Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => P => Stadt/Versorger => Pfalzgas Frankenthal => Thema gestartet von: Stubafü am 07. November 2009, 22:55:54
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Hallo Kameraden von der Gaspreisprotest_Front
Ich bin der Pfalzgas-Fall vor dem LG Frankenthal (2. HKO) wegen dem ca. 20 weitere, dort rechtshängige Verfahren bis zum Vorliegen eines Wiprüf-Gutachtens (in meiner Sache) ausgesetzt sind.
Habe da ein aktuelles Problem mit der widerborstigen Handelsrichterin, die mich partout zum Tarifkunden machen will, obgleich ich es nach Aktenlage und aktuell dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechnung (VIII ZR 320/07) evidenterweise nicht bin.
Herr Ball vom VIII. Zivilsenat lässt es hinsichtlich des Sonderkundenstatus mittlerweile schon genügen :
\"Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden beliefert werden\"
(VIII ZR 320/07).
Genauso liegt der Fall bei mir und dennoch hat die Handelskammer des LG Frankenthal per Zwei-Zeiler beschlossen, ein \"Billigkeits-Gutachten\" von einer grossen Wiprüf-Kanzlei für sage und schreibe vorläufigen Gutachterkosten i.H.v. 10.000,--€ bei ca. 1.600 € Streitwert einzuholen.
Ein dezidiertes Gutachten trotz Vorliegens eines Sondervertragsstatus auf hilfsweisen Billigkeitseinwand des Beklagten einzuholen, verteufelt die höchstrichterliche Rechtsprechung ja nicht. :evil:
Was aber sagt diese dazu, wenn der vom Landgericht Frankenthal bestellte Gutachter mit Wissen des Gerichts gleichzeitig Geschäftsführer eines um die Ecke sesshaften regionalen Gasversorgers seit ca. 3 Jahren ist und dieser regionale Gasversorger mit der Pfalzgas GmbH in geschäftlichen Beziehungen steht??
Das LG Frankenthal (\"Mainz wie es singt und lacht\", Originalaussage mehrerer dort zugelassener Anwälte) meint das wäre alles OK! :D
Jetzt meine Diskussionsfrage:
Reichen die vg. Anhaltspunkte für einen \"offiziellen Befangenheitsantrag\"
gegen den \"Gutachter\" oder gar gegen das Gericht selbst ?
Mir ist zwar bekannt, dass die Hürden für einen Befangenheitsantrag im Zivilrecht schier unüberwindlich sind und ich bin mit meinem Anwalt unisono der Auffassung, dass wir uns z.Z. hinsichtlich eines zu stellenden Befangenheitsantrages auf \"sehr dünnem Eis\" bewegen, aber vielleich gibt es doch die eine oder andere sinnvolle Anregung eines erfahrernen Forenmitgliedes wie der vertrackten Situation hier in meinem Falle sinnvoll beizukommen ist.
Gruss aus der Pfalz
Stubafü
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@Stübafü
Schwer verständlich was Sie hier schreiben.
Die vom Gericht \"grosse Wiprüf-Kanzlei\" ist zugleich Geschäftsführer eines regionalen Versorgers ?
Haben Sie einen Anwalt, der nicht in der Lage ist zu entscheiden ob die gegebenen Anhaltspunkte ausreichen oder nicht um einen Befangenheitsantrag zu stellen oder nicht, und gegen wen der Befangenheitsantrag zu stellen wäre ?
Sorry. Aber in so einem Fall gäbe es für mich nur eine Entscheidung, meinem jetzigen Anwalt den Laufpass zu geben, und mich nach einem kompetenteren umzusehen.
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@Zeus
Ich denke schon , dass ich mich klar ausgedrückt habe, wenn ich schreibe, dass der vom Gericht beauftragte Gutachter der Rölfs AG gleichzeitig GF
eines hier sesshaften regionalen Gasanbieters ist. Ein Befangenheits-antrag wäre apriori gegen den Gutachter zu stellen, dazu muss aber \"Butter bei die Fische\", also mindestens die Glaubhaftmachung, dass der Gutachter nicht die notwendige Unabhängigkeit hat, um in seiner Eigenschaft als GF des konkurierenden Gasversorgers ein objektives
Gutachten in dem Rechtstreit mit der Pfalzgas GmbH zu fertigen.
