Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => E.ON Avacon => Thema gestartet von: AKW NEE am 12. November 2009, 10:02:31
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Mit Datum vom 06. 11. 2009 schreibt die E.ON Avacon an alle Kunden mit ErdgasClassic Vertrag:
Original von E.ON Avacon
Sehr geehrte Damen und Herren,
im August hatten wir Ihnen unser neues Angebot E.ON ErdgasIdeal vorgestellt. Leider haben Sie sich noch nicht entschieden. da Wir Ihr aktuelles Vertragsmodell ErdgasClassic in Kürze Einstellen, bieten wir Ihnen noch einmal E.ON ErdgasIdeal an.
Nun schreibt E.ON Avacon nicht mehr, dass \"demnächst unser Erdgas Classic auslaufen\" würde, sondern die Gaslieferung nach dem Vertragsmodell ErdgasClassic soll in Kürze eingestellt werden. Durch diese Formulierung entsteht bei einzelnen Kunden der Eindruck, dass sie den neuen Vertrag unterschreiben müssen, da sonst die Gaslieferung eingestellt wird.
Kein Kunde sollte sich durch das neue Schreiben zu einer Unterschrift nötigen lassen, der Vertrag kann weder auslaufen noch eingestellt werden! Der Vertrag muss gekündigt werden. Fakt ist, durch den neuen Vertrag würde sich die Position des einzelnen Kunden gegenüber der E.ON Avacon verschlechtern.
E sollten sich doch Anwälte finden, die gegen diese Formulierung (ähnlich wie bei der E.ON Hanse) eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger erwirken.
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@AKW NEE,
mit den Wortspielen \"auslaufen2 und \"einstellen\" will man vielleicht den Kunden suggerieren, dass die gaslieferung abgerstellt wird und somit die Kunden \"auf die sanfte Tour zwangsweise\" die neuen Vertragsbedingungen unterschreiben sollen.
Natürlich kann man einen Tarif nurt dann einstellen, wenn man allen Kunden die Verträge duch Kündigung einstellt. Dies bedeutet aber persönliche Kündigungsschreiben (Vertragsnummer, Kundennummer, etc) an jeden einzelenen Kunden und das bedeutet wesentlich mehr Arbeit.
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Nach Ansicht von Eon-Avacon ist der ErdgasClassic die Grundversorgung. Deshalb kann nicht gekündigt werden. Das LG Hannover ist bisher anderer Meinung und vermutet einen Sondervertrag. Natürlich will man nun möglichst viele Kunden zum Abschluß eines neuen Vertrages überreden. Möglichst bevor das LG Hannover das Urteil verkündet hat. Das soll am 01.12. geschehen. Die Frist zur Vertragsunterzeichnung endet am 30.11.. Als \"Bonbon\" wird ein Einkaufsgutschein in Höhe von 25 € angeboten. Beim letzten Versuch, die Kunden reinzulegen, waren es noch 30€. Geizig werden die auch noch !
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Der Classic-Tarif wurde ja nun vollständig aus dem Vertrieb herausgenommen. Preisinformationen sind auf der Website nur noch für den ErdgasIdeal zu finden.
Wonach berechnet E.ON Avacon denn nun den Tarif bzw. was kostet der Classic-Tarif denn aktuell und wo kann man das erfahren? Wird der Preis vielleicht auf der letzten Bekanntgabe \"eingefroren\" ?
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der Tarif ist noch nicht eingestellt! Bei Altkunden, die den Classic haben, wird immer noch nach Classic abgerechnet. Nur Neukunden können diesen tarif nicht mehr wählen.
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@Opa Ete
der Tarif ist noch nicht eingestellt!
Das wollte ich damit ja auch nicht sagen! Man kann ihn lediglich nicht mehr abschließen!
Bei Altkunden, die den Classic haben, wird immer noch nach Classic abgerechnet.
Ja genau, und wonach rechnet EON dann ab? Wird der Preis dann willkürlich und stillschweigend festgesetzt? Wie bekommt man Tarifänderungen mit? Teilen die einem das noch mit?
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@Harry01
das ist der Preis, der seit der letzten Senkung zum 1.10.09 gilt.
Im tarif Classic kostet die Kwh 5,09 Cent brutto.
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@Opa Ete
Okay, aber wie bekommt der Kunde allgemein eine Änderung mit, wenn EON dies nicht mehr auf der Website anzeigt? Dieser Preis wird bzw. kann ja nicht bis in alle Ewigkeit gelten ?
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Wenn die Preisänderung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, muss jeder Kunde per Brief informiert werden.
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;)
Original von Harry01
@Opa Ete
Okay, aber wie bekommt der Kunde allgemein eine Änderung mit, wenn EON dies nicht mehr auf der Website anzeigt? Dieser Preis wird bzw. kann ja nicht bis in alle Ewigkeit gelten ?
