Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: Gasfix am 21. August 2005, 17:54:40

Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 21. August 2005, 17:54:40
Hallo ,

ist es bei einem Einfamilienhaus auch von außen möglich Gas , Wasser oder Strom abzuschalten , oder geht es ohne das Betreten des Hauses nicht ?

Muß ein Hausverbot vorher schriftlich erteilt werden oder reicht es aus , einfach nicht die Tür zu öffnen und per Sprechanlage ein Hausverbot auszusprechen ?
Oder kann es passieren , daß der Mitarbeiter gleich mit Polizei kommt ?

Gruß

Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: joebi am 21. August 2005, 18:50:51
Hallo Gasfix,
meiner Meinung ist nach ist eine Absperrung dann möglich wenn sich die Absperrschieber wie so oft  auf einer öffentlichen Fläche  (Gehweg) befinden.
Zu der  Rechtslage kann ich mich nicht äussern.
joebi
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Cremer am 21. August 2005, 22:49:07
@Gasfix,
@joebi,

Absperren außerhalb des Hauses geht immer.

Ich glaube nicht, dass der Versorger
- auf der Straße die Schieber
- Elektro-Schaltkasten die Sicherungen ziehen
abstellen wird. Normalerweise wird er im Haus an der Meßeinrichtung sperren.


Sie können ihm in einem Schreiben vorher Hausverbot aussprechen.
Es genügt aber vollkommen nach Öffnen der Haustür ihm ein Hausverbot aussprechen. Zwangsweise wird er nicht eintreten.

Sofern er eine einstweilige richterliche Verfügung zwecks Ausführung einer Sperre erwirken will, können Sie vorher eine Schutzschrift am Amtsgericht hinterlegen (nicht beantragen!). Damit muss das Gericht Sie für die mündliche Anhörung der Beantragung einer einstweiligen Verfügung mit einladen, damit auch Sie Stellung nehmen können.

Erst mit einer  einstweiligen Verfügung ist der Versorger bei erfolglosem Einlassbegehren berechtigt in einem zweiten Versuch mit der Polizei zu erscheinen.

Aber bis dahin haben Sie bereits weitere Schritte schon einleiten können.
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 22. August 2005, 11:32:54
Sehr geehrter Herr Cremer ,

welche Schritte wären das ?

Liebe Grüße

Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. August 2005, 12:03:06
@Gasfix

Es ist alles bereits unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite als auch in den entsprechenden Beiträgen hier beschrieben.

Bitte informieren Sie sich erst dort, bevor Sie hier einen Fragenkanon einstellen.

Wenn Sie eine Beratung zu allen prozessualen Möglichkeiten benötigen, müssten Sie sich an einen Anwalt in Ihrer Nähe wenden.

M. E. sollte man sich immer erst mit Problemen befassen, wenn sie bestehen. Es verbelibt in jedem Falle genug Zeit.

Alles andere ist unnötige Vergeudung von Ressourcen.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 22. August 2005, 16:35:02
Sehr geehrter Herr Fricke ,

es tut mir leid , wenn ich Ihnen offensichtlich auf die Nerven falle !

Folgendes zum Verständnis :

Mein Computer hat ca. 4 Wochen gestreikt . Etwas komplizierte Sache . Außerdem zähle ich nicht mehr zu den Jüngsten . Ich bin inzwischen 69 Jahre .

Diese Forum lebt sicherlich nicht nur von den Antworten , sondern auch von den Fragen !

Ich versichere Ihnen , daß ich gestern über 3 Stunden und heute auch wieder über drei Stunden versucht habe , Versäumtes nachzuholen ( sofort nachdem ich meinen Computer  wieder eingerichtet habe ! )  . Dies kann in Angesicht der Fülle der Fragen und Antworten und einem nicht vorhanden Fotogedächtnis , der nicht vorhandenen Routine mit Gesetzestexten uvm. nicht gelingen .

Außerdem habe ich Ihre Angaben zu dem Urteil von Köln in die Suchmaske vom Forum , und vom Energienetz eingegeben . Bei dem einen habe ich nichts gefunden bei dem anderen 520 !!! Einträge , aus denen aus der Überschrift nicht hervorgeht  , ob nun das Urteil von Köln dabei ist .

