Original von uwesZitatOriginal von RR-E-ft
Zum Beispiel fehlt noch eine Verordnung gem. § 41 Abs. 2 EnWG zu den Bedingungen für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung...
Auch eine Verordnung gem. § 39 Abs. 1 EnWG, wie Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung inhaltlich zu gestalten sind, fehlt bisher leider...
Ich möchte hier einmal eine Diskussion zur Frage dieser von Ihnen zu Recht angesprochenen Preistransparenz anstoßen, wenn diese nicht schon anderweitig begonnen oder geführt worden sein sollte:
Man sollte sich die Frage einmal stellen, ob die §§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. 5 GasGVV/StromGVV nach AGB- oder einfachrechtlichen Maßstäben transparent genug sind oder aber eine \"Richtlinienkonforme\" Auslegung durch die Gerichte in der Weise erfolgen müsste, dass die verordnete Transparenz in der Preisgestaltung seit dem 1.7.2007 nicht mehr angenommen werden kann, wegen der Nichtbeachtung der Verordnungsermächtigung und das Nichtumsetzen der u.a. EU-Richtlinien.
Der VIII. Zivilsenat des BGH (Urt. vom 15.7.2009 VIII ZR 225/07 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48864&pos=9&anz=13) (s.o.) sagt hierzu wohl – ja.
Aber was ist mit europarechtskonformer Auslegung? Siehe hierzu die Bestimmung des § 41 EnWG 2005 in der es in Abs. 2 heißt:
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0054:DE:NOT) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0092:DE:NOT) (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0055:DE:NOT) vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
In der Vorb. Nr. 22 der RiLi 2003/55 heißt es ähnlich wie in Nr. 24 der RiLi 2003/54
(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
RiLi 2003/54 (24)
„Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben.“
Weiter heißt es in Art 3 der RiLi 2003/55
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
Wenn ich diese Richtlinien richtig verstehe, dann sind die wie folgt anzuwenden:
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
Wenn sich jetzt ein Versorger auf Preiserhöhungsmöglichkeiten gem. §§ 4 und 5 AVBGasV, GasGVV AVBEltV/ Strom GVV stützt,
1. Sind die Regelungen der Richtlinien heranzuziehen?
2. Ist eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich und falls ja, wie müsste sie vorgenommen werden?
3. Macht es bei der Anwendung der Richtlinien einen Unterschied, ob es sich um ein privates/kommunales oder kommunal beherrschtes Unternehmen handelt? (Eine Richtlinie ist keine Verordnung und wirkt nicht unmittelbar zwischen Privaten)
4. Macht es einen Unterschied, ob es im Tarifkunden- oder im Sonderkundenbereich geschieht?
5. Berücksichtigt man, dass der BGH auf diese Richtlinien keinen Bezug nimmt, hätte der BGH in den entschiedenen Fällen die Sache nicht dem EuGH vorlegen müssen?
6. Ist den Richtlinien ein konkretes Gebot für transparente Preise zu entnehmen und beinhaltet dieses etwaige Gebot auch die Preisänderungsmechanismen? Falls ja, was folgt daraus für die Regelungen der AVBGasV/GasGVV/AVBEltV/StromGVV im Hinblick auf deren Regelungen zur „Preisänderungsbefugnis“?
Ich habe mir diese Fragen nocht nicht selbst beatwortet. Es soll - wie gesagt - ein Anstoß zur Diskussion darstellen.
Mit freundlichem Gruß
Uwes
Original von uwesZitatOriginal von RR-E-ftBei dem Revisionsverfahren steht eine Rückverweisung zu erwarten.
Warum nicht eine Vorlage an den EuGH deswegen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=68702#post68702)
Die Frage, die sich stellt, ist, ob Preiserhöhungen auf der Basis der AVBGasV oder GasGVV im Rahmen eines - wie hier vorliegend - Sondervertrages und (unterstellter) wirksamer Einbeziehung in den Vertrag angesichts der in der EG- Gasrichtlinie vorgesehenen Preistranzparenz ab dem 1.7.2007 noch möglich ist.
Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.
Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".
Man könnte sich daher auch die Frage stellen, ob Art. 3 Abs. 3 der RiLi 2003/55 in richtlinienkonformer Auslegung einem deutschen Gericht verbietet, einer Preiserhöhung im Sonderkundenvertrag die Zustimmung zu erteilen, wenn diese ausschließlich auf der Grundlage der Ausübung eines vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 4 AVBGasV vom Energieversorger verlangt wird.
@? (uwes ; RR-E-ft) ?
Ich glaube, niemand - auch der VIII Zivilsenat des BGH nicht - würde die Auffassung vertreten, die Regelungen der §§ 4 AVBGasV und 5 GasGVV würden dem Tranzparenzgebot nach AGB-rechtlichen Maßstäben genügen.
Da der bundesdeutsche Gesetzgeber von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 EnWG noch keinen Gebrauch gemacht hat, die RiLi 2003/55 aber die Umsetzung zum 1.7.2004 bereits vorschreibt, fehlt es an der Umsetzung der Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen, die einen \"hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren\" gem. Art 3 Abs. 3 RilI 2003/55 EG \"gewährleisten\".
Hab ich das richtig verstanden?
Legt der VIII. Zivilsenat die angesprochenen Rechtsfragen weder dem EUGH noch dem Großen Senat vor, obwohl dieses nicht nur möglich („kann“-Vorschrift) sondern sogar zwingend erforderlich ist („hat vorzulegen“), und entscheidet den Rechtsstreit in Sachen EWE für EWE, dann bleibt nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht?
Wohl eher nicht.