Typischerweise steht so etwas (Art der Bekanntmachung) in AGB, die man mal erhalten hat oder die auf der Webseite ersichtlich sind. Dabei lassen wir mal dahingestellt, inweit diese nun wirksam in den vertrag einbezogen waren oder nicht. ;)
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Typischerweise steht so etwas (Art der Bekanntmachung) in AGB, die man mal erhalten hat oder die auf der Webseite ersichtlich sind.
Ja schon, das wäre der normale Weg. Man sollte aber nicht vergessen, daß wir bei E.ON Avavon sind. Normalität ist da ein Widerspruch in sich :evil:
Gehen wir mal davon aus, daß sich E.ON Avacon im Recht befindet und den Classic-Tarif in Zukunft ignorieren wird. Sie haben ihn ja \"auslaufen\" lassen und dies den Kunden per neuem Vertragsangebot mitgeteilt. Wer den Vertrag nicht unterschrieben hat, bei dem werden halt trotzdem die Kosten es Ideal-Tarifs zugrundegelegt. Um die Jahresverbrauchsabrechnung prüfen und ggf. bemängeln zu können, müßte dies doch auf Grundlage des Classic-Tarifs erfolgen. Woher weiß denn der Kunde, wie hoch der Tarif zu den Zeitpunkten war? E.ON Avacon wird ganz sicher weder öffentlich bekannt geben, daß sich der Tarif geändert hat, noch wird er auf deren Website wieder auftauchen.
Versteht ihr, was ich meine?
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@Harry01
wenn sie nichts Neues unterschrieben haben und nicht gewechselt sind, dann kommen sie bei der Avacon erstmal in den Erdgastarif, d.h. Grundversorgung. Preise können sie im Internet nachlesen.
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@Opa Ete
dann kommen sie bei der Avacon erstmal in den Erdgastarif, d.h. Grundversorgung.
Nein, eben nicht! Wenn ich nichts unterschrieben habe und der Classic-Tarif nicht rechtswirksam gekündigt wurde, dann gilt er weiterhin! Damit fällt der Kunde nicht automatisch in die Grundversorgung!
Sollte E.ON Avacon genau dies meinen und den Verbrauch nach der Grundversorgung berechnet, muß der Kunde wissen, was der Classic-Tarif weiterhin kostet bzw. im Abrechnungszeitraum gekostet hat, um die Beanstandung der Abrechnung stichhaltig zu begründen und auch die Abschlagszahlungen berechnen zu können.
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@Harry01
was sie glauben interessiert die Avacon nicht, die stuft sie sofort in den Grundtarif und rechnet danach ab. Was wollen sie denn immer wissen, was der Classic kostet?????? Kürzen sie die Preise erst seit gestern?
Ich zahle den Preis von 2004, da ist mir völlig egal, was jetzt der Classic kostet. Ich habe ihnen schon mal den preis vom 1.10.2009 für Classic geschrieben, wenn der Classic zum jahresende ausläuft, selbt wenn er erst zum 1.4.2010 ausläuft, dann sind das minimale Differenzen.
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@Opa Ete
was sie glauben interessiert die Avacon nicht, die stuft sie sofort in den Grundtarif und rechnet danach ab.
Sehen Sie, und ich akzeptiere nicht, nach dem Grunddarif abgerechnet zu werden. Ganau dafür muß der Kunde wissen, was der für ihn gültige Tarif, nämlich der Classic-Tarif kostet!
Mein Preiswiderspruch beruht genau wie wahrscheinlich Ihrer auch auf dem Classic-Tarif aus 2004 und nicht auf der Grundversorgung!
Ich zahle den Preis von 2004,
Nach welchem Tarif aus 2004 kürzen Sie denn dann die Preise? Nach Classic oder nach der Grundversorgung?
Ich kürze weiterhin nach dem Classic-Tarif. Danach berechne ich die Abschläge und auch danach berechne ich die Differenz, die ich bis zu einem rechtskräftigen Abschluß der jeweiligen Verbrauchsabrechnungen zurücklege!
Genau deshalb stellt sich die Frage, wie der Kunde erfährt, wie teuer der Classic-Tarif ist bzw. war! Es kann nicht plötzlich in den laufenden Preiswidersprüchen auf den Tarif der Grundversorgung aus 2004 Bezug genommen werden, da dieser Tarif zu der Zeit für den Kunden gar nicht relevant war und es auch nicht sein wird, nur weil der Versorger meint, den aktuellen Tarif ohne Aufkündigung einstellen zu müssen, um sich damit ggf. einen rechtlichen Vorteil oder was auch immer zu verschaffen.
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@Harry01
Es ist nicht leicht zu verstehen, was Sie eigentlich wollen !Wer schon länger die Preise kürzt, zahlt auch weiterhin den Preis von z.B. 2004 = AP 3,32/GP 124,08.
