Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: Clubauto am 26. Januar 2010, 16:49:54
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OLG Dresden entscheidet:
Gaspreiserhöhungen Erdgas Südsachsen unwirksam
Im Streit um insgesamt drei Gaspreiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH seit 2005 haben die im Berufungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligten 21 (der ursprünglich über 400) Kläger heute Recht bekommen: Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu den ab 01. Oktober 2004 geltenden Preisen unverändert fortbestehen, mithin die seither vorgenommenen Preiserhöhungen – mit Ausnahme der Mehrwertsteuererhöhung – unwirksam sind.
Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind, so dass das genannte Regelwerk einschließlich der Ermächtigung zur Preiserhöhung in § 4 nicht unmittelbar auf die Verträge anwendbar ist. Die Bestimmungen der AVBGasV seien auch nicht wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen worden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Sondervertragskunden nicht nur auf deren Geltung hinzuweisen, sondern ihnen in zumutbarer Weise eine Kenntnisnahmemöglichkeit von ihrem Inhalt zu verschaffen, etwa durch Übersendung in Textform. An letzterem fehlte es hier.
Eine sonstige allgemeine Rechtsnorm, die der Beklagten eine einseitige Preiserhöhung gestatte, existiere nicht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Da die Beklagte die Verträge jederzeit kündigen könne, belaste sie der Wegfall der Preisanpassungsmöglichkeit nicht unangemessen.
Der Senat hat wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az.: 14 U 983/08
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Gibt es eine Quelle zu dieser Information?
BILD meldet (http://www.bild.de/BILD/regional/dresden/dpa/2010/01/26/gericht-erklaert-gaspreiserhoehungen-fuer.html)
Weitere Meldung (http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Dresden-Gaspreiserhoehungen-unwirksam.news9117.htm)
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habe diese aktuelle Presseinformation von der Pressesprecherin am OLG Dresden bekommen.
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Original von Clubauto
habe diese aktuelle Presseinformation von der Pressesprecherin am OLG Dresden bekommen.
Auf den Seiten des OLG Dresden ist eine solche Presseinformation bisher nicht zu finden.
(Auf den Seiten der Erdgas Südsachsen oder PATT Rechtsanwälte Chemnitz findet sich bisher auch keine entsprechende Jubelmeldung ;)).
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Oberlandesgericht Dresden * Ständehaus
Schloßplatz 1 * 01067 Dresden
Internet-Adresse:
http://www.justiz.sachsen.de/olg/
Der Präsident
Dresden, den 26.01.2010
Tel.: (0351) 446-1360
E-Mail: katrin.haller@olg.justiz.sachsen.de
Bearb.: Richterin am Oberlandesgericht Haller
P R E S S E M I T T E I L U N G
Nr. 4/2010
OLG Dresden entscheidet:
Gaspreiserhöhungen Erdgas Südsachsen unwirksam
Dies wurde mir per email zugesant
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@Clubauto,
das nächste mal bitte gleich die Kennzeichnung, dass es sich um eine PM handelt, mitveröffentlichen.
Das erspart dem Forenteam das Nachfragen oder im Zweifel ein schnelles Kürzen des Artikels.
@all,
Vielleicht dauert ja noch einwenig die Veröffentlichung der PM auf der Website.
Und da das nun geklärt ist, können die Jubelschreie ertönen :D
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Der Glückwunsch geht an die Berufungskläger und deren Prozessbevollmächtigten, Herrn Kollegen Grundmann in Leipzig.
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GLÜCKWUNSCH an die 21 Standhaften!
Na, ich wär`vielleicht sauer, wenn ich zu den 379 Anderen gehören würde.
379 Umfaller?
- in diesem Falle \"Dumm gelaufen\".
Oder auch \"Dummheit muss bestraft werden\".
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@Kampfzwerg
Sollte auf eine etwaige Revision der Bundesgerichtshof die Frage Sondervertragskunde/ Tarifkunde anders entscheiden als das OLG Dresden, werden Sie möglicherweise Ihren vorstehenden Beitrag umschreiben.
Interessant wird für uns wie für die Gegenseite sein, die schrtiftliche Urteilsbegründung zu lesen.
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@RR-E-ft
Möglicherweise? ich glaube nicht.
Wir werden sehen. Falls ich umschreiben \"wollen würde\" müsste ich dann wohl gänzlich neu formulieren. Bis zu diesem Termin wäre dieser Beitrag sicher nicht mehr zu ändern.;)
P.S. Mich würde trotzdem interessieren, wieso von 400 letztendlich nur 21 übrig blieben?
