Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: RR-E-ft am 01. Dezember 2009, 14:30:47

Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 01. Dezember 2009, 14:30:47
E.ON Avacon verliert Prozess vor dem LG Hannover (http://www.bild.de/BILD/regional/hannover/dpa/2009/12/01/gericht-erklaert-gaspreiserhoehungen-fuer.html)

Zitat
Das Landgericht Hannover erklärte Gaspreiserhöhungen für unwirksam, wie ein Sprecher sagte. Das Gericht habe entschieden, eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Kunden sei zu ungenau. Diese lautet, dass bei einer «nachhaltigen Preisänderung» im Heizölmarkt die Gaspreise entsprechend angepasst werden. Geklagt hätten mehr als 50 Kunden. Dabei ging es um sogenannte Sonderverträge
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 01. Dezember 2009, 15:52:45
Die Preiserhöhungen im ErdgasClassic sind unwirksam. Eine stillschweigende Anerkennung ist nicht erfolgt, da Eon-Avacon kein Recht zur Preisanpassung hatte. http://www1.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/gaspreis112.html Die Urteilsbegründung wird hier eingestellt, sobald sie vorliegt.
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Beitrag von: Opa Ete am 02. Dezember 2009, 08:34:11
Avacon legt Berufung ein. Wichtiger ist mir, dass festgestellt wurde, dass es sich um Sonderverträge handelt, bin auf die Begründung gespannt.
Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 02. Dezember 2009, 09:25:50
Zitat
Original IGEL
Alle Preiserhöhungen sind unwirksam. Widerspruchsloses Bezahlen der Rechnungen führt nicht zur Anerkenntnis der Preise (Az. 18 O 52/07).

Stammt diese Feststellung wirklich aus dem Urteil (Az. 18 O 52/07) des Landgerichtes Hannover?
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 02. Dezember 2009, 10:35:02
Der Richter führte in der Urteilsverkündung aus, dass das Urteil des BGH nicht auf die vorliegenden Sonderverträge übertragbar ist, da hier schon gar kein Preisänderungsrecht besteht. Warten wir auf die Urteilsbegründung.
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Beitrag von: AKW NEE am 02. Dezember 2009, 11:04:01
OK.

Ist es dann aber nicht besser bis dahin den Zusammenhang mit dem Urteil nicht herzustellen?
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 02. Dezember 2009, 11:52:18
http://www.neuepresse.de/Hannover/Uebersicht/E.on-Avacon-verliert-Gaspreisstreit-in-Hannover
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Beitrag von: Roli1964 am 02. Dezember 2009, 22:44:15
Was war den mit dem Tarif Constant? War der Bestandteil des Urteils?
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Beitrag von: Christian Guhl am 02. Dezember 2009, 23:13:54
Die Klage gegen den Constant lief gesondert. Mir ist aber nichts über den Kläger bzw. den Rechtsanwalt bekannt.Das Urteil sollte eigentlich schon längst verkündet sein. Veröffentlicht wurde aber noch nichts. Der Richter sagte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Preisänderungsklausel als unwirksam ansieht.
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Beitrag von: AKW NEE am 03. Dezember 2009, 08:34:51
Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover verhandelte am 15.09.2009,  in zwei Zivilverfahren über die Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln für Gaslieferungen der E.ON Avacon ErgasClassic Az.: 18 O 52/07 und ErdgasConstant Az.:18 O 102/07.

Am 01. 12. 2009 war zumindest für -ErgasClassic Az.: 18 O 52/07- der Termin für die Verkündigung des Urteils.
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Beitrag von: Winfried Kopp am 03. Dezember 2009, 11:43:45
Guten Tag,

Anfang November 2009 habe ich die Klageschrift von E.ON Avacon über das Lüneburger Amtsgericht erhalten. Ich bin Classic-Kunde und zahle seit 2004 keine Preiserhöhungen. Vor den Hintergrund des hier besprochenen Urteils bin ich gespannt, wie sich mein Verfahren entwickelt. Vorläufig habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt.

MfG
Winfried Kopp
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Schwalmtaler am 03. Dezember 2009, 11:48:36
Haben Sie die Klageschrift oder einen Mahnbescheid erhalten?

Einer Klageschrift folgt eine Erwiderung Ihrerseits bzw. Ihres Anwaltes. Ich hoffe Sie haben schon einen!

Würde ihrem Anwalt dieses Forum zeigen und auf Nichtzuständigkeit des AG verweisen lassen!

Viel Erfolg!!!
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 03. Dezember 2009, 12:44:47
Danke Herr Schwalmtaler,

habe eine Klageschrift erhalten und zur Fristenwahrung an meinen Anwalt weitergeleitet. Ihren Vorschlag bez. der Zuständigkeit des AG werde ich an ihn weitergeben.

Ich trage mich mit dem Gedanken den Gasanbieter zu wechseln. Können über dieses Forum diesbezüglich Fragen und Antworten ausgetauscht werden?

MfG
Winfried Kopp
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Cremer am 03. Dezember 2009, 13:48:42
@Winfried Kopp,

dafür ist das Forum da. ;)
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Beitrag von: Opa Ete am 03. Dezember 2009, 14:13:08
@Winfried Kopp

Etwas genauer bitte. Sie haben also einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen und diesem widersprochen. Dann hat Eon Avacon Klage eingereicht und sie haben vom Amtsgericht die Klageschrift bekommen  -richtig? Mich würde jetzt interessieren, auf was genau verklagt sie denn die Avacon? Ich meine jetzt nicht die Summe.

Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 03. Dezember 2009, 15:40:22
@Opa Ete
Bin im Classic Vertrag und verweigere die Preiserhöhung mit § 315 seit 2004. Habe im November d.J. dem \"Auslaufen\" des Classic-Tarifes widersprochen.
Die Klage bezieht sich nur auf den § 315 und begründet die Nichtgültigkeit für meinen Fall sehr umfangreich.
MfG
Winfried Kopp
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 03. Dezember 2009, 18:03:59
@Opa Ete
Mit dem Urteil löst sich die gesamte Anspruchsbegründung in Luft auf ! Nach dieser werden nämlich die Beklagten auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV beliefert.
@Winfried Kopp
Na, mit \"Auslaufen\" ist wohl nichts mehr. Ein Sondervertrag muss gekündigt werden ! Und da Eon-Avacon, dickköpfig wie sie nun mal sind, sich mit dem Urteil nicht abfinden will und weiter darauf beharrt, das der Classic die Grundversorgung ist, können sie nicht kündigen. Denn damit würden sie ja zugeben, dass es ein Sondervertrag ist. So eine Zwickmühle ist aber auch ein ärgerliches Ding !
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Beitrag von: RR-E-ft am 03. Dezember 2009, 18:47:00
Eine Anspruchsbegründung löst sich nie in Luft auf, wenn man nicht innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist einen eigenen Vortrag bringt, der die zunächst schlüssige Klage unschlüssig macht.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 03. Dezember 2009, 23:27:51
Da habe ich mich falsch ausgedrückt. Natürlich löst sich nichts in Luft auf. Aber die Anspruchsbegründung ist nicht mehr schlüssig, wenn der Classic ein Sondervertrag ist. Alle vorgebrachten Argumente gehen an der Sache vorbei.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Opa Ete am 04. Dezember 2009, 09:20:05
Für uns Classik Tarif Kunden ist das sehr schön. Solange sie nicht schriftlich kündigen, zahlen wir schön weiter die Preise von 2004, billiger können wir gar nicht heizen. Was mich aber viel mehr interessiert ist die Tatsache - und darauf wollte ich bei Winfried Kopp hinaus -, warum verklagt Avacon manche Kunden und manche nicht? Ich kürze auch schon seit 2004 und mir haben sie immer nur gerichtliche Mahnbescheide geschickt. Laut Avacon schulde ich denen auch über 2000€, also an der Summe kann es nicht liegen.
Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 04. Dezember 2009, 09:20:30
Gerade weil sich die Anspruchsbegründung nicht in Luft auflösen kann, sondern vor Gericht schlüssig ist, solange durch den Vortrag des Verbrauchers nicht Unschlüssigkeit nachgewiesen wird, ist es notwendig, dass alle Kunden der E.ON Avacon sich nicht auf das Urteil aus Hannover verlassen, zumal die Begründung noch unbekannt ist.
Es ist weiterhin in jedem gerichtlichem Verfahren notwendig die Unschlüssigkeit des Vortrages der E.ON Avacon nachzuweisen, dabei kann das Urteil aus Hannover hilfreich sein!
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 04. Dezember 2009, 11:26:42
@ Opa Ete

Das habe ich mich auch gefragt. Vielleicht sucht man sich Kunden aus bei denen der Streitwert niedrig ist als bei Ihnen. Avacon spart dadurch, wenn sie verliert, Kosten.

Oder/und man achtet auf bestimmt persönliche Umstände bei den Beklagten (ein Bekannter von mir ist Anwalt und hat bisher keine Klage bekommen). Das wäre, wenn man den örtlichen Geschäftsstellen der Avacon die Auswahl überlässt gut zu organisiern, denn Daten der wenigen \"Rebellen\" lassen sich vor Ort mit geringem Aufwand recherchieren.
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Beitrag von: Harry01 am 04. Dezember 2009, 11:45:03
@Opa Ete
 
Zitat
warum verklagt Avacon manche Kunden und manche nicht?
Genau das habe ich mich auch schon gefragt. Aber vielleicht kommt da ja noch etwas, denn die Frist zur Klageerhebung für den Mahnbescheid von Ende des letzten Jahres dürfte ja erst Ende diesen Jahres ablaufen. Wegen meines Widerspruchs wurde das Mahnverfahren an an das hiesige Amtsgericht abgegeben, eine Klageschrift habe ich aber bis dato nicht erhalten.

In diversen Schreiben, die ich hin und wieder von E.ON Avacon auf meine Preiswidersprüche erhalte, heißt es immer, daß ich nach deren Unterlagen ja Widerspruch gegen ihren Mahnbescheid eingelegt hätte und zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter auf den Preiswiderspruch eingegangen wird, da es den  Verlauf der Gerichtsverhandlung abzuwarten gilt.

Das ist aber sicher nur ein Textbaustein und es belibt weiter ungewiß, ob da überhaupt noch etwas kommt.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 04. Dezember 2009, 12:12:52
Also am Streitwert liegt es mit Sicherheit nicht. Es wurden Kunden wegen nicht einmal 20 € verklagt. Der höchste Streitwert, der mir bekannt ist, liegt bei 7000€. Wahrscheinlich wurden die Beklagten völlig willkürlich herausgegriffen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 14. Dezember 2009, 10:32:46
Das Urteil ist online : http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2581/
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 14. Dezember 2009, 19:44:08
Aus der Begründung Seite 29

Zitat
2. Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.

Alle Kunden der E.ON Avacon mit einem Erdgas Classic Vertrag sollten, um Ihre Recht zu wahren, eine Rückforderung gegenüber dem Versorger geltend machen!
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: bolli am 15. Dezember 2009, 08:55:58
Zitat
Original von AKW NEE
Aus der Begründung Seite 29

Zitat
2. Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.

Alle Kunden der E.ON Avacon mit einem Erdgas Classic Vertrag sollten, um Ihre Recht zu wahren, eine Rückforderung gegenüber dem Versorger geltend machen!

Wenn man die Verjährung verhindern will, muss man ein GERICHTLICHES Verfahren einleiten (siehe auch § 204 BGB), also i.d.R. gerichtliches Mahnverfahren oder Klage. Vorher allerdings den Versorger kurz mit knapper Frsitsetzung zur Rückzahlung auffordern.

ABER:
Leider ist die Geschichte noch nicht so ganz klar entschieden wie es das LG Hannover sieht. Es gibt schon OLG-Urteile, die sowohl die eine Seite, nämlich es kann nur ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs zurückgefordert werden, da frührere Preiserhöhungen durch Zahlung quasi anerkannt wurden (so z.B. OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), OLG Oldenburg, Urteil vom 5.9.08, 12 U 49/07 wie auch die andere Seite, die auch das LG Hannover so sieht, nämlich dass es im Privatbereich kein Anerkenntnis durch stillschweigende Zahlung gibt (so z.B. auch OLG Hamm  OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 ).
Das sollte man einfach zur Abwägung des eigenen Prozesskostenrisikos wissen.

Es bleibt also eine Entscheidung in dieser Sache des BGH abzuwarten.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Dezember 2009, 09:27:55
Um das Prozesskostenrisiko zu minimieren, werden wir eine Sammelklage bezgl. der Rückzahlung organisieren. Wir rechnen mit mehreren hundert Teilnehmern. Leider ist die Zeit zu knapp, um das noch in diesem Jahr zu machen. Anfang Januar wird es eine Veranstaltung und einen Aufruf über die Presse dazu geben. Auf jeden Fall sollten alle Classic-Kunden ab sofort nur noch den Preis vom 01.10.2003 (Beginn Classic) zahlen und die Abschläge entsprechend anpassen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Harry01 am 15. Dezember 2009, 10:40:20
Zitat
Original von Christian Guhl
Auf jeden Fall sollten alle Classic-Kunden ab sofort nur noch den Preis vom 01.10.2003 (Beginn Classic) zahlen und die Abschläge entsprechend anpassen.

