Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Christian Guhl am 09. Februar 2010, 23:27:05

Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 09. Februar 2010, 23:27:05
Hier einige Gerichtstermine mit Eon-Avacon:
15.02.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Versorgungssperre
15.02.2010 AG Lüneburg 14.30 Uhr Raum 214 wegen Classic
17.02.2010 LG Lüneburg 11.00 Uhr Raum 138 wegen Akzent (Sammelklage 1)
03.03.2010 AG Lüneburg 9.30 Uhr Raum 214 wegen Classic
03.03.2010 LG Lüneburg 12.00 Uhr Raum 138 Wegen Akzent (Sammelklage 2)
22.03.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Classic
22.03.2010 AG Lüneburg 13.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
23.03.2010 AG Lüneburg 9.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
06.04.2010 LG Hildesheim 10.30 Uhr Raum 27 gegen Stadtwerke Burgdorf (Akzent)
08.04.2010 AG Lüneburg 9.30 Uhr Raum 209 wegen Akzent
08.04.2010 AG Lüneburg 10.00 Uhr Raum 209 wegen Classic
08.04.2010 AG Lüneburg 10.30 Uhr Raum 209 wegen Classic
08.04.2010 AG Lüneburg 10.40 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 09.00 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 09.15 Uhr Raum 209 wegen Classic
12.04.2010 AG Lüneburg 14.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
Für das Amtsgericht Dannenberg stehen noch keine Termine fest. Dort sind ca. 120 Kunden verklagt worden (hauptsächlich Classic). Interessant dürfte auch der Termin gegen die Stadtwerke Burgdorf werden. Dort wurden Kunden ohne Kündigung (angeblich aufgrund telefonischer Rücksprache) für ein Jahr rückwirkend vom Stromvertrag Akzent in die Grundversorgung umgestuft.
Bei allen Terminen ist die Öffentlichkeit ausdrücklich erwünscht. Wer es möglich machen kann, kommt bitte zu den Terminen.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Cremer am 09. Februar 2010, 23:37:33
würde gerne kommen, ist mir allerdings zu weit :(
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Februar 2010, 23:46:25
Zitat
Original von Cremer
würde gerne kommen, ist mir allerdings zu weit :(

Womöglich sogar andere Termine....
Muss jetzt nicht jeder sagen, wann er etwa Frisör- oder Zahnarzttermin hat oder aus welchen Gründen er sonst nicht kommen kann. ;)
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Blau Bär am 12. Februar 2010, 18:12:57
Das Amtsgericht Wennigsen (oh je wo liegt das - Karte!) hatte letzte Woche mindestens vier Termine (an einem Tag).

E.ON Avacon Vertrieb GmbH gegen XX

Ich bin bemüht weitere Termine herauszubekommen. Ggf. will ich da einmal hin (sehe gerade wo das liegt!), auch wenn ich bei dem Sauwetter meine warme Höhle verlassen muß.  X(

Wenn ich Termine habe, teile ich sie hier mit.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Bors am 12. Februar 2010, 20:00:08
@ all

Wo kann man diese Termin herausbekommen? Ich würde mir das auch gerne mal anschauen. Ggfs. Helmstedt oder Braunschweig.

Gruß

Bors
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Februar 2010, 19:40:59
Kein guter Tag für Eon-Avacon. Beide heute verhandelten Prozesse wird der Energieversorger wohl verlieren. Der Richter sagte in der mündlichen Verhandlung zu den Eon-Anwälten : \"Das sieht nicht gut für Sie aus.\" Weiterhin drücke er sein Unverständnis über den \"Großangriff\" von Eon-Avacon gegen die Kunden aus. Urteilsverkündung ist am 17.März.
Zur Erläuterung : Der erste Fall betraf eine Sperrandrohung gegen eine Kundin, die Hartz IV bezieht. Die ARGE zahlt die mtl.Abschläge sowie Raten auf einen Rückstand direkt an Eon-Avacon.Der Rückstand ist schon zur Hälfte getilgt und wird in 5 Monaten vollständig gezahlt sein.Warum hier mit Sperre gedroht wurde, wusste niemand so genau. Im zweiten Fall wurde ein Classic-Kunde wegen der gekürzten Rechnungen auf Zahlung verklagt.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 17. Februar 2010, 18:04:03
Die dritte Verhandlung (Strom Akzent) in dieser Woche läßt auf nichts Gutes hoffen. In einer Sammelklage hatten die Kunden die Höhe der gezahlten Erstattung als nicht ausreichend beklagt. Auch richtete sich die Klage gegen die Kündigung des Vertrages. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, stellte die Richterin am LG Lüneburg gleich zu Anfang klar, sie habe schon einmal die Kündigung als gültig beurteilt und das würde sich auch nicht ändern. Zur Frage der Preisanpassungsklausel stellte sie (unter beifälligem Nicken des Eon-Anwaltes) fest, dass es auf die Klausel überhaupt nicht ankäme. Wer bezahlt hat, hat einen neuen Preis vereinbart, auch wenn die Klausel ungültig ist. Das hat der BGH so entschieden und Sondervertragskunden sollen nicht anders behandelt werden als Tarifkunden.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Nordwolff am 02. März 2010, 15:58:51
Wir haben unseren Termin zur Güteverhandlung
beim Landgericht Hannover am 29.4.2010.

Was bedeutet eigentlich genau Güteverhandlung?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Blau Bär am 04. März 2010, 16:45:51
Hallo Nordwolff!

ALS ERSTES UND WICHTIGSTES: KEINESFALLS EINER \"EINIGUNG\" IN DER GÜTEVERHANDLUNG/GÜTETERMIN ZUSTIMMEN!!!!!!!!!!!!!!!

Dann ist der ganze Preisprotet (bzw. mindestens Teile davon) für den Eimer.

(Da hat unser Rechtsanwalt auch eingegriffen, als an unserem Prozesstag in eine anderen Verhandlung [auch E.ON-Avacon] die Verbraucher so etwas überlegt haben. Deren Rechtsanwalt war nicht so ganz in der Materie drin.]


