Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: marten am 04. Dezember 2009, 14:31:21

Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 04. Dezember 2009, 14:31:21
@all

Wie sieht es bezüglich der Verjährung bei folgenden Fall aus:

Ein Energieverbraucher bekommt im Dezember 2008 einen gerichtlichen Mahnbescheid in dem die Forderungen aus Rechnungen der Jahre 2005-2008 eingefordert werden.
Der Energieverbraucher widerspricht dem gerichtlichen Mahnbescheid innerhalb der Frist.
Für den Fall des Widerspruchs ist die Weitergabe zwecks Klage an das zuständige Amtsgericht vorgesehen.
Eine Klage seitens des Versorgers erfolgt bis heute nicht.
Wie lange hemmt der gerichtliche Mahnbescheid die Verjährung?
Ist eine Verjährung der Forderung bzw. Teile der Forderung ( Rechnung aus dem Jahr 2005 )Rechnungsteile bereits eingetreten?

gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: nomos am 04. Dezember 2009, 14:46:12
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:

(http://666kb.com/i/beo0p43fj1tae38zc.png)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 04. Dezember 2009, 15:00:24
@nomos

Danke erstmal für die Darstellung.

Wenn ich es richtig verstanden habe , ist die Rechnung aus dem Jahr 2005 (aus dem gerichtlichen Mahnbescheid) verjährt.
Der Teil der Forderung aus 2006 würde laut diesem Beispiel am 9.07.10 verjährt sein.
Ist das so richtig?

gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: nomos am 04. Dezember 2009, 15:19:43
Ja, nach meiner Meinung ist das so richtig.

Selbstverständlich ist meine Meinung ohne Obligo, im Streitfall stellt die Verjährung letztendlich das Gericht fest.  
die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.[/list]
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: gastrom am 04. Dezember 2009, 16:42:02
Zitat
Original von nomos
@marten, die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (das könnte z.B. die Mitteilung des Widerspruchs durch das Mahngericht an den Versorger sein). Vielleicht bringt meine folgende Grafik den Überblick:

(http://666kb.com/i/beo0p43fj1tae38zc.png)


Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.

Ich gehe mal davon aus, dass der Versorger über den Widerspruch zeitnah informiert wurde (letzte Verfahrenshandlung). Wie läuft es dann mit der Hemmung, wenn es von Sept. - Dez. 2006 noch gar nichts zu hemmen gibt?

Es könnte aber auch sein, dass der Versorger auf Grund des Widerspruchs das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt hat und das gesamte Verfahren aus unerklärlichen Gründen (z.B. Überlastung des Gerichtes) ins Stocken geraden ist.
Immerhin haben wir jetzt ja schon fast Weihnachten 2009. Und nun?

gastrom
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: nomos am 05. Dezember 2009, 11:30:59
Zitat
Original von gastrom
Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.
...........
Die Zeit vergehet
    Und bald enstehet
    Der Rechnungstag
    Von aller Sach;

    Der Sand versindet
    Uns damit windet
    Wir wollen fort
     
    Zum andern Orth
    Gen fromm/ und kom.
    Gott uns leite
    Und bereite!
     
    Miss\' alle Stunde woll
    und richte deine Sachen;
    Das du in letzter Stund kanst gute
    Rechnung machen
[/list]
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: gastrom am 05. Dezember 2009, 15:49:32
@nomos,

den Fall gibt`s wirklich. Mal sehen wie er ausgehen wird.

Grüße von gastrom
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: reblaus am 05. Dezember 2009, 15:56:15
@gastrom
Gehen Sie in Ihrem Fall davon aus, dass Ihr Versorger die Forderung gegen Sie nicht weiter betreibt.

Vermutlich hat er im damaligen gerichtlichen Mahnverfahren nie beantragt, dass im Falle Ihres Widerspruchs das streitige Verfahren eingeleitet werden solle. Nachdem Sie genau dies getan haben, hat der Versorger davon abgesehen, diesen Antrag nachzuholen, und die Forderung gegen Sie ausgebucht.