Das dürften die Preise sein, die bis zum 30.09.2004 galten, also bei den Meisten zu Beginn der Preiswidersprüche.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 15. Dezember 2009, 12:38:04
Hier ein Link für einen Musterbrief für \"Classicgeschädigte\".

http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=113
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 15. Dezember 2009, 17:51:26
(15. Dezember 2009) Die Verjährungsfrist für überhöhte Strom- oder Gaspreise beträgt drei Jahre. Mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt also der Anspruch für 2006 in Rechnung gestellten Strom- und Gaspreise. Betroffene sollten noch vor Jahresende einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Rückforderungsklage gegen den Versorger einreichen.
weiter hier:
http://www.energienetz.de/de/start__2229/NewsDetail__10111/
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 15. Dezember 2009, 19:05:26
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: bolli am 16. Dezember 2009, 08:45:13
Zitat
Original von Christian Guhl
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.
Tja Herr Guhl,
da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.  ;)

Und bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.

Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).

Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.

Schwieriger ist es zugegebenermaßen bei einer Rückforderung, die man wegen Unbilliger Preise gemäß § 315 BGB stellen will. Aber hier gibt es noch ganz andere Probleme, da dürfte das Rückforderungsproblem eher ein kleineres sein.  ;) Hier steckt ja (leider) noch einiges in den Kinderschuhen.
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Beitrag von: AKW NEE am 16. Dezember 2009, 08:47:10
@ Christian Guhl

Die Frage sollte an den Bund der Energieverbraucher gehen!
Der Beitrag \"Protestkunden droht Verjährung\" stammt incl. des Titels aus der Veröffentlichung des BdE vom 15. 12. 2009!

Es sollte vielleicht hier die Frage behandelt werden, ab wann setzt die Verjährung ein, egal ob 3 oder 10 Jahre! Weit verbreitet ist die Meinung, dass diese einsetzt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Rückforderungsanspruch bekannt wird. In diesem Fall wäre es der Termin der Urteilsbekanntmachung( nicht rechtskräftig)vom 01. 12. 2009, danach endet die 3jährige Verjährung am 31. 12. 2012.
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Beitrag von: AKW NEE am 16. Dezember 2009, 09:09:57
In einem Musterschreiben Rückforderung der unwirksamen Preiserhöhungen im Vertrag ErdgasClassic ist zu lesen:

Zitat
Ich mache darauf aufmerksam, dass zukünftig sämtliche von mir geleisteten Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.

In dem Schreiben wird ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgericht Hannover vom 01.12.2009  (Az. 18 O 52/07) genommen.

Es ist ratsamer die Zahlungen sofort auf die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kürzen!
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Beitrag von: Opa Ete am 16. Dezember 2009, 09:15:10
Guten Morgen zusammen,
da muss ich Bolli schon recht geben. Auf was wollen sie denn klagen?
Die letzten 3 Jahre oder letzten 10 Jahre oder sogar 20 Jahre bei übernommenen Verträgen mit der Hastra? Wie können sie sich denn ausrechnen, wieviel die Avacon ihnen schuldet? Bis sie ihr Geld eingeklagt
haben können 5 Jahre vergehen, falls sie überhaupt Recht bekommen.
Ich halte Klagen für keinen guten Tipp. Kürzen, Kürzen und nochmals Kürzen, jeden Monat 1€ überweisen. Soll Avacon sie verklagen.
Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 16. Dezember 2009, 09:31:49
@ Opa Ete
Natürlich kann und soll für die Zeiträume ohne Widerspruch eine Rückforderung an die E.ON Avacon gestellt werden!
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Beitrag von: Cremer am 16. Dezember 2009, 09:42:48
@opa Ede,

wurde bei uns anlässlich des Infoabends am 4.12.09 auch diskutiert.

Wenn man glaubhaft und dies ist leider sehr schwer beweisbar, dass man erst jetzt juristisch Kenntnis einer Rückforderungsanspruch für 10 Jahre hat, dann kann man auf 10 Jahre Verjährungzeit klagen.
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Beitrag von: Christian Guhl am 16. Dezember 2009, 10:51:51
Zitat
Original von bolli
...da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.
Leider wissen die Kunden erst seit dem 01.12. das es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel handelt. Die paar Leutchen, die über \"hellseherische Fähigkeiten\" verfügten, haben das schon vorher geahnt und die Zahlungen entsprechend gekürzt. Die sind fein raus !Um die geht es auch gar nicht.
Zitat
Original von bolliUnd bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.
Da es hier ausschließlich um den Sondervertrag Classic geht, kann die Unbilligkeit außer Acht lassen.
Zitat
Original von bolli
Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechnung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen. Wenigstens solange, bis eine höhere Instanz etwas anderes sagt. Fassen wir doch mal zusammen :
Alle Kunden, die widersprochen und gekürzt haben, brauchen (vorerst) nicht nachzahlen. Kunden, die das nicht getan haben, müssen eine Rückforderungsklage anstrengen. Meiner Meinung nach über die Preiserhöhungen seit 2003, da erst am 01.12. festgestellt wurde, dass ein Anspruch besteht. Der normale Kunde ist aber nicht in der Lage bis zum 31.12. seinen Anspruch auszurechnen und einen Mahnbescheid zu erwirken. Da wir als InteressenGemeinschaft fast 1000 Mitglieder haben, können wir nicht jedem die Hand führen und das für die Leute erledigen. Wir müssen uns damit abfinden, dass am 31.12. der Anspruch eines Jahres verjährt ist. (Falls eine 10-jährige Frist anwendbar sein sollte, ist das uninteressant.) Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient. Wir haben das im Zusammenhang mit dem Akzent erlebt. Die Masse der Leute hat die Erstattung eingesteckt, womöglich noch einen neuen Vertrag beim gleichen Versorger unterschrieben und zahlt anstands-und widerspruchslos die verlangten Preise weiter. Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: AKW NEE am 16. Dezember 2009, 12:57:21
Wenn der Anspruch erst durch Kenntnis des Urteils vom 01. 12. 2009 entsteht, verjährt  am 01. 01. 2010 nichts, weder bei 3 noch bei 10 jähriger Verjährungsfrist!

Die Kunden, die bisher die Zahlungen nicht gekürzt haben, sollten:
1. wie beschrieben den Anspruch geltend machen
2. ab sofort die Zahlungen (Abschläge) kürzen, dies auf Grundlage der Preise von von 2003 bzw. bei Vertragsabschluss.
3. Es sollten keinesfalls, wie von einer Ini empfohlen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden.

Zitat
Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.

