Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E wie Einfach => Thema gestartet von: Panthau am 12. November 2009, 13:57:45
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Hallo,
Die E Wie Einfach schrieb mir eine Kündigung:
(http://666kb.com/i/be1o9zb2u74dyzjnx.jpg)
Nachdem am Telefon geklärt wurde, daß sich der Tag an dem das Schreiben aufgesetzt wurde, mit der Einzahlung des Betrages schnitt, wurde diese wieder aufgehoben.
Aber es würden nun 10,20€ Rückläufergebühren anfallen.
Diese sollte ich doch bitte noch überweisen.
Das Problem dabei ist, daß mir vor Vertragsabschluss versichert wurde, daß immer am Ersten eines Monats abgebucht würde.
Aber bei dem Fall, wo die Unterbrechung der Grundversorgung angedroht wird, wurde definitiv versucht am Letzten des Monats für den kommenden Monat abzubuchen.
Kann ich davon ausgehen, daß diese Vorgehensweise gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG \"meine Rechte, die sich aus der Natur unseres Vertrages ergeben, so einschränkten, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet war\"?
Oder muss ich wirklich schon das Geld für den Folgemonat am Letzten des aktuellen Monats auf meinem Konto haben?
Es handelt sich hier immerhin um ca. 300€ die ich noch am Letzten eines Monats auf dem Konto haben müsste, um die Vertragsbedingungen zu erfüllen.
Das kann es doch nicht sein.
Ach so, meine Frage ist außerdem, ob ich diese Rückläufergebühren bezahlen muss, die ja doch auf sehr seltsame Weise entstanden sind.
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@Panthau,
hat da E wie einfach versucht am Freitag 29.10.09 ein Abbuchung vorzunehmen anstatt am Montag 2.11.09?
Mal bei E wie Einfach einfach nachfragen für welchen Monat dies zutraf.
Wenn der 2. ein montag, also ein Werktag ist wo die banken wieder arbeiten, kann dann auch nur am Montag gebucht werden.
Flsch ist m.E. ein Buchung am Freitag den 30. eine Buchung vornehmen zu wollen.
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Original von Cremerhat da E wie einfach versucht am Freitag 29.10.09 ein Abbuchung vorzunehmen anstatt am Montag 2.11.09?
In der Tat.
Das Gespräch mit dem Kundenservice war auch mehr als besorgniserregend.
Dieser behauptete nämlich, daß es vorkommen könnte daß mal am 28 oder 29. etc. abgebuchte werde, weil spätestens am dritten Werktag die Beiträge bei E Wie Einfach eingegangen sein müsten (oder so ähnlich).
Dagegen argumentierte ich dann, daß es ja keine Rolle spiele ob der 1. auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fiele, und es auch keine Rolle spiele wenn ein Wochenende und Feiertage zwischen den Werkstagen läge, weil es ja schließlich um Werktage ginge.
Wochenenden und Feiertage werden also garnicht mitgezählt.
Daruafhin kam dann die plumpe Antwort, daß es trotzdem mal vorkäme daß am Ende eine Monats für den Folgemonat abgebucht würde.
Und selbst bei meinem zweiten Gegenargument, daß es allg. ja unmöglich wäre am ENDE des Monats noch so viel Geld auf dem Konto zu haben, blieb der Kundendienst dabei daß NIEMAND Einfluss darauf hätte, WANN vom Kundenkonto abgebucht würde, um eben zu gewährleisten daß die Beiträge spätestens nach drei Werktagen auf dem Kundenkonto sind.
Also die KEW zieht z.B. immer am 15. ab. Aber für den entsprechenden Monat und nicht für den Folgemonat.
Es kann aber doch nicht sein, daß man am 1. den Beitrag für den aktuellen Monat einziehen lässt und dann noch zusätzlich hunderte von Euro auf dem Konto lassen muss, für den Fall daß der Energieanbieter mal zu blöd ist drei Werktage abzuzählen.
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Und eine Umstellung von Einzugsermächtigung auf Rechnung?
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@Panthau,
denke ich mir.
Die Firmen rechnen mit jedem Tag Zinsen. Banken arbeiten nur an Arbeitswerktagen.
Der Samstag ist zwar ein Werktag, allerdings kein Arbeitswerktag, deshalb wird nicht gebucht.
