Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Christian Guhl am 22. Dezember 2009, 14:26:24
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Zahlreiche Versorger haben ihr Vertriebsgeschäft ausgegliedert. Es wurden dafür neue Gesellschaften gegründet, die die alten Kundenverträge übernommen haben. Eine Benachrichtigung der Kunden darüber ist in den meisten Fällen nicht erfolgt. Nach § 410 BGB ist nun eine Vertragskündigung oder Mahnung unwirksam, wenn sie ohne die Vorlage einer Abtretungsurkunde erfolgt und der Kunde sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Als jetzt unser Versorger zahlreiche Verträge kündigte und die Kunden dies zurückwiesen und die Vorlage einer Abtretungsurkunde verlangten (von Eon-Avacon AG auf Eon-Avacon Vertriebs GmbH), wurde dies verweigert, da es sich angeblich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt (die AG besteht aber weiterhin) und dies im Handelsregister eingetragen wurde. Meiner Meinung nach muss trotzdem die Abtretung jedes einzelnen Vertrages durch Urkunde nachgewiesen werden. Wie sehen das die Juristen ?
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@Christian Guhl,
ist so etwas nicht gesetzlich geregelt, wie das zu erfolgen hat.
Wenn nicht, sollte man aus \"Eigeninitiative\" so etwas verlangen.
Zumindest sollte der neue Versorger/Versorgergesellschaft etwas Schriftliches in dieser Art vorlegen, eine pure Mitteilung genügt m.E. nicht.
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Da liegt in der regel keine Abtretung von Ansprüchen, sondern eine Umwandlung des Unternehmens nach dem Umwandlungsgesetz vor. Diese begründet eine zustimmungsfreie Gesamtrechtsnachfolge.
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Es handelt sich vermutlich um eine sogenannte partielle oder Teil-Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Einer Abtretung jedes einzelnen Vertrages oder der Zustimmung des Vertragspartners bedarf es danach nicht.
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@black,
nun ist es ja gut und schön nach dem Umwandlungsgesetz.
aber bitte schön, wo soll das denn in den 325§§ stehen, ehe ich mir alles durchkämpfen muss.
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@Cremer
Gesetzliche Grundlage für eine solche (Teil-)Gesamtrechtsnachfolge ist § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz.
Siehe hierzu auch das Thema \"E.ON Avacon verschickt Mahnbescheide\".
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Auch bei einer Teilrechtsnachfolge gem. § 123 UWG müssen wohl Urkunden bestehen, die sich im Bestreitensfalle vorweisen lassen müssen. Aus den Eintragungen im Handelsregister geht regelmäßig nicht hervor, welche Rechte und Pflichten im Einzelnen übertragen wurden. Darin wird auf entsprechende Urkunden verwiesen, die man im Zweifel einzusehen hätte.
Der RWE- Konzern hat solche Urkunden zum Beispiel bei Notaren in der Schweiz errichtet und hinterlegt. Die \"Schweizer Lösung\" scheint gängige Praxis in der Energiewirtschaft zu sein.
Weil es in einem Gerichtsverfahren wegen streitiger Zahlungsansprüche auf die Frage der Rechtsnachfolge ankam, mussten die entsprechenden Urkunden dem Gericht im Original vorgelegt werden, wofür es notwendig war, diese erst aus der Schweiz zu beschaffen. Bei einer Vielzahl solcher Verfahren könnte sich das als sehr aufwendig erweisen.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die behauptete Rechtsnachfolge beharrlich bestritten wird.
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Aus der Praxis ist mir bekannt, dass es auf der Grundlage von § 123 UWG einen sog. \"Ausgliederungs- und Übernahmevertrag\" zwischen altem und neuen Rechtsträger gibt. In diesem ist u. a. geregelt, welche Vertragsverhältnisse ausgegliedert und übertragen wurden.
Die \"Schweizer Lösung\" wird wohl bevorzugt, weil die Notare dort bei den in der Regel beträchtlichen Geschäftswerten kostengünstiger sind.
Der in der Schweiz notariell beurkundete Ausgliederungs- und Übernahmevertrag muß im Original auch in den \"Beiakten\" beim eintragenden deutschen Handelsregister vorhanden sein und könnte dort auch eingesehen werden.
Bei einer Vielzahl von streitigen Gerichtsverfahren sah in dem mir bekannten Fall die auch von den Gerichten anerkannte Beweisführung so aus, dass ein Exemplar der Vertragsurkunde im Original einem deutschen Notar vorgelegt wurde, dieser, wann immer im Bestreitensfalle benötigt, eine Kopie fertigte und darauf mit Stempel die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigte.