Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 12:00:37

Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 12:00:37
Rückforderung: Verjährungsbeginn Jahresrechnung oder Abschlagszahlungen?  (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=66353#post66353)

Zitat
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind.

Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich mithin, was der Versorger von den gezahlten Abschlägen überhaupt behalten darf.

Erfolgt keine Verbrauchsabrechnung oder lautet diese etwa auf null, weil es gar keinen Verbrauch im Verbrauchszeitraum gab und ein Grundpreis nicht vereinbart war, sind die geleisteten Abschläge vollständig zurückzuerstatten, ähnlich den Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskostenabrechnung.

Mithin ist die Jahresverbrauchsabrechnung für Rückerstattungen maßgeblich.  Denn erst mit dieser wird auch der Verbrauch [in kWh] festgestellt. Den  Verbrauch [in kWh] kann der Kunde auch nicht an seiner Meßeinrichtung ablesen. Gemessen werden beim Gas nur Volumeneinheiten[Kubikmeter], nicht jedoch der Energiegehalt [in kWh].

Werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung zudem  nicht vereinbarte Preise zur Abrechnung gestellt, ist darauf abzustellen, welcher Rechnungsbetrag sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Preise ergeben hätte. Diese Berechnung [des Rückerstattungsanspruchs] ist aus v. g. Gründen erst nach Vorliegen der  Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der Versorger den Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelt, möglich. Erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsavbrechnung kann folglich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich ist.

Die Fälligkeiten der Abschläge, von denen man schon oft nicht weiß, wie sich deren Höhe ermittelt, ist also von der Fälligkeit der Rückforderungsansprüche zu unterscheiden.

M.E. enstehen die Rückforderungsansprüche deshalb erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, nicht jedoch schon  mit der Zahlung von Abschlägen.

Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger  Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Christian Guhl am 08. Dezember 2009, 12:28:03
Zitat
Original von RR-E-ft
Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2006.
Verjährt ? M.E. beginnt in diesem Fall die Verjährungfrist am 31.12.2006 zu laufen. Verjährt wären die Ansprüche dann am 31.12.2009.  
Zitat
Original von RR-E-ftDer Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger  Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
Heißt das, die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt wurde ? Wäre logisch, denn die Verjährung kann ja nicht aufgrund der Vermutung der Unwirksamkeit der Klausel beginnen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 13:10:42
Logisch Ende der Verjährungsfrist 31.12.2009, Schreibfehler.

Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: nomos am 08. Dezember 2009, 13:41:20
Zitat
Original von RR-E-ft
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind. ....
Zitat
Abschlagszahlung

Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zu nehmenden Energiekosten erbringt. Der Versorger errechnet anhand des Verbrauchs im Vorjahr einen Durchschnittswert und erhebt eine monatliche Vorauszahlung, die auch Abschlagszahlung genannt wird. Hierdurch wird u.a. erreicht, dass die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden müssen und der ermittelte Gesamtbetrag mit den geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet werden kann. Je nach Verbrauch kann es nach Ermittlung des Gesamtverbrauchs zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung für den Kunden kommen.
QUELLE  (http://www.billigstrom.net/wissen/abschlagszahlung.html)

Ich stelle daher meinen Beitrag auch nochmal hier zur Diskussion ein:

In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....

Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Nicht bezahlte Abschläge werden ja auch gemahnt und in Einzelfällen auch mit einem Mahnbescheid belegt.

Die jeweilige Höhe der monatlichen Abschläge werden auf Basis der Vorjahresverbrauchsabrechnung bzw. der erwarteten Verbräuche sowie der aktuell geltenden Preise, Abgaben und Steuern berechnet. Die Abschlagszahlungen stellen den Gegenwert für den qualifziert vorausberechneten (geschätzten) Verbrauch dar. Der Versorger kann die Bezahlung der verbrauchten Energie (Abschlag) verlangen und dann weiter mit § 194 BGB.  (http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html)

In der Jahresabrechnung werden lediglich Abweichungen von der Vorausrechnung als Restschuld fällig bzw. gegebenenfalls bei weniger Verbrauch ergibt sich auch eine Forderung an den Versorger.

Die Einrede der Verjährung ist da aus meiner Sicht, um Missverständnisse zu vermeiden, die eines beklagten Verbrauchers (!),  sicher kein Fehler. Gegebenenfalls möchte ich die Gesetzesauslegung durch das Gericht schon mit Begründung sehen.
 [/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 13:59:03
Wenn sich das Recht, Abschläge zu fordern sowie  die Fälligkeit solcher Abschläge durch die Einbeziehung entsprechender AGB ergibt (Text AVBGasV/ GasGVV), dann ergibt sich daraus zugleich die Notwendigkeit der Verrechnung mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung (vgl. § 25 III, 27 I AVBGasV; § 13 III, 17 I GasGVV).

Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.

Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist.  Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: nomos am 08. Dezember 2009, 14:22:51
Sorry, mir bleiben da Zweifel. Die Verrechnung ist unstreitig. Es geht erstrangig um die Frage der Fälligkeit, wenn die Verjährung im Spiel ist.

Es ist in den Regelungen von Zahlung und Verzug auch bei Abschlägen die Rede. Was nicht fällig ist kann nicht in Verzug geraten. Mit der Abrechnung wird nur noch der Verrechnungssaldo fällig und nicht die Gesamtforderung für die verbrauchte Energie.

Nur dem Verbrauch angemessene Abschläge sind Pflicht, daher ja auch das Recht auf Anpassung. Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.

PS:
Es geht nicht per se um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen, sondern z.B. bei Kürzungen wegen § 315 BGB um die Frage, ob die Verjährung erst am 1.1. des Folgejahres nach der Jahresabrechnung (Verrechnung) zu laufen beginnt oder am 1.1. des Folgejahres nach der jeweils fälligen Abschlagszahlung.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 14:52:43
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen. Nur letztere ist aber für die Frage maßgeblich, wann die Verjährung der Rückforderungsansprüche beginnt. Es geht nicht darum, wann Abschlagsanforderungen und Rechnungsbeträge verjähren.

Zitat
Original von RR-E-ft

Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.

Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist.  Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.

Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.

Wenn man einen geforderten Abschlag geleistet hat, kann man doch einen bestehenden Rückerstattungsanspruch noch gar nicht ermitteln.

Zitat
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04

Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Die Schuld, auf welche die Abschlagszahlung erfolgt (und mit welcher sie zwingend zu verrechnen ist), wird erst zu einem späteren Zeitpunkt  festgestellt. Erst nach Feststellung dieser Schuld lässt sich der Rückerstattungsanspruch aufgrund geleisteter Abschlagszahlungen erstmals ermitteln.

Zitat
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.

Mitnichten.

Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August  fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleibt, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: berghaus am 08. Dezember 2009, 15:38:01
Zitat
von nomos
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....  Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.

Die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen stellt sich auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von einbehaltenen Beträgen mit Rückforderungsansprüchen aus der Jahresrechnung von 2006, die Ende 2009 zu verjähren drohen.

Beispiel:
Der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel, soll nach der Forderung seines Verbrauchers 200,-- EUR/Monat ab der letzten Jahresabrechnung im Januar 2009 zahlen. Der Kunde will nur 100,-- EUR/Monat (Preis von 1996) zahlen, zahlt aber gar nichts und rechnet noch im Dezember 2009  11 x 100,-- EUR = 1.100,-- EUR mit seinem Rückforderungsanspruch von 1.900,-- EUR auf.

Geht das?
 Zur Vereinfachung nehmen wir mal an, AGBs wurden nicht wirksam einbezogen und im Vertrag ist nur die Rede von \"Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von ..... DM berechnet.\"

Komplizierter noch ist die Frage, was der Kunde jetzt tun muss für den Fall, dass er fürchten muss, dass das Gericht im Jahr 2011 feststellt, dass nicht der Vertragspreis von 1996, sondern der des Jahres 2004 vor dem ersten Widerspruch im Jahr 2005 ab der Jahresrechnung 2005 gilt.

In unserem Beispiel wäre der Einbehalt, den der Kunde mit seinem Rückforderungsanspruch aus 2006 im Dezember 2009 aufrechnen könnte,  wesentlich höher, z.B.11 x 150,-- EUR = 1.650,-- EUR.

Allerdings würde die Rückforderung aus der Jahresrechnung 2006 - mit dem Preis von 2004 berechnet - beispielweise auch nur 1.300,-- EUR betragen.

Wenn die Frage oben „Geht das?“ bejaht werden kann,  kommt die Frage, wie sollte man die eventuelle Aufrechnungslage noch im Dezember 2009 seinem Versorger gegenüber formulieren.

hilfsweise?

berghaus 08.12.09
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 16:09:08
Wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Versorger berechtigt ist, Abschläge zu fordern, solche einseitig festzusetzen und den Zeitpunkt deren Fälligkeit zu bestimmen, dann stellt sich die Frage nach der Fälligkeit solcher Abschläge nicht. Diese werden dann - vorbehaltlich einer Einrede des Kunden aus § 315 Abs. 3 BGB - in der vom Versorger einseitig festgesetzten Höhe zu den vom Versorger bestimmten Terminen fällig. Bevor geforderte Abschlagsforderungen selbst verjähren können, erledigen sie sich regelmäßig durch die nachfolgende Verbrauchsabrechnung.  

Der Versorger kann 2009 keine 2005 fällig gewordene Abschlagszahlung mehr verlangen auf einen Verbrauch, den er mit Verbrauchsabrechnung im Jahre 2006 abgerechnet hatte.  Offen stehen kann dann allenfalls eine Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, die im Jahre 2006 zugegangen ist und fällig wurde und deshalb mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Brechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Unberechtigte Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen sind von Anfang an nicht geschuldet.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: nomos am 08. Dezember 2009, 16:09:13
Zitat
Original von RR-E-ft
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen.
...........
Zitat
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind  eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
Zitat
Original von RR-E-ft
Mitnichten.

Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August  fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleiben, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
nur der Saldo.

Die Verordnung definiert ja den Unterschied zwischen Vorauszahlung (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__13.html) und Abschlagszahlung (http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/__14.html).[/list]

@berghaus, wenn es hier auch um einbehaltene Beiträge geht, dann wäre mein Beitrag ja so falsch nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 16:15:23
Mit der Überschrift des Threads Rückforderung: Verjährungsbeginn Jahresrechnung oder Abschlagszahlungen? wollte ich folgendes Problem verschlagwortet  bezeichnen:

Kommt es für die Verjährung von Rückforderungsansprüchen auf die Zahlung auf Abschlagsanforderungen oder aber auf die nachfolgende Verbrauchsabrechnung an?

Es ging mir weder um die Verjährung von Abschlagsanforderungen noch um die Verjährung von Rechnungsbeträgen.

Ich habe das jetzt mal geändert, damit es hoffentlich klarer wird.

Die Abschläge stellen - wie aufgezeigt - nicht die Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Gegenleistung (Schuld des Kunden) wird erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung festgestellt. Mit dieser erst festzustellenden Schuld sind die ggf. geleisteten Abschlagszahlungen sodann zu verrechnen, wobei denknotwendig erst die Schuld festgestellt werden muss, bevor eine Verrechnung der geleisteten Abschäge mit dieser erfolgen kann. Die Verbrauchsabrechnung stellt also erst die Schuld des Kunden fest, darauf erfolgt hiernach (ggf. innerhalb einer sog. logischen Sekunde) die Verrechnung ggf. bereits geleisteter Abschläge und erst danach verbleibt dann ggf. noch eine Restschuld, die ihrerseits erst mit der Verbrauchsabrechnung zur Zahlung fällig werden kann. Es kann sich jedoch nach der Verbrauchsabrechnung auch ein Guthaben des Kunden und somit eine Schuld des Versorgers diesem gegenüber ergeben.

Gerade weil die Schuld des Kunden (Gegenleistung) erst später festgestellt wird, der Versorger bis dahin vorleistungspflichtig ist, wird ihm zur Minimierung des daraus resultierenden wirtschaftlichen Risikos für die Grund- und Ersatzversorgung gesetzlich und im Übrigen oft vertraglich das Recht eingeräumt, Abschlagszahlungen zu fordern, deren Höhe einseitig festzusetzen und deren Fälligkeit zu bestimmen. Der Versorger hat dann das Recht dazu, muss von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, sind die geforderten Abschläge vertraglich geschuldet, undzwar grundsätzlich unabhängig davon, ob überhaupt Energie verbraucht wird.

Die geforderten Abschläge selbst haben auch nichts mit einer (vorweggenommenen) Abrechnung zu tun. Man kann zum 1.Mai einen Gasversorgungsvertrag abgeschlossen haben, für die Monate Mai bis September zu recht vom Versorger geforderte Abschläge gezahlt haben, ohne auch nur eine Kilowattstunde zu verbrauchen, bevor man zum nachfolgenden 01.Oktober wirksam den Versorger gewechselt hat. Mit der Schlussabrechnung bekommt man dann - bis auf den anteiligen Grundpreis, sofern ein solcher vereinbart war - alle während der Vertragslaufzeit geleisteten Abschlagszahlungen zurückerstattet. Die vom Versorger einseitig festgesetzten und geforderten Abschläge für die Monate Mai bis September waren dabei zu den vom Versorger einseitig bestimmten Terminen vertraglich geschuldet, ohne dass nach der späteren Abrechnung je eine entsprechende Schuld (für verbrauchte Energie) entstanden war bzw. bestand. Und deshalb sind geforderte Abschläge eben keine Gegenleistung für verbrauchte Energie. Mit der Abrechnung erst entsteht der Erstattungsanspruch des Kunden  gem. § 13 III GasGVV, wobei der Kunde einen Anspruch auf Abrechnung hat, so dass der Versorger den Erstattungsanspruch nicht durch Unterlassen der Abrechnung vereiteln kann. Bis dahin waren die geforderten Abschläge in diesem Fall jedoch vollständig vertraglich geschuldet.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: berghaus am 08. Dezember 2009, 17:59:54
Zitat
von RR-E-ft
Die vom Versorger einseitig festgesetzten und geforderten Abschläge für die Monate Mai bis September waren dabei zu den vom Versorger einseitig bestimmten Terminen vertraglich geschuldet

So einseitig wie die Gaspreise bei Tarifkunden muss die Festsetzung doch gar nicht sein, wenn in dem Vertrag oder den AGBs z.B.die Formel stehen würde:
Die am 1. eine Monats zu zahlenden Abschläge errechnen sich aus dem Grund- und Verbrauchspreis am Tag der Vorjahresabrechnung und dem Verbrauch des Vorjahres geteilt durch 12.

Praxis ist allerdings die einseitige Festsetzung mit -noch nicht bekannten-, Preiserhöhungen und Verbrauchssteigerungen.

berghaus 08.12.09
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Christian Guhl am 08. Dezember 2009, 19:37:45
Zitat
Original von RR-E-ft
Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.
Nach § 199 Abs.1 Satz 2 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt. Der den Rückzahlungsanspruch begründende
Umstand ist die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel. Klar, ohne Unwirksamkeit kein Anspruch. Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch. Die Verjährungsfrist kann doch nicht schon beginnen, weil der Verdacht der Unwirksamkeit besteht. Oder wirkt sich hier der zweite Teil von Satz 2 aus :\"...oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.\" ? Wird es als grobe Fahrlässigkeit angesehen, wenn der Verdacht der Unwirksamkeit besteht und man keine Klage erhebt ?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Black am 08. Dezember 2009, 19:49:21
@ christian guhl

Die notwendige Kenntnis bezieht sich auf Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen. Die Nichtigkeit einer Preisklausel ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage.

Zudem ist eine nichtige klausel auch schon vor der Feststellung der Nichtigkeit durch ein Gericht nichtig.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 19:50:39
Zitat
Original von Christian Guhl
 Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Der Rückerstattungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB ist bereits mit der Überzahlung entstanden und besteht bereits, auch wenn der Kunde von der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlung nichts weiß. Dieser bestehende Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung, deren Beginn hier problematisiert wird und für den es auf die Kenntnis ankommen kann.

BGH EnZR 49/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=48918&pos=3&anz=63) Tz. 6


Zitat
Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.

Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].

Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.

Verjährung bedeutet auch, jeder Zug fährt einmal ab und wer zu lange wartet, dem bleibt nur, hinterherzuwinken.
Das gilt vor allem für alle abseits wartenden Auf- Nummer- sicher- Gänger wie sich aus BGH EnZR 49/08 Tz. 6 ergibt.

Die Verbraucherzentralen und -verbände trommeln nicht umsonst, dass es nun höchste Eisenbahn ist für die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen E.ON, RWE, GASAG.....

Nicht entschieden ist, wie es sich mit der Verjährung von Rückforderungsansprüchen verhält, wenn zwischen den Parteien bereits eine Feststellungsklage wegen der Unwirksamkeit von einseitigen Preisänderungen rechtshängig ist.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 08. Dezember 2009, 21:27:15
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Mit der anerkannten Abrechnung entsteht der Anspruch auf Zahlung des Saldos. Dies ist unabhängig davon, ob man in ihr ein Saldoanerkenntnis sieht, oder nicht. Aus dem Wortlaut einer unwirksamen Preisanpassungsklausel kann der Verbraucher nicht unbedingt auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung schließen. Jedenfalls liegt bezüglich der Fehlerhaftigkeit dann keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Eine grobe Fahrlässigkeit ist frühestens dann zu sehen, wenn der Verbraucher Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung zu seiner Klausel hat, z. B. wenn diese Klausel eine \"kann\"-Bestimmung enthält.

Nach Erlangung der Kenntnis beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist zu laufen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Dezember 2009, 22:21:22
Einigkeit besteht wohl noch darin, dass es jedenfalls auf die Abrechnung und nicht etwa auf die Zahlung von geforderten Abschlagsbeträgen ankommt. Und schon trennen sich die Wege.

 
Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Soso.
Woraus soll sich das denn ergeben?
Worin soll denn die Anerkennung der Abrechnung überhaupt liegen?

Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier  im Forum oft geäußertem -  Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl  bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls  noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.  

Es bestehen schon erhebliche Zweifel, dass die bloße Bezahlung einer Rechnung seitens des  (Sondervertrags-) Kunden mit einem Anerkenntnis verbunden sein soll. [Nur bei Sondervertragskunden kann es überhaupt Probleme wegen nicht wirksam  einbezogener oder wirksam  einbezogener, jedoch unwirksamer Preisänderungsklauseln geben, vgl. AG Starnberg, rechtskräftiges  Urt. v. 22.10.09; LG Gera, rechtskräftiges Urt.  v. 07.11.08]

Nun wird es bemerkenswert merkwürdig.

Um ein solches Anerkenntnis zu verhindern, so meinen einige, müsse man der Abechnung vorsorglich widersprechen,  vor der Zahlung am besten einen Vorbehalt der Rückforderung erklären. Macht schließlich keinen großen Aufwand und hält alles offen, hindert jedoch den Eintritt  der Verjährung von Rückforderungsansprüchen gerade nicht.

Der erklärte Vorbehalt bezieht sich dann möglicherweise in Anbetracht der hohen Abschlagszahlungen nur auf die Zahlung der  Restforderung und ist in seiner Wirkung vollkommen fraglich, wenn sich aus der Abrechnung gar ein Guthaben für den Kunden ergibt, weil die Abschläge so hoch bemessen waren, dass selbst die Abrechnung nach den unwirksam erhöhten Preisen noch mit einem Guthaben für den Kunden abschließt.

Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.


Zitat
Original von RR-E-ft

Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].

Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: bolli am 09. Dezember 2009, 08:34:17
Na ja,

Sie haben leicht reden. Sie verdienen Ihr Brot damit, solche Klagen zu begleiten. Ich bin aber vornehmlich am Erhalt meines sauer verdienten Geldes interessiert.
Und dabei ist es mir, zumindest im Augenblick, mal egal, ob ich dieses Geld behalten kann, weil ich eine Feststellungsklage gewonnen habe oder weil ich meine Abschläge wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel gekürzt, und nach eigener Feststellung von weiteren Rückforderungsansprüchen fleißig weiter einbehalten und aufgerechnet habe. So sollte ich derzeit keine offenen Rückforderungen aus 2005 mehr haben und genieße das Leben auch ohne die Tage vor Gericht oder über Akten zu verbringen.   :]

Das geht natürlich nur, wenn das EVU das mitmacht, wenn nicht, bleibt eh nur das Treffen vor Gericht, aber eben nicht auf meine Veranlassung hin.

Leider beinhaltet die Klageerhebung heutzutage immer noch erhebliche Risiken, da einige Dinge noch nicht höchstrichterlich entschieden sind und zudem die Instanzen teilweise nach Gutsherrenart Entscheidungen treffen, die man nur schwer nachvollziehen kann, mit denen man aber nachher oftmals Leben muss (teilweise keine Berufungsfähigkeit).

Da bin ich niemandem böse, der nicht den \"Klagevorreiter\" spielen will. Ich verspreche aber, diese weiterhin durch Einzahlung in den Prozesskostenfonds zu unterstützen.  ;)

Im übrigen ist die Anzahl der Anwälte, die sich im vorliegenden Rechtsgebiet auskennen und daher vorrangig ausgewählt werden, eher gering, erst Recht, wenn es nicht nur um unwirksame Preisanpassungsklausln sondern auch noch um die Unbilligkeit von Energiepreisen geht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Dezember 2009, 11:35:43
@bolli

Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient. Hier geht es darum, wann Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung verjähren. Dies ist eine wichtige Frage, weil Rückzahlungsansprüche, die der Verjährung unterliegen, zum Ablauf des 31.12.2009 verjähren können, wenn sie nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Natürlich tickt die Uhr ebenso für die Versorger hinsichtlich aus deren Sicht berechtigter Forderungen aus Abrechnungen, die 2006 fällig wurden. Wenn Ansprüche erst einmal verjährt sind, macht eine Klage in der vagen Hoffnung, der Gegner werde sich schon nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenig Sinn. Deshalb geht es oftmals um die Frage jetzt oder nie. Auch wenn die Verjährungsproblematik für gewöhnlich im November/ Dezember diskutiert wird, so hatte man eigentlich schon lange Zeit, sich darüber Gedanken zu machen. Auch im nächsten Jahr wird es wieder einen 31.Dezember und mit diesem den Ablauf der Verjährungsfrist geben.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: bolli am 09. Dezember 2009, 12:52:09
Zitat
Original von RR-E-ft
@bolli

Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient.
War ja auch nur als Nebenargument gedacht.  =)

Hauptsächlich richtete sich die Antwort auf diese Aussagen von Ihnen:

Zitat
Original von RR-E-ft
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.

Warum kann man nicht zuwarten ?

Man muss sich sowieso entscheiden, wie weit man bei seinen Ansprüchen gehen will, egal ob man Klage erhebt oder aufrechnet (mal unabhängig davon, ob das nun lt. Vertrag erlaubt ist oder nicht). Derzeit gibt es auch bei Sonderverträgen noch ne ganze Reihe \"Baustellen\", die die Entscheidung über die eigenen Ansprüche nicht einfach machen, z.B. gilt bei unwirksamer Preisanpassungsklausel der Vertragsbeginnpreis oder der Preis zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs oder auch gilt die 3-jährige oder die 10-jährige Verjährung. Die verschiedenen Probleme bei der Grundversorgung will ich mal gar nicht ansprechen.

Warum soll ICH da klagen und mich  endgültig festlegen, was ich nun wirklich zurückfordern kann, wenn mir der Versorger einen ziemlich großen Spielraum lässt. Solange ich das Geld schön auf Seite lege (für den Fall einer gerichtlichen Niederlage), erkenne ich keinen Vorteil gegenüber einen eigenen Klage, außer das ich vielleicht ruhiger Schlafen kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Da ich aber auch so einen guten Schlaf habe, kann ich auf diese Variante verzichten.

Aber sicherlich haben Sie Recht, dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen. Falls das nicht klappt, kann man immer noch klagen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Dezember 2009, 15:26:27
Wer umfassend gekürzt hat, hat selbst keinen Grund zum Klagen. Darum ging es jedoch nicht, sondern um die Frage der Verjährung von geleisteten Überzahlungen, am Rande von unbeglichenen Rechnungsbeträgen. Wenn es zu Überzahlungen kam, lässt sich aus genannten Gründen nicht zuwarten.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 09. Dezember 2009, 18:27:16
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.

Was ich bei Ihnen nicht verstehe ist, dass Sie so dezidiert und wiederholt betonen, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstanden haben und auch nicht verstehen wollen. Ist das nicht geschäftsschädigend? Ein gewitzter Anwalt sollte doch darauf achten, dass jedermann glaubt, er habe das BGB voll und ganz verstanden.

Ich jedenfalls habe nie behauptet, dass die Anerkennung einer Abrechnung jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel ausschließt. Andere Fälle sollen hier nach Ihren mehrfachen Hinweisen schließlich nicht zur Diskussion stehen.

Nur weil Sie etwas nicht verstehen wollen, ergibt sich daraus keine allgemeine Rechtspflicht in dieser Frage ebenfalls dumm zu bleiben. Anderenfalls hätte das AG Dannenberg in Teilurteil v. 18.08.09 Az. 31 C 202/09 gegen Ihre verbindlichen Anordnungen verstoßen. Immerhin erdreistet sich dieses Gericht beim Verjährungsbeginn ebenfalls auf die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung abzustellen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Dezember 2009, 18:35:54
Ich bin schon dumm auf die Welt gekommen. Deshalb frage ich auch lieber nach.

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 09. Dezember 2009, 20:27:52
Zitat
BGH Az. VIII ZR 36/06 Leitsatz: Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

Man kann ja nicht oft genug darauf hinweisen, dass der BGH die anerkannte Abrechnung zur Sprache gebracht hat, und nicht ich. Anderenfalls könnte man fast zum Eindruck gelangen, es handele sich hier um die unmaßgebliche Ansicht eines Forumsmitglieds.

Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.

Warum hier allerdings eine Diskussion über die Verjährung eines Anspruchs eröffnet wird, ohne dass dargelegt wird, wie denn dieser Rückforderungsanspruch überhaupt entstehen soll, wenn man der einschlägigen Rechtsprechung des BGH so partout nicht folgen will, dass man sogar ihre pure Existenz weitestgehend ignoriert, kann ich nicht nachvollziehen.

Der Titel dieses Threads wäre wohl passender folgendermaßen formuliert worden:

Verjährung von Rückfoderungsansprüchen als Folge des Umstands dass den Vorsitzenden Ball nebst Senatskollegen der Schlag trifft, und die RR-E-ft missliebige Rechtsprechung durch ihm genehmere Urteile ersetzt wird. :D

Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn. Sie werden doch nicht ein heimlicher Anhänger dieser defätistischen Gedanken sein, RR-E-ft?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Dezember 2009, 20:42:03
Zitat
Original von RR-E-ft

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?

Es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine einzige  der aufgeworfenen Fragen beantwortet sei.

Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.

Nun reden wir hier jedoch nicht von Tarifkunden, sondern von Sondervertragskunden und deren Rückforderungsansprüche infolge rechtsgrundloser Zahlungen, wenn in dem bestehenden Sondervertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder aber eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen, jedoch diese selbst unwirksam war.

Wenn man diesen auch ein Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung und dadurch eine Preisneuvereinbarung zusprechen wollte, dann hätten diese ebenso keinen Rückforderungsanspruch.

Behauptet wird jedoch, für den Beginn der Verjährung eines Rückforderungsanspruchs sei maßgeblich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

Wie das logisch zusammen gehen soll, ist nicht ersichtlich.

Zitat
Original von reblaus

Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.

Selbst für die Grundversorgung ist die obige Aussage unzutreffend. Nicht jeder Fehler der Abrechnung berechtigt nach § 17 GVV zu einer Zahlungsverweigerung, sondern grundsätzlich nur \"offensichtliche\" Fehler. Zahlt man eine Rechnung, weil kein \"offensichtlicher\" Fehler vorlag, und man deshalb zur Zahlung verpflichtet war, folgt daraus noch nicht, dass die Abrechnung nicht gleichchwohl massiv mit Fehlern behaftet ist, die keine \"offensichtlichen\" Fehler sind, und deshalb (keine) Rückforderungsansprüche bestehen, vgl.  nur § 18 GVV. Selbst wenn die vom Kunden geleistete Abschläge in der Abrechnung - von diesem erkannt - überhaupt nicht berücksichtigt wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung dabei um keinen \"offensichtlichen\" Fehler der Abrechnung. Und dabei können die geleisteten Abschläge die mit der Abrechnung festgestellte Schuld sogar übersteigen.

Zudem sind in Sonderverträge § 17 GVV entsprechende Regelungen jedoch oft schon gar nicht einbezogen, auch kein vertragliches Recht, Abschläge zu fordern und keine Pflicht, solche in der Abrechnung zu verrechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09; LG Nürnberg-Fürth v. 23.10.09; AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09). Selten besteht in einem solchen Fall eine Saldo- oder Kontokorrentabrede zwischen den Vertragsparteien.

Es sind massenhaft Sonderverträge bekannt, in denen weder die Bedingungen der AVBV noch der GVV oder diesen entsprechende Regelungen einbezogen sind. Bei Vertragsabschluss wurde dabei jeweils die Lieferung von Energie zu einem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehenden Sonderpreis ab einem bestimmten Datum an einer bestimmten Abnahmestelle vereinbart, nicht mehr und nicht weniger, manchmal noch die Erteilung einer Einzugsermächtigung durch den Kunden.

Zitat
Original von reblaus
Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn.

Warum?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: berghaus am 09. Dezember 2009, 22:15:39
Zitat
von bolli
...........dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechnung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen.

Und dazu erneut meine Frage weiter oben:

Nimmt der Kunde den Vertragspreis von 1996, hat er hohe Rückforderungen aus 2006 (und früher). Ganz hohe bei 10-jähriger Verjährungsfrist. Da kommt, auch, wenn er jahrelang nichts zahlt und der Verbraucher das zulässt, nicht genug zusammen.
Gilt allerdings der Vorjahrespreis des ersten Widerspruchs z.B. der von 2004,
gibt es weniger zurückzufordern und (bei Wenig- oder Nichtszahlung) genug aufzurechnen, ev. auch etwas nachzuzahlen.

Meine Frage erneut:

Wie erklärt man beim Aufrechnen, dass man zunächst von dem Vertragspreis von 1996 und 10-jähriger Verjährungsfrist, hilfsweise aber auch von dem Preis von 2004 und 10-jähriger Verjährungsfrist und hilfsweise für beide Preisfälle von nur 3-jähriger Verjährungsfrist ausgeht.

Eventuell sollte man für diese Frage einen neuen Thread eröffnen!?

berghaus 09.12.09
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 09. Dezember 2009, 22:18:00
Zitat
Original von RR-E-ft Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.

Das ist das einzige Problem: Unklar bleibt Ihnen worauf der BGH seinen Preissockel gründet. Sie lehnen den Preissockel ab, wissen gleichzeitig aber nicht, wie er funktioniert. Das halten Sie für nicht so schlimm, denn:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte mit Engelszungen nochmals versuchen, Ihnen die Feinheiten des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu erklären, auf dem der Preissockel fußt. Sie würden wieder gleich reagieren:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erklären, dass eine Übertragung des Sockelpreises auf den Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel am deklaratorischen Schuldanerkenntnis scheitert. Sie würden darauf bestehen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Ich könnte Ihnen erneut vorschwärmen, wie leicht mit dem Saldoanerkenntnis zu begründen ist, dass die Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der dadurch anerkannten Abrechnung den Verjährungslauf auslöst, Sie würden mit tiefster Abscheu über diese Schamlosigkeit ausrufen:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.

Wenn ich Ihnen die gewünschten Antworten in goldenen Lettern liefern würde, käme von Ihnen nur der Einwand:

was der Bauer nicht kennt, frisst er nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 09. Dezember 2009, 22:26:26
Ist etwa der Preissockel gemeint, der nach einer gesetzlichen Verpflichtung bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht entsprechend  rücklaüfiger Kosten entsprechend  abgesenkt werden muss (vgl. BGH VIII ZR 225/07)? Von jenem  und von den spannenden Theorien um diesen herum sei an dieser Stelle mal ausnahmsweise keine Rede, weil es gerade um die Fälle geht, wo schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf den Vertragspreis bzw. dessen Änderung besteht (vgl. BGH VIII ZR 320/07).


Zitat
Off topic
Wenn man bei einem Anerkenntnis bei vorbehaltloser Zahlung der Abrechnung  durch einen Tarifkunden etwa auf eine Freiheit der Abrechnung  von bekannten oder erkennbaren Fehlern abstellen wollte, erscheint dies verfehlt. Zum einen betrifft § 30 AVBV/ 17 GVV nur \"offensichtliche\" Fehler. \"Offensichtliche\" Fehler in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung so rar, dass sie fast als ausgestorben gelten dürfen. Die Nichtberücksichtigung vom Kunden gezahlter Abschläge ist zum Beispiel ein erkennbarer Fehler, jedoch gerade kein \"offensichtlicher\" Fehler der Abrechnung im Sinne der Rechtsprechung. Der Begriff der (erkennbaren/ bekannten) Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ist also viel weiter als der Begriff des \"offensichtlichen\" Fehlers. Jedoch berechtigen grundsätzlich allein \"offensichtliche\" Fehler  zur Zahlungsverweigerung. Wegen aller anderen Fehler ist der Kunde, selbst wenn er sie bei seiner Zahlung kennt, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen. Deshalb gibt es Stimmen in der Rechtsprechung des BGH, wonach die Zahlungen des Kunden mit Rücksicht auf § 30 AVBV per se (konkludent) unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen (BGH X ZR 60/04), ohne dass der Rückforderungsvorbehalt vor oder bei der Zahlung des Kunden ausdrücklich erklärt werden braucht.  Dies spricht wohl schon gegen ein Anerkenntnis. Zum anderen ist gerade die Frage der Billigkeit des geforderten, einseitig festgesetzten und zur Abrechnung gestellten Tarifpreises nach st. Rspr. des BGH gerade nicht unter den Begriff der \"Fehlerhaftigkeit der Abrechnung\" zu subsumieren (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).

Gewiss kommt es nicht darauf an, ob ich und ggf. wie ich etwas verstanden habe. Einen Vertreter der \"vorbehaltlose Zahlung = Anerkenntnis\"- These sucht man in mir vergebens. Die Zahlung als reine Erfüllungshandlung erfolgt grundsätzlich entweder mit Rechtsgrund auf eine bestehende Schuld oder aber auf eine Nichtschuld und somit rechtsgrundlos. Im letzen Fall liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor. Auch wenn sich durch eine vorbehaltlose Zahlung - unter engen Voraussetzungen - ausnahmsweise eine bestehende Schuld aus der Vergangenheit anerkennen lässt, so kann sie jedoch keine zukünftige Schuld begründen, erst recht nicht bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des anderen Vertragsteils. Das Abstraktionsprinzip sollte weiter Geltung beanspruchen. (Mag sein, dass demgegenüber einige das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) besser und volkstümlicher finden.)

Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.

Ich frage besser noch einmal nach.

Zitat
Original von RR-E-ft

Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?

Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung.  Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?

Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?

Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?

Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:

Zitat
Original von reblaus

Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.

An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 10. Dezember 2009, 07:18:33
@RR-E-ft
Wie Sie anderen Forumsteilnehmern gelegentlich ans Herz legen. Es gibt hier eine gut funktionierende Suchfunktion. Dort können Sie in meine Antworten im Kontext zur Diskussion der von Ihnen erneut wiederholten Fragen nachlesen.

Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.

Wenn Sie unbedingt auf der Weiterführung der Diskussion zum Kontokorrent an dieser Stelle bestehen, um den Rechtsgrund des Rückforderungsanspruchs, dessen Verjährung Sie thematisieren, vielleicht doch noch finden zu können, so sollten Sie den Sinn des § 17 GasGVV erläutern. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, wenn er die Tatbestände zur Verweigerung eines Saldoanerkenntnisses aufzählt. Kauf-, Werk- und andere im BGB geregelte Verträge kennen solche Vorschriften nicht. Warum wohl?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 10. Dezember 2009, 10:06:46
Zitat
Original von reblaus
Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.

Das überzeugt mich nicht.

Das Urteil des AG Dannenberg betrifft einen Sondervertrag Strom mit einer bestimmten Preisklausel, deren Wirksamkeit schon zweifelhaft ist. Dass in diesen Vertrag überhaupt die Bedingungen der AVBEltV/ StromGVV einbezogen wurden, ist nicht ersichtlich. Ohne Einbeziehung gelten diese für Sonderverträge nicht. Das Gericht betont, dass es sich beim dortigen Kunden um keinen Tarifkunden handelt. Warum soll denn das Gericht deshalb über die Fehlerhaftigkeit \"anerkannter\" Rechnungen entschieden haben und nicht einfach über die Fehlerhaftigkeit von bezahlten Rechnungen? Möglicherweise interpretieren Sie etwas in jene Entscheidung hinein, wovon das Gericht nicht nur nicht gesprochen hat.


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 10. Dezember 2009, 18:38:12
Wenn, wie Sie richtigerweise bemerkten in den Vertrag die AVBEltV nicht einbezogen wurde, ist die Entscheidung des AG Dannenberg umso mehr ein Beleg dafür, dass die Energielieferungen an Privatverbraucher üblicherweise im Kontokorrent abgewickelt werden. Die Fälligkeit der Versorgerforderung ergibt sich dann nämlich nicht aus § 27 AVBEltV sondern aus den §§ 433 ff BGB. Im allgemeinen Kaufrecht hängt aber die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs gar nicht von der Rechnungsstellung ab, sondern von der Lieferung der Leistung. Die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Rechnung hindert auch in keiner Weise die Fälligkeit des zu Recht geforderten Teilbetrags.

Das AG Dannenberg stellt beim Lauf der Verjährungsfrist aber eindeutig auf die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ab, die im normalen Kaufrecht nicht mehr als ein Steuerbeleg darstellt. Dadurch bestätigt das Gericht, dass die Abrechnung auch unabhängig von der AVBEltV eine Kontokorrentabrechnung und nicht nur eine unverbindliche Aufstellung von Forderungen ist. Eine Kontokorrentabrechnung erfordert jedoch zwingend ein Saldoanerkenntnis, das dann die vertragliche Grundlage für die Saldoforderung darstellt.

In diesem Thread soll es jedoch nicht nochmals um das Kontokorrent gehen, sondern um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Solche Rückforderungsansprüche können jedoch nur verjähren, wenn sie überhaupt bestehen. Da Sie diesen Thread eröffnet haben, scheinen Sie von der Existenz der Rückforderungsansprüche überzeugt zu sein.

Allerdings habe ich keine Ahnung auf welcher Rechtsgrundlage Sie Rückforderungsansprüche geltend machen wollen. Da Sie das Kontokorrent bei Energieabrechnungen ablehnen, aus dem sich ein solcher Rückforderungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Sockelpreises ergeben würde, müssen Sie entweder der Ansicht von Black und den OLG Frankfurt, Koblenz, Oldenburg anhängen, dass ein Rückforderungsanspruch an der Vereinbarung des Sockelpreises scheitert, oder aber Sie raten den Verbrauchern, die Verjährung durch Klageerhebung für den Fall vorsorglich zu hemmen, dass der Vorsitzende Ball nebst Senatskollegen bald Anträge zur Frühpensionierung stellen sollten, um damit Raum zu schaffen, damit die Sache mit dem Sockelpreis nochmals neu entschieden werden kann. Aus dieser dann neuen Rechtsprechung erhoffen Sie sich, einen Rückforderungsanspruch herleiten zu können.

Sie könnten natürlich auch den Erlass von Gesetzen zur verbraucherverträglichen Zwangsfrühverrentung von Bundesrichtern anregen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2009, 01:02:55
Zitat
Original von reblaus
Das AG Dannenberg stellt beim Lauf der Verjährungsfrist aber eindeutig auf die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ab, die im normalen Kaufrecht nicht mehr als ein Steuerbeleg darstellt. Dadurch bestätigt das Gericht, dass die Abrechnung auch unabhängig von der AVBEltV eine Kontokorrentabrechnung und nicht nur eine unverbindliche Aufstellung von Forderungen ist. Eine Kontokorrentabrechnung erfordert jedoch zwingend ein Saldoanerkenntnis, das dann die vertragliche Grundlage für die Saldoforderung darstellt.

Das überzeugt mich nicht.

Ganz streng nach dem Abstraktionsprinzip unterscheidet das Gericht offenbar gedanklich zunächst zwischen dem, was vom Versorger zur Abrechnung gestellt wurde und jenem, was vom Kunden tatsächlich gezahlt wurde und einem - jeweils sowohl von diesem als auch jenem  - deutlich zu unterscheidenden ganz anderem, was tatsächlich vertraglich geschuldet war.

