Original von nomos
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:(http://666kb.com/i/beo0p43fj1tae38zc.png)
Original von gastrom
Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.
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Original von jeannedarc
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
Original von Cremer
@nomos,
Mahnbescheid hemmt m.E. nicht die Verjährung, nur eine Klage
Original von marten
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?
Original von RR-E-ftDas erscheint logisch ;)
...und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?
Original von RR-E-ft
Fakt ist:
Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.
Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70961#post70961)
Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Original von marten
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?
Original von RR-E-ft
Fakt ist:
Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.
Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.
BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70961#post70961)
Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
[]Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch ge-macht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf dar-aus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. []Mir stellt sich immer noch die Frage, wie der zitierte \"Anlaß\" denn aussehen müßte, um vor Gericht Bestand zu haben.
Original von martenAuch wenn ich, wie in grauer Vorzeit bei der Sendung Glücksrad geschehen, einen Vokal kaufen und ein \"f\" wählen würde - ich könnte diese Frage nicht beantworten. Ich weiß die Antwort leider nicht.
@kampfzwerg
Gilt denn die Geltendmachung aller offenen Posten (Forderung aus dem gerichtlichen
Mahnbescheid + neue Forderung aus den Jahresrechnungen) bei jeder Jahresrechnung als Grund vorprozessual die Einrede der Verjährung zu stellen.
Original von RR-E-ftOk, gehen wir mal davon aus, dass sich im Verfahren abzeichnet, dass V mit seiner Widerklage durchdringen würde. Wie würde sich dann der Zeitpunkt der jeweiligen Verjährungseinrede (siehe die 3 Varianten) auswirken?
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.
Original von RR-E-ftDamit dürften sich meine o.g. Fragen wie folgt beantworten:
Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.
Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
a) K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).Da hier ein erledigendes Ereignis vorliegt, sollte K gleichzeitig mit der Verjährungseinrede hinsichtlich der verjährten Forderungsbeträge auch die Hauptsache für erledigt erklären.
b) K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.Dennoch dürfte ein erledigendes Ereignis vorliegen. Denn da K im obigen Beispiel im Mahnbescheidsantrag oder zumindest nach Widerspruch alsbald Streitantrag gestellt hat, wirkt die durch die Zustellung des Mahnbescheids eingetretene Rechtshängigkeit weiter. Unterbrochen würde sie wohl nur, wenn K nach Widerspruch des V den Streit nicht unverzüglich weiterbetrieben hätte und insofern ein Verfahrensstillstand eingetreten wäre.
c) K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.Bezüglich eventueller Forderungen des V aus 2005 und früher liegt wegen der bereits in 2009 erhobenene Verjährungseinrede des K kein erledigendes Ereignis vor, sodass die Widerklage insoweit zur Kostenlast des V als von vornherein unbegründet abgewiesen werden würde.