Es gibt eine große Anzahl von Kunden mit Akzent- oder Classicverträgen, die sich standhaft gegen die E.ON Avacon wehren und nicht Mitglied einer Ini sind!
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: bolli am 16. Dezember 2009, 13:14:49
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von bolli
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen.
Entweder habe ich oder Sie was falsch verstanden: Es geht hier meiner Meinung nach nicht ausschließlich um Kunden, die die Klage vor dem LG Hannover geführt haben. Von daher sind andere Avacon-Kunden auch nicht an das Urteil des LG Hannover gebunden und können Rückforderungen stellen, wie es ihnen beliebt. Es könnte ja sein, dass der BGH die Frage des Umfangs der Rückforderung anders sieht als das LG Hannover (nämlich so wie OLG Frankfurt und OLG Oldenburg). Dann würde ein zu hoher Rückforderungsanspruch abgelehnt. Wenn man auf der sicheren Seite stehen bleiben will, kann man sich durchaus auch mit den eigenen Widerspruchspreisen zufrieden geben. Ich bin mir sicher, das EON dagegen nicht protestieren wird (also das man \"nur\" die Widerspruchspreise ansetzt) ;)

Zitat
Original von Christian Guhl
Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient.
Auch hier unterliegen Sie meiner Meinung nach einem Irrtum. Wenn man der Meinung des LG Hannover folgt, ist eben kein Widerspruch notwendig, um die unwirksame Preisanpassungsklausel in Gang (oder besser \'außer Kraft\') zu setzen. Wer bis heute nichts getan hat und nun heute aktiv wird und einen Mahnbescheid für seine 2006 Rechnung beantragt, obwohl er im warmen Sessel gesessen hat, hat die gleichen Chancen auf die Rückerstattung wie jemand, der sich in dieser Zeit schon so manche Stunde beim Rechtsanwalt rumgetrieben hat und auch noch ein gewisses Kostenrisiko dafür getragen hat, dass er den anderen die Kastanien aus dem Feuer geholt hat.  X( So ist das halt im Leben.

Nur wenn man der anderslautenden Meinung der OLGs Frankfurt und Oldenburg folgt, bekommt der, der bisher nichts unternommen hat (vor allem keinen Widerspruch eingelegt hat) für die Vergangenheit auch nichts erstattet.

Man mag das eine oder andere als gerecht empfinden, welche Variante letztlich \"gewinnt\" entscheidet wohl alleine der BGH bei den Ball-Spielen.   :D

Trotzdem ist das Vorgehen Ihrer Initiative natürlich sehr zu begrüßen. Ohne solche Vorreiter würden wir ja auch an der Widerspruchsfront nicht so dastehen, wie wir dastehen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 23. Dezember 2009, 18:46:02
Verweigere als Classic-Kunde seit 2004 die Preiserhöhungen und argumentiere mit §308 sowie §315. Bin von E.ON Avacon verklagt worden, habe widersprochen und jetzt im Februar zu einem Termin beim Amtsgericht Lüneburg geladen. Hat jemand aus dieser Runde ebensolche Erfahrungen?
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Dezember 2009, 22:56:54
@Winfried Kopp
Es gibt Hunderte, denen es genau so ergeht. Allein bei uns im Landkreis sollen es mehr als 120 sein. Darunter sogar einige der Kläger, die vor dem LG Hannover gesiegt haben.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 24. Dezember 2009, 12:54:38
@Christian Guhl
Nach dem Gerichtstermin im Februar werde ich über meine Erfahrungen berichten.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 02. Februar 2010, 11:39:04
Rückforderung bei Erdgas Classic

http://www.energieverbraucher-wendland.de/energieverbraucher/?page_id=113
Musterschreiben des RA Maul zur Rückzahlung Gastarif Classic
http://www.energieverbraucher-wendland.de/downloads/Musterschreiben%20Classic.pdf

Schon weitere Erfahrungen vorhanden?

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Winfried Kopp am 04. Februar 2010, 16:50:54
@Blau Bär

mein Gerichtstermin am AG Lüneburg ist auf die Bitte von E-ON Avacon auf den 22.03.10 verlegt worden.

MfG
Winfried Kopp
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 16. Februar 2010, 11:06:46
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

Gibt es hier schon einen Termin/Termine beim Oberlandesgericht Celle (OLG) wg. der Berufung?

Danke!

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 17. Februar 2010, 18:05:58
Mir ist noch nichts bekannt. Vor Herbst diesen Jahres rechne ich auch nicht damit.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Opa Ete am 18. Februar 2010, 08:58:57
Moin zusammen, was mich mal interessieren würde: hat irgendjemand von den Classic Kunden schon eine Kündigung dieses Tarifs erhalten? Trotz Niederlagen vor allen möglichen Gerichten kündigen sie diesen Tarif nicht, nur Neukunden bekommen ihn nicht mehr.
Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 18. Februar 2010, 11:20:32
Tja, die wissen wohl auch, daß es sich dann um eine rechtsmißbräuchliche Kündigung!!! handelt (und damit um die Unwirksamkeit der Kündigung).

Schließlich benutzen sie die Kündigung (ggf.) nur, um uns in teuere Tarife und schlechtere Rahmenbedingungen zu zwingen. Das ist dann eine rechtsmißbräuchliche Kündigung (o. ä.).

Hier muß ganz klar von Anfang an Position bezogen werden! Das Thema hatte ich mit einer Juristin auch schon einmal. Die war auch eindeutig dieser Meinung.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Opa Ete am 18. Februar 2010, 11:25:57
ja, aber wenn das Gericht doch festgestellt hat, dass es ein Sondervertrag ist, dann können sie ihn doch auch fristgerecht kündigen.
Gruß Opa Ete
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 18. Februar 2010, 13:17:41
Klar kann der Classic gekündigt werden. In den Bedingungen steht \"die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende\". Einziger Haken an der Sache : Wenn Eon-Avacon den Classic kündigt, steht fest, dass es ein Sondervertrag ist. Dann können sie in der Berufungsverhandlung nichts anderes mehr behaupten. Da Eon-Avacon aber noch nicht klar ist, womit man besser fährt, will man sich alle Möglichkeiten offen halten.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: bolli am 18. Februar 2010, 13:36:31
Zitat
Original von Blau Bär
Tja, die wissen wohl auch, daß es sich dann um eine rechtsmißbräuchliche Kündigung!!! handelt (und damit um die Unwirksamkeit der Kündigung).

Schließlich benutzen sie die Kündigung (ggf.) nur, um uns in teuere Tarife und schlechtere Rahmenbedingungen zu zwingen. Das ist dann eine rechtsmißbräuchliche Kündigung (o. ä.).

Hier muß ganz klar von Anfang an Position bezogen werden! Das Thema hatte ich mit einer Juristin auch schon einmal. Die war auch eindeutig dieser Meinung.

Viele Grüße
Blau Bär
Meines Wissens sind sich die Juristen hier ziemlich einig darin, dass bei einem Sondervertrag in jedem Fall eine ordentliche Kündigung möglich ist. Diese ist in der Regel auch nicht rechtsmissbräulich. Es kommt auf die individuellen vertraglichen Regelungen an welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind. Sollte sich im Vertrag nichts dazu finden, gelten wohl ersatzweise die gesetzlichen Regelungen.

Siehe dazu auch  hier: BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12906).
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 24. Juni 2010, 11:14:48
Zitat
Original von Blau Bär
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

Gibt es hier schon einen Termin/Termine beim Oberlandesgericht Celle (OLG) wg. der Berufung?

Danke!