( Ich habe es bis jetzt nicht gefunden ! Auch unter Google nicht wirklich )

Es ist wirklich schwierig alles zu lesen insbesondere , wenn es sich um Gesetzestexte von 22 oder 24 Seiten handelt , bei denen man als Laie nicht unterscheiden kann was nun wichtig ist und was nicht ! Gespickt mit weiteren Hinweisen auf unzählige andere Urteile !

Deshalb ist es für Sie eine 5 - Minuten - Sache eben auf den Punkt eines solchen Urteils zu kommen , weil sie auf einen Blick erkennen können , worauf es ankommt -
( stichwortartig 1 , 2 oder auch 3 Sätze reichen , damit man gegenüber dem EVU nicht all zu dumm da steht ) , während ich mich stundenlang durch alle Rubriken klicken muß , das Entscheidende aber u. U. nicht einmal finde !

Ferner liegt es in der Natur der Sache , wenn man sich intensiv mit etwas beschäftigt , daß auch immer mehr Fragen auftauchen !

Auch das Energienetz lebt von den Leuten , die sich engagieren und sei es nur durch Fragen !
Denn es gibt viele Menschen , die sich noch nicht einmal trauen , Fragen zu stellen !

Wir brauchen Sie ! Also bitte sehen Sie es nach , wenn es ab und zu mal jemanden gibt , der in Ihren Augen überflüssige Fragen stellt !

Zu Köln - ein Link hätte schon Wunder bewirkt , dann hätte ich nicht nachfragen müssen !

Und daß man BGH Urteile alle unter . www.bundesgerichtshof.de nachlesen kann . Wer soll das wissen , wenn er sich nicht mit der Materie beschäftigt ? ( Danke für den Tip ! )

Auch das Energienetz kann froh über jeden sein , der den Mut hat , Widerspruch zu erheben . Aber dafür muß auch die Sicherheit gewährleistet sein , daß auch die etwas Langsameren Fragen stellen dürfen ohne gleich eins auf die Nase zu bekommen , nur weil sie nicht alles so schnell erfassen können wie ein gestandener Rechtsanwalt wie Sie .

Außerdem woher weiß ich , ob mein Computer morgen nicht wieder den Dienst versagt ?

Deshalb habe ich alles nachgefragt , was ich wissen muß , um ohne Forum doch noch über die Runden zu kommen , falls es hart auf hart kommt und der Computer nicht will !

Insbesondere deshalb , weil in Kürze noch einmal ein Kontakt mit EWE droht .

Und da ist es doch besser wenigstens ein bißchen vorbereitet zu sein .

Also nichts für ungut .

Ich hoffe weiterhin auf eine freundschaftliche Korrespondenz !


Freundliche Grüße

Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. August 2005, 17:02:54
@Gasfix

Schade, wenn Sie etwas missverstanden haben sollten:

Hier wurde wohl noch jede Frage beantwortet.

Auf die Nase hat keiner etwas bekommen.

Jeder kann alles ganz in Ruhe nachlesen.


Sorgen Sie sich nicht soviel, sondern genießen Sie den Sommer.

Bleiben Sie gelassen:

Bei EWE kennt man die zutreffende Rechtslage, auch wenn man den Kunden vieles andere schreibt. Darauf brauchen Sie schon nicht reagieren, nur auf eindeutige Sperrandrohungen.

Nach einer solchen verbleiben Ihnen 14 Tage Zeit, um zu reagieren.
Deshalb gibt es keinen Grund, sich schon vorher den Kopf zu zerbrechen.

Genau diese Einschüchterung ist es wohl, die beabsichtigt ist.
Man sollte sich davon unbeeindruckt zeigen.

Die Versorger lesen hier doch auch mit und erfreuen sich
möglicherweise daran, wenn die Kunden Nerven zeigen.

Manche mögen sogar ihre weiteren Kundenanschreiben danach ausrichten......