Was tatsächlich vertraglich geschuldet war, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts folglich weder aus den Abrechnungen des Versorgers und auch nicht aus den vom Kunden tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern vielmehr  aus der zwischen den Parteien  getroffenen vertraglichen Abrede über den Preis.

Dem stimme ich voll zu.

Mit einem Saldoanerkenntnis oder einer Saldoabrede hat dies jedoch wohl eher nichts zu tun.

Nun schauen wir dem AG Dannenberg weiter zu.  

Die Abrede über den Preis ergäbe sich aus der Preisänderungsklausel. Aus dieser selbst könne der Kunde indes den vertraglich vereinbarten und somit tatsächlich geschuldeten Preis gar nicht ersehen. Letzteres lässt sich nicht bestreiten. Dass sich die vertragliche Abrede über den Preis aus der Preisänderungsklausel ergeben kann, steht dabei jedoch sehr zu bezweifeln.

Das AG Dannenberg geht von der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel aus, was mit Rücksicht auf § 307 BGB Bedenken begegnet, weil das Gericht selbst seine Entscheidung darauf gründet, dass der Kunde anhand der Klausel seine tatsächliche vertragliche Schuld, auf welche seine Zahlungen erfolgten,  gar nicht ersehen könne/ konnte.

(Die in dem Urteil genannte Preisänderungsklausel § 4 des E.ON Avacon Akzent Vertrages ist bereits deshalb unwirksam, weil sie den Versorger nur berechtigt, bei Gesetzesänderungen den Strompreis zu erhöhen, ihn jedoch nicht ebenso zu Preisanpassungen bei rückläufigen Steuern und Abgaben - ja lacht nur!-  verpflichtet, BGH VIII ZR 320/07).

Das AG Danneberg  sieht jedenfalls, dass der Kunde nun nicht weiß, ob er mehr als das vertraglich Geschuldete in der Vergangenheit gezahlt hatte, und will ihm helfen.  

Nur weil die Klausel so instransparent ist, dass der Kunde seine vertragliche Schuld, auf welche seine geleisteten Zahlungen erfolgten, anhand der Klausel selbst gar nicht kennen kann, billigt das Gericht dem Kunden einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zu, wonach der Versorger Auskunft über die Tatsachen geben soll, die für die Ermittlung der tatsächlichen vertraglichen Schuld des Kunden maßgeblich seien und die der Kunde selbst gar nicht kennen könne.

Dieser Auskunftsanspruch soll auf einer ersten Stufe bestehen. In der zweiten Stufe der Stufenklage soll der Kunde dann wissen, was also tatsächlich vertraglich geschuldet war, um aus einem Vergleich zwischen seinen tatsächlich geleisteten Zahlungen und der tatsächlich bestehenden vertraglichen Schuld ggf. einen Rückforderungsanspruch in einer weiteren Klagestufe dann geltend zu machen, wenn und soweit seine tatsächlich geleisteten Zahlungen demnach die tatsächlich bestehende vertragliche Schuld überstiegen hatten.

Dazu ist kritisch anzumerken:

Wenn der Kunde anhand der Klausel selbst seine vertragliche Schuld nicht ersehen kann, liegt darin jedoch schon regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, der über seine vertragliche Zahlungsverpflichtung im Unklaren gelassen wird. Solche Klauseln halten deshalb wegen mangelnder Transparenz  regelmäßig der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand und sind folglich unwirksam.  

Die konkret betroffene Klausel scheitert jedoch nicht erst an der fehlenden Transparenz, sondern hält der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schon aus anderen Gründen nicht stand (BGH KZR 2/07, BGH VIII ZR 320/07).

Das alles hat wohl eher  nichts mit Saldoanerkenntnissen oder Saldenforderungen zu tun.

Für Black:

Mag der BGH auch auch eine sog. Steuer- und Abagbenklausel zugelassen haben, so sicher als auslegungsfähige Individualvereinbarung, jedoch wohl nicht als Preisänderungsklausel, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt. Ganz gewiss wird eine Steuer- und Abgabenklausel gem. § 307 BGB unwirksam sein, die - wie im Fall des AG Dannenberg - den Versorger nur berechtigt, den Preis entsprechend geänderter Steuern und Abgaben zu erhöhen, ihn jedoch nicht ebenso zu Preissenkungen  bei rückläufigen Steuern und Abgaben (hi hi hi) verpflichtet (BGH VIII ZR 320/07).

***********  

Es lässt sich wie folgt verallgemeinern:

Der Rückforderungsanspruch des Kunden besteht aus § 812 BGB, sobald der Kunde für seinen Energiebezug mehr gezahlt hat, als er aufgrund der vertraglichen Preisvereinbarung gem. § 433 II BGB tatsächlich vertraglich schuldete.

Bei der Mehrzahlung über die vertragliche Schuld hinaus handelt es sich insoweit um eine Zahlung auf eine Nichtschuld, die aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann.

Bei einem Sondervertrag wird bei Abschluss regelmäßig ein feststehender Preis vereinbart (BGH VIII ZR 320/07 Tz. 46). Ob dieser gem. § 433 II BGB vertraglich vereinbarte  Preis nachträglich vom Versorger einseitig abgeändert werden kann/ konnte, richtet sich danach, ob in den Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde und ob im Falle der Einbeziehung einer Klausel diese wirksam war (BGH VIII ZR 225/07; BGH VIII ZR 320/07).

Konnte der Preis demnach nicht einseitig erhöht werden, besteht der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis gem. § 433 II BGB fort.

Die Erhöhung des vertraglichen Entgelts in Ausübung eines nur vermeintlich vertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - welches wegen Gesetzesverstoß, etwa wegen Verstoß gegen § 307 BGB nicht wirksam eingeräumt wurde - ist schon aus Empfängersicht regelmäßig kein Angebot auf eine vertragliche Entgeltneuvereinbarung (BGH VIII ZR 199/04).

Eine solche Entgeltneuvereinbarung wie auch nur ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis liegt auch grundsätzlich nicht in der bloßen Zahlung auf eine Rechnung, selbst wenn diese Rechnung inhaltlich geprüft wurde (BGH VIII ZR 265/07).


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2009, 19:36:21
Das AG Danneberg spricht unter II 2 der Entscheidungsgründe selbst davon, dass eine einseitige Preisänderung durch den Stromversorger nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen konnte. Eine solche finde sich jedoch in dem Akzent- Vertrag nicht. Ein Preiserhöhungsrecht habe sich auch nicht aus § 4 AVBEltV ergeben.

Unter II.3 der Entscheidungsgründe führt das Gericht aus, die einseitigen Preiserhöhungen seien durch die Zahlungen des Kunden auch nicht konkludent vereinbart worden.

Es ist nicht ersichtlich, warum es dann überhaupt auf die Auskunft ankommen sollte, welcher Preis bei Vertragsabschluss galt und welche Gesetzesänderungen welchen Einfluss auf den Strompreis gehabt hatten.

Wenn die Preisänderungsklausel, die dem Fall des AG Dannenberg zu Grunde liegt, wegen § 307 BGB unwirksam war, dann bedarf es für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Kunden wohl weder einer Auskunft des Versorgers noch von diesem zu erstellenden korrigierten Abrechnungen für die einzelnen Jahre.  

Der Kunde schuldete aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel und unwirksamen einseitigen Preisneufestsetzungen  gem. § 433 II BGB vertraglich  nur den bei Vertragsabschluss vereinbarten Strompreis.

Diesn muss der Kunde gekannt haben, da er ihn schließlich vereinbart hatte.  

Wenn er die Verbrauchsabrechnungen, welche die übrigen Bemessungsgrundlagen enthielten, erhalten hatte, kann er die resultierenden Rückforderungsansprüche selbst berechnen.

Ohne die Einigung der Parteien auf einen festen Preis zu Beginn der Leistungsbeziehung  hätte es hingegen schon an einem wirksamen Vertragsabschluss gefehlt.

Dann hätte der Leistungsbeziehung vom \"Vertragsbeginn\" bis zum \"Vertragsende\" die vertragliche Grundlage gefehlt und die beiderseits erbrachten Leistungen, nämlich Stromlieferungen des Versorgers hin und Zahlungen des Kunden her wären insgesamt wegen fehlender vertraglicher Grundlage allein nach bereichreungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln.  

Fraglich ist dann allenfalls noch der Verjährungsbeginn in Bezug auf die resultierenden Rückforderungsansprüche.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 11. Dezember 2009, 22:05:25
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Fraglich ist dann allenfalls noch der Verjährungsbeginn in Bezug auf die resultierenden Rückforderungsansprüche.

Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen. Schön dumm wer sich freiwillig auf solche Zahlungen einlässt, ohne sicherzustellen, dass dadurch keine Überzahlungen erfolgen. Noch dümmer wer solche Zahlungen leistet, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Da der Sondervertragskunde ohne vertraglich einbezogene GasGVV/AVBGasV Ihrer Ansicht nach bei Rechten und Pflichten nur auf das Kaufrecht zurückgreifen darf, ist es ihm von Anfang an möglich, die Kaufpreisforderung selbst zu berechnen. Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich. Ein verspäteter Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen fehlender Kenntnis von der Überzahlung scheidet somit von vorn herein aus.

Die Zusendung der Abrechnung scheidet Ihrer Ansicht nach als Fristbeginn ebenfalls aus, weil es eine solche im rechtlichen Sinne beim Sondervertrag gar nicht gibt. Maßgeblich kann daher nur sein, wann die einzelnen Zahlungen geleistet wurden.

Nicht ganz so banal sieht bekanntlich das AG Dannenberg Rechte und Pflichten aus einem Energiesondervertrag.

Es geht beim Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht von der Kenntnis der Überzahlung aus, sondern von der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung, die es nach Ihrer Ansicht gar nicht gibt, bzw. nur ein unverbindliches Schriftstück darstellt. Auch sieht das Gericht in Opposition zu Ihrer Ansicht in der Abrechnung einen Rechtsgrund der eine Forderung begründet.

Da sich die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung wegen fehlender Einbeziehung der AVBEltV nicht aus vertraglichen Vereinbarungen und auch nicht aus dem allgemeinen Kaufrecht ergibt, bleibt als Rechtsgrundlage nur noch § 355 HGB, der allerdings ein Anerkenntnis der Abrechnung zwingend vorsieht.

Da Sie mit mir vermutlich nach wie vor noch nicht einmal darin übereinstimmen, dass das AG Dannenberg ebenfalls von einer Zahlung im Kontokorrent ausgeht, werden Sie mir sicherlich eine Vorschrift benennen können, aus der das Gericht die Pflicht zur Erstellung der Abrechnung Ihrer Ansicht nach entnommen hat.

Insgesamt stellt sich der Verbraucher in seinen Rechten deutlich besser, wenn er von einer Zahlung im Kontokorrent ausgeht. Dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht wie nach Ihrer Ansicht mit der Zahlung sondern mit der Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Während Ihrer Ansicht nach schon Ansprüche aus Abrechnungen aus dem Jahr 2006 teilweise verjährt sind, kann der Kontokorrentanhänger noch Ansprüche aus dem Jahr 2000 geltend machen.

Keine Frage dass E.on und Konsorten in Ihnen einen Lieblingsgegner erspäht haben. Auf so versorgerfreundliche Rechtsauffassungen kommt man vermutlich noch nicht einmal bei Freshfields, Bruckhaus, Deringer.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Dezember 2009, 23:02:07
Ich weiß nicht, wem hier was als angeblich meine Auffassungen verkauft werden soll, darunter ziemlich viel Nonsens.

Wir reden hier immer noch von Rückforderungsansprüchen bei Sonderverträgen, bei denen sich irgendwann herausstellt, dass die Preisänderungsklausel im Vertrag unwirksam ist und mit ihr einseitige Preiserhöhungen in der Vergangenheit unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?

Oder reden wir auch von Sonderverträgen, bei denen der Kunde durch eine Rechtsberatung später erfährt, dass aufgeführte Klauselwerke mit Rücksicht auf Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, deshalb kein Recht zu einseitigen Preisänderungen bestand, deshalb einseitige Preiserhöhungen unwirksam waren und deshalb Zahlungen teilweise rechtsgrundlos erfolgten?

Oder soll über Sondervertragskunden geredet werden, denen bewusst ist, dass im konkreten Vertragsverhältnis kein wirksames Preisänderungsrecht besteht, deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen und nur den vertraglich vereinbarten Preis zahlen und deshalb nie die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu besorgen haben?


Oder schreibt man einfach drauf los?

Zitat
Original von reblaus
Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich.

Genau so ist es. Wenn der Kunde sich darüber irrt, dass der Versorger den Preis überhaupt nicht erhöhen darf, weil  eine in den Sondervertrag einbezogene Preisänderungsklausel doch wirksam ist und eine darauf gestützte einseitige Preisänderung sich in deren Rahmen hält, ist dies als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich und der Kunde muss den wirksam einseitig erhöhten Preis zahlen und befindet sich bei unberechtigter Kürzung im Verzug und schuldet auch den Verzugsschaden. Warum darüber Diskussionsbesdarf bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen  hat das jedenfalls nichts zu tun, allenfalls mit der Verjährung von Ansprüchen aus Verbrauchsabrechnungen, zu denen es einige Versorger fast planmäßig in größerem Stil kommen lassen.

Warum ich zB. der Auffassung sein sollte, dass Ansprüche aus Abrechnungen aus  2006 schon teilweise verjährt seien, kann ich auch nicht erklären. Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009, wenn sie nicht etwa verjährungshemmend zuvor gerichtlich geltend gemacht werden. Bekannte oder grob fahrlässig unbekannte Rückzahlungsansprüche wegen in 2006 geleisteter Überzahlungen teilen das gleiche Schicksal, wenn nicht besondere Umstände dazu führten, dass eine Verjährungsfrist erst nach dem 31.12.2006 zu laufen begann.

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Entstehung eines Rückforderungsanspruches des Kunden ist sicher nicht die Zusendung einer Abrechnung, so lange der Kunde noch keine Zahlungen geleistet hatte.

Voraussetzung wäre schon, dass der Kunde Zahlungen geleistet hat. Die Zahlung allein ergibt aber auch noch keinen Bereicherungsanspruch, wenn diese Zahlung  nicht rechtsgrundlos erfolgte.

Wenn es um den Verjährungsbeginnn einer Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung geht, dann muss wohl der Kunde gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zunächst Kenntnis davon haben oder hätte ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis darüber  erlangen müssen, dass eine solche Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt besteht, etwa weil er rechtsgrundlos Zahlungen geleistet hatte. Dafür müssen ihm bestimmte Umstände bekannt geworden oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sein.

So könnte gem. § 199 BGB die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen oder der Umstände, aus denen sich diese ergibt,  maßgeblich sein.

Beim Fall des AG Dannenberg will die Klägerin im Sommer 2008 der Presse entnommen haben, dass Avacon Akzent- Kunden wegen Falschberechnungen in der Vergangenheit Rückzahlungen leistet, aus einer späteren  Berichterstattung des NDR 2008 soll sie davon erfahren haben, dass Avacon angemeldete Rückzahlungen leistet. Sie wollte dem sogar entnommen haben, dass Avacon Rückzahlungsansprüche aller  Akzent- Kunden bereits dem Grunde nach anerkannt habe. Sie wüsste noch, dass sie Akzent- Kunde seit 1999 war, mithin aufgrund des Anerkenntnisses auch Forderungsinhaber ist,  sie könne ihren Rückforderungsanspruch, den sie gerichtlich geltend machen will,  nur nicht selbst beziffern, da sie nicht mehr alle  Abrechnungen habe, nur einzelne Abrechnungen  und Mitteilungen der Avacon über Preiserhöhungen ab 2002 vorlegen könne, weshalb sie auch Auskunft über alle erfolgten Preisänderungen seit Vertragsbeginn 1999 und deren Gründe und  zu den Abrechnungen in den einzelnen Jahren verlange. Den Anspruch wolle sie gerichtlich geltend machen, weil Avacon nur eine geringe Kulanzzahlung angeboten habe, die sie als  zu gering ausgeschlagen habe.

Möglicherweise wird in den Sachverhalt, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des AG Dannenberg zu viel rein interpretiert.

Maßgeblich war dort, dass die Klägerin nie Zweifel an der Berechtigung der Abrechnungen hatte, diese deshalb immer vollständig und vorbehaltlos gezahlt hatte, dann erst nach Vertragsbeendigung 2008 dadurch von einem Rückforderungsanspruch  erfuhr, dass Avacon selbst mit der Mitteilung in die Öffentlichkeit trat, dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.

Erst dadurch erfuhr die Klägerin überhaupt von einem bestehenden Rückforderungsanspruch auch zu ihren Gunsten. Deshalb war dies auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB für ihren Rückforderungsanspruch. Daraus folgt zugleich, dass noch keine Rückzahlungsansprüche bis an die 10- Jahres- Grenze des § 199 Abs. 4 BGB verjährt sein konnten.  Und dabei traf sie auf das Problem, den Rückforderungsanspruch aus genannten Gründen nicht selbst beziffern zu können, so dass sie deshalb auf Auskünfte der Avacon angewiesen war.

Was das nun unbedingt mit einem Saldoanerkenntnis zu tun haben muss, erschließt sich gewiss nicht auf den ersten Blick. Es kam nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern auf die Kenntnis davon, dass ein Rückzahlungsanspruch gegen Avacon besteht. Dass dieser Rückzahlungsanspruch auf fehlerhaften Abrechnungen der Avacon gründet, tut eher weniger zur Sache.  
 
Der Zeitpunkt der Zahlung kann dann maßgeblich sein, wenn der Kunde die Rechtsgrundlosigkeit seiner Zahlungen bei deren Leistung  aufgrund gewisser Umstände bereits für möglich hielt und seine Zahlungen deshalb nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistete.

Wenn der Kunde hingegen bereits  in jenem Moment der Zahlung schon Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit derselben bzw. den entsprechenden Umständen hatte und Zahlungen auf eine Nichtschuld  ohne Rückforderungsvorbehalt leistete, würde wohl § 814 BGB greifen.

Ich teile die Auffassung nicht, dass ein Gaskunde, der einen Fixpreis für Erdgaslieferungen an einer bestimmten Abnahmestelle und darüber hinaus keinerlei Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart hat,  ohne eine Abrechnung des Versorgers allein in der Lage wäre, seine Gegenleistungsschuld für in Empfang genommene Versorgerleistungen zu ermitteln, jedenfalls wenn ein Preis pro Energieeinheit [Ct/ kWh] vereinbart wurde.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 12. Dezember 2009, 11:40:36
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009,
Woher entnehmen Sie, dass aus Abrechnungen irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können. Sie faseln die ganze Zeit davon, z. B. hier

Zitat
Original von RR-E-ft ... deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechen
Warum sollte man Abrechnungen widersprechen müssen, wenn aus ihnen angeblich doch keinerlei Rechtsfolgen hervorgehen?

Oder hier

Zitat
Original von RR-E-ft ... dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.

Rückzahlungsansprüche sollen sich aus Abrechnungsfehlern ergeben? Wie das?

Zitat
§ 433 BGB
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Käufer ist nicht verpflichtet die vom Verkäufer erstellte Abrechnung zu bezahlen, sondern muss nur den vereinbarten Kaufpreis entrichten. Er ist daher nicht verpflichtet Abrechnungen zu widersprechen, oder \"Ansprüche\" aus solchen Abrechnungen anzuerkennen. Das Rechtsinstitut der \"Abrechnung\" ist dem Kaufrecht gänzlich unbekannt. Von daher kann es bei der Verjährung von Überzahlungen aufgrund eines Kaufvertrages auch nicht auf den Zahlungszeitpunkt einer \"Abrechnung\" ankommen, sondern immer nur auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises. Dieser liegt, wenn der Kaufpreis mittels Abschlägen bezahlt wurde, vor dem Zeitpunkt an dem der Versorger die Jahresabrechnung versendet hat.

Auf eine Abrechnung kommt es nur im Grundversorgungsvertrag an(wenn man das Kontokorrent ablehnt), da diese dort als Fälligkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist. Im Sondervertrag käme es dann auf eine Abrechnung an, wenn diese z. B. mittels wirksamer Einbeziehung der GasGVV/AVBGasV oder anderweitig vertraglich vereinbart worden wäre.

Aber auch bei einer Abrechnungspflicht hat diese allenfalls den Einfluss auf die Verjährung, dass der Verbraucher aus ihr den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises erkennen kann, und die Verjährungsfrist für diesen Restbetrag mit Zahlung zu laufen beginnt.

Da Sie nachdrücklich ablehnen, dass zwischen Verbraucher und Versorger eine Verrechnungsabrede nämlich das Kontokorrent vereinbart wurde, dienen die Abschlagszahlungen dazu, die Monat für Monat gelieferten Gasmengen zu bezahlen. Es muss somit für jeden einzelnen Monatsabschlag überprüft werden, ob der Kunde mehr bezahlt hat, als er aufgrund der abgenommenen Gasmenge zum vereinbarten Kaufpreis hätte bezahlen müssen.

Allerdings sind von den Rückforderungsansprüchen diejenigen Beträge abzuziehen, die der Verbraucher in Kenntnis seiner Nichtschuld geleistet hat. Dieser Fall tritt vor allem bei der Belieferung von Heizenergie regelmäßig bei den im Sommer geleisteten Abschlägen auf. Vor allem wenn der Jahressaldo im Frühjahr ausgeglichen wird, sind die Abschläge in den Sommermonaten viel zu hoch angesetzt, was der Verbraucher auch weiß. Solche Überzahlungen rechtfertigen dann keine Rückforderung. Mangels Verrechnungsabrede müssen diese auch nicht mit dem Mehrverbrauch im Winter verrechnet werden.

Natürlich sind die hier beschriebenen Konsequenzen Ihrer Rechtsauffassung törricht, und sollen nur plakatieren, dass Sie hier völlig unausgegorene und mit der Realität unvereinbare Ansichten verbreiten.

Die Pflicht zur Abrechnung ergibt sich aus der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsweise im Kontokorrent. Die GasGVV/AVBgasV setzt das Kontokorrent voraus und schreibt es nicht vor.

Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu Beginn kann zu eminent komplizierten Rechtsfolgen führen. Ein klein wenig Nachdenken am Anfang hingegen führt meist zu einfachen und praktikablen Lösungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Dezember 2009, 22:56:27
Ich kann nur immer wieder meine Verwunderung zum Ausdruck bringen, über Auffassungen, die mir unterstellt werden. Darauf einzugehen wäre ersichtlich nicht minder sinnlos.

Eine Abrechnung- zudem eine, an welcher der Kunde nicht mitgewirkt hat- bildet keinen Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung. Die Abrechnung führt aus Sicht des Versorgers die Zahlungsverpflichtung auf. Das vom Kunden tatsächlich vertraglich Geschuldete ergibt sich jedoch nicht aus der Abrechnung, sondern aus dem zur Abrechnung gestellten Verbrauch und der vertraglichen Entgeltvereinbarung. Allein deshalb kann es zwischen beiden auch Abweichungen und infolge dessen - wie aufgezeigt -bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Kunden geben, nämlich wenn auf eine Abrechnung vollständig bezahlt wurde, obschon diese mit der tatsächlichen vertraglichen Schuld nicht übereinstimmte, sondern eine größere Schuld auswies. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn ein unwirksam einseitig erhöhtes Entgelt der Abrechnung zu Grunde gelegt wurde. Dann erfolgte die Zahlung des Kunden auf diese Abrechnung teilweise rechtsgrundlos (BGH VIII ZR 199/04).

Angemerkt sei, dass auch in der Grundversorgung die Verbrauchsabrechnung keinen Rechtsgrund schafft. So betrifft BGH VIII ZR 138/07 die Zahlungsklage eines Versorgers gegen einen Gastarifkunden, der die geforderten Rechnungsbeträge nicht vollständig gezahlt hatte. Der BGH hat die zur Abrechnung gestellte Forderung keinesfalls vollständig zugesprochen, sondern die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo die tatsächliche vertragliche Zahlungspflicht erst noch geklärt werden muss.

Zitat
Original von reblaus

Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.

Die Abrechnung erstellt der Versorger. Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet. Der Kunde ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.  Der Kunde bekommt hiernach erst die Rechnung und zahlt oder auch nicht. Dabei ist nicht ausgeschlossen, das aus v. g. Gründen Überzahlungen vorliegen/ erfolgen. Nicht ersichtlich ist, worin dabei ein Anerkenntnis liegen sollte.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 13. Dezember 2009, 09:39:01
@RR-E-ft
Mir ging es darum, die Rechtsfolgen Ihrer Ansicht aufzuzeigen, dass es auf eine Abrechnung in keiner Weise ankommen kann.

Mit obigem Beitrag haben Sie klargestellt, dass das nach Ihrer Ansicht tatsächlich so ist.

Zitat
Original von RR-E-ft Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet.
Hier bleiben Sie unkonkret. Da Sie eine Zahlung auf laufende Rechnung und eine Verrechnungsabrede ablehnen, kann der Versorger die Abschlagszahlung nur unmittelbar mit einer zum Zahlungszeitpunkt bestehenden Kaufpreisforderung verrechnen. Die Kaufpreisforderung ergibt sich aus der Multiplikation des vereinbarten Preises mit der zum Zahlungszeitpunkt abgenommenen Gasmenge. Bezahlt der Kunde mehr, als er zu diesem Zeitpunkt schuldet, entsteht mit der Zahlung ein Rückforderungsanspruch. Für den zum Zahlungszeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Weiß der Kunde, dass er zuviel bezahlt, weil der Jahressaldo zum Ende der Heizperiode ausgeglichen wurde, und er über den Sommer trotz fehlendem Verbrauch Abschlagszahlungen leistet, entfällt sein Rückforderungsrecht.

Wenn eine Zahlung auf laufende Rechnung und Verrechnungsabrede nicht vereinbart wurde, kann der Kunde mit solchen Überzahlungen auch nicht gegen im Winter erwachsende Kaufpreisansprüche aufrechnen. Die Folge ist, dass die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die den Kunden unter gewissen Umständen zu Überzahlungen verpflichten, die nur bereicherungsrechtlich herausgefordert werden können, gegen § 307 BGB verstoßen. Der wesentliche Grundgedanke des § 433 BGB ist nämlich, dass der Käufer nur den Kaufpreis zu bezahlen hat.

Diese Rechtsfolge tritt dann nicht ein, wenn die Abschlagszahlungen auf laufende Rechnung geleistet werden und eine Verrechnungsabrede besteht. In diesem Fall bleibt der Kunde nur zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Verjährungslauf beginnt mit dem Anerkenntnis der Abrechnung, das in der Regel mit der Zahlung des Saldos erfolgt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 13:54:30
Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich  vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger. Dabei kann es geschehen, dass  die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen bereits höher waren als die aus Sicht des Versorgers ermittelte Schuld des Kunden, so dass die Abrechnung des Versorgers bereits mit einem Guthaben des Kunden endete. Wurde die Schuld des Kunden vom Versorger zudem deshalb zu hoch ermittelt, weil unwirksam einseitig erhöhte Preise in  Ansatz gebracht wurden, dann liegt eine weitergehende Überzahlung des Kunden und demnach höherer ein Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB vor, als in der Abrechnung ausgewiesen.

Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.

Für den Verjährungsbeginn von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen kommt es gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis über die Umstände an, aus denen der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch folgt, wobei zudem § 199 Abs. 4 BGB zu beachten ist. Auf eine Abrechnung oder eine nach der Abrechnung erfolgte Zahlung des Kunden auf eine solche kann es nur dann ankommen, wenn der Kunde in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass die vom Versorger in Ansatz gebrachten Preise unwirksam einseitig erhöht wurden. Es kommt nicht auf die Kenntnis an, dass überhaupt einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden, sondern darauf, dass unwirksam einseitig erhöhte Preise in Ansatz gebracht wurden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 17:27:04
Zitat
Original von RR-E-ft Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger.

Ja dann gibt es also doch eine Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher, und die Abschlagszahlungen werden ebenfalls auf laufende Rechnung gezahlt, sowie die Erdgaslieferung auf laufende Rechnung erfolgt, bis die Abrechnung vorgenommen wurde.

Das ist die Kontokorrentvereinbarung!

Aus der Kontokorrentvereinbarung folgt die Pflicht zum Saldoanerkenntnis, das wiederum den Rechtsgrund der Gesamtzahlung darstellt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt somit dann zu laufen, wenn der Verbraucher von der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Rechnung Kenntnis erlangt
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 17:38:55
Dafür, was ein Kontokorrentvereinbarung ist, schaue man ggf. noch einmal in seinen Girovertrag mit einer Bank oder einem sonstigen Kreditinstitut. Dort sind die Folgen eines unterlassenen Widerspruches innerhalb vertraglich bestimmter Frist regelmäßig explizit vertraglich geregelt. Eine solche vertragliche Abrede, die an einen unterlassenen Widerspruch innerhalb vertraglich bestimmter Frist eindeutige Rechtsfolgen knüpft, ist in Energielieferungsverträgen, jedenfalls solchen mit Haushaltskunden, wohl eher selten zu finden.

Zitat
Original von RR-E-ft
Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.

Welchen Vorteil sollte ein Anerkenntnis überhaupt für den Kunden gebieren?

Während der Einwendungsausschluss gem. § 17 GVV den Kunden regelmäßig (nur) auf einen Rückforderungsprozess verweist, schließt ein Anerkenntnis einen Rückforderungsanspruch regelmäßig aus, so dass der Kunde gegenüber der gesetzlichen Regelung sogar schlechter gestellt wäre. Das ist gerade dann der Fall, wenn man annimmt, dass durch ein Anerkenntnis erst ein - zuvor überhaupt nicht vorhandener - Rechtsgrund geschaffen wird.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 18:56:29
Ein Anerkenntnis schließt nur solche Einwendungen aus, die den Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe bekannt waren, oder mit deren Vorliegen sie rechneten. § 17 GasGVV zählt die Einwendungen mit denen der Verbraucher bei Zahlung ausgeschlossen ist, abschließend auf. Bei allen anderen denkbaren Einwendungen ist er zur Zahlung gezwungen, so dass das Anerkenntnis nur unter diesem Vorbehalt abgegeben wird.

Das ist der einzige Grund, warum die Regelung des § 17 GasGVV überhaupt besteht. In den §§ 433 BGB finden Sie nichts vergleichbares. Der Gesetzgeber trifft keine Regelungen, um ein wenig Abwechslung in die Gesetzessystematik zu bringen.

Das Kontokorrent vereinfacht die Abrechnung von Dauerschuldverhältnissen erheblich. Der Kunde muss nicht monatlich die Zählerstände mitteilen, oder monatliche Kosten der Ablesung tragen. Der Versorger braucht dem Kunden wegen der Abschlagszahlungen keinen langlaufenden Lieferantenkredit einräumen.

Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen, die zu vertraglich hingenommenen Überzahlungen der Kaufpreisschuld führen können, beinhaltet notwendigerweise eine Zahlung im Kontokorrent. Anderenfalls hätte der Kunde keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung zu hoher Vorauszahlungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 19:12:01
Ich kann Ihre Argumentation nicht nachvollziehen.

§ 17 GVV stellt lediglich einen Einwendungsausschluss für den Zahlungsprozess des Versorgers dar, gerade ohne auf ein Anerkenntnis angewiesen zu sein und verweist den Kunden mit bestimmten Einwendungen zunächst auf einen Rückforderungsprozess ohne den Rückforderungsanspruch des Kunden dabei jedoch wiederum auf solche Einwendungen zu beschränken, wegen derer der Kunde zunächst im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen ist.

Selbst wenn der Versorger - wie behauptet - einen Anspruch auf ein Saldoanerkenntnis hätte, läge ein solches nicht vor, wenn die entsprechende Erklärung des Kunden nicht abgegeben wurde, zumal wenn er noch nicht einmal unter Fristsetzung zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wurde. Eine Anerkenntniserklärung lässt sich nun mal nicht aus der Luft greifen. Selbst am Berg Sinai kommen Erklärungen aus einer Wolke äußerst selten vor.

Welchen Vorteil ein angebliches Anerkenntnis für Sondervertragskunden in Bezug auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer einseitiger Preiserhöhungen  gebieren soll, bleibt vollkommen unerfindlich.  

Ich  verweise deshalb auch auf das mir demgegenüber durchaus  nachvollziehbare Urteil des LG Hannover vom 01.12.2009, S. 29 ff.

Zitat
Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.

a) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof bei Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife an, wenn die auf öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und die Kunden weiter Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit — gem. § 315 BGB — zu verlangen (vgl. BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502). Diese Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Tarifkundenverträge, bei denen ein gesetzliches einseitiges Preiserhöhungsrecht des Gasversorgers besteht, welches nur der Billigkeitskontrolle unterliegt.
 
Die Kläger dieses Verfahrens werden jedoch - wie ausgeführt - auf der Grundlage von Sonderverträgen, für die ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten nicht wirksam vereinbart wurde, mit Gas beliefert. Eine Erhöhung der Gaspreise würde daher eine vertragliche Einigung der Vertragsparteien voraussetzen. Hierfür gilt wie für andere Vertragsverhältnisse der Grundsatz, dass dem Schweigen oder der widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (so ausdrücklich für Gasbezugsverträge OLG Hamm, RdE 2009 S. 261,262; dagegen OLG Frankfurt/M, RdE 2009 S. 258 ff).

Ein Verhalten der Kläger, dem ein Erklärungswille oder eine Akzeptanz der Erhöhungen zu entnehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Die bloße Hinnahme von Lastschriften aufgrund einer Einzugsermächtigung können jedenfalls nicht als Zustimmung oder Erklärung gewertet werden (vgl. BGH NJW 2000, S. 2667), ebenso wenig wie die Entgegennahme von Jahresabrechnungen, die dem widerspruchslosen Empfang von Rechnungen entspricht, Erklärungswert besitzt. Darüber hinaus ist bei der Würdigung des Verhaltens der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen — vor Verkündung der o.g. Urteile des BGH vom 15.07.2009 — nicht bekannt gewesen ist, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Beklagten — anders als von den Beklagten in ihren Erhöhungsschreiben suggeriert — schon dem Grunde nach nicht besteht. Da die Kläger von dem Fehlen des Preiserhöhungsrechts keine Kenntnis hatten, könnte auch ein etwaiges „Verhalten\" keinesfalls dahin verstanden werden, dass sie einseitige Preiserhöhungen der Beklagten trotz fehlender Berechtigung akzeptieren wollten.


b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.

Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.

Zwar findet bei Sonderverträgen der Gasversorgung gern. § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungs bedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Grundversorgungsverordnung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vorn 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, Tz. 17). Eine Regelung, der zufolge das Schweigen eines Kunden auf vertraglich nicht vorgesehene Vertragsänderungen als Zustimmung gelten soll, findet sich in der AVBGasV bzw. der GasGVV nicht. Eine Geschäftsbedingung der Beklagten nach der Schweigen als Annahmeerklärung zu Vertragsänderungen zu werten wäre, würde vom Regelungsgehalt der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden AVBGasV zum Nachteil der Verbraucher abweichen und wäre daher an § 308 Nr. 5 BGB zu messen. Zwar liegt eine entsprechende Regelung nicht vor. Der Rechtsgedanke der Vorschrift ist aber - erst recht - zu berücksichtigen, wenn an das Verhalten von Verbrauchern Rechtsfolgen geknüpft werden sollen, die selbst bei einer entsprechenden Regelung nicht zulässig wären. Daher hätte es hier einer den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genügenden information der Kunden bedurft, wenn ihrem Schweigen Erklärungswert beigemessen werden soll.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerspruchserfordernis bei Tarifkunden ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da bei diesen lediglich eine auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Preiserhöhungen bezogene Kontrolle gemäß § 315 BGB zu erfolgen hat, während grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen einseitiger Preiserhöhungen vorliegen. Daher bewegen sich die Versorger bei den Tarifkunden mit den einseitigen Erhöhungen im Rahmen der ihnen grundsätzlich eingeräumten Rechte.

Wenn aber - wie hier - einseitige Preiserhöhungen nicht möglich sind, sondern es zur Erhöhung einer beiderseitigen Vereinbarung bedarf, wäre die Annahme, dass das Schweigen auf vom Vertrag schlechthin nicht gedeckte Erklärungen als Annahme zu verstehen sind, eine über die AVBGasV und GasGW hinausgehende Rechtsfolge, die aus den o.g. Gründen am Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB zu messen ist. Diesem entspräche eine solche Wertung des Schweigens nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 20:21:43
Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen wird nicht mit Blick auf mögliche bereicherungsrechtliche Vorteile vorgenommen werden. Es ergibt sich durch das Anerkenntnis allerdings die Rechtsfolge, dass die Abrechnung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist und gegebenenfalls die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung.

Bereits an anderer Stelle habe ich Sie gefragt, warum der Gesetzgeber beim Gasversorgungsvertrag einen Einwendungsauschluss formuliert haben soll, ein solcher bei anderen Vertragstypen aber nicht existiert. Glauben Sie, dass das Parlament damit ein wenig Abwechslung in die ansonsten als eintönig empfundene Rechtslage bringen wollte? Welcher sachliche Grund soll für diese untypische Regelung denn Ihrer Ansicht nach vorliegen, wenn die Regelung nicht wegen des Kontokorrents getroffen wurde. Genauso würde mich interessieren, warum der Gesetzgeber beim Energieliefervertrag auf die Zusendung der Abrechnung für die Fälligkeit abstellt, wohingegen beim Kauf- und Werkvertrag die Zahlung nach Erbringung der Gegenleistung fällig wird.

Soll diese Maßnahme eine Arbeitsbeschaffung für Anwälte und unterbeschäftigte Richter darstellen? Erst klagt der Versorger auf Zahlung, damit der Kunde anschließend einen Rückforderungsprozess anstrengen kann?

Zitat
LG Hannover Urt. v. 1.12.2009
b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.

Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.

Bei diesem Zitat übersehen Sie, dass dem Verbraucher in § 17 GasGVV sehr wohl eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird und er auf die Rechtsfolgen einer Zahlung wenn auch indirekt hingewiesen wird. Die Fälligkeit der Abrechnung tritt nämlich frühestens 14 Tage nach Zusendung ein, so dass dem Verbraucher Zeit zur Prüfung und ausdrücklichen Erklärung bleibt.

Welchen Sinn diese 14 Tagesfrist ansonsten haben sollte, müssten Sie ebenfalls erklären.

Fakt ist, der gesamte § 17 GasGVV ist für die Erfordernisse eines Kontokorrents maßgeschneidert. Jedes einzelne Wort wäre hingegen überflüssig, wenn man Ihrer Auffassung folgen würde.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 20:31:19
Mit Ihrer Theorie kann da irgendetwas nicht stimmen.

§ 17 GVV räumt dem Kunden keine Erklärungsfrist ein.

Der Gesetzgeber hat die zuvor bestehende  Einwendungsfrist des § 30 Nr. 2 AVBV von zwei Jahren insbesondere nicht etwa deshalb abgeschafft, um eine solche auf zwei Wochen zu verkürzen.  :rolleyes:

Die Gründe für den Einwendungsausschluss gem. § 17 GVV sind in den Gesetzmaterialien nachzulesen. Man kann auch schon zu den Vorgängerregelungen umfangreiche Gesetzesmaterialien sichten, ohne wohl an irgendeiner Stelle einen Hinweis auf ein Kontokorrentverhältnis oder einen Anspruch auf ein Saldoanerkenntnis, geschweige denn auf die konkludente Abgabe eines solchen zu finden. § 17 GVV beschränkt insbesondere keine Rückforderungsansprüche des Kunden. Für eine solche Beschränkung von Rückforderungsansprüchen besteht schon keinerlei gesetzgeberische Veranlassung.

Zitat
Hartmann in: Danner/ Theobald, Energierecht- Komm., § 17 StromGVV Rn. 10:

Wie nach der Vorgängerregelung in § 30 AVBEltV darf der Kunde zunächst die Zahlung nur aufschieben oder verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. Das ist etwa bei eindeutigen Rechen- und Ablesefehlern, nicht aber dann der Fall, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung angestellt werden müssen. Diese relativ restriktive Regelung erklärt sich aus dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Versorgung. Es soll von vornherein die Gefahr vermieden werden, dass es zu einer Verzögerung des Inkassos wegen Kundeneinwänden kommt, die sich möglicherweise als unberechtigt erweisen.

Zitat
aaO. Rn. 12

Das Geltendmachen des Zahlungsaufschubes oder der Zahlungsverweigerung ist nicht mehr an eine Zweijahresfrist geknüpft. Die entsprechende Regelung der AVBEltV ist ersatzlos weggefallen. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 21:06:18
Bei Ihren Zitaten handelt es sich um die Meinung eines Kommentators.