Wer jetzt erst damit anfängt, zahlt den letzten unwidersprochen hingenommenen Preis. Zur Zeit sind das AP 4,72/GP 124,08. Da ist es doch vollkommen egal, was mit den Classic-Preisen in Zukunft passiert und ob irgendetwas veröffentlicht wird. Natürlich wird man in die Grundversorgung (ErdgasTarif) eingestuft, wenn man den ErdgasIdeal nicht unterschreibt. Solange der Classic aber nicht wirksam gekündigt ist, bleibt man bei der Kürzung nach den alten Classic-Preisen, egal wo Eon-Avacon einen einstuft. Wenn die Kündigung dann (rechtswirksam)erfolgt ist, würde ich sowieso den Anbieter wechseln. Gekündigt werden kann nur, wenn das LG Hannover den Classic als Sondervertrag einstuft und Eon-Avacon dagegen nicht in Berufung geht bzw. auch die Berufung verliert. Bis das Urteil also rechtskräftig geworden ist, bleibt der Classic nach Auffassung von Eon-Avacon die Grundversorgung. Und die darf nicht gekündigt werden. Das kann noch Jahre dauern. Bis dahin schön die gekürzten Preise zahlen !
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@Christian Guhl
Es ist nicht leicht zu verstehen, was Sie eigentlich wollen !
Okay, lassen wir das. Ich kann wohl so nicht verständlich vermitteln, was ich meine.
Natürlich wird man in die Grundversorgung (ErdgasTarif) eingestuft, wenn man den ErdgasIdeal nicht unterschreibt.
Ich kürze die Preise auch seit Oktober 2004 auf Grundlage des damaligen Standes des Classic-Tarifs. Die Grundversorgung (ErdgasTarif) wäre doch noch teurer gewesen.
Angenommen, Avacon stuft in den Tarif ErdgasTarif ab, was ist denn dann die Grundlage für die zukünftigen Kürzungen? Der Preis von ErdgasTarif aus 2004 oder wie bisher der Preis von ErdgasClassic aus 2004?
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Wenn bisher auf die Classic-Preise 2004 gekürzt wurde, kann das auch so beibehalten werden. Erst wenn der Classic wirksam gekündigt wird (nicht \"ausläuft\" oder \"eingestellt\" wird), sollte man sich einen anderen Anbieter suchen. Das kann aber erst passieren, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Classic ein Sondervertrag ist.
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Erst wenn der Classic wirksam gekündigt wird (nicht \"ausläuft\" oder \"eingestellt\" wird), sollte man sich einen anderen Anbieter suchen.
Wenn wirksam gekündigt wurde und man möchte nicht wechseln, auf welcher Grundlage würde man dann die Preise kürzen? Auf Grundlage 2004 oder auf Grundlage des dann geltenden Preises in der Grundversorgung?
Was würde ein Anbieterwechsel dann bringen?
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Wenn der Classic wirksam gekündigt wurde und man schließt bei Eon-Avacon keinen neuen Sondervertrag ab oder wechselt den Anbieter, kommt man in die Grundversorgung. Geht es nach dem \"juristischen Geisterfahrer\" beim VIII.Zivilsenat, vereinbart man den \"Sockelpreis\" durch Gasentnahme und kann diesen nicht kürzen. Widerspruch ist nur bei zukünftigen Erhöhungen möglich. In diesem Fall macht der Anbieterwechsel durchaus Sinn, da der neue Preis unter dem \"vereinbarten\" Grundversorgungspreis liegen dürfte. Es gibt da noch die Möglichkeit, dem Grundversorgungspreis schon vor der Einstufung in die Grundversorgung zu widersprechen damit keine Einigung auf einen Sockelpreis unterstellt werden kann. Das wurde hier schon (ohne konkretes Ergebnis) diskutiert.
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@Christian Guhl
besser hätte ich es Harry01 auch nicht erklären können. Meinen sie aber, dass es Sinn macht noch länger bei der Avacon zu bleiben? Ich gehe davon aus, dass der Classic ein Sondervertrag ist. Nehmen wir an das LG auch, sollte Avacon dann Berufung einlegen und es meinetwegen bis vor den BGH
gehen und der auch feststellen, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, ja dann war doch die jetzige Kündigung des Classic wirksam, oder meinen sie die wird erst mit rechtsgültigem Urteil wirksam und nicht rückwirkend? Das wäre für uns natürlich optimal, wenn der Classic solange für uns Bestand hat und wir die Preise von 2004 zahlen, bis der BGH entscheidet, der Classic ist ein Sondervertrag - nur bin ich unsicher, ob die Kündigung nicht dann doch zum jetzigen Zeitpunkt gültig ist. Immer vorausgesetzt, es kommt eine Kündigung. Bisher habe ich keine bekommen, sondern immer nur die Mittteilung, dass der Classic demnächst ausläuft, noch nich mal einen genauen Termin, wann er ausläuft.