Zum LG Köln u. a. vgl. hier:

aktuelle Urteile zu § 315 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=817)




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 24. August 2005, 19:33:51
Sehr geehrter Herr Fricke ,

danke für den Tip mit dem Sommer ! Welchen Sommer meinen Sie ? Bis jetzt regnet es meistens !

Und danke für Ihren Link .

***

* Genau das mit der Einschüchterung kann nicht passieren , wenn man sich rechtzeitig ! kümmert und nicht nach dem Motto lebt , das mir einst in einer anderen Frage ein Amtsgerichtsmitarbeiter sagte : \" Kümmern Sie sich um nichts ! \"

Wenn jemand Nerven zeigt , ist das wenigstens ein Beweis , daß es sich hier noch um einen Menschen mit Gefühl handelt , der nicht so negativ denken und handeln will ! wie offensichtlich die EVU , die Dinge tun
( Mahnungen , Sperrandrohungen etc. ) , die sie nach geltender Rechtssprechung gar nicht dürfen .
Ich gehe einfach davon aus , daß Ihre Ausführungen stimmen !!!

Wenn jemand gegen das Recht handelt , dann wird dieser mit einem bestimmten Wort bezeichnet und landet normalerweise in der JVU !

Das was hier also offensichtlich an der Tagesordnung ist , ist nicht in Ordnung !

Wenn jeder so handeln würde , daß er andere Menschen so behandelt wie er selbst behandelt werden möchte , dann wäre die Welt ein Paradies !

Meine persönliche Meinung ! *

***

Und ob die mitlesen oder nicht , dann wissen sie wenigstens Bescheid , daß es auch Leute gibt , die auch Bescheid wissen !

Freundliche Grüße

Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 24. August 2005, 20:31:01
@Gasfix

Für den Sommer bin ich nicht verantwortlich.

Sie müssen nicht unbesehen darauf vertrauen, dass meine Ausführungen zutreffend sind:

Sie können sich doch all die hier genannten Urteile selbst ansehen, die Fundstellen sind doch alle genannt.

Ich halte es diesbezüglich lieber mit meinem Namenspatron, der immer erst eigene Erfahrungen machen musste, ehe er glauben konnte.

Ich rate jedem, sich selbst ein Bild zu verschaffen.
Man gerät sonst leicht in die Gefahr, eigene Verantwortung auf andere zu delegieren.

Richtig ist aber auch, dass bei den Gerichten noch eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit § 315 BGB herrscht.

Aber das dürfte sich nun bald erledigt haben, vgl. Bayern.

Sie können doch auf alle hier genannten Urteile verweisen, die wir mit großer Akribie zusammengetragen haben.

Sie können auch per pn Kontakt mit allen aufnehmen, die hier von ihren Erfahrungen mit Sperrandrohungen berichteten.

Davon gibt es doch eine große Zahl.

Ihre moralischen Appelle müssten Sie schon dahin richten, wo diese angebracht sind.

Im Übrigen haben wir über die Branchenverbände dafür gesorgt, dass die hiesigen Argumente dort bekannt sind.

Es gibt sogar schon Versorger, die ihre Kunden hierher verweisen, wenn sie der Meinung sind, die Kunden hätten sich nicht an die \"Spielregeln\" des Musterbriefes gehalten.

Auch deshalb können Sie sich ruhig zurücklehnen, während Profis das Feld bestellen.

Eine Auseinandersetzung der VZ mit Ihrem Versorger ist schon angekündigt.

Deshalb wünsche ich Ihnen ruhigen Gewissens etwas mehr Gelassenheit.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Atommafia am 24. September 2005, 15:11:48
Tach
Zitat von: \"Gasfix\"
Hallo ,

ist es bei einem Einfamilienhaus auch von außen möglich Gas , Wasser oder Strom abzuschalten , oder geht es ohne das Betreten des Hauses nicht ?


Gasfix


Sperren bei Hausverbot

Hausanschlußkabel kappen und schon läuft auch die Gasheizung nicht mehr

Verteilerschrank für die schnelle Entsperrung vorsehen und fertig.