Es wäre ungewöhnlich, wenn der Versorger diese Altforderung jetzt nochmals hervorkramen würde (die Unterlagen sind längst archiviert), um Sie erneut in Anspruch zu nehmen. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtlich überhaupt noch möglich wäre, steht sowieso dahin.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: gastrom am 05. Dezember 2009, 22:13:06
@reblaus

Es ist wirklich nicht \"mein\" Fall. Aber ich kenne ihn.

Ihre Erklärung scheint durchaus plausibel. Aber ........

(vor Überraschungen kann man nie sicher sein. Und vergessen Sie deshalb nicht,

morgen früh in Ihre Stiefel zu schauen  :))
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: jeannedarc am 08. Dezember 2009, 13:29:48
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: nomos am 08. Dezember 2009, 13:53:28
Zitat
Original von jeannedarc
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Cremer am 08. Dezember 2009, 18:59:04
@nomos,
Mahnbescheid hemmt m.E. nicht die Verjährung, nur eine Klage
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Black am 08. Dezember 2009, 19:04:06
Zitat
Original von Cremer
@nomos,
Mahnbescheid hemmt m.E. nicht die Verjährung, nur eine Klage

Falsch. Siehe § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Cremer am 08. Dezember 2009, 20:32:48
@black,

ist schon richtig, hatte da etwas mit was anderem verwechselt
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 11. April 2010, 15:16:19
Ich hatte kürzlich meinem Anwalt gefragt, wie lange der gerichtliche
Mahnbescheid die Verjährung hemmt.
Die Antwort: \"zunächst unbegrenzt\".
Weiter: \" Nein es gibt keine zeitliche Begrenzung der Verjährungsunterbrechung, nur eine Verwirkung.\"

Versteht das jemand?

gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: userD0009 am 11. April 2010, 15:48:43
vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. (http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91856.htm)

Insbesondere im Hinblick auf § 204 Abs. 2 BGB verstehe ich Ihre geschilderte erhaltene Auskunft nicht.
Vielleicht nochmals Rücksprache halten.

Grüße
belkin
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Didakt am 11. April 2010, 16:26:58
@ marten

Eine Verwirkung der Verjährungshemmung kann eintreten bzw. tritt ein beim \"Einschlafenlassen\" von Verhandlungen, z. B. auch in einem Mahnbescheid-Verfahren, d. h., wenn solche Verfahren unnötig verzögert werden.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 11. April 2010, 20:38:14
Folgende Fragen habe ich noch gestellt:

Ist die Verjährung durch den gerichtlichen Mahnbescheid nur für 6 Monate
unterbrochen?

Antwort: nein.

Ist der  Anteil der Forderung aus 2005 vom gerichtlichen Mahnbescheid bereits verjährt?

Antwort: Nein.

Auf weitere schriftliche Nachfrage habe ich leider keine Antwort erhalten.

gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: bolli am 12. April 2010, 08:19:18
@marten
Bei der Frage der Verjährung der Forderungen aus 2005 kommt es wohl entscheidend darauf an, wann diese geltend gemacht wurden und wie die Zeitabläufe im Mahnverfahren waren/sind.

Wenn die Forderung aus 2005 mit der Jahresrechnung 2006 geltend gemacht wurde, beginnt erst in diesem Jahr die Verjährungsfrist. Nach § 199 BGB am Ende des Jahres, also 31.12.2006. Nach § 195 BGB beträgt sie 3 Jahre, also lief sie bis zum 31.12.2009.
Wenn nun der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat, wird dieser Verjährungsablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Hemmung hält aber nur ein halbes Jahr, falls nichts weiter veranlasst wird, also das Verfahren weiter betrieben wird (§ 204 Abs. 2 BGB).

Da in ihrem Fall die Abläufe ja alle ein Jahr früher liegen, sehe ich auch keinen Anlass, an der Verjährung der Forderungen aus der Rechnung von 2005 zu zweifeln. Allerdings müssen Sie dafür die Einrede der Verjährung im Zweifelsfall geltend machen, also, falls ein Verfahren eingeleitet wird, die Verjährung dieser Teilforderung geltend machen. Vielleicht meint Ihr Anwalt das. Verjährung wird nur festgestellt, wenn es jemand geltend macht. Bleibt eine Forderung unwidersprochen, kann sie auch eingetrieben werden.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: rkausg am 30. Juni 2010, 18:54:22
Hallo aus dem Norden,
mein Widerspruch gegen den Mahnbescheid habe ich am 29.12.2009 beim Gericht eingereicht. Danach hat der Versorger mich am 09.03. 2010 mit normaler Post angeschrieben, meinen Widerspruch auch erwähnt und mir, mit meiner Zustimmung noch am 18.03.2010 ein angeblich für ihn günstiges Urteil gekürzt und teilweise geschwärzt, zugesandt.
Jetzt hat Ende Juni das Mahngericht eine Abgabenachricht geschickt, nach der der Rechtsstreit an das AG ...-Zivilabteilung-abgegeben wurde.
Setzt durch diese Aktivität des Gerichts die Hemmung der Verjährung wieder ein und beginnt die halbjährliche Verwirkungszeit, in der der Versorger etwas unternehmen muss, jetzt neu?
Sind schon die Schreiben des Versorgers oder auch meine Antwort darauf als \"Verfahrenshandlungen zu sehen??
Danke für  Eure Antwort(en)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: bolli am 01. Juli 2010, 07:56:33
Der Versorger hat vermutlich zwischen Ihrer Nichtreaktion im März und der Abgabenachricht jetzt die Klage eingereicht. Damit liegt er wohl in der Halbjahresfrist und die Verjährung bleibt gehemmt.

Nun wird er vom zuständigen Gericht zu einer Klagebegründung aufdgefordert werden, falls diese noch nicht vorliegt. Hierzu wird vom Gericht eine Frist gesetzt (die aber deutlich kürzer als ein halbes Jahr ist). kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, würde seine Klage wohl zurückgewiesen.
Liegt sie vor, erhalten Sie sie, ebenfalls  mit Fristsetzung, zur Stellungnahme.

Während dieser ganzen Abläufe kommt die Halbjahresfrist wohl nicht mehr zum Zuge, da es nur noch darum geht, ob der Klage stattgegeben wird oder sie abgewiesen wird.

Die Verjährung ist nur im Vorfeld der Klage interessant.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: rkausg am 02. Juli 2010, 15:35:54
@ bolli:
Hätte ich nicht vom Gericht eine Nachricht erhalten, wenn der Versorger geklagt hätte?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 02. Juli 2010, 15:50:28
Wenn eine Anspruchsbegründung - Klage - erfolgt, wird auf die Einrede der Verjährung innerhalb der Klageerwiderung vom Gericht zu prüfen sein, ob die Forderung bereits verjährt ist oder ob sie wegen Hemmung der Verjährung nicht verjährt ist. Die Verjährung kann auch bei rechtzeitiger, also  zunächst verjährungshemmender Beantragung und Zustellung eines Mahnbescheids dann eintreten, wenn das Verfahren durch das Prozessverhalten des Antragstellers zwischenzeitlich in Stillstand gerät.

AG Paderborn, Urt. v. 14.01.10 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/paderborn/ag_paderborn/j2010/58_C_264_09urteil20100114.html)

Den Eintritt der Verjährung unsterstellt, hindert dies die Anspruchsbegründung (Klageerhebung) nicht. Und wenn einer schlüssigen Klage nicht fristgerecht durch Klageerwiderung entgegengetreten wird, innerhalb dieser auch nicht die Verjährungseinrede erhoben wird, so erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung gemäß Klageantrag. Deshalb ist die Diskussion hierüber wohl halbwegs müßig.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: bolli am 05. Juli 2010, 09:06:24
@RR-E-ft

Grundsätzlich haben Sie wohl Recht, hatte auch in einem anderen Verfahren schon mal davon gehört.
Aber: Ist es tatsächlich so wie im Urteil des AG Paderbron, dass schon nach Vorliegen des Gesamtwiderspruchs gegen den Mahnbescheid die Frist wieder zu laufen beginnt.

