Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich mithin, was der Versorger von den gezahlten Abschlägen überhaupt behalten darf.
Erfolgt keine Verbrauchsabrechnung oder lautet diese etwa auf null, weil es gar keinen Verbrauch im Verbrauchszeitraum gab und ein Grundpreis nicht vereinbart war, sind die geleisteten Abschläge vollständig zurückzuerstatten, ähnlich den Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskostenabrechnung.
Mithin ist die Jahresverbrauchsabrechnung für Rückerstattungen maßgeblich. Denn erst mit dieser wird auch der Verbrauch [in kWh] festgestellt. Den Verbrauch [in kWh] kann der Kunde auch nicht an seiner Meßeinrichtung ablesen. Gemessen werden beim Gas nur Volumeneinheiten[Kubikmeter], nicht jedoch der Energiegehalt [in kWh].
Werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung zudem nicht vereinbarte Preise zur Abrechnung gestellt, ist darauf abzustellen, welcher Rechnungsbetrag sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Preise ergeben hätte. Diese Berechnung [des Rückerstattungsanspruchs] ist aus v. g. Gründen erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der Versorger den Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelt, möglich. Erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsavbrechnung kann folglich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Die Fälligkeiten der Abschläge, von denen man schon oft nicht weiß, wie sich deren Höhe ermittelt, ist also von der Fälligkeit der Rückforderungsansprüche zu unterscheiden.
M.E. enstehen die Rückforderungsansprüche deshalb erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, nicht jedoch schon mit der Zahlung von Abschlägen.
Original von RR-E-ftVerjährt ? M.E. beginnt in diesem Fall die Verjährungfrist am 31.12.2006 zu laufen. Verjährt wären die Ansprüche dann am 31.12.2009.
Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2006.
Original von RR-E-ftDer Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.Heißt das, die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt wurde ? Wäre logisch, denn die Verjährung kann ja nicht aufgrund der Vermutung der Unwirksamkeit der Klausel beginnen.
Original von RR-E-ft
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind. ....
AbschlagszahlungQUELLE (http://www.billigstrom.net/wissen/abschlagszahlung.html)
Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zu nehmenden Energiekosten erbringt. Der Versorger errechnet anhand des Verbrauchs im Vorjahr einen Durchschnittswert und erhebt eine monatliche Vorauszahlung, die auch Abschlagszahlung genannt wird. Hierdurch wird u.a. erreicht, dass die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden müssen und der ermittelte Gesamtbetrag mit den geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet werden kann. Je nach Verbrauch kann es nach Ermittlung des Gesamtverbrauchs zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung für den Kunden kommen.
Original von RR-E-ft
Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.
Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist. Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.
Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.
BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
von nomos
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum ..... Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.
Original von RR-E-ft
Verwechselt wird wohl die Fälligkeit von Abschlägen/ Rechnungsbeträgen mit der Entstehung von Rückforderungsansprüchen.
...........
Original von nomos
Die Abschläge stellen somit die fällige Gegenleistung für die verbrauchte Energie dar. Die Abschläge sind eben gerade keine Vorauszahlungen auf eine erst später fällige Schuld.
Original von RR-E-ft
Mitnichten.
Wenn es so wäre, müsste die Abschlagshöhe mit dem Verbrauch im Jahresverlauf schwanken. Macht sie aber für gewöhnlich nicht. Gasabschläge, die von Mai bis August fällig werden, sind gerade keine Teilleistungen des Heizgaskunden für aktuelle Gaslieferungen in den Monaten Mai bis August, in welchen die Heizung für gewöhnlich aus bleibt. Schließt ein Heizgaskunde im Mai den Vertrag neu ab und lässt seine Heizung bis Oktober garantiert aus, ist der Versorger ceteris paribus gleichwohl berechtigt, von diesem Kunden in den Monaten Mai bis September Abschläge zu verlangen. Solche werden auch gefordert und zwar in gleich bleibender Höhe. Wieviel von diesen Zahlungen schlussendlich (von wem an wen) geschuldet bleiben, ergibt sich erst aus der Verbrauchsabrechnung.
von RR-E-ft
Die vom Versorger einseitig festgesetzten und geforderten Abschläge für die Monate Mai bis September waren dabei zu den vom Versorger einseitig bestimmten Terminen vertraglich geschuldet
Original von RR-E-ftNach § 199 Abs.1 Satz 2 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt. Der den Rückzahlungsanspruch begründende
Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.
Original von Christian Guhl
Diese Unwirksamkeit muss doch aber erst mal rechtskräftig festgestellt werden, vorher besteht kein Rückzahlungsanspruch.
Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen. Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12). Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.
Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
Original von RR-E-ft
Gerade wer die Musterbriefe verwendet hat, hat doch zu erkennen gegeben, dass er nicht nur Zweifel an der Billigkeit, sondern schon am einseitigen Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis hat, sei es nun wegen nicht wirksam einbezogener oder wirksam einbezogener aber unwirksamer Preisänderungsklausel. Er hat damit Zweifel an der Berechtigung der Preisforderung, die er nur unter Vorbehalt weiter leisten wollte, zum Ausdruck gebracht, denen er hätte nachgehen können und müssen. Man kann nicht damit gehört werden, man wollte abwarten, bis man es ganz sicher weiß [Rechtskraft/ Entscheidung des BGH].
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
Original von RR-E-ftWar ja auch nur als Nebenargument gedacht. =)
@bolli
Es geht hier doch nicht darum, wer womit wie sauer sein Geld oder auch nur sein Brot verdient.
Original von RR-E-ft
Wer jedoch Widerspruch einlegt oder nur unter Vorbehalt zahlt, gibt wohl hinreichend deutlich zu erkennen, dass er an der Berechtigung der abgerechneten Forderung zweifelt. Ein solcher Zweifel soll jedoch gerade bewirken, dass der Kunde es bei einem solchen allein nicht bewenden lassen darf, sondern diesen ggf. mit einer - zugegeben nicht ganz risikolosen - Klage zumutbar ausräumt.
Original von RR-E-ft
Dann kann man doch nicht zuwarten, ob irgendwann mal in einem Parallelfall ein Gericht zu Gunsten eines Kunden entscheidet. Erst recht darf man nach einem ersten Urteil zu Gunsten eines Kunden in einem Parallelfall nicht das Ende eines weiteren Instanzenzuges abwarten.
Original von RR-E-ft Wenn eine Abrechnung anerkannt wird, kann nach reblaus´- hier im Forum oft geäußertem - Dafürhalten eine Preisneuvereinbarung vorliegen, die jedwede Rückforderung gem. § 812 BGB wegen Überzahlung per se ausschließt. Dazu wurde eigens eine Theorie entwickelt, die so wohl bei noch keinem anderen zu lesen war. Demnach könnte wohl allenfalls noch das Anerkenntnis als solches angefochten/ kondiziert werden.
Original von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
BGH Az. VIII ZR 36/06 Leitsatz: Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
Original von RR-E-ft
Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?
Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung. Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?
Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?
Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?
Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:ZitatOriginal von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
Original von reblaus
Wer eine Abrechnung bezahlt geht davon aus, dass sie keinen Fehler aufweist. So gestattet § 17 GasGVV unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlungsverweigerung. Wird dennoch Zahlung geleistet, wird zumindest das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen anerkennen.
Original von reblaus
Nur wenn man meiner These zum Saldoanerkenntnis folgt, macht der gewählte Titel Sinn.
von bolli
...........dass jedes Jahr auf\'s neue der 31.12. kommt und dann Ansprüche verjähren, darum ja vorher eine eigene Rechnung mit den eigenen Parametern und dann der Versuch der Aufrechnung zwischen den ältesten Forderungen und den aktuellen Abschlägen bzw. Einbehaltungen.