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OLG Dresden nun offiziell. (http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/1266.php)
Die Entscheidung könnte für Erdgas Südsachsen GmbH und deren Prozessbevollmächtigte PATT Rechtsanwälte Chemnitz/ Dr. Freuring wohl etwas überraschend ausgefallen sein, so dass man dort sein Glück noch gar nicht richtig fassen kann.
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Mit der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer, die die Testate erstellen, auf die an anderer Stelle hingewiesen wird (s. \"Gerichtsurteile...\"), ist das so eine Sache, wenn die Wirtschaftsprüfer zugleich mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt sind.
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Urteil OLG Dresden – Ein Erfolg des RA Herr Grundmann ! :)
Kampfzwerg :
GLÜCKWUNSCH an die 21 Standhaften!
Na, ich wär`vielleicht sauer, wenn ich zu den 379 Anderen gehören würde.
379 Umfaller?
- in diesem Falle \"Dumm gelaufen\".
Oder auch \"Dummheit muss bestraft werden\".
Diese Anmerkung möchte ich als Kläger doch nicht unkommentiert stehen lassen.
Erinnert sei daran, dass die Verbraucherzentrale Sachsen diese Klage auf Anregung von RA Herrn Grundmann initiiert und auch die Kosten übernommen hat.
Der Euphorie folgte die Ernüchterung durch die Rechtsprechung des LG Chemnitz.
Das Urteil folgt in vielen Punkten nicht der Lebenswirklichkeit.
Zitat aus dem Urteil:
Diese Monopolstellung eröffnet jedoch noch nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 315 111 BGB in Bezug auf den \"Sockeltarifl, der Beklagten. Eine solche wäre - nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung - erst und nur dann gegeben, wenn die Beklagte nicht nur in Bezug auf die Gasversorgung, sondern vielmehr in Bezug auf die Wärmeversorgung in ihrem Versorgungsgebiet eine Monopolstellung besitzt. Dass in Bezug auf die Wärmeversorgung in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Versorgungsgebiet der Beklagten auch andere Energieträger (u.a. Heizöl, Kohle, regenerative Energie) zur Verfügung standen und auch genutzt wurden, ist offenkundig und gerichtsbekannt. Die Beklagte stand und steht daher grundsätzlich auf dem Wärmemarkt in einem Sensibilationswettbewerb. Die von den Klägern vorgenommene Einengung des Marktbegriffes auf dem Gasversorgungsmarkt überzeugt vorliegend nicht.
Dem steht ferner nicht die Tatsache entgegen, dass für den einzelnen Kunden der Beklagten aufgrund der mit dem Wechsel zu einer anderen Energieart verbundenen Kosten andere Energieträger unter Umständen keine Alternative darstellen.
Gleichwohl steht die Beklagte grundsätzlich mit Anbietern anderer Energieträger in Kokurrenz was einen Wettbewerb-sdruck) zur Folge hat, der letztlich allen Kunden zugute kommt (BGH a.a.O.).
Es ist leider auch festzustellen, dass viele der 379 Kläger nicht die Möglichkeiten dieses
Forums nutzen und deshalb durch das Urteil stark verunsichert waren.
Weiterhin darf unterstellt werden, dass viele Kläger keine Rechtsschutzversicherung haben
und der finanzielle Hintergrund fehlte, um ein Prozessrisiko, welches zweifellos bestand
und auch weiterhin besteht, einzugehen.
An dieser Stelle möchte ich allen Forenteilnehmern mit juristischem Hintergrund für die
vielen Anregungen danken, auch wenn es dem Teilnehmer ohne diesen Hintergrund mitunter
schwer fällt, dem zu folgen. Mich und sicherlich auch andere Forenteilnehmer wurden darin
bestätigt, das Verfahren durchzustehen und nicht auf halbem Wege stehen zu bleiben.
Dass das OLG Dresden für die Kläger entschieden hat, ist das große Verdienst des
RA Herrn Grundmann, dessen Betätigungsfeld nicht das Energierecht ist.
Ein „Einzelkämpfer“ tritt gegen einen übermächtigen Gegner an, mit finanziellen Ressourcen
und uneingeschränkten Möglichkeiten externen Sachverstand einzubeziehen.
Man sollte auch nicht unterschätzen, dass die Euphorie unter den Klägern nach den ersten Urteilen sehr hoch war, umso größer die Enttäuschung nach dem nicht nachvollziehbaren
Urteil durch das LG Chemnitz.