Ich meine mich aus anderen Verfahren zu erinnern, dass der Versorger nach Erlass des Mahnbescheids die Halbjahresfrist gem. § 204 Abs. 2 BGB Zeit hat, die Klage einzureichen und zu begründen. Und erst dann würde der Rest der Verjährungsfrist \"ablaufen\".
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 07. Juli 2010, 15:01:29
Die eigene Meinung über die eigene Erinnerung lässt sich schwer diskutieren.

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70961#post70961)

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 13. Januar 2011, 10:44:24
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 10:50:56
Zitat
Original von marten
Mittlerweile sind bei mir seit dem gerichtlichen Mahnbescheid über 2 Jahre vergangen,
ohne das die Forderung aus dem Mahnbescheid gerichtlich eingeklagt wurde.
Der offene Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid wird zwar bei jeder Jahresrechnung angefordert, aber ansonsten ist nichts passiert.
Aufgrund der Aussagen meines anwaltes und der hier im Forum getätigten Äußerungen bin ich noch immer ziemlich verunsichert wie die Rechtslage jetzt tatsächlich ist.
Was ist wenn jetzt noch eine Zahlungsklage über den offenen Betrag aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von Dezember 2008 erhalte, könnte ich mich dann erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Das sieht man spätestens dann, wenn eine Klage zugestellt wird, man sich in der fristgerechten  Klageerwiderung (hoffentlich nicht erstmals) auch auf die Verjährung beruft und das Gericht dann durch Urteil hierüber entscheidet.
In der Regel überlässt man das dem eigenen Anwalt.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 13. Januar 2011, 11:48:29
@RR-E-ft

Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Dazu habe ich aber noch Fragen.
Wie sieht es in der Praxis aus. Muss mann nach 2 oder 3 Jahren noch mit
einer Klage seitens des Versorgers rechnen?
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?
Da ich mich im Rahmen des Energieschutzbriefes schon seit einigen Jahren
von einem Anwalt (der dem Bund der Energieverbraucher nahesteht) vertreten lasse,
wird der Schriftverkehr mit dem Versorger nur noch von ihm verfasst.
Somit auch die Antwortschreiben auf die Jahresrechnung.
Ich kann mich aber nicht erinnern, das sich auf Einrede der Verjährung in den Antwortschreiben berufen wird.
Ich werde mir die Schreiben aber noch mal zu Gemüte führen.
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 11:55:39
Man muss immer mit allem rechnen und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. Januar 2011, 12:37:46
Zitat
Original von RR-E-ft
...und man muss immer die Verjährungseinrede erheben, wenn diese zum Erfolg verhelfen soll.
Das erscheint logisch  ;)
Eine Antwort auf @martens Frage würde mich jedoch ebenfalls interessieren.

Zitat
Was meinen Sie damit, wenn Sie schreiben das ich mich bei einer fristgerechten Klageerwiderung \"hoffentlich nicht erstmals\" auf die Einrede der Verjährung berufe?
Wann hätte ich oder mein Anwalt sich vorher darauf berufen soll?
Etwa bei Widerspruch der jeweiligen Jahresrechnung?

Wenn auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgt, bzw. der Versorger die einmal angemahnte Forderung schlicht überhaupt nicht mehr erwähnt, weshalb und wie sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen, die Einrede der Verjährung zu erheben?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 12:39:32
Zitat
Original von RR-E-ft

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70961#post70961)

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.


Zitat
Original von marten
Wie hoch ist denn die Wahrscheinlichkeit vor Gericht, das das Gericht auf Verjährung entscheidet ( Wenn man sich auf die Einrede der Verjährung beruft)?

Das kommt auf den Einzelfall an.
Die Wahrscheinlichkeit lässt sich pauschal weit weniger gut voraussagen als das Wetter in zwei Jahren.
Wir wissen doch noch nicht einmal, ob und ggf. wann überhaupt auf Zahlung geklagt wird!