MfG
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 24. September 2005, 16:20:21
Hallo Atommafia ,

den Telegrammstil verstehe ich leider nicht ganz :

Also bei Hausverbot kann der Energieversorger von außen sperren , indem er das Hausanschlußkabel kappt .       Habe ich das richtig verstanden ?


Und was bedeutet :  \" Verteilerschrank für die schnelle Entsperrung vorsehen und fertig \" ?


Gruß


Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 24. September 2005, 17:22:14
@Gasfix

Atommafia ist von der Gegenseite, wie der Name schon zeigt, und anscheinend immer noch gereizt wegen seiner misslichen Situation angesichts der Entwicklungen in Hamburg und andernorts.

Außer grobem Unfug hat der hier noch nie etwas Konstruktives zur Diskussion beigetragen:

http://forum.energienetz.de/search.php?searchid=12295 (Suche nach Atommafia)

Ich denke schon, er ist dazu auch gar nicht in der Lage.

Vielleicht sollte man dem mal kurz die Hauptleitung kappen aber ohne Verteilerschrank.

Ohne Fälligkeit und Verzug ist eben nichts zu sperren, egal wie.

Da braucht der Kollege nur die neuesten  Gerichtsenstcheidungen zu lesen, was er offensichtlich noch nicht getan hat.

Zudem kann wegen Gas nicht Strom gesperrt werden.

Das Kappen eines Kabels und die Errichtung eines zusätzlichen Verteilerschrankes hat auch nichts mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung zu tun.

Vielleicht stellt er sich solche neuen Verteilerkästen außerhalb des Grundstücks für alle Kunden in Deutschland vor, wegen der Gleichbehandlung.....

Auf so einen Unfug muss man erst einmal kommen!

Wahrscheinlich sollen morgen wehrhafte Kunden ausgeräuchert werden, Wassersperre, Belagerungsring....


Man sollte Atommafia  schlicht ignorieren und seinen Weltschmerz ausleben lassen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Gasfix am 25. September 2005, 15:47:27
Sehr geehrter Herr Fricke ,

vielen Dank für den Hinweis !


Mit freundlichen Grüßen

Gasfix
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Atommafia am 26. September 2005, 20:57:17
Tach Herr Fricke


>Atommafia ist von der Gegenseite, wie der Name schon zeigt, und anscheinend immer noch gereizt wegen seiner misslichen Situation angesichts der Entwicklungen in Hamburg und andernorts.

Ach was, ein Fußballspiel ohne Tore ist doch langweilig

>Außer grobem Unfug hat der hier noch nie etwas Konstruktives zur Diskussion beigetragen:

aber Sie haben auch Humor

>Meine These:

>Seit 2000 erteilte Stromabrechnungen aller EVU ausnahmslos falsch
Kunden haben Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe


>Zudem kann wegen Gas nicht Strom gesperrt werden.

Natürlich nicht, also wirklich

>Das Kappen eines Kabels und die Errichtung eines zusätzlichen Verteilerschrankes hat auch nichts mit einer energiewirtschaftlich- rationellen Betriebsführung zu tun.

>Vielleicht stellt er sich solche neuen Verteilerkästen außerhalb des Grundstücks für alle Kunden in Deutschland vor, wegen der Gleichbehandlung.....

>Auf so einen Unfug muss man erst einmal kommen!

Aussensperrungen gibt es schon  längere Zeit
beim Einfamilienhaus ist das keine große Sache.

Und man das Kombi-Breitbandantibiotikum $315/Gleichbehandlung
weiterhin so großzügig mit der Gießkanne anwendet führt das nur dazu,
das die Keime schneller resistent werden

MfG
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: Graf Koks am 27. September 2005, 00:35:38
@Atommafia:

Fußball ohne Tore ?
Sicherlich nicht denkbar. Bei Lesen Ihres Beitrages - und nicht nur dieses - frage ich mich aber, ob hier das Tor oder DER Tor gemeint ist ...


Tor, der  [mhd. tōre, eigtl. = der Umnebelte, Verwirrte, zu → Dunst] (geh. veraltend) ...

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Titel: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
Beitrag von: RR-E-ft am 27. September 2005, 14:53:51
@Atommafia

Guten Tag Herr Kollege,

ich hatte schon immer Humor und lasse mir diesen auch gar nicht nehmen.