Legt der VIII. Zivilsenat die angesprochenen Rechtsfragen weder dem EUGH noch dem Großen Senat vor, obwohl dieses nicht nur möglich („kann“-Vorschrift) sondern sogar zwingend erforderlich ist („hat vorzulegen“), und entscheidet den Rechtsstreit in Sachen EWE in eigener „Machtvollkommenheit“ im Sinne seiner Übernahmerechtsprechung, so wäre damit den am Verfahren beteiligten Parteien wegen der Nichtzuständigkeit des VIII. Zivilsenats der gesetzliche Richter entzogen.Hier irrt der User „__hp__“ in seinem ansonsten hervorragenden Beitrag. Denn das Ansehen des BGH ist mit seiner sogenannten Rechtsprechung zur Preissockel-Theorie bereits schwer beschädigt. Das, was Richter Ball vom VIII. Senat meiner Meinung nach verdient hätte, drückt Heinrich von Kleist in dem Lustspiel „Der zerbrochne Krug“ 1806 durch den Gerichtsrat Walter in Richtung des Dorfrichters Adam wie folgt aus, vgl. Seite 45 unter http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf (http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf):
Ein solches Vorgehen reihte sich ein in eine Kette von Merkwürdigkeiten, die der VIII. Zivilsenat oder sein bedeutendster Protagonist (Senatsvorsitzender Ball) bisher schon abgeliefert hat, … und wäre geeignet, ernste Zweifel an der Unbefangenheit des VIII. Zivilsenats zu bekräftigen und so das Ansehen des Bundesgerichtshofs als unabhängiges Organ der Rechtsprechung insgesamt nachhaltig zu beschädigen. Aber so weit ist es ja noch nicht! Wir werden sehen ...
Nichtswürd\'ger! Wert, vor allem Volk ihn schmachvoll Vom Tribunal zu jagen! Was Euch schützt, Ist einzig nur die Ehre des Gerichts. Schließt Eure Session!In Richtung des VIII. Zivilsenats möchte man wie die vom Dorfrichter Adam heimgesuchte Witwentochter Eve rufen, vgl. Seite 47 unter http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf (http://www.digbib.org/Heinrich_von_Kleist_1777/Der_zerbrochne_Krug_.pdf):
Geh, schmeiß ihn von dem Tribunal herunter.Mit Berufung auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG (http://dejure.org/gesetze/GG/20.html) und das grundlegende Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG (http://dejure.org/gesetze/GG/20.html) ist die Aufforderung auch rechtlich zu legitimieren.
\"Mit Berufung auf das Widerstandsrecht aus Art 20 Abs 4 GG und das grundlegende
Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG ist die Aufforderung auch zu legitimieren.\"
\" man kann es ihnen zur Not vor die Beine werfen ......\"
Original von RR-E-ft
Am besten ist immer noch das Recht, das man selbst in die Tasche stecken und mit sich herumtragen kann.
Um solches Recht kommen über kurz oder lang auch Richter nicht drum herum, man kann es ihnen zur Not vor die Beine werfen, ....
Original von RR-E-ftBefriedigende Ansprüche sind nur die, die getilgt werden. Noch besser sind \"Befriedigungen\" ohne Anspruch oder Schaden.
Eine weitere solche Spruchweisheit ist die, dass nicht jeder, der einen Schaden hat, deshalb auch einen Anspruch hat.
Des weiteren erfüllt § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzung und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (so ausdrücklich BGH NJW 2009, 2662-Ziffer 23). Denn aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass das Energieversorgungsunternehmen in zeitlicher und preislicher Hinsicht das Äquivalenzverhältnis zu wahren hat. Auch dieser Mangel führt zur Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingung. Soweit demgegenüber unter Hinweis auf die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV die Meinung vertreten wird, eine unveränderte Übernahme der Energieverordnung im Sonderkundenbereich sei wirksam (vgl. BGH NJW 2009, 2662-Ziffer 24), folgt das Gericht dem nicht. Diese Meinung stützt sich im wesentlichen darauf, dass es dem Energieversorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen soll, ihre AGB mit Sondervertragskunden entsprechend der AVBGasV auszugestalten und der Schutz von Sonderabnehmern nicht weitergehen solle als der von Tarifabnehmern. Hiergegen ist auszuführen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift, die als AGB in einen Vertrag einbezogen wird, -10- der Wille des Gesetzgebers keine Bedeutung hat, da dieser kein maßgebliches Auslegungskriterium von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist. Denn er ist für den Vertragspartner des Verwenders in der Regel nicht erkennbar bzw. bekannt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum es ausreichen soll, wenn sich ein Energieversorgungsunternehmen auf eine letztlich nichtssagende Vorschrift wie § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGasV soll berufen können, dass aber ganz andere und strengere Anforderungen gelten sollen, wenn das Energieversorgungsunternehmen eigene Geschäftsbedingungen entwirft (so zutreffend das OLG Oldenburg NJOZ 2009, 26, 40 unter Verweis auf OLG Celle NJOZ 2008, 1466). Mit dem OLG Oldenburg ist das Gericht somit der Auffassung, dass eine Einbeziehung der AVBGasV per AGB in einen Vertrag mit einem Sondervertragskunden unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist.
Original von RR-E-ft
Keine Norm ist wohl - einschließlich BGH - je so missverstanden worden, wie § 315 BGB, der im Kern nur eine Doppelverpflichtung enthält.
Und dabei hatten die klugen Altvorderen die Pflichtigkeit schon anhand des Wortlauts klar in den Vordergrund gestellt:
\"Soll die Leistung....\"
115 Jahre später ist deren Botschaft in unserer Zeit angekommen.
Es ist selbstverständlich am Leistungsbestimmungspflichtigen, nachvollziehbar (transparent) darzulegen und zu erklären, wie er seiner diesbezüglichen Pflichtigkeit entsprochen hat, wohl eine Nebenpflicht.