Wenn erst in 20 Jahren geklagt werden sollte, besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 13. Januar 2011, 15:03:24
Wenn ich die Antworten richtig verstanden habe ( ich hoffe ich habe sie halbwegs verstanden ), sollte mein Anwalt sich am besten beim nächsten Widerspruch zu meiner Jahresrechnung (in Bezug auf den gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ) auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem Versorger berufen.
Dieses sollte nicht erst bei einer eventuellen Klageerwiderung geschehen.

Zitat RR-E-ft

\"Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt. Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.\"

Aus dieser Antwort entnehme ich das aufgrund der Klageänderung auf Feststellung höhere Kosten für den Beklagten( Kunde ) entstehen, da die Kosten des Rechtsstreits nach billigen Ermessen durch das Gericht aufgeteilt werden.
Weiterhin besteht das Risiko das aufgrund einer vieleicht fehlenden Erledigterklärung
des Beklagten der Prozeß verloren wird, und die Kosten des Rechtstreites übernehmen muss, gleichzeitig die Hauptforderung aber verjährt und der Kunde diese nicht mehr begleichen muss.
Ist das so korrekt?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 15:07:35
Beim Unterliegen gegen die Feststellungsklage, dass sich der Rechtsstreit (durch die Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit) erledigt habe, richtet sich die Kostentragung nach § 91 ZPO. Der Unterlegene hat zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der ursprünglich gestellte Klageantrag auf Zahlung hat sich bei zutreffender Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit ebenso erledigt wie bei einer mit Erfüllungswirkung geleisteten vollständigen Zahlung nach Rechtshängigkeit.

Erledigt ist erledigt.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 13. Januar 2011, 15:57:21
Zitat RR-E-ft:

\"Erledigt ist erledigt\"

Schön, wenn es so wäre.

Es ist nur nicht angenehm für mich, noch jahrelang im Ungewissen zu sein, ob mir nicht eines Tages noch eine Zahlungsklage aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008 ins Haus mir ins Haus flattert.
Da wäre mir eine Zeitnahe Klärung eigentlich angenehmer, zumal sich in den letzten 2 Jahren zusätzliche Forderung meines Versorgers angehäuft haben, die natürlich dann auch noch zusätzlichen Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. nach sich ziehen können.
Außerdem zahle ich auch noch jedes Jahr für den Energieschutzbrief Strom/Gas und
in den Prozesskostenfonds.und ein Ende ist nicht abzusehen.
Da ein Ende nicht abzusehen, werden in den nächsten Jahren vermutlich noch weitere Kosten folgen.
Und das Geld für den Fall der Fälle, muss ja auch in der Hinterhand haben, was nicht leichter wird, dieses zu sparen.
Wenn ich ein entgültiges Urteil vom Gericht zumindest zu der Forderung aus dem gerichtlichen Mahnbescheid hätte, dann wüsste ich jedenfalls, wohin der Weg geht!

Noch mal konkret die Frage?

Wenn ich bei meinem nächsten Schriftverkehr mit meinen Anwalt, diesen bitte, das er sich auf die Einrede der Verjährung ( Aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008)
gegenüber meinen Versorger beruft, und vor Gericht dieses bei der Klageerwiderung wiederholt, ist die Klage des Versorgers dann von Anfang an unbegründet und  unterliegt der Abweisung.

Das hört sich irgendwie zu einfach an.

Oder ist das nur dann, wenn der Versorger auf meine Einrede der Verjährung nicht direkt mit einer Zahlungsklage oder event. Feststellungsklage reagiert, um seine Forderung  vor der Verjährung zu sichern, sondern weiterhin nur bei jeder Jahresrechnung die offene Forderung erwähnt und weiterhin auf die Zahlung besteht.

 Zitat RR-E-ft

\"Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\"


gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: userD0009 am 13. Januar 2011, 17:14:01
@marten

zur Anregung vlt. folgende Beiträge

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/08/05/neununddreisig-wiederholungen

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/10/06/uraltakte-mit-happy-end/
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Januar 2011, 19:24:58
Wer nicht mit Ungewissheiten leben möchte, kann deshalb auf Feststellung klagen, dass die Zahlungsansprüche, derer sich der Versorger berühmt, nicht bestehen, jedenfalls verjährt sind.

