Original von RR-E-ft
Der BGH verhandelt am 17.03.10 drei Verfahren um EWE- Gaspreiserhöhungen, jeweils Sondertarif S 1.
Original von RR-E-ftZitatVerhandlungstermin: 17. März 2010
VIII ZR 327/07
AG Oldenburg - Urteil vom 16. November 2006 - E1 C 1078/06
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 770/06
und
VIII ZR 6/08
AG Oldenburg - Urteil vom 19. Dezember 2005 – E7 C 7289/05
LG Oldenburg - Urteil vom 29. November 2007 – 9 S 59/06
(veröffentlicht in RdE 2008, 63)
In den beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt streiten die Parteien um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger wurden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen zum Sondertarif S I leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das beklagte Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die von der Beklagten festgesetzten Gaspreise unterlägen in Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hätten die Parteien der Beklagten zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, gleichwohl ergebe sich dieses aus der Preisanpassungsregelung des § 4 AVBGasV, die auf das Lieferverhältnis der Parteien Anwendung finde. Zwar handele es sich bei den Klägern nicht um allgemeine Tarifkunden, denn sie hätten mit der Beklagten den Sondertarif S I abgeschlossen. Die Kläger würden aber im Rahmen dieses Tarifs auf der Grundlage der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht versorgt. Die nur formale Bezeichnung als Sondertarif S I könne nicht zu einer abweichenden rechtlichen Einordnung führen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 315 Abs. 3 BGB sei anerkannt, dass jedenfalls die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden im Grundsatz der Billigkeit entspreche. Vorliegend habe die Beklagte die Bezugskostensteigerungen, die den umstrittenen Preiserhöhungen zu Grunde lagen, nachgewiesen.
Mit ihren vom Landgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
*Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV; gültig bis 7. November 2006)
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
…
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
Dass in der Pressemitteilung des BGH § 1 AVBGasV zitiert wird, lässt möglicherweise erahnen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt und deshalb Preiserhöhungen nicht unmittelbar auf § 4 AVBGasV gestützt werden können, eine Einbeziehung entsprechender AGB wohl weder vorgetragen noch nachgewiesen war. Immerhin scheinen dem Senat aus dem Parallelverfahren die Bedingungen der Sondervereinbarung Erdgas der EWE bekannt zu sein. In diesen hieß es bereits 1996 ausdrücklich, dass diese Erdgassonderpreise keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetztes sind, womit sich das Untermnehmen eindeutig festgelegt hatte, schon wegen der geringeren Konzessionsabagben gem. § 2 Abs. 3 Ziff. 2 KAV.
Wurden die Bedingungen der AVBGasV nicht etwa im Wege von AGB in den Vertrag einbezogen, dürfte sich die Entscheidung des LG Oldenburg wohl als rechtsfehlerhaft erweisen, ohne dass es noch auf die Frage der Billigkeit ankommen kann.
Original von RR-E-ftZitatVerhandlungstermin: 17. März 2010
VIII ZR 246/08
LG Oldenburg - Urteil vom 22. November 2007 – 9 O 403/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 5. September 2008 – 12 U 49/07
(veröffentlicht in RdE 2009, 25)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von einem nordwestdeutschen Energieversorgungs-unternehmen zum \"Sondertarif I\" (ab 1. April 2007 \"E. Erdgas classic\") leitungsge-bunden mit Erdgas beliefert. Das beklagte Unternehmen verwendete Auftrags-formulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:
\"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der E. [= Beklagte] beantragt.
…
Der Auftrag erfolgt aufgrund der \"Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden\"(AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen der EWE Aktiengesellschaft\" in jeweils gültiger Fassung\".
Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte \"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung\". Diese lauten auszugsweise wie folgt:
\"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung
Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrund-versorgungsverordnung – GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), …, sofern in diesen \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen…\" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der E. AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.
…
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
…
Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs.
…
Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … GasGVV bleibt unberührt.
…
4. Preisänderung
Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der E. AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
…
Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.\"
Das beklagte Unternehmen erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Die klagenden Kunden haben die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung fortbestehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den Berufungsklägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen. Der genaue Zeitpunkt weicht hinsichtlich der einzelnen Kläger voneinander ab.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien, selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte, unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche aber nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Deswegen obsiegten insgesamt neun Kläger in vollem Umfang. Hinsichtlich der übrigen Berufungskläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart, so dass deren Klage insoweit abzuweisen sei.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen (klageabweisenden) Urteils. Von den ursprünglich 66 Klägern verfolgen 46 ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.
