Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => energiehoch3 => Thema gestartet von: Willy am 11. Dezember 2009, 08:13:31

Titel: Fristen zur Bekanntmachung bei Preiserhöhung
Beitrag von: Willy am 11. Dezember 2009, 08:13:31
Liege ich falsch, oder muss eine Gaspreiserhöhung nicht sechs
Wochen im Voraus angezeigt werden?
Grund:
Gestern Abend erhielt ich von energiehoch3 folgende eMail:
Zitat
...mit Ihrer Entscheidung, günstiges Erdgas von energiehoch3 zu beziehen,
haben Sie sich für einen Anbieter entschieden, der eine faire und transparente
Preispolitik betreibt. Dazu gehört auch unsere einfache und klare Kommunikation
und wie gewohnt sagen wir alles gerade heraus. Wir müssen zum 1. Januar 2010
den Preis für GAS³ anheben. ...
Bis zum 1.Januar sind es nur drei Wochen.
 
Da eine Kündigung nur zum Monatsende möglich ist, bin
ich also gezwungen, mindestens für vier Wochen die Preiserhöhung
zu zahlen.

Ist das korrekt?
Willy
Titel: Fristen zur Bekanntmachung bei Preiserhöhung
Beitrag von: Netznutzer am 11. Dezember 2009, 12:41:48
GAS hoch 3 hat Sonderverträge in denen die Regelung vereinbart ist. Die 6 Wochen gelten für HH-Kunden im Bereich der Grundversorgung

Gruß

NN
Titel: Fristen zur Bekanntmachung bei Preiserhöhung
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2009, 14:02:48
Der Lieferant kann ja nur dann den Preis einsitig erhöhen, wenn in dem Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde.

Danach ist zu fragen (vgl. BGH VIII ZR 320/07).
Titel: Fristen zur Bekanntmachung bei Preiserhöhung
Beitrag von: Winni am 22. Dezember 2009, 15:32:11
Hallo Willy,
ich habe diese Mitteilung zur Preiserhöhung auch bekommen und mich über die kurze Frist bis zur Wirksamkeit der Erhöhung gewundert. In den Vertragsunterlagen ist dazu nichts zu finden.
Ich legte direkt schriftlich Widerspruch ein und bat um Erläuterung der Kalkulationsgrundlage. Einige Tage später wurde mir zum 31.01.2010 gekündigt. Die Preiserhöhung wurde nur nochmal allgemein als nötig bezeichnet, aber nicht weiter erklärt. Das wars also.
Gruß, Winni
Ps.: Im Januar wird mir noch der alte Preis berechnet, nicht der erhöhte.
Titel: Fristen zur Bekanntmachung bei Preiserhöhung
Beitrag von: bolli am 23. Dezember 2009, 08:22:11
NUn, dass mit dem Kündigen geht auch nur, wenn ein Kündigungsrecht besteht und dieses formal richtig umgesetzt wurde. Manche Tarife haben eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, da wird es mit der Kündigung eng. Ggf. bestehende Sonderkündigungsrechte sind darauf zu untersuchen, ob sie beidseitig bestehen.

Die Versorger, gerade die preiswerten, versuchen natürlich, sich widerspenstige Verbraucher, die Aufwand verursachen, schnellstmöglich  vom Hals zu schaffen, nicht immer mit rechtssicheren Argumenten.

Im Vorteil ist, wer gut informiert ist.  ;)