Viele Grüße
Blau Bär

Weiß jemand genaues???
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Didakt am 19. Februar 2011, 11:31:45
Mitteilung von Christian Guhl am 15.02.2011in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=14894):

Zitat
Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Erdgas Classic beim OLG Celle ist am 05.April um 9.00 Uhr in Raum 153.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: HarryS am 18. März 2011, 22:11:55
Meinen Vertrag ErdgasClassic hat man per 31.7.2010 gekündigt, nachdem man zuvor einen Prozeß verloren hatte. Habe bis dahin fast 6 Jahre \"Festpreis\" gehabt. War wunderbar. Schade das nun damit Schluß ist. Habe inzwischen gewechselt.

HarryS
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 05. April 2011, 13:59:56
Die mündliche Verhandlung gegen das Urteil des LG Hannover fand heute morgen vor dem OLG Celle statt. Für Eon-Avacon waren die Herren Dr.Tüngler und RA Groß (Göhmann,Magdeburg) anwesend. Die Kläger wurden von RA Brodt (Ritter,Gent und Kollegen,Hannover) vertreten. Der Vorsitzende Richter (Dr.Knoke) stellte gleich zu Anfang klar, wie er die Sache sieht :
Sondervertrag/keine wirksame Preisanpassungsklausel/kein Recht zur Preisänderung nach AVB(GVV)/keine ergänzende Vertragsauslegung da Kündigungsmöglichkeit. Es folgte ein ausführlicher Vortrag von Dr.Tüngler, dass Eon-Avacon keinen Grund gehabt hat, die Verträge zu kündigen. Die Widersprüche der Kunden hätten sich stets nur auf die Billigkeit bezogen. Das bestehen eines Preisänderungsrechts wäre seitens der Kunden nie bestritten worden. Das konnte widerlegt werden, da die Kunden stets die Musterschreiben des BdE benutzt hatten. Spätestens aber seit Klageeinreichung 2006 hätte Eon-Avacon einen Anlaß zur Kündigung gehabt. Dies wurde aber erst 2010 vorgenommen. Urteilsverkündung ist am 19.05. um 12 Uhr.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 19. Mai 2011, 15:07:36
Tenor des Urteils des OLG Celle : Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Näheres wird berichtet wenn das schriftliche Urteil vorliegt.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 19. Mai 2011, 15:19:26
Glückwunsch an alle Beteiligten einschließlich Kollege Dr. Tüngler.

Urteilsbegründung veröffentlicht (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5646&ident=)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: DieAdmin am 20. Mai 2011, 09:44:14
Das Urteil nun auch in der Entscheidungssammlung :) :

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2829/

Auch ein Glückwunschgruß nach Niedersachsen von mir :)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Energiesparer51 am 20. Mai 2011, 21:26:28
laut heutigem Zeitungsartikel will Avacon nichts zurückzahlen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Harry01 am 20. Mai 2011, 21:33:43
Zitat
Original von Energiesparer51
laut heutigem Zeitungsartikel will Avacon nichts zurückzahlen.
Warum nicht ? Ein paar Einzelheiten wären interessant....
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Energiesparer51 am 20. Mai 2011, 21:51:54
ich habe den Artikel als pdf gespeichert, kann ihn aber nicht verlinken, allenfalls zumailen.
Überschrift: Celler Richter kippen Gaspreisklause-
Unternhemen hat über Jahre überhöhte Tarife kassiert/Unternehmen will kein Geld zurückzahlen

Darunter noch ein kleiner Artikel mit Bezug auf ein Interview mit Herr Guhl, überschrieben: Klagen zahlen sich meist nicht aus.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 20. Mai 2011, 23:33:55
Ist ja interessant. Den Artikel kenne ich auch noch nicht. Welche Zeitung ist das ?
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Didakt am 21. Mai 2011, 13:57:50
Hier ist der Artikel:

Zitat
aus .....Zeitung

Celler Richter kippen Gaspreisklausel
e.on Avacon hat überhöhte Tarife kassiert / Konzern will kein Geld zurückzahlen

VON JENS HERMANN, HANNOVER
...

[Edit von Evitel2004: Artikel gelöscht. Bitte lesen: Verlinkung von Medienberichten (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=8109)]
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Didakt am 21. Mai 2011, 14:26:34
Und noch ein treffender Kommentar dazu:

Zitat
GASRECHTSSTREIT

Wechsel ist billiger


VON JENS HERMANN
Um seinen Ruf muss sich e.on Avacon keine Sorgen mehr machen. Wer seit Monaten
...

[Edit von Evitel2004: Artikel gelöscht. Bitte lesen: Verlinkung von Medienberichten (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=8109)]
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Didakt am 22. Mai 2011, 17:17:01
@ Evitel2004

Danke für die Löschung :]. Ich habe wohl etwas voreilig gehandelt und mich dabei zunächst davon leiten lassen, dass im Impressum der Zeitung ein Copyright-Hinweis fehlte. Aber, keine Frage: Zu beachten ist in diesem Fall bei einer Vollkopy das Urheberrecht. Die Möglichkeit, den Text unter Verwendung von Zitaten zu kommentieren, war mir aus Zeitgründen leider nicht möglich.
Übrigens, die Beiträge stammen nicht aus einer Website bzw. Online-Veröffentlichung, sondern wurden aus der Zeitung gescannt.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Energiesparer51 am 22. Mai 2011, 20:22:49
die Zeitung ist die \"Hildesheimer Allgmeine Zeitung\"
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 22. Mai 2011, 22:14:17
Mit dieser Zeitung habe ich nie gesprochen. Der Titel, dass sich Klagen meist nicht auszahlen, stimmt ja so auch nicht. Gerade das Urteil des OLG Celle beweist das Gegenteil. Ich bin jetzt gespannt wie es weitergeht. Einige der Kläger haben zwar den Erhöhungen widersprochen, aber die Rechnungen nicht gekürzt und unter Vorbehalt den verlangten Preis bezahlt. Diese werden nun ja wahrscheinlich erst noch auf Rückzahlung klagen müssen. Schlechte Karten dürften alle Kunden haben, die nicht widersprochen haben. Dank des faulen Ei´s, dass uns der VIII.Zivilsenat am 13.07.2010 ins Nest gelegt hat, wird wohl (nach Ansicht der Versorgeranwälte) eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage kommen. Und das kann nach deren Wunsch natürlich nur in der Übernahme des gesetzliche Preisänderungsrechts bestehen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Didakt am 23. Mai 2011, 10:50:15
Die besagten Artikel standen in vielen südniedersächsischen Zeitungen, die in Sachen \"regionale Wirtschaftsnachrichten\" vom Verlagshaus der \"Hannoverschen Allgemeinen\" versorgt werden, an dessen Tropf sie hängen. Es ist davon auszugehen, dass die Artikel ursprünglich von dort stammen.
Ich habe z. B. keinen Hinweis auf ein Interview mit Herrn Guhl vorgefunden.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 30. Mai 2011, 12:49:35
Ein sehr interessanter Zeitungsartikel von 2006 ist jetzt aufgetaucht. Eon-Avacon hat damals im Hinblick auf den Prozess gegen Eon-Hanse mitgeteilt, dass sie ihre Kunden bei Unwirksamkeit der Preisklausel ohne Klage entschädigen würden. Niemand bräuchte unter Vorbehalt zahlen.
siehe hier (http://www.ejz.de/index.php?&kat=50&red=28&artikel=107952775&archiv=1)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 20. Juli 2011, 23:41:46
In den Abrechnungen, die noch nach dem ErdgasClassic vorgenommen werden (dieser wurde zum 31.07.2010 gekündigt) rechnet Eon-Avacon munter weiter mit den unwirksam erhöhten Preisen ab. Da Eon-Avacon nicht einer der schnellsten Versorger ist, werden teilweise die Rechnungen 2009/2010 erst jetzt zugestellt. Und da ist der gesamte Rechnungszeitraum noch im Classic abgerechnet. Ich möchte nicht wissen, wieviel gutgläubige Kunden die erhöhten Preise auch jetzt noch zahlen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Bors am 21. Juli 2011, 21:28:35
Ich habe gestern auch so eine Klasse \"Classic\" Rechnung von 2010 bekommen.
Aber wer es schafft einen Gaszähler zum Stromzähler zu erklären, bei dem muss man sich wirklich nicht mehr über so etwas wundern.  Ich bin mal gespannt, wie die die monatelange Verzögerung beim Wechsel letztes Jahr erklären wollen. Aber jetzt wollen Sie mal wieder Geld, dann werden Sie sich nochmal äußern müssen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 21. Juli 2011, 22:56:29
Ich würde die Rechnung zurückweisen und mich auf § 17.1 GVV berufen. Da das OLG Celle die Preiserhöhungen für unwirksam erklärt hat, besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers, wenn die erhöhten Preise trotzdem berechnet werden. Es kann sich dabei ja nur um ein Versehen handeln. Absichtlich wird Eon-Avacon doch nicht gegen die                          OLG-Rechtsprechung verstossen  ;) Auf die Erklärung (wenn es denn eine gibt), warum die erhöhten Preise berechnet wurden, bin ich gespannt.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 17. August 2011, 12:58:31
Hallo Kolleginnen und Kollegen!

