frage, wann das Geld bei Entega eintrudelt.
Gruß
Ready XL
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Wurde die Geltung der AGB des Versorgers für das konkrete Vertragsverhältnis bei oder nach Vertragsabschluss überhaupt vertraglich vereinbart, § 305 Abs.2 BGB?
Es kommt nicht darauf an, was in den AGB steht, sondern was vertraglich vereinbart wurde.
Letzteres kann sich auch aus den AGB ergeben, wenn deren Geltung vertraglich vereinbart wurde.
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@RR-E-ft,
...gute Frage. Habe sämtliche Stromunterlagen rausgesucht, wie gut dass bei mir Ordnung herrscht, und in dem am 25.1.1982 abgeschlossenen Versorgungsvertrag nachgelesen.
Da habe ich mit meiner Unterschrift den, Zitat Anfang \"Vertragsabschluss, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und den Erhalt der allg. Tarife und Bedingungen\" (AVBEltV, Stand Juni 1979) in der derzeit geltenden Fassung sowie einer Durchshrift des Vertrages\" Zitat Ende bestätigt.
Stellt sich nun die Frage, ob der \"Erhalt\" der AGB gleichzusetzen ist mit einer \"vertraglichen Vereinbarung\" von AGB\'S. Eine extra Vereinbarung habe ich nicht getroffen.
Mannomann, wenn ich wieder auf die Welt komme werde ich Rechtsanwalt.
Gruß
Ready XL
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Selbst wenn die Bedingungen der AVBEltV als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, so waren diese jedoch im November 2006 außer Kraft getreten.
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Wenn die AVB in einen Sondervertrag als private vertragliche Regelung vereinbart wurde, dann fällt diese Regelung nicht plötzlich weg, nur weil die AVB ihren gesetzlichen Anwendungsbereich verloren hat.
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Da wäre ich mir nicht sicher, wenn es zB. ausdrücklich hieß \"in der jeweils geltenden Fassung\".
Auslegungsfrage. Der BGH wird sich wohl alsbald damit beschäftigen.
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Original von RR-E-ft
Da wäre ich mir nicht sicher, wenn es zB. ausdrücklich hieß \"in der jeweils geltenden Fassung\".
Schön, dass Sie wenigstens zugeben, sich nicht sicher zu sein.
Da kommen Sie dann in den schwammigen Bereich der Auslegung. Was wollten die Parteien bei Vertragsschluss? Geltung der AVB in der letzten noch gültigen Fassung? Ersetzung durch die Nachfolgerregelung der GVV oder aber automatischer Wegfall eines Großteiles der vereinbarten Vertragsbedingungen?
Die AVB ist in viele Altverträge einbezogen. Ich kenne kein Urteil, dass diese Bedingungen nun nach Wegfall der AVB plötzlich für nichtig erklärt.
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Was die Parteien bei Vertragsabschluss wollten, wird man ggf. diese fragen müssen.
Dass viele solcher Regelungen nun unwirksam sind, ergibt sich bereits aus §§ 307 ff., 310 Abs. 2 BGB.
Dass die Bedingungen der GVV nicht automatisch an deren Stelle traten, haben viele Gerichte bereits entschieden.
Letztere zumindest sollten Sie kennen.
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Ich kann nicht erkennen, dass §§ 307 ff, 310 BGB einer Fortgeltung der AVB als AGB entgegenstehen.
Zumal auch hier jede einzelne Regelung der einbezogenen AVB zu prüfen wäre und nicht \"die AVB\" als Ganzes.
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Was habe ich geschrieben?
Original von RR-E-ft
Was die Parteien bei Vertragsabschluss wollten, wird man ggf. diese fragen müssen.
Dass viele solcher Regelungen nun unwirksam sind, ergibt sich bereits aus §§ 307 ff., 310 Abs. 2 BGB.
Dass die Bedingungen der GVV nicht automatisch an deren Stelle traten, haben viele Gerichte bereits entschieden.
Letztere zumindest sollten Sie kennen.
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Ja stimmt, was hatten Sie doch gleich geschrieben?
Original von RR-E-ft
Selbst wenn die Bedingungen der AVBEltV als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, so waren diese jedoch im November 2006 außer Kraft getreten.
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@RR-E-ft,
@Black,
... der von mir genannte Vertrag war damals kein Sondervertrag. Ein Sondertarif (HEAG Spartarif 2000) kam erst mit Tarifänderung vom 28.3.2000, rückwirkend zum 1.1.2000 zustande. Bei dieser Tarifänderung wurden die AGB\'s Stand 12/1999 mitgeliefert.
Danach hat ja Entega fast jährlich die Namen der Tarife geändert, was gleichbedeutend mit einer Preiserhöhung war.
Die letzen beiden Jahre habe ich den Änderungen der AGB\'s zwar widersprochen, aber das juckt doch eine Entega nicht. Die reagieren darauf gar nicht.
In den letzten drei Jahren habe ich meine Eiganabrechnungen erstellt und eventuelle Differenzen ausgeglichen. Den Preiserhöhungen habe ich mit nicht zulässigen, einseitigen Tarif/Preisänderungen widersprochen. Juckt die Entega auch nicht.
Jetzt versuchte Entega, mir im Januar den Strom abzustellen. War aber niemand zu Hause. Es handelt sich um ein Reihenhaus, Zähler ist im Keller. Hausverbot wurde erteilt, Schutzschrift hinterlegt.
Obwohl meine Rückstände von ca. € 150.- allesamt aus Preiserhöhungen stammten, und diese nicht rechtskräftig entschieden waren, es hat ja noch nicht einmal einen Mahnbescheid gegeben. hat Entega entgegen § 9, Abs. 2, Satz 4,5 und 6 AGB, bzw. entgegen § 19 Abs. 2, Satz 4,5 und 6 StromGVV eine Sperre angedroht und wollte diese auch durchsetzen.
Der Kommentar des gegnerischen Anwalts lautete lapidar, ich hätte ja kündigen können. Es würde nicht zutreffen, dass ich nicht zahlen könnte, ich wolle nicht.
Kann man eigentlich gegen diese Verhalten der Entega etwas unternehmen?
LG
Ready XL