Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Opa Ete am 15. Januar 2010, 09:33:21

Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Opa Ete am 15. Januar 2010, 09:33:21
Hallo liebe Mitstreiter,

dieser Tage bekam auch ich vom Amtsgericht die Klagebegründung der EONAvacon Vertriebs Gmbh für Forderungen aus Erdgaslieferungen im Tarif Classic. Da ich glaube, dass dies viele interessiert hier die Kurzform.

Die Klagebegründung selbst ca. 20 Seiten und ca 100 Seiten Anhang, der wie folgt aussieht:
a) Schriftverkehr mit mir, aber nur ein Bruchteil.
b) Kopien von Tarifbekanntmachungen in Zeitungen.
c) Handelsregisterauszüge.
d) Gaspreisentwicklungstabellen und Vergleichstabellen.
e) Korrespondenz mit anderen Firmen.
f) Lieferverträge mit anderen Firmen, wichtige Preise natürlich geschwärzt.
g) Testate von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
 Ich habe den Anhang vollständig gelesen und kann sagen, schade um das viele Papier.

Bemerkenswert auch, dass im gerichtlichen Mahnbescheid ca. 1900€ für Gas- und Stromlieferungen bis November 2008 gefordert wurden und jetzt in der Klagebegründung nur noch von 580€ für Gaslieferungen bis November 2007 die Rede ist. Da hat die Avacon
nämlich von AVBGasV auf GasGVV umgestellt.

Zur Klagebegründung selbst. Vorweg muss ich sagen, dass ich seit dem Jahr 2000 Gas von der Avacon zum Heizen beziehe (im Schnitt 20000kwh), vorher von einem Unternehmen, dass bei Gründung der Avacon in derselben aufgegangen ist. Seit Oktober 2004 habe ich mit den Mustervordrucken vom BDE allen Preiserhöhungen/-senkungen und Jahresabrechnungen widersprochen.

In der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.

Es werden immer nur die 2 selben Gerichtsurteile angeführt, nämlich BGH 13.06.07 und BGH 19.11.08.

In der ganzen Klagebegründung geht es der Avacon nur um den Beweis der Billigkeit ihrer Preise bzw. Plausibilität ihrer Preiserhöhungen.

Durch mehrfaches Zitieren aus den BGH Urteilsbegründungen, ist Avacon der Meinung:

a) Bis zum 1. Widerspruch gilt der Preis als vereinbart. Genauso, falls man Preiserhöhungen oder Jahresabrechnungen nicht sofort widerspricht.
b) Das Recht zur Preisanpassung folgt aus AVBGasV bzw. GasGVV.
c) Die Preiserhöhungen sind formell (durch öffentliche Bekanntmachung und Briefe) und auch materiell rechtens, weil vor erstmaligem Widerspruch der Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist und der Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich hilfsweise durch Bezugskostenentwicklung erbracht wurde und Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen bereichen ausgeglichen werden konnten.
d) Es gibt ein Wettbewerb mit anderen EVUs und auch mit anderen Heizsystemen, also kein Monopol im Versorgungsgebiet.
e)  Die Gaspreise der Avacon sind als durchschnittlich im Vergleich zu anderen anzusehen.
d) Es wurden nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Beschaffungsarbeitspreis für die kwh ist im Zeitraum 2004-2008 mehr gestiegen, als der Arbeitspreis selbst. Preissteigerungen von Vorlieferanten, die nicht gerechtfertigt waren, wurden nicht akzeptiert.

Es wird versucht diese Behauptungen durch Testate, Zeugen aus dem eigenen Unternehmen und den BGH Gerichtsurteilen von oben, zu untermauern.

Eigentlich ist die Sache ja sonnenklar. Es ist offensichtlich, dass die Avacon die Sache am Amtsgericht ausfechten möchte, deshalb auch die Forderungsreduzierung von 1900€ auf
580€. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob ich mich darauf einlassen soll und die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichtes anmahnen soll, damit die Sache gleich ans Landgericht geht. Komme ich an einen Amtrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.

Ich hoffe ich konnte dem einen oder anderen damit helfen.