So eine \"Einigung\" -Bloß nicht! vor dem Landgericht Hannover hätte wohl (ggf.) auch Konsequenzen für den Preisprotest generell.

Hier gibt es ja schon ein gutes Urteil zu Gunsten der Verbraucher.

In der Güteverhandlung will man einfach sehen, ob sich die Parteien \"irgendwie\" einigen können. Das machen Gerichte/Richter gerne, damit sie letztendlich weniger Arbeit haben.

Wenn man sich nicht einigen kann, scheitert der Gütertermin und fertig!!! Das ist überhaupt nicht schlimm.
Man will ja die unverschämten Preise des EVU nicht bezahlen. Sonst hätte man das ja alles nicht angeleiert. Wenn man jetzt mit einer Einigung bzw. (Teil-)Anerkennung einknickt, war alles umsonst.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 04. März 2010, 16:56:05
Mancher hat lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69844#post69844)

Weiß nicht, ob die Redewendung noch taugt, nachdem sich viele über die Tauben auf dem Dach und andere Vögel echauffieren. ;)

Im Ernst: Es gibt auch wirtschaftlich sinnvolle Vergleiche.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Didakt am 04. März 2010, 17:31:36
Hallo Nordwolf,

wie \"Blau Bär\" schon ausführte, ist Vorsicht durchaus angeraten. Es kommt auf die individuelle Rechtssituation an.

Aber Sie fragten ja eigentlich nach der Bedeutung dieser Maßnahme. Hier einige zitierte Ausführungen (Kopie aus einer Website):

\"Neu: Seit dem 01.01. 2002 - Förderung der nicht streitigen Konfliktbeilegung
a) Obligatorische Güteverhandlung (§ 278 II ZPO)
Inhalt der Neuregelung
Vor der (ersten) mündlichen Verhandlung muss das Gericht grundsätzlich mit den Parteien „zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits\" verhandeln. Dieser Güteversuch ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung, soll ihr aber zeitlich unmittelbar vorgeschaltet werden (nahtloser Übergangs bei Erfolglosigkeit).
Wirksame Prozesshandlungen können in diesem Verfahrensabschnitt nur
vorgenommen werden, soweit sie nicht nach dem Gesetz eine mündliche Verhandlung voraussetzen, nicht möglich sind zB Geständnis (§ 288 I ZPO), neue Sachanträge (§ 297 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) und Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Wirksam sind dagegen protokollierte Klagerücknahme ohne Einwilligung des Beklagten (§ 269 I, II S. 1 und 2 iVm §§160 III Nr. 8, 162 I ZPO), übereinstimmende Erledigungserklärung und Verweisungsantrag (§ 281 II ZPO). Der Sachvortrag bleibt verwertbar (§ 286 ZPO: „Verhandlungen\").
Erforderlich ist eine Güteverhandlung bei allen erstinstanzlichen Verfahren mit mündlicher Verhandlung, (auch nach Übergang aus Mahnverfahren, im Urkundenprozess, im Arrest- und Verfügungsverfahren, in Ehe- und Familiensachen und bei Wiederaufnahmeverfahren), soweit das Verfahren nach dem 1.1.2002 anhängig wurde (§ 26 Nr. 2 EGZPO).
Ausnahmen (§ 278 II 1 2.HS ZPO)
1. vorangegangener Einigungsversuch vor Schlichtungsstelle,
2. erkennbare Aussichtslosigkeit (muss evident sein, bloße Behauptung genügt nicht),
3. Verhandlung über Einspruch gegen Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid, (Sonderregelung in § 341a ZPO).
Verfahrensablauf
Dem frühen ersten Termin oder (bei schriftlichem Vorverfahren) dem Haupttermin ist die Güteverhandlung vorzuschalten. Sie findet vor dem erkennenden Gericht statt (nicht Vorsitzender allein, außer bei Kammer für Handelssachen, § 349 I 1 ZPO) das Gericht kann an beauftragten oder ersuchten Richter verweisen, § 278 V 1 ZPO.
Die Parteien sollen persönlich anwesend sein und gehört werden. Protokoll wird geführt.
Anwaltszwang nach allgemeinen Regeln. Unzulässig ist ein Versäumnisurteil, zulässig Verweisung nach § 17a GVG oder § 281 ZPO. Beweiserhebungen sollen nicht stattfinden
(„unter freier Würdigung aller Umstände\"), informelle Befragung präsenter Zeugen ist aber möglich (ohne Verwertbarkeit im weiteren Verfahren), ebenso Einsicht in Urkunden oder
Augenschein von Gegenständen. Bei Säumnis beider Parteien iSv §§ 330 ff. ZPO zwingend Ruhensanordnung (§ 278 IV ZPO). Bei Säumnis einer Partei gilt Güteverhandlung als gescheitert, dann Eintritt in mündliche Verhandlung.
b) Außergerichtliche Schlichtung während des Prozesses (§ 278 V ZPO)
In vielen Fällen wird während des Prozesses erkennbar, dass eine nicht streitige Konfliktbeilegung möglich oder nötig ist (zB bei engen persönlichen Beziehungen), das Gericht eine solche aber nicht herbeiführen kann (zB psychologischer Sachverstand
erforderlich).
Für solche Fälle weist § 278 V S. 2 ZPO auf die Möglichkeit hin, den Parteien eine außergerichtliche Schlichtung vorzuschlagen (zB Schieds- oder Schlichtungsstelle, Mediation, Anwaltsvergleich, Schiedsgutachten).
Sind die Parteien einverstanden, ruht das Verfahren (§ 278 V S. 3 iVm § 251 ZPO).
Kommt es zur Einigung: Erledigung durch Nichtbetreiben oder Klagerücknahme.
c) Vereinfachter Prozessvergleich (§ 278 VI ZPO)
Parteivertreter müssen für Vergleichsabschluss nicht mehr vor Gericht erscheinen.
Verfahren: - Gericht macht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag,
- Parteien nehmen ihn durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an,
- Gericht stellt Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest.
Dieser kann nicht angefochten, nur berichtigt werden (§ 278 VI S. 3 iVm § 164 ZPO).
In der Wirkung steht dieser einem beurkundeten Prozessvergleich (Vollstreckungstitel, § 794 I Nr. 1 ZPO) gleich.\"

Jetzt dürfte alles klar sein!