Oder glauben Sie ernsthaft daran, dass die Pfalzgas AG dem GF eines
Konkurrenzunternehmens sämtliche Geschäftsvorgänge zur Erstellung eines dezidierten Gutachtens zugänglich macht, welches womöglich auch
noch zu einem negativen Prozessausgang für die Pfalzgas AG führt?
Und wenn der Gutachter und GF des besagten regionalen Konkurrenz-versorgers in geschäftlichen Verbindungen mit der Pfalzgas GmbH steht,
wovon ausgegangen werden kann, wenn er hiesige Verbraucher über das Netz der Pfalzgas AG mit Gas beliefert und diese Netzkosten mit ihr
abrechnet, reicht dann dieser Interessenkonflikt -unterstellt ich könnte ihn beweisen wie z.Z. nicht- um einen erfolgreichen Befangenheitsantrag zu stellen. Aktuell habe ich nur Unterlagen, dass der gerichtlich bestellte
Gutachter seit 3 Jahren GF eine Konkurrenzversorgers der Pfalzgas AG ist.
Meine Bedenken hinsichtlich der gerichtlichen Unabhängigkeit sind doch klar umrissen: Warum will das Gericht mich unbedingt zum Tarifkunden machen, obgleich ich es aktenkundig offensichtlich nicht bin? warum hält es an einem \"Gutachter\" fest, obgleich es weiss, dass dieser gleichzeitig GF eines regionalen Konkurrenzversorgers ist und warum besteht es zur Klärung des Sachverhaltes, der eigentlich aktenkundig geklärt ist (für einen Sonderkunden geht es a priori nicht um den Billigkeitsaufwand, sondern um die Preisanpassungsklausel) auf die Erstellung eines sündhaft teuren
Gutachtens (untere Grenze 10.000,-- €), das in keiner prozessökono-mischen Realität zum Streitwert i.H.v. 1.600,-- € steht??
All diese Bedenken und Fakten reichen aber nach ständiger Recht-sprechung nicht, um in einem zivilrechtlichen Befangenheitsantrags- verfahren reüssieren zu können, so das Ergebnis meiner Recherche und der hieraus sich abzeichnenden Meinung. Mit einem Anwaltswechsel, so er denn was bringen würde, löse ich das Problem meiner unmaßgeblichen Meinung nicht.
Was meint den der Verbraucher-Guru Herr Fricke dazu?? Hat er da schon in dieser Richtung was gepostet??
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@Stubafü
In Az. VIII ZR 320/07 behandelt der BGH einen Sachverhalt in dem schriftliche Verträge mit schriftlichen Preisanpassungsklauseln abgeschlossen wurden. Diese Preisanpassungsklauseln genügen den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. Die Frage, ob ein Sondervertrag bereits dann vorliegt, wenn der Verbraucher zu einem günstigeren als dem Kleinkundentarif beliefert wird, spielt in diesem Fall somit gar keine Rolle und wurde vom BGH auch nicht entschieden. Die Urteilsbegründung ist allerdings noch nicht veröffentlicht. Es liegt lediglich eine Pressemitteilung vor.
Entgegen Ihrer Ansicht gibt es zahlreiche schwerwiegende Argumente diese Rechtsfrage so zu sehen, wie das LG Frankenthales tut. Ein Gericht ist jedoch nicht schon dann befangen, wenn es eine für den eigenen Fall ungünstige Rechtsauffassung einnimmt.
Wenn der Gutachter Geschäftsführer einer Konkurrentin der Gegenseite ist, würde das möglicherweise diese berechtigen, einen Befangenheitsantrag zu stellen. In Ihrem Falle wäre an eine Befangenheit zu denken, wenn auch das vom Gutachter geführte Unternehmen von Preisprotesten betroffen wäre, und daraus ein Interesse abgeleitet werden könnte, dieses Verfahren in eine für die Verbraucher ungünstige Richtung zu lenken.