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Original von Christian Guhl
Es gibt da noch die Möglichkeit, dem Grundversorgungspreis schon vor der Einstufung in die Grundversorgung zu widersprechen damit keine Einigung auf einen Sockelpreis unterstellt werden kann. Das wurde hier schon (ohne konkretes Ergebnis) diskutiert.
Das liegt wohl daran, dass der \"juristische Geisterfahrer\" beim VIII. Senat (schöner Begriff :D) sich zu dieser Fallkonstellation noch nicht geäußert hat. Ich befürchte aber das schlimmste, wie das bei Geisterfahrern so ist.
Einziger Hoffnungsschimmer ist da aus meiner Sicht der Kartellsenat und dass man über diesen Weg die Irrfahrt des Geisterfahrers zumindest ein wenig auf den Seitenstreifen verlagert. Letztlich bleibt wohl abzuwarten, bis ein passendes Verfahren dort oben landet.
@Opa Ete
Wenn EON den Vertrag wirksam kündigt (frist- und formgerecht) würde ich nicht darauf setzen, dass DIESER Vertrag bis zu einer endgültigen BGH-Entscheidung weiterbesteht. Man wird Ihnen vorhalten, dass Sie ja gerade wollten, dass er als Sondervertrag eingestuft wird und somit kündbar ist. Sich nun darauf berufen zu wollen, dass man nicht gewusst hätte, dass es ein kündbarer Sondervertrag gewesen sei, ist sicher kaum vermittelbar.
Allerdings begibt sich auch EON etwas ins Fenster, wenn Sie kündigen, da sie dann ja quasi davon ausgehen, dass es tatsächlich ein Sondervertrag ist, auch wenn Sie vielleicht angeben ,diese Kündigung nur vorsorglich tätigen zu wollen, sieht konsequentes Handeln bzw. von seinem Standpunkt überzeugt sein anders aus.
Konsequenz dürfte sein, sich zu geeigneter Zeit einen neuen Versorger suchen (aber bitte erst Kündigung abwarten :D )
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Original von Christian Guhl
In diesem Fall macht der Anbieterwechsel durchaus Sinn, da der neue Preis unter dem \"vereinbarten\" Grundversorgungspreis liegen dürfte.
Ein anderer Anbieter paßt doch aber auch die Preise an, und bei einem Preiswiderspruch könnte der Anbieter den Vertrag kündigen und man fällt automatisch wieder zum Grundversorger, also zu E.ON Avacon in den Grundversorgungstarif zurück.
Würde es da nicht eher Sinn machen, die Grundversorgung zu akzeptieren und zukünftigen Preisänderungen wie bisher zu widersprechen?
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Wenn ein Vertragspartner von seinem objektiv existierenden Kündigungsrecht Gebrauch macht, und den Vertrag wirksam kündigt, hat der andere Vertragspartner dies hinzunehmen. Der Vertrag endet dann, zu dem Termin zu dem der Kündigende dies wünscht.
Ist streitig ob die Kündigung überhaupt erfolgen durfte, so trägt jede Seite das Risiko die falsche Rechtsauffassung zu vertreten alleine. Niemand kann die negativen Folgen eines Rechtsirrtums jemandem aufbürden, der diesem Irrtum nicht unterlegen ist.
Eine BGH-Entscheidung wird daher zur Folge haben, dass die Kündigung von Anfang an wirksam war, wenn sie denn überhaupt wirksam war.
@Harry01
Sie müssen sich von der Vorstellung verabschieden, dass Sie einen Anspruch auf Gaspreise hätten, die die notwendigen Kosten des Versorgers nicht decken. Solche Preise müssten vom Steuerzahler und somit wieder von Ihnen subventioniert werden, da anderenfalls der Versorger früher oder später insolvent wäre.
Jeder Versorger ist gezwungen die Preise anzupassen, wenn die Kosten steigen, und diese Steigerungen durch Einsparungen nicht aufgefangen werden können. In einer Marktwirtschaft können die Verbraucher einen Versorger auch zwingen, die Preise zu senken, wenn die Kosten fallen, und andere Versorger daher günstiger anbieten. Wenn aber die meisten Kunden koste es was es wolle bei ihrem Altversorger bleiben, ist dieser natürlich nicht gezwungen, die Preise zu senken, um Kunden zu halten.
Wenn Sie sich scheuen Ihre Macht als Kunde einzusetzen, brauchen Sie sich auch nicht zu wundern, dass Sie nichts bewirken.
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Original von reblaus
Sie müssen sich von der Vorstellung verabschieden, dass Sie einen Anspruch auf Gaspreise hätten, die die notwendigen Kosten des Versorgers nicht decken.
Eine solche Vorstellung habe ich nicht und auch nie gehabt.
Jeder Versorger ist gezwungen die Preise anzupassen, wenn die Kosten steigen, und diese Steigerungen durch Einsparungen nicht aufgefangen werden können.