MfG
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Pedro am 05. März 2010, 12:26:06
@didakt:  \'\'Hier einige zitierte Ausführungen (Kopie aus einer Website)\'\'.

Frage:  Welche Website? Bitte Quelle angeben.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: okieh am 05. März 2010, 13:49:08
http://www.recht.uni-jena.de/z07/download/Skript%20Einf%20zivilpr%20Praxis%201%5B1%5D.3.02.pdf

ab Seite 25  ;)
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 10. März 2010, 12:31:13
Urteil des LG Lüneburg in der Sammelklage gegen den StromAkzent : Die Klage wurde abgewiesen. Auf die Klausel kommt es nicht an, da die Kunden widerspruchslos gezahlt haben. Auf ein Neues beim OLG Celle. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, wird es hier eingestellt. Bericht heute um 17 Uhr in NDR 1 und im Fernsehen um 18 Uhr in NDR Niedersachen.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 10. März 2010, 15:21:17
LG Lüneburg weist Rückzahlungsklage von Stromkunden ab (http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/10195179/artid/11896392/compact/title/Ticker)
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Schwalmtaler am 11. März 2010, 08:26:27
Gut das wir als Preisprotestler jeder Erhöhung widersprechen!
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 11. März 2010, 09:20:55
Gerüchten zufolge soll Betrug ab sofort straffrei sein, wenn der Betrogene nicht unverzüglich widersprochen hat. Auch Bankräuber sollen die Beute behalten dürfen, wenn die Bank nicht nachweist, dass gegen den Überfall in schriftlicher Form protestiert wurde.  :D
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: uwes am 11. März 2010, 09:22:36
Wenn ich die PM lese, dann drängt sich der Eindruck auf, als würde es das Landgericht Lüneburg als ausreichend erscheinen lassen, dass die Information mit neuen Preisen zugesandt wurde. Das Schweigen der Haushaltskunden als gilt demzufolge dann als Zustimmung zum Vertragsschluss(?).

Das dürfte aber sicher elementaren Grundsätzen unseres Rechts widersprechen und auf größere Bedenken stoßen.

Oder muss man den Sachverhalt vielmehr so sehen, als dass die \"alten\" Sonderverträge gekündigt und der Abschluss neuer angeboten  wurden?

@Christian Guhl: Was sagt der Experte dazu?

Ist bekannt, wie die unterlegene Partei reagiereren will?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 11. März 2010, 13:08:54
Zunächst mal müsste man den Sachverhalt kennen und dann anhand der Urteilsausfertigung sehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Landgericht ausgegangen war und wie es diesen gewürdigt hatte. Schweigen gilt gerade nicht als Annahme, wenn bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis über Energielieferungen besteht (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20).
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 11. März 2010, 16:05:15
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus. Eine Kündigung der Verträge fand nicht statt (dazu hätte dann ja auch die Frist eingehalten werden müssen). Sobald das Urteil vorliegt, wird es hier eingestellt. Die Kläger werden höchstwahrscheinlich Berufung einlegen. Die Richterin war übrigens bei der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsverkündigung alleine anwesend.
Ich vermute daher, dass es sich um eine Einzelentscheidung (und keine Kammerentscheidung) handelt.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 11. März 2010, 20:56:37
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: bolli am 12. März 2010, 08:15:24
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus.

Zitat
Original von Black
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.

Jau, die aber mit Sicherheit nicht den vollen Differenzbetrag abdeckten !
Das hat doch nichts mit Hals voll kriegen zu tun. Wenn der Versorger was von uns haben will, weil wir einen Fehler gemacht haben (z.B. ne Kündigung nen Tag zu spät abschicken) bestehen die ja auch auf den Formalien.
Und von einer Richterin am LG erwarte ich, dass sie die einschlägige Rechtssprechung zu diesem Thema kennt und nicht neue Rechtsthesen aufstellt. Ich hab mal was davon gehört, dass strittige Regelungen kundenfreundlich auszulegen sind. Bei der Formulierung \"...geht sie davon aus...\" dürfte es sich weniger um die kundenfreundliche sondern um die neue Variante \"richtereigeninterpretation\" handeln.

Ich sag\'s ja immer wieder: Unsere Richter sind teilweise schlimmer als unsere Rechtssprechung. Die entwickeln deutlich mehr Eigenleben als für unser Gemeinwesen gut ist. Und das gilt für alle möglichen Bereiche.  :(
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 12. März 2010, 11:09:00
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus.

Zitat
Original von Black
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.

Jau, die aber mit Sicherheit nicht den vollen Differenzbetrag abdeckten !
(...)
Und von einer Richterin am LG erwarte ich, dass sie die einschlägige Rechtssprechung zu diesem Thema kennt und nicht neue Rechtsthesen aufstellt.  :(

Nein, die Zahlung von E.ON hat wahrscheinlich nicht den vollen Differenzbetrag abgedeckt. Aber nach dem Urteil hätte E.ON eigentlich gar nichts zahlen müssen.