Nicht nur die Energiewirtschaft ist auf ein schnelles Inkasso angewiesen. Für jedes Unternehmen ist die Minimierung von Außenständen existenznotwendig. Gerade Handwerksunternehmen werden reihenweise insolvent, weil Rechnungen aufgrund von Vorwänden viel zu spät bezahlt werden. Für eine Sonderbehandlung der Energiewirtschaft, die im Gegensatz zu anderen Branchen sehr eigenkapitalstark ist, gibt es keinen Anlass.

Das Argument steht im übrigen im Widerspruch zu der Regelung, dass Abrechnungen erst 14 Tage nach Zusendung zur Zahlung fällig werden. Will man das Inkasso beschleunigen, wird man als Gesetzgeber zu allererst dafür sorgen, dass der Versorger Anspruch darauf hat, all die unbeanstandeten Rechnungsbeträge sofort nach Versendung bezahlt zu bekommen. Diese Regelung erhöht die gesamten Außenstände des Versorgers mindestens um 30%. Mindestens dieser Anteil der Kunden bezahlt seine Rechnungen innerhalb von 14 Tagen. Der Anteil von Kunden die aufgrund von Einwänden überhaupt nicht freiwillig bezahlen dürfte unter 5% liegen.

§ 17 GasGVV befördert sicherlich einiges, aber er verzögert das Inkasso des Versorgers ganz erheblich.

Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 21:09:34
Ich habe wenigstens die Meinung eines Kommentators, während Sie mit Ihrer Meinung völlig allein stehen und Polarkreis 18 intonieren können.

Entweder Sie lesen die amtlichen Gesetzesbegründungen zu §§ 27, 30 AVBV und zu § 17 GVV oder Sie verlegen sich weiter aufs Dichterische und reimen sich etwas zusammen, was mit dem Willen des Gesetzgebers nichts gemein hat. Die zuvor geltende zweijährige  Einwendungsfrist des § 30 Nr. 2 AVBV wurde ausdrücklich abgeschafft und zwar aus Sicht des Gesetzgebers zugunsten der Kunden und nicht zu deren Lasten. Es ist doch wohl nicht so schwer zu erkennen, dass schon § 27 Abs. 1 AVBV keine Einwendungsfrist betraf, wenn eine solche in § 30 Nr. 2 AVBV auf zwei Jahre beschränkt war. Würde ich hier schreiben, dies gemahne möglicherweise an einen Bauern, würde ich dieser wichtigen Berufsgruppe gewiss Unrecht tun.

Zitat
Original von reblaus

Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde, der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.

Woraus soll sich das denn ergeben? Dagegen spricht schon BGH VIII ZR 320/07 Tz. 46.

Nur weil die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig erhöht und abgesenkt wurden, folgt daraus kein Recht zur einseitigen Preisänderung. Ein solches wird gerade nicht anerkannt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 21:54:55
In der Begründung des Bundesrats zur GasGVV werden Sie nicht ein Wort finden, das den § 17 GasGVV in irgendeiner Weise begründet. Lediglich die Einfügung zum § 315 BGB wurde erwähnt.

Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann. Eine vergleichbare Problematik besteht im gewöhnlichen Kaufvertrag oder im Werkvertrag nicht.

Um dem Kunden nicht zu ermöglichen, die Fälligkeit des Saldos bis zu einer Entscheidung über seine Einwände zu verzögern, wurden die Gründe die zu einem Einwand gegen die Abrechnung und damit zu einer Verweigerung des Anerkenntnisses berechtigen, abschließend aufgeführt

Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 22:02:43
Zitat
Original von reblaus

Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann

Behauptungen gewinnen nicht dadurch an Wahrheitsgehalt oder Überzeugungskraft, dass sie gebetsmühlenartig wiederholt werden.

Die Verordnungen stammen vom BMWi und bedurften der Zustimmung des Bundesrats.
Mit den Gesetzesmaterialen zu §§ 27, 30 AVBV haben Sie sich leider nicht befasst. Die frühere Einwendungsfrist betrug zwei Jahre.

Es ist immer das Gleiche.

Zitat
Amtliche Begründung zu  AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)

Zu § 21

Die Bestimmung stellt klar, daß Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund fehlerhafter Meßeinrichtungen oder falscher kaufmännischer Berechnung entstanden sind, ausgeglichen werden müssen. Läßt sich infolge fehlerhafter Meßeinrichtungen der exakte Verbrauch nicht ermitteln, so bietet sich als Hilfsgröße der Durchschnittsverbrauch an, der sich aus dem letzten einwandfrei gemessenen Verbrauch und dem nächsten auf die Beseitigung des Fehlers folgenden abgelesenen Verbrauch ergibt. Daneben kann auch eine auf der Grundlage des vorjährigen Verbrauchs erfolgende Schätzung zweckmäßig sein. In beiden Fällen sollen im Interesse einer möglichst gerechten Ermittlung des Verbrauchs die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. längere Abwesenheit des Kunden oder wesentliche Veränderung des Gerätebestandes) angemessen berücksichtigt werden (Absatz 1).

In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, so daß seine Auswirkungen nicht einwandfrei festgestellt werden können. Für solche Fälle erscheint es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zweckmäßig, die Erstattung oder Nachberechnung grundsätzlich auf den der Fehlerentdeckung unmittelbar vorhergehenden Ablesezeitraum zu beschränken.

Läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, allerdings feststellen, so soll dieser maßgeblich sein. Da es jedoch zu vermeiden gilt, daß der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt wird, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, empfiehlt es sich, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Fernwärmeversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen können. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, eine für beide Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren vorzusehen. Dies entspricht auch der in der AVBEltV sowie der AVBGasV gefundenen Lösung. Beide Seiten müssen es in Kauf nehmen, daß ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung bzw. Nachzahlung abgeschnitten werden (Absatz 2).


Zu § 30

Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung wird deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens, wie etwa in den Fällen eindeutiger Rechen- und Ablesefehler, offensichtlich unberechtigt sind (Nr. 1). Das Recht des Kunden, die mangelnde Berechtigung einer Forderung anderweitig geltend zu machen, bleibt unberührt.

Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, ist es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Kunde das Recht verliert, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er soll dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (Nr. 2).

Ich hoffe, dass die Wirkung der früheren  zweijährigen Einwendungsfrist laut amtlicher Begründung des BMWi klar geworden ist. Mehr als hoffen lässt sich nicht. Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt.  An die Stelle von § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.

Zitat
Original von reblaus

Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.

Noch weitere Plattitüden?

Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.

Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.

Dass das nun nicht unbedingt in Ihre These passen mag, sollten Sie der Welt nicht anlasten. Ich kann auch nichts dafür.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Dezember 2009, 23:07:04
Zitat
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
    soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
    wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

Nach dieser Vorschrift muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen. In der GasGVV ist diese Frist abgeschafft. Es steht der Annahme eines Kontokorrent in keiner Weise entgegen, wenn der Verbraucher gezwungen ist, binnen zwei Jahren zu erklären, warum er die Zahlung nicht leistet, zumal wenn der Grund offensichtlich ist.

Zitat
Amtliche Begründung zu § 30 AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.

Schon die Amtliche Begründung nennt unvertretbare Verzögerungen bei der Begründung der Regelung. Allerdings bleibt der Versorger auf die Geltendmachung seiner Forderung im Klagewege angewiesen. Die Verzögerung, die sich durch die gerichtliche Geltendmachung ergibt, kann daher mit der unvertretbaren Verzögerung nicht gemeint sein. Immerhin wird dem Versorger kein Urkundenprozess oder ein anderweitig beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche eingeräumt. Noch nicht einmal die Sicherheitsleistung nach einem erstinstanzlichen Obsiegen wird abbedungen.

Zu einer unvertretbaren über dem normalen Maß liegenden Verzögerung würde es jedoch kommen, wenn der Versorger im Wege einer Stufenklage zuerst auf die Zustimmung zum Saldoanerkenntnis und erst danach auf Zahlung klagen müsste.

Unsubstantiierte Einwände des Verbrauchers verzögern eine Zahlungsklage des Versorgers nicht. Da die Zielrichtung des Gesetzes nur in der Abwehr letztlich unberechtigter Einwände liegt, kann es nicht der Sinn sein, substantiiert vorgetragene Einwände erst einmal abzuwehren, zumal es dem Versorger frei steht, solche Einwände des Verbrauchers bereits vorgerichtlich durch entsprechende Erläuterungen auszuräumen.

Eine Gesetzesbegründung zu Energielieferverordnungen dient nicht dem Zweck, die Kenntnisse über das allgemeine Recht aufzufrischen. Daher ist der Begründung keine Erläuterung zum Kontokorrent oder zu prozessualen Fragen, die sich aus der Regelung ergeben könnten, zu entnehmen. Dass es sich beim Energieliefervertrag um einen Kaufvertrag handelt, wurde übrigens ebensowenig erwähnt, wie weitere Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen.

Sie bleiben daher immer noch eine Begründung schuldig, welchen Zweck § 17 GasGVV haben könnte, wenn ihm kein Kontokorrent zugrunde läge. Warum eigentlich? Eine gute Begründung warum es diese Regelung auch ohne Kontokorrent braucht, wäre doch ausnahmsweise ein starkes Argument.

Dass eine Verrechnungsabrede besteht, und die Zahlung auf laufende Rechnung erfolgt haben Sie zwar eingeräumt, aber das Kind bei seinem wahren Namen zu nennen, sträuben Sie sich beharrlich.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Dezember 2009, 23:10:32
Sie drehen sich gedanklich im Kreis.

Zitat
Original von RR-E-ft

Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt. An die Stelle der zweijährigen Einwendungsfrist gem.  § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.

Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.

Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.

Bereits § 27 Abs. 1 AVBV diente den Interessen der Versorger, die  dadurch  den Beginn der Verjährung ihrer Forderungen selbst in der Hand hatten und so vor der Verjährung von Ansprüchen geschützt wurden. Nach BGH, Urt. v. 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 (http://www.anwalt-otten.de/service/Urteile/BGH_VIII_ZR_242-85.pdf) musste der Gasversorger gegenüber dem Tarifkunden keine Abschläge erheben und konnte den Verbrauch auch erst nach fünf Jahren erstmals insgesamt abrechnen und zur Zahlung fällig stellen, wenn dies wegen betriebsinterner Nachlässigkeiten bis dahin vollständig unterblieben war.
Wer einen Zweck dieser Vorschrift bisher vermisst haben sollte, sollte ihn somit gefunden haben.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.

Weißte Bescheid. Mit Kontokorrent hat das wiederum nichts zu tun.

Zitat
Original von reblaus
Nach dieser Vorschrift [Anm. § 30 AVBV] muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen.

Der Kunde darf nur \"soweit\" die Zahlung der Rechnung verweigern wie \"offensichtliche Fehler\" vorliegen. Er kann mithin keinesfalls die gesamte Zahlung verweigern, wenn er denn Energie bezogen hatte, auch wenn die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist. Ein Fehler ist nach der Rechtsprechung nur dann  \"offensichtlich\", wenn er der Rechnung entsprechend der verwaltungsrechtlichen Spruchpraxis \"quasi auf die Stirn gestempelt\" ist, keinen ernsthaften Zweifel an der Fehlerhaftigkeit bestehen können, wenn also auf Bestreiten des Versorgers in einem Prozess  darüber Beweis erhoben werden muss. Auf den Grad der Substantiierung kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Keiner Rechnung sieht in diesem Sinne an, dass unberechtigt einseitig erhöhte Preise zur Abrechnung gestellt wurden oder vom Kunden geleistete Abschläge unberücksichtigt bleiben. Der Kunde wird nur dadurch geschützt, dass er in einem Rückforderungsprozess sämtliche Einwendungen und Einreden hinsichtlich der mangelnden  Berechtigung der Forderung nachträglich geltend machen kann.

Für den Rückforderungsprozess des Kunden  besteht nach der gesetzlichen Regelung gerade keinerlei Einwendungsausschluss. Ein solcher wäre ja auch durch nichts zu rechtfertigen. (Jede gesetzliche Regelung bedarf nach unserer Verfassungslage einer Rechtfertigung.) Schließlich muss der Kunde seinen Rückforderungsanspruch darlegen und auf Bestreiten ganz normal beweisen. Ein Risiko aus falscher gerichtlicher Inanspruchnahme besteht für den Versorger überhaupt nicht. Wäre der Kunde auch noch im Rückerstattungsprozess mit irgendwelchen Einwendungen gesetzlich ausgeschlossen, so wäre auch schon der gesetzliche Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV/ 17 GVV nicht nur mit Rücksicht auf  Art. 19 IV GG verfassungswidrig.


Es kann immer mal vorkommen, dass man noch keine Antwort auf gestellte Fragen hat. Dann wartet man mit seiner Antwort noch zu. Es ist auch kein Makel, zu bekunden, dass die Antworten ggf. noch Zeit brauchen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 15. Dezember 2009, 11:30:17
Auch BGH Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85 ist kein durchgreifendes Argument dafür, dass den Versorgern mit den Regelungen der AVBGasV/GasGVV besondere Vorteile zugeschanzt werden sollten, die anderen Gewerbetreibenden nicht zugestanden werden. Da der Versorger in diesem Fall keine Abschlagszahlungen erhoben hat, kann mangels gegenläufiger Leistungen keine Kontokorrentvereinbarung vorliegen. Einen Anspruch auf Abrechnung kann der Verbraucher in diesem Fall nicht geltend machen, somit kann ein solcher Anspruch und ein Anspruch auf Anerkenntnis der Abrechnung auch nicht verjähren. Das im Normalfall vorhandene Korrektiv der Verjährung des Anspruchs auf Abrechnung, fällt unter diesen besonderen Umständen weg.

Dieses Ergebnis erscheint mir jedoch durch besondere Umstände eher zufällig verursacht zu sein. Eine Absicht des Gesetzgebers, den Versorger in diesem sehr speziellen Fall besser zu stellen, kann ich nicht erkennen.

Auch die alte Zweijahresfrist aus § 30 AVBGasV steht der Annahme eines Kontokorrents nicht entgegen. Zuerst einmal ist festzuhalten, dass diese Regelung im Gasbereich mit Einführung der GasGVV ersatzlos weggefallen ist. Der Gesetzgeber scheint damit von der Sinnhaftigkeit dieser Frist nicht mehr überzeugt gewesen zu sein. Weiterhin ist festzuhalten, dass früher Ansprüche nach § 196 BGB-alt bereits nach 2 Jahren verjährten. Es war somit systematisch nachvollziehbar, dass das Recht eines Verbrauchers das Saldoanerkenntnis zu verweigern, ebenfalls der Verjährung unterlag. War dieser Anspruch verjährt, führte dies aber nicht dazu, dass der Verbraucher dadurch auf die Einwendungen verzichtete, da es hierbei nach wie vor an einem vertraglichen Willen fehlte, sondern nur dazu, dass das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt dieser Einwendungen erfolgte. Durch den Wegfall der Regelung in der GasGVV obliegt es nun dem Versorger gegen eine vermeintlich unberechtigte Einwendung aus § 17 GasGVV gerichtlich vorzugehen, um die Verjährung seiner Ansprüche zu verhindern.

Nach Ihrer Ansicht müsste der Wegfall dieser Regelung bedeuten, dass der Versorger bis zum St. Nimmerleinstag berechtigt wäre, gegen unbezahlte Abrechnungen vorzugehen, indem er die Berechtigung zur Zahlungsverweigerung auch nach Jahrzehnten noch gerichtlich angreifen könnte, und bei Erfolg erst dann die Verjährung für den Abrechnungssaldo zu laufen begänne.

Welchen Sinn die Regelung des § 17 GasGVV Ihrer Ansicht nach haben sollte, haben Sie mit durchgreifenden Argumenten immer noch nicht dargelegt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Dezember 2009, 12:59:29
Sie drehen sich weiter gedanklich im Kreis.

Zitat
Original von reblaus
Da der Versorger in diesem Fall keine Abschlagszahlungen erhoben hat, kann mangels gegenläufiger Leistungen keine Kontokorrentvereinbarung vorliegen.

Bisher vertraten Sie wohl die Auffassung, die Kontokorrentvereinbarung ergäbe sich schon aus der gesetzlichen Regelung selbst?
Passt nun ersichtlich auch  nicht mehr.

Der Versorger kann gegenüber Tarifkunden und gegenüber Sondervertragskunden, jedoch nur soweit es mit solchen vertraglich vereinbart ist, einseitig bestimmte Abschläge fordern. Eine Kontokorrentabrede bzw. Kontokorrentvereinbarung, ohne dass eine solche ausdrücklich getroffen wurde, wollen Sie nunmehr nur noch dann annehmen, wenn gegenüber dem Tarifkunden Abschläge tatsächlich bestimmt und gefordert wurden?! Woraus soll sich das denn ergeben? Schließlich besteht keine vertragliche Abrede darüber, ob der Versorger von einem bestehenden Recht zur Bestimmung von Abschlagsforderungen Gebrauch macht oder nicht. Er macht es halt oder er macht es eben nicht. Eine Kontokorrentvereinbarung ist hingegen eine Vereinbarung, die entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen gem. § 145 ff. BGB  bedarf und nicht nur vom Verhalten eines Vertragspartners abhängen kann.

Natürlich hatte der Versorger im Fall BGH VIII ZR 242/85 bereits seit über fünf Jahren vertragliche Leistungen erbracht und an den betroffenen Tarifkunden Gas geliefert. Sie behaupten nun, dabei habe keine Kontokorrentvereinbarung mit diesem Tarifkunden vorgelegen. Für diesen Fall einer fehlenden Kontokorrentvereinbarung  behaupten Sie weiter oben, die Zahlungsansprüche des Versorgers würden sofort mit der Gaslieferung fällig werden. BGH VIII ZR 242/85 widerlegt Ihre Thesen anschaulich.  

Die Versorger wurden bereits mit § 27 Abs. 1 AVBV wie aufgezeigt besser gestellt. Es handelt sich insbesondere um keine Einwendungsfrist.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVV bezweckt, die Verjährung der Versorgeransprüche vor Rechnungszugang beim Kunden  zu hindern. Das ist wohl Zweck genug.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 15. Dezember 2009, 17:31:06
Ich habe noch nie behauptet, dass sich die Kontokorrentvereinbarung aus dem Gesetz ergebe. Ich behaupte, dass die gesetzlichen Regelungen darauf ausgelegt sind, dass die Zahlung im Kontokorrent erfolgt. Selbst § 355 HGB hat lediglich eine jahrhundertealte Kaufmannspraxis in Gesetzesform gegossen. Die Zahlung mittels Abschlägen und jährlicher Abrechnung sind der absolute Regelfall, und werden bis zur Einführung von mittels Internet ablesbarer Messgeräte der Regelfall bleiben, da andere Abrechnungsvarianten bei Privatkunden unwirtschaftlich sind.

Wenn der Kunde Gas entnimmt, schließt er dadurch einen Grundversorgungsvertrag ab. Damit vereinbart er mit dem Versorger, dass dieser bestimmen kann, ob Abschläge zu bezahlen sind oder nicht. Optiert der Versorger für Abschläge ist dies vom Vertragswillen des Verbrauchers umfasst. Das gleiche gilt, wenn in Sonderverträgen die Zahlung mittels Abschlägen vereinbart wird.

Bei BGH VIII ZR 242/85 kommt es gar nicht darauf an, ob die Parteien die Bezahlung im Kontokorrent vereinbart haben oder nicht. Wird eine Kontokorrentvereinbarung in der Praxis nicht umgesetzt, weil Abschlagszahlungen nicht geleistet oder nicht angefordert werden, so gibt es nichts abzurechnen. Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung entfällt, weil er objektiv nicht erfüllbar ist und nicht erfüllt werden muss.

Zitat
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8

Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.

Zutreffend ist, dass dem Versorger ein weiter Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit eröffnet wird. Nach Ihrer Ansicht wäre der Spielraum aber grenzenlos, da dem Kunden gar keine Möglichkeit eröffnet würde, die Erstellung der Abrechnung zu erzwingen. Tatsächlich ist dieser Spielraum aber mindestens durch die Verjährung des Anspruchs auf Anerkenntnis beschränkt. Da der Kunde einen Anspruch auf Erstellung der Abrechnung hat, kann er dessen Erfüllung erzwingen, wenn der Versorger die Abrechnung nicht binnen angemessener Zeit erfüllt.

Den Zweck der weiteren Regelungen des § 17 GasGVV haben Sie nach wie vor nicht erklärt.

Ungeklärt ist, warum eine Abrechnung frühestens 14 Tage nach Zugang fällig werden kann.

Es wird die Existenz von drei Typen von Einreden geregelt, bei deren Vorliegen drei unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten. Zum einen die substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die die Fälligkeit des Saldos hindern, daneben die unsubstantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsgrundlagen, die nur im Rahmen des Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden können und schließlich die Einwendungen gegen die Leistungspflicht des Kunden, die zwar die Fälligkeit des Anspruchs nicht hindern, aber im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemacht werden können.

Mit dem Kontokorrent ist die unterschiedliche Behandlung der Einreden zu erklären. Da Sie dieses jedoch ablehnen, sollten Sie alternative Gründe vorbringen, warum es diesen bunten Strauß benötigt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. Dezember 2009, 23:06:40
Wenn Sie die Gesetzesmaterialien zu §§ 27, 30 AVBV, 17 GVV nicht auswerten, dann werden Sie sich immer weiter gedanklich im Kreis drehen.

Die amtliche Begründung für § 30 Nr. 1 AVBV wischen Sie vom Tisch,  weil sie nicht ins Bild passt, ebenso dass § 27 AVBV keine Einwendungsfrist war, die Einwendungsfrist früher vielmehr in § 30 Nr. 2 AVBV geregelt war und durch die gesetzliche Novellierung ausdrücklich zugunsten des allgemeinen Verjährungsrechts abgeschafft wurde.

Der Einwendungsausschluss gilt nur vorübergehend, keinesfalls jedoch im Rückforderungsprozess. Beleg dafür ist wohl auch BGH VIII ZR 111/02.

Auch negieren Sie die amtliche Begründung zu § 27 AVBV und 17 GVV, wonach der Versorger die (für die Verjährung maßgebliche) Fälligkeit seiner Ansprüche selbst in der Hand haben soll.

Ein Kontokorrentverhältnis erfordert eine Kontokorrentvereinbarung. Darüber hinaus kann gem. §§ 305 ff. BGB unter engen Voraussetzungen vereinbart werden, dass ein bestimmtes Verhalten als (deklaratorisches) Saldoanerkenntnis gelten soll. So vereinbaren Banken etwa, dass der quartalsweise vorzunehmende Rechnungsabschluss als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen ein Widerspruch des Kunden erfolgt. Ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirkt nicht konstitutiv. Es kann insbesondere auch selbst nach § 812 BGB kondiziert werden (BGH XI ZR 194/93). Vor allem jedoch ist kein Anspruch auf ein Anerkenntnis dabei ersichtlich. Der Bankkunde der jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss ohne weitere Begründung Widerspruch einlegt, gibt kein Saldoanerkenntnis ab. Er ist zu einem solchen wohl auch  nicht verpflichtet. Besteht eine Kontokorrentvereinbarung mit vereinbarten Terminen, zu denen der Rechnungsabschluss zu erfolgen hat, so hat der Rechnungsabschluss zu erfolgen unabhängig davon, ob etwa im Debet etwas zu verbuchen war oder nicht. Zu weiteren Anforderungen siehe auch KG, Urt. v. 22.03.04 Az. 8 U 268/03.

Kunde und EVU vereinbaren hingegen schon keine zwingenden Rechnungsabschlüsse zu bestimmten Terminen. Dies widerspräche wohl schon § 27 AVBV, 17 GVV, wonach der Versorger die Fälligkeit seiner Ansprüche selbst bestimmen können soll. Zudem besteht keinerlei vertragliche Abrede, unter welchen Voraussetzungen ein Saldoanerkenntnis abgegeben wird bzw. als abgegeben gilt, vgl. KG aaO.

Gegen Ihre Ansicht spricht m. E. auch BGH VIII ZR 334/07, wo vertraglich sogar eine Abrechnungsfrist vereinbart worden war.

Eine unschlüssige Argumentation kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Anspruch darauf, dass diese von anderen anerkannt wird, besteht indes nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: BerndA am 06. Januar 2010, 21:31:46
@ RR-E-ft, @reblaus

zurück zum eigentlichen Problem:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.    der Anspruch entstanden ist und

2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ist demnach nun das Datum der Rechnung des Energieversorgers für den Beginn der Verjährungsfrist maßgbend, oder doch die Zahlung des ersten Abschlages ?

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 06. Januar 2010, 22:03:13
Zitat
Original von BerndA

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA

(Mahnbescheide werden nur von speziellen Mahngerichten erlassen und auch nur auf entsprechenden Antrag, der bei dem Gericht wirksam angebracht worden sein muss.)

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

Die Fälligkeit  berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen. Vgl. BGH VIII ZR 242/85 (http://www.anwalt-otten.de/service/Urteile/BGH_VIII_ZR_242-85.pdf) (Seite 13 ff., Beachte §§ BGB alter Fassung).

Zitat
Die Verjährung von Entgeltforderungen der Versorgungsunternehmen für Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist keine Verjährung eingetreten.

aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).
 
bb) Nach §§ 198, 201 BGB begann diese Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren.

Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt in dem er fällig wird (BGH2 55, 340, 341; 79, 176, 177 f.; Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = WM 1981, 1176, 1177 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO).

cc) Eine solche Regelung, durch die die Fälligkeit der Forderungen des Versorgungsunternehmens aus einem Gaslieferungsvertrag erst mit der Vornahme einer bestimmten Handlung eintritt, enthält § 27 Abs. 1 AVBGasV. Danach werden diese Forderungen erst nach Erteilung einer Rechnung zu dem vom versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

b) Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht verkannt. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber seine Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei eine abweichende Beurteilung des Verjährungsbeginns gerechtfertigt.
 
aa) Die von ihm in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung insoweit gesehene Regelungslücke, besteht nicht. Die Verjährung der Entgeltansprüche ist dort nicht geregelt, weil hierfür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sind, und die hiernach für den Verjährungsbeginn entscheidende Fälligkeit hat in § 27 Abs. 1 AVBGasV eine eindeutige und klare Regelung gefunden.

bb) Auch mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen zur Verjährung, deren Zweck darin besteht, der Wahrung des Rechtsfriedens zu dienen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen, läßt sich die angefochtene Entscheidung ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Hinweis darauf, daß Nachforderungsansprüche des Versorgungsunternehmens in Fällen unrichtiger Abrechnung gemäß § 21 Abs. 2 AVBGasV zeitlich beschränkt sind und § 24 Abs. 1 AVBGasV eine verbrauchsnahe Abrechnung bezweckt. Das Berufungsgericht trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß § 27 Abs. 1 AVBGasV die Fälligkeit und damit das Entstehen der Ansprüche des Versorgungsunternehmens und den Beginn ihrer Verjährung im Sinne der §§ 198, 201 BGB eindeutig an den Zeitpunkt knüpft, in welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat und nicht an den Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte erteilt werden sollen (so auch - im Hinblick auf den inhaltlich mit § 27 Abs. 1 AVBGasV übereinstimmenden Abschnitt VIII Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 - Senatsurteil vom 8. Juli 1981 (aaO) und - für den vergleichbaren Fall des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B - BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 = WM 1977, 1053).

Ein dem entgegenstehender - die Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen geeigneter - allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, läßt sich, worauf der erkennende Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 8. Juli 1981 (aaO S. 1178] hingewiesen hat, auch nicht aus §§ 199, 200 BGB ableiten. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen, die auf die Kündigung und Anfechtung beschränkt sind und schon deshalb einer Erweiterung auf sonstige Fälle nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO m.w.N.).

c) Ist hiernach die Klageforderung insgesamt erst im Anschluß an die im Jahre 1983 erteilte Abrechnung fällig geworden und damit im Sinne der §§ 198, 201 BGB entstanden, so begann die zweijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1983, so daß sie durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides wirksam unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beklagte kann sich demgemäß nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: BerndA am 06. Januar 2010, 23:46:09
@RR-E-ft

Sie schreiben:

 
Zitat
Die Fälligkeit berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen.
 

Das mag zwar bei berechtigten Forderungen unbestritten sein. Wir als Widerspruchseinleger gehen jedoch davon aus, dass die Forderungen der EVU´s unberechtigt sind.

reblaus schrieb daher:

 
Zitat
Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen.
 

Bleiben Sie trotz dieser Argumentation von reblaus bei Ihrer Ansicht, dass die Fälligkeit der Forderungen auch bei unberechtigten Forderungen erst durch die Zustellung der Rechnung an den Verbraucher entsteht ? Würde das bedeuten, dass z. Bsp. Kürzungen der Verbraucher aus dem Jahre 2005 bei Rechnungszustellung des EVu`s in 2006 erst Ende 2009 verjähren ?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Januar 2010, 13:35:12
Unberechtigte Forderungen des Versorgers sind überhaupt nicht geschuldet, mithin nie fällig und werden auch nicht fällig. Eine Forderung, die schon tatsächlich nicht besteht, kann auch nicht verjähren. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Nichtschuld\".

Als Widerspruchskunde, der Zahlungen kürzt, muss man sich nur wegen berechtigter Forderungen des Versorgers sorgen, auch wenn die Berechtigung der Forderung erst noch gerichtlich geklärt werden muss.

Wann berechtigte Forderungen des Versorgers gegen den Kunden entstanden sind, fällig werden, deren Verjährung beginnt und wie der Ablauf der Verjährung dabei gehemmt werden kann, ist vollkommen eindeutig. Zahlungsansprüchen des Versorgers kann gem. § 214 BGB die Einrede der Verjährung entgengesetzt werden. Diese greift dann durch, wenn die Forderungen vor dem 31.12.2006 entstanden waren und fällig wurden und  der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht gem. §§ 203 ff. BGB gehemmt wurde oder die Hemmung später wieder entfallen ist. Dafür, wann Forderungen des EVU in diesem Sinne entstanden sind, wird auf  BGH VIII ZR 242/85 verwiesen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: jofri46 am 07. Januar 2010, 19:22:47
Zum Thema Abschlagszahlungen:

Nach meinem Verständnis können Abschlagszahlungen bei Kaufverträgen nicht anders behandelt werden wie bei Werkverträgen. Dort haben Abschlagszahlungen bis zur Abrechnung vorläufigen Charakter.

Aus der Vereinbarung von Abschlagszahlungen folgt die Verpflichtung des Unternehmers, hier des Versorgers, seine Lieferungen für den vereinbarten Zeitraum abzurechnen. In meinem Sondervertrag ist ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten vereinbart. Wegen der mit den Abschlagszahlungen nur vorläufig erfüllten Zahlungspflicht für noch nicht abgerechnete Teillieferungen kann nun an den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen nicht der Verjährungsbeginn geknüpft werden.

Maßgebend für die Verjährung ist die Fälligkeit des Kaufpreises für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum und das ist nun einmal das Datum der Abrechnung.

Die Verjährung beginnt daher nach meiner Auffassung am Schluß des Jahres in dem der Kaufpreis für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig geworden ist (unterstellt, dass der Versorger seine Abrechnung wie vertraglich vereinbart erteilt hat).
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Januar 2010, 19:43:45
Das sehe ich auch so.

Abschlagszahlungen, wenn sie denn vereinbart und geleistet wurden, haben immer vorläufigen Charakter (vgl. auch BGH X ZR 60/04 für Versorgerleistungen).

Zitat
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB- Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.

(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58]. Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

Deshalb ist für die Entstehung des Rückforderungsanspruches des Kunden der Zeitpunkt der Abrechnung, resp. darauf geleistete weiterer Zahlungen  maßgeblich, nicht jedoch der Zeitpunkt einer zuvor geleisteten (vorläufigen) Abschlagszahlung.

Erst aus der Verbrauchsabrechnung selbst wird erkennbar, ob der Versorger dabei vertraglich nicht vereinbarte, (unwirksam) einseitig geänderte Preise zur Abrechnung stellt. Erst hierauf kann der Kunde anhand der vertraglich vereinbarten Preise seine Gegenrechnung aufmachen und dabei eine (bereits eingetretene) Zuvielzahlung seinerseits feststellen und aus § 812 BGB entsprechende Rückzahlung beanspruchen. Aus einer Abschlagszahlung allein ergibt sich nicht, ob eine Überzahlung des Kunden vorliegt, die nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann.

Rückforderungsansprüche aus Verbrauchsabrechnungen mit Rechnungsdatum 2006 (inklusive darauf geleistete Abschlagszahlungen, die auch bereits 2005 erfolgt sein konnten) verjährten deshalb - einen Beginn des Laufs der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorausgesetzt -  nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt wurde.

Ebenso werden Rückforderungsansprüche der Kunden wegen in 2007 zugegangener Verbrauchsabrechnungen und darin berücksichtigter - in 2006 geleisteter Abschlagszahlungen- mit Ablauf des 31.12.2010 verjähren.

******

reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.

Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h.  bis zum  Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt)  Einwände erhebt. Die Auffassung findet weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtsprechung eine Stütze.  Eine entsprechende materiell-rechtliche Beschneidung der Rechte des Kunden ist weder erforderlich noch (vom Gesetzgeber) bezweckt.

Zitat
BGH X ZR 60/04:

auch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen vor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, wird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückforderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell- rechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke, aaO Rdn. 58].

Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Klausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsunternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM 1991, 431).

Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=66693#post66693)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: tangocharly am 08. Januar 2010, 18:06:13
@BerndA
Schließe mich den Ausführungen zur Vorläufigkeit bei Abschlagszahlungen an.

Aber bei dieser Thematik ist noch auf §  212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB hinzuweisen.

Angesichts der beliebten Praxis seitens der Versorger mit (einseitigen) Verrechnungsbestimmungen, gewinnt diese Methodik doch noch unerwartete Bedeutung, wenn nicht aufgepasst wird (und damit unser Ball dem Gaspreis-Protest nicht noch einmal zu Gunsten der Versorger in die Parade fahren kann).

Hierbei geht es nicht nur um die Hemmung der Verjährung, sondern um den Neubeginn der Verjährung \"durch Anerkenntnis\". Dies spielt freilich bis zum erstmaligen Beginn der Verjährungfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) noch keine Rolle. Wird aber interessant, wenn der Versorger - wie so häufig - die Abschlagszahlung auf Rechnungen aus den Vorjahren \"bucht\".

Mit recht einfachen Mitteln kann aber dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Verrechnungsbestimmung bei Zahlung von Abschlägen oder sonstige Teilzahlungen aus der Hand geschlagen werden, § 366 Abs. 1 BGB :  
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: tangocharly am 08. Januar 2010, 18:57:48
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Amtliche Begründung zu  AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)

Bitte sind Sie so freundlich und stellen die Fundstelle per Link ein (damit ich hierzu nicht stundenlang  in den Drucksachen des Bundesrates zur amtlichen Begründung - ich suche auch die zu der AVBGasV - weiter wühlen muß). Danke
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 08. Januar 2010, 22:59:18
Die amtlichen Begründungen zu den Verordnungen sind in den einschlägigen Energierechts- Kommentaren abgedruckt. Siehe etwa Danner/ Theobald, Energierecht- Kommentar, dort unter IV. G wie Gustav, Römisch I.. (http://beck-online.beck.de/default.aspx?toc=bibdata%2fkomm%2fDannerTheobaldKoEnR_63%2fBuch%2ftoc%2fDannerTheobaldKoEnR.7.Z33.toc.htm&vpath=bibdata%2fkomm%2fDannerTheobaldKoEnR_63%2fMono%2fcont%2fDannerTheobaldKoEnR.Mono.M668.T0.htm)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: darkstar am 09. Januar 2010, 01:33:59
Direktlink
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDannerTheobaldKoEnR_63%2FDummy26%2Fcont%2FDannerTheobaldKoEnR.Dummy26.G170.htm
?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 11. Januar 2010, 22:29:09
Ein frohes neues Jahr allerseits.

@RR-E-ft

Zitat
reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist  aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.

Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h. bis zum Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt) Einwände erhebt.

Das habe ich nie behauptet.

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Aber lassen wir die Frage, ob es sich bei der Zahlungsmodalität um ein Kontokorrent handelt.

Wenden wir uns der Frage zu, die ich von Ihnen die ganze Zeit beantwortet haben wollte, was für einen Rechtscharakter Ihrer Ansicht nach die Versorgerabrechung hat. Dies ist der entscheidende Punkt, um beurteilen zu können, ob die Verjährungsfrist mit der Zahlung der Abschläge oder mit der Erstellung der Abrechnung beginnt.

Da auch Sie wohl die Ansicht vertreten, die Verjährung beginne mit der Abrechnung, und die Abschlagszahlungen seien nur vorläufigen Charakters, sollten Sie hier endlich erklären, was denn diese Abrechnung so besonders macht, dass allein durch ihre (möglicherweise fehlerhafte) Erstellung dem Versorger ein Zahlungsanspruch zuwächst. Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.

Ich bin gespannt. Das war ich allerdings bereits im vergangenen Jahr, ohne dass Sie das Geheimnis gelüftet hätten.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 11. Januar 2010, 22:39:28
@reblaus

Ihnen auch ein frohes neues Jahr.

Zitat
Original von reblaus

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Zitat
Original von reblaus
Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.

Da sagen Sie auch im neuen Jahr wieder Sachen, die weder überzeugen können, noch froh machen.

Die Abrechnung als solche erzeugt keinen Anspruch des Versorgers.

Ein Anspruch besteht entweder bereits  auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.

§ 17 GVV regelt nur den Zeitpunkt der frühestmöglichen Fälligkeit eines Anspruchs des Versorgers - wenn ein solcher vertraglich denn überhaupt besteht - und beschränkt den Kunden darüber hinaus \"lediglich\" mit fast allen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess undzwar auch und gerade mit Einwendungen, die dem Kunden bekannt sind, sonst würde die Vorschrift mit der Verweisung der Einwendungen des Kunden auf den Rückforderungsprozess wohl schon keinen Sinn machen.

Der Kunde ist wegen aller Fehler der Abrechnung - bis auf \"offensichtliche Fehler\" im Sinne der Rechtsprechung (die so gut wie überhaupt nicht vorkommen) - durch § 17 GVV auf einen Rückforderungsprozess verwiesen.

Eine weitergehende materiell- rechtliche Beschränkung der Rechte  des Kunden ist demgegenüber weder erforderlich noch vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich demnach herausstellen, dass ein Anspruch des Versorgers überhaupt nicht bestand, obschon der Kunde gerade wegen des Einwendungsausschlusses des § 17 GVV zunächst und somit vorläufig sowieso auf die Abrechnung zahlen musste. Gerade daraus wird ersichtlich, dass weder die Abrechnung als solche noch § 17 GVV einen letztgültigen Anspruch erzeugt.

Möglicherweise wurmt es Sie besonders, dass insbesondere die Frage der Unbilligkeit eines Tarifs nie unter einen \"Fehler der Abrechnung\" gem. § 30 AVBV subsumiert wurde (vgl. BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).

Zitat
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).

Möglicherweise wird auch daraus ersichtlich, dass ein Preis tatsächlich nicht deshalb geschuldet wird, nur weil er vom Versorger zur Abrechnung gestellt wird. Der tatsächlich geschuldete Preis ergibt sich aus der - außerhalb jedweder Abrechnung liegenden - vertraglichen Abrede (Einigung) der Parteien, wie vor anders hingegen bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht einer Partei.

Wenn die Unbilligkeit des Tarifs schon nicht unter § 30 AVBV fiel, kann eine vermeintliche Einwendungsfrist der §§ 27,  30 AVBV/ 17 GVV wohl insbesondere kaum zum Anerkenntnis einer einseitigen Preisbestimmung führen, wovon Sie jedoch auszugehen scheinen. Hinsichtlich unwirksamer vertraglicher Entgelterhöhungsklauseln bleibt zudem auch weiter auf BGH VIII ZR 199/04 zu verweisen.

Es bleibt Ihnen auch im neuen Jahr unbenommen, es anders zu sehen, wenn es Sie froh macht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 12. Januar 2010, 00:40:00
Zitat
Original von RR-E-ft Ein Anspruch besteht entweder bereits auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.

Wenn dem so wäre, wie kommen Sie dann darauf, dass fürBeträge die der Kunde bereits mit den Abschlägen beglichen hat, erst aufgrund ihrer Abrechnung die Verjährung beginnt, und nicht aufgrund der Zahlung?

Einerseits kommen Sie nicht umhin der Abrechnung eine gewisse Bedeutung zuzumessen, andererseits wollen sie von genau dieser Bedeutung nichts wissen, weil Sie die Nähe zum Saldoanerkenntnis fürchten wie der Teufel das Weihwasser.