Ansonsten ist Ihnen zu empfehlen, sich umgehend die Jahresabschlüsse Ihres Versorgers zu besorgen. Diese sind ab 2006 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Davor wurden sie beim örtlich zuständigen Handelsregister hinterlegt. Dort können Kopien angefordert werden. Weiterhin sollte Ihr Anwalt darauf dringen, dass der Gutachter seine Untersuchungen auf die Sparten-Gewinn-und-Verlustrechnungen ausweitet, und nachprüft, ob die behaupteten nominalen Preissteigerungen auch zu tatsächlichen Kostensteigerungen in gleicher Höhe geführt haben. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn zwischen Lieferanten und Versorger prozentuale Mengenrabatte, Boni, Marketingzuschüsse etc. vereinbart worden wären. Solche prozentualen Nachlässe vermindern auch die nominale Preiserhöhung. Es wäre auch nicht der Fall, wenn die behaupteten Preissteigerungen nur für sog. Kommunalgas und nicht für Industriegas zur Abgabe an Industrie, Stromerzeuger etc. vereinbart worden wären. In diesen Bereichen wurde in der Vergangenheit klamm heimlich von der Ölpreisbindung Abstand genommen.
Ihr Anwalt sollte auch bestreiten, dass der Liefervertrag zwischen Ihrem Versorger und seinem Vorlieferanten überhaupt wirksam vereinbart wurde. 90% des in Deutschland an Regionalgasunternehmen gelieferten Gases, wurde bis 2007 mit kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen geliefert. Dies hat zur Folge, dass diese Verträge nichtig sind, und eine Preiserhöhung überhaupt nie erfolgte.
In einem solchen Falle wären die behaupteten Preiserhöhungen überhaupt nie erfolgt.
Soweit Ihr Versorger seine Preise über das gestattete Maß hinaus erhöht hat, oder sich an diesen Kartellstrukturen im Gasmarkt in der Vergangenheit beteiligt hat, können Sie auch in der Billigkeitsprüfung Erfolg haben. Sie benötigen dafür aber jemanden mit erheblichem wirtschaftlichen Sachverstand, der die ganzen Zahlen für Sie untersucht und vor Gericht sachkundig vorträgt.
Sollten insbesondere die eigenen Berechnungen aus den GuV keine Abweichungen zu den Behauptungen Ihres Versorgers ergeben, und die Bezugsverträge der Pfalzgas keine kartellrechtliche Beanstandung ergeben, wäre zu überlegen, ob Sie den Anspruch nicht doch anerkennen. In diesem Falle würden Ihre Aussichten den Fall zu gewinnen nämlich gegen null tendieren.
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@reblaus
In Az. VIII ZR 320/07 behandelt der BGH einen Sachverhalt in dem schriftliche Verträge mit schriftlichen Preisanpassungsklauseln abgeschlossen wurden. Diese Preisanpassungsklauseln genügen den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. Die Frage, ob ein Sondervertrag bereits dann vorliegt, wenn der Verbraucher zu einem günstigeren als dem Kleinkundentarif beliefert wird, spielt in diesem Fall somit gar keine Rolle und wurde vom BGH auch nicht entschieden.
Jetzt kommen wir der Sachproblematik schon näher.
Bevor geprüft wird, ob die in der Revisionsinstanz angegriffenen Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle standhalten, muss doch zunächst geprüft werden, ob der Verbraucher überhaupt Sondervertragskunde ist. Der BGH hatte demzufolge sehr wohl zuerst zu entscheiden, ob im Verfahren VIII ZR 320/07 ein Sondervertragsverhältnis vorliegt oder nicht, so geschehen auch in den beiden vorangegangen Verfahren
VIII ZR 225/07 und VIII ZR 255/07.