Somit erlauben sich die Firmen schoon mal die Frechheit, Freitag mit Wertstellung Freitag zu buchen.
@Panthau, Machen Sie E wie einfach klar, dass diese Rückläufergebühren zu ihren Lasten gehen, wenn die Buchungsprogramme falsch von den IT-Jungs geschrieben wurden. Die Buchhalterfachkraft weis es eben auch nicht besser und verlangt verständlicherweise die Rückbelastungskosten. Tip an diesen Sachbearbeiter(in), er(sie) solle hausintern den Sachverhalt weitergeben.
@Black,
gerade solche Firmen wie E wie einfach verlangen Einzugsermächtigung/Lastschriftverfahren.
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@ Cremer
Ist das ein Vertragsbruch, wenn - aus welchen Gründen auch immer - zweimal die Beitragshöhe in einem Monat abgebucht wird (z.B. am 1. und wieder am 29.)?
Vertraglich geregelt wäre ja nur eine Beitragshöhe pro Kalendermonat.
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@Panthau,
würde ich nicht behaupten.
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Was isses dann?
Hinnehmbare Willkür?
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@Panthau,
wo steht denn das und wenn ja wirklich so wörtlich?
Vertraglich geregelt wäre ja nur eine Beitragshöhe pro Kalendermonat
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Wenn Sie vereinbart haben, dass die Lastschrift am 1. des Monats vorgelegt wird, haben Sie am 1. des Monats für ausreichend Deckung zu sorgen. Wenn die Lastschrift bereits zum 31. vorgelegt wird, und mangels Deckung zurückgebucht wird, so ist das das Problem von E.on und nicht von Ihnen.
Zur Zahlung der Rückbelastungskosten sind Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie den Schaden verursacht haben, weil Sie zum vereinbarten Zeitpunkt nicht für ausreichende Kontodeckung gesorgt haben.
Fällt der Zahlungszeitpunkt auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Zahlung am darauffolgenden Werktag zu leisten.
Ob und wann die Lastschrift bei E.on wertgestellt wird, ist nicht Ihr Problem, sondern eine Frage die E.on mit ihrer Hausbank zu klären hat. Gutgeschrieben wird die Lastschrift, wenn E.on sie bei der Hausbank einreicht.
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Original von Cremerwo steht denn das und wenn ja wirklich so wörtlich?
So ist es:
(http://666kb.com/i/be29ifkos8y7h6mh9.jpg)
Der Abschlag wird fällig am 03.
Es steht niergends \"kann auch fällig werden am 28. (respektive 29., 30., 31.)\".
Außerdem haben die sogar AGBs. In denen steht (ebenfalls wörtlich) folgendes:
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht,.......\"
und
\"§ 19 Unterbrchung der Versorgung
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlunsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetrtreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen\"
Da § 17 (1) 1. bereits zutrifft und ich keine Mahnung gem. §19 (2) erhalten habe, macht es die Kündigung von Seiten des Anbieters zur Fars.
Original von reblausOb und wann die Lastschrift bei E.on wertgestellt wird, ist nicht Ihr Problem, sondern eine Frage die E.on mit ihrer Hausbank zu klären hat. Gutgeschrieben wird die Lastschrift, wenn E.on sie bei der Hausbank einreicht.
Wenn Sie das Gespräch verfolgt haben, was ich weiter oben beschrieben habe, dann scheinen die ja nicht mal ihre eigenen AGBs zu kennen.
Bleibt jetzt wirklich nur der Weg zum Rechtsanwalt wegen 10,20€ und wenn ja, muss E Wie Einfach dann auch die Beratungskosten übernehmen - da ich ja eindeutig im Recht bin?
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@Panthau,
ah, dann steht esc doch wörtlich im Vertrag.
Es handelt sich um Monat August. In der Tat ist es die gleiche Konstellation wie im Oktober/November.
Dann ein Schreiben mit Verweis auf den Vertragstext an E wie einfach und dass somit die Rücklaufgebühren nicht fällig sind.
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@Panthau
Schicken Sie der E.on Kopien des Vertrages und eine Kopie Ihres Kontoauszugs mit der Belastungsanzeige. Weisen Sie darauf hin, dass die Lastschrift vor Fälligkeit vorgelegt wurde, und Sie erst zum Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet waren, für ausreichend Deckung zu sorgen.