Die Rechtsauffassung, dass unbeanstandete Preisanpassungen keinen Rückforderungsanspruch begründen können ist weder neu, noch einzigartig vom LG Lüneburg aufgestellt worden. Hierzu gibt es bereits sehr viele urteile. Das Erstaunen über dieses Urteil des LG Lüneburg hier im Forum mag daran liegen, dass man gerne im Wolkenkuckusheim der eigenen Rechtsauffassungen lebt und abweichende Urteile entweder gar nicht publiziert oder als einmalige Entgleisung abtut.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 12. März 2010, 13:08:23
Zitat
Original von BlackAber nach dem Urteil hätte E.ON eigentlich gar nichts zahlen müssen.
Wenn es nach der Richterin vom LG Lüneburg gehen würde. Andere Gerichte sehen dies durchaus anders (z.B. LG Hannover). Es laufen noch mehrere Klagen bezgl. des Akzent. Wir werden sehen, was andere Gerichte sagen. Man wird wahrscheinlich nicht den Tatbestand des Betruges nachweisen können, aber in den Augen der betroffenen Kunden liegt dieser vor. Es wurde vertraglich vereinbart, dass nur gesetzliche Preissteigerungen weitergegeben werden dürfen. Daran war Eon-Avacon gebunden. Da der Versorger über eine umfangreiche Rechtsabteilung verfügt, muss den Herren durchaus klar gewesen sein, das die Preiserhöhungen unzulässig waren. In der Hoffnung, dass die dummen Kunden es ja sowieso nicht merken, wurden diese trotzdem vorgenommen. Es wurde also vorsätzlich gegen den Vertrag verstossen. Wenn nun dem einfachen Kunden vorgeworfen wird, er hätte das erkennen müssen, ist das Gipfel an Zynismus. Ich habe mir die Preisänderungsmitteilungen angesehen. Z.B. vom 30.09.2000 : \"Für die unvermeidliche Weitergabe dieser gesetzlichen Mehrbelastung (EEG/KWKG) hoffen wir auf Ihr Verständnis\"; 29.01.2002 :\"massive Preissteigerungen auf dem Strombeschaffungsmarkt sowie das Inkrafttreten der vierten Stufe der Ökosteuer\"; 08.01.2003 :\"zum 01.01.03 tritt die fünfte Stufe der Ökosteuer in Kraft...zur gleichen Zeit erhöhen sich die Abgaben nach dem EEG/KWKG\". Es wurde also stets die Erhöhung von gesetzlichen Belastungen vorgeschoben um die Preise weit stärker als zulässig zu erhöhen. In Einzelfällen wurde zwar auch auf die Steigerung der Beschaffungskosten hingewiesen. Da aber keine konkreten Zahlen genannt wurden, kann vom Kunden nicht erwartet werden, dass er erkennt, wieviel von der Preiserhöhung rechtmässig war und wieviel nicht. Außerdem haben die Versorger in der Vergangenheit davon profitiert, dass die Abrechnungen fast wie ein Steuerbescheid angesehen wurden: \"Wenn die das schreiben, muss das ja richtig sein.\" Jetzt kommt ans Tageslicht, dass die Kunden jahrelang belogen und übers Ohr gehauen wurden. Anstatt das die Gerichte diese Praxis der Versorger zügig aburteilen und den Kunden Schadenersatz zuzusprechen, werden diese von einzelnen Richtern auch noch verhöhnt : \"Ihr seid ja selbst Schuld, wenn ihr alles widerspruchslos zahlt.\"
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: bolli am 12. März 2010, 13:38:45
Zitat
Original von Black
Die Rechtsauffassung, dass unbeanstandete Preisanpassungen keinen Rückforderungsanspruch begründen können ist weder neu, noch einzigartig vom LG Lüneburg aufgestellt worden. Hierzu gibt es bereits sehr viele urteile. Das Erstaunen über dieses Urteil des LG Lüneburg hier im Forum mag daran liegen, dass man gerne im Wolkenkuckusheim der eigenen Rechtsauffassungen lebt und abweichende Urteile entweder gar nicht publiziert oder als einmalige Entgleisung abtut.
Dann haben Sie sicher wie immer eine logische Erklärung dafür, warum der BGH in seinem Urteil vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 unter Rdnr. 20 ausführt
Zitat
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
.
Warum sollte bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezgl. der Zahlung was anderes gelten als bei der Gasentnahme in einem kompletten Vertragsverhältnis?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 12. März 2010, 15:09:18
Zitat
Original von bolli
Dann haben Sie sicher wie immer eine logische Erklärung dafür, warum der BGH in seinem Urteil vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 unter Rdnr. 20 ausführt
Zitat
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
.
Warum sollte bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezgl. der Zahlung was anderes gelten als bei der Gasentnahme in einem kompletten Vertragsverhältnis?

Weil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:

Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers  unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 14. März 2010, 17:04:08
Zitat
Original von BlackWeil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:
Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers  unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand. In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können. Das war aber nur zu einem bestimmten Termin möglich, sonst verlängerte sich der Vertrag.Und die Termine der Preisanpassungen stimmten nun leider nicht mit dem Termin überein, an dem die Kündigung möglich war. Ein anderer Gesichtspunkt: Wenn das LG Lüneburg den Kunden vorwirft, sie hätten die Preiserhöhungen widerspruchslos hingenommen, sollte man vielleicht einmal darauf hinweisen, wie Eon-Avacon mit Widerspruchskunden umspringt. Mir liegt umfangreicher Schriftverkehr mir Kunden vor, die mit Versorgungssperre bedroht wurden. Zahlreiche einstweilige Verfügungen wegen Sperrandrohungen wurden erwirkt.Ein Fall ging bis vors Bundeskartellamt. Die Nerven das durchzustehen, hat nicht jeder Kunde. Die Rechte der Kunden, den Preiserhöhungen zu widersprechen, wurden von Eon-Avacon massiv behindert.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 15. März 2010, 10:12:17
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.

Zitat
Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.

Soweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 15. März 2010, 11:42:41
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.

Zitat
Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.
Zitat
Original von BlackSoweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert. Es hätte dazu einer Vertragsänderung bedurft. Das man aber mit widerspruchsloser Zahlung der Rechnung einer Änderung der AGB zustimmt, dürfte neu sein. Zumal auch der Text der AGB nach den Preiserhöhungen unverändert blieb.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 15. März 2010, 12:08:08
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.

