Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Frida am 30. November 2009, 20:49:53
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Guten Tag,
ich habe Post von unserem Gasversorger erhalten und soll jetzt einen Verjährungsverzicht unterzeichnen. In diesem heißt es:
\"Hiermit erkläre ich, dass ich auf die Einrede der Verjährung gegen die Forderung, geltend gemacht mit Rechnung aus dem Jahr 2006, bis zum Abschluss des Verfahrens (Vorliegen einer nicht berufungsfähigen Entscheidung) verzichte.
Im Gegenzug werden die Vereinigten Stadtwerke GmbH keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, um die Forderung aus Verjährungsgründen gerichtlich feststellen zu lassen.\"
Im Anschreiben steht u. a.:
\"Der Verbauch von 2005, der im Jahr 2006 abgerechnet wurde, wird zum Jahrensende 2009 verjähren. Wir werden weiterhin an diesen Forderungen festhalten, sodass Ihrerseits die Möglichkeit besteht, uns gegenüber schriftlich den Verjährungsverzicht zu erklären. Sie haben Gelegenheit, bis zum 04.12.2009 die anliegende Erklärung unterschrieben an uns zurückzusenden. bei ergebnislosem Fristablauf sehen wir uns leider gezwungen, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Oldesloe wurde mit Urteil vom 23.06.2009 zu unseren Gunsten entschieden, sodass wir den Schritt ins gerichtliche Mahnverfahren nicht scheuen werden. die hierduch entstehenden Kosten wären von Ihnen zu tragen.\"
Wie sollten wir uns verhalten? Leider kenne ich dieses Gerichturteil nicht und ein Aktenzeichen ist nicht angegeben.
Vielen, herzlichen Dank für eine kompetente Antwort im Voraus!
Liebe Grüße
Frida
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@Frida
Sie müssen damit rechnen, dass Ihr Versorger Sie vor dem 31.12.2009 allein deshalb verklagt, um die Verjährung zu unterbrechen. Wenn Sie auf die Verjährungseinrede verzichten, ist dieser Schritt unnötig. Sie haben dann die Möglichkeit, sich das Urteil des anhängigen Verfahrens genau anzusehen, und danach zu entscheiden, ob dies für Ihren Fall irgendeine Bedeutung hat.
Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollen, oder aber den Betrag bezahlen lassen wollen.
Verzichten Sie nicht auf die Verjährungseinrede, wird Ihr Fall vermutlich unabhängig von dem anhängigen Verfahren verhandelt werden.
Schlussendlich muss Ihnen aber klar sein, dass der jetzt anhängige Fall auch deshalb gewonnen oder verloren werden kann, weil der dortige Kunde spezielle Tatsachen vorträgt, oder eben nicht vorträgt. Ihr spezifischer Fall wird nur in einem Gerichtsverfahren gegen Sie entschieden werden. Fehler anderer belasten Sie nicht.
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Wie bringt man denn seinen Versorger dazu, seinerseits auf die Verjährung von möglichen Rückforderungen aus der Jahresrechnung von 2006 zu verzichten, besonders auch dann, wenn er dies selbst schon von Kunden verlangt hat.
berghaus 01.12.09
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Man könnte den eigenen Verzicht unter die Bedingung stellen, dass auch der Versorger seinerseits auf die Einrede der Verjährung wegen etwaiger Rückforderungsansprüche verzichtet.
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Original von RR-E-ft
Man könnte den eigenen Verzicht unter die Bedingung stellen, dass auch der Versorger seinerseits auf die Einrede der Verjährung wegen etwaiger Rückforderungsansprüche verzichtet.
Wäre das denn sinnvoll oder ist dann der Ärger vorprogrammiert?
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Original von RR-E-ft
Man könnte den eigenen Verzicht unter die Bedingung stellen, dass auch der Versorger seinerseits auf die Einrede der Verjährung wegen etwaiger Rückforderungsansprüche verzichtet.
Diese Verjährungsverzichtserklärungen sind oft Muster für das \"Massengeschäft\" und sollen zusätzlichen Aufwand für das EVU vermeiden.
Wer da mit tausend eigenen Sonderbedingungen und Vorbehalten ankommt, macht diesen Zeitspar-Effekt zunichte und wird eher gleich mitverklagt. Das ist oft günstiger, da ohnehin schon ein Klageverfahren läuft.
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Black@ :
\'\'Wer da mit tausend eigenen Sonderbedingungen und Vorbehalten ankommt....\'\'
Diese Schreiben dürften m.E. kein \'\'Massengeschäft\'\' sein, und warum sollte man den Versorger nicht auffordern, ebenso auf die Einrede der Verjährung der Rückforderungsansprüche zu verzichten. Eine solche Erklärung wäre doch nur fair!
