Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: Roli1964 am 09. Dezember 2009, 22:06:49
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Hallo!
Im Jahre 2004 habe ich erstmals Einspruch gegen die Preiserhöhungen erhoben und nur noch einen reduzierten Gaspreis bezahlt, teilweise einen um 2% erhöhten Gaspreis. Wenn die Preiserhöhungen aber nicht rechtens waren, würde ich dieses Geld zurückfordern.
Welche Fristen sind zu beachten?
Muss ich gleich klagen oder soll man erstmal an Eon schreiben mit Fristsetzung?
Wer hat schon Erfahrungen gesammelt?
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In der mündlichen Verhandlung der Classic-Klage wurde auch eine Klage gegen den Constant verhandelt. Der Richter war der Auffassung, dass die Klausel unwirksam sei. Das Urteil sollte eigentlich vor dem Classic-Urteil verkündet werden. Ich werde morgen mal in der Kanzlei nachfragen.
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@Rolli1964
was wollen sie denn einklagen??? Sie haben doch schon die Preise gekürzt.
Oder wollen sie etwa die 2 % einklagen, die sie ihrer Meinung nach zu viel bezahlt haben??
Gruß Opa Ete
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Original von Opa Ete
@Rolli1964
was wollen sie denn einklagen??? Sie haben doch schon die Preise gekürzt.
Oder wollen sie etwa die 2 % einklagen, die sie ihrer Meinung nach zu viel bezahlt haben??
Gruß Opa Ete
Nun, noch ist ja nicht höchstrichterlich geklärt, ob mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen die Preise bei Vertragsabschluss oder diejenigen ab dem ersten Widerspruch gelten. Die OLGs sind da unterschiedlicher Auffassung.
Falls man der Vertragsbeginntheorie zuneigt (was als Verbraucher sicher sehr leicht passieren könnte ;) ), so könnte da ja durchaus noch einiges offen sein. Da kommen selbst für das Jahr 2005/2006 (Abrechnung 2006), welches ja jetzt zur Verjährung ansteht, möglicherweise mehrere hundert Euro zusammen, je nach Vertragsbeginn.
@Roli1964
Sie sollten Ihren Versorger für den Fall, dass Sie auf den Vertragsbeginnpreis zurück wollen, schnellstens mit ENGER Fristsetzung auffordern, die Rückforderungen, die Sie natürlich beziffern müssen (am besten Aufstellung mit beifügen), an Sie zu überweisen.
Rückforderungen sind nach überwiegender Meinung aber nur bis zu 3 Jahren möglich (Verjährung: §§ 195 und 199 BGB). Maßgeblich dürfte das Rechnungsdatum sein. Das bedeutet, dass am 31.12.2009 die Ansprüche aus der Rechnung 2006 verjähren, sowohl für Sie als auch für Ihren Versorger, sofern der der Meinung ist, er bekommt noch was von Ihnen.
Um diese Verjährung zu verhindern (Hemmung der Verjährung), ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, also eine Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides bis 31.12.2009 erforderlich. Da wäre also nur noch wenig Zeit übrig.
Die Ansprüche aus der 2007er und 2008 Rechnung haben noch ein wenig Zeit, ggf. bis zur BGH-Entscheidung, welche Preise denn nun bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gelten. Sollten Sie aber einen Mahnbescheid beantragen (also die Vertragsanfangspreise ansetzen), würde ich auch direkt für alle Zeiträume die Rückforderungen stellen. Das erhöht zwar den Streitwert, ermöglicht Ihnen aber möglicherweise wegen eben dieses höheren Streitwertes auch eine Berufung im Ablehungsfall.
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Im Fall \"Constant\" wurde kein Urteil verkündet. Vermutlich hat man sich geeinigt (Vergleich). Da der Richter in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dass die Klausel unwirksam ist, stehen die Chancen nicht schlecht. In dem Verfahren ging es um eine relativ geringe Summe und Eon-Avacon wollte wohl kein negatives Grundsatzurteil riskieren.