Gruß Opa Ete
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: RuRo am 15. Januar 2010, 10:22:04
@Opa Ete

Zitat
Komme ich an einen Amtsrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.

Jetzt unterschätzen Sie aber mal die Amtsrichter nicht. Es gibt einige Fälle, in denen das Amtsgericht der Begründung des übergeordneten Landgerichts nicht gefolgt ist. Es liegt an Ihnen, Ihrem Rechtsbeistand, die vom Versorger gezielt aufgebauten Lücken in der Klageschrift aufzudecken, insbesondere mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und 2010.

In Bezug auf die Berufungsfähigkeit wäre zu klären, ob im Falle des Unterliegens des Verbrauchers, die dann ausgesprochene Verzinsung über dem Basiszins, zur Forderungshöhe hinzuzurechnen ist und dieser Gesamtbetrag den Berufungs-Streitwert bildet? Bei 580 € Forderung würden Sie die 600 €-Grenze locker überschreiten; ggf. wird die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Cremer am 15. Januar 2010, 12:02:07
@Opa Ete,

jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.

Es sind hier Fristen gegenüber dem Amtsgericht einzuhalten !!!!
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: RuRo am 15. Januar 2010, 12:44:50
@Cremer
Ich habe die bisherigen Beiträge von @Opa Ete immer so verstanden, dass ein Hinweis auf die Basics überflüssig ist  ;)
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: darkstar am 15. Januar 2010, 12:57:28
Zitat
Original von Cremer
jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.

\"Basics\" wäre erstmal hier und auf der Hauptseite abchecken ob mans nicht schon völlig verbockt hat bevor man ~150€ zahlt um das von einem Anwalt zu hören?
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Opa Ete am 15. Januar 2010, 13:51:59
Machen sie sich keine Sorgen, da ist nichts verbockt. Habe dem Gericht schon mitgeteilt, das ich mich verteidige und habe jetzt noch 3Wochen für die Klageerwiderung. In dieser kann ich immer noch die Zuständigkeit des
Gerichts rügen. Glaube mich ganz gut vorbereitet zu haben, weiß wirklich nur noch nicht, ob ich Sache vorm AG oder LG durchziehen soll.
Gruß Opa Ete
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Januar 2010, 14:23:12
Zitat
Original von Opa EteIn der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
In einer ergänzenden Anspruchsbegründung schreibt Eon-Avacon : \"Es dürfte richtig sein, dass es zwischen den Parteien zum Abschluß eines Gas-Wärme-Sondervertrages, so wie die beklagte Partei dies behauptet, gekommen ist\" und \"...dass an keiner Stelle der Anspruchsbegründung behauptet wurde, dass es sich bei ErdgasClassic um den allgemeinen Tarif handelt.\" Und was soll das bitteschön sein, wenn geschrieben wurde, dass der Kunde auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV beliefert wurde ? Die Anspruchsbegründungen sind stellenweise an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Das auch Eon-Avacon jetzt von einem Sondervertrag ausgeht, hat rein praktische Gründe. Erstens könnte der Classic sonst nicht gekündigt werden und zweitens will man sich peinliche Fragen der Kommunen wegen der niedrigen Konzessionsabgabe ersparen.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: FrankyDee am 15. Januar 2010, 14:23:31
Hallo liebe Mitstreiter,

meine Frau hat mir gerade gesagt, dass ich heute einen dicken Brief vom AG Wolfenbüttel bekommen habe. Da wird doch wohl nicht die Klagebegründung drin sein??? Es scheint, als wenn die Avacon vor hat, hier im Braunschweiger Land aufzuräumen. Ich werde heute abend mal sehen, ob bei mir das gleiche drinsteht wie bei Opa Ete. Ich denken aber schon, denn mehr als Bücher kopieren wird die Avacon nicht leisten können...

Gibt es hier denn noch mehr Mitstreiter vorm AG Wolfenbüttel?

Bis dann

FrankyDee
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Januar 2010, 14:48:34
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Opa EteIn der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
In einer ergänzenden Anspruchsbegründung schreibt Eon-Avacon : \"Es dürfte richtig sein, dass es zwischen den Parteien zum Abschluß eines Gas-Wärme-Sondervertrages, so wie die beklagte Partei dies behauptet, gekommen ist\" und \"...dass an keiner Stelle der Anspruchsbegründung behauptet wurde, dass es sich bei ErdgasClassic um den allgemeinen Tarif handelt.\" Und was soll das bitteschön sein, wenn geschrieben wurde, dass der Kunde auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV beliefert wurde ? Die Anspruchsbegründungen sind stellenweise an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Das auch Eon-Avacon jetzt von einem Sondervertrag ausgeht, hat rein praktische Gründe. Erstens könnte der Classic sonst nicht gekündigt werden und zweitens will man sich peinliche Fragen der Kommunen wegen der niedrigen Konzessionsabgabe ersparen.

Wenn der Versorger vortragen lässt, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolgt, ohne dass es sich bei dem Kunden um einen Tarifkunden handelt, dann kann damit nur gemeit sein, dass die Bedingungen der AVBGasV unveränder gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB in den Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen wurden, wozu es dann Darlegungen des Versorgers einserseits und eines Bestreitens des Kunden andererseits bedarf. Der Kunde muss nicht nur bestreiten, dass er Tarifkunde ist, sondern auch, dass die Bedingungen der AVBGasV auf seinen Vertrag Anwendung finden.

Ohne solches Bestreiten, kann die behauptete \"Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV\" auch dann unstreitig sein, wenn der Kunde kein Tarifkunde ist.

Man muss deshalb in der Klageerwiderung geltend machen, dass man die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV vor Vertragsabschluss nicht kannte und sich bei Vertragsabschschluss oder später auch nicht mit der Einbeziehung einverstsnden erklärt hatte.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: darkstar am 16. Januar 2010, 06:44:40
Zitat
Original von Opa Ete
weiß wirklich nur noch nicht, ob ich Sache vorm AG oder LG durchziehen soll.

Also ich werd hier gleich die Nichtzuständigkeit des AG rügen, die bügeln sowas hier schnell und \"wirtschaftlich\" (für sich) gegen mich ab und befassen sich nie mit Grundsatzfragen.

Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=67619#post67619)
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: RuRo am 16. Januar 2010, 12:31:02
@darkstar

So eindeutig und offensichtlich wie Sie es darstellen ist die Nichtzuständigkeit der Amtsgerichte wohl nicht, wird kontrovers – auch hier im Forum – diskutiert:

LG Göttingen, Beschluss vom 27.06.07, 3 O 90/07
LG Ravensburg, Urteil vom 13.03.08, 4 O 350/07
LG Augsburg, Urteil vom 27.01.09, 2 HK O 1154/08
OLG München, Beschluss vom 15.05.09 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12134)
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Christian Guhl am 17. Januar 2010, 20:18:51
Zitat
Original von RR-E-ft
Man muss deshalb in der Klageerwiderung geltend machen, dass man die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV vor Vertragsabschluss nicht kannte und sich bei Vertragsabschschluss oder später auch nicht mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
Das die AVB/GVV bei Vertragsabschluss nicht vorlagen, ist für viele \"Classic\"-Kunden leicht nachweisbar. In den \"Begrüßungsschreiben\" für Neukunden wurde angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: bolli am 18. Januar 2010, 08:49:35
Neben der Frage, wie das Gericht die zuständigkeit sieht ist es in erster Linie durchaus auch eine Frage der Versorgers und des Verbrauchers, wie sie ihre Chancen in der jeweiligen Ebene sehen.

Der Versorger wird sich taktischerweise sicher das Gericht zur Klageeinreichung aussuchen, wo er für sich bessere Chancen sieht. Ähnlich ergeht es der Verbraucher: Bei einer Klage vor dem AG und in einem Fall wie bei darkstar, wo ich das Gefühl habe, beim AG bin ich fachlich da nicht so gut aufgehoben könnte ich mir durchaus vorstellen, lieber einen Verweisantrag für\'s LG zu stellen. Hat das AG aber schon Verfahren ähnlicher Art zu gunsten des Verbrauchers entschieden, brauche ich die Zuständigkeit nicht zu rügen.