Eine einseitige Forderung des Versorgers zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Kunden wäre doch mehr als verdächtig!
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Original von RR-E-ft Man könnte den eigenen Verzicht unter die Bedingung stellen, dass auch der Versorger seinerseits auf die Einrede der Verjährung wegen etwaiger Rückforderungsansprüche verzichtet.
Am Anfang der Widersprüche 2006 - 2007 haben die Kunden nach dem damaligen Stand des Wissens und der Rechtsprechung doch nur maßvoll bei den Abschlägen gekürzt und nur wenig einbehalten, z.B. Preis von 2004 + 2 % jedes Jahr. Da verjährt Ende 2009 aus dem Jahr 2006 nicht viel.
Andersherum hat der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 (und natürlich unwirksamer Preisanpassungsklausel), wenn der Preis von 1996 noch gelten sollte, leicht eine Rückforderung von 500,-- und mehr EURO, die bei dreijähriger Verjährungsfrist Ende 2009 verjähren.
Aber ich hab\'s versucht:
Es ist bekannt, dass die RWE Kunden zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert hat. Auf meine Bitte an die RWE, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, gab\'s nur die übliche Antwort: \"Wir bedauern, dass Sie mit unserer Preispolitik (aha!) nicht einverstanden sind ....
Welches \'Forum\' könnte den oder die Versorger dazu bringen wenn nicht bei der Preispolitik doch wenigstens hierbei \'fair\' zu handeln?
berghaus 03.12.09
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@Frida,
ich würde nicht unterschreiben.
Um welchen Betrag handelt es sich denn?
Wenn er \"klein\" genug ist, überlegt sich der Versorger, ob er den aufwand der Klage scheuen soll.
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Theorie:
Original von Pedro
Black@ :
\'\'Wer da mit tausend eigenen Sonderbedingungen und Vorbehalten ankommt....\'\'
Diese Schreiben dürften m.E. kein \'\'Massengeschäft\'\' sein, und warum sollte man den Versorger nicht auffordern, ebenso auf die Einrede der Verjährung der Rückforderungsansprüche zu verzichten. Eine solche Erklärung wäre doch nur fair!
Eine einseitige Forderung des Versorgers zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Kunden wäre doch mehr als verdächtig!
Praxis:
Original von berghaus
Aber ich hab\'s versucht:
Es ist bekannt, dass die RWE Kunden zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert hat. Auf meine Bitte an die RWE, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, gab\'s nur die übliche Antwort: \"Wir bedauern, dass Sie mit unserer Preispolitik (aha!) nicht einverstanden sind ....
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Hallo Frida,
ich würde nicht unterschreiben, lesen Sie mal das hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471/ContentDetail__8494/
Mit freundlichen Grüßen
BerndA
Regionalvertretung Münsterland
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@ frida: die entscheidung ob sie unterschreiben wird ihnen keiner abnehmen können. hier aber mal ein paar überlegungen:
1. die aussagen in dem anschreiben stimmen nicht. sie haben nicht die kosten des mahnverfahrens zu tragen. dies gilt nur wenn sie entweder keinen widerspruch einlegen oder vor gericht unterliegen (und selbst das ist umstritten, stichpunkt \"sofortiges anerkenntnis\")
2. ein einseitiger verjährungsverzicht ist meiner meinung nach unseriös, wenn man sich im vorfeld darauf einigt, auf die einrede der verjährung zu verzichten kann dies nur für beide seiten gelten. das sieht mir hier ein wenig nach überrumpelungstaktik aus.
3. die angabe eines urteils ohne aktenzeichen und dann noch vom amtsgericht, erscheint mir ebenfalls bedenklich. zum einen muss man sich fragen warum überhaupt das amtsgericht entschieden hat, in der regel sind die landgerichte für solche verfahren zuständig. zum anderen hört sich das ganze so an, als sei die sache in berufung gegangen. d.h. das genannte urteil ist wahrscheinlich noch gar nicht rechtskräftig.
4. die stadtwerke reden hier \"nur\" vom mahnverfahren. d.h. sie werden voraussichtlich nicht verklagt werden sondern nur einen mahnbescheid erhalten. die kosten hierfür halten sich in der regel noch im überschaubaren rahmen.