Original von RR-E-ft Beim gesetzlichen Preisänderungsrecht ist klar, dass im Falle eines unterbliebenen Widerspruchs gegen eine Preisänderung nach der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH der in der Abrechnung aufgeführte geänderte Preis zum neu vereinbarten Preis werden soll, wenn die Zahlung auf diese Abrechnung ohne Widerspruch und vorbehaltslos erfolgt. Unklar bleibt, worauf das gründet. Behauptet wird, dies gründe auf einem Anerkenntnis. Klar ist jedenfalls, dass dann nach vorbehaltloser Zahlung ohne Widerspruch grundsätzlich kein Rückforderungsanspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen kann, weil mit der Zahlung zugleich der Rechtsgrund für die selbe durch die vorgenannte Preisneuvereinbarung geschaffen worden sein soll.
Off topic
Wenn man bei einem Anerkenntnis bei vorbehaltloser Zahlung der Abrechnung durch einen Tarifkunden etwa auf eine Freiheit der Abrechnung von bekannten oder erkennbaren Fehlern abstellen wollte, erscheint dies verfehlt. Zum einen betrifft § 30 AVBV/ 17 GVV nur \"offensichtliche\" Fehler. \"Offensichtliche\" Fehler in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung so rar, dass sie fast als ausgestorben gelten dürfen. Die Nichtberücksichtigung vom Kunden gezahlter Abschläge ist zum Beispiel ein erkennbarer Fehler, jedoch gerade kein \"offensichtlicher\" Fehler der Abrechnung im Sinne der Rechtsprechung. Der Begriff der (erkennbaren/ bekannten) Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ist also viel weiter als der Begriff des \"offensichtlichen\" Fehlers. Jedoch berechtigen grundsätzlich allein \"offensichtliche\" Fehler zur Zahlungsverweigerung. Wegen aller anderen Fehler ist der Kunde, selbst wenn er sie bei seiner Zahlung kennt, auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen. Deshalb gibt es Stimmen in der Rechtsprechung des BGH, wonach die Zahlungen des Kunden mit Rücksicht auf § 30 AVBV per se (konkludent) unter einem Rückforderungsvorbehalt stehen (BGH X ZR 60/04), ohne dass der Rückforderungsvorbehalt vor oder bei der Zahlung des Kunden ausdrücklich erklärt werden braucht. Dies spricht wohl schon gegen ein Anerkenntnis. Zum anderen ist gerade die Frage der Billigkeit des geforderten, einseitig festgesetzten und zur Abrechnung gestellten Tarifpreises nach st. Rspr. des BGH gerade nicht unter den Begriff der \"Fehlerhaftigkeit der Abrechnung\" zu subsumieren (vgl. nur BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).
Gewiss kommt es nicht darauf an, ob ich und ggf. wie ich etwas verstanden habe. Einen Vertreter der \"vorbehaltlose Zahlung = Anerkenntnis\"- These sucht man in mir vergebens. Die Zahlung als reine Erfüllungshandlung erfolgt grundsätzlich entweder mit Rechtsgrund auf eine bestehende Schuld oder aber auf eine Nichtschuld und somit rechtsgrundlos. Im letzen Fall liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor. Auch wenn sich durch eine vorbehaltlose Zahlung - unter engen Voraussetzungen - ausnahmsweise eine bestehende Schuld aus der Vergangenheit anerkennen lässt, so kann sie jedoch keine zukünftige Schuld begründen, erst recht nicht bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des anderen Vertragsteils. Das Abstraktionsprinzip sollte weiter Geltung beanspruchen. (Mag sein, dass demgegenüber einige das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) besser und volkstümlicher finden.)
Original von RR-E-ft
Liegt nun in der vorbehaltlosen Zahlung eines Sondervertragskunden auf eine Verbrauchsabrechnung, die geänderte Preise ausweist, ein - wie auch immer geartetes - Anerkenntnis?
Schließlich wird die Rede geführt von der Fehlerhaftigkeit einer anerkannten Rechnung. Warum heißt es in diesem Zusammenhang überhaupt \"anerkannnte Rechnung\"?
Was unterscheidet eine solche von einer gewöhnlichen Rechnung, auf die eine Zahlung ohne weitere Erklärung erfolgt ist?
Hat ein solches Anerkenntnis eine Preisneuvereinbarung zur Folge?
Wonach richtet es sich ggf., ob ein Anerkenntnis zu einer Preisneuvereinbarung führt?
Wenn ein Anerkenntnis jedoch nach der genannten Theorie eine Preisneuvereinbarung zur Folge hätte, kann es doch wohl gar keinen Rückforderungsanspruch geben, der seinerseits noch einer Verjährung unterliegen könnte (so OLG Koblenz, Urt. v. 12.02.09)?
Wenn aber aus genannten Gründen gar keine Forderung bestehen sollte, die überhaupt nur verjähren könnte, erscheint vollkommen fraglich:ZitatOriginal von reblaus
Maßgeblich ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit der anerkannten Abrechnung.
An welcher Stelle spricht denn das AG Dannenberg von einer durch einen Sondervertragskunden anerkannten Rechnung?
Original von reblaus
Wer behauptet, dass das AG Dannenberg von einer anerkannten Abrechnung gesprochen hat? Das AG Dannenberg hat über eine anerkannte Abrechnung entschieden. Da es dem Verbraucher zubilligte die Fehlerhaftigkeit der Rechnung nicht ohne weiteres erkennen zu können, lag keine Abrechnung vor, die zur Verweigerung des Anerkenntnisses nach § 17 GasGVV berechtigte.
Original von reblaus
Das AG Dannenberg stellt beim Lauf der Verjährungsfrist aber eindeutig auf die Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ab, die im normalen Kaufrecht nicht mehr als ein Steuerbeleg darstellt. Dadurch bestätigt das Gericht, dass die Abrechnung auch unabhängig von der AVBEltV eine Kontokorrentabrechnung und nicht nur eine unverbindliche Aufstellung von Forderungen ist. Eine Kontokorrentabrechnung erfordert jedoch zwingend ein Saldoanerkenntnis, das dann die vertragliche Grundlage für die Saldoforderung darstellt.
Original von RR-E-ft Fraglich ist dann allenfalls noch der Verjährungsbeginn in Bezug auf die resultierenden Rückforderungsansprüche.
Original von reblaus
Der Irrtum, dass der Versorger den vertraglich vereinbarten Preis überhaupt nicht erhöhen darf, ist als reiner Rechtsirrtum unbeachtlich.
Original von RR-E-ft Ansprüche aus solchen Abrechnungen verjähren wohl erst mit Ablauf des 31.12.2009,Woher entnehmen Sie, dass aus Abrechnungen irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden können. Sie faseln die ganze Zeit davon, z. B. hier
Original von RR-E-ft ... deshalb Abrechnungen, die einseitig erhöhte Preise ausweisen, regelmäßig widersprechenWarum sollte man Abrechnungen widersprechen müssen, wenn aus ihnen angeblich doch keinerlei Rechtsfolgen hervorgehen?
Original von RR-E-ft ... dass Abrechnungsfehler bei den Akzent- Verträgen über Jahre hinweg aufgetreten waren und deshalb Rückzahlungsansprüche der Kunden bestehen.
§ 433 BGB
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Original von reblaus
Aus diesem Grund ist auch bei jedem Sondervertrag die Abrechnung der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises für den Jahresverbrauch. Mit dem Anerkenntnis der Abrechnung werden die Abschläge mit dem Kaufpreis verrechnet. In diesem Moment beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche zu laufen. Soweit der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ohne grobe Fahrlässigkeit erst später erkennt, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit der Kenntnisnahme.
Original von RR-E-ft Waren Abschläge vereinbart und wurden solche vom Kunden gezahlt, werden sie dabei - wie weiter oben ausgeführt - vom Versorger verrechnet.Hier bleiben Sie unkonkret. Da Sie eine Zahlung auf laufende Rechnung und eine Verrechnungsabrede ablehnen, kann der Versorger die Abschlagszahlung nur unmittelbar mit einer zum Zahlungszeitpunkt bestehenden Kaufpreisforderung verrechnen. Die Kaufpreisforderung ergibt sich aus der Multiplikation des vereinbarten Preises mit der zum Zahlungszeitpunkt abgenommenen Gasmenge. Bezahlt der Kunde mehr, als er zu diesem Zeitpunkt schuldet, entsteht mit der Zahlung ein Rückforderungsanspruch. Für den zum Zahlungszeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Weiß der Kunde, dass er zuviel bezahlt, weil der Jahressaldo zum Ende der Heizperiode ausgeglichen wurde, und er über den Sommer trotz fehlendem Verbrauch Abschlagszahlungen leistet, entfällt sein Rückforderungsrecht.