Die Klausel- ihre wirksame Einbeziehung könnte schon deshalb gegen § 307 I BGB verstoßen, weil sie von der gesetzlichen Regelung in § 5 II, III GasGVV abweicht. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung aus BGH VIII ZR 326/08 wird sie sich wohl als unwirksam erweisen.
Sollte der Senat die Klauseln gleichwohl für wirksam halten, stünde eine Rückverweisung an das Berufungsgericht zu erwarten, wo geklärt werden müsste, ob die Klauseln in jedes einzelne betroffene Vertragsverhältnis gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde.
Interessant wird werden, wie sich der Senat ggf. zu der Frage stellt, ob auch bei nicht einbezogner/ unwirksamer Klausel durch widerspruchslose Hinnahme und Bezahlung einer Rechnung ein höherer Preis vertraglich vereinbart wurde, obschon es dabei schon regelmäßig an einer annahmefähigen angebotserklärung des Versorgers gem. § 130 BGB fehlen wird (vgl. BGH VIII ZR 199/04).
Original von RR-E-ftDa tragen die Kollegen falsch vor, weil sich bereits seit über zehn Jahren aus den schriftlichen Bedingungen der EWE zu den Sondervereinbarungen S1 ergab, dass es sich bei den Sondergaspreisen S I und S II um keine Allgemeinen Tarife im Sinne des energiewirtschaftsgesetzes handelt.
Original von RR-E-ft
Das OLG Dresden lässt nur die bis 1998 in der BTOGas geregelten Pflichttarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G als Allgemeine Tarife gelten und kann sich hierfür auf die zitierte BFH- Entscheidung stützen. Daneben führt das OLG weitere Argumente an. Hat man erst einmal festgestellt, dass der über viele Jahre zur Abrechnung gestellte Tarif kein Allgemeiner Tarif im Sinne des EnWG ist, dann folgt allein daraus, dass der betreffende Kunde kein Tarifkunde ist und die AVBGasV/ GasGVV nicht unmittelbar gilt (vgl. § 1 AVBGasV/ GasGVV). Ob in den konkreten Vertrag überhaupt AGB wirksam einbezogen wurden und ggf. welchen Inhalts diese waren, kommt es dafür hingegen nicht an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).
Original von RR-E-ft
Hat man also nach jener Prüfung den Punkt erreicht, dass der Kunde kein (grundversorgter) Tarifkunde ist, dann erst stellt sich die Frage, ob und ggf. welche AGB in den konkreten Vertrag gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, aaO.)
Zitat:
Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versorger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizität (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht nach § 6 EnWiG, an dessen Stelle zunächst § 10 EnWG 1998 und nunmehr § 36 EnWG 2005 getreten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonderverträge zu schließen, für deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartellrechtlicher Beschränkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1).
Prozessbeobachter in Karlsruhe schließen für den 16. Juni weder eine klare Entscheidung Pro oder Contra EWE noch eine Rückverweisung an das OLG oder auch eine Verweisung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus. Auch mögliche Folgen, etwa Rückvergütungen an EWE-Gaskunden, sind offen.
Zur Formel der EWE: Im Begrüßungsschreiben wird Bezug auf die AVB genommen. Ansonsten enthält dieses keine Preisanpassungsklausel und auch keinen Hinweis auf eine Billigkeit der Preise aber dennoch ist dies nach der Senatsrechtsprechung ausreichend.
Die meisten Kläger haben alle Preisänderungen seit 1986 bis 2004 widerspruchslos hingenommen. Fällt dies aus der Bewertung ganz heraus?
Zur Kündigungsmöglichkeit: Die AVB enthält ein Sonderkündigungsrecht. Die GasGVV hat dieses nicht sondern stattdessen ein ordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist. Das zweiwöchige Sonderkündigungsrecht ist also ein zusätzliches Zugeständnis seitens EWE.
Original von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
Original von uwesNein, es war 2007 genannt; ob nun April oder Juli, kann ich nicht mehr sagen.ZitatOriginal von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
Hier ist doch wohl der 1.7.2004 gemeint oder?