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Insofern ich ebenfalls Rückforderungen an den Versorger geltend gemacht hätte, die mit Ende 2009 verjährungsbedroht sind, würde ich durch einen versierten Anwalt meine Obsiegenschancen klären lassen und bei positivem \"Befund\" dem Versorger selbst die Pistole auf die Brust setzen, d.h. ihn unter enger Fristsetzung auffordern, selbst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Bei fruchtlosem Fristablauf würde ich dann auch konsequent Klage erheben.
M.E. sind Verbraucher, die einfach nur abwarten wollen, selbst schuld, wenn ihr Versorger ihr zögerliches Verhalten als Schwäche auslegt und dann versucht, ihnen mit Aufforderungen zum einseitigen Verjährungsverzicht auf der Nase herumzutanzen.
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Hallo,
auch mein Versorger hat mir über seine Mutter ein Schreiben zum Thema Verzicht auf Verjährungseinrede geschickt.
- Zunächst wird, wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte erstmals 2006 Widerspruch eingelegt. Selbst in einem früheren Schreiben des Versorgers wird eine von mir wegen Unbilligkeit nicht bezahlte Forderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2005 aufgelistet. Naja, vielleicht haben sie die schon abgeschrieben.
- Weiterhin wird, ebenfalls wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte nur gegen die Erhöhungen Widerspruch eingelegt, nicht aber gegen 2 Absenkungen in 2009
- Wieder einmal nennt der Versorger eine Gesamtforderung von 2006 bis 2009, deren Zusammensetzung sicht nicht erschließt.
- Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung möchten sie aber nur auf die Forderung des Jahres 2006 haben( Begründung, damit die von mir zu tragenden Verfahrenskosten nicht so hoch werden, ha ha 8)).
- Angedroht wird die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Ist es sinnvoll, zumindest mit einer Richtigstellung der falschen Behauptungen zu reagieren?
Ich werde hier und unter den Einträgen zu den einzelnen Versorgern weiter berichten.
Herzliche Grüße an alle konsequenten und durchhaltenden \"Gasrebellen\"
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Die Forderung aus 2005 ist verjährt. Vermutlich deshalb hat Ihr Versorger hierauf nicht mehr Bezug genommen.
Wie bereits oben beschrieben, sollten Sie eine unbegründete Anfrage zu einem zeitlich unbefristeten Verzicht keinesfalls unterzeichnen.
Ein Verzicht kann dann sinnvoll sein, wenn eine Rechtsfrage, die auch in Ihrem Fall eine entscheidende Rolle spielt, in einem anhängigen Verfahren entschieden werden wird. Dadurch können auch Sie vor einer Klage Ihre Erfolgsaussichten besser abschätzen.
Zumindest wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben, sollten Sie einen Verzicht nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit erklären. Auch Sie könnten noch Forderungen gegen Ihren Versorger haben, den Sie vielleicht erst später geltend machen wollen.
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@rkausg
Haben Sie einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag? Haben Sie letzterenfalls auch aus ggf. fehlendem vertraglichen Preisanpassungsrecht widersprochen und ggf. auch eigene Rückforderungsansprüche geltend gemacht?
Jedenfalls würde ich allen Falschbehauptungen umgehend widersprechen und darauf hinweisen, dass die erhobenen Forderungen dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar sind. Zusätzlich würde ich den Versorger, wie hier (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=66143#post66143)beschrieben, auch auffordern, sich zur Billigkeitsprüfung ergänzend zu erklären. (reblaus kann Ihnen dazu sicher noch die ein oder andere sinnvolle Zusatzfrage nennen, wenn er sich aufraffen kann, auch auf meinen dortigen letzten Beitrag noch zu antworten.)
Schlusssatz wäre dann bei mir, dass ich nach Eingang der erbetenen Darlegungen gern prüfen werde, ob und in welchem zeitlichen Umfang die Abgabe eines Verjährungseinredeverzichts in Frage kommt und dass ich (sofern ich auch Forderungen gegen den Versorger hätte) jedenfalls auch um Mitteilung bitte, ob dort ebenfalls Bereitschaft zum Verjährungsverzicht besteht, da ich andernfalls gezwungen wäre, selbst noch diesjährig Klage zu erheben.
P.S. Kleiner Tipp am Rande: Ich würde den Namen Ihres Versorger sowie Ihren genauen Wohnort mit PLZ aus Ihrem obigen Beitrag bzw. Profil wieder entfernen. Zusammen mit Ihren Initialen \"rk aus g\" sind Sie nämlich sonst leicht für diesen identifizierbar. Ihr Versorger wird sich dann freuen, über all Ihre Probleme und Vorhaben schon im Voraus Bescheid zu wissen.