Was sollen denn diese Aufgeregtheiten?

Was treibt Sie hier überhaupt um?

Wenn Sie denken, es ginge für Sie ggf. darum, einen Virus zu behandeln, dann liegen Sie falsch.

Schon das Gedankenbild passt mir nicht, erinnert zu sehr an Cyklon B.

Oder sehen Sie sich eher auf der Seite, auf der etwas \"verkeimt\" wäre?




Vielleicht lesen Sie doch einfach die Entscheidungen AG Bad Kissingen BGW- Praxisinfo P 2005/1 Recht, S. 71 oder einfach nur den Aufsatz in der WuM 2005, 547 ff.; BGH WuM 2005, 589; AG Bad Kissingen, WuM 2005, 594; AG München, WuM 2005, 595; AG Marienberg, WuM 2005, 595:

Ohne Fälligkeit kein Verzug und somit keine Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung.

Das ist eigentlich gar nicht so schwer zu begreifen, wenn man systematisch vorgeht.

Die Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler beschreiben es aaO., S. 26 nicht anders.

Und dann kann man sich getrost vor Gericht über die Rechtmäßigkeit der Forderungen streiten.

Wenn man die Berechtigung so einfach nachweisen kann, sollte dies kein Problem bereiten und sonst lässt man es eben.

Deswegen muss man aber nicht die ganze Welt an seiner schlechten Laune teilhaben lassen. Lassen Sie uns doch hier in Ruhe und ärgern sich besser gemeinsam mit Ihresgleichen. Da können Sie dann auch Ihre absurden Phantasien weiter ausleben. Vielleicht veranstalten Sie einfach einen entsprechenden kleinen Wettbewerb mit Ihren Kollegen.

Das Ergebnis veröffentlichen Sie dann als literarisches Werk.
Vielleicht können  wir dann sogar darüber lachen.

Schöne Grüße an den Mentor, ohne den vieles nicht möglich gewesen wäre.

Sollten Sie sich doch einmal sachlich an der Diskussion beteiligen wollen, dann erklären Sie dem geneigten Publikum bitte den Unterschied zwischen \"einfachem\" Erdgas und \"wärmeäquivalentem\" Erdgas und die unterschiedliche Preisstellung und -entwicklung dabei, wenn Sie es denn können.

Andernfalls würde ich denken, dass Sie uns hier nur eine gewisse Kompetenz in Fragen der Gaspreisbildung und -kontrolle vorgaukeln möchten.

Mehr als krude Sperrandrohungen haben Sie wohl gar nicht \"auf dem Kasten\".

Wie geht es denn nun nach Ihrer Auffassung weiter, wenn sich das Bundeskartellamt mit der EU im Rücken durchsetzt und die langfristigen Verträge schlicht per Verfügungen ggf. mit der Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, auf denen das ganze System gründet?

Wenn die Bezugsverträge nichtig sind, kann man mit diesen doch gar keine weiteren Preissteigerungen begründen. Die Verträge werden aber nicht erst durch Verfügungen des BKart nichtig, vgl. OLG Düsseldorf (Thyssengas gegen STAWAG und OLG Stuttgart Gasversorgung Süddeutschland gegen Stadtwerke Schwäbisch Hall).

Darauf gehen Sie mit Ihren \"Schnellschüssen\" ersichtlich überhaupt nicht ein.


Und warum sollten in der dann zu erwartenden Runde der neuen Vertragsabschlüsse nicht alle schlauer sein und gleich die HEL- Preiskopplung aus den Verträgen draussen lassen?

Bei Zweijahresverträgen macht das eh wenig Sinn.

Immerhin ist die Preiskopplung auch jetzt nicht vollumfänglich, da zwar oft eine Preisuntergrenze, nicht jedoch eine Preisobergrenze für Erdgas vereinbart ist.....


Man kann sich durchaus auch dazu entschließen, Teil der Lösung zu sein und seine kreativen Fähigkeiten zum Nutzen der Allgemeinheit einzusetzen, egal wo man gerade Platz genommen hat.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt