Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Fernwärme => Thema gestartet von: Stadt/Versorger am 08. Januar 2010, 15:33:47
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Ich hoffe jemand kann mir einen Tipp geben.
Ich meine schon gelesen zu haben,daß gerichtlich festgelegt wurde,daß die Versorger bei Tariferhöhungen infolge eines Preisanstieges bei Erdöl-oder Erdgas ,nicht nur die Preiserhöhung weiterzugeben haben,sondern auch Kostensenkungen bzw. Mehreinnahmen gegenzurechnen haben. Ansonsten ist der erhöhte Tarif unbillig.
Ich suche und suche ,finde aber nichts !(betriebsblind !?)
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Die Verpflichtung zur Berücksichtigung aller preisbildenenden Kostenfaktoren und die Verpflichtung zu Preissenkungen bei rückläufigen Kosten besteht dann, wenn im Vertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers vereinbart ist oder das Gesetz ein solches einräumt, so bei § 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV.
Bei Fernwärmelieferungsverträgen besteht oft kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im vorganannten Sinne, sondern es wurde eine Preisänderungsklausel vertraglich vereinbart, die ihrerseits bei Formularverträgen § 24 III AVBFernwärmeV entsprechen muss.
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siehste da:
BGH,11.10.2006, Az.: VIII ZR 270/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=38026&pos=20&anz=24&Blank=1.pdf)
und da
BGH, 15.02.2006, Az.: VIII ZR 138/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=35754&pos=17&anz=22&Blank=1.pdf)