Welches Gericht ist denn nun zuständig für die ggf. Rückforderungsklagen?
Manche sagen AG Helmstedt. Aber! Bei Flexstrom z. B. sind die Rückforderungsklagen für nicht gezahlte Boni von verschiedenen Amtsgerichten (z. B. Amtsgericht Tiergarten, Amtsgericht Regensburg siehe Urteilssammlung hier) entschieden worden.

Lt. den beiden Urteilen: LG Hannover und OLG Celle sind ja alle Preiserhöhungen unwirksam. Eine ergänzende Auslegung der Preisanpassungsklausel kommt nicht in Betracht.

Also müßte man ja alles wiederbekommen was noch nicht verjährt ist, d. h. Forderungen von 2008.

Der Kampf geht weiter! Ich als Bär werde mich hier wohl weiter durchbeißen.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 17. August 2011, 17:29:42
Das Urteil des OLG Celle ist noch nicht rechtskräftig. Es soll Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden sein. Allerdings ohne Begründung. Daraufhin wurde Fristverlängerung gewährt. Anfang Sept. soll noch einmal ein Termin beim OLG Celle angesetzt worden sein. Angeblich wurden die Vorträge von Eon-Avacon nicht ausreichend berücksichtigt. Wie so etwas nach Urteilsverkündung noch möglich ist, weiss ich auch nicht. Da ich nicht selbst an der Klage beteiligt bin, kann ich nur das widergeben, was mir von den Klägern zugetragen wird. Könnte sich ja auch mal einer von Denen dazu hier äußern. Klagen wegen Rückforderungen können da eingereicht werden, wo Eon-Avacon eine Niederlassung hat. Ob AG oder LG hängt von der Streitsumme ab.
Derweil teilt Eon-Avacon den Kunden mit, dass sich ihre Position durch das Urteil des OLG nicht geändert hat. Man hält die Preise für gerechtfertigt. Die unwirksame Klausel wäre nur eine Formalie. Außerdem ist entgegen des Urteils eine ergänzende Vertragsauslegung zwingend geboten. Dazu wird das OLG Nürnberg und das OLG Hamburg angeführt. Die öffentlich gemachten Versprechungen zur Rückzahlung wurden natürlich mißverstanden und es wäre unangemessen, sich nach so langer Zeit noch darauf zu berufen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: bolli am 19. August 2011, 08:00:45
Tja, jeder macht sich halt sein eigenes Recht und wer ist schon der BGH. Der kann doch entscheiden wie und was er will.
Das ist Deutschland.  X(
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 19. August 2011, 15:39:14
Zitat
Original von Christian Guhl
Klagen wegen Rückforderungen können da eingereicht werden, wo Eon-Avacon eine Niederlassung hat. Ob AG oder LG hängt von der Streitsumme ab.

Hallo!

Wie ist das genauer zu verstehen?

Ja, E.ON macht sich sein eigenes Recht, wenn die Urteile denen nicht passen. Der absolute Hammer.

Am besten noch die Forderungen bis Jahresende geltend machen, damit sie nicht verjähren (2008 ). Dann weiß man ggf. mehr was aus der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 19. August 2011, 16:23:02
Zitat
Original von Blau Bär
Wie ist das genauer zu verstehen?
Eon-Avacon hat Geschäftstellen z.B.in Lüneburg, Braunschweig,Hannover, Salzwedel usw.
Überall dort bei den Amtsgerichten kann man die Klage einreichen. Ist der Streitwert höher (über 5.000 €) nimmt man das LG, welches für den Bereich zuständig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Ich hoffe, dass ist so korrekt. Wenn es dabei Ausnahmen o.ä. gibt, möchte das bitte ein Jurist erklären.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 07. Dezember 2011, 14:43:56
Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

Weiß man was aus der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist?
Gibt es zu den Thematiken von Christian Guhl etwas Neues?

Weiß jemand ob die E.ON Avacon Vertrieb GmbH  noch Niederlassungen hat?

