Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Gas-Rebell am 10. November 2009, 17:10:23
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Gasverbraucher, die davon ausgehen, dass die in ihren Sonderverträgen enthaltenen Preisgleitklauseln unwirksam sind und ihnen deshalb nach § 812 BGB Rückforderungsansprüche gegen ihren Versorger zustehen, stehen nach Ablehnung ihres Rückforderungsverlangens durch den Versorger vor der Frage, ob sie nun Rückforderungsklage erheben sollen oder nicht.
Bei der Abwägung spielt sicher nicht nur die Frage der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens eine Rolle. Kann es für Sondervertragskunden nicht manchmal (auch im Fall des wahrscheinlichen Obsiegens und selbst unter dem Aspekt des Verjährenlassens eigener Forderungen) sinnvoll sein, nicht selbst Klage zu erheben, sondern einfach abzuwarten, ob der Versorger seine geltend gemachten Nachzahlungsforderungen einklagt?
Zur Verdeutlichung sei folgender Fall angenommen:
Ein Gas-Sondervertragskunde mit Vertragsbeginn 1995 hat seit 2005 Preisänderungen seines Versorgers widersprochen, anfangs nach § 315 BGB (Unbilligkeit) und seit 2007 auch aus § 307 BGB (fehlendes Preisanpassungsrecht, unwirksame Preisgleitklausel).
Zudem sei angenommen, dass der Verbraucher zwischen 2005 und 2009 Zahlungskürzungen i.H.v. von insgesamt 3500 Euro vorgenommen hat, die vom Versorger als rückständig eingefordert werden, was der Sondervertragskunde jedoch ablehnt. Statt dessen hat er auf der Basis der Anfangspreise seines Vertrages aus 1995 zunächst (unter Vorbehalt weiterer Forderungen) für die letzten 3 Jahre (also einschließlich der Jahresrechnung 2006; für Zeiten davor geht er von möglicher Verjährung aus) unter Verrechnung mit Überzahlungen der Vergangenheit gemäß § 812 BGB einen eigenen Rest-Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1000 Euro gegenüber den Versorger geltend gemacht, dessen Erfüllung dieser jedoch fristversäumend abgelehnt hat.
Und schließlich sei auch noch angenommen, dass der Sondervertragskunde zwar davon ausgeht, dass er bei einer Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde, gleichwohl aber auch Aufwand und Ertrag einer Klage in vernünftigem Verhältnis zueinander sehen möchte.
Vor diesem Hintergrund könnten unserem Beispielskunden nun folgende Erwägungen durch den Kopf gehen:
a) „Wenn ich selbst klage, habe ich, falls ich vor Ort keinen geeigneten Anwalt mit Spezialisierung auf Energierecht finde, die Mehrkosten (Reise etc.) eines auswärtigen Anwalts jedenfalls selbst zu tragen. Bei z.B. 300-400 Euro würden mir von der Rückforderungssumme damit schon erstinstanzlich nur noch 700-600 Euro bleiben, bei Beschreiten des weiteren Instanzenweges sogar u.U. gar nichts mehr (wenn ich nicht sogar noch draufzahle).“
b) „Zudem würde die Klage hinsichtlich Vorbereitung und Terminswahrnehmung für mich einen nicht unerheblichen Zeitaufwand bedeuten, der sich im weiteren Instanzenweg durchaus sogar zu mehreren Arbeitstagen aufsummieren könnte.“
c) „Verzichte ich vor diesem Hintergrund darauf, selbst zu klagen, würden mit dem Jahreswechsel 2009/2010 allerdings meine Ansprüche aus 2006 (u.s.w.) regelverjähren, sodass auch meine durchsetzbare Rückzahlungsforderung immer kleiner werden und sich schließlich bis auf Null reduzieren würde.\"
d) \"Unter dem Strich hätte ich mir allerdings erheblichen Aufwand gespart. Und im Klagefall wegen der Anwaltsmehrkosten auch nur relativ wenig gewonnen. Wäre es da für mich nicht besser, nicht selbst zu klagen, sondern einfach abzuwarten, ob mein Versorger mich verklagt?“
Was wäre diesem Verbraucher vernünftigerweise und unabhängig von anwaltlichen Eigeninteressen zu raten?