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@bolli
sie widersprechen sich. Sie sagen doch selbst, dass die Ansprüche aus 2006 am Ende dieses Jahres verjähren. Da hatte Roli1964 doch schon gekürzt, also was will er da groß zurück haben???
Gruß Opa Ete
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Original von Opa Ete
@bolli
sie widersprechen sich. Sie sagen doch selbst, dass die Ansprüche aus 2006 am Ende dieses Jahres verjähren. Da hatte Roli1964 doch schon gekürzt, also was will er da groß zurück haben???
Gruß Opa Ete
Kein Widerspruch. Mal in Ruhe überlegen.
Original von bolli
Falls man der Vertragsbeginntheorie zuneigt (was als Verbraucher sicher sehr leicht passieren könnte ), so könnte da ja durchaus noch einiges offen sein. Da kommen selbst für das Jahr 2005/2006 (Abrechnung 2006), welches ja jetzt zur Verjährung ansteht, möglicherweise mehrere hundert Euro zusammen, je nach Vertragsbeginn.
Typischerweise haben die Widersprüchler zu Beginn nur den Preis auf dem aktuellen Stand des Widerspruchs (bei Roli1964 eben 2006) eingefroren. Zu Beginn wurde ja auch \"nur\" mit Unbilligkeit gemäß § 315 BGB begründet. Dass es aufgrund des BGH-Urteils Ende 2008 wegen unwirksamer Preisänderungsklausel ggf. sogar noch tiefer (Vertragsanfangspreis) wieder runter gehen könnte, war damals wohl kaum abzusehen. Daher bleibt da eben eine Differenz, die je nach Vertragsanfangspreis, also je nachdem, wie alt der Vertrag ist, durchaus etwas mehr als ein paar Euro-Cent (Pfennig höhrte sich viel schöner an :D ) betragen kann.
Wohlgemerkt, diese Variante wird noch unterschiedlich bei den OLGs entschieden und der BGH hat dazu noch kein Urteil gefällt. Man muss also abwägen, was man will.
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@bolli
selbst wenn der Preis bei Vertragsabschluss 1Cent die kwh betrug, macht das bei einem Durchschnittsverbrauch von 20000kwh im Jahr mit dem gekürzten Preis von2004 im Höchstfall 500€ aus! Um diese 500€ raus zu schlagen, müssen sie sich einen Anwalt suchen, dann sind sie in der Beweispflicht und es muss alles Erdenkliche für sie laufen. Wenn sie verlieren, dann zahlen sie ihren Anwalt, den der Gegenseite und die Gerichtskosten. Ich finde diesn Tipp einfach schlecht, das Risiko steht in keinem Verhältnis zum möglichen Gewinn. Wenn sie natürlich meinen, mit einem Brief ans EVU ist es getan und die zahlen ihnen was zurück, bitte versuchen sie es.
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Original von Opa Ete
@bolli
selbst wenn der Preis bei Vertragsabschluss 1Cent die kwh betrug, macht das bei einem Durchschnittsverbrauch von 20000kwh im Jahr mit dem gekürzten Preis von2004 im Höchstfall 500€ aus! Um diese 500€ raus zu schlagen, müssen sie sich einen Anwalt suchen, dann sind sie in der Beweispflicht und es muss alles Erdenkliche für sie laufen. Wenn sie verlieren, dann zahlen sie ihren Anwalt, den der Gegenseite und die Gerichtskosten. Ich finde diesn Tipp einfach schlecht, das Risiko steht in keinem Verhältnis zum möglichen Gewinn. Wenn sie natürlich meinen, mit einem Brief ans EVU ist es getan und die zahlen ihnen was zurück, bitte versuchen sie es.
Also, zum einen scheinen Sie es ja recht dicke zu haben, dass Sie mal eben auf 500,- EUR verzichten können.
Zum zweiten habe ich keinen TIPP gegeben sondern lediglich die ALTERNATIVEN aufgezeigt, wobei ich durchaus auch das Risiko (fehlende BGH-Entscheidung in dieser Frage) aufgezeigt habe.