Die E.on hat den Schaden somit selbst verursacht, so dass Sie nicht verpflichtet sind, diesen zu ersetzen.
Einen Rechtsanwalt benötigen Sie dafür nicht.
Sollte der Zahlungsrückstand, der zum Auspruch der Kündigung führte ebenfalls durch eine vorzeitige Vorlage der Lastschrift entstanden sein, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam gewesen.
§ 19 AGB gilt nur in der Grundversorgung. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei E wie Einfach um Ihren Grundversorger handelt.
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@ reblaus Cremer
Dank euch beiden für die Antworten.
Ich habe vorhin mit meiner Bank gesprochen und es stellte sich herraus, daß der Abschlag um den es geht am 4. abgebucht wurde.
Am 4. fehlte aber bereits ein geringer Betrag und die Deckung des Kontos war somit nicht gewährleistet.
Kann ich nun wegen dem einen Tag \"Erbsenzählerei\" machen, oder wurden von Seiten des Energieanbieters die vertraglichen Bedingungen eingehalten?
Zugegebenermaßen rege ich mich immer noch über die dreiste Kündigung auf, die mich nun 10,20€ kostet. Ich bin nämlich der Meinung daß gem.
§ 19 AGB gilt nur in der Grundversorgung.
egal für wen der \"gilt\", nicht der Passus eingehalten wurde mir eine Mahnung zu schicken. Denn laut § 19 wäre das ja die Vorgehensweise gewesen:
Erst Mahnung, dann nicht einhalten der Zahlungsverpflichtung, dann Grundversorgung unterbrechen lassen.........
Ich habe keine MAhnung erhalten.
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@Panthau, vergessen Sie das mit der Grundversorgung, E wie Einfach ist kein Grundversorger. Sie haben einen Sondervertrag, es gelten die AGB, danach kann bei Verzug gekündigt werden. Wenn bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde liegt ein Verzug vor.
Das Verhalten von E wie Einfach ist zwar mehr als kleinlich, aber entspricht wohl dem vereinbarten Vertrag.
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Original von nomos
Das Verhalten von E wie Einfach ist zwar mehr als kleinlich, aber entspricht wohl dem vereinbarten Vertrag.
Also wenn im Vertrag steht \"wird fällig am 03.\" dürfen die trotzdem erst am 4. abbuchen?
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Original von Panthau
Original von nomos
Das Verhalten von E wie Einfach ist zwar mehr als kleinlich, aber entspricht wohl dem vereinbarten Vertrag.
Also wenn im Vertrag steht \"wird fällig am 03.\" dürfen die trotzdem erst am 4. abbuchen?
@Panthau, wenn am 3. fällig, dann dürfen sie am 3. auch abbuchen. Wenn das kein Bankarbeitstag ist, dann am nächsten Bankarbeitstag.
... und nicht die
GVV (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/strom_gvv.pdf) mit den AGB (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/MCT_Strom_AGB_0609.pdf) verwechseln. [/list]
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@Panthau
Wenn Sie eine Lastschriftvereinbarung getroffen haben, müssen Sie auf Ihrem Konto ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ausreichend Deckung vorhalten, dass die Lastschrift bezahlt werden kann. E wie Einfach kann ab dem 3. abbuchen. Sie können aber auch bis zum 15. oder später warten.
Es ist nicht kleinlich von E wie Einfach sondern ein ganz normales Geschäftsgebaren. Kleinlich ist es allenfalls von Ihrer Bank, wobei es bei dieser Frage entscheidend darauf ankommt, ob Sie Ihr Konto sorgfältig führen.
Die Gebühren müssen Sie bezahlen, da Sie den Schaden verursacht haben.
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Original von reblaus
Es ist nicht kleinlich von E wie Einfach sondern ein ganz normales Geschäftsgebaren. Kleinlich ist es allenfalls von Ihrer Bank, wobei es bei dieser Frage entscheidend darauf ankommt, ob Sie Ihr Konto sorgfältig führen.