Wenn es nicht zur Debatte stand, dann gibt es gerade keine Aussage, dass die Entscheidung nur für den Fall gelten soll, dass dem Versorger ein Preisanpassungsrecht zustand.

Zitat
Original von Christian Guhl
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert.

Eben.

Wenn die Preisanpassungen durch die Klausel legitimiert gewesen wären, dann wären Sie schon deshalb wirksam gewesen und ein Rückzahlungsanspruch würde ohnehin nicht bestehen.

Die Entscheidung, ob eine widerspruchslose Hinnahme von Preisanpassungen eine Zustimmung darstellt kommt ja gerade immer nur dann zum Tragen, wenn die Preisanpassungen nicht von der Preisanpassungsklausel gedeckt waren.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2010, 12:16:40
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 15. März 2010, 12:23:01
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war, bestand doch von Anfang an kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung. Das macht aber den Unterschied (vgl. nur Büdenbender NJW 2009, 3131).

Noch einmal. Ob eine Zustimmung vorliegt ist nur dann relevant, wenn die Preisanpassung zunächst aus irgendeinem Grund fehlerbehaftet ist, denn bei einer korrekren und wirksamen Preisanpassung bedarf es keiner zusätzlichen Zustimmung des Kunden.

Ich kann weiterhin für die Beurteilung der Frage, ob die schweigende Hinnahme einer Preisänderung eine Zustimmung des Kunden darstellt oder nicht keinen Unterschied erkennen, ob diese Preisanpassung jetzt wegen fehlender Preisanpassungsklausel, unwirksamer Preisanpassungsklausel oder falsch angewendeter Preisanpassungsklausel (darunter rechne ich auch Unbilligkeit) unzulässig gewesen wäre.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2010, 13:10:16
Uli Büdenbender, der die BGH- Entscheidungen eingehend analysiert hat, sieht es deutlich anders.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 15. März 2010, 15:31:42
Büdenbender konstruiert für den Fall der unbeanstandeten Hinnahme von Preisanpassungen eine Verwirkung des § 315 BGB.

Das wäre zwar damals eine Möglichkeit für den BGH gewesen, das Problem elegant zu lösen. Hat der BGH aber eben nicht getan.

Der BGH schreibt an keiner Stelle der besagten Entscheidungen der Anspruch sei verwirkt . Der BGH spricht vielmehr von   neu vereinbarten Preisen. Eine Vereinbarung ist aber ein schuldrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft und etwas völlig anderes als die Verwirkung.

Auch Büdenbender kann also eine Nichtübertragbarkeit der BGH Rechtsprechung nur damit begründen, dass er die Preisneuvereinbarung von der der BGH spricht einfach in eine Verwirkung umdeutet.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2010, 16:30:22
Uli Büdenbender hat aber Recht, insbesondere mit seiner wiederholten, gut begründeten Kritik an der Preisneuvereinbarungsfiktion, weil diese schon mit der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB unvereinbar ist.
Das Recht auf Billigkeitskontrolle kann allenfalls verwirkt werden, jedoch nur, wenn es überhaupt bestand. Was nicht verwirkt wird, zeigt BGH VIII ZR 199/04.

Das verkennt auch Bayer, RdE 2010, 1 ff., der zu allem Überdruss bei der Frage der Entreicherung plötzlich wieder auf Billigkeit abstellen will und der Billigkeit entsprechende Erhöhungen auch bei unwirksamer Klausel über § 818 BGB im Ergebnis gelten lassen will. Aus Jena  kam auch schon mal Überzeugenderes.

Früher oder später kommt wohl jeder drauf.  ;)
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Opa Ete am 31. März 2010, 13:35:05
@Christian Guhl

gibts was Neues zu diesen Terminen?
22.03.2010 AG Lüneburg 13.00 Uhr Raum 214 wegen Classic
22.03.2010 AG Lüneburg 13.15 Uhr Raum 214 wegen Classic
23.03.2010 AG Lüneburg 9.15 Uhr Raum 214 wegen Classic

Gruß Opa Ete
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 31. März 2010, 18:30:51
Ich kümmere mich darum und melde mich, wenn ich genaues weiss.
Eine Klage von Kunden gegen Nachtstromverträge auf Rückzahlung wurde heute vom LG Lüneburg abgewiesen. Die Preise waren an den Kohlepreis und den Lohn im öffentlichen Dienst gekoppelt. Die Richterin, bei der schon die Rückforderungsklage im Stromvertrag Akzent scheiterte, war der Meinung, dass es egal wäre, ob Eon-Avacon sich an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten (oder nicht gehalten) hat. Wenn der Kunde bezahlt, erkennt er den Preis an.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: bolli am 01. April 2010, 08:12:13
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin, bei der schon die Rückforderungsklage im Stromvertrag Akzent scheiterte, war der Meinung, dass es egal wäre, ob Eon-Avacon sich an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten (oder nicht gehalten) hat. Wenn der Kunde bezahlt, erkennt er den Preis an.
Wird Zeit, dass der 16.06.10 kommt und es auf diesem Sektor etwas mehr Klarheit gibt.  :(
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Bandit am 08. April 2010, 14:14:38
Termin - Termin - Termin !!!


Landgericht Magdeburg, Raum C14, Mittwoch, 09.06.2010, 10:00 Uhr Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran mündliche Verhandlung

(Der zuvor genannte Termin am 21. April 2010 wurde wegen \"Verhinderung des Klägervertreters\" verlegt.)


Tarif: Avacon Erdgas Comfort



Der Bandit
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Opa Ete am 08. April 2010, 14:47:21
Moin Zusammen,

warum bekommen manche die einen Prozess wegen Tarif Classic führen eine Ladung zur Güteverhandlung und andere eine zur mündlichen Verhandlung?

\"Die Güteverhandlung braucht gemäß § 278 Abs. 2 ZPO nicht durchgeführt zu werden, wenn bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint.
Die gerichtliche Verfügung, auf die Güteverhandlung zu verzichten, kann nicht angefochten werden.\"

Entscheidet jetzt schon jeder Richter im Voraus, ob eine Einigung aussichtslos ist oder nicht? Na dann brauchen wir doch auch gar keine mündliche Verhandlung mehr, dann kann er doch gleich laut Aktenlage entscheiden!