Es gilt dabei zu vermeiden, dass der Versorger nach Erhebung einer solchen Feststellungsklage ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO abgibt, man deshalb wiederum - diesmal als erfolgreicher Kläger - die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Einfacher ist es bei vorangegangenem Mahnverfahren mit Widerspruch:

Wo es bereits einen Mahnbescheid mit Widerspruch gab, kann der Antragsgegner selbt den sog Streitantrag gem. § 696 I ZPO und beim Streitgericht sodann ggf. gem. § 697 III ZPO Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und innerhalb derselben Klageabweisung (unter anderem wegen Verjährungseinrede) beantragen, so dass das Gericht hierüber entscheiden muss, um die Ungewissheit zu beenden. In diesem Verfahren befindet man sich in der Rolle des Beklagten. Ein sofortiges Anerkenntnis des Klägers ist nicht möglich. Dieser kann allenfalls seine Klage zurücknehmen mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO.

Das sollte man mit seinem Anwalt besprechen.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Kampfzwerg am 13. Januar 2011, 21:44:18
Zitat
Original von RR-E-ft

Fakt ist:

Wenn es zur Anspruchsbegründung (Klage) kommt, ist entscheidend, sich in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen.

Das sollte man tunlichst auch schon vorprozessual machen, weil der BGH annimmt, dass in der erstmals im Prozess erhobenen Einrede ein erledigendes Ereignis liege, mit der Folge, dass der Kläger mit einer Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, in diesem Falle obsiegen könne, wenn sich der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht anschließt.  Auch im Falle eines solchen Feststellungsurteils hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO. Bei übereinstimmender Erledigterklärung richtet sich die Kostentragung gem. § 91a ZPO hingegen nach billigem Ermessen des Gerichts.

BGH, Urt. v. 27.01.10 VIII ZR 58/09 Erledigung durch Verjährungseinrede/ Aufrechnung im Prozess (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=70961#post70961)

Wird die Verjährungseinrede nicht erstmals im Prozess erhoben, so scheidet diese als erledigendes Ereignis aus, mit der Folge, dass die Klage bei (wiederholender) Einrede der Verjährung im Prozess von Anfang an unbegründet war und deshalb der Abweisung unterliegt. Dies wiederum mit der Folge, dass der Kläger als Unterliegender gem. § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Dieses sogenannte erledigende Ereignis und die geschilderten Möglichkeiten gehören wohl auch jedenfalls zu der Spezies der viel gerühmten, eher berüchtigten, juristischen Fallstricke.

Im oben erwähnten Urteil heißt es auf Seite 7
Zitat
[]Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch ge-macht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regel-mäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf dar-aus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. []
Mir stellt sich immer noch die Frage, wie der zitierte \"Anlaß\" denn aussehen müßte, um vor Gericht Bestand zu haben.
Wenn also auf den Widerspruch gegen den Mahnbescheid jahrelang keine Abgabe an das Streitgericht erfolgte und kein weiterer diesbezüglicher Schriftwechsel über MB und/oder die streitige Forderung stattfand, weshalb und wieso sollte sich der Kunde dann veranlasst sehen, vorprozessual die Einrede der Verjährung zu erheben?
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand voraussehen kann, dass in der Zukunft ein Prozess vielleicht noch stattfinden könnte nicht unbedingt nachvollziehbar.

M. E. kann von einem normalen Verbraucher eine derartig spezifische (spitzfindige) Rechtskenntnis wohl kaum erwartet bzw. vorausgesetzt werden.
Geschweige denn hellseherische Fähigkeiten.
Und das vielbeschworene \"Treu und Glauben\" passt hier auch nicht ins Bild.