@reblaus, das würde ich nicht als \"normales Geschäftsgebaren\" bezeichnen. Ihre Beurteilung ist etwas einseitig zu Gunsten des Versorgers. Ich gehe mal davon aus, es war die erste Lastschriftrückgabe mangels Deckung, da ist es nicht üblich, dass im \"normalen Geschäftsgebaren\" sofort die Geschäftsbeziehung gekündigt wird. In der Regel erfolgt eine Mahnung, die Zahlung mit Erstattung der Rücklastschriftgebühren und gut ist.
Was die Bank betrifft, ist kein Guthaben oder Kredit vorhanden, ist es durchaus üblich, dass Kreditinstitute Lastschriften mangels Deckung zurückgeben. Die Bank hat ja nicht das Konto gekündigt, weil keine Deckung vorhanden war. Bei entsprechender Bonität ist es ja dem Kunden unbenommen, sich ein Kreditlimit einräumen zu lassen.
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Original von nomos... und nicht die GVV (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/strom_gvv.pdf) mit den AGB (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/MCT_Strom_AGB_0609.pdf) verwechseln. [/list]
Oh, stimmt ja. Aber an die Paragraphen aus der GVV muss sich E Wie Einfach trotzdem halten - immerhin steht da E Wie Einfach drüber?
Ach so:
der 04.10 war übrigens ein SONNTAG. Das ist sicherlich kein Bank-Arbeitstag oder?
Am 03.10 wurden auch von der E Wie Einfach 33€ abgebucht - 2. Gasanschluss.
Warum dann nicht auch der große Betrag?
Ich kann ja Sonntags am Automat Geld abheben......
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Original von Panthau
Original von nomos... und nicht die GVV (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/strom_gvv.pdf) mit den AGB (http://www.ewieeinfach.de/privatkunden/strom/downloads/MCT_Strom_AGB_0609.pdf) verwechseln. [/list]
Oh, stimmt ja. Aber an die Paragraphen aus der GVV muss sich E Wie Einfach trotzdem halten - immerhin steht da E Wie Einfach drüber?
Ach so:
der 04.10 war übrigens ein SONNTAG. Das ist sicherlich kein Bank-Arbeitstag oder?
Am 03.10 wurden auch von der E Wie Einfach 33€ abgebucht - 2. Gasanschluss.
Warum dann nicht auch der große Betrag?
Ich kann ja Sonntags am Automat Geld abheben......
@Panthau, die AGB sind maßgebend, Sie haben einen Sondervertrag. Was da bei den GVV\"drüber steht\" ist nicht von Belang.
... und nicht schon wieder die Dinge verwechseln. Der 3.10. war ein Samstag, das war kaum ein Buchungstag bei Ihrer Bank. Vermutlich verwechseln Sie hier die Wertstellung mit dem Buchungstag. Auch wenn Sie Sonntags am Automat Geld abheben, wird diese Abhebung zwar registiert aber nicht am Sonntag verbucht. Samstag, Sonntag sind keine Buchungstage (Bankarbeitstage). Sehen Sie mal Ihre Kontoauszüge genau an oder lassen Sie sich das von Ihrer Bank erklären.
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Original von nomos
Sehen Sie mal Ihre Kontoauszüge genau an oder lassen Sie sich das von Ihrer Bank erklären.
Ich habe heute mit der Bank gesprochen.
Diese teilte mir mit, daß E Wie Einfach am 03.10 33,00€ eingezopgen hätte. Diese werden also wie Sie nun sagen \"registriert\" und tatsächlich, laut Kontoauszug wurden 33,00€ auch abgebucht ohne daß diese wieder zurückgekommen wären.
Was den großen Betrag anbelang so wurde von E Wie Einfach versucht am 04.10 Geld einzuziehen, was ja auch registriert wird (ebenso wie etweiges Geld Abheben am Automaten). DIESER Betrag kam aber laut Kontoauszug wieder zurück.
Das bedeutet also, wäre der große Betrag ebenfalls am 03.10 eingezogen worden, so wäre dieser Betrag auch sicher am 05.10 (Montag) abgebucht worden, genau wie die 33,00€.
Es bedeutet außerdem, daß E Wie Einfach ihr Geld ohne Probleme bekommen hätte, wenn BEIDE Beträge am 03.10 eingezogen worden wären.