Korrekt. Nur legen die Versorger hier eine Willkür an den Tag und haben bisher in keinem Fall weder die Erforderlichkeit der Preisanpassungen bewiesen, noch daß die Preissteigerungen nur auf gestiegenen Beschaffungskosten und sonstigen notwendigen Ausgaben beruhen. Stattdessen werden Rekordgewinne eingefahren und die will ein Kunde in diesem Umfang ganz sicher nicht unterstützen.
Wenn aber die meisten Kunden koste es was es wolle bei ihrem Altversorger bleiben, ist dieser natürlich nicht gezwungen, die Preise zu senken, um Kunden zu halten.
Nein, natürlich nicht. Der Versorger ist aber gezwungen, seine Energielieferungen günstig anzubieten, und deshalb ist ein Kunde auch nicht gezwungen, den festgesetzten Preis zu zahlen, wenn er der Meinung ist, daß dieser Preis zu hoch ist und der Versorger nicht gewillt ist, Gegenteiliges zu beweisen!
Dies jetzt weiter auszudiskutieren gehört nicht in diesen Thread. Über eine Antwort auf die eigentliche Frage wäre ich dankbar.
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@Harry01
Soweit die Kündigung des Sondervertrages wirksam erfolgte, und Sie sich nicht um einen anderen Vertrag bei der E.on oder einem anderen Versorger bemühen, schließen Sie durch Gasentnahme einen neuen Grundversorgungsvertrag ab. Mit diesem Vertragsschluss vereinbaren Sie den aktuell gültigen Preis. Eine Billigkeitskontrolle ist in Zukunft nur für die nach Vertragsschluss vorgenommenen (oder nicht vorgenommenen) Preisänderungen möglich.
Es gibt in diesem Forum Stimmen, die sich der Hoffnung hingeben, der Sockelpreis beziehe sich nur auf Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit. Wird hingegen ein ganz neuer Vertrag abgeschlossen, würde der BGH diese Rechtsprechung nicht anwenden, und dem Verbraucher die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises eröffnen. Diese Hoffnung hat mit der Realität rein gar nichts gemein. Eher gibt der BGH seine Rechtsprechung zum Sockelpreis wieder auf, als dass er bei der Neuvereinbarung eines Vertrages die Neuvereinbarung des anfänglichen Vertragspreises verneint.
Es ist daher nur mit Nachteilen verbunden, wenn man nach erfolgter Kündigung des Sondervertrages eine Belieferung in der Grundversorgung akzeptiert.
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Original von Harry01
Ein anderer Anbieter paßt doch aber auch die Preise an, und bei einem Preiswiderspruch könnte der Anbieter den Vertrag kündigen und man fällt automatisch wieder zum Grundversorger, also zu E.ON Avacon in den Grundversorgungstarif zurück.
Würde es da nicht eher Sinn machen, die Grundversorgung zu akzeptieren und zukünftigen Preisänderungen wie bisher zu widersprechen?
In der Regel sind die Preise in der Grundversorgung mehr oder minder deutlich höher als Sondervertragspreise. Da man möglicherweise einen Preissockel in der Grundversorgung bei Vertragsabschluss akzeptiert, kommt man dann unter diesen Sockel in der Regel nicht mehr drunter.
Effektiver könnte es sein, wenn man frühzeitige Preiserhöhungen vermeiden will, einen Sondertarif mit einer Preisbindungsfrist zu wählen. Diese werden mittlerweile auch schon zu ganz günstigen Konditionen angeboten und liegen immer noch deutlich unter den Grundversorgungstarifen.
Daher würde ich auf Dauer nicht in der Grundversorgung bleiben, wenn\'s anders geht. Inwieweit die Einwendungen der Unbilligkeit auf Dauer tatsächlich Erfolg haben, muss sich ja eh noch zeigen, da es dazu bisher nur wenig höchstrichterliche Rechtssprechung gibt. In den letzten 2 Jahren ist da ja fast alles auf der unwirksamen Preisänderungsklausel hängen geblieben.
Daher sollten wir erstmal abwarten, was der Ball-Senat da noch so für die grundversorgten Kunden ausbrütet (zum Wohle der Energiewirtschaft, damit er dort in Seminaren weiter gute Tipps geben kann). ;)
Original von Reblaus
Eher gibt der BGH seine Rechtsprechung zum Sockelpreis wieder auf, als dass er bei der Neuvereinbarung eines Vertrages die Neuvereinbarung des anfänglichen Vertragspreises verneint.
Ich frage mich nur, warum er das sollte. Sie haben mir bisher noch keinen guten Grund genannt, warum diese Auffassung zwangsläufig so festgeklopft sein soll.
Der Gesetzgeber hat im EnWG etwas von angemessenen Preisen geschrieben, weil er nicht will, dass der Verbraucher bei dem wichtigen und unverzichtbaren Gut \"Energie\" nicht will, dass der Versorger sich übermäßig auf Kosten der Kunden bereichert (was er ja bisher trotzdem schon reichlich tut). Wenn darüber hinaus der Kunde bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht das Recht hat, sich die Billigkeit (Angemessenheit) der Preise darlegen zu lassen, wie in aller Welt kommen Sie dann darauf, dass dieses nicht für einen Anfangspreis eines Vertrages in der gesetzlichen Grundversorgung gilt.
Der Schutz des EnWG bezieht sich vornehmlich auf die Kunden, die keinen Sondervertrag haben und somit eh schon in der teureren Grundversorgung sind. Sie haben kaum eine Chance, diesen Energiebezug anders zu angemessenen Preisen sicherzustellen (was der Gesetzgeber ja wollte, wenn ich § 1 EnWG richtig lese), als diese Preise als unbillig zu rügen, und zwar in ihrer Gesamtheit. Es kann ja wohl nicht Ihr Ernst sein, dass ich solange diese Verfahren läuft, keine Energie mehr aus dem Netz beziehen darf, da ich dadurch meinen Unbilligkeitseinwand aufheben und einen neuen Vertrag zu den veröffentlichten Preisen akzeptiere. Das kann wohl genausowenig die Intention des Gesetzgebers gewesen sein wie der Gedanke, bei der Energie handele es sich um einen Substitutionswettberwerb, wo ich die Energieträger mal so einfach austauschen und gegeneinader ausspielen kann. Auch das widerspricht reglicher Realität. Den Austausch einer Wärmezentrale (Brenner etc.) kommt einen mal locker einen mittleren bis hohen 4 stelligen Betrag. Da kann man wohl nicht mehr davon sprechen, dass einem das Wechseln leicht gemacht wird, zumal man es auf dem anderen Markt mit ähnlichen Konsorten zu tun bekommt wie auf dem Gasmarkt.
Deswegen ist mir, außer dass es da möglicherweise noch andere Gründe gibt, die mal wohlweislich nicht öffentlich bekannt gibt (ich weiss: Verschwörungstheorie ;), aber sonst fällt mir halt kein Grund ein), nicht ersichtlich, warum man diesbezüglich beim BGH keine andere Linie einschlagen sollte.
Ihre Begründung, dass es sich um einen \"ganz normalen\" Vertrag handelt und deshalb die Preise vereinbart sind, überzeugt mich da ebenso wenig, da es eben für die Energie die Sonderregelungen des EnWG gibt, die es für den Kauf von Waschmittel oder für die Lieferung mit Brausewasser nicht gibt. Da sehe ich den entscheidenden Unterschied.
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@Bolli
In der Entscheidung BGH VIII ZR 36/06 zum Sockelpreis hat der BGH mitentschieden, dass bei einem nach § 2 Abs. 2 GasGVV abgeschlossenen Vertrag der Preis vertraglich vereinbart wird.
BGH VIII ZR 36/06
Tz. 31
aa) Handelte es sich bei den vor der streitgegenständlichen Preiserhöhung geltenden Tarifen um die bereits bei Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten geltenden (Anfangs-)Preise, unterlagen sie keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. § 315 Abs. 3 BGB findet auf einen zwischen den Parteien eines Gaslieferungsvertrags vereinbarten Anfangspreis weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Tz. 32
(1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
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Der konkludente Vertragsabschluss gem. § 2 II AVBV/ GVV setzt voraus, dass der gesetzliche Tarif vor Vertragsabschluss eindeutig bestimmt ist. Wie es sich mit einem Vertragsabschluss verhält, wenn bereits vor Abschluss des Vertrages dieser eindeutig bestimmte Tarif als unbillig gerügt wird, ist in der Rechtsprechung offen. Der VIII.Zivilsenat des BGH hat auch weiter entschieden, dass bei vertraglich vereinbarten Tarifen im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht das dadurch gebildete Äquivalenzverhältnis nachträglich nicht zu Lasten der Kunden abgeändert werden darf. Der vereinbarte Tarifpreis kann nur und muss dabei im Umfange seit der letzten Tarifanpassung geänderter Kosten des Versorgers abgeändert werden (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08, VIII ZR 320/07).
Unzulässig deshalb:
Bei nachhaltigen Preisänderungen im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst.
E.ON Avacon Grundversorgung Gas (http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=162&ch=2)
Alles was nicht Grundversorgung ist, ist Sondervertrag.
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Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Wo findet man jetzt die (zukünftigen) Preisänderungen bei Erdgas Classic?
Das ist ganz wichtig für zukünftige Widersprüche!!! Wie soll man sonst einer Preiserhöhung oder Höhe der Preissenkung widersprechen.
EON Avacon (Vertrieb) Classic noch zu finden; aber das ist Stand 01.10.2009
http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/ContentFiles/Internet/Downloads/Preis%c3%bcbersicht_Erdgaspreise%20NDS%20eon-avacon-vertrieb_091001_Ideal.pdf
siehe auch hier:
Original von Harry01
@Opa Ete
Okay, aber wie bekommt der Kunde allgemein eine Änderung mit, wenn EON dies nicht mehr auf der Website anzeigt? Dieser Preis wird bzw. kann ja nicht bis in alle Ewigkeit gelten ?