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Zudem sei angenommen, dass der Verbraucher zwischen 2005 und 2009 Zahlungskürzungen i.H.v. von insgesamt 3500 Euro vorgenommen hat, die vom Versorger als rückständig eingefordert werden, was der Sondervertragskunde jedoch ablehnt. Statt dessen hat er auf der Basis der Anfangspreise seines Vertrages aus 1995 zunächst (unter Vorbehalt weiterer Forderungen) für die letzten 3 Jahre (also einschließlich der Jahresrechnung 2006; für Zeiten davor geht er von möglicher Verjährung aus) unter Verrechnung mit Überzahlungen der Vergangenheit gemäß § 812 BGB einen eigenen Rest-Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1000 Euro gegenüber den Versorger geltend gemacht, dessen Erfüllung dieser jedoch fristversäumend abgelehnt hat.
Zunächst zur Klarstellung:
Verrechen- oder Aufrechenbares entsteht ja nur, wenn ich nicht nur die überhöhten Forderungen der Jahresrechnung, sondern darüber hinaus von dem, was dem Versorgerer aufgrund des Preises von 1995 zusteht, noch mehr einbehalten habe.
Am meisten Verrechenbares, aber nicht genug, entsteht ja durch gar nichts mehr zahlen.(Hiervon wird im Forum jedoch meist abgeraten.)
Nun meine Wunschvorstellung:
Ich schreibe dem Versorger noch vor dem Verjährungsjahresende, daß ich von den ihm für 2009, 2008 und 2007 nach dem Vertrag von 1995 zustehenden Beträgen von mir einbehaltene 900 EUR ausdrücklich mit meinen Rückforderungen von 900 EUR aus der Jahresrechnung 2006 verrechne (oder mit diesen aufrechne) in der Hoffnung, dass ich der Verjährung der 900 EUR am Jahresende 2009 ein Schnippchen geschlagen haben werde.
Wenn ich dann irgendwann verklagt werde und Recht bekomme, dass der Preis von 1995 noch gilt, will ich sagen können: \"Das,was dir, Versorger, danach für 2007 - 2009 eigentlich noch zusteht, ist weg, weil ich es schon 2009 mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechnet habe.\"
Wo ist da der juristische Denkfehler?
berghaus 11.11.09
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@ berghaus
M.E. wird da zunächst einmal zu klären sein, ob ein vertragliches Aufrechungsverbot besteht, z.B. aufgrund einer entsprechenden Klausel in wirksam einbezogenen AGB. Wenn ja, dürfte Ihre Strategie nicht aufgehen.
Allerdings könnten Sie vom Versorger erst einmal fordern, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bisher falschen Jahresrechnungen durch korrekte zu ersetzen. Bis dahin sollten Sie dann in Bezug auf die geforderten Beträge ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen können. Reblaus hat mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen.
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@Gas-Rebell
ich gehe mal davon aus, dass in diesem (fiktiven) Fall, ein vertragliches Aufrechnungsverbot nicht besteht.
Allerdings könnten Sie vom Versorger erst einmal fordern, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bisher falschen Jahresrechnungen durch korrekte zu ersetzen
Ich verstehe das zunächst so, dass man von dem, was man dem Versorger nach dem Vertrag von 1995 zahlen muss und möchte, nur dann etwas zurückbehalten darf, wenn keine vertragsgemäßen Rechnungen vorliegen.
Verstehe ich das auch richtig, dass deshalb die Beträge der falschen Rechnungen nicht fällig geworden sind und deshalb die Überzahlungen nicht verjähren konnten?
Und wenn das so ist, verjähren dann Ende 2009 die Rückforderungen ab 2006 (3 Jahre) noch nicht oder die ab 1999 (10 Jahre) oder gar die ab 1996 (1. Jahresrechnung) nicht?
Wenn aber die Verjährung durch die Nichtfälligkeit nicht gehemmt wird, hätte ich gerne eine Antwort auf meine Frage, ob die (zulässige) Aufrechnung bewirkt, dass der Versorger die ihm zustehenden Einbehaltungsbeträge der Jahre 2007 bis 2009 nicht mehr bekommen kann, weil sie mit dem Rückforderungsbetrag aus 2006, der Ende 2009 in die Verjährung rutschen würde, ausdrücklich aufgerechnet worden ist.
berghaus 12.11.09
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@ berghaus
Als Nichtjurist kann ich zu Ihren weitergehenden Fragen lediglich Vermutungen äußern. Deshalb verweise ich lieber auf das fachmännische Urteil von reblaus & Co., der/die hiermit gern zur Stellungsnahme aufgefordert sind.