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 19. Februar 2012, 12:35:53
Das Urteil des OLG Celle ist rechtskräftig (http://www.ritter-gent.de/energierechtskanzlei/aktuelles/detailansicht-energierechtskanzlei/article/rechtskraeftig-gaspreiserhoehungen-der-eon-avacon-waren-unwirksam.html)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Energiesparer51 am 20. Februar 2012, 21:47:38
http://www.haz.de/Nachrichten/Gaspreiserhoehungen-von-e.on-sind-unwirksam
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 21. Februar 2012, 10:19:45
@Energiesparer
Was erwarten Sie denn von diesem \"Dumpfbacken\" ? Die bestreiten die Rückzahlungsverpflichtung auch dann noch, wenn sie explizit dazu verurteilt werden. Bei der Schnelligkeit unserer Gerichte (der hier diskutierte Prozeß lief seit 2005) kann das noch bis 2020 dauern. Für alle \"Nichtkläger\" ist es sowieso zu spät. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 20.000 kwh würden für die nicht verjährte Zeit vielleicht noch 200 € rauskommen. Dafür klagt keiner. Hier (http://www.ejz.de/index.php?&kat=50&red=28&artikel=107952775&archiv=1) noch mal zur Erinnerung. Die größte Frechheit aber ist : Die unwirksam erhöhten Preise werden weiterhin in Rechnung gestellt ! Zwar ist der ErdgasClassic schon 2010 gekündigt worden, durch das Chaos in der Buchhaltung bei Eon-Avacon kommen aber immer noch Rechnungen für Zeiträume vor der Kündigung. Diese Rechnungen werden nun wegen der \"ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers\" zurückgewiesen. Da man von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen weiss, könnte es ja sein, dass Eon-Avacon die erhöhten Preise aus Versehen berechnete. Wir wollen den Helmstedtern ja nicht versuchten Betrug unterstellen. Bisher hat Eon-Avacon sich noch nie die Blöße gegeben, eine korrigierte Rechnung zu schicken. Dasselbe trifft nach unserer Meinung auch für Rechnungen zu, in denen gekürzte Beträge als \"offene Forderungen\" in der Gesamtrechnungssumme \"versteckt\" werden.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: energienetz am 22. Februar 2012, 15:55:52
Hier bin ich anderer Ansicht.

Erstens haben natürlich auch die Nichtkläger Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge lt. BGH-Rechtssprechung (in der sich andere hier wesentlich besser auskennen als ich).

Zweitens gibt es auch Gerichte, die der Ansicht sind, die Verjährung beginne erst mit Kenntnis der Rechtslage, also ab Rechtskraft des OLG-Urteils.

Ich bin kein Anwalt und erteile hier auch keine rechtlichen Ratschläge. Ich empfehle aber allen Kunden der E.on Avacon dringend im eigenen Interesse, die Rückzahlungsansprüche rechtlich zu klären unter Beachtung der damit verbundenen Chancen und Risiken.

Diese Kanzlei http://www.ritter-gent.de (http://www.ritter-gent.de) hat das Urteil erstritten, vermutlich wären diese Anwälte auch in der Lage, die rechtliche Lage bzgl. Rückzahlung zu beurteilen.

Also good luck....und warum sollten Verbraucher der E.on die zuviel bezahlten Gaspreise schenken?
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 22. Februar 2012, 16:12:28
Für Kunden, die aufgrund ebensolcher Verträge beliefert wurden, und die den Preisänderungen widersprochen hatten, kann auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen werden, etwa:

BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11 - Rückforderung bestätigt (Regionalgas Euskirchen) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16458)

BGH, B. v. 27.09.11 VIII ZR 12/11 Rückforderung eines Gaskunden (Regionalgas Euskirchen) (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16538)

Für Kunden, die aufgrund ebensolcher Verträge beliefert wurden, und die keinen Preisänderungen widersprochen hatten, kann auf die bevorstehende Rechtsprechung verwiesen werden:

BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=16488)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 01. März 2012, 00:14:17
Hier ein Bericht im NDR : http://www.ndr.de/flash/mediathek/index.html (http://www.ndr.de/flash/mediathek/index.html)
Die Sendung läßt sich leider nicht direkt verlinken, daher
auf \"Fernsehen\" gehen, dann Suchfunktion \"Energiepreis\" eingeben.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 15. März 2012, 12:10:28
Hallo Kolleginnen und Kollegen!

Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91347#post91347)

Dann aber überlegt!

Für den Erdgas Classic der E.ON Avacon hat das OLG Celle (als Berufungsgericht nach LG Hannover) - rechtskräftig!!! nach nicht erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH -  entschieden, daß auch eine ersatzweise Auslegung der Preisanpassungsklausel nicht infrage kommt.

D. h. für diesen speziellen Tarif (besonders, wenn man im Bezirk des LG Hannover und OLG Celle wohnt) müßte die Rückforderung auf Basis alter Preise aus den Neunzigern noch erfolgreich sein.

Sagen wir zumindest für die drei Jahre, die gerichtlich geltend gemacht wurden und somit noch nicht verjährt sind. Wir unterstellen ferner, daß man für diese Gasabrechungen (dieser drei Jahre) den Preisen widersprochen hat und unter Vorbehalt gezahlt hat.

Wie ist hier die Meinung zu diesem konkreten Sachverhalt?

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 12:30:15
Zitat
Original von Blau Bär

Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91347#post91347)

Bitte noch einmal lesen!

Zitat
Original von uwes
Ich verstehe die PM so, dass der BGH nicht Regelungen zur konkreten Preisänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung  aufgestellt hat, sondern - lediglich - eine Verfahrensweise bei unwirksamen Preisänderungsbestimmungen einführt.

Will sagen: Hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Klauseln für möglich gehalten, hätten sie vereinbart,
Zitat
dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Es scheint so, als hätte der BGH so eine Art Verfallklausel mit Einwendungsausschluss zum Vertrag \"ergänzt\". Frei nach dem Motto, wer etwas (nicht) will, muss es auch (innerhalb von 3 Jahren) sagen.

BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11  Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91342#post91342)
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 15. März 2012, 12:58:50
@ RR-E-ft

Konkreter gefragt: Heißt das nun, daß man für die letzten drei Jahre ( rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung, regelmäßiger Widerspruch in den letzten drei Jahren etc.) in jedem Fall die zuviel gezahlten Preise/Beträge auf Basis der Preise aus den Neuenzigern oder gar Achtzigern zurückfordern kann, nur für die Jahre davor nicht mehr d. h. Ansprüche älter als  3 Jahre?

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 13:03:09
Nein, dass heißt es nicht, siehe BGH VIII ZR 113/11.

Der betroffene Kunde soll sich im Rückforderungsprozess nicht mehr
auf den bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarten Preis berufen können,
soweit er einseitigen (unwirksamen) Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung,
die einen -  gegenüber dem bisher vertraglich vereinbarten Preis -  einseitig erhöhten Preis auswies,
widersprochen hatte.

Betroffene Kunden, die bisher nie widersprochen hatten,
sollen rückwirkend nur noch den einseitigen Preisänderungen widersprechen können,
die erstmals in einer Verbrauchsabrechnung erschienen,
welche vor weniger als drei Jahren (März 2009) zugegangen war.

Die davor liegenden Preisänderungen werden in den Vertrag gehext.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 15. März 2012, 14:05:23
Hallo RR-ft!

Soweit klar. Nur für den o. g. Erdgas Classic gilt das (BGH) Urteil ja nicht. Hier wurde ja anders (keine ersatzweise Auslegung der Preisanpassungsklausel) - rechtskräftig - entschieden (s. o.).

Zu prüfen ist ggf. auch noch, wenn man in den letzten 3 Jahren auch die (widersprochenen) Preise unter ausdrücklichem Vorbehalt und dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung gezahlt hat.