Erklären Sie doch, was Ihrer Ansicht nach im Rechtssinne mit den Abschlagszahlungen passiert, wenn sie vom Versorger abgerechnet wurden. Sie müssen in irgendeiner Weise von einer vorläufigen in eine endgültige Zahlung transformiert werden, da erst dann der Verjährungslauf beginnen soll.

Sie können es nicht erläutern, weil Sie sich mit dem Weihwasser benetzen müssten.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Januar 2010, 00:48:47
Ihre Theorie Einwendungsfrist -> Anerkenntnis ist wohl mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, wovon es nicht abzulenken gilt. Es gibt schon keine gesetzliche Einwendungsfrist.

Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Dafür ist es vollkommen belanglos, ob überhaupt Abschläge vereinbart oder geleistet wurden. Selbst ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einseitig festgestzter Abschläge ist nur vorübergehender Natur, mithin vorläufig. Die Höhe der geforderten Abschläge richtet sich auch nicht o. W. nach dem Umfang der gegenwärtigen Energielieferungen. So werden in den Sommermonaten Abschläge verlangt, auch wenn gar kein Gas verbraucht wird. Wurden zu Recht geforderte Abschläge vom Kunden nicht geleistet, erlischt zudem der vorläufige Anspruch auf diese mit der Verbrauchsabrechnung. Es besteht dann nur ein Anspruch, dessen frühestmögliche Fälligkeit ggf. in § 17 GVV geregelt ist, siehe oben.

Wurden bei einem formularmäßigen Sondervertrag keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart, dürfte wohl eine vertragliche Zahlungspflicht  des Kunden wegen § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV auch erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Abrechnung  fällig werden.  Das hat dann mit geforderten Abschlägen schlicht überhaupt nichts zu tun. Und auch wenn Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, wird dem Versorger nur das Recht eingeräumt solche zu verlangen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch und verlangt er keine Abschläge, verbleibt es gleichwohl bei § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.  

Auch an das geltende Abstraktionsprinzip darf erinnert werden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: jofri46 am 12. Januar 2010, 17:08:21
Den Rechtscharakter der Abrechnung sehe ich darin, dass sie zur Fälligkeit des Anspruches für den vertraglich vereinbarten Abrechungszeitraum führt und damit am Schluß des Jahres den Beginn der Verjährungsfrist in Gang setzt. Punkt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Januar 2010, 21:32:55
@jofri46

Sehe ich auch so.

reblaus sagt wohl mal dies und mal das.

Zitat
Original von reblaus
Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Zitat
Original von reblaus

Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 12. Januar 2010, 22:21:35
@RR-E-ft
Sie haben Recht. Ich äußere mich zu diesem und zu jenem Thema.

Zitat
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Diese Meinung haben Sie hier bereits hinlänglich wiederholt. Wenn Ihre Meinung  zutreffend ist, steht sie aber im Widerspruch zu Ihrer Ansicht, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für die gesamten Zahlungen des Abrechnungszeitraums erst zum Beginn des der Abrechnung folgenden Jahres zu laufen beginnt. Dann müssten Sie konsequent sein. Nach Ihrer Ansicht wäre folgerichtig, dass die regelmäßige Verjährungsfrist vom Zahlungszeitpunkt des einzelnen Abschlags abhängt. Lediglich die Verjährung des Saldos dürfte von der Erstellung der Abrechnung abhängen.

Es scheint Sie wollen gerne von den Kirschen naschen, weigern sich aber anzuerkennen, dass diese von einem Kirschbaum gepflückt wurden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Januar 2010, 22:25:36
Ich habe meine Auffassung tatsächlich  hinlänglich dargetan und diese  umfassend mit Quellen/ Zitaten begründet, was wohl nicht jeder von sich behaupten kann. Ich habe insbesoondere dargelegt, warum es in den hier betroffenen Vertragsverhältnissen keine Einwendungsfrist gibt und weshalb es mithin auch nicht durch ein Verstreichenlassen einer solchen zu einem Anerkenntnis kommen kann. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Wenn Abschläge auf vertraglicher Grundlage gefordert werden können und gefordert werden, so ist der vertragliche Anspruch auf solche Abschlagszahlungen  auf eine Art auflösend bedingt. Der vertragliche Anspruch auf die Abschlagszahlung  besteht zunächst und mithin nur  vorläufig undzwar auch dann, wenn etwa im Sommer Abschläge für Gas gefordert werden, obschon im Sommer gar kein Gas bezogen wird. Die Zahlung eines solchen geforderten Abschlages erfolgt mithin im Zeitpunkt der Zahlung auf diesen (noch)  nicht rechtsgrundlos, so dass der Rückforderungsanspruch des Kunden auch noch nicht mit der Zahlung des Abschlages entstehen kann. Erst zu einem späteren Zeitpunkt - bei der Abrechnung - kann festgestellt werden, welche vertragliche Zahlungspflicht des Kunden  infolge im Abrechnungszeitraum  bezogener Leistungen überhaupt besteht.  Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welcher der Anspruch entstanden (nach BGH VIII ZR 242/85 zur Zahlung fällig) ist, und nicht etwa erst zu Beginn eines darauf folgenden Jahres. Da liegen einige Silvesterraketen dazwischen.

Der Kunde, dem im Abrechnungszeitraum 11 Abschläge abverlangt wurden und der diese jeweils gezahlt hatte, im Abrechnungszeitraum jedoch keine Energie bezogen hatte, hat Anspruch auf Erstattung  dieser geleisteten Abschlagszahlungen. Dieser Anspruch des Kunden folgt im Wortsinne auch nicht aus der Abrechnung des Versorgers, wenn in dieser etwa nur drei der 11 geleisteten Abschlagszahlungen aufgeführt sind.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 13. Januar 2010, 18:13:51
@RR-E-ft
Das alte Jahr endet am 31.12. um 24 Uhr. Das neue Jahr beginnt am 1.01. um 0 Uhr. Wie Sie zwischen diesen beiden Zeitpunkten auch nur eine Sylvesterrakete abschießen wollen, müssen Sie mir erklären. Nach meiner Kenntnis handelt es sich beim Schluss des alten und Beginn des neuen Jahres um einen identischen Zeitpunkt.

Zitat
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
   1.    der Anspruch entstanden ist (...)

Zitat
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung. Somit muss nach Ihrer Auffassung auch die Verjährungsfrist mit den Schluss dieses Jahres zu laufen beginnen.

Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?

Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.

Sie winden sich, aber Sie können Ihre Rechtsauffassung nicht erklären.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2010, 18:29:49
Zitat
Original von reblaus
Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung.

Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.

Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.  


Ich habe meine Rechtsauffassung hinlänglich dargelegt, insbesondere dass bei vertraglich vereinbartem Recht, Abschläge einseitig festzusetzen und zu verlangen, die Zahlung einseitig festgesetzter und verlangter  Abschläge zunächst nicht rechtsgrundlos erfolgt. Sie sind nämlich dabei zunächst vertraglich geschuldet, so dass offensichtlich im Zeitpunkt der Zahlung noch kein Rückforderungsanspruch des Kunden bestehen kann.

Dass die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages etwas mit der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Wie sich die Höhe eines einseitig festgesetzten und verlangten Abschlages bemisst, ist oft schon nicht ersichtlich, eher das Geheminis des Versorgers. Wenn mein Versorger mir gegenüber einen monatlichen Abschlag in Höhe von 500 € festsetzt, dann weiß ich überhaupt nicht, warum. Macht der halt kraft seiner Wassersuppe. Ich kann den so einseitig festgesetzten monatlichen Abschlag nur zahlen oder mich diesbezüglich auf gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unbilligkeit und Unwirksamkeit des geforderten monatlichen Abschlages berufen.

Unabhängig von einseitig festgestzten und verlangten Abschlagszahlungen wird die davon zu unterscheidende vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum aus oben genannten Gründen frühestens  zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig.

Wurden zunächst einseitig festgesetzte und verlangte, mithin zunächst fällige Abschlagsforderungen durch den Kunden nicht geleistet, besteht ab der Abrechnung neben der vorgenannten vertraglichen Zahlungspflicht des Kunden, die frühestens zwei Wochen ab Zugang der Abrechnung fällig wird, kein separater Anspruch auf Abschlagszahlungen für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum mehr.

Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.

Wie ich aufgezeigt haben wollte, konnte sich die Summe der einseitig festgestzten und verlangten Abschlagsforderungen, die der Kunde zunächst nicht rechtsgrundlos leistete, durchaus auf 2.000 € belaufen haben, wohingegen sich die davon deutlich zu unterscheidende  vertragliche Zahlungspflicht für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum durchaus auch auf Null belaufen haben kann.

Demnach sollte klar sein, dass der Rückforderungsanspruch wegen Zahlungen auf  vertraglich einseitig festsetzbarer und verlangbarer Abschläge, die einseitig festgesetzt und verlangt wurden und deshalb jeweils fällig vertraglich geschuldet waren, nicht bereits mit der Abschlagszahlung entstanden sein kann.

Die Zahlung eines solchen Abschlages erfolgte bei der Leistung nicht rechtsgrundlos. Der Kunde erfüllte dabei einen  - nur vorübergehend bestehenden - vertraglichen Anspruch auf Abschlagszahlung, ohne dass damit feststünde, dass der Versorger diese Zahlung endgültig behalten darf. Es wurde dabei eben nur eine Art (auflösend) bedingt bestehende Forderung des Versorgers erfüllt. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist mithin kein letztgültiger Anspruch, sondern vielmehr vorübergehender Natur.

Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?

Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.

Wirres Zeug!
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 13. Januar 2010, 19:22:48
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.

Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.

Diskutieren Sie nun plötzlich die Verjährung des Anspruchs auf Abschlagszahlung? Bis eben war die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Diskussionsgegenstand. Dieser Anspruch entsteht nicht mit der Fälligkeit der Abschlagszahlung sondern mit dem Zufluss in das Vermögen des Versorgers.

Es wird lediglich der Saldo der Abrechnung, soweit er zu Gunsten des Versorgers ist, zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig. Da diese Zahlung in der Regel im gleichen Jahr erfolgt wie die Abrechnung erstellt wird, ist die Verjährung eines solchen Restbetrages nicht das hier bestehende Problem.

Zitat
Original von RR-E-ft Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.
Wollen Sie damit etwa ausdrücken, dass die Abschlagszahlungen an die Bedingung geknüpft waren, dass über diese abgerechnet werden soll? Aber genau das bestreiten Sie doch seit Monaten vehement. Ihre Empörung über die von mir in die Diskussion gebrachte Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher kennt ja keinerlei Grenzen.

Ich will Ihnen keinesfalls zu nahe treten. Wenn es Ihrem sprachlichen Feingefühl mehr entspricht, von einer bedingten Zahlung zu sprechen, so ist Ihnen das selbstverständlich gestattet. Wir sollten uns dann aber darüber im Klaren sein, dass wir nicht in der Sache auseinander liegen, sondern lediglich in der Benennung. Ihre bedingte Zahlung nennt sich im kaufmännischen Sprachgebrauch Kontokorrent.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2010, 19:34:08
@reblaus

Damit wir uns richtig verstehen:

Die Zahlung auf einen einseitig festgesetzten Abschlag erfolgt in Erfüllung des fälligen Anspruchs auf Zahlung des Abschlages, vgl. oben. Zur Rechtsnatur des vertraglichen Anspruches auf Zahlung eines Abschlages hatte ich umfassende Ausführungen verwendet.  Bei mir ist nicht die Zahlung des Kunden bedingt, sondern der Anspruch des Versorgers auf Abschlagszahlung, auf welchen die Zahlung des Kunden zunächst mit Erfüllungswirkung erfolgt. (Die Erfüllungswirkung richtet sich auf den Anspruch auf Abschlagszahlung, nicht jedoch auf die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für vertragliche Energielieferungen im Abrechnungszeitraum). Möglicherweise wird auch andersherum ein Schuh daraus, wenn der Kunde wegen unterlassener Abrechnung (§ 162 BGB) die geleisteten Abschlagszahlungen vollständig zurückverlangen kann. Sie meinen wohl, es liefe auf das Gleiche hinaus.
 
Aber:

Wenn die Zahlung des Kunden auf die Abschlagsforderung bedingt wäre, statt des Anspruches auf Abschlagszahlung selbst, dann würde der Anspruch auf einen vom Versorger im Verbrauchszeitraum  geforderten, vom Kunden jedoch nicht geleisteten Abschlag auch nach der Verbrauchsabrechnung für diesen Verbrauchszeitraum wohl noch immer separat zur Zahlung offen stehen. Es gibt durchaus Versorger, die ihren Kunden solche Rechnungen aufmachen, was bei Gerichten regelmäßig für Erheiterung sorgt.  

Aus § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV folgere ich, dass vertragliche Zahlungspflichten des Kunden eines formularmäßigen Sondervertrages auch dann erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung fällig werden, wenn keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden. (Zu saldieren gibt es dabei nichts.)

Die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum wird aus o. g. Gründen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Nicht der Saldo. Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.

Was es dabei jedenfalls nicht gibt, ist eine Einwendungsfrist und bei Verstreichen einer solchen ein Saldoanerkenntnis.
Dazu fehlen sowohl vertragliche Abreden wie auch gesetzliche Regelungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 13. Januar 2010, 21:03:49
Bravo!!!

Jetzt haben Sie wunderschön und vollständig korrekt das Kontokorrent erklärt.

Ich bin bis auf unwesentliche Details vollkommen mit Ihnen einverstanden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: tangocharly am 13. Januar 2010, 21:10:30
Na dann isses ja gut  :)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 13. Januar 2010, 22:11:09
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.

Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.

Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos  :D
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2010, 23:30:01
Zitat
Original von reblaus
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.

Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.

Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos  :D

Ach herrje.

Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a.  einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag  bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen  Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.

Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?

Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.


Noch einmal genauer lesen. (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)

Zitat
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.

Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.

Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl  mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um  kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12701&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)

In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer  Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.  

Spätestens Anfang  April kommen Sie damit wohl wieder um die Ecke. :D
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 14. Januar 2010, 21:31:02
Zitat
Original von RR-E-ft Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.
   
Darf ich davon ausgehen, dass „gegenrechnen“ und „verrechnen“ zwei identische Vorgänge sind? Nach obiger Aussage sind Sie dann gestern um 19.24 Uhr der Ansicht gewesen, dass es eine Verpflichtung zur Verrechnung der Abschlagszahlungen mit den Forderungen aus Energielieferung gibt. Wenn es eine solche Verpflichtung gibt, beruht sie auf einer Abrede zwischen Versorger und Kunden.

Gestern um 23.30 Uhr sind Sie dann wieder der Ansicht dass es zwischen Versorger und Kunden an einer Kontokorrentvereinbarung fehlt:

Zitat
Original von RR-E-ft Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade.

Die Legaldefinition des Kontokorrent lautet nach § 355 HGB:

Zitat
Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent),

Vollkommen konfus werden Sie bei dieser Aussage:

Zitat
Original von RR-E-ft Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Bei den beiderseitigen Ansprüchen handelt es sich beim Versorger um den Anspruch aus der hinterlegten Abschlagszahlung und beim Versorger um den Kaufpreisanspruch aus Energielieferung. Der Verbraucher kann seinen Erstattungsanspruch bezüglich der Abschläge nicht isoliert durchsetzen, ebenso wenig kann der Versorger isoliert Zahlung des Kaufpreises verlangen. Beide Forderungen sind nicht einzeln einklagbar. Dass daneben eine Pflicht zur Energielieferung und eine Pflicht zur Leistung des Abschlags besteht, und diese Pflichten einklagbar sind, sollte doch keiner Erläuterung bedürfen.

Sie hinterlassen hier den fatalen Eindruck, dass Sie vom Kontokorrent keinen blassen Schimmer haben.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Januar 2010, 13:43:31
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.

Zitat
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Februar 2010, 22:46:59
Siehe auch hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=69447#post69447)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: energienetz am 02. März 2010, 10:29:37
Ein Vortrag von Prof.Markert zum Thema Rückforderung findet sich hier:
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1267521459_0039__12.doc
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 02. März 2010, 14:38:03
Vortrag von Prof. Markert

Wann,  wo und zu welchem Anlass wurde dieser Vortrag gehalten und  wo wurde er ggf. veröffentlicht?


(Es wird wohl keine Festschrift zum Geburtstag der Schwiegermutter gewesen sein.  :D)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Lothar Gutsche am 04. März 2010, 21:08:55
Vermutlich gehört der Aufsatz \"Rückforderung rechtsunwirksam gezahlter bzw. unbillig erhöhter Elektrizitäts- und Gasentgelte (Rückforderung bei Zahlung mit und ohne Vorbehalt, Vertrauensschutz)\" von Professor Markert zu dem \"Workshop zum Energierecht\" am Berliner Institut für Energie- und Regulierungsrecht. Dieser Workshop fand am 16.2.2010 bei Herrn Professor Säcker in der Bibliothek des Instituts für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und
Regulierungsrecht, Boltzmannstr. 3, 1. OG, 14195 Berlin statt. Details zum Ablauf der Veranstaltung siehe unter http://www.enreg.de/content/material/programm_16_02_2010.pdf (http://www.enreg.de/content/material/programm_16_02_2010.pdf)

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 04. März 2010, 23:51:01
Bingo (http://www.enreg.de/content/material/2010/16.02.2010.Markert.pdf)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: DieAdmin am 05. März 2010, 08:27:54
Das hätte man aber auch da nachlesen können:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__2222/
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: jofri46 am 05. März 2010, 13:01:39
Neben Prof. Markert gab es, wie dem Hinweis von Herrn Gutsche zu entnehmen ist, zwei weitere Referenten zum gleichen Thema. Ist bekannt, welche Auffassung mit welcher Begründung diese vertreten haben?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 14. Juli 2010, 21:11:49
BGH PM Nr. 145/2010 zu VIII ZR 246/08 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=52642&pos=1&anz=146)

Zitat
Nr. 145/2010  Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen  in Erdgas-Sonderverträgen  

Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.  

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.  

Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Gas-Rebell am 15. Juli 2010, 17:42:12
Wann ist da mit einer Veröffentlichung der genauen Urteilsgründe zu rechnen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 15. Juli 2010, 17:48:49
Erfahrungsgemäß dauert es vier bis sechs Wochen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 01:03:13
Die Lösung der Ausgangsfrage durch den BGH wie erwartet.

Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung eines Abschlages, sondern auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Jahresrechnung an.


Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 08:58:05
Da haben Sie vollkommen Recht. Erst mit Abrechnung von Verbrauch und geleisteten Abschlägen errechnet sich ein Saldo. Über diesen Saldo wird ein Anerkenntnis geschlossen, so dass mit Abschluss des Anerkenntnis eine Saldoforderung entsteht. Mit dem Entstehen wird sie zur Zahlung fällig. Und mit der Fälligkeit beginnt die die Verjährungsfrist zu laufen.

Allerdings habe ich das hier schon immer vertreten. Weil ich nach wie vor der Auffassung bin, dass ein solcher Energieliefervertrag eine Kontokorrentabrede beinhaltet. Und dort funktioniert die Sache exakt so.

In dem Zusammenhang gibt es übrigens eine interessante Fallkonstellation. Wie wäre die Verjährung zu beurteilen, wenn der Versorger nur zwei einzelne Jahressalden rechtshängig gemacht hätte, z. B. um beim Amtsgericht Klage einreichen zu können. Nach neuester Rechtssprechung wäre der Vertragspreis für die noch offenenen Abrechnungen der Preis von 2003. Nehmen wir an, ihm stünde nach diesem Preis für das Jahr 2008 noch eine Nachzahlung zu, die aber verjährt wäre. Aus dem Verfahren würde sich ergeben, dass er für 2007 einen Betrag erstatten müsste, und für 2006 noch eine Nachzahlung zu erhalten hätte. Aus dem nicht eingeklagten Saldo für 2005 würde dem Versorger eine Nachzahlung, die Salden für 2004 und 2003 Erstattungen zustehen.

Da der Versorger seine Abrechnungen aber mit den falschen Preisen erstellt hätte, würde keine Abrechnung den richtigen Saldo ausweisen.

Hier stellen sich folgende Fragen.

Sind die fehlerhaften Salden überhaupt zur Zahlung fällig geworden? Wenn ja, kann man die Salden einfach korrigieren, ohne dadurch in den Verjährungsablauf einzugreifen? Wenn nein, muss man alle fehlerhaften Abrechnungen neu erstellen, damit die Salden zur Zahlung fällig werden? Wie verhält es sich dann aber mit den Salden, die mangels Klageerhebung längst verjährt sind? Ist dann etwa der Anspruch des Versorgers, vom Verbraucher das Anerkenntnis des korrekten Saldos zu verlangen, verjährt? Mit der Folge, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung des Saldos nicht mehr fällig stellen kann?

Und schließlich, wie sind denn die unterschiedlichen Ansprüche auf Erstattung und Nachzahlung miteinander zu verrechnen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 09:14:45
Über den Saldo wird kein Anerkenntnis geschlossen.
Es fehlt am Kontokorrentvertrag.


Zitat
Original von RR-E-ft

Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a.  einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag  bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.

Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen  Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.

Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.

Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?

Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.


Noch einmal genauer lesen. (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)

Zitat
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.

Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.

Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl  mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um  kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann.  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12701&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)

In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer  Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.


Zitat
Original von RR-E-ft
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.

Zitat
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.

Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.


Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wurden falsche (zu hohe) Preise zur Abrechnung gestellt, der Rechnungbetrag vorbehaltlos und vollständig bezahlt oder durch die Verrechnung der Abschläge getilgt (welche einer solchen Zahlung gleichstehen),
so ist der Versorger ab diesem Zeitpunkt regelmäßig um die Zuvielzahlung ungerechtfertigt bereichert.

In diesem Zeitpunkt entsteht der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB, welcher der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Wurden falsche (zu geringe) Preise zur Abrechnung gestellt, so unterliegt der verbleibende Kaufpreisanspruch des Versorgers der regelmäßigen Verjährung,
ebenso wie derjenige Kaufpreisanspruch, der sich zutreffend aus der Abrechnung ergibt und vom Kunden nicht gezahlt wurde.

Dabei ist zu beachten, dass bei Geltung des § 17 GVV Abrechnungen frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden.

Man könnte an den Einwendungsausschluss für Berechnungsfehler gem. § 21 Abs. 2 AVBV/ § 18 Abs. 2 GVV denken.

Zitat
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Die betrifft aber wohl nur die Feststellung des Verbrauchs, die Fehlern unterliegen kann entweder durch Fehler der Messeinrichtung oder bei der Berechnung des Verbrauchs aus den Zählerständen.

Saldoklagen sind regelmäßig unzulässig.

Soweit ersichtlich hat bisher allein EWE vertreten durch Clifford Chance unzulässige Saldoklagen gegen Kunden verbockt. :D
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 11:01:25
@reblaus

Gäbe es zwischen Kunden und Versorger im Vertrag
eine Kontokorrentabrede und in deren Folge Saldoanerkenntnisse,
so gäbe es wohl schon gar keine vom Kunden gesondert einklagbaren Rückforderungsansprüche,
welche ihrerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

So ist es aber ganz offensichtlich  nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 11:45:12
Ihre Ansicht beinhaltet, dass das Saldoanerkenntnis den gesamten zugrunde liegenden Geschäftsvorfall abschließend regelt. So ist es aber nicht.

BGH Urt. v. 6.06.2000 Az. XI ZR 258/99  (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/5650): Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis (BGHZ 80, 172, 176).

Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93, WM 1994, 2273, 2274; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 51; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30).


Durch das Saldoanerkenntnis wird eine bestehende Schuld nur bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. D. h. es wird keine Preisänderung vereinbart. Wenn der dem Saldoanerkenntnis zugrunde liegende Preis nicht bereits zuvor vereinbart wurde, wird der Schuldner mit dieser Einwendung nicht ausgeschlossen. Es sei denn, er kannte die Unwirksamkeit der Preisänderung oder er rechnete mit ihr.

Aber unabhängig von der Frage des Kontokorrent, ist für die Praxis entscheidend, wie mit solchen Jahresabrechnungen zu verfahren ist, wie es sich auf die Verjährung auswirkt, wenn sie fehlerhaft sind, ob sie dann überhaupt fällig werden können, ob eine nachträgliche Korrektur am Fälligkeitszeitpunkt etwas ändert, ob eine Korrektur beliebig lange nach ursprünglicher Erstellung vorgenommen werden kann.

Je nach dem wie Sie diese Fragen beantworten, werden sie zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen bei der Verrechnung betagter Forderungen kommen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 12:04:51
@reblaus

Möglicherweise drücke ich mich unklar aus.
Möglicherweise fortlaufend.

Nicht nur nach meiner Auffassung
besteht zwischen Versorger und Kunde schon keine Kontokorrentabrede,
welche Voraussetzung für ein Saldoanerkenntnis wäre.

Da es schon keinerlei Saldoanerkenntnis gibt,
ist vollkommen unerheblich,
was ein solches Saldoanerkenntnis umfassen würde bzw. könnte,
worauf Sie fortlaufend Gedanken verwenden bzw. verschwenden.

Gerade weil es keine solche Kontokorrentabrede gibt,
sind Abschläge, soweit Abschlagszahlungen vereinbart wurden,
bis zur Jahresabrechnung gesondert einklagbar,
ohne dass einer solchen Klage eine Kontokorrenteinrede entgegen steht.

Das Recht,  Abschlagszahlungen zu verlangen und ggf. gesondert einzuklagen,
beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

Deshalb erfolgen die Abschlagszahlungen schließlich auch nicht rechtsgrundlos.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3, juris:

Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).

Weil die Abschlagszahlungen dabei schon nicht rechtsgrundlos erfolgten, konnten sie auch nicht gem. § 812 BGB kondiziert werden.

Eine mit Rechtsgrund geleistete Abschlagszahlung begründet deshalb schon keinen - der regelmäßigen Verjährung unterliegenden - Rückforderungsanspruch des Kunden.

Ein Rückforderungsanspruch des Kunden entsteht aus genannten Gründen  erst durch die Zahlung des Kunden auf die Jahresrechnung
bzw. durch die Verrechnung des Versorgers von zuvor geleisteten Abchlägen dabei,
die einer Zahlung des Kunden auf diese Jahresrechnung gleichgestellt ist.

Schließlich ist auch vollkommen klar,
dass die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung
der Fälligkeit berechtigter vertraglicher Zahlungsansprüche,
die sich jedenfalls nur aus dem Vertrag, nicht aber aus einer Abrechnung ergeben können,
nicht entgegensteht.

Die Beantwortung der Frage,
was ein Saldoanerkenntnis bewirken könnte,
hat deshalb auf die Beantwortung der hier gestellten Frage
wohl in etwa soviel Einfluss
wie die aktuelle Mondphase
bei Zugang der maßgeblichen Jahresrechnung beim Kunden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 16. März 2012, 12:29:52
Ich sehe auch keine Kontokorrentabrede, jede Abrede hätte einen Sondervertrag zur Folge, aber ich warte darauf bis die Praxis der Abschlagzahlungen vor Gericht als solche ausgelegt werden.

Eine klare saldenfreie Rechnung zeigt die Praxis doch auch nicht.  Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen  Verbräuchen ergeben. Kürzt ein Verbraucher beim Gaspreis, ist die Kürzungssumme in aller Regel nicht identisch mit dem Abrechnungssaldo der Jahresabrechnung. Gerade bei der Frage was da eigentlich verjährt, könnte das z. B. eine Rolle spielen.

Zitat
Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 12:32:39
Zitat
Original von PLUS
 Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen  Verbräuchen ergeben.

Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.

Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.

Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.

So ist es aber offensichtlich nicht.

Kontokorrent (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)

Zitat
Wirkung

Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.

Die einzelnen Jahresrechnungen des Versorgers
für die einzelnen Sparten
betreffen jeweils einzelne vertragliche Zahlungsansprüche,
die einzeln einklagbar sind und ebenso einzeln
der regelmäßigen Verjährung unterliegen.

Auch vertraglich vereinbarte Abschläge sind einzeln einklagbar.

Die Zahlung des Kunden auf einzelne vertraglich vereinbarte Abschläge
führt deshalb auch jeweils zu deren Tilgung.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 13:53:43
@Plus

Sie zitieren die Legaldefinition des Kontokorrents aus § 355 HGB. Da Sie diese Legaldefinition als Lösungsansatz für die Bestimmung der Rechtsnatur einer Gasabrechnung heranziehen, gehe ich davon aus, dass Ihnen möglicherweise nur nicht klar war, dass man eine gegenseitige Lieferung auf laufende Rechnung mit in der Regel jährlicher Abrechnung und Saldenbestimmung im kaufmännischen Bereich als Kontokorrent bezeichnet.

Jedenfalls sind Sie intuitiv auf der richtigen Fährte.

Bei RR-E-ft ist dies anders. Er sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht. Und da er prinzipiell die Gegenansicht zu meiner Position einnimmt, ist es ihm schon physisch nicht möglich, sich eine neutrale Meinung zu dem Thema zu bilden. Deshalb bemühe ich mich, die Fragen der Praxis so zu formulieren, dass eine Benennung des Rechtsinstituts nicht erforderlich wird.

Vielleicht sollte dieses hässliche K-Wort generell aus dem deutschen Wortschatz verbannt werden.

@RR-E-ft

Ist Ihrer Ansicht nach die Verjährung der Abschlagszahlungen beim Energieliefervertrag, sowie der Anspruch auf Bezahlung der Energielieferung solange gehemmt, bis Abschläge mit Kaufpreis verrechnet wurden? Und was passiert Ihrer Ansicht nach mit den Abschlägen, wenn der Versorger die Abrechnung einfach nicht erstellt? Hat der Verbraucher bei Verzug mit der Abrechnungspflicht einen Anspruch darauf, bezahlte Abschläge zurückfordern zu dürfen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 16. März 2012, 15:00:27
Zitat
Original von reblaus
@Plus
Sie zitieren die Legaldefinition des Kontokorrents aus § 355 HGB. Da Sie diese Legaldefinition als Lösungsansatz für die Bestimmung der Rechtsnatur einer Gasabrechnung heranziehen, gehe ich davon aus, dass Ihnen möglicherweise nur nicht klar war, dass man eine gegenseitige Lieferung auf laufende Rechnung mit in der Regel jährlicher Abrechnung und Saldenbestimmung im kaufmännischen Bereich als Kontokorrent bezeichnet.

Jedenfalls sind Sie intuitiv auf der richtigen Fährte.
Rechnungsbeispiel (http://www.drewag.de/media/pdf/de/ag_rechnungsbeispiel.pdf)  

Oft ist auch noch Abwasser mit enthalten, eine völlig andere Rechtsgrundlage (Gebührenbescheid)!
Jahresabrechnung des VU:
Strom 100
Gas 100
Wasser 100
Abwasser (Gebührenbescheid!) 100
-------------------------------------------
Summe
./. gezahlte Abschläge 380
-------------------------------------------
Unsere Forderung 20


In der Einzelbetrachtung könnte das aber so aussehen:

Strom 100
- Abschlag 110
-------------------------------------------
zuviel bezahlt 10
 
Gas 100
- Abschlag 90
-------------------------------------------
noch zu zahlen laut VU 10
aber gekürzt (§315 BGB) 30
-------------------------------------------
zuviel bezahlt laut Verbraucher 20

Wasser 100
- Abschlag 100
-------------------------------------------
exakt  0

Abwasser 100
- Abschlag 80
-------------------------------------------
noch zu zahlen 20
Den § 355 HGB als Rechtsgrundlage für diese Saldenbildung sehe ich nicht. Ich sehe jede einzelne Position trotz Saldenbildung separat, auch was die Verjährung angeht. Im Beispielsfall geht es bei der Frage der Verjährung und streitigen Forderung lediglich um die Kürzung (30). So mancher Saldo dürfte aber schon geltend gemacht worden sein. Die Verbraucher und ihre Anwälte sollten die Saldenbildung prüfen. Vielleicht wär so manche Klage wegen Saldoziehung vor Gericht als unzulässig abzuweisen. Es ist wie so manches im sogenannten Energierecht nicht klar geregelt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist die Quelle des Übels. Der Verbraucher muss sich in jedem Einzelfall mit dem VU vor Gericht auseinandersetzen. Ein Armutszeugnis dieses \"Energieverbraucherrecht\"![/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 16. März 2012, 15:09:04
@reblaus

Zum Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses hat z.B. die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – Urteil vom 25.03.2010, Az 51 O 15 / 10 - entschieden:
„Soweit die Klägerin (EWE) einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage der Kontokorrentabrechnung vom 26.08.2009 ( Anlage K 8 ) – also einen Saldoanspruch – geltend macht, fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung hierfür, nämlich an der Kontokorrentabrede gemäß § 355 HGB zwischen den Parteien. Eine Kontokorrentabrede enthält eine Vereinbarung über Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgl Baumbach/Hueck, HGB-Komm., 32. Aufl., § 355 Rn. 5).\"
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 15:36:47
@h\'berger

Na das ist doch mal eine grandiose Bestätigung für mich. RR-E-ft hat über Monate so getan, als sei meine Theorie vom Kontokorrent ein völlig abwegiges Konstrukt. Dass Clifford Chance die gleiche Theorie vertritt, befriedigt mich ungemein. Immerhin handelt es sich dabei um eine der zehn besten Anwaltskanzleien der Bundesrepublik.

Übrigens führt das LG Potsdam in der Entscheidung weiter aus: EineKontokorrentabrede enthält eine Vereinbarung über Imechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgL BaumbachlHueck, HGB-Komm., 32. AufI., § 355 Rn. 5). Hierzu hat die Klagepartei keinerlei Sachvortrag gebracht.

Mit anderen Worten, das LG Potsdam hat das Vorliegen eines Kontokorrents keineswegs generell verneint, sondern im vorliegenden Fall nur nicht als erwiesen angesehen.

Wenn Sie die damalige Diskussion verfolgt haben, so habe ich argumentiert, dass in einem üblichen Gasliefervertrag alle drei Anforderungen vereinbart und enthalten sind. Die Inrechnungstellung erfolgt durch die Anforderung der Abschläge durch den Versorger. Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt. Die Verrechnung ist vereinbart, weil der Gasversorger entweder durch GasGVV oder mittels Sondervertrag verpflichtet ist, den Verbrauch mit den Abschlägen zu verrechnen. Zur Überprüfung des Saldos wird dem Verbraucher entweder durch GasGVV oder Sondervertrag eine 14tägige Prüfungsfrist eingeräumt. Erst danach wird der Saldo zur Zahlung fällig. Er wird übrigens nicht zur Zahlung fällig, wenn die Abrechnung einen offensichtlichen Fehler hat.

Jedenfalls gibt es nur zwei Alternativen. Entweder handelt es sich um ein Kontokorrent oder aber für die Energieabrechnungen wurde ein eigenes Rechtsinstitut geschaffen, das die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs an die Erstellung dieser Energieabrechnung bindet. Dieses Energieabrechnungsrechtsinstitut ist einem Kontokorrent dann aber derart ähnlich, dass ich nicht die geringsten Skrupel hätte, die für das Kontokorrent entwickelten Theorien ebenso auf das Energieabrechnungsrechtsinstitut anzuwenden.

@Plus

Bei Ihrem Fall handelt es sich einfach um drei unterschiedliche Abrechnungen, die auf einem Stück Papier abgedruckt wurden. Den Lieferungen liegen auch drei unterschiedliche Verträge zugrunde. Die Abwassergebühr ist zwar eine öffentlich-rechtliche Gebühr wird aber von einem zivilrechtlich organisierten Versorger in Rechnung gestellt. Das ist so ähnlich wie mit der Mehrwertsteuer. Die treibt auch der Lieferant für das Finanzamt ein.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 15:39:29
Zitat
Original von reblaus


@RR-E-ft

Ist Ihrer Ansicht nach die Verjährung der Abschlagszahlungen beim Energieliefervertrag, sowie der Anspruch auf Bezahlung der Energielieferung solange gehemmt, bis Abschläge mit Kaufpreis verrechnet wurden? Und was passiert Ihrer Ansicht nach mit den Abschlägen, wenn der Versorger die Abrechnung einfach nicht erstellt? Hat der Verbraucher bei Verzug mit der Abrechnungspflicht einen Anspruch darauf, bezahlte Abschläge zurückfordern zu dürfen?

@reblaus

Clifford Chance hatten vor dem Landgericht Potsdam damit offensichtlich keine Chance,
weil es vollkommen abwegig ist, nachdem es bereits an den Grundvoraussetzungen mangelt,
wie auch das Gericht attestierte.

Es besteht regelmäßig schon keine vertragliche Vereinbarung über Imechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung (vgL BaumbachlHueck, HGB-Komm., 32. AufI., § 355 Rn. 5).

Clifford Chance konnte deshalb wohl auch keine solche vertragliche Vereinbarung vortragen, ohne einen Prozessbetrug zu versuchen.  

Auch der einzeln klagbare  Anspruch auf Zahlung
eines vertraglich vereinbarten Abschlages
unterliegt der regelmäßigen Verjährung.
Diese Verjährung wird nicht gehemmt.

In der Regel kommt es nicht zur Verjährung dieses Anspruchs
auf Zahlung eines vertraglich vereinbarten Abschlags,
weil dieser bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist anderweitig erlischt.

Bei den vertraglich vereinbarten Abschägen handelt es sich um eigenständige, einzeln klagbare Ansprüche.
Wenn der Kunde auf diese vereinbarten Abschläge Zahlungen leistet,
so erfolgt diese Zahlung mit Rechtsgrund
und führt zur Erfüllung gerade dieser vertraglichen Ansprüche (Tilgung).

Wenn der Versorger keine Jahresrechnung erstellt,
hat der Kunde daraus regelmäßig keinen Nachteil,
jedenfalls soweit die Abschläge nicht zu hoch bemessen waren.

Nur aufgrund der Jahresrechnung kann der Versorger weitere Abschläge bestimmen, (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GVV).
Er muss jedoch keine weiteren Abschläge bestimmen.

Bestimmt er keine weiteren Abschläge, erfolgen die weiteren Energielieferungen eben ohne entsprechende Abschlagszahlungen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung ergibt sich aus § 40 Abs. 3 und 4 EnWG
undzwar vollkommen unabhängig davon, ob Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 16:16:41
Sie drücken sich nicht ganz klar aus. Hat der Verbraucher nach Ihrer Ansicht kein Rückforderungsrecht auf bezahlte Abschläge, wenn der Versorger entgegen seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht nicht abrechnet? Bei Wasserlieferungen gilt z. B. das EnWG nicht, dennoch ist die Abrechnungsweise in der Regel dieselbe wie bei den Energielieferverträgen.

Dies würde z. B. in folgendem Fall zu großen Problemen führen. Der Verbraucher ist neu in eine Wohnung eingezogen, die er im Gegensatz zum Vormieter aber nur wenig nutzt, und somit viel weniger Energie verbraucht, als er nach den Abschlägen bezahlt. Nach einem Jahr zieht er wieder aus, und kann somit nicht von den wegfallenden Abschlägen profitieren.

Was passiert, wenn der Versorger für das Folgejahr zum Jahresende einfach eine Rechnung für die verbrauchte Energie verschickt? Kann der Verbraucher dann mit seinen Abschlägen aus dem Vorjahr mit dem Rechnungsbetrag für das Folgejahr aufrechnen, oder muss er die Abrechnung für das Vorjahr weiter abwarten, und die Rechnung für das Folgejahr bezahlen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 16:31:25
Zunächst möchten wir bitte festhalten,
dass der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Abschlagszahlung,
einen einzeln klagbaren (!) Anspruch begründet,
Zahlungen darauf mit Rechtsgrund erfolgen
und allein deshalb als solche jedenfalls
noch keinen Rückforderungsanspruch begründen können.

Die gezahlten Abschläge als solche können nur dann
zurückverlangt werden, wenn die vertragliche Abrede
über die Vorauszahlungen nichtig war.

Wenn der Versorger abrechnet und in dieser Abrechnung
vereinnahmte Abschlagszahlungen unterschlägt,
dann ist diese Abrechnung jedenfalls fehlerhaft.

Der Versorger hat keinen Anspruch auf Zahlung
des fehlerhaft abgerechneten Rechnungsbetrages.

Im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers
kann sich der betroffene Kunde darauf berufen,
dass infolge der vertraglichen Abrede über Vorauszahlungen
und die erfolgte Zahlung derselben
im Umfange geleisteter Abschläge bereits Erfüllung
eingetreten ist undzwar ohne,
dass der Kunde dafür erst eine Aufrechnung erklären kann und muss.

