Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: Hella am 20. Dezember 2009, 19:09:08

Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: Hella am 20. Dezember 2009, 19:09:08
Hallo,

auch ich gehöre zu den leidgeprüften Kunden von EON und muss mich gegen einige Kilo Papier wehren.

Mit ist aufgefallen, dass gemäß KAV-Konzessionsabgabenverordnung § 4 Tarifgestaltung unter Satz 1 festgehalten ist, dass die Konzessionsabgaben in den Entgelten für den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen sind.

Ich bin nun absoluter Laie und frage einfach mal: Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

Gibt es hier irgendjemand, welcher mir die von EON Hanse Vertrieb an die Hansestadt Hamburg zu zahlenden Konzessionsabgaben aufzeigen könnte? Oder wo könnte ich etwas darüber finden.
 
z.B. zahlt EON Hanse Vertrieb  an Konzessionsabgaben 0,03 (für sondervertragskunden) oder 0,93 Cent (.. für Tarifvertragskunden) oder gibt es andere Vereinbarungen mit HH oder wie ist das eigentlich....? Oder zahlt Eon Hanse Netz Vertrieb? Mir raucht der Kopf?...
Und ein Danke schön im voraus.
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: RuRo am 21. Dezember 2009, 18:39:19
Zitat
Original von Hella
Muss diese Konzessionsabgabe tatsächlich in den öffentlich gemachten Tarifen des Gaslieferers an Endverbraucher ausgewiesen werden oder verstehe ich das etwas verkehrt?

Versuch, die Fragen zu beantworten

§ 4 Abs. 1 Satz 2 KAV entbindet den Versorger bei gemeindeübergreifender Versorgung von der konkreten Angabe der Abgabenhöhe. Abgabepflichtig für die Konzessionsabgabe ist der Netzbetreiber.

Worauf zielt Ihre Fragestellung zur Angabe der KA ab?

Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: Hella am 21. Dezember 2009, 21:26:16
Danke für die Antwort. ich wollte darauf hinaus, ob sich anhand der KA der tatsächliche Vertragsstatus fixieren läßt.

Gibt es irgendeinen Urteilsverweis; ich finde nämlich nichts.
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: nomos am 22. Dezember 2009, 10:45:32
Zitat
Original von RuRo
Es ist mehrfach entschieden, dass die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe kein Indiz für den Vertragsstatus des belieferten Kunden ist. Ggf. wurde den Kommunen Geld vorenthalten, welches diese gerichtlich geltend machen könnten.
Konzessionsabgabe (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=35387#post35387)

Auch das BKartA hat da noch mitzureden:

Zitat
Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
Hier das Beispiel zur Info klicken und weiterlesen: BKartA (http://cms.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Missbrauchsaufsicht/B10-11-09_GAG_Ahrensburg.pdf?navid=40)

dazu noch: Der lohnende Sonderweg (http://pdf.zeit.de/2008/14/Gasmarkt.pdf)[/list]
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: bolli am 22. Dezember 2009, 13:49:24
Und letztlich ist diese Konzessionsabgabe, wie schon gesagt , nur ein Indiz für einen möglichen Sondervertrag (und wahrscheinlich tatsächlich nicht das sicherste). Besser (sprich sicherer) dran ist, wer weitere Indizien findet, die auf einen solchen hindeuten, vorzugsweise welche, die in einem Vertrag schriftlich vorliegen (z.b. Mindestvertragserstlaufzeit, Kündigungsfristen) und die von den gesetzlichen Regelungen (EnWG bzw. GasGVV) abweichen. Dann muss man sich nicht auf solche \"weichen\" Kriterien verlassen.
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: RuRo am 22. Dezember 2009, 20:19:34
@nomos

Yes, Sir hier beispielsweise zwei Quellen:

LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2009, 13 O 159/07 (http://www.ponte-press.de/pdf/U8_200902.pdf)

LG Chemnitz, Urteil vom 06.05.08, 1 O 2620/05 (http://www.zner.org/pdf/U10_200902.pdf)

Der Fall Ahrensburg  hat mit der Frage von Hella nichts zu tun. Dort ging es um die Behandlung von Drittlieferanten durch den Netzbetreiber. Nachdem die Stadt das Gasnetz re-kommunalisiert hatte, sah man in der KA wohl eine auskömmliche Geschäftsgrundlage. Da die Energienetze diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden müssen, war das Bundeskartellamt gefordert.
Titel: Konzessionsabgabe EON Hanse Vertrieb
Beitrag von: nomos am 22. Dezember 2009, 21:37:31
Zitat
Original von RuRo
Der Fall Ahrensburg  hat mit der Frage von Hella nichts zu tun.  .......