Wobei mir zum Thema Aufrechnung auch noch eine ergänzende Frage an unsere Experten einfällt:
Ist es zur Aufrechnung notwendig, genau zu definieren, mit welchen Forderungen in welcher Höhe aus welchen Jahren man aufrechnet oder genügt es, beispielsweise zu erklären: \"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?
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@berghaus
Sie haben nach meiner Ansicht Anspruch auf Erstellung einer korrekten Abrechnung. Dieser Anspruch unterliegt wie ein Zahlungsanspruch auch der Verjährung. Sie können bis zum 31.12.2009 die Erstellung einer korrekten Abrechnung verlangen, soweit diese im Jahr 2006 oder später hätte erstellt werden müssen.
Solange der Versorger diese Abrechnung nicht erstellt, haben Sie als Druckmittel das Recht, Ihre Gegenleistung aus Abschlagszahlungen oder Nachzahlungen bereits korrekt erstellter Abrechnungen zurückzuhalten. Diese Zahlungen müssen Sie aber dann nachholen, wenn der Versorger seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist.
Mit dieser Vorgehensweise können Sie ein eventuell bestehendes Aufrechnungsverbot umgehen. Sobald unbestritten feststeht, dass Sie von Ihrem Versorger noch Geld zu bekommen haben, können Sie den zurückbehaltenen Betrag aufrechnen. Da die Forderung die Sie zurückbehalten haben aus dem Jahr 2009 resultiert, können Sie mit ihr auch im Jahre 2010 noch mit Gegenforderungen aus 2006 aufrechnen, obwohl die Forderung dann eigentlich verjährt ist.
Ob die 10 jährige Verjährungsfrist greift, hängt davon ab, wann Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben.
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@ reblaus
Da sich meine obige Frageergänzung mit Ihrer Antwort an Berghaus überschnitten hat, stelle ich meine Frage hier noch einmal:
Ist es zur Aufrechnung notwendig, genau zu definieren, mit welchen Forderungen in welcher Höhe aus welchen Jahren man aufrechnet oder genügt es, beispielsweise zu erklären: \"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?
Desweiteren zum Thema \"korrekte Abrechnung\": Der Versorger wird wohl, solange nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihm kein wirksames Preisanpassungsrecht zustand, darauf beharren, dass seine Abrechungen der Vergangenheit korrekt gewesen seien. Besteht das von Ihnen angesprochene Zurückbehaltungsrecht auch bei einer rechtlich noch nicht sicher festgestellten Inkorrektheit der Versorgerrechnungen?
Und noch eine Ergänzung zu meinem o.g. Eingangsbeispiel: Hinsichtlich der Frage, ob Mehrkosten für Reise und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Anwalts vom Rechtspfleger als erstattungsfähige Prozesskosten berücksichtigt werden oder nicht, habe ich in der Vergangenheit auch von Juristen die unterschiedlichsten Meinungen gehört.
Die einen sagen, die Erstattungsfähigkeit scheide jedenfalls aus, die anderen betonen, dass, wenn im regionalen Umfeld kein auf Energierecht spezialisierter Anwalt zu finden sei, der Verbraucher nicht auf einen ortsansässigen \"normalen\" Anwalt verwiesen werden könne, da eine sachgerechte Vertretung in Energierechtsverfahren erhebliche Spezialkenntnisse voraussetze. Wer hat Recht? Und gibt es bereits Urteile hierzu?
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@ reblaus
Da Sie sonst keiner Frage aus dem Weg gegangen sind, wundert es mich etwas, dass Sie auf meine letzten Fragen nicht mehr reagiert haben.
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Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde. Stellt sich hingegen heraus, dass der Versorger vertragsgemäß abgerechnet hat, werden Sie kostenpflichtig zur Zahlung der dann unrechtmäßig einbehaltenen Beträge verurteilt.