Hingegen ist es sehr gut verständlich, dass es in der Anspruchsbegründung entscheidend ist, sich >in der fristgerechten Klageerwiderung unter anderem auch auf die Verjährung zu berufen. >



@marten
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass es durchaus möglich ist 2008 einen Mahnbescheid zu erhalten und z. B. erst Ende 2010 die entsprechende klagebegründung.
Ob unsere Einrede der Verjährung erfolgreich ist, wird sich erst noch zeigen.

Ebenfalls ist es möglich, die Klage über die bereits im Mahnbescheid erhobene Forderungen hinaus um die Ansprüche aus Folgejahren zu erweitern, und somit den Streitwert in die Höhe zu treiben.
GGf. bei Unterliegen entsprechend auch die Gerichts- und Anwaltskosten.


@belkin
erhellend  ;)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: marten am 14. Januar 2011, 14:18:10
@RR-E-ft
+ @Belkin
Es ist schon interessant, welche juristischen Möglichkeiten bzw. Fallstricke es gibt, über die ich bisher noch nicht informiert war.
Ich gehe mal davon aus, das mein Anwalt diese auch kennt und mir diese gegebenfalls auch noch mal näher erläutern kann.

Es muss also gut überlegt werden, welche weiteren Schritte ich in Zukunft gehen werden.
Der Jetztzustand ist allerdings auch unbefriegend, wie in meinen vorherigen Beitrag erwähnt.
Und das Kostenrisiko wird auch von Jahr zu Jahr größer, weil man gar nicht absehen kann,ob die offene Forderung + Kosten nicht doch eines Tages beglichen werden muss.

@kampfzwerg

Gilt denn die Geltendmachung aller offenen Posten (Forderung aus dem gerichtlichen
Mahnbescheid + neue Forderung aus den Jahresrechnungen) bei jeder Jahresrechnung als Grund vorprozessual die Einrede der Verjährung zu stellen.
Der Jahresrechnung wird natürlich von uns jedes Jahr widersprochen und die Billigkeit der in Rechnung gestellten Preise in Frage gestellt.

gruss

marten
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Kampfzwerg am 14. Januar 2011, 18:56:53
Zitat
Original von marten
@kampfzwerg
Gilt denn die Geltendmachung aller offenen Posten (Forderung aus dem gerichtlichen
Mahnbescheid + neue Forderung aus den Jahresrechnungen) bei jeder Jahresrechnung als Grund vorprozessual die Einrede der Verjährung zu stellen.
Auch wenn ich, wie in grauer Vorzeit bei der Sendung Glücksrad geschehen, einen Vokal kaufen und ein \"f\"  wählen würde - ich könnte diese Frage nicht beantworten. Ich weiß die Antwort leider nicht.
Ebenso wenig wie eine Antwort auf meine eigene, oben formulierte Frage.

Ich gebe daher beide Fragen hoffnungsvoll weiter an die Rechtsgelehrten hier im Forum  ;)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: DieAdmin am 17. Januar 2011, 17:12:40
Über Maren Gilzer und ihr Glücksrad oder auch nicht bitte da weiterdiskutieren: Maren Gilzer (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=15065)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Amazone am 18. Januar 2011, 17:22:53
Ich konstruiere mal folgenden Fall:

Gaskunde K hat aus seinem Sondervertrag seit 2004 (anfänglich aus § 315 BGB, später aus § 307 BGB) Beträge einbehalten, die sich auf insgesamt, sagen wir, 2000 Euro belaufen. Sein Versorger V hat diese immer wieder angemahnt, aber bisher zur Beitreibung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

K lehnt die Begleichung der Nachzahlungsforderung unter Hinweis auf die seines Erachtens unwirksame Preisanpassungsklausel in seinem Vertrag ab und fordert darüber hinaus von V aus ungerechtfertigter Bereicherung weitere 1000 Euro zurück.

Nachdem V diese Rückzahlung endgültig verweigert, erwirkt K zum Jahresende einen Mahnbescheid gegen V, dem V jedoch widerspricht, worauf der Mahnbescheid dann wie von K beantragt ans Streitgericht geht, das ein entsprechendes Klageverfahren eröffnet.

