Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Gas-Rebell am 09. November 2009, 10:36:17
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Nach § 307 BGB unterliegen nur Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kontrolle. Alles andere nennt man nach meiner Kenntnis \"kontrollfreie Preishauptabreden\".
Liegt eine solche möglicherweise auch vor, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden?
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Es gibt Vertragsklauseln, die für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Solche Vertragsklauseln unterliegen den Einschränkungen des AGB-Rechts. Daneben gibt es individuell für einen einzelnen Vertrag ausgehandelte Vertragsklauseln. Solche Klauseln sind vom AGB-Recht nicht beeinträchtigt. Nur wenn solche individuell vereinbarten Klauseln gegen zwingendes Recht verstoßen, sind sie nichtig.
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Nach meinem Verständnis unterliegen nur Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle. Dagegen unterliegen vorformulierte oder in AGB enthaltene Preise (z. B.: Grundpreis monatlich xy €, Arbeitspreis xy €), als Preis(haupt-)abrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nicht ausgeschlossen ist damit eine Kontrolle nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 138 (Wucher) BGB oder auch § 315 BGB.
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.
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Original von jofri46
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.
Das würde bedeuten, dass bei nicht wirksamer AGB-Einbeziehung dem Versorger zwar kein Preisanpassungsrecht zusteht, aber in der Folge dennoch (aufgrund mangelnder Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes) widerspruchslos bezahlte Rechnungen als neue Preishauptabrede anzusehen wären?
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Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn Sie Ihren Liefervertrag mit einem Vertragsformular abschließen, sind die darin enthaltenen Klauseln AGB-Klauseln.
§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
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Original von reblaus
Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
Davon gehe auch ich aus. Wie ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn zwar im Vertrag Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genommen wird, diese jedoch nicht mitübersandt wurden und der Sondervertragskunde dann - wie oben erwähnt - in Folgejahren Rechnungen mit erhöhten Preisen widerspruchslos bezahlt? Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?
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Original von Gas-Rebell
...... Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.
Es kommt darauf an, was im Sondervertrag wirksam vereinbart wurde. Die Voraussetzungen stehen im Gesetz §§ 305 ff. BGB.
Soll der Preis danach vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde. Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Auf welcher Grundlage denn? Orientierung an umstrittenen Urteilen - Richterrecht?
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Original von nomos
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.
Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
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Original von Gas-Rebell
Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
@Gas-Rebell, das war eine Antwort und keine bloße \"Anmerkung\"! Dann nochmal in schwarz-weiss: Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! Was wurde denn dann überhaupt wirksam im genannten Sondervertrag einbezogen. Nochmal, die Voraussetzungen dazu stehen im Gesetz: §§ 305 ff. BGB.
Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde. Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage! Eine Orientierung an irgendwelchen umstrittenen Urteilen ist zumindestens für mich keine Grundlage. Ich jedenfalls treffe mit einer Zahlung keine Preisabreden. Das würde ich deshalb im Falle des Falles auch vor jedem Gericht klar und deutlich bestreiten.
Wie das in Ihrem Fall des Falles ist, müssen Sie dann schon selbst wissen.
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Original von nomos
Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! ...
Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB.
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie ....
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
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Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach
§ 305b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html) vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/BJNR197010005.html#BJNR197010005BJNG000800000), dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]
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Original von nomos
Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach
§ 305b BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/305b.html) vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung (http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/BJNR197010005.html#BJNR197010005BJNG000800000), dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.
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Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg, 05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
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Original von Gas-Rebell
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.
Ich kann keinen Widerspruch erkennen, wenn Sie nicht folgen können kann ich daran wohl nichts ändern. Sie müssen sich bei ihren Konstruktionen schon entscheiden was Sache ist. Lesen Sie nochmal Ihre Vorgaben nach. Wurde etwas wirksam vereinbart oder nicht? Wenn nichts gegeben ist, weder eine AGB- noch eine Individualvereinbarung, was bleibt dann? Ersatz- und Grundversorgung! Es gibt nur entweder Sondervertrag, Ersatz- oder Grundversorgung oder die Sonderfälle nach § 116 EnWG.
Jetzt zaubern Sie wieder ein neues Kaninchen (\"dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt\") aus dem Hut. Ja was nun? Ist diese jetzt doch getroffene Vereinbarung AGB oder Individual?
PS:
Original von Black
Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg, 05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
Vielleicht gefällt Ihnen ja die Antwort von @Black besser.
Hier zum Beispiel mal nachlesenl:
Urteil vom 5.5.2009 1.Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) (http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/f35/f356f168-2180-411a-eb6d-f144e9169fcc,86d28c27-db11-121f-3efe-f97ccf4e69f2,,,11111111-2222-3333-4444-100000005002%26_ic_seluCon=86d28c27-db11-121f-3efe-f97ccf4e69f2%26shownav=false.htm&uid=f356f168-2180-411a-eb6d-f144e9169fcc&shownav=false)
Wenn ein Richter in einer solchen Zahlung eine Willenserklärung aufgrund einer konkludenten Handlung sehen sollte, dann würde ich von ihm bei nächster Gelegenheit auch erwarten, dass er das auch bei gekürzten Zahlungen, die ein Versorger unwidersprochen verbucht, so sieht. ;) [/list]
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@ nomos
Ja, die Antwort von Black gefällt mir besser. Denn sie ist sachlich und vertritt eine nachvollziehbare, wenngleich sicher auch diskutable Auffassung.
Dem gegenüber ist Ihre Antwort in sehr aggressivem Tonfall gehalten und auch in der Sache nach wie vor alles andere als nachvollziehbar. Ich sehe deshalb davon ab, weiter darauf einzugehen.
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Wenn die AGB in den Vertrag nicht einbezogen wurden, und sich das einseitige Preiserhöhungsrecht aus den AGB ergeben würde, so ist kein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbart worden.
Eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis durch Bezahlung der Rechnung kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande kommen. Da den Parteien nicht bekannt ist, dass eine der Jahresabrechnung zugrunde liegende einseitige Preiserhöhung gar nicht wirksam vorgenommen wurde, kommt über diese Preisbestimmung keine vertragliche Vereinbarung zustande.
Dabei ist unerheblich, dass die Parteien von dem Umstand, dass die AGB dem Vertrag nicht beilag Kenntnis hatten. Auf diesen Umstand kommt es nämlich nicht an, sondern auf den Umstand, dass die Abrechnung fehlerhaft ist. Von dieser Fehlerhaftigkeit haben die Parteien keine Kenntnis und können hierüber folglich auch keine Vereinbarung treffen.
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Original von Gas-Rebell
@ nomos
Ja, die Antwort von Black gefällt mir besser. Denn sie ist sachlich und vertritt eine nachvollziehbare, wenngleich sicher auch diskutable Auffassung.
Dem gegenüber ist Ihre Antwort in sehr aggressivem Tonfall gehalten und auch in der Sache nach wie vor alles andere als nachvollziehbar. Ich sehe deshalb davon ab, weiter darauf einzugehen.
@Gas-Rebell, dann ist ja gut und Sie haben die für Sie nachvollziehbare sachliche Antwort erhalten. Sorry, Sie sollten sich selbst den Schuh anziehen und prüfen, ob Ihre Konstruktionsentwicklungen so eindeutig nachvollziehbar sind. Sie müssen auf nichts eingehen, ich verzichte gerne. Ich für meinen Teil bestreite allerdings weiter, dass da eine \"einvernehmliche Vereinbarung\" vorliegt.
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Original von nomos
@Gas-Rebell, dann ist ja gut und Sie haben die für Sie nachvollziehbare sachliche Antwort erhalten. Sorry, Sie sollten sich selbst den Schuh anziehen und prüfen, ob Ihre Konstruktionsentwicklungen so eindeutig nachvollziehbar sind. Sie müssen auf nichts eingehen, ich verzichte gerne. Ich für meinen Teil bestreite allerdings weiter, dass da eine \"einvernehmliche Vereinbarung\" vorliegt.
@ nomos
Für Black und reblaus war meine Frage offenbar nachvollziehbar genug.
@ reblaus
Ich teile Ihre Auffassung. Gibt es auch schon Urteile, die Selbiges vertreten?
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Original von reblaus
Eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis durch Bezahlung der Rechnung kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande kommen.
Sehe ich anders. In der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zu § 315 BGB (Tarifkunden) spricht der BGH von einer \"Vereinbarung\" des Preises und nicht von einem deklaratorischen Anerkenntnis.
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@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
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Original von Gas-Rebell
@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
Ich weiss, aber ich bezog mich auf reblaus und seine Behauptung (die auch nicht nach Tarif- und Sonderkunden zu unterscheiden scheint) eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis könne nach der ständigen Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen. Und das stimmt eben nicht.
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Original von Black
Original von Gas-Rebell
@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
Ich weiss, aber ich bezog mich auf reblaus und seine Behauptung (die auch nicht nach Tarif- und Sonderkunden zu unterscheiden scheint) eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis könne nach der ständigen Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen. Und das stimmt eben nicht.
Ich denke, reblaus hat gemeint und auch schlüssig begründet, dass in Sonderverträgen mit fehlendem Preisanpassungsrecht Preiserhöhungen nur durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam werden. Allerdings ist mir das als \"ständige Rechtssprechung\" in Bezug auf Gas-Sonderverträge auch noch nicht geläufig.
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Es ist ständige Rechtsprechung, dass Erfüllungshandlungen nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eine Willenserklärung darstellen. Ein solches bildet die Basis für die Vereinbarung des Sockelpreises. Diese erfolgt nicht durch die Zahlung sondern durch die weitere Gasentnahme.
Der Sockelpreis kann nach meiner Auffassung grundsätzlich auch auf Sonderverträge angewendet werden. Zwingende Voraussetzung ist jedoch das Vorhandensein einer wirksamen Preisanpassungsklausel. Der BGH hat in drei Entscheidungen viermal darauf hingewiesen, dass nur der zuvor einseitig erhöhte Preis als neuer Preis vereinbart werden kann.
Wenn keine einseitige Preiserhöhungsvereinbarung getroffen wurde, kann ein Preis auch nicht zuvor einseitig erhöht worden sein, so dass es schon an der Voraussetzung fehlt, einen solchen Preis als neuen Vertragspreis zu vereinbaren.