Eine Aufrechnungslage liegt dabei gerade nicht vor.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 16. März 2012, 16:35:27
Zitat
Original von reblaus
@Plus
Bei Ihrem Fall handelt es sich einfach um drei unterschiedliche Abrechnungen, die auf einem Stück Papier abgedruckt wurden. Den Lieferungen liegen auch drei unterschiedliche Verträge zugrunde. Die Abwassergebühr ist zwar eine öffentlich-rechtliche Gebühr wird aber von einem zivilrechtlich organisierten Versorger in Rechnung gestellt. Das ist so ähnlich wie mit der Mehrwertsteuer. Die treibt auch der Lieferant für das Finanzamt ein.
eine Ab-Rechnung und der Versorger fordert den Saldo (Unsere Forderung Rechnungsbeispiel (http://www.drewag.de/media/pdf/de/ag_rechnungsbeispiel.pdf) )
und keine einzelnen unterschiedliche Abrechnungsbeträge.  Auch Ihr Vergleich mit der Mehrwertsteuer hinkt.[/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 16. März 2012, 18:01:54
Zitat
Original von reblaus
... Wenn Sie die damalige Diskussion verfolgt haben, so habe ich argumentiert, dass in einem üblichen Gasliefervertrag alle drei Anforderungen vereinbart und enthalten sind. Die Inrechnungstellung erfolgt durch die Anforderung der Abschläge durch den Versorger. Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt. Die Verrechnung ist vereinbart, weil der Gasversorger entweder durch GasGVV oder mittels Sondervertrag verpflichtet ist, den Verbrauch mit den Abschlägen zu verrechnen. Zur Überprüfung des Saldos wird dem Verbraucher entweder durch GasGVV oder Sondervertrag eine 14tägige Prüfungsfrist eingeräumt. Erst danach wird der Saldo zur Zahlung fällig.  Dieses Energieabrechnungsrechtsinstitut ist einem Kontokorrent dann aber derart ähnlich, dass ich nicht die geringsten Skrupel hätte, die für das Kontokorrent entwickelten Theorien ebenso auf das Energieabrechnungsrechtsinstitut anzuwenden. ...
Diese (m.E. sehr konstruierte) Argumentation entspricht interessanterweise ziemlich genau der Auffassung, die EWE mir im Herbst letzten Jahres aufgetischt hat.
Als juristischer Laie frage ich Sie, wo in einem \"üblichen\" Gasliefervertrag ist bzgl. der Ihrer Ansicht nach eingeräumten 14tägigen Prüfungsfrist zur Überprüfung des Saldos eine entsprechende Erklärungs- bzw. Anerkennungsfiktion vereinbart?
Ähnlichkeiten zu einem Kontokorrent ersetzen doch wohl kaum die Grundvoraussetzung für eine Kontokorrentabrechnung, nämlich eine Kontokorrentabrede zwischen den Parteien.

Und tatsächlich wird die nach Ihrer Interpretation vereinbarte Verrechnung von den Versorgern doch ganz anders praktiziert: Zahlungen, auch eindeutig zweckgebundene (siehe auch dazu Urteil LG Potsdam), werden mit behaupteten Alt-Forderungen aus vorherigen Abrechnungsperioden verrechnet und Salden werden ohne Saldoanerkenntnis über mehrere Abrechnungsperioden fortgeschrieben. Das Ganze offensichtlich mit dem Ziel, die Verjährung angeblich noch offener Forderungen zu vermeiden!
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 18:04:56
reblaus meint ja selbst, er sei in diesem Punkt halbwegs skrupellos. :D

Nehmen wir mal an, EWE ginge ebenso skrupellos von Kontokorrentverhältnissen aus.

Dann stellt sich die Frage, ob diese überhaupt wirksam Forderungen auf die EWE Energie übertragen konnte und übertragen hat.  :D
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 18:12:55
@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.

Übrigens ist die Abrechnungsfrist von 6 Wochen erst 2011 ins EnWG eingeflossen.

@Plus

Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde.

Es besteht natürlich im Rahmen von Sonderverträgen die Möglichkeit, dass ein Versorger seinen Kunden Strom und Gasversorgung innerhalb eines Vertrages anbietet, und damit z. B. besonders günstige Konditionen einräumt. Dies muss dann aber ausdrücklich vereinbart werden. In einen solchen Kombivertrag auch noch die Wasserlieferung einzubinden, dürfte rechtlich sehr schwierig sein, da dies sehr schnell mit Kartellrecht kollidieren würde.

@h\'berger
Das Kontokorrent entstammt nicht dem HGB sondern ist eine alte Kaufmannsgepflogenheit. Da hat früher ein Kaufmann dem anderen günstig Pfeffer geliefert, weil er seine Schiffe gen Indien fahren ließ, während der andere dem Pfefferlieferanten günstig Salz zukommen ließ, weil er ein Bergwerk in Lüneburg sein eigen nannte. Um über die damals noch unsicheren Straßen nicht ständig Gold zum Ausgleich hin und her transportieren zu müssen, hat man diese Lieferungen nicht bezahlt. Einmal im Jahr beim Hansetag traf man sich, hat die Lieferscheine zusammen gezählt, den Preis für die jeweiligen Waren eingerechnet und kam so zu einem Gesamtumsatz, der wurde gegenüber gestellt. Dann hatte der eine dem anderen noch ein paar Goldstücke zu bezahlen, und die Sache war erledigt.

Beim Energieliefervertrag herrscht das gleiche Prinzip. Der Versorger liefert Energie. Die Menge kann der Kunde stets am Zähler im Haus feststellen. Das ist die Berechnung. Damit der Versorger nicht ein ganzes Jahr lang warten muss, bis er an sein Geld kommt, verlangt er vom Kunden, dass er ihm auch etwas liefert, nämlich Geld. Das sind die Abschläge. Diese Abschläge müssen Sie bezahlen, genauso wie der Versorger soviel Energie liefern muss, wie sie dem Netz entnehmen wollen. Unbestritten gibt es eine gesetzliche Pflicht innerhalb eines solchen Vertrages die gegenseitig empfangenen Leistungen mindestens einmal jährlich abzurechnen. Eine solche Abrechnung erzeugt dann einen Saldo. Nach dem Gesetz wird dieser Saldo 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung zur Zahlung fällig. Bei einer normalen Warenlieferung ist das völlig anders. Da wird der Kaufpreis sofort mit Lieferung zur Zahlung fällig.

Die Forderung aus den Abschlagszahlungen ist auch unselbständig. Sie kann nicht mehr zurückgefordert werden, ohne dass der Empfänger berechtigt ist, seine Energielieferung damit zu verrechnen.

Schließlich spricht der BGH in seinen Urteilen zur Preisanpassung in der Grundversorgung immer davon, dass der Kunde eine Abrechnung \"akzeptiert\" hat. Gemeinsam mit weiterer Gasentnahme und fehlendem Widerspruch stimmt der Verbraucher der Preiserhöhung zu. Auch das findet sich nicht in einer normalen Rechnung. Diese braucht der Kunde nicht zu akzeptieren. Selbst wenn er sie bezahlt hat, und sich nachträglich ein Fehler herausstellt, hat er sich durch das Akzeptieren der Rechnung in keiner Weise rechtlich gebunden.

All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.

In diesem Forum wird zwar das Vorliegen eines Kontokorrents ausdauernd bestritten. Ich habe aber noch keine Erklärung gelesen, um was es sich denn alternativ handeln soll.

\"Bananen sind es keinesfalls. Was es ist, wissen wir zwar selbst nicht, aber Bananen können wir ausschließen. Selbst wenn das Ding gelb, lang und krumm ist, und nach Bananen schmeckt, so können es doch keine Bananen sein.\"

Bei einem Kontokorrent kann ein Saldo übrigens nicht auf laufende Rechnung in die nächste Periode vorgetragen werden. Es sei denn es wäre ausdrücklich vereinbart. Der Abrechnungssaldo verjährt drei Jahre nach Erstellung der Abrechnung.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 18:21:30
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.


@reblaus

Zur Themenvorgabe:

Es ist doch ein ganz entscheidender Punkt,
ob Einzelforderungen (wie vertraglich vereinbarte Abschläge)
noch einzeln einklagbar sind oder aber eine Kontokorrenteinrede dem entgegen steht!

Also bei Strom mit Eintarifzähler und ohne Wandler könnte der betroffene Kunde
wohl selbst seine \"Gegenrechnung\" aufmachen und demnach
sofort das entsprechend überzahlte Geld zurückverlangen.

Nur bei Gas stößt der betroffene Kunde auf die Schwierigkeit,
dass er den maßgeblichen Verbrauch selbst nicht feststellen kann,
den er für diese \"Gegenrechnung\" braucht.

Sein Gaszähler zeigt ihm nämlich gerade nicht an,
dass er für 50 € Gas verbraucht hat.

Gemeinhin verbraucht kein betroffener Kunde geliefertes Gas für 50 €,
sondern vielmehr für Heizzwecke.

Der Balgenzähler erfasst nur ein Gasvolumen, welches über den Zähler floss.
Welchen Energiegehalt dieses Gasvolumen hatte, weiß der Kunde nicht.
Deshalb muss er in diesem speziellen Fall wohl im Rahmen einer Stufenklage vorgehen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 18:58:57
@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt. Wir wollen uns doch langsam Ihrer Vorstellung nähern, was für einen Rechtscharakter eine Energieabrechnung hat, und welche rechtlichen Möglichkeiten sich daraus ergeben.

Es kann ja nicht sein, dass wir hier weiter um das Kontokorrent diskutieren. Die Argumente sind längst ausgetauscht. Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein. Und das gilt es herauszufinden. Denn ohne zu wissen was es ist, kann hier kein Mensch beurteilen, was für Rechtsfolgen aus der Erstellung einer Abrechnung entstehen. Wann Forderungen und Rückforderungen verjähren etc.

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.

Wenn man das ganze Jahr abwesend ist, und die Heizung ausgeschaltet war, kann man ermessen, dass man nur sehr wenig Gas verbraucht hat. Man kann die verbrauchten Kubikmeter auch näherungsweise in kWh umrechnen. Wenn man einen Vorjahresschlüssel zur Hand hat. Warum kann man ihrer Ansicht nach, die Abschlagszahlungen nicht zurückfordern? Sind diese in Beton gegossen? Hängen sie nicht mit der Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung zusammen? Handelt es sich bei der Vereinbarung einer Abschlagszahlung um einen eigenständigen Vertrag? Wenn ja, in welchem Zusammenhang steht er mit der Pflicht zur Abrechnung? Sehen sie in den Abschlägen vielleicht eine bedingte Kaufpreiszahlung? Welchen Rechtscharakter hat eine Abrechnung?

Sie müssen doch eine Vorstellung von der Sache haben. Teilen Sie uns diese mit, bitte.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 19:08:21
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft

Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein.

Messerscharf gefolgert.
Muss nicht; muss nur,
wenn ich im recht bin.

Die Lösung habe ich bereits aufgezeigt.
Sie mag Ihnen zu gewöhnlich erscheinen,
aber komplizierter ist es nun mal nicht.

Wenn der betroffene Kunde weiß,
wieviel Energie geliefert wurde,
kann er eine eigene \"Gegenrechnung\" aufmachen
und sofort das überzahlte Geld zurückverlangen.

Seine geleisteten Abschläge tauchen
in der \"Gegenrechnung\"
- wie sonst auch -  
als (unselbständige) Rechnungsposten auf.

Steht der Verbrauch fest, kann der Kunde
seinen Rückzahlungsanspruch beziffern und
ohne weiteres  einklagen.

Er muss also nicht erst eine (ggf. geänderte) Abrechnung vom Versorger verlangen.
Und er hat insbesondere auch keine aufrechenbare Forderung.
Es gibt nur anrechenbare Vorauszahlungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 16. März 2012, 19:28:38
Zitat
Original von reblaus
Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde. ......
(http://www.img-teufel.de/uploads/Musterabrechnungen4901e828png.png)
[/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 19:31:21
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt.

@reblaus

Von wegen. :D

Zitat
Original von reblaus

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.

Es ist doch ersichtlich so einfach:

 Erfolgreiche verjährungshemmende Rückforderungsklage gegen Gasversorger (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=84057#post84057)

Die Vorteile dieser Lösung bestehen darin,

dass sie wohl von jedem Richter verstanden wird und
vorliegend auch vom Versorger und dessen Anwälten
jedenfalls deutlich verstanden wurde.
Sie ist zudem umweltverträglich
mit Rücksicht auf den Papier- und Tonerverbrauch.

 
Nachteile sind hingegen nicht weiter ersichtlich geworden.

Es bestand vorliegend das kalkulierbare und einkalkulierte Risiko
eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO,
welches sich sonst bekanntlich leicht vermeiden lässt.

Ihre Lösung soll wohl darin bestehen,
in so vollkommen einfach gelagerten Fällen
(Fantasy-) Romane an das Gericht zu senden.

Aufklärung darüber,
was keine kluge Vorgehensweise wäre:

Zitat
Original von reblaus
Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.

Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 16. März 2012, 22:23:51
Zitat
Original von RR-E-ft
Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!

Gut dann kommen wir uns im Ergebnis schon näher. Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.

Wird ein Saldo nach Ihrer Ansicht zur Zahlung fällig, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist. Wird vielleicht nur der fehlerfreie Saldo fällig oder der falsche? Wird ein Saldo etwa erst zur Zahlung fällig, wenn eine korrekte Abrechnung vorgelegt wurde?

Kann sich der Verbraucher mit der Einrede der Verjährung gegen eine Saldoforderung wehren, wenn die Abrechnung erst vier Jahre nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt wurde. Gegen welchen Anspruch wäre eine solche Einrede zu erheben?

Wie verhält es sich mit Abschlagszahlungen die nach Ende der Abrechnungsperiode aber vor Erstellung der Abrechnung gezahlt werden. Kann der Versorger diese Abschläge in die zu erstellende Abrechnung aufnehmen, oder ist er gezwungen sie für die nächste Abrechnung aufzusparen?

Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?

@Plus

In Ihrem Beitrag um 15 Uhr haben sie vier Berechnungen veröffentlicht. Wenn diese Berechnungen separat für Strom, Wasser, Abwasser und Gas Teil Ihrer Jahresabrechnung war, so waren das die vier geforderten Abrechnungen. Wenn Ihre Abrechnung allerdings nur aus ihrer letzten Veröffentlichung bestand, genügt die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Für Ihren Fall ist es übrigens völlig unerheblich wie das Kind genannt wird, ob sie darin ein Kontokorrent erblicken oder nicht. Diese Frage ist nur bei der Verjährung, bei eventuellen Pfändungen oder bei Rückforderungen und bei fehlerhaft erstellten Abrechnungen von Bedeutung. Gerade wenn der Fall ein wenig komplexer wird. Wenn  einzelne Jahrgänge eine Erstattung ausweisen andere hingegen eine Nachzahlung, kommt es bei der Verjährung darauf an, wie die unterschiedlichen Forderungen und Verpflichtungen miteinander verrechnet werden können. Wegen § 215 BGB.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 23:20:05
Zitat
Original von reblaus
Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.

@reblaus

Möchten Sie den Narren geben oder aber die übrige Welt zum Narren halten?

Dann würden Sie eben den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen, auch wenn sich aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.) eindeutig ergibt, dass dies nur Erfolg haben kann, wenn schon die vertragliche  Abrede über die Vorauszahlungen nichtig war. Nicht ersichtlich, was Sie sich davon versprechen.

Zitat
Original von reblaus
Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?

Also bei Lichte betrachtet, verhält es sich so:

Vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen sind einzeln einklagbare (!)Forderungen des Versorgers auf Vorauszahlung, die bei ihrer Zahlung durch den Kunden erfüllt werden und somit erlöschen. Da es für ihre Zahlung mit der vertraglichen Vorauszahlungsabrede einen Rechtsgrund gab, erfolgte ihre Zahlung nicht rechtsgrundlos und begründete ihre Zahlung auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB.

Vertraglich geschuldete Vorauszahlungen als solche schaffen durch ihre Zahlung keinen Anspruch des Kunden, sondern bringen lediglich den Anspruch des Versorgers auf diese Vorauszahlung durch Erfüllung zum Erlöschen. Die Erfüllung des vertraglichen Vorauszahlungsanpruchs des Versorgers erfolgt dadurch, dass der gezahlte Betrag vollständig  in das Vermögen des Versorgers übergeht, der hierdurch eine Vermögensmehrung erfährt, die eben gerade keine rechtsgrundlose Vermögensmehrung ist.

Es handelt sich dabei um etwas völlig  anderes als etwa bei einer Einzahlung auf ein eigenes von einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, auf die das Kreditinstitut schon keinen vertraglichen Anspruch hat!

Man sollte deshalb nicht dem Irrtum unterliegen, da werde auf einem eigenen - vom Versorger geführten -  Konto (womöglich über Jahre hinweg) etwas angespart.

Zahlungen des Kunden auf vertraglich geschuldete Vorauszahlungen begründen also keinen Anspruch des Kunden, noch nicht einmal eine Anwartschaft.

Weil geleistete Vorauszahlungen schon  keinen Anspruch des Kunden begründen, können auch keine entsprechenden Ansprüche des Kunden gepfändet werden. Gerade auch  der versierteste Anwalt wird wohl erkennen müssen, dass sich nichts pfänden lässt, wenn es schon keinen Anspruch des Schuldners (Kunde) gegenüber dem Drittschuldner (Versorger) gibt.

Vorauszahlungen sind das, was sich aus dem Namen schon ergibt, Zahlungen des Kunden an den Versorger im Voraus, die Zahlungen des Kunden auf die spätere Verbrauchsabrechnung gleichstehen.

Ob es durch die Vorauszahlungen wie auch die sonstigen  Zahlungen des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung zu Überzahlungen kommt, lässt sich erst später feststellen, wenn der Verbrauch und die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden für diesen feststehen.  

Auf eine (korrekte) Abrechnung des Versorgers kommt es auch nicht an.

Der betroffene Kunde möchte schließlich Zuvielzahlungen zurück erhalten, eine korrigierte Rechnung als solche zum Abheften der guten Ordnung halber, ist nicht sein Ziel. Es gibt eine große Vielzahl von Rückzahlungs- Urteilen bis hin zu den Oberlandesgerichten. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer der erfolgreichen Rückzahlungsklagen der betroffene Kunde zunächst erst auf (Neu- ) Abrechnung geklagt hatte.

Der betroffene Kunde kann, wenn er den Verbrauch und den geschuldeten Preis kennt, selbst eine \"Gegenrechnung\" aufmachen, dabei geleistete Vorauszahlungen als (unselbständige) Rechnungsposten einstellen und eine danach verbleibende Zuvielzahlung - wie bei all den erfolgreichen Rückforderungsklagen - unmittelbar einklagen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Versorger einen  solchen Rückzahlungsanspruch anerkannt hat.

Das geht auch dann, wenn der Versorger selbst den Verbrauch entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht abgerechnet hat.
Auch dabei ist ohne Weiteres eine Rückzahlungsklage aus § 812 BGB möglich.

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB ergibt sich jeweils  allein daraus, dass der betroffene Kunde an den Versorger mehr (voraus-) gezahlt hatte, als es seiner tatsächlichen vertraglichen Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB entsprach.  

Man sollte den Versorger vor der Klage mit der Rückzahlung in Verzug gesetzt haben, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO sicher ausschließen möchte.

Bemerkenswerter Weise stützen sich alle erfolgreichen Rückforderungsklagen gegen Energieversorger -  auch bei Netznutzungsverträgen mit vereinbarten Abschlagszahlungen - immer auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, § 812 BGB.

Ersichtlich nie  wurde dabei eine Klage auf Feststellung oder Änderung eines Abrechnungssaldos und sodann Auskehr des Abrechnungssaldos (Saldoklage) gerichtet.

Das hat einen ganz einfachen Grund:

Es besteht jeweils kein Kontokorrentverhältnis, da es jeweils an einer vertraglichen Kontokorrentabrede der Parteien fehlt.
Es gibt deshalb auch keinerlei Novation.

Aus selbem Grund erfolgen deshalb auch nie zulässig  Saldoklagen des Versorgers, wenn der Kunde vertragliche Zahlungsverpflichtungen verletzt.

Der Versorger kann nur vertragliche Zahlungsansprüche erfolgreich geltend machen, die sich aus dem Vertrag selbst -  aus genannten Gründen jedoch regelmäßig  nicht aus einem anerkannten Abrechnungssaldo -  ergeben.

Aus der Besonderheit, dass Abrechnungen des Versorgers  gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden, ergibt sich nichts anderes.

Es handelt sich dabei- wie oben mehrfach umfassend ausgeführt - um keine Frist, nach der etwa ein Saldo stillschweigend anerkannt und infolge dieses Anerkenntnisses fällig ist. Es handelt sich lediglich um einen Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers hinsichtlich aller beweisbedürftigen Abrechnungsfehler, der Rückforderungsansprüche des Kunden wegen solcher beweisbedürftigen Abrechnungsfehler jedoch gerade nicht ausschließt. Es handelt sich auch nicht um die angemessene Frist für einen Preiswiderspruch gem. § 315 Abs. 3 BGB. Denn eine Verwirkungs- Widerspruchsfrist des Kunden gem. § 315 Abs. 3 BGB bemisst der BGH regelmäßig mit mehr als 4,5 Monate.    

Die vertraglichen Zahlungsansprüche des Versorgers aus Abschlagsanforderungen  und Rechnungen  unterliegen einzeln - ebenso wie die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kunden - der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Der jeweilige Verjährungsbeginn setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus.

Vertragliche Zahlungsanprüche des Versorgers werden regelmäßig frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig.

Rückforderungsansprüche der Kunden infolge Zuvielzahlungen entstehen jeweils mit einer Zuvielzahlung auf eine Rechnung, setzen deshalb grundsätzlich erst eine Rechnung voraus,  und sind sofort zur Zahlung fällig.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 16. März 2012, 23:23:27
Zitat
Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort.
@reblaus

Was veranlasst Sie (ich nehme an aus Verbrauchersicht), das Bestehen eines Kontokorrent unverändert zu verteidigen und was hat das mit dem eigentlichen Thema \"Verjährungsbeginn ... \" zu tun ?

Übrigens: Selbst E.ON ist in den Verbrauchsabrechnungen der letzten beiden Jahre von der zuvor praktizierten Abrechnung mit Zugrundelegung eines KK abgerückt und weist jetzt die aus Versorgersicht noch bestehenden Altforderungen gesondert als \"Weitere offene Beträge\" aus !
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 17. März 2012, 00:33:10
Zitat
Original von reblaus
In Ihrem Beitrag um 15 Uhr haben sie vier Berechnungen veröffentlicht. Wenn diese Berechnungen separat für Strom, Wasser, Abwasser und Gas Teil Ihrer Jahresabrechnung war, so waren das die vier geforderten Abrechnungen. Wenn Ihre Abrechnung allerdings nur aus ihrer letzten Veröffentlichung bestand, genügt die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Für Ihren Fall ist es übrigens völlig unerheblich wie das Kind genannt wird, ob sie darin ein Kontokorrent erblicken oder nicht. Diese Frage ist nur bei der Verjährung, bei eventuellen Pfändungen oder bei Rückforderungen und bei fehlerhaft erstellten Abrechnungen von Bedeutung. Gerade wenn der Fall ein wenig komplexer wird. Wenn  einzelne Jahrgänge eine Erstattung ausweisen andere hingegen eine Nachzahlung, kommt es bei der Verjährung darauf an, wie die unterschiedlichen Forderungen und Verpflichtungen miteinander verrechnet werden können. Wegen § 215 BGB.
müsste das aber so ausehen: Verjährungsbeginn der Rückforderung:  Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91471#post91471)

Genau dann sind wir beim Punkt. Wenn es um den strittigen Forderungsbetrag geht, der auch der Verjährung unterliegt, ist Rechnen angesagt, Verrechnen und Saldieren führt zu falschen Ergebnissen.

Maßgeblich ist nach meiner Meinung ausschließlich der Kürzungsbetrag im Abrechnungsjahr und nicht der aus diversen Rechnungsposten und Abschlägen gebildete VU-Abrechnungssaldo. Ich bin hier nur in die Diskussion eingestiegen weil, Kontokorrent hin oder her, die Saldierung gängige Praxis ist und bei Klagen auf Abrechnungssalden und nicht auf die strittigen gekürzten Forderungsbeträge, die auch jeweils für die Verjährung maßgeblich sind, abgestellt wird. Es geht (auch bei der Verjährung) ausschließlich um den gekürzten Forderungsbetrag.

Beispiel: Die Abrechnung des VU aus Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Gas ergibt ein Guthaben des Verbrauchers. Dem Gaspreis wurde vom Verbraucher widersprochen mit der Vorgabe und Absicht die Zahlung entsprechend zu kürzen. Der Verbraucher erhält nun den Abrechnungsaldo (Guhaben) vom VU überwiesen und er setzt die Abschlagszahlungen solange aus bis die Kürzungssumme der selbst vorgenommenen separaten Gasrechnung erreicht ist.
Die Verjährung der Kürzungssumme beginnt mit dem 1.1. des Folgejahrs der Abrechnung mit dem Guthabensaldo. [/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. März 2012, 00:48:33
@PLUS

Bei EWE hätte man wohl auch noch Telefon und DSL/Internet mit auf der Rechnung haben können...

Die Abrechnungspraxis Ihres Versorgers erscheint gesetzwidrig.
Sie können und sollten dringend für jede Sparte eine separate Abrechnung verlangen.
Vertragliche Kontokorrentabreden bestehen dabei zu keiner einzigen Sparte.

Und immer schön auf der Hut sein. Es passiert so vieles auf dieser Welt.

Zitat
Original von reblaus
Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 17. März 2012, 09:34:15
@h’berger

Sie verstehen da etwas falsch. Wenn Ihr Versorger bisher die Altforderungen in die neue Abrechnung aufgenommen hat, und somit die nachfolgenden Abschläge zuerst mit dem alten nicht bezahlten Saldo verrechnet hat, hat das nichts mit einer klassischen Kontokorrentabrede zu tun. Da müssten Sie mit Ihrem Versorger schon einen Girovertrag abgeschlossen haben. Das ist eine spezielle Ausformung eines Kontokorrents, bei dem der jährliche Saldo nicht ausgeglichen wird, sondern einfach auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen wird. Nur mit einem solchen Girovertrag hätte der Versorger gar kein Recht, von Ihnen die Nachzahlung einzufordern.

Beim klassischen Handelskontokorrent wird einmal jährlich eine Abrechnung erstellt. Aus dieser ergibt sich ein Saldo. Dieser Saldo wird mit dem Anerkenntnis von beiden Parteien zur Zahlung fällig. Ab diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist für den Saldo zu laufen. Die Kontokorrentvereinbarung hindert Ihren Versorger sogar daran, für späteres Zeiträume geleistete Abschläge mit dem alten Saldo zu verrechnen. Die Kontokorrentvereinbarung sieht nämlich vor, dass solche Abschläge in das Kontokorrent eingestellt werden müssen, und nur mit den Gegenleistungen des Versorgers aus dem gleichen Abrechnungszeitraum verrechnet werden dürfen. Erst wenn durch Abrechnung dieses Zeitraums ein Saldo zugunsten des Versorgers entsteht, darf er diesen Saldo mit einer Altforderung verrechnen, soweit diese noch nicht verjährt ist.

Für die Frage der Verjährung ist das Kontokorrent nicht entscheidend. Entscheidend ist aber der Rechtscharakter der Abrechnung. Und entscheidend ist die Frage, ob für die Fälligkeit einer Abrechnung ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist oder nicht. Ein Saldoanerkenntnis existiert nach meiner Auffassung bei jeder Abrechnung, auch bei solchen denen kein Kontokorrent zugrunde liegt. Sie wird schließlich in § 782 BGB ausdrücklich erwähnt, und nicht in §§ 355 ff. HGB.

Eine Abrechnung kann in einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen notwendig oder zumindest vernünftig werden. Immer dann wenn zwei Parteien sich gegenseitig Leistungen erbringen. Wenn Sie für Ihre Nachbarn einkaufen, und ihre Nachbarn in einem anderen Geschäft gleichzeitig für Sie, wird man dies abrechnen, und sich die Kaufpreise nicht gegenseitig erstatten.. Der eine wird die Kaufpreise der Waren aufschreiben und saldieren, und der andere rechnet die Sache nach. Anschließend einigt man sich, dass die Abrechnung stimmt, und jener der mehr ausgegeben hat, den Betrag vom anderen erstattet bekommt. Das ist das Saldoanerkenntnis. Ein Kontokorrent liegt der Nachbarschaftshilfe nicht zugrunde.

Mit dem Saldoanerkenntnis wird der Zahlungsanspruch fällig. Ab diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Wurde der Saldo aber nicht anerkannt, wird der Anspruch auch nicht zur Zahlung fällig, und kann damit auch nicht verjähren. Allerdings beginnt bei nicht erfolgter Abrechnung der Anspruch der anderen Partei, den korrekt ermittelten Saldo anerkennen zu müssen, zu verjähren. Wenn derjenige, welcher die Abrechnung erstellen muss, diese einfach nicht erstellt, kann er mit Ablauf von drei Jahren vom anderen Teil nicht mehr verlangen, die richtige Berechnung akzeptieren zu müssen. Somit hat er keine Möglichkeit mehr, den Saldo fällig zu stellen, und Zahlung zu verlangen.

Die Rechtsauffassung von RR-E-ft hingegen erlaubt es einer Seite auch über die Leistungen der anderen Seite zu verfügen. Dies ist aber nur im Rahmen der Aufrechnung oder der Verrechnung gesetzlich vorgesehen. Weder aus der Aufrechnung noch aus der Verrechnung entsteht ein eigenständiger Saldo, der zu dem Zeitpunkt fällig wird. Es gibt auch sonst keinen gesetzlich geregelten Vertrag, in dem eine Partei ohne Willenserklärung der anderen Partei eine Forderung fällig stellen könnte. In irgendeiner Weise ist immer ein Zutun des Verpflichteten erforderlich. Sei es dass er die Ware oder Leistung abnehmen muss, sei es, dass ein Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich vereinbart werden muss.

Ich halte es als Verbraucher schon für wichtig zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Energieabrechnungen beruhen, wenn ich mich gegen solche Abrechnungen gerichtlich zur Wehr setzen will. Wenn ich nämlich nicht weiß, welches Gesetz der BGH anwenden wird, um die Sache zu entscheiden, kann ich genauso gut in die Spielbank gehen, statt mich vor Gericht auseinanderzusetzen. Man hat dann noch nicht einmal einen gesetzlichen Tatbestand. Man weiß also nicht, was man dem Gericht alles mitteilen muss, damit man auch Recht bekommt.

Daher bemühe ich mich - nicht sehr erfolgreich - bei RR-E-ft schon sehr lange, herauszufinden, auf welchem Gesetz denn seiner Ansicht nach diese Abrechnungen beruhen, und auf welche Gesetze sich der BGH stützt, wenn er z. B. die Abschlagszahlung als unselbständige Forderung klassifiziert.  Eine saubere, alle Unklarheiten ausräumende These hat er bisher noch nicht geliefert.

@Plus
Auch bei Ihnen gilt, nicht jede Saldierung und Verrechnung hat etwas mit einem Kontokorrent zu tun. Ihr Versorger darf zwar bestehende Forderungen verrechnen oder addieren. Wenn er aber einen Saldo aus einer Energieabrechnung fällig stellen will, muss er eine separate Abrechnung für den bestimmten Zeitraum und für die bestimmte Energieart erstellen. Nachdem ein solcher Saldo berechnet wurde, kann er ihn mit anderen Salden addieren und verrechnen. Hierbei hat er die einschlägigen Gesetze zu beachten. Sie haben gegen bestimmte Verrechnungen das Recht unverzüglich zu widersprechen.

Wenn sich aus Ihren verschiedenen Verträgen z. B. für Wasser und Strom  eine Erstattung ergibt, wegen einer Kürzung beim Gas aber eine kräftige Nachzahlung, kann der Versorger die Erstattungsansprüche mit der Nachzahlung verrechnen. In dem Moment sind Sie gezwungen, den Saldo aus der Strom- und der Wasserabrechnung einzuklagen. Das Risiko der Verjährung dieser Forderungen liegt bei Ihnen und nicht mehr beim Versorger.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 17. März 2012, 10:48:46
@reblaus

Ihre Argumentation hatte ich im wesentlichen durchaus verstanden, bin allerdings nach wie vor anderer Meinung.

Entscheidend ist m.E., dass mindestens zwei maßgebliche Voraussetzungen für ein Kontokorrent mit Haushaltskunden nicht gegeben sind: Es fehlt eine Kontokorrentabrede zwischen den Parteien und es gibt kein Saldoanerkenntnis.

Hinsichtlich der Abrechnungspflicht des Versorgers verweise ich auf § 40 Abs. 3 und 4 EnWG.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: PLUS am 17. März 2012, 11:26:36
Zitat
Original von reblaus
@Plus Auch bei Ihnen gilt, nicht jede Saldierung und Verrechnung hat etwas mit einem Kontokorrent zu tun. Ihr Versorger darf zwar bestehende Forderungen verrechnen oder addieren. Wenn er aber einen Saldo aus einer Energieabrechnung fällig stellen will, muss er eine separate Abrechnung für den bestimmten Zeitraum und für die bestimmte Energieart erstellen. Nachdem ein solcher Saldo berechnet wurde, kann er ihn mit anderen Salden addieren und verrechnen. Hierbei hat er die einschlägigen Gesetze zu beachten. Sie haben gegen bestimmte Verrechnungen das Recht unverzüglich zu widersprechen. ..
Zitat
Original von RR-E-ft
@PLUS Bei EWE hätte man wohl auch noch Telefon und DSL/Internet mit auf der Rechnung haben können... Die Abrechnungspraxis Ihres Versorgers erscheint gesetzwidrig. Sie können und sollten dringend für jede Sparte eine separate Abrechnung verlangen. Vertragliche Kontokorrentabreden bestehen dabei zu keiner einzigen Sparte.
m)einem Versorger. Das Verrechnen und Saldieren über die Sparten hinweg, Abschläge oder Kürzungen sind nicht ausgenommen, ist doch die gängige Praxis bei kommunalen Stadtwerken. Benutzt werden auch weitgehend einheitliche EDV-Programm, die von den Verbänden entwickelt und dort bestellt werden. Soviel unterschiedliche Software gibt es nicht. Ich denke, das ist da der Standard und riecht mir stark nach einem abgestimmten kartellähnlichen Verhalten. Die Praxis unterscheidet sich trotz fehlender Abrede kaum von einem Kontokorrent wo die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch Saldierung erfolgt.[/list]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 17. März 2012, 11:50:06
Zitat
Original von PLUS
... dass keine Kontokorrentabrede besteht ist für mich so klar wie die berühmte Kloßbrühe. Aber die Abrechnungspraxis sieht so aus und das nicht nur  bei (m)einem Versorger. Das Verrechnen und Saldieren über die Sparten hinweg, Abschläge oder Kürzungen sind nicht ausgenommen, ist doch die gängige Praxis bei kommunalen Stadtwerken. Benutzt werden auch weitgehend einheitliche EDV-Programm, die von den Verbänden entwickelt und dort bestellt werden. Soviel unterschiedliche Software gibt es nicht. Ich denke, das ist da der Standard und riecht mir stark nach einem abgestimmten kartellähnlichen Verhalten. Die Praxis unterscheidet sich trotz fehlender Abrede kaum von einem Kontokorrent wo die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch Saldierung erfolgt.
Genau das ist die gängige Praxis, nicht nur bei kommunalen Stadtwerken (einzige mir bekannte aktuelle Ausnahme: E.ON verrechnet nicht mehr insbesondere Abschlagszahlungen zunächst mit angeblichen Alt-Forderungen).

In einem gesonderten Thread sollte vielleicht hierzu diskutiert werden, wie gegen diese Praxis vorzugehen ist. Aktivitäten des BdEV oder der VZ Bund wären sicherlich hilfreich.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 17. März 2012, 14:12:22
@h\'berger

Wenn keine Kontokorrentabrede besteht, dann frage ich mich, warum Sie sich gegenüber Ihrem Versorger darauf berufen, dass Ihre späteren Abschläge nur mit den späteren Gaslieferungen verrechnet werden dürfen. Solch eine Vereinbarung nennt man Kontokorrentabrede.

Nennen Sie mir ein anderes Gesetz, das Ihren Versorger daran hindert, Ihre Zahlungen mit der ältesten fälligen Forderung zu verrechnen. Ihr Versorger beruft sich auf § 366 BGB! Dem müssen Sie etwas sehr Schlagkräftiges entgegen halten.

Ihr Problem ist das gleiche, wie das von RR-E-ft. Sie lavieren beim Rechtscharakter ihrer Abschlagszahlungen. Irgendwie scheint es eine Erfüllung des Kaufpreises sein, aber dann doch nicht so ganz, weil der tatsächliche Kaufpreis noch gar nicht feststeht. Da die Abrechnungsperioden oft am 1. April beginnen, hat man bis Ende September schon jede Menge Geld bezahlt, aber im Sommer kaum Gas verbraucht, so dass der Kaufpreis der bereits abgenommenen Gasmenge weit überzahlt wurde. Dennoch kann niemand diesen Betrag anderweitig verrechnen, pfänden oder zurückfordern, weil er halt doch irgendwie gebunden zu sein scheint. In der Not wird dann einfach der BGH zitiert. Daraus meint man dann einen Abschlagszahlungsvertrag herauslesen zu können. Der Verbraucher scheint sich zu verpflichten, abstrakt ohne Gegenleistung Abschläge an den Versorger zu bezahlen. Der BGH ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern er legt das vorhandene Gesetz aus. Also welches Gesetz soll es denn sein, das die gezahlten Abschläge vor der Verrechnung mit Altforderungen schützt?

Sie müssen liefern, um § 366 BGB zu entkräften. Sonst hat Sie Ihr Versorger am Haken.

Warum Sie sich so sicher sind, dass es kein Saldoanerkenntnis gibt, erschließt sich mir auch nicht.

Die Rechtsdefinition einer Abrechnung lautet nach Palandt § 782: Abrechnung ist jede unter Mitwirkung von Gläubiger und Schuldner stattfindende Feststellung eines Rechnungsergebnisses. Schon nach der Definition des Begriffs sind beide Parteien erforderlich. Der Versorger erstellt die Abrechnung. Der Saldo wird aber nicht zur Zahlung fällig, wenn einer der Gründe des § 17 GasGVV vorliegen. Einen solchen Grund wird der Verbraucher irgendwie vorzutragen haben, was dann als Willenserklärung zu werten ist.

Sie begeben sich auf arg dünnes Eis, wenn Sie Ihre Meinung vertreten, ohne das kleinste Argument vorzutragen, warum die Mitwirkungspflichten aus der Definition wie auch aus der GasGVV völlig unbedeutend sind, und keine Vereinbarung über das Ergebnis der Abrechnung zustande kommt.

@
Plus
Sie können die Rechtsfolge des § 366 BGB nicht so einfach durch Widerspruch abwenden. Einer Aufrechnungserklärung können Sie nur widersprechen, wenn darin eine andere als die in § 366 BGB geregelte Verrechnung vorgenommen wird.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Kampfzwerg am 17. März 2012, 15:00:04
Zitat
Original von reblaus

@h\'berger
Nennen Sie mir ein anderes Gesetz, das Ihren Versorger daran hindert, Ihre Zahlungen mit der ältesten fälligen Forderung zu verrechnen. Ihr Versorger beruft sich auf § 366 BGB! Dem müssen Sie etwas sehr Schlagkräftiges entgegen halten.

Sie müssen liefern, um § 366 BGB zu entkräften. Sonst hat Sie Ihr Versorger am Haken.
...
Sie begeben sich auf arg dünnes Eis, wenn Sie Ihre Meinung vertreten, ohne das kleinste Argument vorzutragen, warum die Mitwirkungspflichten aus der Definition wie auch aus der GasGVV völlig unbedeutend sind, und keine Vereinbarung über das Ergebnis der Abrechnung zustande kommt.

@Plus
Sie können die Rechtsfolge des § 366 BGB nicht so einfach durch Widerspruch abwenden. Einer Aufrechnungserklärung können Sie nur widersprechen, wenn darin eine andere als die in § 366 BGB geregelte Verrechnung vorgenommen wird.

§ 366 BGB ist eindeutig schlagkräftig genug und schliesslich für alle da  ;)
Wir brauchen also gar kein anderes Gesetz, wir nehmen einfach nur das selbe.
Was soll denn diese Vernebelungstaktik?
Vielleicht sollte man also den §366 erst einmal vollständig zitieren! -
und lesen.
Insbesondere Absatz 1. Damit hätte sich die vorstehend zitierte Argumentation dann wohl erledigt.

Zitat
§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/366.html
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. März 2012, 15:37:12
@reblaus

Vertragliche Zahlungsansprüche des Versorgers beruhen auf § 433 Abs. 2 BGB.