Original von Christian Guhl
Wenn die Preisänderung nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, muss jeder Kunde per Brief informiert werden.
???
Danke im voraus!
Gruß
Blau Bär
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Original von Blau Bär
Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Wo findet man jetzt die (zukünftigen) Preisänderungen bei Erdgas Classic?
Das ist ganz wichtig für zukünftige Widersprüche!!! Wie soll man sonst einer Preiserhöhung oder Höhe der Preissenkung widersprechen.
Nun, wenn der Classic wieder Erwarten durch höhere Rechtssprechung doch ein Vertrag in der gesetzlichen Grundversorguing sein sollte, gilt die Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflicht gemäß GasGVV (§ 5 Abs. 2). Verstößt er dagegen, sind die Preise nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht und daher wohl unwirksam (allerdings muss natürlich spätestens der Abrechnung widersprochen werden.
Ist der Classic ein Sondervertrag, gelten die vertraglichen Bestimmungen, die oft ähnlich den gesetzlichen ausgestaltet sind. Üblicherweise gibt\'s auch da einen Brief, zumindest bei uns. Spätestens aus der Rechnung sind aber dann die geänderten Preise ersichtlich und können somit ebenfalls angefochten werden, zumal für die Forderungsentstehung wohl eh das Rechnungsdatum und nicht das Mitteilungsdatum über die Preisänderung maßgeblich sein dürfte. Zumindest wird man sich im Klagefalle und einer Nichtveröffentlichung darauf berufen können.
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Es wird beim ErdgasClassic keine geänderten Preise mehr geben. Wer keinen neuen Vertrag unterschreibt, kommt in die Grundversorgung (ErdgasTarif). Ein Datum, ab wann das geschieht, wurde noch nicht mitgeteilt. Für zukünftige Abrechnungen im Classic setzt man die Preise vom 01.10.2003 an. Alles was hinterher kam, ist lt. LG Hannover unwirksam. Egal ob und wann Widerspruch eingelegt wurde. Sollte dann die Umstufung in die Grundversorgung erfolgen, wechselt man den Anbieter. Das könnte Eon-Avacon ca. 230.000 Gaskunden kosten ! (Wenn die Masse nicht so träge wäre.)
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@ Christian Guhl
Ich kürze momentan auf den Preis von 2005, da ich gegen die Rechnung 2005-2006 erstmalig Einspruch erhoben habe, bzw. zu diesem Zeitpunkt den Vertrag bekommen habe. Macht es Sinn, jetzt noch auf die Preise von 2003 zu gehen? Dann müsste ich ja eigentlich alle Rechnungen ab 2005 neu erstellen und an Avacon schicken, um dann von da an die Differenz zwischen 2003 und 2005 noch über Abschlagskürzungen hereinzubekommen?
Gruß
Bors
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@Bors
Warum soll man alle Rechnungen neu erstellen und an Eon-Avacon schicken ? Wir wollen doch nicht die Rechenarbeit für die Versorger machen. Ich würde einfach den Verbrauch seit dem 01.10.2003 mit den damaligen Preisen berechnen (Achtung, MwSt.-Änderung beachten) und das mit den tatsächlich gezahlten Beträgen vergleichen. Die Differenz ist der Erstattungsanspruch und kann event.über Abschlagkürzungen einbehalten werden. Aber noch nicht ausgeben ! Das Urteil ist nicht rechtskräftig, daher den Ausgang der Berufung abwarten ! Keinen Sinn macht es, die Preise von 2005 als Grundlage zu nehmen. Im Urteil steht, das es unerheblich ist, ob und wann Widerspruch eingelegt wurde.
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Original von Christian Guhl
Keinen Sinn macht es, die Preise von 2005 als Grundlage zu nehmen. Im Urteil steht, das es unerheblich ist, ob und wann Widerspruch eingelegt wurde.
Nun, wie der interessierte Leser weiss, ist gerade diese Sichtweise vor den Obergerichten umstritten. OLG Frankfurt und Oldenburg erkennen Rückzahlungsansprüche erst ab Widerspruchsbeginn an, während das OLG Hamm der Meinung ist, dass ein stillschweigendes Anerkenntnis ablehnt und daher die Preise zu Vertragsbeginn als vereinbarten Preis ansieht und entsprechende Rückforderungsansprüche bejaht. Hier wird wohl eine Entscheidung des BGH abgewartet werden müssen. Das nur noch mal zur Vervollständigung.
Gleichwohl ist man natürlich in der besseren Position, wenn man nichts mittels Klage zurückfordern muss, weil man vorher schon ausreichend einbehalten hat, ggf. auch über Aufrechnung. Solange man dieses noch kann, da der Versorger noch der Anspruchsgegner ist (wenn man halt nicht schon wegen einer Kündigung gewechselt ist), würde ich das wohl auch machen.