Diese Verfahren haben ein sehr hohes öffentliches Interesse, und damit entsteht ein sehr
hoher Erfolgsdruck für den Rechtsanwalt.
4 ½ jähriger Rechtsstreit mit dem zugehörigen Umfang an Schriftgut geht an die Substanz
des Rechtsanwaltes . Unabhängig vom Honorar ist diese Arbeit erst einmal zu leisten.
Dieser Prozess war alles andere als ein Selbstläufer.
Die Richter am OLG Dresden haben zu keiner Zeit des Verfahrens erkennen lassen,
in welche Richtung sie tendieren, deshalb war der Ausgang bis zuletzt völlig offen.
Resümee:
Ohne Rechtsschutzversicherung und mit einer zusätzlichen Zahlungsklage am Hals ist dieser
Rechtsstreit zurzeit ein Nullsummenspiel für mich.
Die Energieversorger werden die Verträge auf den neuesten Stand bringen, neue Strukturen
schaffen und die Gewinne zu den Vorlieferanten verlagern.
Die Billigkeit der Preiserhöhungen kann der Verbraucher auch in Zukunft nicht, ohne den
Rechtsweg einzuschlagen, prüfen.
Ohne einen funktionierenden Wettbewerb wird sich für den Verbraucher nichts ändern.
Die Politik ist gefragt!!!
Prozess (vorläufig) gewonnen – wie weiter? – neues Thema
Viele Grüße aus dem winterlichen Vogtland
Zasche
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das Urteil vom LG Chemnitz, wurde von der Website der EGS entfernt.
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Hat man es durch die Entscheidung des OLG Dresden vom 26.01.10 ersetzt?
Die Berufungskläger erhalten sicher von ihrem Prozessbevollmächtigen Hinweise dazu, wie sie sich am besten weiter verhalten.
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nein, leider nicht.
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Nanu. Plötzlich hat der Versorger kein Interesse mehr an der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen?
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http://www.alexandergrundmann.de/dl/olg_dresden_urteil_26jan10.pdf
das Urteil zum Nachlesen
Viele grüße aus dem Vogtland
Zasche :]
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Zu bei Gerichten schon anhängigen Verfahren (Heizgaskunden) beantragt Erdgas Südsachsen nun regelmäßig das Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf eine von dieser einzulegende Revision gegen das Urteil des OLG Dresden vom 26.01.2010.
Zum Beispiel die 1. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Chemnitz fragt derzeit bei allen Beklagten wegen eines Ruhensantrages nach. Soweit übereinstimmende Anträge zum Ruhen vorliegen, werden die Verfahren ruhend gestellt, der Ausgang der Rvision abgewartet, bis dahin alle schon verfügten Termnine zu mündlichen Verhandlungen aufgehoben.
Die Rechtsfrage, ob nur die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G Allgemeine Tarife der Erdgas Südsachsen darstellen, ist für alle betroffenen Kunden gleichermaßen zu beurteilen. Wenn nun in laufenden Verfahren bei Amts- und landgerichten sich ein Gericht der Auffassung des OLG Dresden anschließt, ein anderes aber nicht, steht in jedem falle zu erwarten, dass die jeweils nur deshalb unterlegene Partei mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren in die Berufung gehen wird, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Um eine solche Berufung (insbesondere deren Kosten) zu erübrigen, macht es für die Parteien Sinn, dass die Verfahren übereinstimmend für ruhend erklärt werden, bis eine Entscheidung des BGH vorliegt.
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heist das, das EGS in Revison beim BGH gehen wird?
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Erdgas Südsachsen hat jedenfalls gegenüber dem Landgericht Chemnitz in laufenden Verfahren über PATT Rechtsanwälte Chemnitz erklären lassen, dass das Unternehmen gegen das Urteil des OLG Dresden Revision einlegen werde und deshalb bis zum Ausgang des Revisionsverfahrens das Ruhen diverser Verfahren beantragt.
Wird keine Revision eingelegt, wird das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig und der Ausgang der vielen weiteren Verfahren bei den Amts- und Landgerichten ist damit absehbar.
Unklar ist, ob Erdgas Südsachsen bestehende Vertragsverhältnisse zwischenzeitlich etwaig wirksam gekündigt hat.
Alle Kunden des Unternehmens, ob sie nun Widerspruch eingelegt hatten oder nicht, ob sie Zahlungen gekürzt hatten oder nicht, ob sie verklagt wurden oder nicht, sollten sich zB. unter http://www.verivox.de über Alternativen informieren. Wenn Erdgas Südsachsen am Ende eine Niederlage einfährt, wird man ggf. versuchen, sich bei den verbliebenen Kunden schadlos zu halten.