Gruß Opa Ete
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Black am 08. April 2010, 17:01:53
Zitat
Original von Opa Ete
Entscheidet jetzt schon jeder Richter im Voraus, ob eine Einigung aussichtslos ist oder nicht? Na dann brauchen wir doch auch gar keine mündliche Verhandlung mehr, dann kann er doch gleich laut Aktenlage entscheiden!

Gruß Opa Ete

Niemand ist mehr an einer Einigung interessiert als ein richter, er spart dann nämlich viel Arbeit. Es gibt aber Gerichte, da ist es üblich vorab die Parteien vorab schriftlich aufzufordern, kurz Stellung zu nehmen, ob eine Einigung möglich erscheint (manchmal ist das nur ein Formular, wo ein Kreuz zu setzen ist).
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 08. April 2010, 21:34:20
@Black

Für den Richter wird die Arbeitsbelastung insgesamt ja nicht geringer. Er kann nur mehr Fälle in selber Zeit abschließen..... Rechtsanwälte können auch ein Interesse am Vergleichsabschluss haben, weil ihre gesetzlichen Honorare dann höher ausfallen und sie zudem ihrem Auftrag gerecht werden, Streit aus der Welt zu schaffen, an Lösungen mitzuwirken, mit denen alle Beteiligten zufrieden sind.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: bean210 am 16. Mai 2010, 21:58:52
Nachdem ich schon über Monate viele interessante Beiträge in diesem Forum gelesen habe, nun auch der Schritt mich hier anzumelden.

Da im e.on avacon-Versorgungsgebiet Sachsen-Anhalt nicht sehr viele Gaspreis-\"Rebellen\" aktiv zu sein scheinen - da schließe ich mich auch nicht aus, denn bisher war ich nur stiller Leser - möchte ich eine kurze Info zu meinem Gerichtstermin geben.

Am 23.06.10 um 12:30 Uhr findet am Landgericht Magdeburg die mündliche Verhandlung e.on avacon gegen XX statt. Es geht um den Erdgas Classic-Tarif.

Ursprünglich sollte die Verhandlung Mitte April am Amtsgericht Oschersleben stattfinden. Kurz vorher wurde diese aber wegen Nichtzuständigkeit an das Landgericht Magdeburg verwiesen. Wie ist die Verweisung an das Landgericht aus Eurer Sicht zu werten?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 17. Mai 2010, 23:06:02
Erster Termin zum Vertrag ErdgasComfort am 29.06. um 11.oo Uhr Amtsgericht Dannenberg. Die Klagen ErdgasClassic vor dem AG Lüneburg ruhen bis zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des LG Hannover.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Blau Bär am 17. Juni 2010, 11:30:03
Vor dem Amtsgericht Wennigsen sind auch reihenweise Prozesse E.ON Avacon gegen XX anhängig.

Einer wurde neulich zu 95 % zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. D. h. 5 % der Klageforderung wurden dem Versorger zugebilligt. Die Gründe hierfür sind unerklärlich. Allerdings sind die \"5 %-Zubilligung\" nicht berufungsfähig.

Was macht E.ON -Avacon? Sie gehen in Berufung vor dem Landgericht Hannover (weil sie zu 95 % mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht gescheitert sind).

Ich stehe mit dem vorgenannten Verbraucher in Verbindung.

Man beachte hierzu das Urteil des LG Hannover vom 01.12.2009 - Erdgas Classic -, bei dem E.ON Avacon baden gegangen ist. Dieser o. g. 95-5 %-Fall betraf auch Erdgas Classic.
(siehe auch hier)
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=66018#post66018)

Man will wohl den Fall so lange wie möglich \"offen halten\", in der Hoffnung wg. der Entscheidung vom 01.12.2009 des LG Hannover vor dem OLG Celle eine andere Entscheidung zu erhalten.

Vor dem Amtsgericht Walsrode sind E.ON-Avacon auch neulich zu 100 % unterlegen. Die Klage wurde abgewiesen. Es ging um Erdgas Classic.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Blau Bär am 24. Juni 2010, 11:11:51
Zitat
Original von Blau Bär


Man beachte hierzu das Urteil des LG Hannover vom 01.12.2009 - Erdgas Classic -, bei dem E.ON Avacon baden gegangen ist. Dieser o. g. 95-5 %-Fall betraf auch Erdgas Classic.
(siehe auch hier)
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=66018#post66018)

Man will wohl den Fall so lange wie möglich \"offen halten\", in der Hoffnung wg. der Entscheidung vom 01.12.2009 des LG Hannover vor dem OLG Celle eine andere Entscheidung zu erhalten.

Hallo Freundinnen und Freunde der günstigen Gaspreise!

Weiß jemand, wann der Berufungstermin für die Entscheidung des LG Hannover (vom 01.12.2009) vor dem Oberlandesgericht Celle ist?

Danke!

Gruß
Blau Bär
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Harry01 am 25. Juni 2010, 19:29:57
Heute war mein Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht in Sachen Erdgas Classic und StromAlpha.

Eine Entscheidung gab es nicht. Der Richter wurde auf das Verfahren beim LG Hannover hingewiesen und die vertretende Anwältin verkündete mit einem strahlenden Lächeln, das \"wir\" (also EON Avacon und ihre Kanzlei) da in Berufung gegangen sind.

Letztendlich wurde beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung vor dem OLG Celle auszusetzen und das Verfahren auf Antrag einer der Parteien fortzusetzen.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2010, 14:11:36
@ harry01

War Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Verhandlungstermins das Urteil des AG Hildesheim (Urteil AG Hildesheim vom 15.06.10 - Az: 80 C 53/09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13941)) bekannt? Die dort verhandelte Streitsache dürfte doch Ihrer ähneln.