Zu erwähnen ist noch, dass der Zeitpunkt 01.10.2003 für die Preisermittlung nur deshalb hier drin steht, weil der Classictarif erst ab da bestand und sich die Klage auch nur gegen die Preiserhöhungen ab 2004 richtete. Sollten Verträge also älter als 2003 sein, würde eben auch ggf. ein früherer Preisstand gelten.
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Vielen Dank für die Antworten.
Mir liegen leider keine Unterlagen vor, die älter als 2005 sind, daher habe ich damals diesen Preis angesetzt. Der Vertrag wurde damals telefonisch bei der Avacon auf uns geändert, weil der frühere Vertragspartner (Großmutter) verstorben ist. Meines Wissens nach wurde bei dieser Änderung nichts schriftlich fixiert. Ggfs. wurde der Vertrag also noch mit den Stadtwerken geschlossen, die dann später von der Avacon bzw. Eon-Avacon übernommen wurden. Dazu eine Frage, die auch an anderer Stelle hier bereits diskutiert wurde: Hat man einen Anspruch darauf, von der Avacon die damaligen Vertragsunterlagen (falls vorhanden) als Kopie zu bekommen oder ist das aussichtslos?
Zum zweiten: Gibt es beim BGH schon Verfahren, die sich mit dem Zeitpunkt des zu akzeptierenden Preises befassen? Die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.
Gruß
Bors
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Original von Bors
Vielen Dank für die Antworten.
Mir liegen leider keine Unterlagen vor, die älter als 2005 sind, daher habe ich damals diesen Preis angesetzt. Der Vertrag wurde damals telefonisch bei der Avacon auf uns geändert, weil der frühere Vertragspartner (Großmutter) verstorben ist. Meines Wissens nach wurde bei dieser Änderung nichts schriftlich fixiert. Ggfs. wurde der Vertrag also noch mit den Stadtwerken geschlossen, die dann später von der Avacon bzw. Eon-Avacon übernommen wurden.
Die Preise, die früher galten, werden Sie sicher auch an anderer Stelle rausbekommen können. Sie sind ja in der Regel auch veröffentlicht worden und die verschiedenen IG\'s auf diesem Gebiet haben oft auch entsprechende Übersichten.
Original von Bors
Dazu eine Frage, die auch an anderer Stelle hier bereits diskutiert wurde: Hat man einen Anspruch darauf, von der Avacon die damaligen Vertragsunterlagen (falls vorhanden) als Kopie zu bekommen oder ist das aussichtslos?
Sie können Ihren Versorger ja mal bitten, Ihnen die Unterlagen, aus denen sich seine vertraglichen Ansprüche ergeben, in Kopie zu übersenden. Anspruch darauf haben Sie meines Wissens nicht. Wenn ER aber SIE auf Zahlung verklagt, muss ER die Grundlage seiner Forderung vorlegen, also ggf. die Vertragsunterlagen. Lediglich bei der Grundversorgung reicht wohl die reine Abnahme von Gas ohne einen explizieten Vertrag aus. Wenn er Sie in den Classic-Tarif eingruppiert hat (was sich ja aus den Rechnungen un dden Preisen dort ergibt) , dieser als Sondervertragstarif eingestuft wird und keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden, so hat der Versorger wahrscheinlich die schlechteren Karten, da er dann keine wirksame Preisanpassungsklausel nachweisen kann.
Original von Bors
Zum zweiten: Gibt es beim BGH schon Verfahren, die sich mit dem Zeitpunkt des zu akzeptierenden Preises befassen? Die Gerichte urteilen da ja sehr unterschiedlich.
Es gibt da zwei Linien: Die eine (u.a. OLG Frankfurt und Oldenburg] stellt auf den Zeitpunkt des ersten Widerspruchs ab und behauptet, dass bis dahin widerspruchslos gezahlte Forderungen die Anerkennung des widerspruchslos gezahlten Preises beinhaltet, auch wenn er aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklausel erhoben wurde. Die andere, die u.a. von OLG Hamm und OLG Düsseldorf vertreten wird, sagt, dass es im privaten Rechtsverkehr kein Anerkenntnis durch Schweigen gibt und insofern die bezahlten Forderungen auch nicht die Anerkenntnis des zu unrecht erhobenen (und erhöhten) Preises beinhalten können.
Ich bin zwar nicht genau informiert, gehe aber davon aus, dass einige dieser Verfahren, die alle Ende 2008 bzw. 2009 gefällt wurden, in der Berufung beim BGH liegen. Zumindest ist sie in einigen der Urteile zugelassen und das wird sich aus grundsätzlichen Erwägungen kaum eine Vertragspartei entgehen lassen. Wann sie allerdings beim BGH verhandelt werden, weiss ich nichts.