Original von RR-E-ft Wurde das Recht des Versorgers, Abschlagszahlungen zu fordern und zu bestimmen, vertraglich vereinbart, dann erfolgt deren Verrechnung - wie oben aufgezeigt - innerhalb der Verbrauchsabrechnung durch den Versorger.
Original von RR-E-ft
Die Abrechnung wurde einseitig vom Versorger erstellt und der Kunde hat an dieser nicht mitgewirkt. Worin dabei ein Anerkenntnis zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, was ein enstsprechendes Anerkenntnis wohl bewirken sollte.
Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.
a) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof bei Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife an, wenn die auf öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und die Kunden weiter Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit — gem. § 315 BGB — zu verlangen (vgl. BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502). Diese Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Tarifkundenverträge, bei denen ein gesetzliches einseitiges Preiserhöhungsrecht des Gasversorgers besteht, welches nur der Billigkeitskontrolle unterliegt.
Die Kläger dieses Verfahrens werden jedoch - wie ausgeführt - auf der Grundlage von Sonderverträgen, für die ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten nicht wirksam vereinbart wurde, mit Gas beliefert. Eine Erhöhung der Gaspreise würde daher eine vertragliche Einigung der Vertragsparteien voraussetzen. Hierfür gilt wie für andere Vertragsverhältnisse der Grundsatz, dass dem Schweigen oder der widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (so ausdrücklich für Gasbezugsverträge OLG Hamm, RdE 2009 S. 261,262; dagegen OLG Frankfurt/M, RdE 2009 S. 258 ff).
Ein Verhalten der Kläger, dem ein Erklärungswille oder eine Akzeptanz der Erhöhungen zu entnehmen wäre, ist nicht ersichtlich. Die bloße Hinnahme von Lastschriften aufgrund einer Einzugsermächtigung können jedenfalls nicht als Zustimmung oder Erklärung gewertet werden (vgl. BGH NJW 2000, S. 2667), ebenso wenig wie die Entgegennahme von Jahresabrechnungen, die dem widerspruchslosen Empfang von Rechnungen entspricht, Erklärungswert besitzt. Darüber hinaus ist bei der Würdigung des Verhaltens der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen — vor Verkündung der o.g. Urteile des BGH vom 15.07.2009 — nicht bekannt gewesen ist, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Beklagten — anders als von den Beklagten in ihren Erhöhungsschreiben suggeriert — schon dem Grunde nach nicht besteht. Da die Kläger von dem Fehlen des Preiserhöhungsrechts keine Kenntnis hatten, könnte auch ein etwaiges „Verhalten\" keinesfalls dahin verstanden werden, dass sie einseitige Preiserhöhungen der Beklagten trotz fehlender Berechtigung akzeptieren wollten.
b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.
Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.
Zwar findet bei Sonderverträgen der Gasversorgung gern. § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungs bedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Grundversorgungsverordnung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vorn 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, Tz. 17). Eine Regelung, der zufolge das Schweigen eines Kunden auf vertraglich nicht vorgesehene Vertragsänderungen als Zustimmung gelten soll, findet sich in der AVBGasV bzw. der GasGVV nicht. Eine Geschäftsbedingung der Beklagten nach der Schweigen als Annahmeerklärung zu Vertragsänderungen zu werten wäre, würde vom Regelungsgehalt der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden AVBGasV zum Nachteil der Verbraucher abweichen und wäre daher an § 308 Nr. 5 BGB zu messen. Zwar liegt eine entsprechende Regelung nicht vor. Der Rechtsgedanke der Vorschrift ist aber - erst recht - zu berücksichtigen, wenn an das Verhalten von Verbrauchern Rechtsfolgen geknüpft werden sollen, die selbst bei einer entsprechenden Regelung nicht zulässig wären. Daher hätte es hier einer den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genügenden information der Kunden bedurft, wenn ihrem Schweigen Erklärungswert beigemessen werden soll.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerspruchserfordernis bei Tarifkunden ist auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da bei diesen lediglich eine auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Preiserhöhungen bezogene Kontrolle gemäß § 315 BGB zu erfolgen hat, während grundsätzlich die rechtlichen Voraussetzungen einseitiger Preiserhöhungen vorliegen. Daher bewegen sich die Versorger bei den Tarifkunden mit den einseitigen Erhöhungen im Rahmen der ihnen grundsätzlich eingeräumten Rechte.
Wenn aber - wie hier - einseitige Preiserhöhungen nicht möglich sind, sondern es zur Erhöhung einer beiderseitigen Vereinbarung bedarf, wäre die Annahme, dass das Schweigen auf vom Vertrag schlechthin nicht gedeckte Erklärungen als Annahme zu verstehen sind, eine über die AVBGasV und GasGW hinausgehende Rechtsfolge, die aus den o.g. Gründen am Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB zu messen ist. Diesem entspräche eine solche Wertung des Schweigens nicht.
LG Hannover Urt. v. 1.12.2009
b) Darüber hinaus verspräche nach Einschätzung der Kammer bei der vorliegenden Konstellation die Annahme einer konkludenten Zustimmung durch Schweigen dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 BGB.
Nach dieser Regelung dürfen (Zustimmmungs-) Erklärungen eines Verbrauchers nicht als abgegeben gelten, sofern diesem nicht zuvor eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt und er auf die Rechtsfolge etwaigen Schweigens hingewiesen worden ist.
Hartmann in: Danner/ Theobald, Energierecht- Komm., § 17 StromGVV Rn. 10:
Wie nach der Vorgängerregelung in § 30 AVBEltV darf der Kunde zunächst die Zahlung nur aufschieben oder verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt. Das ist etwa bei eindeutigen Rechen- und Ablesefehlern, nicht aber dann der Fall, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung angestellt werden müssen. Diese relativ restriktive Regelung erklärt sich aus dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Versorgung. Es soll von vornherein die Gefahr vermieden werden, dass es zu einer Verzögerung des Inkassos wegen Kundeneinwänden kommt, die sich möglicherweise als unberechtigt erweisen.
aaO. Rn. 12
Das Geltendmachen des Zahlungsaufschubes oder der Zahlungsverweigerung ist nicht mehr an eine Zweijahresfrist geknüpft. Die entsprechende Regelung der AVBEltV ist ersatzlos weggefallen. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.
Original von reblaus
Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde, der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.
Original von reblaus
Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann
Amtliche Begründung zu AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
Zu § 21
Die Bestimmung stellt klar, daß Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund fehlerhafter Meßeinrichtungen oder falscher kaufmännischer Berechnung entstanden sind, ausgeglichen werden müssen. Läßt sich infolge fehlerhafter Meßeinrichtungen der exakte Verbrauch nicht ermitteln, so bietet sich als Hilfsgröße der Durchschnittsverbrauch an, der sich aus dem letzten einwandfrei gemessenen Verbrauch und dem nächsten auf die Beseitigung des Fehlers folgenden abgelesenen Verbrauch ergibt. Daneben kann auch eine auf der Grundlage des vorjährigen Verbrauchs erfolgende Schätzung zweckmäßig sein. In beiden Fällen sollen im Interesse einer möglichst gerechten Ermittlung des Verbrauchs die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. längere Abwesenheit des Kunden oder wesentliche Veränderung des Gerätebestandes) angemessen berücksichtigt werden (Absatz 1).
In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, so daß seine Auswirkungen nicht einwandfrei festgestellt werden können. Für solche Fälle erscheint es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zweckmäßig, die Erstattung oder Nachberechnung grundsätzlich auf den der Fehlerentdeckung unmittelbar vorhergehenden Ablesezeitraum zu beschränken.
Läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, allerdings feststellen, so soll dieser maßgeblich sein. Da es jedoch zu vermeiden gilt, daß der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt wird, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, empfiehlt es sich, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Fernwärmeversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen können. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, eine für beide Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren vorzusehen. Dies entspricht auch der in der AVBEltV sowie der AVBGasV gefundenen Lösung. Beide Seiten müssen es in Kauf nehmen, daß ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung bzw. Nachzahlung abgeschnitten werden (Absatz 2).
Zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung wird deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens, wie etwa in den Fällen eindeutiger Rechen- und Ablesefehler, offensichtlich unberechtigt sind (Nr. 1). Das Recht des Kunden, die mangelnde Berechtigung einer Forderung anderweitig geltend zu machen, bleibt unberührt.
Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, ist es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Kunde das Recht verliert, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er soll dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (Nr. 2).
Original von reblaus
Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Amtliche Begründung zu § 30 AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.
Original von RR-E-ft
Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt. An die Stelle der zweijährigen Einwendungsfrist gem. § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.
Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.
Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8
Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.
Original von reblaus
Nach dieser Vorschrift [Anm. § 30 AVBV] muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen.
Original von reblaus
Da der Versorger in diesem Fall keine Abschlagszahlungen erhoben hat, kann mangels gegenläufiger Leistungen keine Kontokorrentvereinbarung vorliegen.
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8
Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.
Hartmann, aaO., § 17 StromGVV Rn. 8
Absatz 1 Satz 1 lässt dem Grundversorger weiten Spielraum zur Bestimmung der Fälligkeit anstehender Zahlungen.
Original von BerndA
Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.
Gruß
BerndA
Die Verjährung von Entgeltforderungen der Versorgungsunternehmen für Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist keine Verjährung eingetreten.
aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).
bb) Nach §§ 198, 201 BGB begann diese Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren.
Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt in dem er fällig wird (BGH2 55, 340, 341; 79, 176, 177 f.; Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = WM 1981, 1176, 1177 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO).
cc) Eine solche Regelung, durch die die Fälligkeit der Forderungen des Versorgungsunternehmens aus einem Gaslieferungsvertrag erst mit der Vornahme einer bestimmten Handlung eintritt, enthält § 27 Abs. 1 AVBGasV. Danach werden diese Forderungen erst nach Erteilung einer Rechnung zu dem vom versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
b) Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht verkannt. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber seine Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei eine abweichende Beurteilung des Verjährungsbeginns gerechtfertigt.
aa) Die von ihm in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung insoweit gesehene Regelungslücke, besteht nicht. Die Verjährung der Entgeltansprüche ist dort nicht geregelt, weil hierfür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sind, und die hiernach für den Verjährungsbeginn entscheidende Fälligkeit hat in § 27 Abs. 1 AVBGasV eine eindeutige und klare Regelung gefunden.
bb) Auch mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen zur Verjährung, deren Zweck darin besteht, der Wahrung des Rechtsfriedens zu dienen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen, läßt sich die angefochtene Entscheidung ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Hinweis darauf, daß Nachforderungsansprüche des Versorgungsunternehmens in Fällen unrichtiger Abrechnung gemäß § 21 Abs. 2 AVBGasV zeitlich beschränkt sind und § 24 Abs. 1 AVBGasV eine verbrauchsnahe Abrechnung bezweckt. Das Berufungsgericht trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß § 27 Abs. 1 AVBGasV die Fälligkeit und damit das Entstehen der Ansprüche des Versorgungsunternehmens und den Beginn ihrer Verjährung im Sinne der §§ 198, 201 BGB eindeutig an den Zeitpunkt knüpft, in welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat und nicht an den Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte erteilt werden sollen (so auch - im Hinblick auf den inhaltlich mit § 27 Abs. 1 AVBGasV übereinstimmenden Abschnitt VIII Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 - Senatsurteil vom 8. Juli 1981 (aaO) und - für den vergleichbaren Fall des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B - BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 = WM 1977, 1053).
Ein dem entgegenstehender - die Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen geeigneter - allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, läßt sich, worauf der erkennende Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 8. Juli 1981 (aaO S. 1178] hingewiesen hat, auch nicht aus §§ 199, 200 BGB ableiten. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen, die auf die Kündigung und Anfechtung beschränkt sind und schon deshalb einer Erweiterung auf sonstige Fälle nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO m.w.N.).
c) Ist hiernach die Klageforderung insgesamt erst im Anschluß an die im Jahre 1983 erteilte Abrechnung fällig geworden und damit im Sinne der §§ 198, 201 BGB entstanden, so begann die zweijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1983, so daß sie durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides wirksam unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beklagte kann sich demgemäß nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.
Die Fälligkeit berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen.
Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen.
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB- Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58]. Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
BGH X ZR 60/04:
auch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen vor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, wird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückforderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell- rechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke, aaO Rdn. 58].
Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Klausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsunternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM 1991, 431).
Original von RR-E-ftZitatAmtliche Begründung zu AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
Bitte sind Sie so freundlich und stellen die Fundstelle per Link ein (damit ich hierzu nicht stundenlang in den Drucksachen des Bundesrates zur amtlichen Begründung - ich suche auch die zu der AVBGasV - weiter wühlen muß). Danke
reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.
Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h. bis zum Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt) Einwände erhebt.
Original von reblaus
Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.
Original von reblaus
Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".
Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.
Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).
Original von RR-E-ft Ein Anspruch besteht entweder bereits auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.
Original von reblaus
Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.
Original von reblaus
Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.
§ 199 BGB Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist (...)
Original von RR-E-ft Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.
Original von reblaus
Der Anspruch auf Zahlung des Abschlags entsteht im Jahr der Zahlung.
Original von reblaus
Wenn Sie hier eine Bedingung in die Diskussion einbringen, unter der die Abschlagszahlungen geleistet werden, würden Sie bitte erklären, wie diese Bedingung ausgestaltet ist? Ist etwa Teil dieser Bedingung, dass die vereinbarte einseitige Preisänderungsklausel wirksam sein muss?
Selbst wenn die Parteien dies zur Bedingung für ihre Zahlung gemacht hätten, so wäre diese Bedingung bereits bei Vertragsschluss weggefallen und nicht erst bei der Erstellung der Abrechnung. Die Abschlagszahlung wäre nach Eintritt der Bedingung erfolgt. Der Rückforderungsanspruch würde somit unmittelbar mit Zahlung entstehen.
Original von RR-E-ft Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.
Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.
Original von RR-E-ft Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.Wollen Sie damit etwa ausdrücken, dass die Abschlagszahlungen an die Bedingung geknüpft waren, dass über diese abgerechnet werden soll? Aber genau das bestreiten Sie doch seit Monaten vehement. Ihre Empörung über die von mir in die Diskussion gebrachte Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher kennt ja keinerlei Grenzen.
Original von reblaus
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.
Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.
Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos :D
Beim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.
Original von RR-E-ft Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.
Original von RR-E-ft Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade.
Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent),
Original von RR-E-ft Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.
Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
Nr. 145/2010 Bundesgerichtshof zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen
Der Bundesgerichtshof hat heute über eine weitere Klage von Erdgas-Sonderkunden gegen Gaspreiserhöhungen entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Klage von 46 Kunden teilweise abgewiesen hat, weil sie die auf den einseitigen Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert hatten. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder – beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung – nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.
Allerdings hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB***) von einseitigen Preiserhöhungen fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06, Pressemitteilung Nr. 70/2007). Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB. Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, kommt jedoch nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.
Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
Original von RR-E-ft
Das Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.
Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
Beim Energieliefervertrag mit vertraglicher Abrede zum Recht, Abschläge zu verlangen, erfolgt die Zahlung des Kunden indes gerade zur isolierten Erfüllung der entsprechenden, fälligen Abschlagsforderung des Versorgers, siehe oben. Die fälligen Abschlagsforderungen sind auch einzeln einklagbar, so lange sie bestehen. Dass die Abschläge gesondert fällig werden und vom Versorger gefordert werden können, ergibt sich auch schon aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.