E.ON beruft sich ja auch immer darauf, daß das jeweilige Urteil nur für den Einzelfall gilt, wenn es zu ihren Ungunsten ist.

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 14:19:07
Sie verstehen es wohl falsch.

VIII ZR 113/11 betrifft nicht eine zeitliche Beschränkung der Rückforderungsansprüche (wie sie auch das Verjährungsrecht vorgibt), sondern die Beschränkung der Ansprüche der Höhe nach, indem unter bestimmten Umständen das Berufen auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisstand ausgeschlosen sein soll.

Auch in den Verfahren VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/10 galten sicherlich die bekannten Grundsätze, welche noch im Urteil vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 30 ff. bekträftigt wurden.

Zitat
Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten ergibt sich weiterhin nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN).

Dabei steht eine Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers regelmäßig der Annahme entgegen, das Festhalten am Vertrag führe zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51 mwN). Das ist auch hier der Fall.

Der Kläger hat bereits im Januar 2005 gegen die vorausgegangene Preiserhöhung der Beklagten zum 1. Oktober 2004 Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel des Übergangs in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber anführt, der Kläger habe sich in seinem Widerspruchsschreiben nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7, und 25/11, juris Rn. 6, sowie vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6).

Ebenso wenig dringt die Revisionserwiderung mit ihrem Einwand durch, die Beklagte habe ein solches Kündigungsrecht nicht in Betracht ziehen müssen, weil die dem Vertrag im Jahre 1979 beigefügten Preisrichtlinien ein Kündigungsrecht nicht vorgesehen hätten. Denn fehlen bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht und haben die Parteien die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein solches Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen (Senatsbeschluss vom 15. September 2009 - VIII ZR 241/08, juris Rn. 6 mwN). Das ist auch hier der Fall.

Bei den am 14.03.12 verkündeten Entscheidungen waren schließlich keine anderen Richter am Start.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Blau Bär am 15. März 2012, 17:10:28
Hallo RR-E-ft!

Zu ihrem Ersten Absatz
Ja bezogen auf den zu entscheiden Fall des BGH

Zitat RR-E-ft
Zitat
...indem unter bestimmten Umständen das Berufen auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisstand ausgeschlosen sein soll.


Diese sind nun (für mich) interessant.

Zitat s. o.
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt...


Bei dem hier in Rede stehenden Tarif Classic (Standard Sondervertrag) hätte E.ON Avacon kündigen können (was Sie/E.ON zum Schluß auch gemacht haben).
Urteil LG Hannover 01. Dezember 2009 - Az: 18 O 52/07  (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1260780381_7939__12.pdf)

Ergänzung durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2011
Az: 13 U 6/10 (Kart) (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2829/)

Viele Grüße
Blau Bär
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 15. März 2012, 23:49:30
Das Zitat aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 30 ff., juris wurde ja nicht umsonst gebracht.

Der BGH hat darin noch einmal klargestellt, dass jeder Sondervertrag durch den Versorger ordnungsgemäß gekündigt werden kann,
wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Es geht nicht um die (regelmäßig bestehende) Kündigungsmöglichkeit, sondern darum, ob der Versorger Veranlassung zur Kündigung hatte.

Entscheidend ist für den Senat wohl, dass in den Fällen, in denen  der betroffene Sonderkunde nicht widersprach und die Rechnungen vorbehaltlos vollständig zahlte, der Versorger keinen Anlass hatte, den Vertrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß zu kündigen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52).

Um diese Fälle geht es in den Entscheidungen vom 14.03.12.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52, juris:

Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: Christian Guhl am 16. März 2012, 09:29:47
In dem von Blaubär angeführten Fall gab es für Eon-Avacon seit 2006 allen Grund die Verträge Classic zu kündigen. Es gab massenweise Widersprüche und mehr als 60 Kunden reichten sogar eine Klage ein. In Presseartikeln wurde von dem Energieversorger versprochen, alle Preiserhöhungen zurückzuzahlen, wenn sie sich als unwirksam erweisen. Es gab also umgekehrt keinen Grund für die Kunden zu widersprechen. Ihre Rechte sollten ja lt. Eon-Avacon auch so gewahrt werden. Zudem hat das LG Hannover in seinem Urteil ausdrücklich gesagt, dass es auf einen Widerspruch nicht ankommt. Also auch hier hatte kein Kunde einen Anlass zu widersprechen. Es wäre interessant zu erfahren, ob denn rechtskräftige Urteile (wie das des LG Hannover) durch den BGH nunmehr aufgehoben sind oder ob sich Kunden bei Rückforderungen auf die Aussage verlassen können, dass es keines Widerspruchs bedarf.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 09:41:23
Deshalb kommt es ja bei der Frage, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung in concreto überhaupt vorliegen, immer auf den Einzelfall und die Würdigung der Gesamtumstände an.
Die bisher ergangenen Urteile sind bestandskräftig immer nur im Verhältnis der daran beteiligten Parteien des Verfahrens zueinander.
Parallelverfahren anderer Kunden sind darauf ohne Einfluss.

Das bedeutet auch, dass sich nicht am Verfahren beteiligte Kunde nicht darauf verlassen können, was in bereits entschiedenen Fällen anderer Kunden (rechtskräftig) ausgeurteilt wurde.
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: userD0003 am 16. März 2012, 12:24:20
Zitat
Original von Christian Guhl
... In Presseartikeln wurde von dem Energieversorger versprochen, alle Preiserhöhungen zurückzuzahlen, wenn sie sich als unwirksam erweisen. Es gab also umgekehrt keinen Grund für die Kunden zu widersprechen. Ihre Rechte sollten ja lt. Eon-Avacon auch so gewahrt werden.
Können sich die Kunden von Eon-Avacon nach wie vor, insbesondere im Hinblick auf das Widerspruchserfordernis gemäß BGH-Urteile vom 14.03.2012, auf diese Aussage des Versorgers beziehen und geltend machen, dass es keines Widerspruchs bedurfte?

Tatsächlich hat Eon-Avacon ja auch nach 2008 z.B. für den Strom-Sondervertrag Akzent im Rahmen von Vergleichsangeboten diverse Rückzahlungen geleistet und zwar auch an die Kunden, die niemals widersprochen hatten!
Titel: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
Beitrag von: RR-E-ft am 16. März 2012, 12:36:55
Zitat
Original von h\'berger

Können sich die Kunden von Eon-Avacon nach wie vor, insbesondere im Hinblick auf das Widerspruchserfordernis gemäß BGH-Urteile vom 14.03.2012, auf diese Aussage des Versorgers beziehen und geltend machen, dass es keines Widerspruchs bedurfte?

Können sie.
Ob mit Erfolg, muss sich im jeweiligen Einzelfall erweisen.

Vergelichen konnte sich der Versorger mit einzelnen Kunden wohl nach Lust und Laune.
Solche Vergleiche besagen jedenfalls grundsätzlich nichts über die Ansprüche anderer Kunden.