Was das AG mit diesen Klagen oder den Verweisanträgen macht, ist dann ja immer noch eine zweite Sache. Bekanntermaßen haben wir in der Provinz einen großen Anteil der Rechtskompetenz aus dem Energierecht sitzen. Der Gesetzgeber wusste bei Erlass des EnWG und der Aufnahme des § 102 darin nur nichts von dieser Tatsache.  :D
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 19. Januar 2010, 01:54:22
Inzwischen habe auch ich die Klagebegründung erhalten. Nach erster Durchsicht decken sich die Anlagen etc. mit den Schilderungen von Opa Ete

Die Klägerin wurde vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß das Landgericht sachlich zuständig sein könnte und ob die Verweisung beantragt wird.

Was mich etwas beunruhigt ist der Satz bzw. die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Antwort steht noch aus).

Wie ist das zu verstehen? Geht das Gericht davon aus, daß die Sachlage einfach für die Klägerin oder für mich ist? Für mich klingt das irgendwie befangen.

In meinem Fall sollen auch die Forderungen für Stromlieferungen durchgesetzt werden. Es ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Opa Ete am 19. Januar 2010, 08:52:16
@Harry01
mein Amtsgericht hat das nicht getan. da kann man schon wieder mal sehen, jeder Amtsrichter handelt anders.
Gruß Opa Ete
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: bolli am 19. Januar 2010, 12:08:03
Zitat
Original von Harry01
Die Klägerin wurde vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß das Landgericht sachlich zuständig sein könnte und ob die Verweisung beantragt wird.

Was mich etwas beunruhigt ist der Satz bzw. die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Antwort steht noch aus).

Wie ist das zu verstehen? Geht das Gericht davon aus, daß die Sachlage einfach für die Klägerin oder für mich ist? Für mich klingt das irgendwie befangen.

In meinem Fall sollen auch die Forderungen für Stromlieferungen durchgesetzt werden. Es ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte. Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen. Mit einem Verweisantrag könnte die vorliegende Klage vor dem dann zuständigen Gericht (vermutlich LG) weiterverfolgt werden.
Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
Das ist das, was ich mir aus den angegeben Details als erstes Zusammenreinem könnte. Dieses alles kann so kommen, muss aber nicht (\"...LG zuständig sein KÖNNTE\"). Von daher machen Sie oder ihr Anwalt weiter wie normal. Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.

Dann wird man sehen, was da bei rauskommt.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 19. Januar 2010, 13:43:12
Zitat
Original von bolli

Zitat
Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte.
Ja, das war auch mein erster Eindruck. Es wird bei der möglichen Zuständigkeit des LG auf das EnWG hingewiesen, aber auch wegen der Höhe des Streitwertes könnte die Zuständigkeit beim LG liegen. Trotzdem ist EON Avacon \"Stammkunde\" bei unserem Amtsgericht, sodaß sich der Richter mit der Materie wohl ganz gut auskennt. Wir haben übrigens nur einen Richter am Amtsgericht....

Zitat
Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen.
Sind Sie sich da sicher? Würde das Gericht nicht einfach die Zuständigkeit des LG bestimmen und die Klage dann automatisch an das LG verweisen, ohne daß sie neu eingereicht werden muß?
 
Zitat
Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
Also ist die Anfrage, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf den Antrag zur Verweisung bezogen und nicht auf die eigentliche Klage selbst?

Zitat
Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.
Wenn es auch mehr Aufwand und Kosten für mich bedeuten würde, würde ich die Sache gern vor dem Landgericht ausfechten. Es wäre auch das LG Hannover zuständig und da wäre es einfach, direkt auf die Entscheidung im Urteil vom Dezember 2009 zu verweisen, daß der Classic-Tarif ein Sondervertrag ist. Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Winfried Kopp am 19. Januar 2010, 18:04:59
@Harry01

Neue Taktik beim ErdgasClassic (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=13095)

dieser Link führt zu einem Beitrag im Forum, der sich damit befasst, dass EON Avacon jetzt daraufhin argumentiert, dass der Classic-Vertrag ein Sondervertrag ist.

Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?