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Zitat:
Unklar ist, ob Erdgas Südsachsen bestehende Vertragsverhältnisse zwischenzeitlich etwaig wirksam gekündigt hat.
Funkstille bei Erdgas Südsachsen! In meinem Umfeld haben alle
Kunden unter Vorbehalt gezahlt und einen Wechsel vorgenommen!
Viele Grüße aus dem Vogland
Zasche
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Original von RR-E-ft
Die Rechtsfrage, ob nur die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G Allgemeine Tarife der Erdgas Südsachsen darstellen, ist für alle betroffenen Kunden gleichermaßen zu beurteilen. Wenn nun in laufenden Verfahren bei Amts- und landgerichten sich ein Gericht der Auffassung des OLG Dresden anschließt, ein anderes aber nicht, steht in jedem falle zu erwarten, dass die jeweils nur deshalb unterlegene Partei mit Rücksicht auf das Revisionsverfahren in die Berufung gehen wird, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Um eine solche Berufung (insbesondere deren Kosten) zu erübrigen, macht es für die Parteien Sinn, dass die Verfahren übereinstimmend für ruhend erklärt werden, bis eine Entscheidung des BGH vorliegt.
Wie sieht es denn ich solchen Fällen mit der Verjährung der Rückforderungsansprüche aus ? Wenn Erdgas Südsachsen geklagt hat und dann 2011 meinetwegen vor dem BGH unterliegt, ich aber unter Vorbehalt bezahlt habe, was ja nicht wenige tun (siehe späteren Beitrag von Zasche), so sind bis dahin ja möglicherweise schon weitere Rückforderungsansprüche verjährt, auch wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde, oder sehe ich das falsch ? Denn diese sind ja nicht Gegenstand des Verfahrens und somit ist die Verjährung nicht gehemmt. Die Erdgas Südsachsen ihrerseits verliert aber keine Ansprüche aus ihren Forderungen, da diese ja Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.
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Rückforderungsansprüche unterliegen bekanntlich der regelmäßigen Verjährung, die ggf. nur durch gerichtliche Geltendmachung gehemmt werden kann. Der Rückforderungsanspruch besteht bereits oder auch nicht und entsteht folglich nicht erst durch eine rechtskräftige Entscheidung des BGH.
Das gleiche gilt für Forderungen des Versorgers, weshalb dieser auch Forderungen gerichtlich geltend macht, die wohl - eine fristgerechte und inhaltlich entsprechende Verteidigung des Kunden vorausgesetzt - zum Scheitern verurteilt sind, wenn das Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt wird
Man kann allenfalls versuchen, mit dem Versorger eine vertragliche Vereinbarung dahin zu treffen, nach welcher etwaige (Rückforderungs-)ansprüche nicht vor Ablauf von zB. drei Monaten nach Rechtskraft jener BGH- Entscheidung verjähren sollen. Ob sich der Versorger zur Vermeidung einer Vielzahl von Prozessen darauf einlässt, hat dieser in der Hand.
Viele Versorger gehen bis hin zum BGH durch alle Instanzen gerade mit dem Kalkül, dass nicht gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsansprüche verjähren.
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Es sollte doch möglich sein, in einem anhängigen Rechtsstreit als Beklagter eigene Ansprüche einzuklagen, die man auch in einer separaten Klage geltend machen könnte. Man müsste innerhalb einer Widerklage also Leistungsklage bezüglich der überzahlten Beträge erheben. Damit ist meiner Meinung nach der Eintritt der Verjährung bis zur Entscheidung im Verfahren gehemmt.
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Unter gerichtlicher Geltendmachung ist auch die Geltendmachung im Wege einer Widerklage zu verstehen. Geltend gemacht werden muss der Zahlungsanspruch. Umstritten ist, ob eine (negative) Feststellungsklage im Wege der Widerklage die Verjährung eines Zahlungsanspruches hemmen kann.
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Zur Frage der Kündigungen erscheint das aktuelle Urteil des AG Winsen (Luhe) interessant.
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Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Auerbach
Erdgas Südsachsen hat gegen das Urteil des OLG Dresden Revision beim BGH eingelegt und beantragte aus diesem Grund die Ruhendstellung des Verfahrens
vor dem Amtsgericht Auerbach.
Viele Grüße aus dem tiefverschneitem Vogtland
Zasche