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Fragen die im Rahmen einer Unbilligkeitseinrede an den Versorger zu stellen wären.
a. Kann der Versorger ausschließen, dass er mit seinem Vorlieferanten einen kartellrechtswidrigen Gasbezugsvertrag abgeschlossen hat. Dies wäre dann gegeben, wenn er positive Kenntnis davon hat, dass sein vor dem 30.09.2007 gültiger Gasbezugsvertrag mindestens eines der folgenden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.
Der Vertrag läuft mindestens zwei Jahre und beinhaltet eine Abnahmeverpflichtung von mindestens 80% der gesamten vom Versorger bezogenen Gasmenge oder die Laufzeit beträgt mindestens vier Jahre bei einer Abnahmeverpflichtung von mindestens 50% der insgesamt bezogenen Gasmenge.
Die gesamte nach den vorgenannten Vertragsbedingungen vertriebenen Gasmengen des Vorlieferanten betragen mindestens 30% des gesamten Gasabsatzes im Marktgebiet zur Belieferung von Regional- und Ortsgasversorgern.
b. Hat der Vorlieferant die Preisgestaltung des gesamten Gasbezug des Versorgers mittels Anlegbarkeitsprinzip geregelt, so dass im gesamten streitigen Zeitraum auch die an Industriekunden oder Kraftwerke bzw. Wärmekraftwerke bestimmten Gasmengen mit Preisen abgerechnet wurden, die an die Preisentwicklung der jeweils maßgeblichen Energieträger wie leichtes oder schweres Heizöl oder Stein- bzw. Braunkohle gebunden waren?
c. Hat der Gasversorger die Preise für Gewerbe-, Industrie- und Kraftwerkskunden und die internen Verrechnungspreise für selbst betriebene Wärmekraftwerke im streitgegenständlichen Zeitraum in dem Umfang verändert, wie dies bei auf Grundlage des Anlegbarkeitsprinzips gestiegenen Gasbezugskosten angemessen gewesen wäre? Wenn Gestehungskostenerhöhungen nicht in vollem Umfang weitergegeben wurden, geschah dies in einer günstigeren Weise als bei den Lieferverträgen für Privatkunden?
d. Wurden bei der Ermittlung der Bezugskostensteigerungen berücksichtigt, dass vereinbarte Boni, Rabatte, Marketingzuschüsse und andere vom Vorlieferanten gewährte geldwerte Vergünstigungen, die nominalen Preissteigerungen vermindern?
e. Handelt es sich bei den Preissteigerungen für den Gasbezug um Preissteigerungen, die den gesamten Gasbezug des Versorgers umfassen, oder um Preissteigerungen für den zur Belieferung von Privatkunden bestimmten Teil des Gesamtbezuges?
f. Nach welcher Methode wurde die Billigkeit der Preiserhöhung berechnet? Nach welchen Kriterien wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem eine Kostenänderung auf die Preise umgelegt wird?
g. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Kosten zu senken? Welche Anstrengungen wurden unternommen, um einen günstigeren Vorlieferanten zu gewinnen?
h. Wurde die Methode zur Feststellung der billigen Preiserhöhung anhand der Zahlen aus der GuV daraufhin überprüft, ob die dadurch tatsächlich erzielten Mehreinnahmen die spezifischen tatsächlichen Kostensteigerungen nicht überschreiten?
Die Auflistung ist unvollständig und muss den individuellen Gegebenheiten angepasst werden. Gibt der Versorger Informationen z. B. mittels eines WP-Testats sind dort beantwortete Fragen nicht mehr zu stellen. Hingegen kann ein WP-Testat weitere Verständnisfragen hervorrufen.
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Danke für die schnellen Reaktionen und auch für den Tipp, den Eintrag zu anonymisieren. Ich habe allerdings einen gleichlautenden Beitrag auch unter der Rubrik Stadt/Versorger eingestellt, um auch vorort mit anderen Betroffenen vernetzt zu sein.
Ich werde aber zukünftig noch mehr darauf achten, dem Versorger keine Argumente oder Vorteile frei Haus zu liefern.
- Grundversorungs- oder Sondervertrag unklar:
Ich beziehe Gas seit 1998 zunächst abgerechnet im sogenannten Heizgastarif ohne Grundpreis(daneben gab es noch einen Grundpreistarif und einen Kleinverbrauchstarif).2000 wurden die Tarife in 1,2 und 3 umbenannt und durch Angabe von Jahresmengen unterschieden. Der für meinen Verbrauch zutreffende Tarif 3 hatte ab da auch einen Grundpreis.