MfG
Winfried Kopp
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Christian Guhl am 19. Januar 2010, 19:03:30
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 19. Januar 2010, 19:15:05
Zitat
Original von Winfried Kopp

Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Winfried Kopp am 19. Januar 2010, 20:18:27
Zitat
Original von Christian Guhl
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.

@Harry01

Ich folge den Argumenten von Christian Guhl.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Opa Ete am 20. Januar 2010, 09:00:23
@Harry01
es ist die selbe Argumentation wie bei mir. Die lassen sich beide Türen offen, deshalb sprechen sie weder von Grundversorgung noch von einem Sondervertrag. Ihre Argumentationskette ist aber die Billigkeit. Sie versuchen dem Richter (und uns) zu beweisen, dass ihre Preise und die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind. Wenn der Richter sich darauf einlässt und nicht merkt, dass der Classic ein Sondervertrag ist, haben wir verloren. Wir müssen m.E. folgendermaßen vorgehen.

1. Wir müssen der Avacon die Berchtigung der Preiserhöhungen absprechen. Auch wer bisher immer nur mit §315 widersprochen hat, kann das.
2. Ganz klar herausstellen, das der Classic ein (Norm)Sondervertrag ist, das sollte uns nach dem Urteil LG Hannover nicht schwerfallen und wird dann auch von Avacon wohl nicht mehr bestritten.
2. Dann darlegen, das dieser Sondervertrag eine Preisgleitklausel enthält, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (von mir aus auch darlegen, dass der Classic überhaupt keine Klausel enthält). Da wird dann die Avacon AVB/GVV ins Spiel bringen und dann das machen, was Christian Guhle empfohlen hat, nämlich die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten. Das wars dann aus meiner Sicht, mehr kann man nicht (auch der Anwalt nicht) machen. Natürlich muss man die entsprechenden Urteile zitieren.

Gruß Opa Ete
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: bolli am 20. Januar 2010, 09:30:15
Zitat
Original von Harry01
Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Sie müssen nicht alles Glauben, was der Versorger behauptet. Und wenn Sie es nicht glauben, müssen Sie es widerlegen.

In der GV kommt es beim Billigkeitseinwand nicht darauf an, ob Sie den Anbieter wechseln könnten oder nicht (dann ja eh nur in einen SV, in dem Sie die Preise zu Vertragsbeginn anerkennen. Da beisst sich die Katze in den Schwanz und der Hund wedelt mit demselben.  ;) ). In der Grundversorgung MUSS der Versorger gem. § 1 EnWG eine preisgünstige Versorgung u.a. mit Strom und Gas anbieten. Der Gesetzgeber hat den Grundversorger in diesem Bereich über § 39 EnWG i.V.m. §5 Abs 2 StromGVV mit einem einseitigen Preisänderungenrecht versehen. Der Preis, den der Versorger dafür \"zahlen\" muss, ist, dass er hier dem § 315 BGB unterworfen ist, d.h. bei einem Unbiiligkeiteinwand des Kunden die Billigkeit der Forderung nachweisen muss. Nicht mehr und nicht weniger wird von ihm verlangt. Da ist kein Platz für einen Verweis auf weitere Mitbewerber.

Aber man kann\'s ja mal versuchen.

Zitat
Original von Harry01
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
Eleganterweise vergessen die aber zu erwähnen, dass diese Rechtssprechung vom einheitlichen Wärmemarkt vom BGH mittlerweile schon wieder aufgegeben wurde (siehe BGH-Teilurteil vom 29.04.08 - KZR 2/07 Tz. 12 und BGH-Beschluss vom 10.12.2008 KVR 2/08   siehe hier  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11068) ).
Und somit kommt es eben darauf an, wie sie ihre Preisänderungen begründen wollen. In SV brauchen sie dazu eine wirksame Preisanpssungsklausel oder ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dieses ist in den meisten Fällen nicht gegeben.  In GV-Verhältnissen gibt es dieses Leistungsbestimmungsrecht über die GVV (Strom oder Gas), hier müssen sie auf entsprechenden Einwand aber die Billigkeit nachweisen (§ 315 BGB).