Zum dritten haben ne ganze Reihe Widersprüchler eine Rechtsschutzversicherung und insofern ein geringeres persönliches Kostenrisiko.
Ich persönlich habe übrigens von meinem EVU diesbezüglich nichts mehr zurück zu bekommen, da ich durch ausreichende Kürzung bzw. Aufrechnung derzeit nichts ausstehen habe. Sollte das EVU der Meinung sein, ich zahle zu wenig, müssten DIE sich melden. :D
P.S.: Nur die 10-Jahresrechnung (Verjährung) hab ich auch noch nicht aufgemacht. Wir wollen ja nicht gierig werden. :D
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@bolli
so habe ich es ja auch gemacht - immer schön gekürzt und den Ball an das EVU gespielt. 500€ sind auch für mich viel Geld, nur bin ich Realist, in diesem Fall sehe ich geringe Erfolgschancen - keine 10%! Ich bin nicht der Meinung, dass man sein Geld 10 Jahre oder noch länger, falls der Vertragsbeginn schon solange zurück liegt, zurück fordern kann, wenn man n i e irgendwas reklamiert hat!
Gruß Opa Ete
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Seit der ersten Kürzung sind schon einige Jahre (ca. 30 Mahnschreiben der EON) vergangen und in einigen Jahren habe ich auch größer Preiserhöhungen UNTER VORBEHALT gezahlt (ca. 150€).
Wenn nun der Fall eintritt, das Eon-Avacon das eingeleitete Mahnverfahren nicht durchzieht, dann halt ich es für durchaus angebracht den Spieß mal umzudrehen.
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Original von Roli1964
Wenn nun der Fall eintritt, das Eon-Avacon das eingeleitete Mahnverfahren nicht durchzieht, dann halt ich es für durchaus angebracht den Spieß mal umzudrehen.
Bedenken Sie aber auch, daß Sie die Kosten für den Mahnbescheid, den Sie gegen EON beantragen erstmal vorstrecken müssen. Eine Rechtschutzversicherung würde diese Kosten wahrscheinlich auch nicht übernehmen, da Sie der Kläger sind.
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Wer hat denn bereits Erfahrungen bei Rückforderungen gesammelt?
Welche Fristen sind einzuhalten, um ein Mahnverfahren einzuleiten?
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Wie man sich denken kann, werden Rückforderungen ausnahmslos abgeschmettert. Die Begründungen dafür sind einfach lachhaft. Beim ErdgasClassic wird z.b. geschrieben, dass die Preisanpassungen auch bei einer gültigen Preisanpassungsklausel nicht anders ausgefallen wären. Die Preise wären angemessen gewesen und daher könne ein Rückforderungsanspruch gar nicht entstehen. Ich kenne niemanden, der ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Eon-Avacon eingeleitet hat. Aber man kann sicher sein, dass umgehend Widerspruch eingelegt wird. Da kann man sich das auch sparen und gleich eine Klage erheben.
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Auf mein Schreiben wegen der zuviel gezahlten Gaspreises beim Vertrag CONSTANT hat die e.ON inhaltlich geantwortet:
Obwohl das Landgericht Hannover mit seiner Entscheidung einen reinen formalen Aspekt in den Mittelpunkt des Verfahrens gerückt hat, bleiben sie bei ihrer Auffassung, das die Preiserhöhungen angemessen waren.
Das klingt für mich so, als ob sie der moralische Sieger sind, nur leider formale Dinge nicht berücksichtigt haben.
Folglich: Hat es nun doch eine Entscheidung beim Vertragsmodell CONSTANT gegeben oder nicht? Oder wollen sienur eine weitere Instanz abwarten?
Da ich die Klagebegründung erhalten habe, werde ich mich anwaltlich vertreten lassen.