Der Versorger hatte bis mind. 12/2004 die Rechtsform \"Körperschaft des öffentlichen Rechts\". Durch Veröffentlichung in der Zeitung wurde dann Ende Juli 2005 eine \"Anpassung der allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Erdgas..\" zum 01.08.2005 bekanntgegeben inzwischen durch eine\"..Versorgungs GmbH\". Nach wechselnden Absendern von Jahresverbrauchsabrechnungen und sonstigen Schreiben dann in 11/2007 eine Aussage des Versorgers zum Thema: \".. Vereinfachen wir.. die Grundversorgung. Aus Tarif 1, 2 und 3 werden ...Grundversorgung \"Mini\" und Grundversorgung \"...\"\". Auf der Rückseite eine Tabelle, deklariert als \"Tarifblatt .. für die Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§36 Abs. 1 und 38 Energiewirtschaftsgesetz\". In der Diskussion hier im Forum ist aber häufig davon die Rede, dass bei Gasbezug zu Heiz- und Kochzwecken oder bei Vorhandensein mehrerer Tarife immer ein Sondervertrag vorliegt. ?(
Ich habe erstmals gegen die o.g. angekündigte Preiserhöhung und die vorausgehenden seit dem 01.10.2004 den Einwand der Unbilligkeit unter Verwendung des damaligen Musterschreibens im Herbst 2005 vorgebracht und anschließend aus Anlass jeder Jahresverbrauchsabrechnung wiederholt(Grundversorgung). Neben dem Einwand der Unbilligkeit habe ich jeweils auch die Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung angezweifelt(Sondervertrag). Auch durch das Musterschreiben wurde sicherheitshalber die bis zum 30.09.04 geltenden Preise als unbillig gerügt.
Na mal sehen, wie es weitergeht.
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Original von rkausg
...In der Diskussion hier im Forum ist aber häufig davon die Rede, dass bei Gasbezug zu Heiz- und Kochzwecken oder bei Vorhandensein mehrerer Tarife immer ein Sondervertrag vorliegt. ?(...
Nun, da sind wir wieder bei einer der großen Unbekannten in dieser Angelegenheit. Es gibt derzeit noch unterscheidliche Rechtssprechung zu der Frage, ob eine Bestpreisabrechnung bereits einen Sondervertrag darstellt oder nicht. Das OLG Düsseldorf sieht dieses z.B. so [/Url=http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212] OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 [/Url]. Der BGH hat sich in DIESER Konstellation noch nicht zu dem Thema geäußert.
Insofern ist Ihr Vorgehen mit Anzweifeln des Preisanpassungsrechts sowie Einwand der Unbilligkeit durchaus richtig.
Der Rest ist abwarten bzw. aufpassen, dass keine Ansprüche verloren gehen. Aber auch das ist nicht so einfach, da derzeit auch noch nicht ganz klar ist, wie hoch die Ansprüche überhaupt sind.
Dabei ist zumindest in Sondervertrag und Grundversorgung zu unterscheiden. Beim Sondervertrag und unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es zwei Meinungen in der Rechtssprechung und hier im Forum:
1. Es gilt der Preis, zu dem man erstmalig Widerspruch erhoben hat (z:b. ab 10/2004), da die vorherigen Preisanpassungen zwar aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklausel vorgenommen wurden, der Verbraucher aber durch seine widerspruchlose Zahlung quasi stillschweigend sein Einverständnis gegeben hat. So sehen es z.B. auch die OLG Frankfurt und Dresden oder
2. Aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel wurde nie eine Preisanpassung wirksam vereinbart. Es gilt somit weiterhin der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, egal wie weit dieser zurückliegt. Ein stillschweigendes Anerkenntnis solcher Preiserhöhungen gibt es im privaten (nichtkaufmännischen) Geschäftsverkehr nicht. So sieht es u.a. das OLG Hamm OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12035). Meines Wissens hat auch der BGH im Mietrechtsbereich schon diese Meinung vertreten (finde die Quelle von RR-E-ft im Augenblick nicht). Im Energiebereich liegt hier aber noch keine entsprechendes Urteil vor.
In der Grundversorgung muss man derzeit wohl von dem sogenannten Preissockel bei Vertragsschluss ausgehen und danach jeder einzelnen Preiserhöhung wegen unbilligkeit widersprechen. Tut man dieses nicht, gilt diese Preiserhöhung wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers als vereinbart. Diese Unbilligkeitsrüge erst wesentliche Zeit später einzulegen, wird vom BGH nicht akzeptiert. Allerdings ist derzeit noch nicht ganz klar, innerhalb welcher Zeit dieser Unbilligkeitseinwand kommen muss.