Liegt Ihr Vorgehen etwa darin begründet, dass Sie von Ihrem Richter in Ihrem an sich entscheidungsreifen Fall ein solches für Sie positives Urteil nicht erwartet hätten? Das spräche dafür, dass Ihr Vertrauen gegenüber dem AR geschmälert ist. Gibt es Gründe dafür? Der könnte allerdings ob Ihres Aussetzungsantrags auch ein wenig beleidigt sein. Emotionen können auch in der Rechtsprechung nie ganz ausgeschlossen werden. Hat der Richter Ihren Antrag denn kommentarlos hingenommen?

MfG
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2010, 14:51:04
Zitat
Original von Didakt
War Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Verhandlungstermins das Urteil des AG Hildesheim (Urteil AG Hildesheim vom 15.06.10 - Az: 80 C 53/09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13941)) bekannt?
Das war mir insofern bekannt, als daraus ja eine ähnliche Entscheidung wir bei den AG`s in Verden und Burg hervorging. Das Urteil wird dem Richter aber noch nachgereicht.

Zitat
Original von Didakt
Liegt Ihr Vorgehen etwa darin begründet, dass Sie von Ihrem Richter in Ihrem an sich entscheidungsreifen Fall ein solches für Sie positives Urteil nicht erwartet hätten?
Also eine Entscheidung wäre ohnehin nicht gefallen. Es wurde lediglich zur mündlichen Verhandlung geladen.

Zitat
Original von Didakt
Das spräche dafür, dass Ihr Vertrauen gegenüber dem AR geschmälert ist. Gibt es Gründe dafür?
Sie meinen mit \"AR\" meinen Rechtsanwalt, also \"RA\"? Nein, ich habe vollstes Vertrauen in meinen RA.

Zitat
Original von Didakt
Der könnte allerdings ob Ihres Aussetzungsantrags auch ein wenig beleidigt sein.
Nö. Es war ja sein eigener Vorschlag, denn wenn eine Entscheidung gefallen wäre, dann hätte man sich so oder so vor dem Landgericht wiedergetroffen, denn entweder wäre EON in Berufung gegangen oder halt wir. Das sollte mit dem Antrag vermieden werden, denn wenn eine positive Entscheidung zugunsten der Classic-Kunden vor dem OLG Celle getroffen wird, kann das Verfahren in diesem Punkt vor dem Amtsgericht abgeschlossen werden.
Zitat
Original von Didakt
Emotionen können auch in der Rechtsprechung nie ganz ausgeschlossen werden. Hat der Richter Ihren Antrag denn kommentarlos hingenommen?
Naja, es kam halt ein Spruch wie \"meinen Sie, die beim OLG sind schlauer als ich?\", aber ja, dem Antrag wurde ohne Diskussion stattgegeben, weil ja auch die Gegenseite damit einverstanden war. Hätten wir das nicht beantragt, hätte es die Gegenseite gemacht.

Ich habe damit jetzt kein Problem, denn wenn das OLG zu ungunsten von EON entscheidet, gehen die bestimmt zum BGH, und erst wenn da eine Entscheidung getroffen wurde, wird mein Verfahren fortgesetzt.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Didakt am 26. Juni 2010, 17:14:55
@ Harry01

Mit AR meinte ich den Amtsrichter. Ihr RA ist sicher eine Person Ihres Vertrauens. Davon bin ich naturgemäß ausgegangen.
Früher hatten Sie sich schon einmal kritisch über das AG ausgelassen. Dafür gab es sicher Gründe.
Wie hoch ist in Ihrer Sache der Streitwert (wegen der evtl. möglichen Berufung)? Haben Sie gegenüber EON Rückforderungsansprüche geltend gemacht oder kommt das in Ihrem Fall wegen Ihrer Kürzungspraxis nicht in Frage?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Harry01 am 26. Juni 2010, 17:42:28
Zitat
Original von Didakt
Mit AR meinte ich den Amtsrichter.
Amtsrichter. Natürlich 8o Sorry.

Zitat
Original von Didakt
Früher hatten Sie sich schon einmal kritisch über das AG ausgelassen. Dafür gab es sicher Gründe.
Ja, das stimmt. Leider muß ich sagen, daß ich den AR überhaupt nicht einschätzen kann. Mein Rechtsanwalt hatte mir mal von ein paar Sachen erzählt, wo der AR auch gegen EON das eine oder andere völlig unangemessene Urteil gefällt hat. Ich hatte die Befürchtung, daß er mit der Klage überfordert ist und sich aufgrund der Menge an Informationen nicht bis ins Detail in die Sache eingearbeitet hat.

Zitat
Original von DidaktWie hoch ist in Ihrer Sache der Streitwert (wegen der evtl. möglichen Berufung)?
Der Streitwert beläuft sich auf mehr als 1200 Euro.

Zitat
Original von Didakt
Haben Sie gegenüber EON Rückforderungsansprüche geltend gemacht oder kommt das in Ihrem Fall wegen Ihrer Kürzungspraxis nicht in Frage?
Genau, ich habe seit 2004 jeder Preisänderung widersprochen und die Abschläge und Jahresrechnungen entsprechend gekürzt. Ich bin in dem Fall also der Beklagte.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 29. Juni 2010, 13:25:01
Heute morgen wurden sechs Verfahren \"ErdgasComfort\" beim AG Dannenberg abgehandelt. In zweien ging es auch um den Strom-Grundversorgungstarif Alpha. Beim Alpha orientiert sich die Richterin an dem Urteil LG Landshut, Urt. v. 25.01.10, Az. 12 S 2565/09. Da wird Eon-Avacon wohl Recht bekommen. Beim Comfort wird sie das BGH Urteil v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 ihrer Entscheidung zugrunde legen. Das geht also zugunsten der Kunden aus. Die Richterin war sich mit dem Eon-Anwalt darüber einig, dass die Preisanpassungsklausel im Erdgas Comfort unwirksam sei. Der Anwalt war aber der Meinung, dass die AGB seit Inkraftreten der GasGVV durch diese ersetzt wurden. Urteilsverkündung ist am 27.07.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Harry01 am 29. Juni 2010, 14:00:13
Zitat
Original von Christian Guhl
Beim Alpha orientiert sich die Richterin an dem Urteil LG Landshut, Urt. v. 25.01.10, Az. 12 S 2565/09. Da wird Eon-Avacon wohl Recht bekommen.
Ist denn das Urteil überhaupt rechtskräftig oder ist man in Revision gegangen ?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 29. Juni 2010, 15:28:50
Das ist in unserem Fall egal. Die Richterin stützt sich auf diese Entscheidung und wird ein ähnliches Urteil fällen.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Didakt am 29. Juni 2010, 15:32:08
@ Christian Guhl