Wenn nun zu prüfen ist, ob denn nun ein Sondervertragsverhältnis vorliegt oder nicht, gilt es, gewisse Eingrenzungskriterien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufzustellen; wenn nun der BGH als Revisionsinstanz in allen 3 vg. Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, für den Sondervertragsstatus genüge
\"Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden beliefert werden\" ,
dann dürfte die Sonderkundenfrage eigentlich beantwortet sein, zumal
unstreitig 5 weitere Obergerichte zuvor die gleiche Rechtsauffassung mit Urteil kundgetan haben:
1. KG Berlin 21 U 160/06 v. 28.10.20082. OLG Oldenburg 12 U 49/07 v. 05.09.20083. OLG Frankfurt 11 U 61/07 v. 05.05.2009, Revision nicht zugelassen4. OLG München 23 U 4606/08 v. 12.03.2009 5. OLG Hamm I - 19 U 52/08 v. 29.05.2009und nicht zu vergessen der für hiesigen Fall im Revisionsfalle zuständige Kartellsenatdes BGH mit seiner Entscheidung:6. BGH KZR 02/07 v. 29.04.2008 .Und wenn man einmal über die pfälzische Juristenbrille hinaus seinen Horizont erweitert und nur über den Rhein schaut, nicht zu vergessen die aktuelle Entscheidung des LG Mannheim 25 O 1/09 v. 20.08.2009 und darüber hinaus mittlerweile unzählige, die gleiche Rechtsauffassung vertretendeLandes- und Amtsgerichte in diesem Lande. Entgegen Ihrer Ansicht gibt es zahlreiche schwerwiegende Argumente diese Rechtsfrage so zu sehen, wie das LG Frankenthales tut. Ein Gericht ist jedoch nicht schon dann befangen, wenn es eine für den eigenen Fall ungünstige Rechtsauffassung einnimmt.
Angesichts des oben geschilderten und auch der 2. Handelskammer des Landgerichtes Frankenthal dezidiert vorgetragenen Sachverhaltes (mit Dokumentenvorlage, indem die Gegenseite das Vorliegen einer Sondervereinbarung explizit bestätigt und danach ihre Lieferungen auch abgerechnet hat), kann diesseits unter gar keinen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten nachvollzogen werden, wo denn das LG Frankenthal \"schwerwiegende Argumente\" für den von ihm behaupteten Tarifkundenstatus sieht ??
Es wäre schon äußerst hilfreich, wenn Sie hier die \"schwerwiegenden Argumente\" für das Vorliegen eine Tarifvertrages in meinem Falle dezidiert dartun würden.
Es geht hier offensichtlich nicht um die Frage, ob das Gericht \"eine für den eigenen Fall ungünstige Rechtsauffassung vertritt\", sondern m.E. einzig und allein darum , ob hier tatsächlich eine Besorgnis der Befangenheit gegeben ist (Verweigerung rechtlichen Gehörs, s. diesbezüglich einschlägige Entscheidungen des BVerfG).
Höchst interessant finde ich Ihren Beitrag, wie ein Befangenheitsantrag gegen den \"GF-Gutachter\" begründet und somit Erfolg haben könnte:
In Ihrem Falle wäre an eine Befangenheit zu denken, wenn auch das vom Gutachter geführte Unternehmen von Preisprotesten betroffen wäre, und daraus ein Interesse abgeleitet werden könnte, dieses Verfahren in eine für die Verbraucher ungünstige Richtung zu lenken.
Das wäre ein möglicher Ansatzpunkt nur die Hürde ist hoch wenn der Antrag bei einem Gericht gestellt wird, dass bislang sämtlicher fundierter Argumentation des Beklagten nicht zugänglich ist.
Ihr Auffassung, wonach 90% des in Deutschland an Regionalgasunternehmen gelieferten Gases bis 2007 mit kartellrechtswidrigen Bezugsverträgen (u.a. Bindung über 2 Jahre hinaus) , so auch im vorliegenden Fall geliefert worden ist, hat mein Schulfreund, Teilhaber einer renommierten Anwalts- und Steuerberaterkanzlei im hiesigen Raum, bereits eruiert und dies ist auch bereits vorgetragen. Selbst die Tatsache, dass der Vorlieferant der Pfalzgas GmbH (die ehemalige Saar Ferngas AG) beherrschende Muttergesellschaft bis 2007 gewesen ist und diese aufgrund eines 14 -jährigen Liefervertrag, der bis heute noch besteht, zu kartellrechtswidrigen Preisen beliefert, gibt dem Landgericht Frankenthal keinen Anlass auch nur ansatzweise diesem rechtswidrigen Zustand im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachzugehen.
Mein Schulfreund und ich verfolgen schon mit wachsamen Augen die Bilanzen (GuV) der Pfalzgas GmbH und er holt auch diesbezüglich Auskünfte beim Registergericht ein,
nur was nützt all dies, wenn ein Gericht sich sämtlicher Argumentation verschließt und offensichtlich verfassungswidrig dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert?
