Das Landgericht Hannover erklärte Gaspreiserhöhungen für unwirksam, wie ein Sprecher sagte. Das Gericht habe entschieden, eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Kunden sei zu ungenau. Diese lautet, dass bei einer «nachhaltigen Preisänderung» im Heizölmarkt die Gaspreise entsprechend angepasst werden. Geklagt hätten mehr als 50 Kunden. Dabei ging es um sogenannte Sonderverträge
Original IGEL
Alle Preiserhöhungen sind unwirksam. Widerspruchsloses Bezahlen der Rechnungen führt nicht zur Anerkenntnis der Preise (Az. 18 O 52/07).
warum verklagt Avacon manche Kunden und manche nicht?Genau das habe ich mich auch schon gefragt. Aber vielleicht kommt da ja noch etwas, denn die Frist zur Klageerhebung für den Mahnbescheid von Ende des letzten Jahres dürfte ja erst Ende diesen Jahres ablaufen. Wegen meines Widerspruchs wurde das Mahnverfahren an an das hiesige Amtsgericht abgegeben, eine Klageschrift habe ich aber bis dato nicht erhalten.
2. Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.
Original von AKW NEE
Aus der Begründung Seite 29Zitat2. Die einseitigen Gaspreiserhöhungen der Beklagten sind mangels einer vertraglichen Grundlage unwirksam, unabhängig davon, ob bzw. wann die Kläger den Erhöhungen im Einzelnen widersprochen haben.
Alle Kunden der E.ON Avacon mit einem Erdgas Classic Vertrag sollten, um Ihre Recht zu wahren, eine Rückforderung gegenüber dem Versorger geltend machen!
Original von Christian Guhl
Auf jeden Fall sollten alle Classic-Kunden ab sofort nur noch den Preis vom 01.10.2003 (Beginn Classic) zahlen und die Abschläge entsprechend anpassen.
Original von Christian GuhlTja Herr Guhl,
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass zukünftig sämtliche von mir geleisteten Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.
Original von bolliLeider wissen die Kunden erst seit dem 01.12. das es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel handelt. Die paar Leutchen, die über \"hellseherische Fähigkeiten\" verfügten, haben das schon vorher geahnt und die Zahlungen entsprechend gekürzt. Die sind fein raus !Um die geht es auch gar nicht.
...da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.
Original von bolliUnd bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.Da es hier ausschließlich um den Sondervertrag Classic geht, kann die Unbilligkeit außer Acht lassen.
Original von bolliDa das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen. Wenigstens solange, bis eine höhere Instanz etwas anderes sagt. Fassen wir doch mal zusammen :
Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1. auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechnung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.
Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.
Original von Christian GuhlZitatOriginal von bolliEntweder habe ich oder Sie was falsch verstanden: Es geht hier meiner Meinung nach nicht ausschließlich um Kunden, die die Klage vor dem LG Hannover geführt haben. Von daher sind andere Avacon-Kunden auch nicht an das Urteil des LG Hannover gebunden und können Rückforderungen stellen, wie es ihnen beliebt. Es könnte ja sein, dass der BGH die Frage des Umfangs der Rückforderung anders sieht als das LG Hannover (nämlich so wie OLG Frankfurt und OLG Oldenburg). Dann würde ein zu hoher Rückforderungsanspruch abgelehnt. Wenn man auf der sicheren Seite stehen bleiben will, kann man sich durchaus auch mit den eigenen Widerspruchspreisen zufrieden geben. Ich bin mir sicher, das EON dagegen nicht protestieren wird (also das man \"nur\" die Widerspruchspreise ansetzt) ;)
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen.ZitatOriginal von Christian GuhlAuch hier unterliegen Sie meiner Meinung nach einem Irrtum. Wenn man der Meinung des LG Hannover folgt, ist eben kein Widerspruch notwendig, um die unwirksame Preisanpassungsklausel in Gang (oder besser \'außer Kraft\') zu setzen. Wer bis heute nichts getan hat und nun heute aktiv wird und einen Mahnbescheid für seine 2006 Rechnung beantragt, obwohl er im warmen Sessel gesessen hat, hat die gleichen Chancen auf die Rückerstattung wie jemand, der sich in dieser Zeit schon so manche Stunde beim Rechtsanwalt rumgetrieben hat und auch noch ein gewisses Kostenrisiko dafür getragen hat, dass er den anderen die Kastanien aus dem Feuer geholt hat. X( So ist das halt im Leben.
Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient.
Nur wenn man der anderslautenden Meinung der OLGs Frankfurt und Oldenburg folgt, bekommt der, der bisher nichts unternommen hat (vor allem keinen Widerspruch eingelegt hat) für die Vergangenheit auch nichts erstattet.
Man mag das eine oder andere als gerecht empfinden, welche Variante letztlich \"gewinnt\" entscheidet wohl alleine der BGH bei den Ball-Spielen. :D
Trotzdem ist das Vorgehen Ihrer Initiative natürlich sehr zu begrüßen. Ohne solche Vorreiter würden wir ja auch an der Widerspruchsfront nicht so dastehen, wie wir dastehen.
