Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest => Thema gestartet von: RR-E-ft am 16. November 2009, 20:01:40
-
Verhandlungstermin: 18. November 2009
VIII ZR 178/08
LG Köln - Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06
(veröffentlicht in CuR 2007, 153)
OLG Köln – Entscheidung vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07
(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22)
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen, die Verwendung einer Klausel zur Berechnung des Arbeitspreises für die Lieferung von Erdgas zu unterlassen (weitere Klauseln, über die in den Vorinstanzen gestritten wurde, sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens).
Beim Vertragstyp \"Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas)\" hat die Klausel folgenden Wortlaut (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):
\"2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis.
Die Arbeitspreise (AP) werden für die gelieferte Energiemenge berechnet. (…)
(…)
Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel:
AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh
Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten.
(…)
In den vorstehenden Formeln bedeuten:
AP = jeweiliger Arbeitspreis
(…)
HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde.
(…)
4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:
(…)
- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres
- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.\"
Beim (Sonder-)Vertragstyp \"fairRegio Erdgas\" lautet die weitgehend mit dem Wortlaut der zuvor zitierten Vertragsbedingungen identische Klausel zur Preisberechnung wie folgt (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt):
\"1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten
für die ersten 4.972 kWh/JahrAP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh
von 4.973 bis 99.447 kWh/JahrAP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh
alle weiteren kWh/JahrAP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh\"
Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch umstrittenen Klausel zur Preisberechnung abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts benachteiligt die von der Beklagten verwendete Klausel zur Preisberechnung die Kunden der Beklagten nicht unangemessen und verstößt deshalb nicht gegen § 307 BGB. Es handele sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher werde die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises unschwer nachvollziehen können. Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Für die Angemessenheit der Klausel komme es letztlich darauf an, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (Erdgas-Bezugskosten) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag hinsichtlich der Klausel zur Preisberechnung weiter.
-
Terminsbericht (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12895)
Urteilsverkündung für den 27.01.2010 angekündigt.
-
Verkündungstermin: 27. Januar 2010 - verlegt auf 24. März 2010
(Verhandlungstermin: 18. November 2009)
VIII ZR 178/08
LG Köln - Entscheidung vom 24. Oktober 2007 – 26 O 91/06
(veröffentlicht in CuR 2007, 153)
OLG Köln – Entscheidung vom 6. Juni 2008 – 6 U 203/07
(veröffentlicht in OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22)
-
PM des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51371&pos=0&anz=61)
Die Entscheidung betrifft auch Verträge zwischen Gasversorgern un deren Vorlieferanten, soweit in jenen entsprechende Preisänderungsklauseln in AGB enthalten sind. § 307 BGB gilt auch zwischen Unternehmen.
-
Urteilstext veröffentlicht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&anz=61&pos=0&nr=51829&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
und auch hier: http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2643/
-
Ehre, wem Ehre gebührt:
Rechtsanwalt lehrt Gasfirmen das Fürchten (http://www.neue-oz.de/information/noz_print/bkr/25453621.html)
Ein Bericht über den sehr geehrten Herrn Kollegen Gerd Rentzmann aus Quakenbrück (NOZ Online).