Soweit Abschläge (Vorauszahlungen) vertraglich vereinbart sind, so gibt es auch  an deren Rechtsnatur keinen Zweifel, wie oben umfassend dargelegt.

Diese Vorauszahlungen werden nach einer Verbrauchsabrechnung festgelegt und erfolgen abredegemäß zweckgebunden auf die nachfolgende Verbrauchsabrechnung, so dass eine anderweitige Verrechnung vertraglich ausgeschlossen ist, § 366 Abs. 2 BGB.

Rückforderungsansprüche der Kunden beruhen auf § 812 BGB.

Die Rückforderungsansprüche wegen Zuvielzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Kunde auf eine Rechnung des Versorgers (ggf. einschließlich zweckgebundener Vorauszahlungen) insgesamt mehr gezahlt hatte als der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB für seine Lieferung beanspruchen konnte.

Hat der Versorger entgegen gesetzlicher Verpflichtung keine Rechnung gelegt, so kann der Kunde die Rechnung auch selbst aufmachen, wenn er seinen Verbrauch kennt. Der Kunde kann deshalb auch in diesem Fall Überzahlungen ohne Weiteres zurückfordern und einklagen.

Damit sind alle Anspruchsgrundlagen klar benannt.
Komplizierter ist es nicht.

Insbesondere besteht keine vertragliche Kontokorrentabrede.

Nur deshalb  können Ansprüche auf einezelne Abschläge und Rechnungsbeträge vom Versorger ebenso einzeln eingeklagt werden wie Rückforderungen des Kunden für einzelne Abrechnungsjahre, ohne dass dem eine Kontokorrenteinrede entgegensteht.

Deshalb sind aber auch Saldoklagen des Versorgers unzulässig.

Und deshalb muss und kann  auch nicht auf Anerkenntnis oder Korrektur irgendeines Rechnungssaldos oder Neusertstellung einer Rechnung geklagt werden.

Einer Klage auf Neuabrechnung würde regelmäßig schon das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass diese unwirksam wäre.

§ 366 BGB ist ersichtlich auch breiten Schichten der werktätigen Bevölkerung allgemein bekannt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 17. März 2012, 18:29:45
Zitat
Original von RR-E-ft


Rückforderungsansprüche der Kunden beruhen auf § 812 BGB.

Die Rückforderungsansprüche wegen Zuvielzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Kunde auf eine Rechnung des Versorgers (ggf. einschließlich zweckgebundener Vorauszahlungen) insgesamt mehr gezahlt hatte als der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB für seine Lieferung beanspruchen konnte.

Das ist aber mal eine interessante These. Die Auszahlung einer Erstattung erfolgt wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Dann haben Sie also zuvor ohne Rechtsgrund geleistet. Waren zu der Leistung rechtlich gar nicht verpflichtet. Wie verträgt sich das mit Ihrer Behauptung, es sei ein Vertrag über die Zahlung von Abschlägen vereinbart worden? Wie verträgt es sich mit der These, dass die Abschlagszahlung zweckgebunden erfolgt sei.

Wäre ich Ihr Versorger ,würde ich sofort mit § 814 BGB kontern, und Erstattungen überhaupt nicht mehr auskehren.

@Kampfzwerg
h\'berger schildert einen Fall, bei dem der Versorger Abschlagszahlungen mit alten Salden aufrechnet, statt sie in der neuen Jahresabrechnung zu verrechnen. Es wird bei diesen Abschlägen dann wohl nicht so exakt formuliert worden sein, welchen Zwecken sie dienen. In irgendeiner Form muss die Zweckbindung auslegungsfähig sein, sonst hätte h\'berger doch keinen Beratungsbedarf.

Ich gebe Ihnen allerdings recht. Wenn der Abschlag folgendermaßen bezeichnet wurde: Abschlag März 2012, zu verrechnen mit dem Gasverbrauch vom 1.01. bis 31.12.2012 dann lässt § 366 BGB keine andere Verwendung zu. Dann besteht aber auch kein Grund in einem Forum um Rat nachzusuchen.

Da ich im Moment selbst einen Fall habe, bei dem mein Versorger zwei im Juni und Juli abgebuchte Abschläge für eine Abrechnung verwendet hat, deren Periode Ende März auslief, kann ich Ihnen versichern, dass die Dinge in der Praxis nie so eindeutig sind, wie Sie annehmen mögen.

Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 17. März 2012, 18:45:48
Zitat
Original von reblaus
@Kampfzwerg
h\'berger schildert einen Fall, bei dem der Versorger Abschlagszahlungen mit alten Salden aufrechnet, statt sie in der neuen Jahresabrechnung zu verrechnen. Es wird bei diesen Abschlägen dann wohl nicht so exakt formuliert worden sein, welchen Zwecken sie dienen.
@reblaus
Selbstverständlich wurde das immer \"exakt formuliert\", sowohl im Widerspruchsschreiben als auch mit jeder einzelnen Abschlagszahlung!
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Kampfzwerg am 17. März 2012, 19:13:20
Zitat
Original von reblaus
@Kampfzwerg

Da ich im Moment selbst einen Fall habe, bei dem mein Versorger zwei im Juni und Juli abgebuchte Abschläge für eine Abrechnung verwendet hat, deren Periode Ende März auslief, kann ich Ihnen versichern, dass die Dinge in der Praxis nie so eindeutig sind, wie Sie annehmen mögen.

Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
Wem sagen Sie das! Mit anderen Worten: Das ist mir durchaus bewusst. Und mein Verfahren habe ich bereits gewonnen. ;)

In Bezug auf Ihre Anmerkung zu § 814 BGB stimme ich Ihnen, aber als Rechtslaie und daher entsprechend eingeschränkt, zu. Die damalige, wenn auch noch vereinzelte, Diskussion unter der Berücksichtigung aller entsprechender Aspekte führten wir hier bereits Ende 2006/Anfang 2007.
Diese veranlasste mich persönlich jedenfalls bereits schon Ende 2006 dazu, auf die vertraglich vereinbarten Einstandspreise zu kürzen!  ;)


Edit:
Apropos \"Beratungsbedarf  von h`berger\": Wir sind hier in den Grundsatzfragen! ;-)
.
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Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. März 2012, 19:22:42
Zitat
Original von reblaus

Das ist aber mal eine interessante These. Die Auszahlung einer Erstattung erfolgt wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Dann haben Sie also zuvor ohne Rechtsgrund geleistet. Waren zu der Leistung rechtlich gar nicht verpflichtet. Wie verträgt sich das mit Ihrer Behauptung, es sei ein Vertrag über die Zahlung von Abschlägen vereinbart worden? Wie verträgt es sich mit der These, dass die Abschlagszahlung zweckgebunden erfolgt sei.

Wäre ich Ihr Versorger ,würde ich sofort mit § 814 BGB kontern, und Erstattungen überhaupt nicht mehr auskehren.

@reblaus

Nicht ersichtlich, was uns diese Gaukelei erbringen soll.

Die Rückforderungsansprüche der Kunden beruhen auf § 812 BGB.
Ersichtlich sind die auf § 812 BGB gestützten Rückforderungsklagen der Kunden, die sich auf einzelne Verbrauchsabrechnungen der vergangenen Jahre beziehen, auch gerichtlich erfolgreich.

Die vertraglich vereinbarten und deshalb vom Kunden vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen (Abschläge) auf die nächste Verbrauchsabrechnung  erfolgen - wie oben aufgezeigt - allesamt zweckgebunden und mit Rechtsgrund und bringen nur die einzeln klagbaren Ansprüche des Versorgers auf Zahlung dieser Vorauszahlung durch Erfüllung zum Erlöschen, indem sie jeweils vollständig in das Vermögen des Versorgers übergehen. Deshalb können diese vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen als solche nicht gem. § 812 BGB  zurückverlangt werden (vgl. BGH KZR 41/09 Rn. 3 f.).

Ein im Monat August vertraglich geschuldeter Abschlag Gas ist insbesondere keine Vorauszahlung für die Gaslieferung im Monat August.  

Weil  vertraglich geschuldete Abschläge deshalb  schon als solche nicht gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können (BGH, aaO.), kann schließlich auch § 814 BGB insoweit gar  nicht greifen.

Gezahlte Vorauszahlungen (Abschläge) können als solche nur dann gem. § 812 BGB zurückverlangt werden, wenn bereits keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung solcher Vorauszahlungen bestand, weil die vertragliche Abrede über Vorauszahlungen nichtig war (vgl. BGH KZR 41/09 Rn. 3). Nur dann wird der Versorger bereits durch die Zahlung eines Abschlags ungerechtfertigt bereichert. Nur wenn der Kunde bei der Zahlung eines Abschlags  gewusst hatte, dass er zur Zahlung des vom Versorger geforderten Abschlags vertraglich gar nicht verpflichtet war, es sich um eine Zahlung auf eine Nichtschuld handelt, könnte insoweit § 814 BGB greifen.

Ihre These, vom Kunden gezahlte Abschläge seien deshalb nicht pfändbar, weil diese in ein bestehendes Kontokorrent eingestellt seien, ist demnach purer Unsinn. Bereits bestehende Rückforderungsansprüche des Kunden aus § 812 BGB können gepfändet werden.
 
Erst nach dem der Verbrauch des Kunden feststeht, lässt sich feststellen, ob die zweckgebundenen und vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen (Abschläge)  des Kunden den vertraglichen Zahlungsanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB für diesen festgestellten  Verbrauch übersteigen und der Versorger deshalb insoweit (durch die bei ihm dadurch eingetrene Vermögensmehrung) bereits ungerechtferigt bereichert ist oder aber die bisherigen zweckgebundenen Vorauszahlungen des Kunden noch nicht genügten, um den vertraglichen Zahlungsanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB für diesen Verbrauch insgesamt zu erfüllen, so dass insoweit immer noch eine Kaufpreiszahlung des Versorgers offen steht.

Erst nachdem der Verbrauch feststeht und dem Kunden bekannt (gegeben) ist, kann diesem bekannt sein, ob noch ein offener Zahlungsanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB für diesen Verbrauch besteht und deshalb vom Kunden zur  Erfüllung dieser offenen Forderungen noch weitere Zahlungen zu leisten sind.

Dafür bedarf es der Verbrauchsabrechnung.

Den Verbrauch stellt der Versorger fest, indem er den Zähler abliest.
Bei Gas muss der Versorger zudem feststellen, welchen Energiegehalt die gelieferte Gasmenge beinhaltete.  

Eine  eingetretene ungerechtfertigte Bereicherung des Versorgers kann deshalb grundsätzlich immer erst dann festgestellt werden, wenn zuvor der Verbrauch festgestellt und abgerechnet wurde.  

Das ist schließlich  bei vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen in anderen Dauerlieferverhältnissen nicht anders.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 17. März 2012, 19:26:08
Zitat
Original von Kampfzwerg
Edit:
Apropos \"Beratungsbedarf von h`berger\": Wir sind hier in den Grundsatzfragen! ;-)

Ich habe keinen Beratungsbedarf - aber:

Zitat
Original von h\'berger / heute 11:50
In einem gesonderten Thread sollte vielleicht hierzu diskutiert werden, wie gegen diese (mißbräuchliche) Praxis vorzugehen ist. Aktivitäten des BdEV oder der VZ Bund wären sicherlich hilfreich.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Kampfzwerg am 17. März 2012, 19:35:26
Zitat
Original von h\'berger
Zitat
Original von kampfzwerk
Edit:
Apropos \"Beratungsbedarf von h`berger\": Wir sind hier in den Grundsatzfragen! ;-)

Ich habe keinen Beratungsbedarf - aber:

Zitat
Original von h\'berger / heute 11:50
In einem gesonderten Thread sollte vielleicht hierzu diskutiert werden, wie gegen diese (mißbräuchliche) Praxis vorzugehen ist. Aktivitäten des BdEV oder der VZ Bund wären sicherlich hilfreich.

@h`berger
ICH weiss, dass Sie dahingehend keinen Beratungsbedarf haben!  ;)
Der Adressat meiner Bemerkung war reblaus.
Andererseits brauchen wir aber auch weder einen gesonderten Thread noch den BdEV oder die VZ.
NUR §366 BGB!

MFG
Kampfzwerg  ;)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: userD0003 am 17. März 2012, 20:02:54
Zitat
Original von Kampfzwerg
Andererseits brauchen wir aber auch weder einen gesonderten Thread noch den BdEV oder die VZ.
NUR §366 BGB!
Da bin ich mir nicht so sicher: In den verschiedenen Unterforen ist festzustellen, dass diverse Verbraucher große Probleme haben mit \"verschwundenen Abschlagszahlungen\" sowie mit von Inkassobüros, Versorgeranwälten und per Mahnbescheid geltend gemachten Saldoforderungen. Offensichtlich können viele Betroffene nicht nachvollziehen, was die Versorger mit Ihren \"Kontokorrentbuchungen\" (trotz zweckbestimmter Zahlung!) so veranstalten.

Zitat
Original von Kampfzwerg
MFG
Kampfzwerg  ;)
War bereits korrigiert - Sorry   ;)
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 17. März 2012, 22:17:36
@reblaus

Die Ausgangsfrage dieses Threads ist ja durch BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 geklärt.

Rückforderungsansprüche wegen vertraglich nicht geschuldeter Zahlungen der Kunden entstehen mit der Zahlung des Kunden und unterliegen der dreijährigen Verjährung. Hinsichtlich vertraglich geschuldeter Vorauszahlungen (Abschläge) der Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung dieser Abschläge an, sondern der Rückforderungsanspruch entsteht insgesamt  erst mit der folgenden Jahresrechnung des Versorgers, auf welche diese Abschläge im Voraus geleistet wurden.

============

Nunmehr gaukeln Sie hier aus unerfindlichen Gründen weiter  wegen eines angeblich bestehenden Kontokorrentverhältnisses rum, obschon offensichtlich in den betroffenen Vertragsverhältnissen mit Haushaltskunden vertragliche Kontokorrentabreden schon nicht bestehen.
 
Fraglich, wie weit diese Gaukelei reichen soll.

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, betroffene Sondervertragskunden könnten in Bezug auf eine Verbrauchsabrechnung vom Januar 2009 keine Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen - wegen eines jedenfalls bestehenden  Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Rückzahlungsklage des Kunden eine Kontokorrenteinrede oder sogar ein Saldoanerkenntnis entgegenstünde?

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, ein Versorger, dessen nächste Verbrauchsabrechnung planmäßig im August 2012 erfolgen soll,  könne einen vom Kunden vertraglich geschuldeten Abschlag Januar 2012 auf diese nächste Verbrauchsaberchnung, den der Kunde bisher nicht geleistet hat, nicht einzeln einklagen - wegen eines jedenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Klage auf den Einzelanspruch des Versorgers  eine Kontokorrenteinrede entgegenstünde?

Es wurde hier eine Lösung mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt, wie sie in der gerichtlichen Praxis zudem laufend Erfolg hat.
Sie haben ersichtlich keinerlei Lösung, sondern wollen wohl allenfalls Probleme aufreißen, wo solche schon nicht bestehen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.

Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.

Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.

So ist es aber offensichtlich nicht.

Kontokorrent (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)

Zitat
Wirkung

Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.

Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in  Ihrer Theorie zu sehen sein soll.

Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent  ohne Saldoanerkenntnisse aus?!

Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach  tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.

Worin soll eigentlich der Wert Ihrer Theorie liegen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 18. März 2012, 11:24:33
@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“

Der Fall des Abrechnungssaldos zu Gunsten des Verbrauchers hat übrigens nicht das Geringste mit dem Fall zu tun, dass sich die erstellte Abrechnung später als fehlerhaft erweist, weil ein falscher Preis in die Berechnung eingeflossen ist. In dem Fall ist tatsächlich unwissentlich kein Rechtsgrund für die Leistung gegeben, und es besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

Sie kommen dermaßen ins Rotieren, weil Sie rechtlich nicht erklären können, was bei der Abrechnung passiert, wenn abstrakt geleistete Abschläge mit der unterjährigen Energielieferung verrechnet werden. Zumindest können Sie es nicht erklären, ohne auf die Novationstheorie zurückgreifen zu müssen. Sie können auch nicht erklären, warum BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 von unselbständigen Rechnungsposten spricht, ohne auf das Kontokorrent sprechen zu kommen, in das die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Sie können keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Erstattung eines Saldos zu seinen Gunsten benennen, ohne das Saldoanerkenntnis heranzuziehen. Also  bleibt Ihnen nur der Rückzug in den juristischen Bergfried des § 812 BGB. Wenn der nicht mehr hält, werden Sie mit Treu und Glauben argumentieren.

Ich frage mich nur, warum wir all die Gesetze benötigen, wenn uns zwei Paragrafen reichen, um durchs Leben zu schreiten.

Abschlagszahlungen sind ein Zwitter zwischen Kaufpreiszahlung und Sicherheitsleistung für die vom Versorger gelieferte Energie. Sie werden ins Kontokorrent eingestellt, und werden damit unselbständige Forderungen des Kunden, die nicht zurückgefordert oder gepfändet werden können. Das gleiche geschieht mit der Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. Auch diese kann nicht eingefordert oder gepfändet werden. Da eine vertragliche Abrede zur Abrechnung von Energielieferung mit den Abschlägen besteht, erlöschen mit dem Anerkenntnis der Abrechnung sowohl die Kundenforderung aus den ohne konkrete Gegenleistung gezahlten Abschlägen, als auch die Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. An ihre Stelle tritt der Saldo aus der Abrechnung. Der Saldo basiert wegen des Saldoanerkenntnisses auch dann auf einem rechtlichen Grund, wenn er zu Gunsten des Verbrauchers ausfällt. Das erklärt auch, warum Forderungen aus Abrechnungen erst nach Erstellung fällig werden. Weil nämlich die vertragliche Abrede erst zu diesem Zeitpunkt getroffen wird.

Ihr einziger Hebel gegen das Kontokorrent bleibt somit, die erforderliche Rechnungsstellung der Leistungen. Hier meinen Sie, dass der Zähler im Haus nicht ausreicht, um den Tatbestand für die Versorgerleistung zu erfüllen. Aber Rechnungsstellung erfordert im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur, dass die Leistungen in Menge und Preis eindeutig definiert sein müssen. Der Preis ist dem Verbraucher vor der Lieferung bekannt zu machen. Die Menge ergibt sich präzise aus dem jeweiligen Zählerstand. Selbst ein Kaufmann könnte aufgrund des Zählerstands die Kaufpreisforderung des Versorgers innerhalb der Abrechnungsperiode bestimmen, wenn er diesen Betrag benötigte, um z. B. seine Jahresbilanz zu erstellen. Schlimmstenfalls müsste er beim Netzbetreiber den aktuellen Faktor erfragen, um den Energiegehalt des Gases bestimmen zu können.

Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam. Hierzu sind lediglich meine Argumente vorgetragen, und die Ihren widerlegt.

Sie müssten also noch einräumen, dass Sie einem Irrtum erlegen sind. Dann wäre die Sache tatsächlich geklärt.

Der Wert meiner Theorie liegt darin, dass ich einen Rechtsgrund für meine Ansprüche gegen den Versorger vorweisen kann. Dass ich klarstellen kann wann ein Anspruch des Versorgers verjährt ist und warum. Ich bin nicht darauf angewiesen, mich bei Erstattungen auf einen fehlenden Rechtsgrund zu berufen, und bei anderen Ansprüchen an juristische Zauberei zu glauben.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: jofri46 am 18. März 2012, 17:35:14
Unabhängig von der Frage, ob Kontokorrentverhältnis oder nicht (wobei ich der Auffassung bin, dass ein solches zwischen Versorger und Verbraucher nicht besteht, weil es weder explizitit vereinbart ist noch dem vertraglichen Abrechnungsmodus entspricht) habe ich ein Verständnisproblem mit der Definition des Begriffes \"Abschlagszahlungen\" von Reblaus.

Für mich haben Abschlagszahlungen an den Versorger nur vorläufigen Charakter, d. h. ich erledige damit nur vorläufig einen Teil meiner Zahlungspflicht gegenüber dem Versorger bis zu dessen Jahresabrechnung. Zu dieser Jahresabrechnung hat sich der Versorger vertraglich verpflichtet. Der vorläufige Charakter meiner Abschlagszahlungen bedeutet zugleich, dass diese nicht als Anerkennung oder Abnahme der bereits bezogenen Energiemenge gelten. Dies geschieht erst aufgrund der vertraglich vereinbarten Jahresabrechnung.

Hat der Versorger die vertraglich vereinbarte Jahresabrechnung erstellt, ergibt sich daraus entweder eine Schluss- oder Überzahlung. Liegt eine Überzahlung vor, habe ich Anspruch auf Erstattung dieses Guthabens Dieser Anspruch ergibt sich aus Gesetz (§§ 812 ff. BGB) aber auch aus Vertrag, weil dort so die jährliche Abrechnung mit einem Ausgleich (Schlusszahlung oder Guthabenerstattung) geregelt ist.

Wegen des vorläufigen Charakters der Abschlagszahlungen treten die weiteren Rechtsfolgen, wie Feststellung bzw. Anerkennung der bezogenen Energiemenge, Fälligkeit Jahresvergütung, Verjährungsbeginn etc., auch erst mit dem Zugang der Jahresrechnung ein.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. März 2012, 19:54:44
@reblaus

Der Versorger tritt mit seinen Liefereungen regelmäßig in Vorleistung.
Die Bezahlung erfolgt erst später, nachdem die Verbrauchsabrechnung vorliegt.

Wurden Vorauszahlungen auf die spätere Verbrauchsabrechnung (Abschläge) vertraglich vereinbart,
so sind diese vom Kunden einzeln geschuldet und können vom Versorger auch einzeln eingeklagt werden.

Der Verbrauch des Kunden muss regelmäßig ermittelt werden (über eine Messeinrichtung, deren Ablesung und Ermittlung der Zählerstandsdifferenz, zusätzlich Feststellung des Energiegehalt eines gemessenen Gasvolumens).

Erst wenn der Versorger später den Verbrauch abrechnet,
kann dessen Kaufpreisforderung für diesen Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB festgestellt werden (Multiplikation des Verbrauches mit dem Preis).

Hatte der Kunde Abschlagszahlungen auf diese Verbrauchsabrechnung voraus geleistet, so werden diese voraus geleisteten Zahlungen abgesetzt, so dass sich danach ergibt, ob noch eine  nicht bereits durch Abschlagzahlungen voraus erfüllte Kaufpreisforderung  gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht oder aber eine Überzahlung vorliegt, die der Kunde zurückverlangen kann und die ihm zu erstatten ist.

Es verbleiben keine Unklarheiten.

Ein Saldoanerkenntnis gibt es diesbezüglich ebensowenig wie eine vertragliche Kontokorentabrede.

Weil keine Kontokorrentabrede besteht, sind gegenseitige Ansprüche einzeln klagbar,
steht dem keine Kontokorrenteinrede entgegen,
unterliegen einzelne gegenseitige Ansprüche einzeln der Verjährung.

Wie sie einzeln der Verjährung unterliegen, ist auch geklärt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 18. März 2012, 20:01:40
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.

Aus der Vereinbarung, Kaufpreis und Abschläge miteinander zu verrechnen, ergibt sich der vertragliche Anspruch den Saldo an den Begünstigten auszuzahlen. Daher ist eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung völlig ausgeschlossen.

Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden ...

Das ist die Rechtsgrundlage  ;) Einen Rückgriff auf § 812 BGB hat daneben keinen Platz.

@RR-E-ft
Darf ich aus Ihrem letzten Beitrag schließen, dass Sie wenigstens auf den Anspruch nach § 812 BGB als Grundlage für die Rückforderung verzichten? Oder wollen Sie sich mit diesem Unsinn weiter lächerlich machen?

Gibt es Ihrer Ansicht nach eine vertragliche Vereinbarung Abschläge mit Kaufpreis zu verrechnen oder nicht?

Auf welches Gesetz stützen Sie sich, dass bezahlte Abschläge nicht vor Erstellung der Abrechnung zurückgefordert oder gepfändet werden können?

Welcher Forist behauptet, dass Abschläge, die vertraglich vereinbart wurden, nicht bezahlt werden müssen? Wem antworten Sie mit diesem ständigen Hinweis?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. März 2012, 20:26:39
Zitat
Original von reblaus
Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.

@reblaus

Warum der BGH zu dieser Entscheidung kam, ist vollkommen klar und ergibt sich aus dieser, wurde zudem von mir oben detailliert dargelegt.

Ihre Betrachtungsweise erscheint eigenwillig.

Abschläge sind vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.

Weil es sich bei dem geforderten Abschlag um eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung handelt,
ist eine anderweitige Verrechnung der Abschlagszahlung regelmäßig ausgeschlossen, § 366 Abs. 2 BGB.

Der einzeln klagbare Anspruch auf eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung (Abschlag)
erlischt naturgemäß mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, regelmäßig bevor er verjähren kann.

Sind etwa monatliche Abschläge vereinbart, so sind auch diese regelmäßig  gleich hoch bemessen,
obschon bekanntlich der Verbrauch ist im Jahresverlauf jedoch nicht gleich hoch ist.

Im Januar wird regelmäßig  mehr Gas verbraucht als im August.

Der vertraglich vereinbarte Abschlag Gas Monat August ist deshalb auch keine Zahlung auf den Gasverbrauch im Monat August,
sondern - wie alle anderen Abschläge auch - Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung.

Ein Kontokorrentverhältnis besteht nicht.

Alle gegenseitigen Ansprüche sind jeweils einzeln klagbar und unterliegen deshalb auch einzeln der Verjährung.
Dies ist dehalb so, weil keine Kontokorrenteinrede entgegensteht.
Es steht keine Kontokorrenteinrede entgegen, weil kein Kontokorrentverhältnis besteht.
Es besteht kein Kontokorrentverhältnis, weil keine Kontokorrentabrede besteht.

Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume ergeben sich einzeln aus § 812 BGB und werden als solche den Kunden auch regelmäßig von den Gerichten zugesprochen.

Die erfolgreichen Rückforderungsklagen der Kunden  haben ersichtlich allesamt (zutreffend) § 812 BGB zur Anspruchsgrundlage.

Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume, die sich aus § 812 BGB ergeben,
unterliegen allesamt einzeln der Verjährung.
 
Bitte weisen Sie  Entscheidungen zu Rückforderungen der Kunden nach, die Ihre eigenwillige Auffassung stützen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in  Ihrer Theorie zu sehen sein soll.

Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent  ohne Saldoanerkenntnisse aus?!

Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach  tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 18. März 2012, 21:00:40
@reblaus

Möglicherweise  ist Ihnen schon aufgefallen, dass Gerichte Saldoklagen der Versorger regelmäßig abweisen und Verbraucher bezüglich Rückforderungen  auch keine Kontokorrentklagen führen, wenn sie zuviel gezahltes  Geld erfolgreich zurück verlangen. Auch das hat seinen Grund.

Zitat
Original von reblaus
Die Rechtsauffassung von RR-E-ft hingegen erlaubt es einer Seite auch über die Leistungen der anderen Seite zu verfügen. Dies ist aber nur im Rahmen der Aufrechnung oder der Verrechnung gesetzlich vorgesehen. Weder aus der Aufrechnung noch aus der Verrechnung entsteht ein eigenständiger Saldo, der zu dem Zeitpunkt fällig wird. Es gibt auch sonst keinen gesetzlich geregelten Vertrag, in dem eine Partei ohne Willenserklärung der anderen Partei eine Forderung fällig stellen könnte.


Grundsätzlich kann jede Partei ihre vertragliche Leistung im Zweifel sofort beanspruchen und fordern, § 271 BGB.

Demgegenüber ist der Versorger in der Grundversorgung vorleistungsverpflichtet,
kann deshalb  gem. § 17 GVV Zahlung erst nach Zugang einer Verbrauchsabrechnung beanspruchen.

Als Ausgleich für diese Vorleistungsverpflichtung kann der Versorger angemessene Abschläge, also Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung fordern, für die ihrerseits § 366 Abs. 2 BGB gilt.

Selbstverständlich stellt der Versorger seine vertragliche  Forderung auf Kaufpreiszahlung  ohne Willenserklärung des Kunden fällig, indem er in der Rechnung bereits den Zeitpunkt derer Fälligkeit bestimmt.

Selbstverständlich ist der Kunde nicht verpflichtet, an der Abrechnung des Versorgers mitzuwirken und wirkt an dieser auch nicht mit.

Auch die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche der Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB  hängt nicht von einer Willenserklärung des Versorgers ab.

Auf welche Willenserklärung des Versorgers soll es denn ankommen, wenn der betroffene Kunde wegen einzelner Abrechnungszeiträume auf Rückzahlung klagt?

Dass mit der Rechnung des Versorgers keine Willenserklärung des Kunden einhergeht,
haben wir bereits gesehen (zuletzt BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 19. März 2012, 09:51:18
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?

Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?

Gibt es nach Ihrer Theorie eine Pflicht zur Abrechnung der vorgeleisteten Energielieferungen mit den Abschlagszahlungen, oder wurde eine solche Abrechnungspflicht zwischen den Parteien nicht vereinbart?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. März 2012, 10:18:12
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?


@reblaus

Sie bleiben bezeichnenderweise auch eine Antwort darauf schuldig,
welche angeblich notwendigen Willenserklärungen des Kunden einerseits und des Versorgers andererseits gemeint sein sollen.

Witzigkeit wird Ihnen wohl niemand absprechen.
Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Sie gewitzt erscheinen.

Wie der Kunde durch unterjährige Ablesung des Zählers sieht,
dass er den nächsten Winter in Palm Springs verbringen und somit nichts mehr verbrauchen wird,
kann wohl offen bleiben.

Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind,  
nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.

In dem genannten Fall werden die bisher vereinbarten Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung selbstverständlich nicht hinfällig.

Es liegt in der Natur der Sache, dass es durch die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu Überzahlungen kommen kann,
wenn der Verbrauch etwa durch geändertes Verbrauchsverhalten geringer ausfällt.

Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen,
wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt,
dass die Abschläge zu hoch bemessen sind.
Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.

Verlangt er keine Anpassung, so schuldet er vertraglich weiter die Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) wie bisher.

Bei den Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich, welche Kaufpreisforderung der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht und - soweit dieser Anspruch begründet ist- zu erfüllen ist.
Ob und wieweit eine Bereicherung des Versorgers durch diese Vorauszahlungen eintritt, ist ungewiss und  ergibt sich folglich erst mit der Verbrauchsabrechnung.

Verwendet der Versorger die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung vertragswidrig komplett anderweitig,
als zur  Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung, so kann er deshalb schließlich
insoweit auch keine weitere Zahlung zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung  beanspruchen.

Auch auf Entreicherung kann sich der Versorger regelmäßig nicht berufen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 818 Abs. 3 BGB schon gar nicht vorliegen.
Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.

Die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung dienen dem Zweck der Erfüllung der Kaufpreisforderung des Versorgers aus der nächsten Verbrauchsabrechnung,
wobei  naturgemäß ungewiss ist, welche Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB entsprechend der nächsten Verbrauchsabrechnung überhaupt zu erfüllen sein wird.


Zitat
§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

Zitat
§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.


Steht also alles im Gesetz.

Soweit der mit den Vorauszahlungen erfolgte Zweck - Erfüllung der Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung - dessen Eintritt von Anfang an ungewiss war,  nicht eintritt,
ist der Versorger deshalb zur Herausgabe verpflichtet und unterliegt dabei einer verschärften Haftung.

Zitat
Original von reblaus

Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?

Wir machen das, was Juristen bei Bedarf immer wieder tun sollten.
Wir sehen ins  Gesetz, siehe oben.

Wenn Sie es bevorzugen, statt dessen in die Röhre zu schauen,
bleibt Ihnen dies unbenommen.  

Übrigends kann der Kunde, der im nächsten Winter nach Palm Springs fährt und deshalb nichts mehr verbraucht,
seinen Liefervertrag wohl vorher ordnungsgemäß  kündigen,
so dass er auch die Grundgebühr in dieser Zeit nicht schuldet.
So gelangt er auch vorzeitig an eine Verbrauchsabrechnung.
Ganz einfach.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Kampfzwerg am 19. März 2012, 16:31:39
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“

@reblaus

DAS vorstehende Statement von Ihnen ist nicht nur abenteuerlich, sondern schlichtweg Blödsinn.
Selbst bei rudimentären Rechtskenntnissen des Verbrauchers.
Aufgrund dieser Behauptung müssen Sie mir die folgende Frage gestatten: Für wie dämlich halten Sie uns Verbraucher eigentlich?  

Als ich Sie \"willkommen zurück\" hiess, hatte ich leider vollkommen vergessen, wie irreführend, aber vor allem nervtötend, Ihr Saldoanerkenntnis- und Kontokorrentgedöns sein kann! Inzwischen ist es mir wieder eingefallen. :rolleyes:
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 19. März 2012, 17:54:09
@Kampfzwerg
Wenn Sie einen Vertrag abschließen, und die Abwicklung der typischen Rechtsfolgen dieses Vertrages mit Vertragsrecht als dämlich bezeichnen, so ist das Ihre Sache. Ich jedenfalls zweifle an der Zurechnungsfähigkeit meines Gegenübers eher dann, wenn er statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden will, das nur für Fälle geschaffen wurde, wenn eine gewollte vertragliche Vereinbarung entgegen dem Willen der Parteien nicht vorhanden ist.

Können Sie mir denn einen einzigen Grund nennen, warum Versorger und Verbraucher nicht vereinbaren sollten, was mit Erstattungen von zu hohen Abschlagszahlungen zu geschehen hat?

@RR-E-ft
Bitte machen Sie sich einen kleinen aber wichtigen Unterschied zu Eigen. Wir diskutieren hier über einen Erstattungsanspruch, der sich aus einem Saldo zugunsten des Verbrauchers aus einer vom Versorger erstellten Abrechnung mit wirksam vereinbarten Preisen ergibt, oder sich bei Korrektur eines Mangels nach § 17 GasGVV ergeben müsste. Das sind Ansprüche aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag, bei dem Sie statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden wollen. Völlig anders gelagert sind die Fälle, in denen ein Anspruch des Verbrauchers besteht, weil der Versorger mit auf einer unwirksamen Preisklausel beruhenden falschen Preisen abgerechnet hat. Solche überzahlten Ansprüche sind natürlich nach Bereicherungsrecht auszugleichen. Schließlich hat keiner die Preisklausel absichtlich fehlerhaft formuliert.

Bereicherungsrecht ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Parteien irrtümlich von einem Rechtsgrund ausgingen, der tatsächlich nicht besteht. Sie wollen Bereicherungsrecht auch für alle Fälle anwenden, in denen Leistungen erbracht werden, während gleichzeitig die Rückgewähr dieser Leistungen unter bestimmten Umständen vereinbart wurde. Nach Ihrer Ansicht müssten auch Kredite und vermietete, verpachtete oder verliehene Sachen nach Bereicherungsrecht herausgegeben werden. Solche Rückgaben oder Erstattungen sind aber stets als Teil der ursprünglichen Vereinbarung vertragliche Ansprüche.

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Sie haben sich noch nicht dazu geäußert, ob nach Ihrer Ansicht eine Abrechnung der unterschiedlichen Leistungen vereinbart wurde.

Wie verhält es sich bei Ihrer Theorie mit der Beweislast? Nach § 812 BGB hat der Bereicherungsgläubiger das Nichtbestehen der Verbindlichkeit zu beweisen, auf die er geleistet hat.

a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch  sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung  geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr, 11), Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727 [728] = LM H. 5/1995 BörsG Nr. 38 m. w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196). (BGH, Urt. v. 18. 5. 1999 X ZR 158/9 7 (Düsseldorf)) (http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw99_2887.htm)

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass sie bei Erstattungen auch Zinsansprüche geltend machen. Der Versorger hat bereicherungsrechtlich auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. BGH Urteil vom 06.03.1998 (V ZR 244/96) (http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=3998).

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass von Vereinbarungen mit denen Energielieferungen mit Abschlägen verrechnet werden, dringend abzuraten ist, weil der Verbraucher sich rechtlich ungleich schlechter stellt, als bei monatlicher Berechnung der verbrauchten Energie?

Machen Sie die Mandanten auf § 40 Abs. 3 EnWG aufmerksam? Verbraucher können nämlich die Ihrer Ansicht nach bestehenden massiven Rechtsnachteile des Bereicherungsrechts im Gegensatz zum Kaufrecht dadurch umgehen, dass sie den Verbrauch monatlich abrechnen lassen. Halten Sie es nicht für höchste Zeit, allen Verbrauchern hier im Forum zu raten, die Finger von Abschlagszahlungen zu lassen?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: Didakt am 19. März 2012, 18:02:24
Der vorstehende Schlagabtausch hat in der Tat groteske Züge angenommen.  :rolleyes:

Zurück zur Praxis:

Zitat
Original von RR-E-ft, u. a.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind, nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.

Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen, wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt, dass die Abschläge zu hoch bemessen sind. Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.

Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.

So ist es und nicht anders!
Ich habe damit in der Praxis noch nie Schwierigkeiten gehabt. Alles andere bezüglich der Kontokorrentabrede u.s.w. von reblaus ist nichtsnutziges Geschwätz und allenfalls geeignet, hier mitlesende Verbraucher zu verunsichern.
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).

Hoffentlich bleiben uns weitere Diskussionsbeiträge in dieser Angelegenheit erspart! X(
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 19. März 2012, 18:32:44
Zitat
Original von reblaus

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.

@reblaus

Lassen Sie doch bitte den absurden Unfug !!!

Kein Kunde ist verpflichtet, irgend einen Saldo anzuerkennen, zumal der Einwendungsausschluss des § 17 GVV  
auch im Zahlungsprozess des Versorgers
lediglich beweisbedürftige Abrechnungsfehler betrifft,
dem Kunde für ihm bekannte, jedoch  insoweit beweisbedürftige Abrechnungsfehler
deshalb immer der Rückerstattungsprozess offen steht,
auf den er deshalb verwiesen ist.

Dies entsprach bereits der Regelung des § 30 AVBV,
vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.06.96 Az. 27 U 102/95 zu § 30 AVBV. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j1996/27_U_102_95urteil19960619.html)

Zitat
Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten keine offensichtlichen Fehler im Sinne von § 30 AVBV. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen läßt, mit anderen Worten wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 690; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; 1991, 1209; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Band II, § 30 AVBGasV Rn. 6). Das Merkmal der Offensichtlichkeit wird zum Teil auch dahin definiert, daß der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit \"auf die Stirn geschrieben\" sein muß (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; WuM 1991, 432; MorellE § 30 Anm. c). Wie die amtliche Begründung zu § 30 AVBV klarstellt, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Ansprüche in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unbegründet erweisen. Das Recht auf Zahlungsverweigerung ist deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt worden, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens offensichtlich unberechtigt sind (BGH NJW-RR 1990, 690). Die Frage, ob die Abrechnung des Versorgungsunternehmens bei näherer Prüfung nicht doch fehlerhaft ist, soll einer späteren Klärung überlassen bleiben, sofern der Kunde - was ihm unbenommen ist - von dem Versorgungsunternehmen das zuviel gezahlte Geld zurückfordert (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm WuM 1991, 432; NJW-RR 1991, 1210; Tegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 Rn. 2; MorellE § 30 Anm. c; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 16).

Soweit Köln:

Dieser Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers
schließt - anders als ein Saldoanerkenntnis des Kunden -
Rückforderungen gegen den Versorger gerade nicht aus.

Anspruchsgrundlage für die Forderung des Versorgers war auch dabei allein § 433 Abs. 2 BGB.
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist auch dabei § 812 BGB.
Auch diese unterliegen jeweils eigenständig einzeln der Verjährung.

Für alle - auch dem  dem Kunden zunächst verborgen gebliebene - Brerechnungsfehler
gilt in der Grundversorgung im Übrigen § 18 GVV.

Dass der Kunde verpflichtet sei, einen Saldo anzuerkennen,
können Sie sich deshalb
- wie so vieles - nur eigenwillig  ausgedacht haben.
Entsprechendes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

Auch die Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungspropzess gem. § 812 BGB ist längst geklärt.  

Zitat
BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19:

Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Demnach hat im Rückforderungsprozess
nach entsprechenden Abschlags- bzw. Vorauszahlungen  
der Versorger das Bestehen einer entsprechenden
Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB
darzulegen und zu beweisen.  

Hoffentlich  melden Sie sich allenfalls dann wieder,
wenn Sie sagen, was die angeblich notwendigen Willenserklärungen sein sollen und vor allem
Gerichtsentscheidungen zu Auseinandersetzungen zwischen Energieversorgern und Haushaltskunden anbringen,
die Ihre wirren Thesen stützen.