So, wessen schuld ist es nun, daß der Geldbetrag welcher am 04.10 eingezogen wurde letztlich nicht abgbucht wurde, wenn eindeutig erwiesen ist, daß E Wie Einfach das Geld ohne Probleme bekommen hätte, wenn man sich bei BEIDEN Beträgen genau an den Vertrag gehalten hätte? Denn anscheinend hat das Einziehen des Geldes garnichts mit dem Samstag oder Sonntag zu tun, sondern eher mit \"wer zuerst kommt mahlt zuerst\".
Sprich, wer wie vereinbart am 03. kommt, der bekommt auch was er will....ganz egal was für ein Wochentag es ist.
So sieht das jedenfalls für mich aus, wenn das eine Sache des \"zeitlichen registrierens\" ist.
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@Panthau, da muss ich mich jetzt ausklinken, ich kann da nicht mehr folgen. Was für eine Spezialbank ist das denn, die Samstags und Sonntags bucht und disponiert?
Hier nochmal ein letzter Versuch:03.10.09 Samstag kein Buchungstag
04.10.09 Sonntag kein Buchungstag
05.10.09 Montag Buchungstag
Bundesbank Feiertagskalender (http://www.bundesbank.de/download/presse/publikationen/feiertagskalender2009.pdf) (Hier sind die Tage festgelegt, die keine Bankarbeitstage zusätzlich zu Samstagen und Sonntagen sind)
Gute INFO über Lastschrift- und Abbuchungsverfahren (http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html)
Hier finden Sie die üblichen AGB einer Volksbank:
AGB (siehe Fussnote 1 auf Seite 2 zu Bankarbeitstage) (http://www.volksbank-ludwigsburg.de/fileadmin/Impressum/PDF/130240_AGB_709.PDF)
und hier
Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr (http://www.volksbank-ludwigsburg.de/fileadmin/Impressum/PDF/440200_SB_Lastschrift_709.PDF)
Generelle Empfehlung, sorgen Sie für rechtzeitige Deckung auf Ihrem Konto oder erteilen Sie einfach keine Einzugsermächtigungen mehr. Vielleicht finden Sie ja einen passenden Versorger, der gegen Rechnung liefert. Zahlen müssen Sie allerdings trotzdem fristgerecht.[/list]
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Original von nomos
@Panthau, da muss ich mich jetzt ausklinken, ich kann da nicht mehr folgen. Was für eine Spezialbank ist das denn, die Samstags und Sonntags bucht und disponiert?
Ja Sorry, da habe ich was durcheinander gebracht.
Gemeint war der 03.11 und 04.11.
Bis auf das mit dem Samstag und Sonntag passt es aber.
Der 04. war nicht der Tag an dem hätte eingezogen werden dürfen.
Genau so werde ich das denen schreiben.
Das Geschäftsgebaren sofort mit einer Kündigung zu reagieren (die sich auch genau mit dem Geldeingang überschneidet) und das Gespräch mit dem Kundendienst alla \"manchmal kommt es vor, daß mal am Letzten eines Monats für den Folgemonat eingezogen würde\" hat mich wohl sehr aufgeregt.
Für die ist das nur ein Blatt Papier bzw. noch einmal kurz nachdenken bevor man auf \"Abschicken\" klickt, für mich/uns hätte es fatale Folgen, wenn bei einer pflgebedürftigen Person im Haus plötzlich Strom oder Gas fehlen könnte.
Man hat es bei denen eben nicht mit Menschen zu tun. Das kotzt mich an.
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Original von Panthau
Für die ist das nur ein Blatt Papier bzw. noch einmal kurz nachdenken bevor man auf \"Abschicken\" klickt, für mich/uns hätte es fatale Folgen, wenn bei einer pflgebedürftigen Person im Haus plötzlich Strom oder Gas fehlen könnte.
Man hat es bei denen eben nicht mit Menschen zu tun. Das kotzt mich an.
Haben Sie keine Sorge, die Kündigung bedeutet NICHT, dass Strom und Gas fehlen (abgestellt werden) sondern lediglich, dass Sie vom örtlichen Grundversorger mit diesen Dingen versorgt würden, allerdings auch zu den dort geltenden Preisen, die meist höher sind als im Sondervertrag. Aber da kann man sich immer ncoh in aller Ruhe mit dem alten Versorger überdas Vertragsverhältnis auseinander setzen.