Jedenfalls darf ich mich an dieser Stelle nochmals recht herzlich für Ihren im übrigen vorzüglichen Beitrag bedanken und werde diesen selbstredend mit meinem Schulfreund und mit dem Rechtsanwalt dezidiert besprechen.
Vielleicht kommt noch der eine oder andere wertvolle Beitrag im \"Kampf um das Recht\" herein.
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@Stubafü
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung wesentlich von der gesetzlichen Regelung der GasGVV bzw. AVBGasV abweicht. Den von Ihnen zitierten Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, wo zwischen Versorger und Kunden eine einseitige Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Verträgen um Sonderverträge.
Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie keinen solchen Vertrag abgeschlossen, in dem explizit von dem gesetzlichen Preisanpassungsrecht abgewichen wurde. Sie sehen Ihre Sondervertragssituation ausschließlich in der Vereinbarung oder Zusicherung der Pfalzgas begründet, dass jeweils nach dem besten Preis abgerechnet werde. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Vereinbarung zu einem einseitigen Preisänderungsrecht sondern um eine Rabattvereinbarung bei der Abnahme einer bestimmten Menge.
Die Einräumung eines Mengenrabatts kann sogar aus Billigkeitsgründen geboten sein. Auch der Versorger bekommt von seinem Lieferanten einen Mengenrabatt eingeräumt. Je mehr er abnimmt, desto höher fällt der eingeräumte Rabatt aus. Es ist daher nur recht und billig, diese Einsparungen pro kWh in erster Linie den Kunden zugute kommen zu lassen, die durch ihren hohen Verbrauch diese hohe Gesamtabnahme überhaupt erst ermöglichen.
§ 36 EnWG spricht ausdrücklich von allgemeinen Preisen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus dass in der Grundversorgung mehrere Preise parallel gelten können. Als einziges Kriterium für unterschiedliche Preise kommen die unterschiedlichen Abnahmemengen in Frage. Wenn ein Versorger in der Grundversorgung jedoch verschiedene Tarife für verschiedene Verbräuche anbietet, ist er gezwungen, seine Kunden nach dem jeweils besten Tarif abzurechnen. Das Bestpreisprinzip ergibt sich schon aus dem Angebot unterschiedlicher Preise.
Bei der Kartellrechtswidrigkeit ist die Beweislast die entscheidende Frage. Der BGH hat zwar zweimal darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu prüfen ist, ob der Versorger rechtlich überhaupt verpflichtet war, die gestiegenen Bezugskosten zu akzeptieren, er hat jedoch nicht ausdrücklich bestimmt, dass der Versorger das Vorliegen eines wirksamen Bezugsvertrages beweisen muss. Mit dieser Frage werden Sie notfalls bis vor den BGH ziehen müssen. Es dürfte für die Verbraucher extrem schwer sein, den Beweis eines kartellrechtswidrigen Bezugsvertrages zu erbringen.
Die Pfalzgas veröffentlicht in ihren Jahresabschlüssen die abgesetzte Erdgasmenge. Sie können den Aufwand für Warenbezug (den veröffentlicht die Pfalzgas nicht in der GuV sondern im Anhang!) durch den Mengenabsatz dividieren und erhalten die durchschnittlichen Einkaufskosten pro kWh. Dann brauchen Sie nur noch die Entwicklung über die verschiedenen Jahre zu vergleichen. Aber Achtung! Zum 1.08.2006 hat sich die Steuerschuldnerschaft für die Erdgassteuer geändert. Dies hat zur Folge, dass in den Warenbezugskosten vor diesem Datum die Erdgassteuer enthalten war, danach aber nicht mehr. Um diese Zeiträume vergleichen zu können, müssen Sie die danach angefallene Erdgassteuer zu den Warenbezugskosten hinzu addieren. Erst dann erhalten Sie die tatsächlich angefallenen Kostensteigerungen pro kWh.
In diesem Forum besteht die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind. Gegenargumente werden gerne verschwiegen. Dadurch entsteht ein Bild von der Rechtsprechung wie sie die Verbraucher gerne hätten, nicht ein Bild das den Tatsachen entspricht.