Es gibt keinen Grund dezidiert mitzuteilen, mit welchen Beträgen wie aufgerechnet wird. Grundsätzlich sollten die ältesten Rückforderungen zuerst getilgt werden. Eine Auflistung der zu verrechnenden Postitionen sollte genügen.
Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.
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@gas-rebell,
ich stimme Ihnen zu.
\"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?
Ein solcher ähnlicher Text wurde bereits mit einem Rückforderungsschreiben an die SW KH versendet.
Es ist davon auszugehen, dass die SW KH diesen Schreiben nicht folgen werden.
Insofern wird sich die BIFEP am 4.12.09 mit ca. 50 Interessenten treffen, die eine Sammelrückforderungklage gegen die SW KH anstrengen werden.
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Original von reblaus
Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.
Verständlich. Danke für Ihre Antwort.
@ Cremer
Mit Ihrer Rückforderungsklage müssten Sie sich dann aber ganz schön beeilen, wir haben bald Jahresende und Forderungen aus 2006 verjähren dann bekanntlich.
Abgesehen davon würde ich auch den Aspekt mit in meine Überlegungen einbeziehen, dass eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise auch noch gar nicht so sinnvoll ist, und zwar für beide Seiten. Denn für Anfang (?) nächsten Jahres sind einige ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen zu erwarten, die die Rechtslage weiter aufhellen und beiden Parteien mehr Rechtssicherheit geben werden. Warum also nicht bis dahin warten?
Ich würde den SW insofern noch diesjährige Klage androhen, ihnen gleichzeitig aber das Hintertürchen offenhalten, über Erklärung eines Verjährungsverzichts für Ihre Rückforderungen aus 2006 eine sofortige Klage abzuwenden. Ich kenne mehrere Fälle, wo das so gelaufen ist und zum Vorteil beider Parteien auch vereinbart wurde.
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von reblaus
Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde
Diesen Satz verstehe ich so, daß ich z.B. im November 2009 den Versorger auffordere, seine Abrechnungen ab 2006 dahingehend zu korrigieren, dass er dabei den Vertragspreis von 1995 zugrunde legt. Dazu teile ich ihm mit, dass ich die ihm nach dem Vertragsspreis von 1995 zustehenden Zahlungen, die ich seit 2008 einbehalten habe, weiterhin zurückbehalte, bis er die korrigierten Rechnungen erstelllt hat.
Der Versorger reagiert entweder gar nicht oder fordert nach wie vor die volle Bezahlung seiner Rechnungen.
Im Jahr 2011 kommt es zum Prozess und \'es stellt sich heraus, dass die Abrechnungen des Versorgers(seit 1996) fehlerhaft erstellt wurden\'.
Der Versorger beruft sich jedoch darauf, dass meine Rückforderungen aus 2006 und 2007 verjährt seien und ich deshalb zu viel einbehalten hätte, weil meine Einbehaltungen nicht mehr mit Rückforderungen aus 2006 und 2007 verrechnet werden könnten.
Und nun meine Frage, die ich schon mehrfach gestellt habe:
Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?
berghaus 25.11.09
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@Gas-Rebell,
für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben.
Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.
Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.
Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.
Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.
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Original von Cremer
@Gas-Rebell,
für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben. Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.
Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.
Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.
Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.
Auf welcher Basis wurden die eigenen Jahresrechnungen erstellt: Einrede aus § 315 BGB oder § 307 BGB?
Im letzteren Fall würden den eigenen Jahresrechnungen die Anfangspreise der jeweiligen Sonderverträge zu Grunde liegen. Aber hat man auf dieser Basis \"bereits seit Jahren\" gekürzt, sodass keine Rückzahlungsforderungen mehr offen bleiben?
Das kann ich nicht ganz glauben, da zumindest bis 2007/2008 die meisten lediglich Kürzungen aufgrund von Einreden nach § 315 vorgenommen haben, sodass bei Sonderverträgen, die schön länger bestehen und Ansprüchen aus §§ 307, 812 BGB noch erkleckliche Sümmchen zur Rückforderung offen sein müssten. Die würde ich nicht der Einrede der Verjährung zum Opfer fallen lassen wollen.
@ Berghaus
Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?
Ob eine Aufrechnung zulässig ist, hängt davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Gib es in Ihrem Vertrag ein Aufrechnungsverbot, dann sind Ihre Rückforderungsansprüche bei einem Prozess in 2011 bereits auch für 2007 (zumindest regel-)verjährt.