Ist Ihnen bekannt, wer bei diesen Comfort-Verfahren Prozessbevollmächtigter von EON ist?

Interessant ist für mich Ihre Kurzdarstellung des Inhalts der mündlichen Verhandlung. Wie doch diese Verhandlungen unterschiedlich verlaufen!
In meiner EON-Streitsache (Comfort) habe ich diese Verhandlung gerade hinter mich gebracht. Das war ein Erlebnis der besonderen Art. Sie dauerte etwa 1 Minute. Die Sach- und Rechtslage wurde überhaupt nicht erörtert. Der Richter nuschelte sich die Anträge aus den Schriftsätzen in den Bart und setzte den Termin der Urteilsverkündung fest. Das war\'s.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 05. Juli 2010, 21:59:13
Prozeßbevollmächtigter ist Herr Groß von der Kanzlei Göhmann, Magdeburg.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 13. Juli 2010, 14:22:44
Mittwoch, den 14.07. um 12 Uhr findet am LG Lüneburg eine Verhandlung gegen einen Gastwirt statt. Dieser kürzt seit mehreren Jahren die Strompreise. Es wurde über einen Rahmenvertrag der DEHOGA abgerechnet. Dem Beklagten liegt dieser Vertrag nicht vor, nach seiner Aussage sind die Unterlagen beim Elbehochwasser vernichtet worden. Eon-Avacon hat bisher auch nichts vorgelegt. Interessant ist es deshalb, weil diese Rahmenverträge auch in vielen anderen Bereichen verwendet wurden (Landwirtschaft,Gartenbau, Handwerk). Allen, die ich bisher gesehen habe, fehlte eine wirksame Preisanpassungsklausel.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 14. Juli 2010, 18:23:07
Der Termin heute wurde erneut von der Richterin verhandelt, die schon mehrere Male Rückforderungen von Kunden abgelehnt hatte, da sie in der Zahlung von Rechnungen eine Anerkennung der Preise gesehen hat. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hatte sie anscheinend noch keine Kenntnis von der heutigen BGH-Entscheidung, sonst wäre sie nicht so fröhlich gewesen  ;). Es ging heute auch nicht um Rückforderungen, sondern um einen Gewerbekunden, der die Strom-und Gasrechnungen seit Jahren kürzt und deshalb von Eon-Avacon verklagt worden war. Beim Erdgas ging es schnell. Die Richterin sah im Erdgasvertrag Classic einen Sondervertrag ohne wirksame Preisänderungsklausel. Bei Strom wurde es dann etwas komplizierter. Die Richterin führte aus, dass beim Strom der § 315 nicht anwendbar sei (???).
Erst als die Anwältin des Kunden darauf hinwies, dass er im Vertrag \"Rahmenvereinbarung 2002\" beliefert wird, das dieser Vertrag nicht die Grundversorgung darstellt und es daher auf den § 315 garnicht ankommt, wurde die Richterin nachdenklich. (Anscheinend hatte sie die Schriftsätze nicht ordentlich gelesen). Urteilsverkündung ist Ende August.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Bandit am 07. Oktober 2010, 06:20:06
Mündliche Verhandlung ErdgasComfort vor dem Landgericht Magdeburg:


Landgericht Magdeburg
Halberstädter Straße 8
39112 Magdeburg

07.10.2010, 10:00 Uhr, Raum A11


Der Rechtsstreit befindet sich in der ersten Instanz! Wer Zeit und Interesse hat, ist gern gesehen. Darüber hinaus werde ich hier nachberichten.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Oktober 2010, 09:22:40
Termine sinnvollerweise bitte früher mitteilen. Das LG Magdeburg erreicht man zum Beispiel vom Hauptbahnhof MD am besten mit der Straba Nr. 3, 5 bis Leipziger Straße/ Ecke Halberstädter Straße. Es finden Einlasskontrollen statt.

Woraus ergibt sich die Zuständigkeit des LG Magdeburg?
Handelt es sich um die streitwertunbhängige Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. §§ 108, 102 EnWG oder gem. § 87 GWB?
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Bandit am 07. Oktober 2010, 12:00:03
Die Zuständigkeit des LG ergibt sich in diesem Fall aus dem Streitwert.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Dezember 2010, 19:14:16
Am Freitag, den 17.12., ist um 11.00 Uhr beim LG Lüneburg die mündliche Verhandlung über eine Rückzahlungsklage von Nachtstromkunden.
Die Kunden hatten mit der Vorgängerin von Eon-Avacon (Hastra) Sonderverträge
abgeschlossen, in denen die Strompreise an den Kohlepreis und den Lohn im öffentlichen Dienst gekoppelt waren. Hat sich natürlich nie jemand dran gehalten. Die Preise wurden aus den unterschiedlichsten Gründen erhöht, aber nie, weil die Kohle teurer wurde oder ein neuer Tarifvertrag in Kraft trat.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 16. Dezember 2010, 23:05:06
Termin wurde auf Januar vertagt.
Titel: Gerichtstermine
Beitrag von: Christian Guhl am 06. Januar 2011, 22:35:26
Neuer Termin : 17.01.2010 Landgericht Lüneburg 09.00 Uhr Zimmer 110