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Original von reblaus
@Stubafü
Die Einräumung eines Mengenrabatts kann sogar aus Billigkeitsgründen geboten sein. Auch der Versorger bekommt von seinem Lieferanten einen Mengenrabatt eingeräumt. Je mehr er abnimmt, desto höher fällt der eingeräumte Rabatt aus. Es ist daher nur recht und billig, diese Einsparungen pro kWh in erster Linie den Kunden zugute kommen zu lassen, die durch ihren hohen Verbrauch diese hohe Gesamtabnahme überhaupt erst ermöglichen.
§ 36 EnWG spricht ausdrücklich von allgemeinen Preisen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus dass in der Grundversorgung mehrere Preise parallel gelten können. Als einziges Kriterium für unterschiedliche Preise kommen die unterschiedlichen Abnahmemengen in Frage. Wenn ein Versorger in der Grundversorgung jedoch verschiedene Tarife für verschiedene Verbräuche anbietet, ist er gezwungen, seine Kunden nach dem jeweils besten Tarif abzurechnen. Das Bestpreisprinzip ergibt sich schon aus dem Angebot unterschiedlicher Preise.
Tja, werter reblaus, da sind wir wieder bei der \'Gretchen-Frage\', ob es nicht nur EINEN der Billigkeit entsprechenden Preis in der gesetzlichen Grundversorgung pro Versorger und Versorgungsgebiet geben kann. Und mit dem letzten Teilsatz hätten Sie auch die Begründung für die Pluralverwendung in § 36 EnWG (Preisen). Und wenn mich nicht alles täuscht, hat dieses auch schon mal ein höheres Gericht so entschieden, muss mal nachschauen, ob ich\'s wiederfinde.
Wenn Mengenrabatte anfallen, so sind diese eben generell auf alle grundversorgten Kunden gleichmäßig zu verteilen. Will man eine individuelle Lösung, muss man halt in den Sondervertrag. Und bietet der Versorger einen solchen nicht an, stuft die Kunden aber trotzdem individuellen Preismodellen z.B. mit Rabattstufen zu, darf er sich nicht wundern, wenn das Gericht aus diesen Konstruktionen später Sonderverträge macht. Denn genauso wie wir Verbraucher uns die jeweils günstigste Vertragsituation aussuchen, versuchen dieses die Versorger natürlich auch.
Original von reblaus
In diesem Forum besteht die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind. Gegenargumente werden gerne verschwiegen. Dadurch entsteht ein Bild von der Rechtsprechung wie sie die Verbraucher gerne hätten, nicht ein Bild das den Tatsachen entspricht.
Nun, mit den Gegenargumenten wird man ja auch oft genug vom Versorger selbst versorgt. :D
Und dieses Forum dient halt vornehmlich der Besprechung von Problemen aus Verbrauchersicht. Was nicht automatisch bedeutet, dass man die Versorgersicht ganz außer Betracht lässt, aber oftmals ist diese genauso einseitig wie die der Verbraucher.
Letztlich entscheidet oftmals sowieso der \"Große Häuptling\", der, der den Ball hat. ;)
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@bolli
Original von bolli Tja, werter reblaus, da sind wir wieder bei der \'Gretchen-Frage\', ob es nicht nur EINEN der Billigkeit entsprechenden Preis in der gesetzlichen Grundversorgung pro Versorger und Versorgungsgebiet geben kann. Und mit dem letzten Teilsatz hätten Sie auch die Begründung für die Pluralverwendung in § 36 EnWG (Preisen). Und wenn mich nicht alles täuscht, hat dieses auch schon mal ein höheres Gericht so entschieden, muss mal nachschauen, ob ich\'s wiederfinde.
Wenn Mengenrabatte anfallen, so sind diese eben generell auf alle grundversorgten Kunden gleichmäßig zu verteilen. Will man eine individuelle Lösung, muss man halt in den Sondervertrag. Und bietet der Versorger einen solchen nicht an, stuft die Kunden aber trotzdem individuellen Preismodellen z.B. mit Rabattstufen zu, darf er sich nicht wundern, wenn das Gericht aus diesen Konstruktionen später Sonderverträge macht. Denn genauso wie wir Verbraucher uns die jeweils günstigste Vertragsituation aussuchen, versuchen dieses die Versorger natürlich auch.