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@Gas-Rebell,
Widerspruch ursprünglich § 315 dann bei nach § 315 und 307.
Gekürzt wurde seit Sept. 2004 bzw. Anfang 2005.
Ich halte Rückforderungen aus 1996 für zu viel.
Aber auch dies wird sich am 4.1.2.09 hoffentlich klären
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Original von Cremer
@Gas-Rebell,
Widerspruch ursprünglich § 315 dann bei nach § 315 und 307.
Gekürzt wurde seit Sept. 2004 bzw. Anfang 2005.
Ich halte Rückforderungen aus 1996 für zu viel.
Aber auch dies wird sich am 4.1.2.09 hoffentlich klären
Wenn es sich um Sonderverträge aus 1996 und Ansprüche aus §§ 307, 812 BGB handelt, dann berechnet sich die Rückforderung aus Zahlungen auf rechtsgrundlose Preiserhöhungen nach dem 1996 vereinbarten Anfangspreis.
Diese Rückforderungen sind allerdings, sofern man die 3-jährige Regelverjährung zugrunde legt, mit Ende diesen Jahres bis einschließlich 2006 verjährt, sodass Sie nur noch Rückforderungen ab 2007 zugesprochen bekämen. Offen ist aber auch noch, ob nicht ggf. wegen Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes eine 10-jährige Verjährungsfrist greift. Rückforderungen aus 1996 geltend zu machen, wäre jedenfalls \"zu viel\", da unsinnig, weil über 10 Jahre hinaus jedenfalls Verjährung eingetreten ist.
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@berghaus
Wenn die Aufrechnung im Jahre 2009 scheitert, weil ein Aufrechnungsverbot bestand, so können Sie diese gescheiterte Aufrechnung im Jahr 2011 nachholen, soweit Sie den Betrag, mit der 2009 aufgerechnet werden sollte, im Jahr 2011 noch nicht bezahlt haben. Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie die Aufrechnung erklären, sondern ob Sie zum Zeitpunkt als Ihre Verbindlichkeit entstand, Ihre Gegenforderung noch unverjährt war. Dann können Sie die in 2011 noch bestehende Verbindlichkeit mit der bereits betagten Forderung aufrechnen.
@Gas-Rebell
Welche Entscheidungen stehen Anfang 2010 an?
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@reblaus
Dass auch nach Verjährungseintritt und trotz sicher auch noch in 2011 bestehendem Aufrechnungsverbot aufgerechnet werden kann, ist mir neu. Hätten Sie da konkrete Rechtsnormen und Urteile für mich?
Anstehend sind nach meiner Kenntnis Verfahren gegen die Stadtwerke Essen, die NGW und die Stadtwerke Dreieich. Die Aktenzeichen muss ich noch ausfindig machen.
P.S. Kein Kommentar mehr hierzu (http://forum.bdev.de/thread.php?postid=65537#post65537)?
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von reblaus
Wenn die Aufrechnung im Jahre 2009 scheitert, weil ein Aufrechnungsverbot bestand,...
Meine Frage ist damit zwar immer noch nicht beantwortet. Vielleicht denke ich zu sehr um die Ecke. Deshalb noch mal in kleinen Frageschritten:
Zunächst zum Aufrechnungsverbot, auch wenn das an anderer Stelle schon abgehandelt wurde:
- Ein Aufrechnungsverbot kann vertraglich vereinbart sein. Soll es in meinem Beispiel aber nicht sein.
- Aufrechnen kann man nach § 390 BGB nicht, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht. Ist die Aussage des Versorgers: \'Ich erkenne Deine Gegenabrechnung nicht an und beharre auf meinen Forderungen aus den Jahresrechnungen eine \'Einrede\'?
