Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => EWE => Thema gestartet von: biene am 30. Dezember 2009, 18:15:44
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Hallo zusammen,
na das war ja ein \"Weihnachtsgeschenk\":((
Weil wir beide namentlich auf der Rechnung stehen, haben wir dies Schreiben ( Klageschrift) vom Amtsgericht gleich doppelt! bekommen - jeder mit seinem Namen
Ist das normal??
Da wir ja auch Mitglied beim BdE sind - wie nun weiter reagieren? wir haben nur 14 Tage Zeit - zu reagieren!
Bitte um weitere Infos.
Danke im Voraus
Trotz allem - einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Biene
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@biene
Mit der Klageschrift ist jetzt nicht der gerichtliche Mahnbescheid gemeint, oder?
gruss
marten
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@biene,
lange nichts mehr von Dir gehört.
Wie gehts, komm mal über PN oder Tel.
was meinst Du mit \"Schreiben (Klageschrift)\"?
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Hallo zusammen,
mit der Frage - ist schon die Klage gemeint - ich hab hier ein über 50 seitiges Schreiben der Klagebegründung erhalten - von dem Anwaltsbüro Clifford Chance...
und durch die Feiertage gehen uns ja einige Tage \" wg. Widerspruchfrist verloren....
Aber trotzdem werden auch wir nicht aufgeben!
Gruß an alle
Biene
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Doppelt hält besser.
Die zwei Klagen richten sich womöglich gegen zwei Personen.
Wenn mehrere Kunden Vertragspartner des selben Vertrages sind, zB Eheleute wegen § 1357 BGB, und gesamtschuldnerisch verklagt werden, so muss jeder der gesamtschuldnerisch Beklagten, dem eine Klage zugestellt wurde, seine Verteidigungsberichtschaft innerhalb der ihm gesetzten Notfrist anzeigen und auf die Klage innerhalb gesetzter Klageerwiderungsfrist erwidern. Zeigt nur einer der (gesamtschuldnerisch) verklagten Kunden fristgerecht seine Verteidungsabsicht an, kann gegen den Beklagten, der die Notfrist nicht eingehalten hat, ein Versäumnisurteil ergehen.
Ich meine Clifford Chance hat in den Klagen, die sich gegen mehrere Personen wegen der selben Forderung richten, wohl oft schon verabsäumt, den Klageantrag auf die gesamtschuldnerische Haftung auszurichten. Die Beklagten müssen in solchen Fällen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Klageanträge sind teilweise so formuliert, als könnte EWE die eingeklagten Zahlungen von den Beklagten unabhängig (mithin doppelt) verlangen.
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@biene
Sind Sie denn schon mit einem Anwalt in Kontakt?
Der sollte gegenfalls klären, ob überhaupt das Amtsgericht zuständig ist, oder nicht das Landgericht.
(Wegen Zuständigkeit nach § 102 EnWG )
Gruss
marten
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Original von marten
@biene
Sind Sie denn schon mit einem Anwalt in Kontakt?
Der sollte gegenfalls klären, ob überhaupt das Amtsgericht zuständig ist, oder nicht das Landgericht.
(Wegen Zuständigkeit nach § 102 EnWG )
Gruss
marten
Das wird aber im Rahmen der Klageerwiderung gemacht. Man muss immer im Einzelfall klären, welche Strategie die günstigere ist, mal ist es das Amts- mal aber auch das Landgericht. Aber dafür ist ein Anwalt sicher nicht schlecht, zumindest wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat oder in den Prozesskostenfonds eingezahlt hat.
Als erstes in jedem Fall die Klagebereitsschaft gegenüber dem Amtsgericht kundtun und ggf. Fristverlängerung wegen der Klageerwiderung beantragen, falls man über die Feiertage keinen Anwalt auftun konnte. Meistens gibt es dann noch mal 14 Tage Verlängerung.
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Die Verteidigungsbereitschaft kann man, wenn man vor einem Amtsgericht verklagt wurde, innerhalb der gesetzten Notfrist auch ohne Anwalt erklären. Bei Klagen vor den Landgerichten ist schon die Verteidigungsanzeige durch einen RA notwendig, § 78 ZPO.
Als erstes in jedem Fall die Klagebereitsschaft gegenüber dem Amtsgericht kundtun und ggf. Fristverlängerung wegen der Klageerwiderung beantragen, falls man über die Feiertage keinen Anwalt auftun konnte. Meistens gibt es dann noch mal 14 Tage Verlängerung.
Vollkommen untunlich ist es, selbst eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen zu beantragen, um einen Anwalt zu suchen. Ist ein solcher Antrag erst einmal gestellt und bewilligt, kommt eine weitereb Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Gegners in Betracht. Der Anwalt sitzt dann in der Bredouille, weil er innerhalb der verlängerten Frist auf die Klage erwidern müsste, obschon er dies selbst wegen Arbeitsüberlastung, auswärtige Termine usw. nicht bewerkstelligen kann. Er wird das Mandat aus diesen Gründen ablehnen.
Wird ein Anwalt beauftragt, kann dieser auch noch am letzten Tag der Klageerwiderungsfrist mit Gründen aus seiner Sphäre (Jahresurlaub, Arbeitsüberlastung, noch notwendige Besprechung mit dem Mandanten....) eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um eine ihm genehme Frist, zumeist ein Monat, beantragen und bekommt eine solche erstmalig beantragte Fristverlängerung wegen der Klageerwiderungsfrist auch regelmäßig bewilligt.