Abschlagsforderungen, die durch den Versorger nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (gerade wegen einer Kontokorrentabrede, die eine Kontokorrenteinrede bewirkt), hätten wohl auch gar keinen Sinn. Dann müsste auch der Versorger, der Abschlagszahlungen vereinbart hat, im Zweifel auf Zahlungen des Kunden immer warten, bis seine Abrechnung für den Abrechnungszeitraum frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig wird.
Halten Sie nicht auch langsam dafür, dass Ihre Theorie, für die Sie ersichtlich eine Alleinstellung beanspruchen, wohl eher Unfug ist?
Den Kunden trifft auch keinerlei Verpflichtung, an der Abrechnung mitzuwirken. Daran sieht man doch, dass es sich um kein Kontokorrentverhältnis handeln kann.
Noch einmal genauer lesen. (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)ZitatBeim Kontokorrent steht ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann oder einem Nichtkaufmann in ständiger Geschäftsverbindung, aus der gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten resultieren können. Anstatt jede einzelne Forderung oder Verbindlichkeit jeweils bei deren Fälligkeit isoliert zu erfüllen, werden diese Forderungen oder Verbindlichkeiten laufend verrechnet. Wirtschaftlich gesehen dient deshalb das Kontokorrent vor allem der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Einerseits wird hierdurch eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen auf die Begleichung einer einzigen Überschussforderung reduziert, andererseits werden sämtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf ihr rechtliches Schicksal miteinander verrechnet[9]. Zudem kommt dem Kontokorrent eine Sicherungsfunktion zu. Denn jeder Kontokorrentpartner darf sich darauf verlassen, dass seine Forderungen aufgrund der laufenden Geschäftsverbindung ständig mit Gegenforderungen der anderen Seite verrechnet werden. Hierdurch wird das Risiko der Nichterfüllung begrenzt. Durch die Einstellung der Einzelforderungen in ein Kontokorrent wird darüber hinaus gewährleistet, dass Dritten der Zugriff weitgehend verwehrt bleibt, da die Kontokorrentabrede verhindert, dass die Ansprüche selbständig gepfändet oder gerichtlich geltend gemacht werden können.
Das wurde mit Ihnen hier aber längstens diskutiert. Die notwendige Kontokorrentabrede haben Sie einfach mal wieder unter den Tisch fallen lassen.
Um den 15.10. letzten Jahres herum, haben Ihnen mehrere Kollegen wohl mit überzeugender Begründung schon einmal erklärt, warum es sich gerade um kein Kontokorrentverhältnis handelt/ handeln kann. (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12701&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)
In der Grundversorgung gibt es keinen Kontokorrentvertrag. Ein Vertrag mit Kontokorrentabrede könnte mithin nur ein Sondervertrag sein, wobei die Zulässigkeit einer Kontokorrentabrede in AGB fraglich erscheint.
Original von RR-E-ft
Es gibt zwischen Versorger und Kunden keinen Kontokorrentvertrag. Es fehlt an der Kontokorrentsbrede. Eine solche beträfe wohl alle gegenseitigen Ansprüche einschließlich der Ansprüche auf Abschlagszahlungen. Es fehlt regelmäßig unter vielem anderen auch an einer vertraglichen Abrede, wann abzurechnen ist.ZitatDas Saldoanerkenntnis durch Zahlung eines Saldos setzt u. a. einen Kontokorrentvertrag voraus, welcher bestimmt, dass die Vertragsparteien bei der Feststellung und Anerkennung des Saldos mitzuwirken haben und eine Vielzahl von Nebenpflichten festlegt, wie etwa die Pflicht zur Aufklärung über Kontoumsätze. Daran fehlt es jedoch gerade. Fehlt etwa einem Girokonto die Kontokorrentabrede, so kann eine offene Rechnung vorliegen, niemals jedoch ein Kontokorrent.
Ein Kontokorrentvertrag bewirkt, dass sich die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen nicht ändert, ihre isolierte Geltendmachung aber nicht mehr möglich ist.
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3, juris:
Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).
Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
Original von PLUS
Es werden auch in Klageschriften einfach Rechnungsalden eingefordert, die sich z.B. aus der Abrechnung von Wasser-, Abwasser-, Strom-, und Gasabschlägen mit den jeweiligen Verbräuchen ergeben.
Wirkung
Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Saldoanerkenntnis
Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.
Original von reblaus
@Plus
Sie zitieren die Legaldefinition des Kontokorrents aus § 355 HGB. Da Sie diese Legaldefinition als Lösungsansatz für die Bestimmung der Rechtsnatur einer Gasabrechnung heranziehen, gehe ich davon aus, dass Ihnen möglicherweise nur nicht klar war, dass man eine gegenseitige Lieferung auf laufende Rechnung mit in der Regel jährlicher Abrechnung und Saldenbestimmung im kaufmännischen Bereich als Kontokorrent bezeichnet.
Jedenfalls sind Sie intuitiv auf der richtigen Fährte.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Ist Ihrer Ansicht nach die Verjährung der Abschlagszahlungen beim Energieliefervertrag, sowie der Anspruch auf Bezahlung der Energielieferung solange gehemmt, bis Abschläge mit Kaufpreis verrechnet wurden? Und was passiert Ihrer Ansicht nach mit den Abschlägen, wenn der Versorger die Abrechnung einfach nicht erstellt? Hat der Verbraucher bei Verzug mit der Abrechnungspflicht einen Anspruch darauf, bezahlte Abschläge zurückfordern zu dürfen?
BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.
Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
Original von reblaus
@Plus
Bei Ihrem Fall handelt es sich einfach um drei unterschiedliche Abrechnungen, die auf einem Stück Papier abgedruckt wurden. Den Lieferungen liegen auch drei unterschiedliche Verträge zugrunde. Die Abwassergebühr ist zwar eine öffentlich-rechtliche Gebühr wird aber von einem zivilrechtlich organisierten Versorger in Rechnung gestellt. Das ist so ähnlich wie mit der Mehrwertsteuer. Die treibt auch der Lieferant für das Finanzamt ein.
Original von reblausDiese (m.E. sehr konstruierte) Argumentation entspricht interessanterweise ziemlich genau der Auffassung, die EWE mir im Herbst letzten Jahres aufgetischt hat.
... Wenn Sie die damalige Diskussion verfolgt haben, so habe ich argumentiert, dass in einem üblichen Gasliefervertrag alle drei Anforderungen vereinbart und enthalten sind. Die Inrechnungstellung erfolgt durch die Anforderung der Abschläge durch den Versorger. Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt. Die Verrechnung ist vereinbart, weil der Gasversorger entweder durch GasGVV oder mittels Sondervertrag verpflichtet ist, den Verbrauch mit den Abschlägen zu verrechnen. Zur Überprüfung des Saldos wird dem Verbraucher entweder durch GasGVV oder Sondervertrag eine 14tägige Prüfungsfrist eingeräumt. Erst danach wird der Saldo zur Zahlung fällig. Dieses Energieabrechnungsrechtsinstitut ist einem Kontokorrent dann aber derart ähnlich, dass ich nicht die geringsten Skrupel hätte, die für das Kontokorrent entwickelten Theorien ebenso auf das Energieabrechnungsrechtsinstitut anzuwenden. ...
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.
Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein.
Original von reblaus
Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.
Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde. ......
Original von reblaus
@RR-E-ft
Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt.
Original von reblaus
Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.
Original von reblaus
Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.
Original von RR-E-ft
Grober Unfug.
Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!
Original von reblaus
Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.
Original von reblaus
Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?
Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?
Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort.@reblaus
Original von reblaus
In Ihrem Beitrag um 15 Uhr haben sie vier Berechnungen veröffentlicht. Wenn diese Berechnungen separat für Strom, Wasser, Abwasser und Gas Teil Ihrer Jahresabrechnung war, so waren das die vier geforderten Abrechnungen. Wenn Ihre Abrechnung allerdings nur aus ihrer letzten Veröffentlichung bestand, genügt die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Für Ihren Fall ist es übrigens völlig unerheblich wie das Kind genannt wird, ob sie darin ein Kontokorrent erblicken oder nicht. Diese Frage ist nur bei der Verjährung, bei eventuellen Pfändungen oder bei Rückforderungen und bei fehlerhaft erstellten Abrechnungen von Bedeutung. Gerade wenn der Fall ein wenig komplexer wird. Wenn einzelne Jahrgänge eine Erstattung ausweisen andere hingegen eine Nachzahlung, kommt es bei der Verjährung darauf an, wie die unterschiedlichen Forderungen und Verpflichtungen miteinander verrechnet werden können. Wegen § 215 BGB.