-Hilft da in irgendeiner Weise das Wort verrechnen. In meinem Beispiel will ich aber ausdrücklich von mir aus den Jahresrechnungen 2007 bis 2009 einbehaltene (dem Versorger nach meiner (Be)rechnung zustehende) Beträge mit meinen Rückforderungen aus dem Jahr 2006 aufrechnen und damit will ich erreichen, dass ich die Rückforderung aus 2006 \'im Sack\' habe, weil auf- oder verrechnet, und damit die Verjährung keine Rolle mehr spielt. Der Versorger kann dann auch im Prozess im Jahr 2011 die ihm zustehenden Beträge aus 2007 bis 2009 nicht mehr zugesprochen bekommen, weil sie 2009 mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechnet wurden.
berghaus 26.11.09
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@berghaus
§ 215 BGB
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
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Zu meiner Frage
von berghaus - Aufrechnen kann man nach § 390 BGB nicht, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht. Ist die Aussage des Versorgers: \'Ich erkenne Deine Gegenabrechnung nicht an und beharre auf meinen Forderungen aus den Jahresrechnungen eine \'Einrede\'?
habe ich hier (http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapiere/aufrechnung.pdf) Erklärungen gefunden, die mir gefallen:
Meine Rückforderungen aus der Jahresrechnung 2006 sind fällig, gleichartig und sie stammen auch nicht aus unerlaubten Handlungen usw. und sie verjähren bei dreijähriger Verjährungsfrist erst Ende 2009.
Dem § 215 BGB entnehme ich, dass es danach dringend geboten ist, meinen in den Jahren 2007- 2009 erwirtschafteten Einbehalt ganz oder teilweise mit meiner Rückforderung aus 2006 ausdrücklich (§ 388 BGB) aufzurechnen.
Sofern genug Einbehalt vorhanden ist (wächst ja auch ständig), kann ich mit der Aufrechnung für meine Rückforderung für 2007 auch noch bis Ende 2010 warten (Ansammelmethode).
Nun kann es in dem Prozess 2011 natürlich passieren, dass das Gericht entscheidet, dass den Jahresabrechnungen ab 2006 nicht der Vertragspreis von 1995, sondern der des Jahres 2005 (nach erstmaligem Widerspruch im Jahr 2006) zugrunde zu legen ist.
Dann gewinnt der Versorger natürlich den Prozess zum Teil und ich muss nachzahlen, einen Teil der Gerichtskosten (Prozesskostenfonds hilf!) und Verzugszinsen zahlen.
Wenn das nun alles so (einfach) ist, frage ich mich, warum nicht schon früher die versammelten Rechtsgelehrten hier im Forum und beim BdE frühzeitig vor einem Verjährungsjahresende darauf hingewiesen haben, Einbehaltenes mit Rückforderungen rechtzeitig aufzurechnen. - Oder hab ich da was übersehen?
berghaus 27.11.09
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Der Link in die Havelstadt- Uni funktioniert nicht.
Dass der Vertragspartner die Gegenforderung nicht anerkennt, ist keine Einrede, welche die Aufrechnung ausschließen kann. Schließlich lässt sich nicht nur mit anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Anders verhält es sich beim Aufrechnungsverbot des § 17 III GVV.
Wenn der Verein indes irgendwelche Empfehlungen abgeben würde, stünde zu besorgen, dass alle von dieser grundsätzlichen Möglichkeit ausgingen - selbst dann, wenn im jetzt bestehenden konkreten Vertragsverhältnis doch eine Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit bestehen sollte, etwa gem. § 17 III GVV. Der konkrete Fall ist nicht Sache der Empfehlungen des Vereins, sondern Sache einer Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Wenn man entsprechend aufrechnet und der Versorger bekommt spitz, dass er im konkreten Fall nicht nachweisen kann, dass die Aufrechnung etwa gem. § 17 III GVV ausgeschlossen ist, wird er sich wohl alsbald durch ordnungegemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis zu lösen versuchen. Effektiv sind zulässige Aufrechneungen wohl nur, die bereits bei den jeweiligen Abschlagsanforderungen ansetzen. Wer Abschläge voll zahlt, sieht sich allenfalls relativ kleinen Restbeträgen aus der Jahresverbrauchsabrechnung gegenüber, mit welchen man über einen längeren Zeitraum jeweils sukzessive aufrechnen müsste.... Dass das auf Dauer funktioniert ist aus genannten Gründen ungewiss. Der Kunde meint, aufrechenbare Rückforderungsansprüche in Höhe von 5.000 € zu haben, die aktuelle Jahresrechnung lautet unter Berücksichtigung der hohen Abschlagszahlungen jedoch nur auf 500 €....