Um sich einiges offen zu halten (da sie in Hannover ja mit der Frage der Vertragsbestimmung schon mal auf die Nase gefallen sind) schwafeln sie jetzt lieber nur noch rum.
Aber da darf man sich nicht einwickeln lassen. Und einer der Punkte, die man erwidern MUSS, ist eben, dass sie kein Preisbestimmungsrecht haben, da weder eine wirksame Preisänderungsklausel existiert noch das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet (da eben weder ein GV-Vertrag vorliegt noch die GasGVV wirksam in den SV einbezogen wurde).
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Christian Guhl am 20. Januar 2010, 10:21:54
Zitat
Original von Harry01
 Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Herr Bernotat hatte in der Bilanzpressekonferenz 2007 sinkende Strompreise infolge gefallener Börsenpreise angekündigt. Das war im März 2007. Im Januar hatte Eon-Avacon Preiserhöhungen wegen angeblich massiv gestiegener Beschaffungskosten vorgenommen. Auf diesen Widerspruch sollte man den Richter mal hinweisen. Weiterhin habe ich festgestellt, dass Eon-Avacon die Strompreise in den letzten zehn Jahren teilweise doppelt so stark erhöht hat, wie einige Stadtwerke. Z.B. haben die Energiewerke Isernhagen den Strompreis im Vergleich zum Jahre 1999 um 3,3 ct/kwh erhöht, Eon-Avacon um 6,14 ct/kwh. Die NNE wichen nur um 0,28 ct voneinander ab.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 24. Januar 2010, 15:06:34
Zitat
Original von Christian Guhl

Das die AVB/GVV bei Vertragsabschluss nicht vorlagen, ist für viele \"Classic\"-Kunden leicht nachweisbar. In den \"Begrüßungsschreiben\" für Neukunden wurde angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden.

Ich habe hier nur ein Schreiben vom 03.09.2003 vorliegen, in dem der Beginn des Classic-Tarifs zum 01. Oktober 2003 angekündigt wird und daß man automatisch eingestuft wird, wenn man eine Antwortkarte nicht zurückschickt. Dazu gehörte eine Broschüre. Weder im Schreiben noch in der Broschüre wird angeboten, Neukunden auf Wunsch die AVB etc. zu übersenden. Haben Sie ein anderes Schreiben vorliegen? Von wann ist das und war da auch die Broschüre oder eine Antwortkarte dabei?
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: FrankyDee am 24. Januar 2010, 16:37:39
Auch ich habe nur ein Infoschreiben vom 3.9.03 sowie ein Faltblatt, jeweils ohne jeden Hinweis auf die geltenden Vertragsbedingungen oder die AVBGas. Es wurde auch nicht angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden. Dies war wohl nur für die Neukunden bestimmt...

Aber wenn der Classic ein Sondervertrag ist, muss es eigentlich auch  Vertragsbedingungen dazu geben. (Auch wenn dort nur ein Verweis auf die AVB drinnstehen würde).

Gibt es hier denn jemanden, der die Vertragsbedingungen vom Classic, sofern es sie denn gibt,  hat und hier zur Verfügung stellen könnte? Es wäre bei der Klageerwiderung und der Verhandlung sicherlich hilfreich und beruhigend, wenn man die dortigen Klauseln kennt und nicht von der Klägerin diesbezüglich überracht wird.

FrankieDee
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Christian Guhl am 24. Januar 2010, 18:19:09
@Harry01
Das besagte Schreiben ging an einen Neukunden Anfang 2007. Darin wurde er als neuer Kunde im ErdgasClassic (ohne Vertragsunterzeichnung) begrüßt und die Zusendung der AVB angeboten. Broschüre oder Antwortkarte waren nicht dabei.
@FrankyDee
Es gab keine Vertragsbedingungen. Auch ein Verweis auf die AVB gab es nur in der Broschüre, die das LG Hannover zum Anlass genommen hat, den Classic als Sondervertrag anzusehen. Eon-Avacon selbst hat in allen Veröffentlichungen stets zwischen der Grundversorgung und dem Classic unterschieden. Auch wurde nur die verminderte Konzessionsabgabe für Sonderverträge gezahlt. Irgendwann im Laufe des Jahres 2007 wurde für neue Kunden, die den Classic wollten, die Unterzeichnung eines Vertrages erforderlich. Dieser Vertrag ist mir aber nicht bekannt. Vielleicht ist hier jemand, dem dieser Vertrag vorliegt und der sich meldet.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 24. Januar 2010, 20:33:53
@alle

In der Klageschrift heißt es, daß der Zahlungsanspruch durch §433 Abs.2 BGB begründet ist und durchgreifende Einwände dagegen nicht, auch nicht durch §315 Abs. 3 BGB hergeleitet werden können.