Nennen Sie mir einen einzigen Paragrafen, der Ihre Ansicht stützt. Ich kenne keinen. Bei der Auslegung des Rechts geht es darum, herauszufinden, was der Gesetzgeber gewollt hat, und nicht darum was für die eigenen Interessen günstig ist. Wer seine Interessen durchsetzen will, sollte sich frühzeitig auf die Suche nach Gesetzen machen, die seine Ansicht untermauern.
Sämtliche Kosten für das Gasnetz, die Verwaltung, Exploration etc. fallen völlig unabhängig davon an, ob die Kunden eine einzige kWh Gas zapfen oder nicht. Diese Kosten steigen auch nicht um einen Cent, wenn die Kunden das Gasnetz und die Verwaltung bis zur Kapazitätsgrenze belasten. Es ist daher völlig legitim und vernünftig, Kleinverbraucher proportional in weit höherem Maße an diesen Gemeinkosten zu beteiligen, als Großabnehmer. Hiervon haben auch die Kleinverbraucher einen Vorteil. Würden die Gemeinkosten ausschließlich nach Abnahmestellen aufgeteilt, müssten Sie noch weit mehr bezahlen. Nur durch das Vorhandensein von genügend Großabnehmer kann diese Infrastruktur überhaupt erstellt werden.
Ich habe in meinem Leben schon einige Prozesse geführt, und fast alle gewonnen. Diese positive Bilanz verdanke ich vor allen Dingen dem Umstand, dass ich immer versucht habe, mich in die Gegenseite hineinzuversetzen, und deren Argumentation möglichst objektiv zu beurteilen. Das hat mich bisher davor bewahrt, mich in juristische Abenteuer zu stürzen, bei denen man allzuleicht auf die Nase fallen kann.
In diesem Forum wird nach meinem Geschmack zu viel Augenmerk auf die Großartigkeit der eigenen Argumentation gelegt, und die objektive Beurteilung der gegnerischen Möglichkeiten außer acht gelassen.
Wer seinen Gegner unterschätzt hat schon verloren.
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@reblaus
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung wesentlich von der gesetzlichen Regelung der GasGVV bzw. AVBGasV abweicht. Den von Ihnen zitierten Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, wo zwischen Versorger und Kunden eine einseitige Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Verträgen um Sonderverträge.
Was ein Sondervertrag ist, hat der BGH in seiner Entscheidung
so festgelegt (BGH v. 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 ):
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Wenn nun, wie in meinem Falle geschehen, auf der Auftragsbestätigung des
Versorgers als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\"
steht:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der
Veröffentlichung genannten Termin wirksam\",
dessen weitere Verwendung das OLG Brandenburg, 7 U 223/07, im übrigen
per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise
Haft in einem gleichgelagertem Falle untersagt hat,
sowie der weitere liefervertragliche Passus:
\"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\"
dann dürften hinsichtlich des Sondervertragstatus des Verbrauchers keine
ernsthaften Zweifel bestehen zumal vom Versorger weiterhin bestätigt wird:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
Es dürfte als allgemein bekannt unterstellt werden, dass im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG) der Netzbetreiber in jedem Falle verpflichtet ist,
die Versorgung fortzusetzen, was hier vertraglich ausgeschlossen ist, weil beiden
Parteien das Kündigungsrecht eingeräumt wird.
In der Grundversorgung hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats zu kündigen, was
bei hier vorgelegter Vertragsbestätigung offensichtlich nicht der Fall ist.
Auch für die Pfalzgas besteht respektive bestand die Möglichkeit, den Sondervertrag ordnungsgemäß zu kündigen, was in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
Sonderverträge unterliegen eben - anders als die Grundversorgung - keiner gesetzlichen Versorgungspflicht und den dazu ergangenen gesetzlichen Regelungen.
Der Versorger hat auch bestätigt, dass die AVBGasV nur \"im übrigen\", mithin nur
ergänzend gelten soll, was bei einem Tarifkunden, mithin in der Grundversorgung völlig
ausgeschlossen ist- res ipsa loquitur.