Original von reblaus
Der Gasverbrauch wird dem Kunden durch den Zähler in Rechnung gestellt.
Original von reblaus
@Plus Auch bei Ihnen gilt, nicht jede Saldierung und Verrechnung hat etwas mit einem Kontokorrent zu tun. Ihr Versorger darf zwar bestehende Forderungen verrechnen oder addieren. Wenn er aber einen Saldo aus einer Energieabrechnung fällig stellen will, muss er eine separate Abrechnung für den bestimmten Zeitraum und für die bestimmte Energieart erstellen. Nachdem ein solcher Saldo berechnet wurde, kann er ihn mit anderen Salden addieren und verrechnen. Hierbei hat er die einschlägigen Gesetze zu beachten. Sie haben gegen bestimmte Verrechnungen das Recht unverzüglich zu widersprechen. ..
Original von RR-E-ft
@PLUS Bei EWE hätte man wohl auch noch Telefon und DSL/Internet mit auf der Rechnung haben können... Die Abrechnungspraxis Ihres Versorgers erscheint gesetzwidrig. Sie können und sollten dringend für jede Sparte eine separate Abrechnung verlangen. Vertragliche Kontokorrentabreden bestehen dabei zu keiner einzigen Sparte.
Original von PLUSGenau das ist die gängige Praxis, nicht nur bei kommunalen Stadtwerken (einzige mir bekannte aktuelle Ausnahme: E.ON verrechnet nicht mehr insbesondere Abschlagszahlungen zunächst mit angeblichen Alt-Forderungen).
... dass keine Kontokorrentabrede besteht ist für mich so klar wie die berühmte Kloßbrühe. Aber die Abrechnungspraxis sieht so aus und das nicht nur bei (m)einem Versorger. Das Verrechnen und Saldieren über die Sparten hinweg, Abschläge oder Kürzungen sind nicht ausgenommen, ist doch die gängige Praxis bei kommunalen Stadtwerken. Benutzt werden auch weitgehend einheitliche EDV-Programm, die von den Verbänden entwickelt und dort bestellt werden. Soviel unterschiedliche Software gibt es nicht. Ich denke, das ist da der Standard und riecht mir stark nach einem abgestimmten kartellähnlichen Verhalten. Die Praxis unterscheidet sich trotz fehlender Abrede kaum von einem Kontokorrent wo die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten durch Saldierung erfolgt.
Original von reblaus
@h\'berger
Nennen Sie mir ein anderes Gesetz, das Ihren Versorger daran hindert, Ihre Zahlungen mit der ältesten fälligen Forderung zu verrechnen. Ihr Versorger beruft sich auf § 366 BGB! Dem müssen Sie etwas sehr Schlagkräftiges entgegen halten.
Sie müssen liefern, um § 366 BGB zu entkräften. Sonst hat Sie Ihr Versorger am Haken.
...
Sie begeben sich auf arg dünnes Eis, wenn Sie Ihre Meinung vertreten, ohne das kleinste Argument vorzutragen, warum die Mitwirkungspflichten aus der Definition wie auch aus der GasGVV völlig unbedeutend sind, und keine Vereinbarung über das Ergebnis der Abrechnung zustande kommt.
@Plus
Sie können die Rechtsfolge des § 366 BGB nicht so einfach durch Widerspruch abwenden. Einer Aufrechnungserklärung können Sie nur widersprechen, wenn darin eine andere als die in § 366 BGB geregelte Verrechnung vorgenommen wird.
§ 366http://dejure.org/gesetze/BGB/366.html
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Original von RR-E-ft
Rückforderungsansprüche der Kunden beruhen auf § 812 BGB.
Die Rückforderungsansprüche wegen Zuvielzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, wenn und soweit der Kunde auf eine Rechnung des Versorgers (ggf. einschließlich zweckgebundener Vorauszahlungen) insgesamt mehr gezahlt hatte als der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB für seine Lieferung beanspruchen konnte.
Original von reblaus@reblaus
@Kampfzwerg
h\'berger schildert einen Fall, bei dem der Versorger Abschlagszahlungen mit alten Salden aufrechnet, statt sie in der neuen Jahresabrechnung zu verrechnen. Es wird bei diesen Abschlägen dann wohl nicht so exakt formuliert worden sein, welchen Zwecken sie dienen.
Original von reblausWem sagen Sie das! Mit anderen Worten: Das ist mir durchaus bewusst. Und mein Verfahren habe ich bereits gewonnen. ;)
@Kampfzwerg
Da ich im Moment selbst einen Fall habe, bei dem mein Versorger zwei im Juni und Juli abgebuchte Abschläge für eine Abrechnung verwendet hat, deren Periode Ende März auslief, kann ich Ihnen versichern, dass die Dinge in der Praxis nie so eindeutig sind, wie Sie annehmen mögen.
Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
Original von reblaus
Das ist aber mal eine interessante These. Die Auszahlung einer Erstattung erfolgt wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Dann haben Sie also zuvor ohne Rechtsgrund geleistet. Waren zu der Leistung rechtlich gar nicht verpflichtet. Wie verträgt sich das mit Ihrer Behauptung, es sei ein Vertrag über die Zahlung von Abschlägen vereinbart worden? Wie verträgt es sich mit der These, dass die Abschlagszahlung zweckgebunden erfolgt sei.
Wäre ich Ihr Versorger ,würde ich sofort mit § 814 BGB kontern, und Erstattungen überhaupt nicht mehr auskehren.
Original von Kampfzwerg
Edit:
Apropos \"Beratungsbedarf von h`berger\": Wir sind hier in den Grundsatzfragen! ;-)
Original von h\'berger / heute 11:50
In einem gesonderten Thread sollte vielleicht hierzu diskutiert werden, wie gegen diese (mißbräuchliche) Praxis vorzugehen ist. Aktivitäten des BdEV oder der VZ Bund wären sicherlich hilfreich.
Original von h\'bergerZitatOriginal von kampfzwerk
Edit:
Apropos \"Beratungsbedarf von h`berger\": Wir sind hier in den Grundsatzfragen! ;-)
Ich habe keinen Beratungsbedarf - aber:ZitatOriginal von h\'berger / heute 11:50
In einem gesonderten Thread sollte vielleicht hierzu diskutiert werden, wie gegen diese (mißbräuchliche) Praxis vorzugehen ist. Aktivitäten des BdEV oder der VZ Bund wären sicherlich hilfreich.
Original von KampfzwergDa bin ich mir nicht so sicher: In den verschiedenen Unterforen ist festzustellen, dass diverse Verbraucher große Probleme haben mit \"verschwundenen Abschlagszahlungen\" sowie mit von Inkassobüros, Versorgeranwälten und per Mahnbescheid geltend gemachten Saldoforderungen. Offensichtlich können viele Betroffene nicht nachvollziehen, was die Versorger mit Ihren \"Kontokorrentbuchungen\" (trotz zweckbestimmter Zahlung!) so veranstalten.
Andererseits brauchen wir aber auch weder einen gesonderten Thread noch den BdEV oder die VZ.
NUR §366 BGB!
Original von KampfzwergWar bereits korrigiert - Sorry ;)
MFG
Kampfzwerg ;)
Original von RR-E-ft
Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.
Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.
Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.
Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.
So ist es aber offensichtlich nicht.
Kontokorrent (http://de.wikipedia.org/wiki/Kontokorrent)ZitatWirkung
Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.
Saldoanerkenntnis
Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
Original von reblaus
Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.
Original von RR-E-ft
Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.ZitatBGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in Ihrer Theorie zu sehen sein soll.
Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent ohne Saldoanerkenntnisse aus?!
Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.