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@berghaus
Aufrechnen können Sie nur wenn Sie eine Forderung an den Versorger haben, und der Versorger eine Gegenforderung an Sie. Ihre Forderung besteht aus den Rückforderungsansprüchen aus 2006 und davor.
Der Versorger hat jedoch nur dann eine Gegenforderung, wenn Sie Ihre aktuellen Zahlungen soweit reduziert oder auf null gesetzt haben, dass unter Berücksichtigung der tatsächlich gültigen Preise Sie für die laufende Periode immer noch nachzahlen müssten. Ihre laufenden Zahlungen dienen in erster Linie der Begleichung der laufenden Ansprüche des Versorgers. Kürzungen dieser Zahlungen führen in erster Linie dazu, dass sich Ihre Rückforderungsansprüche aus der laufenden Periode vermindern.
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@RR-E-ft und @reblaus
Vielen Dank, ich sehe jetzt klarer.
Der Link (http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapiere/aufrechnung.pdf)zur Uni Poptsdam zum Thema Aufrechnung (387ff BGB) funktioniert jetzt. Mein Sohn hat mir geholfen.
Das Problem ist, dass mit dem Preis von 1996 (fiktiver Kunde von Gas-Rebell siehe ganz oben, nicht mein Fall) ab 1999 bei ständig steigenden Preisen Jahr für Jahr höhere Rückforderungen entstanden sind, die dann im Laufe der Zeit von Jahr zu Jahr der 10jährigen oder der 3jährigen Verjährung unterliegen. Mit dem niedrigen Gaspreis von 1996 kann man aber auch keine hohen Einbehaltungen erarbeiten, auch wenn man gar nichts mehr zahlt und der Versorger dies zulässt.
Nimmt man den Gaspreis von 2004 hat man weniger hohe Rückforderungen und kann schneller Einbehaltungsguthaben erarbeiten. Das wollte ich jetzt aber gerade nicht empfehlen.
Nicht verstanden habe ich in dem Satz von reblaus \"Aufrechnen können Sie nur, wenn Sie eine Forderung an den Versorger haben und der Versorger eine Gegenforderung an Sie. Ihre Forderung besteht aus den Rückforderungsansprüchen aus 2006 und davor.\" das davor.
Wenn der 1996Kunde nicht schon vor Ende 2008 Rückforderungen aus 2005 mit vorhandenem Einbehalt ausdrücklich aufgerechnet hat, ist die Rückforderung aus 2005 doch schon verjährt, es sei denn, der Versorger beruft sich im Prozess (2011) nicht auf die Verjährung.
Und nun meine Fragen:
- Könnte und sollte der 1996Kunde mit seinem von 2007 bis heute erarbeiteten Einbehaltungs\'guthaben\' mit Rückforderungen aus den Jahren 2005 und früher (am besten sogar ab 1999) aufrechen?
- Könnte und sollte er z.B.sagen: \"Lieber Versorger, ich rechne die Dir (nach meiner Rechnung mit dem Preis von 1996, 10 Jahre) zustehenden Beträge aus 2007,2008 und 2009 (Summe 1.900,-- EUR) mit meinen Rückforderungen aus den Jahren 1999 - 2004 (Summe 2.000,-- EUR) auf, hilfsweise aber auch mit Rückforderungen späterer Jahre\".
- Geht das mit dem \'hilfsweise\'? oder ist da was mit bedingungsfeindlich?
- Darf man eine Aufrechnung mit einem bestimmten Betrag, die man im Jahr 2008 erklärt hat, später ändern und eine Aufrechnung mit einer Rückforderung aus einem anderen Jahr erklären?
- Ist schon die beim Widerspruch 2007 gegen die Jahresrechnung 2007 in einer Tabelle vorgenommen Verrechnung von \'Einbehaltsbeträgen\' mit den Rückforderungen aus 2005 und 2006 als (erklärte) Aufrechnung anzusehen?
berghaus 27.11.09
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@berghaus
Wenn Sie von der regelmäßigen Verjährungsfrist ausgehen, gibt es kein \"davor\". Wenn Sie jedoch wie das AG Dannenberg von einer 10-jährigen Verjährungsfrist ausgehen, gibt es sehr viel \"davor\".