Sie trollen hier.

Festzuhalten bleibt:

Die Ausgangsfrage des Threads ist längst beantwortet mit überzeugender Begründung.

Zahlungsklagen des Versorgers stützen sich immer auf § 433 Abs. 2 BGB.
Erfolgreiche Rückzahlungsklagen des Kunden stützen sich auf § 812 BGB.

Saldoklagen des Versorgers sind gem. § 253 ZPO regelmäßig unzulässig.
 
Alle gegenseitigen Ansprüche sind aus o.g. Gründen einzeln klagbar und unterliegen jeweils einzeln der Verjährung.

Kontokorrentklagen des Versorgers oder des Kunden bleibt aus genannten und bekannten Gründen der Erfolg versagt.  

Dafür stehen alle bekannten und veröffentlichten Entscheidungen.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 20. März 2012, 09:51:50
Zitat
Original von Didakt
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).
(

Dann frage ich mich, warum Sie sich in diesem Forum tummeln. Die Verbraucher hatten seit Jahrzehnten die Möglichkeit, die reihenweise unwirksamen Preisanpassungsklauseln aus Sonderverträgen vor Gericht anzufechten. Es hat somit jeder selbst schuld, wenn er in der Zwischenzeit viel zu viel bezahlt hat. Diese Diskussion dürfte Sie daher schon deshalb abstoßen, weil mit den Überlegungen Fehler korrigiert werden sollen, für die die Verbraucher Ihrer Ansicht nach selbst verantwortlich sind.

Wenn Sie von der Diskussion verwirrt sind, hören Sie einfach auf im Bereich der Grundsatzfragen mitzulesen. Stellen Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Fall, dort wo sie hingehören, und Sie werden Antworten ohne theoretischen Unterbau erhalten.

Dann darf ich mir nämlich ungestört von Ihren zensorischen Bestrebungen weiterhin im dafür vorgesehenen Bereich die Frage stellen, welche vertraglichen Pflichten die Parteien eingehen, wenn sie vertraglich vereinbaren, Abschläge zu bezahlen, statt die gelieferte Energie jeweils in der Menge zu bezahlen, in der sie abgenommen wurde.

Im übrigen geht es gar nicht so sehr um das Kontokorrent, sondern es geht darum, welche Rechtsgrundlage alternativ nach Ansicht von RR-E-ft zur Regelung des Energieliefervertrages herangezogen werden können. Es geht um seinen Vorschlag Bereicherungsrecht anzuwenden. Den ich, wie Sie wohl erkannt haben, als völlig absurd ansehe.

Wenn eine Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen getroffen wurde, so beinhaltet diese Vereinbarung, dass über diese Abschläge später abgerechnet wird. Die Erstellung der Abrechnung ist somit vertraglich vereinbart und vertraglich geschuldet.

Wenn Abschläge in einer Höhe vereinbart wurden, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung damit zu rechnen ist, dass zuviel bezahlt wurde (auch geringfügige Überzahlungen fallen darunter), rechnen die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung, dass sich aus der vertraglich vereinbarten Abrechnung eine Erstattung für den Verbraucher ergibt. Dann ist es logisch, dass die Vereinbarung zur Abrechnung die vertragliche Vereinbarung beinhaltet, dass solche Erstattungsansprüche auch an den Verbraucher zurückbezahlt werden.

Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen beinhaltet somit
1. die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen (eine Verrechnungsabrede)
2. die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht.

Wer nach wie vor von Vorauszahlungen ausgeht, sei auf § 14 GasGVV hingewiesen. Diese sind dort nämlich separat zu den Abschlagszahlungen geregelt. Eine Vorauszahlung ist tatsächlich eine Kaufpreiszahlung, die vor Lieferung der Ware zur Zahlung fällig wird. Daneben gibt es noch die Anzahlung. Hierbei handelt es sich um die Vorauszahlung eines Teils der Kaufpreisforderung.

Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung für den Verbraucher äußerst nachteilig ist, wird auch ein unvoreingenommener Laie einsehen.

Wenn daher RR-E-ft mit seiner Theorie Recht hätte, müsste den Verbrauchern dringendst von der Vereinbarung von Abschlägen abgeraten werden, um erhebliche Rechtsnachteile auszuschließen.

@RR-E-ft
Eine Saldoklage verstößt gegen den Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie liegt vor, wenn der Klagegegenstand und Klagegrund nicht ausreichend dargelegt wurde, weil unterschiediche Zahlungsansprüche miteinander verrechnet wurden, ohne die Grundlagen dieser Verrechnung vorzutragen.

Sie müssen daher nicht jedesmal verschreckt aufgackern, wenn irgendjemand das Wort \"Saldo\" im Zusammenhang mit einem Rechtsanspruch benutzt, und erregt flatternd ausrufen: \"Saldoklagen sind unzulässig, Saldoklagen sind unzulässig!\"  :D
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2012, 11:03:53
@reblaus

Ich hatte dringend darum gebeten, nicht weiter zu trollen.

Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,
welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Die dahingehende Behauptung ist deshalb Unfug.

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Leistet der Kunde einen vertraglich vereinbarten Abschlag
(der abredegemäß auf die nächste Verbrauchsabrechnung anzurechnen ist),
so liegt darin zunächst unmittelbar noch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Versorgers,
weil es sich um die Zahlung einer erst zukünftig festzustellenden Schuld
(Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB) handelt (BGH, aaO).

Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet,
trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast,
dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.).

Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB,
weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB,
die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war.

Bei übrigen Zahlungen des Kunden trifft diesen im Rückforderungsprozess grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,
wenn die Zahlungen nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.03 Az. VIII ZR 111/02).

Den Zahlungsempfänger trifft im Rückforderungsprozess
nach der Rechtsprechung lediglich, aber immerhin
eine sekundäre Behauptungslast:

BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGB (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11885)

Der auf Rückzahlung Klagende kann sich deshalb wohl zunächst darauf beschränken zu bestreiten,
dass seine unter Beweis gestellten erfolgten Zahlungen vertraglich geschuldet waren.

Zitat
Original von reblaus
Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen.

Dass das Unfug ist, ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19.

Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht,
weil sich die Verpflichtung zur Rückerstattung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 820 BGB.

Ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch könnte dem Kunden
wohl nicht mehr erbringen als ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch,
der der verschärften Haftung unterliegt.

Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife
verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB,
so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen,
dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess
seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist
und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt.

Das erscheint insbesondere dann problematisch,
wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist
und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann.

Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB
aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden,
die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen,
so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen,
so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss,
um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern.

Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann,
wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt,
weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist
und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet
wie im Zahlungsprozess des Versorgers....

Aber wofür hat es Anwälte...
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 20. März 2012, 13:22:48
@RR-E-ft
Bitte teilen Sie mir mit, ob es noch notwendig ist, Ihren letzten Post zu lesen, nachdem Sie diese Entscheidung des BGH zur Kenntnis genommen haben.

BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=19300&pos=0&anz=1):

Zitat
b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die dritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein \"fiktives Bereicherungskonto\" entstanden, das durch die Rückzahlung der Beklagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht bedenkenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.).Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen auf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzahlungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben, kann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen,wenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unternehmers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich herausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag an das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des Landes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungsausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmenden endgültigen Abrechnung besteht.

Zuvor weist der BGH in der Entscheidung auch darauf hin, dass die Schlussrechnung erst dadurch zur Zahlung fällig wird, dass der Auftraggeber diese prüft und anerkennt. Dies ergibt sich zwar im entschiedenen Fall aus der VOB, ist aber meiner Ansicht nach bei allen Abrechnungen notwendig.

Ihnen muss ich natürlich zu Gute halten, dass Ihre Rechtsauffassung entgegen meiner Behauptung nicht absurd, sondern vertretbar war. Solange das OLG Frankfurt diese Auffassung vertreten kann, steht es mir schwerlich zu, diese Meinung als abwegig zu disqualifizieren.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2012, 13:43:18
@reblaus

Ich erachte meine kurzen Beiträge immer als lesenswert.

In der zitierten Entscheidung des BGH vom 19.03.01 Az. X ZR 125/00
geht es um einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung,
der sich aus der VOB ergibt, die für Energielieferverträge nicht ohne weiteres gilt.

Zitat
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

Der Werklohnanspruch ergibt sich aus dem Werkvertrag,
steht also regelmäßig bereits bei Vertragsabschluss fest.
Dieser Anspruch ist lediglich betagt.
Die Abschlagszahlungen entsprechen regelmäßig
dem Fortschritt bei der Erstellung des Werkes.

Bei Energielieferungen ist der Kaufpreisanspruch des Versorgers hingegen
im Vornherein so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden selbst.
Eine betagte Kaufpreisforderung gibt es dabei nicht.
Nur die vereinbarte Abschlagshöhe liegt schon fest.

Deshalb erscheint eine Übertragung problematisch.

Ferner geht es darum, dass durch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Abschlags
nicht unmittelbar eine Bereicherung beim Zahlungsempfänger eintritt,
da diese mit Rechtsgrund erfolgt.


Das deckt sich vollständig mit meinen Ausführungen
im Zusammenhang mit der Entscheidung BGH KZR 41/09,
wonach sich ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Abschläge
grundsätzlich erst aus der Jahresrechnung ergibt.

Mehr ergibt sich daraus wohl nicht.

Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuziegen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.

Möglicherweise lesen Sie deshalb erst meinen obigen Beitrag
und melden sich dann damit zurück,
welche Vorteile Ihre Betrachtungsweise in der Praxis haben soll.

Prüftstein aller Theorie sei die Praxis,
soll wohl irgendein oller Klassiker gemeint haben,
wie ich in der  Schule gehört hatte.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: jofri46 am 20. März 2012, 13:54:11
Ziffer 1. in Reblaus\' Beitrag oben:
 \"die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen...\" kann ich noch nachvollziehen und stimme ihr im Grunde auch zu.

Ziffer 2. jedoch:
die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht??? Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den mir bekannten Lieferverträgen nicht. Der Abrechnung meines Versorgers habe ich - wie viele andere Verbraucher wohl auch - in den vergangenen Jahren regelmäßig widersprochen und meine Abrechnung gegenübergestellt. Die sich daraus ergebende Differenz, der restliche Kaufpreisanspruch also, ist strittig. Mag ihn der Versorger einklagen. Auf eine Vereinbarung, der von ihm zu seinen Gunsten errechnete Saldo sei an ihn auszahlen, kann er sich nicht berufen. Eine solche existiert nicht.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2012, 13:58:09
@jofri46

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden,
was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.

reblaus sucht wohl gerade nach einer praktikablen Lösung für alle Palm Springs- Fahrer. ;)

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?

Wohingehend er dabei Palm Springs- Fahrer beraten würde, ist nicht ersichtlich.
Er möchte ja wohl seine Theorie erst noch an diesem fast alltäglichen Fall aus der Praxis prüfen.
Man darf gespannt sein.

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Zitat
Original von reblaus
Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 20. März 2012, 15:16:09
@RR-E-ft
Wenn Sie BGH Urt. v. 7.12.10 Az. KZR 41/09 genau gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass die Entscheidung im Punkt des \"unselbständigen Rechnungsbestandteils\" als Begründung BGH Urt. v. 19.3.2001 X ZR 125/00 zitiert, und sich auf diese Entscheidung stützt. Diese Entscheidung zitieren Sie in Ihrer Argumentation aber so fleißig, dass Sie nun nicht die gegenteilige Auffassung vertreten können. Ihr Einwand mit dem Werkrecht geht insoweit fehl, und wurde vom BGH anderweitig entschieden. X ZR 125/00 stützt sich übrigens nicht auf die VOB, sondern geht ausdrücklich darauf ein, dass dies auch bei Werkverträgen ohne Einbeziehung der VOB zu gelten hat, und sich aus BGB-Regelungen ergibt.

Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.

@jofri46
Genau das hat der BGH entschieden. Nicht alles was rechtlich vereinbart wurde, muss haarklein in einem Vertrag erläutert werden. Es reicht die Vereinbarung von Abschlagszahlungen. Daraus ergeben sich dann weitere vertragliche Pflichten von selbst. Lesen Sie das Zitat aus der Urteilsbegründung, das ich in meinem letzten Beitrag eingestellt habe. Genau so habe ich das zuvor auch schon erläutert, ohne Kenntnis der Entscheidung.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2012, 15:19:36
@reblaus

Es ist kein Grund ersichtlich, von unserer in der Praxis vielfach bestätigten,
mithin ständig nachgewiesen praxistauglichen  Auffassung abzugehen,
die immer auch auf zitierter Rechtsprechung gründet.

Man muss es bei Lichte betrachten.

Zitat
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

In der zitierten Entscheidung des BGH ging es ersichtlich um Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B.

Zitat
Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezugauf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3Abs. 1 VOB/B) endgültig wird.

Das lässt sich auf andere Sachverhalte nicht übertragen,
bei denen nicht auch ein Vergütungsanspruch aus Rechtsgründen
erst durch eine geprüfte und anerkannte Schlussrechnung endgültig wird.

Im Energiebereich kann die vom Versorger mit der Verbrauchsabrechnung
beanspruchte Kaufpreisforderung ohne weiteres
zu dem vom Versorger darin  angebegebenen Fälligkeitstermin,
oftmals  jedoch nicht früher als zwei Wochen nach Zugang, fällig werden.

Auf eine anerkannte und geprüfte Schlussrechnung wie nach VOB/B
kommt es bei Energielieferungen offensichtlich gerade nicht an.

Auch die Abschlagszahlung gem. § 623a BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html) hat bekanntlich andere Voraussetzungen
und ist deshalb etwas anderes als der vereinbarte Abschlag in einem Energielieferungsvertrag.
Beim Werkvertrag ist die Vergütung zudem mit der Abnahme fällig §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB.

Womöglich wird die Abnahme und Abnahmepflicht bei Mängelfreiheit  im
Werkvertragsrecht nach BGB mit der Prüfung einer Rechnung auf Fehlerhaftigkeit verwechselt.
Man muss sich jedenfalls die klare Unterscheidung zwischen  Allgemeinem Schuldrecht nach BGB
und Werkvertragsrecht nach BGB sowie Werkvertragsrecht nach VOB zu Eigen machen.  

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Bei der Abschlagszahlung und der Abnahme nach BGB Werkvertragsrecht
werden bekanntlich vornehmlich der Fortschritt der Herstellung des Werkes
und das Werk auf Mängel geprüft und nicht etwa die Rechnung,
§ 632a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 641 Abs. 3 BGB.
Die Rechnung erscheint auch dort als Anspruchsberühmung gegenüber dem Rechnungsempfänger.  

Der Besteller/Auftraggeber  des Werkes bekommt wohl regelmäßig auch keine
gem. § 632a, 641 Abs. 3 BGB geleisteten Abschlagszahlungen zurückerstattet.

Wie steht es denn nun um das  Saldoannerkenntnis der Palm Springs- Fahrer in der Praxis?
Wie sieht denn nun Ihre praxistaugliche Lösung aus?

Es ist vor allem an der Zeit, dass Sie endlich liefern!

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Andere Baustelle

Fraglich wie es sich nach  BGB- Werkvertragsrecht mit Rückforderungen des Bestellers verhält,

wenn dieser Palm Springs- Fahrer vor seiner Abreise einen Hausbau bestellte,
während seiner langen  Abwesenheit
alle geforderten Abschläge des Werkunternehmers gem. § 632a BGB
wie auch die Schlussrechnung gem.  § 641 BGB ohne Prüfung
des Baufortschritts und der Mangelfreiheit des Bauwerks vorbehaltlos zahlte,
nachdem er die ihm gesetzte Frist von drei Wochen
zur Abnahme des (mangelfreien) Werkes verstreichen ließ,  
dann nach Rückehr aus seinem Winterdomizil jedoch feststellen muss,
dass ein Bau auf seiner grünen Wiese noch gar nicht begonnen wurde oder
aber seine neue Stadtvilla aufgrund eines Missverständnisses,
welches der Glückspilz wohl selbst zu vertreten hat,
ansonsten mangelfrei auf dem Grundstück seines Nachbarn schlüsselfertig errichtet wurde;

insbesondere ob  die Lösung dabei in einem Saldoanerkenntnis
der Schlussrechnung des Werkunternehmers zu suchen sein wird.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. März 2012, 23:27:32
Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.

@reblaus

Abschläge bei Energielieferungsverträgen
unterscheiden sich von Vorauszahlungen gem. § 14 GVV
wohl lediglich hinsichtlich der Fälligkeit.
Bei Vorauszahlungen wird der Kunde vorleistungsverpflichtet.
Weitere Unterschiede sind nicht ersichtlich.
Abschläge sind entgegen Ihrer Ansicht auch keine Art Sicherheitsleistung.
Denn Sicherheitsleistungen sind auch gesondert geregelt, § 15 GVV.

Der Rechtscharakter einer Energieabrechnung ist nicht anders
als der Rechtscharakter andere Verträge betreffender Abrechnungen,
bei denen auch Vorauszahlungen vertraglich vereinbart wurden.

Sagen Sie. Sag ich auch.

Nur gehen unsere Ansichten zum Allgemeinen Vertragsrecht
wohl deutlich auseinander.
 
Fraglich erscheint  nach ihrer Theorie ein Saldoanerkenntnis dann wohl auch bei diesen
 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsanwalts (http://www.boernerlaw.de/pdf/honorarvereinb.pdf).

Dort wurde die vertragliche Verpflichtung zur Anrechnung von Vorschüssen
und zur Rückzahlung sich ergebender Überschüsse
aus Vorschusszahlungen vom in Köln ansässigen AGB- Verwender,
der auch schon als Justitiar der Ruhrgas AG für Grundsatzfragen
Energiewirtschaft und Energierecht (einschl. Auslandsexploration)
tätig war, jedenfalls nicht vorgesehen.

Die darin allein aufgeführte Erstattung betrifft jedenfalls
keine Erstattung an den Auftraggeber.

Zitat
Der Mandant zahlt an den Anwalt wegen der Bedeutung der Angelegenheit
für den Mandanten anstelle der gesetzlichen Gebühren:
ein Honorar in Höhe von … ,-- EUR pro Stunde
(in Worten: ….. Euro),
mindestens aber den jeweiligen Höchstbetrag der Gebühren gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), alles jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
Die Tätigkeit wird nach angebrochenen 15-Minuten-Abschnitten berechnet.

Alle gemäß dieser Vereinbarung abrechenbaren Honorare und Kosten
sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, ebenso wie jederzeit ein angemessener Vorschuss.

Alle Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder,Schreibauslagen und dergleichen
werden daneben gesondert erstattet,
außerdem die auf den Gesamtbetrag fällige Mehrwertsteuer.

Vergütungen sollen dort im 15- Minuten- Takt fällig werden,
wenn nach einer Minute 15 Minuten angebrochen sind,
RVG- Vergütungen entgegen § 8 RVG bereits mit ihrer Entstehung.

Wurde dabei etwa ein für Spezialisten nicht unüblicher
Stundensatz von 500 EUR netto vereinbart,
beträgt die Vergütung für eine bereits nach einer Minute
abgeschlossenen Beratung mindestens 125 EUR netto.  


Was ist denn wohl dort die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung
eingetretener  Überzahlungen des Auftraggebers?

Soll es  für den endgültigen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes
bei vertraglich vereinbarten Vorschusszahlungen  auch
auf eine vom Auftraggeber geprüfte und  anerkannte Vergütungsrechnung ankommen?

Oder genügt noch wie üblich eine Vergütungsberechnung des Rechtsanwaltes gem. § 10 RVG (http://dejure.org/gesetze/RVG/10.html),
mit der der Rechtsanwalt mitteilt, welche Vergütung er beansprucht,
in der geleistete Vorschüsse abgesetzt werden?

Der endgültige Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes,
welcher  gem. § 8 RVG fällig wird, kann doch wohl
gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits vor der Mitteilung
einer solchen Berechnung verjähren.

Letzteres spricht dafür, dass sich der endgültige Vergütungsanspruch
des Rechtsanwalts aus dem  Beratungsvertrag selbst ergibt,
nicht jedoch aus der Berechnung gem. § 10 RVG.
Die Berechnung gem. § 10 RVG ist allein Voraussetzung,
um eine bereits fällige Vergütung vom Auftraggeber zu fordern.

Der Rechtsanwalt hat bereits einen fälligen Vergütungsanspruch
aus Vertrag oder RVG, dessen Verjährung bereits läuft,
dem jedoch die Einrede entgegensteht,
dass es einer Berechnung gem. § 10 RVG bedarf.

Rechnet der Rechtsanwalt die Vergütung gem. § 10 RVG ab,
bevor diese gem. § 8 RVG fällig ist, könnten sich wieder
gesonderte Fragen stellen.  

Es verhält sich mit dieser Berechnung des Rechtsanwalts
wohl nicht viel anders als mit der Verbrauchsabrechnung
eines Energieversorgers.

Es ergibt sich daraus nur, welche Vergütung
vom Rechnungssteller beanprucht wird.

Auch die Honorarechnung eines Ruhrgas- Veteranen
erscheint als bloße Anspruchsberühmung.

Der Rechnungsempfänger muss sie weder prüfen, noch anerkennen.
Er soll sie bezahlen. Bezahlt er sie nicht, muss im Zweifel geklagt werden.
Die Vergütung besteht nicht schon aufgrund der Abrechnung.
Der Vergütungsanspruch muss im Zweifel bewiesen werden.

Auch wenn der Rechnungsempfänger vorbehaltlos zahlt,
geht er dadurch eventuell bestehender Rückforderungsansprüche
aus § 812 BGB nicht verlustig. Solche können vielmehr
auch durch die vorbehaltlose Zahlung überhaupt erst entstehen.

Wohingehend beraten Sie denn Mandanten hinsichtlich solcher
Abrechnungen?

Raten Sie von Vorschusszahlungen dringend ab,
weil diese mit erheblichen Nachteilen verbunden sind,
wenn die Anrechnung von Vorschusszahlungen oder
die Rückerstattung eingetretener Überzahlungen aus diesen  
wie dort nicht vertraglich vereinbart wurden?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 21. März 2012, 17:55:38
@RR-E-ft
Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass das von Ihnen viel zitierte Urteil BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 das Urteil BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 zitiert, und die eigene Auffassung exakt mit diesem Urteil begründet. Da wir hier in einem Verbraucherforum schreiben, zitiere ich die entsprechende Passage, um Ihnen weitere Propaganda für verbraucherfeindliche Exotenmeinungen zu erschweren.

Zitat
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508). Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).

Die mitlesenden Verbraucher können sich daher darauf verlassen, dass Erstattungsansprüche aus zu hohen Abschlagszahlungen höchstrichterlich als vertragliche Ansprüche gewertet werden, und entsprechend nach Vertragsrecht zurückgefordert werden können. Dies gilt nach BGH ausdrücklich auch für Abschläge auf Energielieferungen.

Abweichende Ansichten sind zwar gestattet, aber für die Praxis völlig uninteressant. Es müsste schon ein Interesse bestehen, durch alle Instanzen zu ziehen, um diese Rechtsprechung zu ändern. Die Erfolgsaussichten halte ich für minimal. Jedenfalls müsste jeder Rechtsanwalt in seiner Beratungspraxis auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen, wenn er sich nicht einem Haftungsrisiko aussetzen möchte.

Insoweit kann die Diskussion um diesen Punkt in einem Verbraucherforum abgeschlossen werden, weil die Frage geklärt ist.

Die Frage des Saldoanerkenntnis hat BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 nicht zu meinen Gunsten entschieden. Darauf habe ich selbst hingewiesen. Vielen Dank, dass Sie es nochmals wiederholt haben.

Allerdings schreibt § 16 Abs. 3 VOB-B vor, dass eine Schlussrechnung von Bauleistungen vom Auftraggeber anzunehmen ist. Das Rechtsinstrument einer vertraglich zwischen den Parteien zu vereinbarenden Restschuld ist somit auch Teil des Bauwerkvertrages, wenn die VOB einbezogen wurde. Dies hat seinen Grund darin, dass meist Abschläge bezahlt wurden, wenn auch dort in der Regel keine Erstattung zu erwarten ist. Weiterhin ist die Abrechnung von Bauleistungen sehr komplex, so dass beide Parteien ein Interesse an der Mitwirkung an der Abrechnung haben müssen.

Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.

Wie Sie selbst ausführen, wird das Anwaltshonorar mit Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig. Die Erstellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Von daher scheidet eine Mitwirkung des Mandanten schon aus diesem Grunde aus.

Dass Sie einen Rückforderungsanspruch beim Saldoanerkenntnis verneinen, zeugt von Ihrer mangelhaften Kenntnis dieses Rechtsinstituts. Für ein Schuldanerkenntnis gelten die gleichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche wie für alle anderen Verträge. Selbstverständlich wird auch ein abwesender Bauherr ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen herausfordern können. In Ihrem Fall dürfte er auch noch Ansprüche aus §§ 823 BGB, 263 StGB haben. Ansonsten ist bei einem Bauwerkvertrag kein Kontokorrent einschlägig. Dieses setzt eine regelmäßige Geschäftsverbindung voraus. Bei der Erstellung eines EFHs durch einen Generalunternehmer ist aber nur ein Werk Vertragsgegenstand.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. März 2012, 18:33:05
@reblaus

Es ist bereits alles längst geklärt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuzeigen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.

Danke, reicht schon.

Zitat
Original von RR-E-ft
Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Bei Ihrer Auffassung zur Mitwirkung des Kunden an der Verbrauchsabrechnung und seiner Verpflichtung zum Anerkenntnis einer solchen, liegen Sie aus bekannten Gründen daneben, weil es auch bereits an einer vertraglichen Abrede über ein Saldoanerkenntnis und dessen Zustandekommen fehlt, was nicht weiter verwundern muss, da es ja bereits an einer Kontokorrentabrede insgesamt fehlt.

Die Verbrauchsabrechnung des Versorgers ist eine vollkommen einseitige Angelegenheit, eine Anspruchsberühmung, auch wenn dabei geleistete Abschläge abzusetzen sind.

Warum es so und nicht anders ist, wurde umfassend anhand der bestehenden Rechtsprechung auch zu § 30 AVBV aufgezeigt.

Schließlich betrafen ersichtlich viele jüngere BGH- Entscheidungen den Fall, dass zwischen Versorger und Kunde Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, so wohl auch bei BGH VIII ZR 34/11. Und auch dort war der Kunde selbstverständlich jeweils nicht verpflichtet, an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers mitzuwirken oder diese anzuerkennen. Seinen vorbehaltlosen Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen des Versorgers mit unwidersprochen gebliebenen einseitig erhöhten Preisen waren jedenfalls auch dort ausdrücklich keinerlei weitergehender Erklärungsgehalt beizumessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).  

Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, an Ihrer singulären Einzelmeinung festzuhalten. Wir leben schließlich in einem Land, in welchem auch die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist. Schließlich sind wir entsprechend unseres Wertekanons auch gegen die Diskriminierung von Minderheiten. Es macht jedoch wohl keinen Sinn, noch Energie darauf zu verwenden, sich mit Ihrer Einzelmeinung auseinanderzusetzen. Sie steht Ihnen zu. Punkt.
Sie können bzw. müssen Sie behalten, weil sich ersichtlich wohl niemand findet, Sie Ihnen abzukaufen.

Ein durchschnittlich gebildeter  Verbraucher wird wohl erkennen, dass er noch nie an der Abrechnung seines Versorgers mitgewirkt hat und schon deshalb nicht verpflichtet sein kann, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen, weil es ihm sogar ausdrücklich vorbehalten bleibt und gestattet ist, dieser ohne Weiteres einfach  zu widersprechen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden, was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 21. März 2012, 19:29:30
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung die gleichen Rechtsfolgen hätte, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Schon die Beweislast wollten Sie dem Verbraucher aufbürden.

Vermutlich haben Sie eine lukrative Anstellung bei einem Stadtwerk in Aussicht  :D

Das Rechtsinstitut des Anerkenntnisses einer Abrechnung taucht immer dort auf, wo die Erstellung Fälligkeitsvoraussetzung ist. Dies ist in der Definition einer Abrechnung begründet. Eine Abrechnung ist eine abschließende Rechnung. Der Sachverhalt, der abzurechnen ist, soll danach für alle Beteiligten in vollem Umfang erledigt sein. Daher ist bei einer Abrechnung immer die Mitwirkung beider Parteien erforderlich. Dies ist bei der Bauwerkabrechnung nach VOB so, beim Kontokorrent und auch bei der Energieabrechnung in der Grundversorgung. Die Mitwirkung des Verbrauchers ist in der GasGVV geregelt, und wird vom BGH ausdrücklich erwähnt.

BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 haben Sie bis heute nicht verstanden. Die Bezahlung der Jahresabrechnung war für den BGH nur notwendige Voraussetzung, dass später der in dieser Abrechnung genannte Preis durch Gasentnahme und Verzicht auf den Widerspruch gegen die Preiserhöhung als neuer Vertragspreis vereinbart wurde.

Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.

Übrigens haben Sie bis gestern steif und fest behauptet, dass auch keine vertragliche Abrede zur Rückzahlung von Überzahlungen bestehe. Wenn man überall dort, wo Sie vertragliche Ansprüche ablehnen, diese annimmt, hat man statistisch gesehen beste Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.  :evil:
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. März 2012, 20:48:28
@reblaus

Zitat
Original von reblaus
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann.

Wie kommen Sie denn darauf, dass dabei etwas unberücksichtigt geblieben wäre?

Nach § 820 BGB haftet der Empfänger seit Empfang der Leistung (Abschlagszahlung) bereits verschärft, so dass er sich auf eine nach Empfang dieser Leistung eingetretene Entreicherung gerade nicht berufen kann. Gem. § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an bekanntlich nach den allgemeinen Vorschriften.

Zitat
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

Die Leistung muss gerade auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt sein. Darunter fällt zB. auch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Vorschusses auf eine Maklerprovision (Palandt, BGB, 71.A., § 820 Rn. 3).

Es wurde zur Beweislast auf BGH KZR 36/04 Rn 19 verwiesen, wonach dann,  wenn eine Zahlung  lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist,  bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897), so dass der Versorger auch dabei seine Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB beweisen muss. Dass Sie demgegenüber nun etwas Besseres in petto hätten, ist nicht ersichtlich.  

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Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Da meint der Senat doch gerade die Zahlung auf die Rechnung (Verbrauchsabrechnung) eines Energieversorgers gegenüber Sonderkunden, die bekanntlich nicht anders aussieht als gegenüber einem Tarifkunden, so dass schon oft Streit darüber entsteht, ob es sich noch um eine Tarifkundenrechnung oder schon um eine Sonderkundenrechnung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 35).

Der Tarifkunde hat ebenso wenig Erklärungsbewusstsein bei der Zahlung.


Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16:

Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).

Der BGH betont regelmäßig zutreffend, dass eine konkludente Vereinbarung durch Energieentnahme ausgeschlossen ist, wenn bereits eine vertragliche Abrede über die Energielieferungen des Energieversorgers mit einem Kunden besteht. Durch den Energiebezug wird, nachdem ein Vertrag erst einmal zustande gekommen ist, nichts weiter erklärt. Der Kunde entnimmt lediglich die Energie aus dem Netz, die der Versorger auf vertraglicher Grundlage und in Erfüllung seiner Lieferverpflichtung an diesen oder einen Dritten liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.08 Az. VIII ZR 293/07 Rn. 8 f. unter Verweis auf Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb), Urteil vom 28.März 2007 – VIII ZR 144/06, juris Rn. 20).

Auch - aber nicht nur deshalb - wird bekanntlich diese Preisneuvereinbarungsfiktion abgelehnt (Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).
Es erscheint tatsächlich abenteuerlich, die Rechnung als Angebot auf Neuvereinbarung anzusehen und dem Schweigen des Nichtkaufmanns den Erklärungsgehalt einer Zustimmung beizumessen, zumal wenn doch der Versorger nach der gesetzlichen Regelung gerade berechtigt und verpflichtet sein soll, die Preise ohne Mitwirkung des Kunden neu zu bestimmen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18; VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.) Mit Rücksicht auf §§ 145 ff., 130 BGB passt da wohl etwas nicht.  Die Grundlage der Preisneuvereinbarungfiktion findet sich sich wohl weder in einer Vereinbarung gem. § 145 ff. BGB, noch in einem Anerkenntnis, sondern es handelt sich eher um die Folge der Verwirkung des Überprüfungsrechts aus § 315 BGB.   Der Senat schweigt sich über die zweifelsohne notwendige Rechtsgrundlage aus. Nicht anders kann es liegen.

Jedenfalls hat der Senat bei einseitigen Bestimmungen des Versorgers schon entschieden, dass der Überprüfungsanspruch des betroffenen Kunden gem. § 315 BGB vor Ablauf von fünfeinhalb Monaten noch nicht verwirkt sein soll (BGH VIII ZR 97/09 Rn. 18]. So lang wird man wohl auch die angemessene Frist mindestens zu bemessen haben.  

Interssanterweise kommt es nunmehr nach BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10, juris Rn. 2, 6 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=59248&pos=0&anz=1) wohl auch bei grundversorgten Tarifkunden dem Senat gar nicht mehr darauf an, ob der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist der Rechnung widersprochen hatte oder nicht.

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Ersichtlich soll es jetzt also für Ihre  angeblich notwendige Mitwirkung und angeblich bestehende Verpflichtung zum Anerkenntnis der Verbrauchsabrechnung wohl plötzlich gar nicht mehr darauf ankommen, ob anzurechnende Abschläge oder Vorschüsse wirksam vertraglich vereinbart wurden, sondern eher darauf, ob der Rechnungszugang Fälligkeitsvoraussetzung sei. Ein gewiss interessanter neuer Aspekt.

Fraglich, worin die Mitwirkung des Kunden bei der Verbrauchsabrechnung bestehen soll.
 
Muss er dafür etwa  mit dem Versorger einen Termin und ggf. einen Ersatztermin vereinbaren, hat man für die notwendige Mitwirkung gar Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung gegen den Arbeitgeber, damit die werktätige Bevölkerung dabei nicht benachteiligt wird?

Fraglich auch, wie man mitwirken soll, wenn man gerade länger verreist ist.
Unerfindlich zudem, woran der Versorger erkennen kann und soll, ob und ggf. wie der betroffene Kunde mitgewirkt hat.

Soll eine Mitwirkung etwa darin bestehen, dass der Kunde bei Erhalt einer Verbrauchsabrechnung unverzüglich schriftlich Widerspruch einlegt und mitteilt, dass er auch mit einseitig erhöhten Preisen nicht einverstanden ist, diese wie auch  die Preisänderung für unbillig erachtet, das Preisänderungsrecht bestreitet, zudem aber auch besorgt, dass Kostensenkungen nicht möglichst unverzögert und umffassend über gebotene Preissenkungen im Abrechnungszeitraum weitergegeben wurden?

Was könnte und sollte eine solche Mitwirkung an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers und deren Wirksamkeit ändern?

Es wird gewiss ein ganz großes Theaterstück, wenn alle betroffenen Kunden jeweils aktiv mitwirken sollen.

Man fragt sich ferner, wofür es bei einem Mitwirkungsrecht und einer  Anerkenntnispflicht  dann den Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers gem. § 17 GVV bzw. § 30 AVBV gibt und was es wohl noch mit der Regelung des § 18 GVV bzw. § 21 AVBV bei Berechnungsfehlern auf sich haben soll.



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Zitat
Original von reblaus
Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.

Das habe ich auch schon mal gelesen.
 
Es war nur eben nicht ganz klar, woran der betroffene Verbraucher  erkennen soll, ob in seinen Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, und deshalb seine angebliche folgenreiche Verpflichtung zur Mitwirkung und angebliche folgenreiche  Verpflichtung zum Anerkenntnis bei Rechnungserhalt ausgelöst wird.

Der betroffene Kunde bekommt die Verbrauchsabrechnung und weiß nicht, was er noch tun soll bzw. muss.

Da wird wohl dem betroffenen Verbraucher aufgebürdet zu erkennen, ob in seinem Sondervertrag nun die Klausel wirksam ist oder nicht, was sich noch nicht einmal der Senat des BGH zu erkennen getraut und deshalb die Akten zum EuGH verschickt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09) oder aber die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH reihenweise aussetzt! Darf das denn sein?

Müssen etwa die betroffenen Verbraucher jetzt an den Juristischen Fakultäten des Landes alle nachgeschult werden?
Es geht dabei schließlich auch um Europarecht!

Es ist doch wohl immer noch so, dass den betroffenen Energieverbrauchern mit größtmöglicher Transparenz ihre jeweilige vertragliche Rechte- und Pflichtenlage bekannt gegeben sein muss.

Es soll jedenfalls nicht so sein, dass sich allenfalls einzelne hoch spezialisierte Juristen wie reblaus ohne einen Blick in das Gesetz eine angebliche Rechte- und Pflichtenlage des Verbrauchers aus umfangreichster Judikatur herleiten, indem sie aus allen möglichen Erwägungsgründen auf etwas zurückschließen und sich passend zusammenreimen.

Der Ihnen genehme Reim geht wohl so:

Zitat
Original von reblaus
Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.

Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.


Da wurde wohl kurzerhand zusammengereimt, der Kunde habe bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechte, die nur darin bestehen können, dass er verpflichtet ist, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen.

Es erscheint nicht nur vollkommen absurd, dass der Verbraucher bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechten bedarf, weil der Versorger sonst über dessen Leistungen verfügen könnte. Denn eine Verbrauchsbrechnung des Versorgers besagt immer nur allein, welche Kaufpreisforderung der Versorger entsprechend des von ihm ermittelten und abgerechneten Verbrauchs beansprucht. Es handelt sich um eine einseitige (oft aus mhreren Blättern bestehenden) Anspruchsberühmung, zu welcher der betroffene Verbraucher schlicht und ergreifend überhaupt nichts beitragen und mitwirken kann. Wenn sie dem Kunden zugeht, hat der Versorger diese Verbrauchsabrechnung  schon allein fix und fertig erstellt.  Auch wird dabei über keinerlei Leistungen des Kunden verfügt. Denn die geleisteten Abschläge hatte der Kunde ja selbst schon geleistet. Und darüber, ob und ggf. wieviel er auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers zahlt, entscheidet der betroffene Kunde wohl immer noch selbst.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher vor fingierten Erklärungen besonders zu schützen sind, vgl. § 308 Nr. 5 BGB.

Zitat
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen
 

Andernfalls müsste es wohl so sein:

Energieversorger sollten nun endlich gesetzlich auch verpflichtet werden, den Kunden innerhalb der Verbrauchsabrechnung unmissverständlich und in hervorgehobener Schrift darüber zu belehren, welche erheblichen Folgen es alles auslösen kann, wenn er der Rechnung nicht in angemessener Frist widerspricht, wohin er deshalb in welcher Form und Frist wogegen alles  Widerspruch einlegen muss, um seine Rechte zu wahren. Ohne diese Belehrung darf die Rechnung gar nicht erst fällig werden, worüber der Kunde bereits in der Vertragsbestätigung in hervorgehobenem Text zu unterrichten ist.

Dann klaptt es bestimmt mit der notwendigen  Mitwirkung der betroffenen Kunden, die reblaus womöglich meint.

Man wird nicht unbedingt erwarten können, dass den Verbrauchsabrechnungen schon Widerspruchsformulare zum Ankreuzen beigelegt werden.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 22. März 2012, 09:39:04
@RR-E-ft

§ 820 BGB bietet dem Verbraucher nur eine Beweiserleichterung für den Fall, dass sich der Versorger auf eine Entreicherung beruft. Das Risiko mag sich dadurch erheblich verringern. Es wird aber nicht aufgehoben. Denn der Verbraucher muss immer noch die anfängliche Ungewissheit des Erfolgseintritts beweisen. Er trägt immer noch die Beweislast, dass ein Herausgabeanspruch überhaupt besteht. Beim vertraglichen Anspruch muss der Versorger beweisen, dass ihm die geleisteten Abschläge tatsächlich zustehen.

Ihr Rückgriff auf § 812 BGB war verbraucherfeindlich  :D

Zitat
Original von RR-E-ft

Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.

Es ist schön, dass Sie die Einsicht haben, die Rechtsprechung des BGH nicht zu verstehen. Aber wir dürfen doch davon ausgehen, dass der Grund eine mangelnde Sachkunde bei Ihnen und nicht bei den Richtern am Bundesgerichtshof ist. Ihr Problem liegt darin, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstehen. Daher können Sie auch nicht nachvollziehen, wann solch ein Schuldanerkenntnis unwirksam ist, weil ein Willensmangel vorliegt.

Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird eine vorhandene Schuld bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. Man kann mit dem Anerkenntnis keine Verträge ändern, z. B. eine unwirksame Preisklausel durch eine wirksame Preisabrede ersetzen. Daher kommt der BGH bei Sonderverträgen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass kein neuer Preis vereinbart werden kann, wenn zuvor die Jahresabrechnung akzeptiert wurde. Genau dies kann aber in der Grundversorgung geschehen. Deren Preisanpassung ist (nach derzeit noch gültiger Rechtsprechung) auf der Grundlage gültiger Vereinbarungen vorgenommen worden. Durch die akzeptierte Jahresabrechnung wurde dieser Preis für die abgerechnete Periode anerkannt. Wenn aber ein Preis für eine Abrechnungsperiode anerkannt wurde, und der Preisbestimmung für die Zukunft nicht widersprochen wurde, und zusätzlich weiter Gas entnommen wurde, folgert der BGH, dass dann ein solcher Preis auch für die Zukunft vereinbart worden ist.

Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.

Die Mitwirkungspflicht des Verbrauchers besteht darin, die ihm vorgelegte Abrechnung auf Richtigkeit hin überprüfen zu müssen. Wenn sie fehlerfrei erstellt wurde, muss er die Abrechnung annehmen. Dies kann er mit Überweisung einer Nachzahlung kundtun, oder indem er auf eine Einrede nach § 315 BGB verzichtet. Ist die Abrechnung korrekt, kann er sich später nicht darauf berufen, nicht zugestimmt zu haben, weil er in dem Fall hätte zustimmen müssen.

Mit Ihrer Rechtsauffassung wollen Sie natürlich wieder einmal den Verbraucher benachteiligen und schädigen. :tongue:

Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.

Natürlich werden Sie jetzt in einem 742 Zeilenbeitrag ausführlichst die Möglichkeit der Verwirkung darlegen. Aber die Verwirkung ist das schwächere Rechtsinstument, um sich gegen betagte Forderungen zu wehren. Neben dem in der Verjährung ausschließlich erforderlichen Zeitmoment, muss bei der Verwirkung zusätzlich Untätigkeit und ein Umstandsmoment nachgewiesen werden, was in praxisnahen Fällen meist nicht gelingen dürfte.

Allerdings will ich darauf hinweisen, dass wir diese Argumente längst ausgetauscht haben. Solange Sie keine neuen Einwände gegen meine Auffassung vorzutragen haben, darf ich Sie an meine älteren Beiträge verweisen. Dort werden Sie die Antworten auf Ihre Fragen finden. Auf Dauer werden mir die ständigen Wiederholungen  nämlich ein wenig langweilig. Daran ändert sich nichts, wenn ich die Antworten mit ein wenig Spott verziere. Dieses Forum soll ja nicht nur dem allgemeinen Vergnügen dienen
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. März 2012, 11:33:11
@reblaus

Wenn es schon angängig wäre, jemanden, der im Forum ständig trollt, als Trollo zu bezeichnen, dann würde ich es tun.

Die Ausgangsfrage des Threads ist längstens so eindeutig wie zutreffend geklärt.

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Bei der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung ist offensichtlich ungewiss, ob der bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung des Versorgers, eintritt. Denn das Entstehen einer Kaufpreisforderung des Versorgers im Abrechnungszeitraum ist so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden in diesem Zeitraum.

Zitat
Original von reblaus
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.

Und deshalb gilt § 820 BGB auch für die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung auf eine Maklerprovision, nicht anders als für vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen bei Energielieferungsverträgen.

Jedenfalls gibt es keine Regelung, bei der der Kunde besser steht als bei Anwendung des § 820 BGB.

Sie nennen auch keine andere Anspruchsgrundlage für Rückforderungen des Kunden, meinen jedoch, es wäre ein Saldoanerkenntnis oder sonstiges abgegebenes Anerkenntnis des Kunden gesondert zu kondizieren, nach der von Ihnen als verbraucherfeindlich bezeichneten Norm § 812 BGB.

Für die Kondiktion eines Anerkenntnisses müsste der Kunde wohl darlegen und ggf. beweisen, dass er ein Anerkenntnis abgegeben hatte, dieses jedoch fehlerhaft war. Das wird ihm schwerlich gelingen, weil er ja wegen fehlender Kontokorrentabrede schon gar kein Saldoanerkenntnis abgegeben hatte, welches aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit kondizierbar wäre. Scheint ganz logisch verbraucherfreundlich zu sein.  



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Wenn sich die Senatsrechtsprechung zur Preisneuvereinbarungsfiktion nicht erklären lässt, so liegt das gewiss nicht an mir. Es liegt am Senat, der die gesetzliche Rechtsgrundlage nicht klar benennt und Ihnen deshalb Anlass gibt, sich etwas zusammenzureimen, nunmehr wohl deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn es schon zum Saldoanerkenntnis nicht reicht.

Dass Sie gezwungen sind, sich diesbezüglich ständig etwas neues zusammenzureimen, bemerken Sie ja selbst.  

Zitat
Original von reblaus
Der BGH ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern er legt das vorhandene Gesetz aus. Also welches Gesetz soll es denn sein

Zitat
Original von reblaus
Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.

Zitat
Original von reblaus
Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.

Zitat
Original von reblaus
All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.

Irgendwo haben Sie damit schon recht, was die Unerklärlichkeit betrifft. Ganz gewiss unzutreffend  ist jedoch der Schluss, es bestünde deshalb ein Saldoanerkenntnis und weil es ein Saldoanerkenntnis geben muss, bestünde deshalb eine Kontokorrentabrede oder wegen eines Anerkenntnisses seien gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Das ist in etwa so, als wollte man von einem Foto aus DDR- Zeiten, auf dem eine in Reihe anstehende Menschenmenge vor einem Geschäft abgebildet ist,  darauf schließen, es gäbe dort schon wieder Bananen; oder als wollte man, würde man einige Passanten auf der Straße mit einem Regenschirm unter dem Arm sehen, darauf schließen, dass es Regen geben wird, und weil man vorhersagen könnte, dass es Regen geben wird, sei man deshalb schon selbst ein Metreologe.

Dass auch die Verwirkung des Überprüfungsanspruchs gem. § 315 BGB, welche wohl im Zusammenhang mit der Preisneuvereinbarungsfiktion nur für den Versorger streiten könnte,  ein ganz schwaches Argument ist, weil es regelmäßig  sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlen wird, lässt sich der Veröffentlichung Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 (131) deutlich entnehmen. Dort finden sich auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise dafür.  


In den Urteilen vom 14.03.12 VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/10 wird wohl entsprechend der vorliegenden Pressemitteilung auch wieder eine Preisneuvereinbarung fingiert werden. Dort soll es dann aber wohl so sein, dass durch die Bezahlung der Verbrauchsabrechnung zunächst nichts neu vereinbart wurde, eine Neuvereinbarung jedoch dadurch - rückwirkend und in die Zukunft wirkend - angenommen werden soll, wenn nicht drei Jahre nach Zugang der Verbrauchsabrechnung ein Widerspruch des Kunden erfolgt.

Auch dies ist erst recht nicht nachvollziehbar, so lange man die Entscheidungsgründe nicht kennt. Es lässt sich darauf tippen, dass es wohl in Richtung Verwirkung mit Rücksicht auf § 21 AVBV bzw. § 18 GVV gehen wird, obschon sich daraus auch eine Erstattungspflicht des Versorgers ergeben könnte.

Denn nach BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 53 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=56042&pos=0&anz=1) bleibt im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig der ursprünglich vereinbarte Preis gültig.

Da ruckelt es gewaltig im Vertragsgefüge, wenn nach Ablauf von drei Jahren hingegen plötzlich ein ganz anderer Preis Geltung beanspruchen soll.

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Zitat
Original von reblaus
Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.

Haben Sie schon ein lukratives Angebot von einem Energiekonzern?
Die suchen wohl immer noch Vernebelungsspezialisten auch für ihre Atomkraftwerke.

Die Kaufpreisforderung des Versorgers wird gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Vor Eintritt der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08  (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2009/I_3_U_28_08urteil20090121.html)

Es besteht insbesondere kein Anspruch des Versorgers auf Erstellung einer Verbrauchsabrechnung, der seinerseits einer Verjährung unterliegt. Es geht immer nur um die Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB, die zumeist erst zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung fällig wird und erst von da an verjähren kann und um Rückerstattungsansprüche der Kunden gem. § 812 ff. BGB.

Zitat
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08, nrwe

Der Klägerin steht gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von 5.748,83 Euro (5.806,13 Euro - 57,30 Euro) zu.

Es kann dahinstehen, ob die von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin in Ermangelung offensichtlicher Rechnungsfehler schon mit Blick auf § 30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV) womöglich nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Denn sie sind jedenfalls nicht geeignet, den Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen oder seine Durchsetzbarkeit zu hindern.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht durch § 21 Abs. 2 AVBEltV gehindert, Stromkosten verlangen, die vor dem 11. März 2003 angefallen sind. Hiernach sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können. Die Beschränkung auf zwei Jahre gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH NJW-RR 2004, 1352). All dies war nicht der Fall; die Abrechnungen beruhen nicht auf solchen Fehlern.

Die Klägerin hat vielmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist letztlich nicht von Belang - die Abrechnung auf eine Schätzung gestützt.

Denn Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter § 21 AVBEltV (OLG Hamm a.a.O.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945 a. A. aber LG Kleve IR 2007, 183). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von zwei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann Derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Dass dieser nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst.

Der im Berufungsrechtzug in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Nachentrichtung von Stromkosten für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis 10. März 2003 ist nicht verjährt.

Die Verjährung hat nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen, die der Beklagte zudem längst beglichen hat, sondern erst im Zeitpunkt der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Denn maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, NJW 1982, 930, 931). Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).
Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005).
 
Daraus wird zugleich ersichtlich, dass sich aus der unbeanstandeten, vollständigen Bezahlung einer Verbrauchsabrechnung des Versorgers nichts dafür ergibt, dass der Versorger nicht später noch Kaufpreisforderungen für Energielieferungen mit einer weiteren Verbrauchsabrechnung geltend machen kann, keinerlei Saldoanerkenntnis für gegenseitige Ansprüche besteht, der Kunde nicht an der Verbrauchsabrechnung mitwrken kann, zu einer solchen verpflichtet wäre, ohne Mitwirkungspflicht keine Abrechnung möglich wäre, ein Anspruch auf Mitwirkung verjährt sei oder sonstiger Firlefanz.

Es ist jedenfalls überaus bemerkenswert, wie Sie auch die bestehende, seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung zur Verjährung von Kaufpreisforderungen des Versorgers aus Energieversorgungsverträgen und zu Nachforderungen oder Rückerstattungen gem. § 21 AVBV (nunmehr § 18 GVV) in Ihrer Argmumentation ausblenden.

Rechnet der Versorger, wenn der Verbrauch feststeht, nicht ab, so setzt er die Ursache dafür, dass der mit den Abschlagszahlungen bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung,  nicht eintritt.



************

Es wurde bereits oben umfassend ausgeführt, dass der Kunde in einem solchen Fall, wenn der Verbrauch feststeht und der Versorger trotz Abrechnungsreife nicht abrechnet, seine geleisteten Abschlagszahlungen gem. § 820 BGB erstattet verlangen kann, dabei jedoch gewärtigen muss, dass der Versorger noch während des laufenden Rückerstattungsprozesses den Verbrauch doch noch abrechnet und nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die entsprechend der Rechnung beansprucht wird, dann ein Rechtsgrund dafür besteht, so dass er nichts oder nicht alles zurückerstatten muss.


Zitat
Original von RR-E-ft
Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet, trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast, dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.). Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB, weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war. Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB, so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet. Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen, dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt. Das erscheint insbesondere dann problematisch, wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann. Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden, die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen, so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen, so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss, um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern. Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann, wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt, weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet wie im Zahlungsprozess des Versorgers....
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 22. März 2012, 15:11:43
@RR-E-ft
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.

Grundlage Ihrer Bereicherungstheorie ist, dass es keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen geben soll. Wie Sie dann auf Grundlage derart unvollständiger Abreden mit Sicherheit darauf schließen wollen, dass der Erfolg nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss anzusehen sei, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Versorger wird in dem Fall alles daran setzen, entsprechende Behauptungen des Verbrauchers substantiiert zu bestreiten. Dann kann der Verbraucher sehen, wie er das beweist. Das wird ihm in den meisten Fällen dennoch gelingen. Ich finde es aber trotzdem gehässig, dem Verbraucher eine derart schlechte Rechtsposition zuweisen zu wollen.  =)

Ihrem Urteil des OLG Düsseldorf liegen folgende ursprüngliche Abrechnungen zugrunde.

Zitat
Zeiträume    
(1) 13. Oktober 2000 bis 29. Juni 2004 1.110,96 Euro    
(2) 25. Juni 2001 bis 27. Juni 2002 1.316,62 Euro    
(3) 27. Juni 2002 bis 25. Juni 2003 1.378,96 Euro    
(4) 25. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 1.472,87 Euro    
(5) 29. Juni 2004 bis 26. April 2005 1.554,83 Euro    
(6) 27. April bis 03. November 2005 650,18 Euro

Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

Die Verbraucher dürfen aufatmen. Ein Beleg für ein von Ihnen gefordertes Recht des Versorgers, den Verbraucher endlos mit Nachforderungen tyrannisieren zu dürfen, ist das Urteil nicht.  :]
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 22. März 2012, 16:37:40
@reblaus

Hören Sie bitte endlich auf zu trollen!!!

Zitat
Original von reblaus
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.

Dass die Anwendbarkeit des § 820 BGB nicht davon abhängt, wie wahrscheinlich der ungewisse Eintritt des Erfolges ist, ist wohl unverkennbar.

Der betroffene Kunde muss u.a. nachweisen, dass er auf vertraglicher Grundlage Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode an den Versorger geleistet hatte, die der Versorger entsprechend verlangt hatte, über welche der Versorger längstens abzurechnen gehabt hätte. Was soll denn nach Ihrer Auffassung demgegenüber die  Anspruchsgrundlage sein und welche Vorteile sollen sich dabei auch hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast ergeben?

Zitat
Original von reblaus
Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

Zutreffend erscheint noch der Nonsens, dass ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/1 im Jahre 2005, als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt war. Denn ein Anspruch, der gar nicht bestand, so wie ein vorgeblicher Anspruch auf Mitwirkung, konnte nicht verjähren. In diesem Sinne war ein Rückerstattungsanspruch des Kunden gegen den Versorger in Höhe von 20 Mrd. EUR auch noch nicht verjährt, taugte gleichwohl nicht zur Aufrechnung.  

Die Verjährung der Kaufpreisforderungen des Versorgers (§ 433 Abs. 2 BGB) hatte in dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Grunde lag, nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen. Dieser Zeitpunkt der Fälligkeit und des Verjährungsbeginns lag  dort nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Hieraus folgte, dass das neue, ab 01. Januar 2002 geltende, Recht anzuwenden war, wonach die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) Ende 2005 begonnen hatte (§ 199 Abs. 1 Nr. 1/2 BGB)

Für die mit den ursprünglichen Verbrauchsabrechnungen beanspruchten Kaufpreisforderungen  des Elektrizitätswerkbetreibers als Fabrikanten (vgl. BGH NJW 61, 453) über Stromlieferungen für Speicheröfen in der Wohnung des Bekl. betrug die Verjährungsfrist  teilw. gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. noch  zwei Jahre , die Ende 2001 begonnen hatte (§ 201 BGB a.F.) . Auch die vorbehaltlos bezahlte Strompreisforderung aus der ursprünglichen Rechnung vom 05.Juli 2001 war gem. § 27 Abs. 1 AVBEltV zwei Wochen nach  Zugang der Rechnung  fällig geworden. Der Bekl. hatte lediglich die ursprünglichen Rechnungen vorbehaltlos bezahlt. An den Rechnungen mitgewirkt hatte  er selbstverständlich zu keiner Zeit.  Hinsichtlich der ursprünglichen Rechnungen war er seiner Zahlungsflicht aus § 433 Abs. 2 BGB  nachgekommen.

Die mit der Verbrauchsabrechnung gem. § 433 Abs. 2 BGB beanspruchten Kaufpreisforderungen des Versorgers unterliegen nunmehr der dreijährigen Verjährung, die zum Schluss des Jahres beginnt, in dem diese Kaufpreisforderung fällig wurde. Fällig wird eine solche Kaufpreisforderung des Versorgers zumeist gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung. Weil der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung ist, erschienen die Vergütungsansprüche des Versorgers dabei ohne Zugang der Abrechnung bisher praktisch unverjährbar (vgl. Palandt, BGB, 71.A., § 199 Rn. 6 mwN). Wenn seit dem Zeitpunkt, seit dem die Rechnung hätte erteilt werden können, 3 Jahre (Frist des § 195 BGB) vergangen sind, soll bei Hinzutreten weiterer Umstände jedoch Verwirkung in Betracht kommen (vgl. aaO).

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung wegen bisher fehlender Abrechnung des angefallenen Verbrauchs praktische Unverjährbarkeit angenommen (Verjährungsbeginn erst ab Zugang der Rechnungen in 2005!) und im konkreten Fall eine Verwirkung nicht anerkannt.    

Weder Nachforderungen des Versorgers noch Erstattungen an den Kunden werden durch die widerspruchslose und vorbehaltlose vollständige Zahlung des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers ausgeschlossen, § 18 GVV.

§ 18 GVV kennt lediglich eine zeitliche Befristung solcher Nachforderungsansprüche des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB und solcher Rückerstattungsansprüche des Kunden,  die auf Berechnungsfehlern gründen, zu denen unter anderem auch ein kaufmännisch falsch berechneter Energiepreis zählen soll.

OLG Düsseldorf führt in der zitierten Entscheidung zur Begründung der Vorgängernorm § 21 AVBV ausdrücklich an, dass diese Vorschrift dem Umstand Rechnung trage, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können,  und  dass diese zeitliche Beschränkung  auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin basiere, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Dann kann wohl denknotwendig nicht ein Saldoanerkenntnis oder deklaratorisches Anerkenntnis etwaig diesbezüglich  bestehende Unsicherheiten nehmen und gegenseitige Ansprüche ausschließen.  

Nach der Entscheidung BGH, Urt. v. 29.01.03 Az. VIII ZR 92/02 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=25437&pos=0&anz=1) schützt auch eine monatliche, jeweils auf Ablesung beruhende Abrechnung nicht vor einer  Nachforderung des Versorgers in Bezug auf vertragliche Vergütungsansprüche gem. § 433 Abs. 2 BGB.

Sonstige Nachforderungen des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB und Rückerstattungsansprüche des Kunden, die nicht auf solchen Berechnungsfehlern iSv. § 18 GVV gründen, sind durch diese Norm nicht zeitlich beschränkt, sondern finden eine zeitliche Begrenzung allein in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, die zum Schluss des Jahres beginnt, in welchem der betreffende Anspruch fällig wurde, wobei jedoch der Beginn der Verjährung hinsichtlich der Versorgeransprüche wiederum vom Zugang einer Nachberechnung abhängen kann und der Beginn der Verjährung der Rückerstattungsansprüche des Kunden auch von der Kenntnis besonderer Umstände abhängen kann, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Zu denken wäre etwa daran, dass der betroffene Kunde Kenntnis darüber erlangt, dass der Versorger entgegen gesetzlicher Verpflichtungen Kostensenkungen nicht über Preissenkungen an ihn  weitergegeben hatte (vgl. BGH VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., VIII ZR 81/08 Rn 18].


Zitat
BGH, Urt. v. 29.01.03 Az. VIII ZR 92/02 zu § 21 AVBwasserV

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlte es auch nicht an einer berichtigungsfähigen Rechnung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBWasserV, so daß einer unmittelbaren oder wenigstens entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nichts entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober1986 - VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter I 2 = BGHR AVBGasV § 21 Abs. 1Energielieferung 1).

Die Klägerin hatte monatlich den jeweiligen Verbrauch abgelesen und hierüber Einzelrechnungen erteilt. Das beklagte Land konnte daher, wenn die Klägerin keine Nachberechnungen wegen Nichterreichens der Mindestabrechnungsmenge vornahm, davon ausgehen, daß mit dem Ausgleich dieser Rechnungen wie auch in den Vorjahren die bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden waren.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll der Abnehmer darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß an die Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, daß er deshalb mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 aaO).

Der Gedanke des Vertrauensschutzes, der § 21 Abs. 2 AVBWasserV zugrunde liegt, rechtfertigt daher jedenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegendenFall, in dem eine am Schluß des Abrechnungsjahres vereinbarte Nachberechnung des für diesen Zeitraum geschuldeten Gesamtentgeltes unterblieben ist.

c) Soweit Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne von§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV von Fehlern bei der Vertragsanwendung und Vertragsauslegung abgegrenzt werden, für welche allein die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollen (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, IV B § 21 AVBGasV Rdnr. 3 unter Hinweis des BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, zu Abschnitt VIII/4 AVB 1942, insoweit in NJW 1976, 710 f. nicht veröffentlicht), kann die Revision zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Unter den weiten Begriff des Berechnungsfehlers (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, § 21 AVBV Rdnr. 6) fallen alle Elemente des Gesamtpreises, insbesondere die Berechnung eines falschen Grund- oder Arbeitspreises (falscher Tarif) oder das Nichtinrechnungstellen des tariflichen Grundpreises (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, aaO Rdnr. 4; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand Januar 2002, E § 21 S. 5 m.w.Nachw.). Wenn die Klägerin im vorliegenden Fall über mehrere Jahre hindurch jeweils die vertraglich zulässige Nachberechnung der nicht erreichten Mindestabrechnungsmenge unterlassen hat, waren die jeweils in Rechnung gestellten Beträge unrichtig ermittelt und damit fehlerhaft, auch wenn dieser Fehler auf der Nichtanwendung einer vertraglich vereinbarten Nachberechnung beruhte.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 23. März 2012, 18:20:43
@RR-E-ft
Der Versorger könnte bei den Abschlägen einwenden, dass diese so kalkuliert waren, dass fest erwartet wurde und werden konnte, dass keine Erstattung anfallen würde. Er könnte z. B. darauf hinweisen, dass unterjährig eine erhebliche Preiserhöhung geplant gewesen sei, die völlig unerwartet dann doch nicht vorgenommen worden wäre.

Beweisen Sie dem Versorger mal das Gegenteil, wenn Sie einen sperrigen Amtsrichter überzeugen müssen, dem das ganze Gedöns nur auf den Nerv geht.

Fakt ist, Sie empfinden große Freude daran, dem Verbraucher Beweislasten aufzubürden, die dieser nicht verdient hat.

Ihr Hinweis auf die Verjährung der Kaufpreisforderung zeigt, dass Sie noch nicht einmal das Problem erfasst haben. Es geht nicht um die Verjährung einer Nachzahlung oder Erstattung. Diese verjährt völlig unstreitig nach drei Jahren und früher nach zwei Jahren. Es geht um die Verjährung des Anspruchs auf Erstellung einer Abrechnung. Dieser verjährte früher nach vier Jahren und verjährt jetzt nach drei Jahren. Die Einrede der Verjährung kann aber nur der Versorger erheben, weil dieser nach dem Gesetz mit der Erstellung beauftragt wurde. Er kann die Einrede erheben, muss es aber nicht. Im Falle, dass er erstatten muss, wird er sich auf Verjährung berufen, im Falle dass er eine Nachzahlung erhält wird er keine Einrede erheben.

Der Anspruch auf Erstellung der Abrechnung für den regulären Abrechnungszeitraum Mitte 2000 bis Mitte 2001 verjährte nach altem Recht am 31.12.2005. Da der Anspruch erst nach Ende der Abrechnungsperiode Mitte 2001 fällig war.

Daher trägt Ihr Urteil des OLG überhaupt nichts zur Erhellung der Rechtslage bei.

Allerdings hat das OLG Düsseldorf völlig richtig entschieden, dass der Erstattungsanspruch mit Fälligkeit der Nachzahlung aus der Korrekturabrechnung 14 Tage nach Erstellung zu verjähren beginnt, und erst am 31.12.2008 verjährt.

Ihre Ausführungen mögen für das abstrakte Schuldanerkenntnis zutreffen. Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verhält es sich anders. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits zuvor bestehende Schuld. Besteht die Schuld zuvor nicht, oder in anderer Weise, liegt keine wirksame Bestätigung vor.

AG Hamburg-Mitte Urt. v. 31.08.2006 Az. 44 C 27/06 (http://openjur.de/u/86094.html#)

Zitat
Es handelt sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dies ergibt sich aus der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Situation bei Rückgabe der Wohnung. Es bedarf insoweit der Klärung, welche Pflichten sich aus dem festzustellenden Zustand wechselseitig ergeben auf Grundlage der mietvertraglichen Vereinbarung. Es besteht weder ein Anlass noch ein nachvollziehbares Bedürfnis nach der Begründung einer vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten Verpflichtung. Vorliegend ist der Zustand der Wohnung festzuhalten gewesen sowie die Regelung der Frage einer Fristsetzung nebst Zustandsbeschreibung für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu klären gewesen ist. Die Parteien wollten durch die mit \"Schuldanerkenntnis\" überschriebene Erklärung Einigkeit darüber herstellen, dass der Beklagte zu 1) keinen vertragsgemäßen Zustand herbeigeführt und für die Kosten der Reinigung und Renovierung der Wohnung einzustehen hat. Ein Schuldbetätigungsvertrag, ein Vergleich oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist von den Parteien hiernach nicht beabsichtigt gewesen. Für einen Vergleich fehlt es zudem an einem Nachgeben der Klägerin, da der Zustand des Teppichs im Übergabeprotokoll nicht moniert wurde. Auf die Frage, ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis durch die konkludente Einwendung einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliegend kondiziert werden würde (vgl. BGH NJW 1991, 2140, 2141) kommt es nicht an.      31   Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zudem nicht zur Folge, dass sich der Beklagte zu 1) nicht mehr auf Unwirksamkeit der mietvertraglichen Renovierungsverpflichtung berufen kann. Anders als bei dem Eingehen einer selbständigen rechtlichen Verpflichtung kann bei Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses das Fehlen der rechtlichen Grundverpflichtung eingewandt werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auf., § 781 Rn. 4) , sofern dieser rechtliche Mangel des Anspruchs nicht erkennbar gewesen ist bei Abgabe der Erklärung. Hiergegen spricht bereits die unstreitige geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten zu 1) wie auch die dem Wortlaut nach eindeutige mietvertragliche Vereinbarung, deren Unwirksamkeit dem juristischen Laien nicht erkennbar gewesen ist (anderer Auffassung: KG Berlin WuM 2006, 436, 437) . Zudem bestand keinerlei Anlass eine Rechtsunklarheit über die Renovierungsverpflichtung zu beseitigen, da beide Parteien ausweislich des Abnahmeprotokolls vom Bestehen einer solchen Verpflichtung ausgingen. Einen Ausschluss des Einwandes der fehlenden rechtlichen Grundverpflichtung nach dem Mietvertrag haben die Parteien schon mangels diesbezüglichem Anlass für eine Regelung nicht treffen wollen, es ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Schuldanerkenntnisses, dass der Beklagte zu 1) auf ihm unbekannte Einwendungen verzichten wollte.
Ich kann daher nicht erkennen, inwieweit § 18 GasGVV einem Saldoanerkenntnis entgegen stehen könnte. Warum Sie sich einerseits so gegen eine Mitwirkungspflicht (es bräuchte ja gar kein Anerkenntnis zu sein, wenn Ihnen das Pickel verursacht) des Verbrauchers stemmen, so verstehe ich erst Recht nicht, warum Sie das OLG Düsseldorf in gespielter Empörung dafür schimpfen, angeblich eine quasi unbeschränkte Verjährung eingeführt zu haben. Das wollen Sie doch die ganze Zeit. Ob es das OLG will, wage ich schwer zu bezweifeln.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 23. März 2012, 19:21:36
@reblaus


Zitat
Original von reblaus
Der Versorger könnte bei den Abschlägen einwenden, dass diese so kalkuliert waren, dass fest erwartet wurde und werden konnte, dass keine Erstattung anfallen würde. Er könnte z. B. darauf hinweisen, dass unterjährig eine erhebliche Preiserhöhung geplant gewesen sei, die völlig unerwartet dann doch nicht vorgenommen worden wäre.

Darauf, auf welchen Annahmen die Höhe der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen beruhte, kommt es überhaupt nicht an.

Der Vergütungsanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB für den Energieverbrauch des Kunden in der gesamten Abrechnungsperiode, für welchen die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen erfolgen, ist immer ungewiss, weil der Verbrauch des Kunden in dieser gesamten Abrechnungsperiode schon ungewiss ist. Nicht nur bei Gas liegt das auch an der ungewissen Witterung und an der Ungewissheit darüber, ob der Kunde den Winter etwaig  in Palm Springs verbringen und deshalb gar nichts verbrauchen wird, was der Versorger naturgemäß bei der zeitlich vorhergehenden Ermittlung der Abschlagshöhe regelmäßig gar nicht wissen und deshalb auch nicht berücksichtigen kann.

Der Versorger hat nur einen Anspruch auf Vergütung des Verbrauchs in der Abrechnungsperiode gem. § 433 Abs. 2 BGB. Dieser Vergütungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB  wird oftmals erst zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung fällig, mit der er die Vergütung beansprucht, deren Zugang deshalb auch  für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Soweit vertraglich vereinbart, hat er vor diesem Vergütungsanspruch aus Energielieferungen in der Abrechnungsperiode  vorläufig  Anspruch auf Abschlagszahlungen, über die er später auch abzurechnen hat.

Einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung hat der Versorger hingegen nicht, jedenfalls nicht gegen den Kunden. Weil es einen solchen Anspruch schon nicht gibt, kann er auch nicht verjähren. Anspruch ist wohl immer noch in § 194 BGB legaldefiniert als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Zwar kann vielleicht der Versorger vom Kunden die Erstellung einer Abrechnung verlangen, aber einen als Anpruch zu bezeichnendes (klagbares) Recht dazu hat er sicher nicht. Es ist ersichtlich auch noch kein Versorger an seine grundversorgten bzw.  Tarif-kunden herangetreten, diese sollten doch bitte die Rechnung erstellen.Der Versorger hat noch nicht einmal Anspruch auf Mitwirkung des Kunden an der Verbrauchsabrechnung, weil der Kunde auch dazu nicht verpflichtet ist, ihn auch eine Mitwirkungspflicht nicht trifft.

Es findet sich gewiss keine Gerichtsentscheidung, mit welcher der Tarifkunde eines EVU verurteilt wurde, die Rechnung zu erstellen oder an einer solchen auch nur mitzuwirken, weil der Versorger dies berechtigt von ihm verlangt hatte, er diesem berechtigten Verlangen jedoch nicht nachkam und deshalb verklagt werden musste.... Dass es eine solche Entscheidung nicht gibt, liegt gewiss nicht darin begründet, dass alle grundversorgten Tarifkunden den dahin gehenden berechtigten Verlangen ihrer Versorger jederzeit nachkommen.

Soweit der Kunde einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung haben sollte, so will er regemäßig nicht eine Abrechnung, sondern seine gezahlten und überzahlten Abschläge zurück, wenn bei Abrechnungsreife [nachdem der Verbrauch feststeht] keine Abrechnung durch den Versorger erfolgt. Er beansprucht also eine Rückzahlung. Der Kunde  braucht auch nicht im Wege einer Stufenklage erst auf Abrechnung und dann auf  Auskehr eines (etwaigen) Guthabens aus einer solchen Abrechnung klagen. Der Kunde kann unmittelbar auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger bei Abrechnungsreife (wenn der Verbrauch aus der Abrechnungsperiode feststeht) auf eine Aufforderung hin nicht abrechnet. Der Rückserstattungsanspruch des Kunden unterliegt der Verjährung. Möglicherweise kann sich der Versorger auf eine solche nicht berufen, so lange er selbst den Verbrauch nicht abgerechnet hatte. Möglicherweise beginnt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, so lange der Kunde seinen Rückerstattungsanspruch deshalb nicht kennt, weil eine Abrechnung des Verbrauchs durch den Versorger noch nicht erfolgte (str.). Das wäre dann der Fall, wenn nur ein dem Kunden mangels Abrechnung unbekannter resultierender Betrag zurückgefordert werden kann. Wenn jedoch die gesamten Abschläge deshalb zurückgefordert werden können, weil eine fällige und verrechnbare Vergütung des Versorgers noch nicht besteht, [sich die Vergütung aus der  Jahresrechnung quasi bisher auf Null beläuft] und deshalb zB. der Rechtsgrund für die Abschlagszahlungen nachträglich entfällt,  so dürfte es auf eine solche Kenntnis wohl nicht ankommen, sondern nur auf die Kenntnis darüber, dass Abschläge gem. vertraglicher Abrede gezahlt wurden und eine Abrechnung trotz Abrechnungsreife (nachdem der Verbrauch feststeht) durch den Versorger nicht erfolgte, so dass diesem (derzeit noch) kein fälliger Vergütungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. Dann hätte der Versorger zunächst die gezahlten Abschläge komplett wieder auszukehren. Eine Vergütung für den Energieverbrauch in der Abrechnungsperiode kann er erst dann beanspruchen, wenn er den Verbrauch abrechnet. Erst auf diese Abrechnung hin hätte der Kunde dann wieder eine Zahlung an den Versorger zu leisten, sofern der Versorger überhaupt eine vertragliche Vergütung gem. § 433 BGB beanspruchen konnte, was nicht der Fall wäre, wenn eine verbrauchhsunabhängige Grundgebühr nicht vereinbart war und in der Abrechnungsperiode keinerlei Verbrauch anfiel.

Der BGH würde diese Frage - wie ich erst jetzt sehe  :evil:- wohl danach entscheiden, ob das Vertragsverhältnis noch läuft oder beendet wurde.

Beim beendeten Vertragsverhältnis:

BGH, Urt. v. 09.03.05  VIII ZR 57/04 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=32269&pos=0&anz=1)

Zitat
BGH, Urt. v. 09.03.05 Az. VIII ZR 57/04 Leitsatz

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

Dort stützt der BGH den Rückerstattungsanspruch auf Vertragsrecht, wohl auch mit Rücksicht auf eine gesetzliche Abrechnungsfrist im Mietrecht, die es sie im Energierecht bisher jedenfalls  nicht gab.

Beim nicht beendeten Vertragsverhältnis:

BGH, Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=&nr=36555&pos=0&anz=1)

Zitat
BGH, Urt. v. 29.03.06 Az. VIII ZR 191/05 Leitsatz

In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

Dort gibt es keinen Rückerstattungsanspruch vor der Abrechnung, weil ein Schutz hinreichend gewährleistet sei.

Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Da bin ich,  der ich diese Mietrechtsentscheidungen zugegeben nicht kannte und  parat hatte, aber froh, selbst darauf gekommen zu sein, dass der Kunde im laufenden Vertragsverhältnis dadurch hinreichend geschützt ist, dass er ohne weitere Abschlagszahlungen weiter beliefert werden muss und ansonsten komplette Rückzahlung ohne Stufenklage beanspruchen kann.

Zitat
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05, Rn. 11:
Steht nach dem erfolglosen Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht fest, in welcher Höhe der Vermieter Ersatz seiner Auslagen beanspruchen kann, so muss der Mieter, da weitere Darlegungen als diejenigen zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen und zur fehlenden Abrechnung von ihm nicht zu fordern sind, berechtigt sein, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzuverlangen (vgl. Senat aaO unter II 3 f.).

Wie war gleich Ihre Lösung dafür?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: reblaus am 24. März 2012, 16:45:22
Zitat
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05    Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Mieter in ergänzender Auslegung des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen hat.
Der BGH gibt die Antwort auf die von Ihnen aufgeworfene Frage in dem Urteil selbst. Es handelt sich um ergänzende Vertragsauslegung. Interessant ist, dass der BGH eine Abrechnung des Mieters zu meinen scheint. Da er nämlich die dem Vermieter entstandenen Kosten nicht kennt, braucht er sie bei seinem Anspruch nicht zu berücksichtigen, und kann somit seine Vorauszahlungen ohne diese Kosten abrechnen. Das ist wieder eines der Indizien, dass bei einer Abrechnung beide Seiten mitwirken müssen.

Der BGH hat doch in dem Urteil vom 29.03.06 klar und eindeutig entschieden, dass der Verbraucher die Abrechnung mit Stufenklage erzwingen könnte. Dann muss doch auch ein Anspruch auf Erstellung der Abrechnung vorhanden sein. Natürlich richtet sich dieser Anspruch nicht gegen den Verbraucher oder Mieter, wenn im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Versorger oder Vermieter abrechnen muss. Das ist ja gerade das Problem. Der Versorger kann abrechnen, wenn es ihm nützt, er kann die Abrechnung auch bleiben lassen, wenn er etwas erstatten müsste.

Im Falle der Verjährung des Anspruchs kann sich der Verbraucher auch nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn er dieses nicht schon vor der Verjährung wahrgenommen hat. Dem steht § 215 BGB entgegen.

Die frühere Aufrechnung mit Abschlägen scheint mir auf den Energieliefervertrag nicht anwendbar zu sein. Wenn ich Sie recht verstanden habe, besteht nämlich gar kein Anspruch auf weitere Abschlagszahlungen, solange die alte Abrechnung nicht erteilt wurde. Wobei hier das Ergebnis tatsächlich dasselbe ist, und man es dem Amtsrichter überlassen kann, welchen Rechtsgrund er vorzieht.

Wenn allerdings das Lieferverhältnis beendet wurde, spricht nach meiner Ansicht nichts dagegen, die Rechtsprechung des BGH auf den Energieliefervertrag zu übertragen. In dem Fall muss es dem Kunden gestattet sein, seine eigene Rechnung aufzumachen, und die Kosten für  Energielieferungen (soweit sie berechenbar sind) mit seinen Abschlägen zu verrechnen und den Rest herauszufordern.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: courage am 20. April 2012, 21:09:44
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Lösung der Ausgangsfrage durch den BGH wie erwartet.

Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung eines Abschlages, sondern auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Jahresrechnung an.

Zitat
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.

Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.

Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.

Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.

Schön wär´s;
allerdings widerlegt sich der BGH in seinem Urteil unter Rn. 8 gleich selbst, indem er dort ausführt:

Zitat
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts beginnt mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des§ 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, RdE  2009, 377 Rn. 4), …
Die Verwirrung ist somit komplett:
kommt es für den Verjährungsbeginn dann wohl doch auf den Zeitpunkt der Zahlung und nicht auf den Zeitpunkt der Jahresabrechnung an?
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 20. April 2012, 21:24:23
BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 41/09 juris Rn. 8 betrifft wohl die Zahlung der Jahresrechnung und nicht etwa die Zahlung der Abschläge, auf die es ja gerade nicht ankommen soll.
Die Ausführungen in Rn. 8 betreffen die Rechtsfrage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit einer gerichtlicher Ersatzentgeltbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB fällig wird, was der BGH mehrfach verneint hat.
Allerdings erscheint merkwürdig, dass die Jahresrechnung 2002 vor dem 31.12.02 fällig gewesen bzw. bezahlt worden sein soll, so dass Verjährungsbeginn der 31.12.02 war.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 21. Juni 2012, 21:57:06
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=94115#post94115)

Zitat
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.

Na sieh mal an.

Zitat
10 a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3). Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).

11 b) So verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder -abschnitt mit einem von der Verbrauchsforderung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlungspflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEItV Rn. 5; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand November 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4). Für einen bereits unmittelbar an die jeweilige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt - an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem Senatsurteil vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anderes.


Es geht um das Ergebnis einer vereinbarten Endabrechnung und nicht um das vereinbarte Ergebnis einer Endabrechnung. Es muss vereinbart sein, dass vom Kunden vorläufige Abschlagszahlungen (auf die nächste Endabrechnung) geleistet werden und der Versorger am Ende der Verbrauchsperiode eine Verbrauchsabrechnung zu erstellen hat, also vereinbart sein, dass nach den vorläufigen Abschlagszahlungen des Kunden  eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers zu erfolgen hat, welche die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt.
Titel: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: courage am 22. Juni 2012, 13:17:10
Zitat
Original von RR-E-ft
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=94115#post94115)

Zitat
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
Es ist wohltuend, hier endlich wieder einmal ein Urteil des BGH zu lesen, das mit Logik und klarem Verstand nachvollzogen werden kann; und nicht nur unter Zuhilfenahme juristischer Pirouetten wie jene vom 14.03.2012.
Titel: Re: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
Beitrag von: RR-E-ft am 30. Oktober 2012, 23:42:18
Siehe auch

BGH, Urteile vom 26.09.12 

VIII ZR 240/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 249/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 151/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 152/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 279/11 Strom Sondervertrag