Original von reblaus
Die Rechtsauffassung von RR-E-ft hingegen erlaubt es einer Seite auch über die Leistungen der anderen Seite zu verfügen. Dies ist aber nur im Rahmen der Aufrechnung oder der Verrechnung gesetzlich vorgesehen. Weder aus der Aufrechnung noch aus der Verrechnung entsteht ein eigenständiger Saldo, der zu dem Zeitpunkt fällig wird. Es gibt auch sonst keinen gesetzlich geregelten Vertrag, in dem eine Partei ohne Willenserklärung der anderen Partei eine Forderung fällig stellen könnte.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Original von reblaus
Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?
Original von reblaus
@RR-E-ft
Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“
Original von RR-E-ft, u. a.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind, nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.
Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen, wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt, dass die Abschläge zu hoch bemessen sind. Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.
Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.
Original von reblaus
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.
Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.
Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.
Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten keine offensichtlichen Fehler im Sinne von § 30 AVBV. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen läßt, mit anderen Worten wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 690; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; 1991, 1209; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Band II, § 30 AVBGasV Rn. 6). Das Merkmal der Offensichtlichkeit wird zum Teil auch dahin definiert, daß der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit \"auf die Stirn geschrieben\" sein muß (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; WuM 1991, 432; MorellE § 30 Anm. c). Wie die amtliche Begründung zu § 30 AVBV klarstellt, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Ansprüche in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unbegründet erweisen. Das Recht auf Zahlungsverweigerung ist deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt worden, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens offensichtlich unberechtigt sind (BGH NJW-RR 1990, 690). Die Frage, ob die Abrechnung des Versorgungsunternehmens bei näherer Prüfung nicht doch fehlerhaft ist, soll einer späteren Klärung überlassen bleiben, sofern der Kunde - was ihm unbenommen ist - von dem Versorgungsunternehmen das zuviel gezahlte Geld zurückfordert (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm WuM 1991, 432; NJW-RR 1991, 1210; Tegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 Rn. 2; MorellE § 30 Anm. c; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 16).
BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19:
Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Original von Didakt
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).
(
Original von reblaus
Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen.
b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die dritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein \"fiktives Bereicherungskonto\" entstanden, das durch die Rückzahlung der Beklagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht bedenkenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden.
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.).Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).
Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen auf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzahlungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben, kann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen,wenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unternehmers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich herausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag an das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des Landes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungsausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmenden endgültigen Abrechnung besteht.
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).
Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.
Original von reblaus
Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).
Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezugauf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3Abs. 1 VOB/B) endgültig wird.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.
Der Mandant zahlt an den Anwalt wegen der Bedeutung der Angelegenheit
für den Mandanten anstelle der gesetzlichen Gebühren:
ein Honorar in Höhe von … ,-- EUR pro Stunde
(in Worten: ….. Euro),
mindestens aber den jeweiligen Höchstbetrag der Gebühren gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), alles jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
Die Tätigkeit wird nach angebrochenen 15-Minuten-Abschnitten berechnet.
Alle gemäß dieser Vereinbarung abrechenbaren Honorare und Kosten
sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, ebenso wie jederzeit ein angemessener Vorschuss.
Alle Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder,Schreibauslagen und dergleichen
werden daneben gesondert erstattet,
außerdem die auf den Gesamtbetrag fällige Mehrwertsteuer.
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508). Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.
Original von RR-E-ft
Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.
Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuzeigen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.
Original von RR-E-ft
Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.
Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.
Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.
Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).
Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).
Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.
Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.
Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.
Original von RR-E-ft
Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.
Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden, was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.
Original von reblaus
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann.
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16:
Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).
Original von reblaus
Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.
Original von reblaus
Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.
Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.
Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen
Original von RR-E-ft
Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.
Original von reblaus
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.
Original von reblaus
Der BGH ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern er legt das vorhandene Gesetz aus. Also welches Gesetz soll es denn sein
Original von reblaus
Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.
Original von reblaus
Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.
Original von reblaus
All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.
Original von reblaus
Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08, nrwe
Der Klägerin steht gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von 5.748,83 Euro (5.806,13 Euro - 57,30 Euro) zu.
Es kann dahinstehen, ob die von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin in Ermangelung offensichtlicher Rechnungsfehler schon mit Blick auf § 30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV) womöglich nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Denn sie sind jedenfalls nicht geeignet, den Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen oder seine Durchsetzbarkeit zu hindern.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht durch § 21 Abs. 2 AVBEltV gehindert, Stromkosten verlangen, die vor dem 11. März 2003 angefallen sind. Hiernach sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können. Die Beschränkung auf zwei Jahre gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH NJW-RR 2004, 1352). All dies war nicht der Fall; die Abrechnungen beruhen nicht auf solchen Fehlern.
Die Klägerin hat vielmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist letztlich nicht von Belang - die Abrechnung auf eine Schätzung gestützt.
Denn Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter § 21 AVBEltV (OLG Hamm a.a.O.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945 a. A. aber LG Kleve IR 2007, 183). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von zwei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann Derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Dass dieser nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst.
Der im Berufungsrechtzug in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Nachentrichtung von Stromkosten für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis 10. März 2003 ist nicht verjährt.
Die Verjährung hat nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen, die der Beklagte zudem längst beglichen hat, sondern erst im Zeitpunkt der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Denn maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, NJW 1982, 930, 931). Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).
Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005).
Original von RR-E-ft
Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet, trifft den Versorger als Empfänger im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast, dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.). Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB, weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch ungewiss war. Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB, so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht insbesondere auch dann, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet. Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.
Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen damit rechnen, dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt. Das erscheint insbesondere dann problematisch, wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann. Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden, die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen, so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen, so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss, um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern. Ganz einfach.
Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann, wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt, weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet wie im Zahlungsprozess des Versorgers....
Zeiträume
(1) 13. Oktober 2000 bis 29. Juni 2004 1.110,96 Euro
(2) 25. Juni 2001 bis 27. Juni 2002 1.316,62 Euro
(3) 27. Juni 2002 bis 25. Juni 2003 1.378,96 Euro
(4) 25. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 1.472,87 Euro
(5) 29. Juni 2004 bis 26. April 2005 1.554,83 Euro
(6) 27. April bis 03. November 2005 650,18 Euro
Original von reblaus
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.
Original von reblaus
Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.
BGH, Urt. v. 29.01.03 Az. VIII ZR 92/02 zu § 21 AVBwasserV
Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlte es auch nicht an einer berichtigungsfähigen Rechnung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBWasserV, so daß einer unmittelbaren oder wenigstens entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nichts entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober1986 - VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter I 2 = BGHR AVBGasV § 21 Abs. 1Energielieferung 1).
Die Klägerin hatte monatlich den jeweiligen Verbrauch abgelesen und hierüber Einzelrechnungen erteilt. Das beklagte Land konnte daher, wenn die Klägerin keine Nachberechnungen wegen Nichterreichens der Mindestabrechnungsmenge vornahm, davon ausgehen, daß mit dem Ausgleich dieser Rechnungen wie auch in den Vorjahren die bestehenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt worden waren.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, soll der Abnehmer darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß an die Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, daß er deshalb mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 aaO).
Der Gedanke des Vertrauensschutzes, der § 21 Abs. 2 AVBWasserV zugrunde liegt, rechtfertigt daher jedenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegendenFall, in dem eine am Schluß des Abrechnungsjahres vereinbarte Nachberechnung des für diesen Zeitraum geschuldeten Gesamtentgeltes unterblieben ist.
c) Soweit Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne von§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV von Fehlern bei der Vertragsanwendung und Vertragsauslegung abgegrenzt werden, für welche allein die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollen (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, IV B § 21 AVBGasV Rdnr. 3 unter Hinweis des BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, zu Abschnitt VIII/4 AVB 1942, insoweit in NJW 1976, 710 f. nicht veröffentlicht), kann die Revision zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Unter den weiten Begriff des Berechnungsfehlers (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, § 21 AVBV Rdnr. 6) fallen alle Elemente des Gesamtpreises, insbesondere die Berechnung eines falschen Grund- oder Arbeitspreises (falscher Tarif) oder das Nichtinrechnungstellen des tariflichen Grundpreises (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, aaO Rdnr. 4; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Stand Januar 2002, E § 21 S. 5 m.w.Nachw.). Wenn die Klägerin im vorliegenden Fall über mehrere Jahre hindurch jeweils die vertraglich zulässige Nachberechnung der nicht erreichten Mindestabrechnungsmenge unterlassen hat, waren die jeweils in Rechnung gestellten Beträge unrichtig ermittelt und damit fehlerhaft, auch wenn dieser Fehler auf der Nichtanwendung einer vertraglich vereinbarten Nachberechnung beruhte.