Gerade derjenige, der sich innerhalb der offenen Klageerwiderungsfrist um die Beauftragung eines Anwaltes kümmern will, sollte also nicht von sich aus die Verrlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen. Immerhin beträgt die Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist zumeist nochmals zwei Wochen nach Ablauf der erstgenannten Frist, so dass vier Wochen zur Verfügung stehen, einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der dann ggf. eine für sich genehme Verlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen kann.
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ein frohes Neues Jahr an alle! - das erst mal vorweg.
Danke für den tollen Tipp - bisher hab ich ja wg. der Feiertage/Wochenend noch keinen Anwalt beauftragen können - auch muß ich wg. Prozeßkostenfond vom BdE noch eine Antwort erhalten.....
Gerade weil wir die Zustellung 2x erhalten haben - wie sieht es da mit den Kosten dann aus?
Es ist doch nur 1 Zähler.....
Gruß an alle
Biene
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@biene,
ich denke, es ging hier nur um die personelle Zustellung, also diese 2 x.
Es ist natürlich nur ein Fall und wird auch nur eine Klage zur Folge haben.
Insofern denke ich, wären es auch nur einmalige Kosten.
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Hallo,
haben die Klageschrift auch doppelt erhalten. Einmal für mich und einmal für meinen Freund. Wir stehen auch beide als Vertragspartner der EWE auf den Rechnungen. Wir werden jetzt also beide darauf reagieren.
Das zuständige Amtsgericht Königs Wusterhausen in Brandenburg verweist in der Klagezustellung auf sachliche Nichtzuständigkeit sondern gem. § 102 EnWg auf das LG Potsdam und gibt der Klägerin 3 Wochen Zeit zur Stellungnahme.
Die Klage hat nur 4 Seiten und nicht 50 wie hier oft genannt.
Gibt es einen Anwalt in Berlin, der sich damit auskennt. Gibt es weitere Betroffene aus Brandenburg?
FG akazienratte
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@biene
Welchen Versorger habt ihr denn in Ganderkesee? Wir haben heute einen Mahnbescheid von den Stadtwerken Delmenhorst erhalten (oder besser 2 X, wie bei euch). Habt ihr inzwischen einen Anwalt gefunden/beauftragt? Wäre schön, wenn du uns hier auf dem Laufenden hälst und man sich austauschen kann.
LG
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Auch ich wurde inzwischen geadelt.
Ich werde mich nun von einen Anwalt vertreten lassen.
Da ich immer fleißig in den Prozesskostenfond eingezahlt habe, hoffe ich nun auch von dort eine Deckungszusage zu erhalten. Gibt es Erfahrungen über den Ablauf und den Zeitrahmen einer Zusage?
Habe ich das hier im Forum übersehen...Asche auf mein Haupt!
Interessant und wichtig eine Meldung der Oldenburger Initiative..
http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:LG_Oldenburg_jetzt_zust%E4ndig
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Hallo an alle,
nachdem wir bei uns damals von Einzugsermächtigung auf Überweisung haben umstellen lassen, wurde bei der Jahresendabrechnung fast ein \"Fehler\" gemacht - die Gegenrechnung haben wir überwiesen - bitte prüft unbedingt die Überweisungen nach . auch bis zum aktuellen Kontostand der EWE-Auszüge bestehen...
wir haben sehr gute Erfahrungen bisher bei den Initiative in Oldenburg gemacht -
inzwischen haben wir eine Anwältin in Oldenburg beauftragt.
Gruß aus dem verschneiten Norden
Biene
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Hallo biene,
und wie heißt diese Anwältin? Hat sie Erfahrung mit der Materie?
LG
Andrea
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Ist der Wohnort in der Nähe von Oldenburg?
Dann bei der Oldenburger Initiative http://www.energie-initiative-ol.de/?Archiv:LG_Oldenburg_jetzt_zust%E4ndig oder etwas höher schauen...
Da ist eine Anwältin...
oder hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/
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Biene,
Du rufst um Hilfe, .......... soweit so gut.
Wenig später teilst Du mit, dass Du anwaltliche Hifle in Anspruch genommen hast. Laß uns bitte teilhaben an Deinen Erfahrungen.
Merkwürdig, werde doch mal konkret. Worum geht es Dir?
Gruss Solaris
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Original von RR-E-ft
Gerade derjenige, der sich innerhalb der offenen Klageerwiderungsfrist um die Beauftragung eines Anwaltes kümmern will, sollte also nicht von sich aus die Verrlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen. Immerhin beträgt die Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist zumeist nochmals zwei Wochen nach Ablauf der erstgenannten Frist, so dass vier Wochen zur Verfügung stehen, einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der dann ggf. eine für sich genehme Verlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen kann.
Ah ha, wieder was dazu gelernt. Ich war bisher davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist generell nur für 14 Tage erfolgen würde. Da dem nicht so ist, haben Sie natürlich Recht. Dann sollte man das eher dem Fachmann/der Fachfrau überlassen, zumal diese(r) für den Fall des spätestmöglichen Antrags eben auch noch etwas mehr Zeit zur Erwiderung hat.
Danke für die Klarstellung.
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Ha,llo zusammen,
inzwischen waren wir bei der Anwältin in Oldenburg - es ist ja noch en \"schwebendes\" Verfahren - vor März werden wir noch keine Infos haben...
Das zum Anfang...
viel Glück allen und geht nicht im Schnee unter!
Gruß Biene