Original von ESG-RebellZitatOriginal von uwesNein, es war 2007 genannt; ob nun April oder Juli, kann ich nicht mehr sagen.ZitatOriginal von ESG-RebellEs ist auch auf eine Vereinbarkeit der Rechtsprechung mit der EU Richtlinie von 2003 zu achten, die jedenfalls bis zum 1.4.2007 in nationales Recht umzusetzen war.
Hier ist doch wohl der 1.7.2004 gemeint oder?
Das Argument seitens Herr Wassermann (so wie ich es verstanden hatte) zielte jedenfalls darauf ab, dass die Richtlinie (längstens) in nationales Recht hatte umgesetzt werden müssen zu dem Zeitpunkt, ab dem die EWE ihre AGB geändert haben (nun mit Bezug auf die GVV).
Gruss,
ESG-Rebell.
Zitat @_hp_
Die richtlinienkonforme Auslegungsfrage, der sich ggf. auch der VIII. Zivilsenat jetzt stellen muss, betrifft insbesondere Art. 3 der Richtlinie, die bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war:
Original von tangocharly
@nomos
... die zitierte RiLi *54* ist nicht die Gasrichtlinie, sondern die Stromrichtlinie (aber macht ja nix -- mit der Umsetzung ist die Bundesregierung alle Mal im Verzug).
Original von tangocharlyJa, Herr Wassermann hat sich als einziger zu der EU-Richtlinie geäußert.ZitatZitat @_hp_Das waren doch die Anmerkungen vom Wassermann (und nicht vom Gasmann, sprich: die Meinung des VIII. Senats) ?
Die richtlinienkonforme Auslegungsfrage, der sich ggf. auch der VIII. Zivilsenat jetzt stellen muss, betrifft insbesondere Art. 3 der Richtlinie, die bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war:
Zitat __hp__Die Prozessbeteiligten nehmen auf den \"Protokollanten\" natürlich keinerlei Rücksicht. Daher ziehen Sie bitte stets in Betracht, dass ich etwas nur halb mitbekommen oder falsch verstanden habe; der Irrtum also auf meiner Seite liegen kann und Herr Wassermann falsch zitiert wurde.
Ich denke, Herr Wassermann ist da tatsächlich einem kleinen (unbedeutenden) Irrtum aufgesessen: ....
Original von samasaphan
Hallo,
ich habe in 2004/2005 wohl mal schon den Protest gg EWE Brandenburg mitgemacht und zwischenzeitlich alles irgendwie vergessen...
Ob ich das Schreiben http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Musterschreiben-an-Versorger__1703/
an die EWE faxe mit dem Hinweis, dass ich mich dem Urteil vom 14.07.2010 beuge/anschließe?
Oder sind \"alle Messen gesungen\"?
:rolleyes:
Original von jroettges
Für die ab 1.4.2010 geltenden Vertragsbedingungen hat die EWE sich eine volle Klatsche geholt.
Original von HeizerFast richtig - ja.
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.
Original von Heizer- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.
Original von HeizerNa ja, nun wird erstmal durch das LG festzustellen sein, ob ein wirksames Preisänderungsrecht in die Verträge einbezogen wurde, obwohl man diese meines Erachtens in dem Parallel-Verfahren von heute bereits entschieden hat:
Ich hoffe, ich interpretiere das einigermaßen richtig ...?
- der BGH hat festgestellt, daß EWE-Sondervertragskunden keine Tarifkunden sind.
- der BGH hat festgestellt, daß die AGB´s ab 4/2007 von EWE kein einseitiges Preisänderungsrecht beinhalten.
Falls das zutrifft, dürfte sich EWE in eine interessante Verhandlungsposition gegenüber den ganzen verklagten Gaskunden befinden.
Pressemitteilung BGH 145/2010 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52642&pos=4&anz=149)
Hingegen ist die seit dem 1. April 2007 verwendete Preisänderungsbestimmung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt. Zwar lässt sich der Klausel entnehmen, dass dem Unternehmen eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll und die Preise jeweils nominal an die entsprechenden Preise der Grundversorgung gekoppelt sein sollen. Es kommt aber ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem – anders als bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV – wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspielraum besteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Die Preisanpassungsregelung entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht voll der Regelung in § 5 Abs. 2 GasGVV. Denn nach der Klausel muss die Bekanntgabe der Preisänderung nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Unerwähnt bleiben auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten des Unternehmens (briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderung, Veröffentlichung im Internet).