Auf die Klage des K erhebt V nun auch Widerklage auf Zahlung der von K seit 2004 einbehaltenen Beträge von 2000 Euro. Wie wirkt sich in dem Streit nun eine Verjährungseinrede des K aus, wenn man folgende Varianten unterstellt:

a)   K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).
b)   K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.
c)   K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 19:39:13
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.

Bestanden jedoch von Anfang an gar keine entsprechenden Zahlungsansprüche des V gegen K, konnten solche auch nicht verjähren.
Denn wo nichts ist, da kann nichts werden.

Deshalb sollte K im Prozess ja uch die Zahlungsansprüche des V  insgesamt bestreiten und sich nur hilfsweise (für den Fall, dass die behaupteten vertraglichen Zahlungsansprüche  des V tatsächlich bestehen sollten) auf die Verjährung derselben berufen.

Keinesfalsl sollte man sich allein mit der Verjährungseinrede innerhalb seiner Verteidigung begnügen (müssen).

Dafür ist es belanglos, ob man es mit einer Klage oder mit einer Widerklage zu tun hat.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Amazone am 18. Januar 2011, 19:52:31
Zitat
Original von RR-E-ft
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.
Ok, gehen wir mal davon aus, dass sich im Verfahren abzeichnet, dass V mit seiner Widerklage durchdringen würde. Wie würde sich dann der Zeitpunkt der jeweiligen Verjährungseinrede (siehe die 3 Varianten) auswirken?
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: jofri46 am 18. Januar 2011, 20:08:31
Einige Beiträge hier lesen sich zuweilen so, als müsste die Verjährungseinrede  schon vorgerichtlich in der Korrespondenz mit dem Versorger erhoben werden.

Warum eigentlich?

Es reicht doch aus, wenn die Verjährungseinrede erstmals mit der (fristgerechten) Klageerwiderung erhoben wird.
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: RR-E-ft am 18. Januar 2011, 20:33:43
@jofri46

Der BGH sagt, die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess könne  ein erledigendes Ereignis darstellen.

Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.

Das müsste jedoch gar nicht so sein, meint der BGH.

Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
Denn dann sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen und nicht erst durch die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess nachträglich unbegründet geworden (Erledigung).

Siehe hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=72638#post72638)
Titel: Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
Beitrag von: Amazone am 19. Januar 2011, 12:27:07
Zitat
Original von RR-E-ft
Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.

Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
Damit dürften sich meine o.g. Fragen wie folgt beantworten:

Zitat
a) K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).
Da hier ein erledigendes Ereignis vorliegt, sollte K gleichzeitig mit der Verjährungseinrede hinsichtlich der verjährten Forderungsbeträge auch die Hauptsache für erledigt erklären.

Zitat
b) K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.
Dennoch dürfte ein erledigendes Ereignis vorliegen. Denn da K im obigen Beispiel im Mahnbescheidsantrag oder zumindest nach Widerspruch alsbald Streitantrag gestellt hat, wirkt die durch die Zustellung des Mahnbescheids eingetretene Rechtshängigkeit weiter. Unterbrochen würde sie wohl nur, wenn K nach Widerspruch des V den Streit nicht unverzüglich weiterbetrieben hätte und insofern ein Verfahrensstillstand eingetreten wäre.

Zitat
c) K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.
Bezüglich eventueller Forderungen des V aus 2005 und früher liegt wegen der bereits in 2009 erhobenene Verjährungseinrede des K kein erledigendes Ereignis vor, sodass die Widerklage insoweit zur Kostenlast des V als von vornherein unbegründet abgewiesen werden würde.

Hinsichtlich der in 2011 auch verjährten Forderungen des V aus 2006 und 2007 hätte K seine Verjährungseinrede tunlichst in dem Aufforderungsschreiben, mit dem er V in Verzug gesetzt hat, erheben sollen, jedenfalls also vor Beantragung des Mahnbescheids. Hat er dies versäumt, läge mit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess ein erledigendes Ereignis vor, in dessen Gefolge er wie oben tunlichst auch die Hauptsache für erledigt erklären sollte.

Soweit alles richtig?