Es handelt sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht um ein konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder um einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB. Dies ergibt sich aus der dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Situation bei Rückgabe der Wohnung. Es bedarf insoweit der Klärung, welche Pflichten sich aus dem festzustellenden Zustand wechselseitig ergeben auf Grundlage der mietvertraglichen Vereinbarung. Es besteht weder ein Anlass noch ein nachvollziehbares Bedürfnis nach der Begründung einer vom Mietvertrag unabhängigen, gesonderten Verpflichtung. Vorliegend ist der Zustand der Wohnung festzuhalten gewesen sowie die Regelung der Frage einer Fristsetzung nebst Zustandsbeschreibung für die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu klären gewesen ist. Die Parteien wollten durch die mit \"Schuldanerkenntnis\" überschriebene Erklärung Einigkeit darüber herstellen, dass der Beklagte zu 1) keinen vertragsgemäßen Zustand herbeigeführt und für die Kosten der Reinigung und Renovierung der Wohnung einzustehen hat. Ein Schuldbetätigungsvertrag, ein Vergleich oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist von den Parteien hiernach nicht beabsichtigt gewesen. Für einen Vergleich fehlt es zudem an einem Nachgeben der Klägerin, da der Zustand des Teppichs im Übergabeprotokoll nicht moniert wurde. Auf die Frage, ob ein konstitutives Schuldanerkenntnis durch die konkludente Einwendung einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliegend kondiziert werden würde (vgl. BGH NJW 1991, 2140, 2141) kommt es nicht an. 31 Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zudem nicht zur Folge, dass sich der Beklagte zu 1) nicht mehr auf Unwirksamkeit der mietvertraglichen Renovierungsverpflichtung berufen kann. Anders als bei dem Eingehen einer selbständigen rechtlichen Verpflichtung kann bei Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses das Fehlen der rechtlichen Grundverpflichtung eingewandt werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Auf., § 781 Rn. 4) , sofern dieser rechtliche Mangel des Anspruchs nicht erkennbar gewesen ist bei Abgabe der Erklärung. Hiergegen spricht bereits die unstreitige geschäftliche Unerfahrenheit des Beklagten zu 1) wie auch die dem Wortlaut nach eindeutige mietvertragliche Vereinbarung, deren Unwirksamkeit dem juristischen Laien nicht erkennbar gewesen ist (anderer Auffassung: KG Berlin WuM 2006, 436, 437) . Zudem bestand keinerlei Anlass eine Rechtsunklarheit über die Renovierungsverpflichtung zu beseitigen, da beide Parteien ausweislich des Abnahmeprotokolls vom Bestehen einer solchen Verpflichtung ausgingen. Einen Ausschluss des Einwandes der fehlenden rechtlichen Grundverpflichtung nach dem Mietvertrag haben die Parteien schon mangels diesbezüglichem Anlass für eine Regelung nicht treffen wollen, es ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Schuldanerkenntnisses, dass der Beklagte zu 1) auf ihm unbekannte Einwendungen verzichten wollte.Ich kann daher nicht erkennen, inwieweit § 18 GasGVV einem Saldoanerkenntnis entgegen stehen könnte. Warum Sie sich einerseits so gegen eine Mitwirkungspflicht (es bräuchte ja gar kein Anerkenntnis zu sein, wenn Ihnen das Pickel verursacht) des Verbrauchers stemmen, so verstehe ich erst Recht nicht, warum Sie das OLG Düsseldorf in gespielter Empörung dafür schimpfen, angeblich eine quasi unbeschränkte Verjährung eingeführt zu haben. Das wollen Sie doch die ganze Zeit. Ob es das OLG will, wage ich schwer zu bezweifeln.
Original von reblaus
Der Versorger könnte bei den Abschlägen einwenden, dass diese so kalkuliert waren, dass fest erwartet wurde und werden konnte, dass keine Erstattung anfallen würde. Er könnte z. B. darauf hinweisen, dass unterjährig eine erhebliche Preiserhöhung geplant gewesen sei, die völlig unerwartet dann doch nicht vorgenommen worden wäre.
BGH, Urt. v. 09.03.05 Az. VIII ZR 57/04 Leitsatz
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
BGH, Urt. v. 29.03.06 Az. VIII ZR 191/05 Leitsatz
In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05, Rn. 11:
Steht nach dem erfolglosen Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht fest, in welcher Höhe der Vermieter Ersatz seiner Auslagen beanspruchen kann, so muss der Mieter, da weitere Darlegungen als diejenigen zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen und zur fehlenden Abrechnung von ihm nicht zu fordern sind, berechtigt sein, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzuverlangen (vgl. Senat aaO unter II 3 f.).
BGH; Urt. v. 29.03.06 VIII ZR 191/05 Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Mieter in ergänzender Auslegung des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen hat.Der BGH gibt die Antwort auf die von Ihnen aufgeworfene Frage in dem Urteil selbst. Es handelt sich um ergänzende Vertragsauslegung. Interessant ist, dass der BGH eine Abrechnung des Mieters zu meinen scheint. Da er nämlich die dem Vermieter entstandenen Kosten nicht kennt, braucht er sie bei seinem Anspruch nicht zu berücksichtigen, und kann somit seine Vorauszahlungen ohne diese Kosten abrechnen. Das ist wieder eines der Indizien, dass bei einer Abrechnung beide Seiten mitwirken müssen.
Original von RR-E-ft
Die Lösung der Ausgangsfrage durch den BGH wie erwartet.
Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung eines Abschlages, sondern auf den Zeitpunkt der nachfolgenden Jahresrechnung an.ZitatBGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.
Entgegen der Revision steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. § 315 BGB kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der einzelnen Vorauszahlungen zu.
Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bezieht sich auf die (einheitliche) Forderung der Beklagten aus der Netznutzung für das Jahr 2002.
Nach dem Netznutzungsvertrag der Parteien war jeweils eine Jahresabrechnung über die erbrachten Durchleitungsleistungen zu erstellen, auf die monatliche Abschlagszahlungen zu erbringen waren.
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508]. Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002- X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259). Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 Rn. 19, 31) stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Nichtigkeit der Abrede über die Vorauszahlungen, zugrunde lag. Ebenfalls geht der Hinweis der Revision auf § 95 Abs. 1 Satz 3, § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO fehl; diese Vorschriften setzen eine Aufrechnungslage voraus, die bei der Berücksichtigung von Abschlagszahlungen wegen deren Charakter als (unselbständige) Rechnungsposten nicht vorliegt.
Dem Kläger kann daher nur ein auf das Gesamtjahr bezogener Rückzahlungsanspruch zustehen.
Die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Netznutzungsentgelts beginnt mit der Zahlung und nicht erst mit der gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts i.S. des§ 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnZR 49/08, RdE 2009, 377 Rn. 4), …Die Verwirrung ist somit komplett:
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
10 a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3). Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).
11 b) So verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder -abschnitt mit einem von der Verbrauchsforderung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlungspflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEItV Rn. 5; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand November 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4). Für einen bereits unmittelbar an die jeweilige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt - an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem Senatsurteil vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anderes.
Original von RR-E-ftEs ist wohltuend, hier endlich wieder einmal ein Urteil des BGH zu lesen, das mit Logik und klarem Verstand nachvollzogen werden kann; und nicht nur unter Zuhilfenahme juristischer Pirouetten wie jene vom 14.03.2012.
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse) (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=94115#post94115)ZitatBGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.