Ist ein Gaslieververtrag überhaupt ein Kaufvertrag in diesem Sinne und ist der Unbilligkeitseinwand dadurch ausgeschlossen?

Ich habe noch nie gehört, daß der §433 zur einseitigen Preisanpassung berechtigt  X(
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: RR-E-ft am 24. Januar 2010, 21:04:31
@Harry01

Das liest man in allen Klagebegründungen. Bezweckt wird, einen schlüssigen Klageanspruch darzulegen. Es ist Aufgabe der Klageerwiderung, der Klage ihre Schlüssigkeit zu nehmen, was oft gelungen ist.
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: FrankyDee am 24. Januar 2010, 21:36:35
@ Christian Guhl
Also keine Vertragsbedingungen und auch kein allg. Verweis auf die AVB. In der Broschüre gibt es nur die Fußnote 1, die bei der Kündigungsfrist des Vertrages einen Verweis auf die AVB herstellt. Sonst nichts.

@ Harry01
§433,2 besagt, dass der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Was ist hier vereinbart? Wohl kaum der einseitig festgelegte Preis.

Die Lösung dazu gibt die Klägerin gleich im nächsten Absatz B1 (Vereinbarte Preise) selbst. Dort steht, \"...bis zum erstmaligen Widerspruch geltende Preise sind vertraglich vereinbart.\" Genau deswegen haben wir die Preise ja auch erst nach dem Widerspruch gekürzt. Und §433,2 erfüllt.

Frankie Dee
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 26. Januar 2010, 11:15:06
Erstmal vielen Dank an alle für die hilfreichen Infos.

Ich habe den Vorgang jetzt an einen Anwalt abgegeben. Wir werden auf jeden Fall beantragen, die Verteidigung vor dem Landgericht Hannover anzutreten. Das macht mehr Sinn, denn in den letzten Monaten gab es hier beim Amtsgericht mehrere Entscheidungen, leider zugunsten von EON Avacon. Der Richter hat generell keine Lust, sich eingehend mit den Sachverhalten zu den Klagen zu befassen und im Schnitt dauert eine Verhandlung bei ihm nur 2, vielleicht auch mal 4 Minuten.

Ich hatte ja schon geschrieben, daß mich die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, etwas beunruhigt. Der Anwalt meinte auch, daß sich dies nicht nur auf den Verweisungsantrag bezieht, sondern auf das gesamte Verfahren, denn offensichtlich sieht der Richter die Sache für eindeutig und würde die Klage, so wie sie von EON eingereicht wurde, mit allen ungeeigneten Anlagen für begründet anerkennen und - in dem Fall vielleicht inerhalb von 4 Minuten - eine Entscheidung zugunsten von EON fällen, was wir nicht riskieren wollen.

Wer von Euch zieht das auch vor dem Landgericht Hannover durch? Vielleicht trifft man sich ja dort  :D
Titel: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
Beitrag von: Harry01 am 29. Januar 2010, 22:42:38
Es wurde Stellung zum Verweisungsantrag genommen. EON zitiert das Urteil des OLG München (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1245684249_0492__12.pdf) und beharrt darauf, daß das Amtsgericht zuständig ist und beantragt die Verweisung nur hilfsweise.

Mein Anwalt hat mit dem Richter gesprochen und der meinte, aufgrund dieses Urteils müsse er EON wohl Recht geben und den Verweisungsantrag ablehnen.

Hat jemand eine Idee, wie man argumentieren könnte, die Verhandlung doch an das Landgericht zu verweisen?