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Original von Roli1964
Obwohl das Landgericht Hannover mit seiner Entscheidung einen reinen formalen Aspekt in den Mittelpunkt des Verfahrens gerückt hat, bleiben sie bei ihrer Auffassung, das die Preiserhöhungen angemessen waren.
Man darf nicht immer alles ernst nehmen, was Eon-Avacon schreibt ! Diese Aussage wurde für den Classic getroffen (haben alle erhalten, die Rückforderungsansprüche anmeldeten) und hat nichts mit dem Constant zu tun. Da war mal wieder ein Sachbearbeiter zu faul, sich eigene Formulierungen zu überlegen und hat auf vorgefertigte Schreiben zurückgegriffen. Nach meinen Informationen hat das Constant-Verfahren mit einem (außergerichtlichen) Vergleich geendet. Es gab kein Urteil. Verstehe ich das richtig ? Sie haben eine Klagebegründung für den Constant erhalten ? Wenn das so ist, glaube ich, die sind wahnsinnig geworden. Gerade konnte Eon-Avacon noch mal den Kopf aus der Schlinge ziehen und ein negatives Urteil vermeiden, da fangen die jetzt an Leute zu verklagen, die den gleichen Vertrag haben. Das Landgericht Hannover hat in der mündlichen Verhandlung den Versorgeranwälten klar zu verstehen gegeben, dass die Preiserhöhungen unwirksam waren.
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@Christian Guhl,
doppelt hält besser :D :D :D :D :D
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Nur so zur Info:
habe mich in der Angelegenheit an einen RA gewand, der die Klage vor dem Amtsgericht Braunschweig erwidern wird.
Es könnte doch auch Tatik sein, vor anderen Gerichten anders lautende Urteile zu Erreichen, denn wir wissen ja, Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge.
Wer hat denn noch etwas beim Vertrag CONSTANT unternommen?
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In meinem Fall bereitet der Anwalt (Vertrag CONSTANT) die Klageerwiderung vor.
Er fragt nun an, ob wir eine Hilfs-Widerklage erheben sollen, da ich über die Jahre jeweils zu dem vereinbarten Preis eine minimale Anpassung (je nach allgemeiner Preissteigerung) unter Vorbehalt gezahlt habe.
Sollte das Gericht nun die Preiseerhöhungen der Eon für unwirksam erklären, dann hätte ich einen überhöhten Preis gezahlt, den könnte man dann in dem selben Verfahren zurückklagen.
Welche Erfahrungen gibt es zu diesem Vorgehen?
Gibt es noch andere CONSTANT-Verfahren?
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@Roli1964
Eine Widerklage dürfte gute Aussichten auf Erfolg haben. Der Anwalt müsste natürlich das Kosten-/Nutzenrisiko abwägen. Es wäre sehr gut, wenn Eon-Avacon mal eins wegen dieser unüberlegten Klagen auf die Mütze bekäme. Das LG Hannover hatte mit der Preisänderungsklausel kurzen Prozeß gemacht. Das kann also nicht so kompliziert sein. Da mir die AGB beim Constant nicht bekannt sind, mal zum Verständnis : Der Constant war ein Vertrag mit Preisbindung. Nach Ablauf des Festpreises wurde dann der Preis erhöht. Ohne neuen Vertrag. Aufgrund der im Vertrag enthaltenen Klausel. Richtig ? War der neue Preis wiederum ein Festpreis ? Oder lief der Constant dann mit variablen Preis weiter ? Wie lautet die Preisänderungsklausel ?
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Inzwischen ist das Verfahren weiter fortgeschritten. Es wurden einige Schriftsätze geschrieben und der Termin für die Verhandlung vor dem Amtsgericht Braunschweig auf den 14.09.2010 um 11 Uhr in Raum A111 festgelegt.
Gibt es inzwischen weitere Urteile zum Vertrag Constant?
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In den beiden mir bekannten Verfahren wurde einmal ein Vergleich geschlossen (LG Hannover) und einmal hat der Kunde gewonnen (LG Lüneburg). Leider kenne ich keine näheren Einzelheiten.