Original von Blau BärMeines Wissens sind sich die Juristen hier ziemlich einig darin, dass bei einem Sondervertrag in jedem Fall eine ordentliche Kündigung möglich ist. Diese ist in der Regel auch nicht rechtsmissbräulich. Es kommt auf die individuellen vertraglichen Regelungen an welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind. Sollte sich im Vertrag nichts dazu finden, gelten wohl ersatzweise die gesetzlichen Regelungen.
Tja, die wissen wohl auch, daß es sich dann um eine rechtsmißbräuchliche Kündigung!!! handelt (und damit um die Unwirksamkeit der Kündigung).
Schließlich benutzen sie die Kündigung (ggf.) nur, um uns in teuere Tarife und schlechtere Rahmenbedingungen zu zwingen. Das ist dann eine rechtsmißbräuchliche Kündigung (o. ä.).
Hier muß ganz klar von Anfang an Position bezogen werden! Das Thema hatte ich mit einer Juristin auch schon einmal. Die war auch eindeutig dieser Meinung.
Viele Grüße
Blau Bär
Original von Blau Bär
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Gibt es hier schon einen Termin/Termine beim Oberlandesgericht Celle (OLG) wg. der Berufung?
Danke!
Viele Grüße
Blau Bär
Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Erdgas Classic beim OLG Celle ist am 05.April um 9.00 Uhr in Raum 153.
Original von Energiesparer51Warum nicht ? Ein paar Einzelheiten wären interessant....
laut heutigem Zeitungsartikel will Avacon nichts zurückzahlen.
aus .....Zeitung
Celler Richter kippen Gaspreisklausel
e.on Avacon hat überhöhte Tarife kassiert / Konzern will kein Geld zurückzahlen
VON JENS HERMANN, HANNOVER
...
GASRECHTSSTREITUm seinen Ruf muss sich e.on Avacon keine Sorgen mehr machen. Wer seit Monaten
Wechsel ist billiger
VON JENS HERMANN
...
Original von Christian Guhl
Klagen wegen Rückforderungen können da eingereicht werden, wo Eon-Avacon eine Niederlassung hat. Ob AG oder LG hängt von der Streitsumme ab.
Original von Blau BärEon-Avacon hat Geschäftstellen z.B.in Lüneburg, Braunschweig,Hannover, Salzwedel usw.
Wie ist das genauer zu verstehen?
Original von Blau Bär
Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=91347#post91347)
Original von uwes
Ich verstehe die PM so, dass der BGH nicht Regelungen zur konkreten Preisänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufgestellt hat, sondern - lediglich - eine Verfahrensweise bei unwirksamen Preisänderungsbestimmungen einführt.
Will sagen: Hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Klauseln für möglich gehalten, hätten sie vereinbart,Zitatdass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.Es scheint so, als hätte der BGH so eine Art Verfallklausel mit Einwendungsausschluss zum Vertrag \"ergänzt\". Frei nach dem Motto, wer etwas (nicht) will, muss es auch (innerhalb von 3 Jahren) sagen.
Ein Preisanpassungsrecht der Beklagten ergibt sich weiterhin nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN).
Dabei steht eine Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgers regelmäßig der Annahme entgegen, das Festhalten am Vertrag führe zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321 Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 51 mwN). Das ist auch hier der Fall.
Der Kläger hat bereits im Januar 2005 gegen die vorausgegangene Preiserhöhung der Beklagten zum 1. Oktober 2004 Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel des Übergangs in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber anführt, der Kläger habe sich in seinem Widerspruchsschreiben nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7, und 25/11, juris Rn. 6, sowie vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6).
Ebenso wenig dringt die Revisionserwiderung mit ihrem Einwand durch, die Beklagte habe ein solches Kündigungsrecht nicht in Betracht ziehen müssen, weil die dem Vertrag im Jahre 1979 beigefügten Preisrichtlinien ein Kündigungsrecht nicht vorgesehen hätten. Denn fehlen bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht und haben die Parteien die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein solches Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen (Senatsbeschluss vom 15. September 2009 - VIII ZR 241/08, juris Rn. 6 mwN). Das ist auch hier der Fall.
...indem unter bestimmten Umständen das Berufen auf den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisstand ausgeschlosen sein soll.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt...
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52, juris:
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.
Original von Christian GuhlKönnen sich die Kunden von Eon-Avacon nach wie vor, insbesondere im Hinblick auf das Widerspruchserfordernis gemäß BGH-Urteile vom 14.03.2012, auf diese Aussage des Versorgers beziehen und geltend machen, dass es keines Widerspruchs bedurfte?
... In Presseartikeln wurde von dem Energieversorger versprochen, alle Preiserhöhungen zurückzuzahlen, wenn sie sich als unwirksam erweisen. Es gab also umgekehrt keinen Grund für die Kunden zu widersprechen. Ihre Rechte sollten ja lt. Eon-Avacon auch so gewahrt werden.
Original von h\'berger
Können sich die Kunden von Eon-Avacon nach wie vor, insbesondere im Hinblick auf das Widerspruchserfordernis gemäß BGH-Urteile vom 14.03.2012, auf diese Aussage des Versorgers beziehen und geltend machen, dass es keines Widerspruchs bedurfte?