Wenn Sie die Aufrechnung eines bestimmten Betrages mit einem anderen bestimmten Betrag erklärt haben, ist das so als hätten Sie diese Forderung bezahlt. Dann können Sie auch nicht später das Geld zurückfordern, um einen anderen Betrag zu bezahlen.
Mit dem Einbehaltungsguthaben aus 2007 können Sie nur aufrechnen, wenn Sie mehr einbehalten haben, als Sie 2007 nach tatsächlicher Vereinbarung hätten zahlen müssen. Solche Beträge stehen zur Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen bis 2004 zur Verfügung, wenn die regelmäßige Verjährung zugrunde gelegt wird.
Sie könnten Ihrem Versorger mitteilen, dass Sie seine Forderung mit Ihren Gegenforderungen aus 1997 bis 2008 aufrechnen. Stellt das Gericht später fest, dass 1997 gar keine Ansprüche mehr bestehen, bezog sich die Aufrechnungserklärung auch nicht auf solche nicht bestehenden Beträge.
Die Verrechnung folgt analog § 366 BGB.
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Die Ansprüche und die Gegensansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, sind allesamt konkret zu bezeichnen. Schließlich muss sich eindeutig ergeben, welche Forderungen des Versorgers durch wirksame Aufrechnung erfüllt und welche bisher bestehenden Gegenansprüche des Kunden durch eine wirksame Aufrechnung somit zugleich erloschen sind. Nicht ausreichend ist also eine pauschale Erklärung, man verrechne eigene Ansprüche aus der Zeit von bis mit ebenso nicht näher bezeichneten Ansprüchen des Versorgers. Und selbstverständlich rechnet man nur gegen solche Ansprüche des Versorgers auf, die auch tatsächlich bestehen/ bis zur Aufrechnung tatsächlich geschuldet sind, d.h. ohne die Aufrechnung zu zahlen wären. Aufrechnen sollte man dabei nur mit geschuldete Hauptforderungen.
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Die Diskussion von heute in dem RR-E-ft Thread in Grundsatzfragen: Verjährungsbeginn Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlung massgeblich?, hat mich dazu verführt, eine (oder zwei) Fragen zum Thema \'Fälligkeit von Abschlagszahlungen und deren Aufrechnung\' nicht hier, sondern dort zu stellen.
Ich meine aber, wir sollten das Thema hier weiter diskutieren. Deshalb hier nochmal:
von nomos in s.o.
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum ..... Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.
Die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen stellt sich auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von einbehaltenen Beträgen mit Rückforderungsansprüchen aus der Jahresrechnung von 2006, die Ende 2009 zu verjähren drohen.
Beispiel:
Der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel soll nach der Forderung seines Verbrauchers 200,-- EUR/Monat ab der letzten Jahresabrechnung im Januar 2009 zahlen. Der Kunde will nur 100,-- EUR/Monat (Preis von 1996) zahlen, zahlt aber gar nichts und rechnet noch im Dezember 2009 11 x 100,-- EUR = 1.100,-- EUR mit seinem Rückforderungsanspruch von 1.900,-- EUR auf.
Geht das?
Zur Vereinfachung nehmen wir mal an, AGBs wurden nicht wirksam einbezogen und im Vertrag ist nur die Rede von \"Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von ..... DM berechnet.\"
Komplizierter noch ist die Frage, was der Kunde jetzt tun muss für den Fall, dass er fürchten muss, dass das Gericht im Jahr 2011 feststellt, dass nicht der Vertragspreis von 1996, sondern der des Jahres 2004 vor dem ersten Widerspruch im Jahr 2005 ab der Jahresrechnung 2005 gilt.
In unserem Beispiel wäre der Einbehalt, den der Kunde mit seinem Rückforderungsanspruch aus 2006 im Dezember 2009 aufrechnen könnte, wesentlich höher, z.B.11 x 150,-- EUR = 1.650,-- EUR.
Allerdings würde die Rückforderung aus der Jahresrechnung 2006 - mit dem Preis von 2004 berechnet - beispielweise auch nur 1.300,-- EUR betragen.
Wenn die Frage oben „Geht das?“ bejaht werden kann, kommt die Frage, wie sollte man die eventuelle Aufrechnungslage noch im Dezember 2009 seinem Versorger gegenüber formulieren.
hilfsweise?
berghaus 08.12.09