Hinzu kommt, dass die Pfalzgas 2 \"Allgemeine Tarife\" anbietet:visavi XS (Kleinverbrauchstarif)visavi S (Grundpreistarifsowie als \"Sondervereinbarung\"visavi MVisavi Lvisavi XLAbrundend sei noch mitgeteilt, dass die Pfalzgas in meinem Falle ihre Lieferleistungen mit der Sondervereinbarung \"visavi M\" abgerechnet hat, jetzt vor Gericht behauptet, dies sei ein Grundversorgungstarif, gleichwohl bei der Kommune für diesen angeblichen\"Grundversorgungstarif\" die wesentlich günstigeren Konzessionsabgaben für Sondervereinbarungen abführt, inzidenter der Kommune Konzessionsabgabenvorenthält (was die Kommunen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen veranlassthat, ihrerseits sämtliche Abschlagszahlungen für Erdgaslieferungen vorerst bis zur korrekten Rechnungslegung hinsichtlich der Konzessionsabgaben einzustellen).Schlichtweg ein Tollhaus All dies ist dezidiert vorgetragen, das Landgericht Frankenthal hingegen ignoriert die Fakten und will mich partout zum Tarifkunden machen.
Demnach bestand - w.o. dargetan- aktenkundig schon im konkreten Vertragsverhältnis
kein einseitiges Preisbestimmungsrecht, so dass die landgerichtlich verfügte Billigkeitskontrolle hätte gar nicht erfolgen dürfen (BGH KZR 2/07 v. 29.04.2008).
Eine Beweisführung durch einen neutralen, wenn er denn einer wäre, wie nicht und
zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet doch schon von vornherein aus.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten -wie das hier angeforderte- ist als
Beweismittel schon dann unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht,
die eine der Parteien, hier die Pfalzgas, nur dem Sachverständigen, nicht aber dem Gericht und der Gegenpartei, hier mir, zur Verfügung stellt und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).
Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt
nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen,
das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), sondern das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig
und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so RA Frickes wohl
zutreffende Rechtsauffassung.
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 114 EnWG, wonach für das Geschäftsjahr 2005 (u.a. Streitgegenstand der Pfalzgas-Klage) noch die §§ 9, 9a EnWG 1998/2003
anzuwenden sind, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Versorger zur Offenlegung seiner relevanten Geschäftsunterlagen gegenüber jedermann verpflichten (vgl. Salje, EnWG, § 10 Rn. 1 und 4),wovon in meinem Falle überhaupt nicht auszugehen ist.
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die
Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen,
indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe
Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Ohne grosses Gutachter-Brimborium hätte das LG Frankenthal aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die von der
Pfalzgas behaupteten Kostensteigerungen auf dem Gasmarkt jedweder Grundlage
entbehren, denn die Steigerung der Gasimportpreise für die Jahre 2003-2008
betrug lediglich 1,08 ct/kWh (2,38 - 1,30 ct/kWh), die Preissteigerung der
Pfalzgas GmbH hingegen im gleichen Zeitraum 2,45 ct (5,65-3,2 ct/kWh).
Nicht berücksichtigt ist hierbei die weitere, gerichtsbekannte Tatsache, dass die
Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde die Kostenansätze der Gasversorgungunternehmen für die Netzkosten um bis zu 30 Prozent abgesenkt
hat.
Allein deshalb hätte es sich für das LG Frankenthal geradezu aufdrängen
müssen, dass die Erdgaspreise bisher insgesamt überhöht kalkuliert und dieserhalben
hätten abgesenkt werden müssen (vgl. Säcker, RdE 2006, 65).
In meinen Beiträgen -und da gehe ich mit bolli konform- besteht durchaus nicht
\"die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind\". Ich verschweige auch keine Gegenargumente, soweit diese es wert sind,
ernsthaft darüber zu diskutieren, nur warum soll man über Fakten diskutieren, die eigentlich gerichtsbekannt sein müssten, das Gericht jedoch diese -aus welchen Gründen auch immer- ignoriert.
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@Stubafü
Mit diesen Klauseln ist es für mich hinreichend deutlich, dass Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben.
Allerdings scheint in dem Vertrag keine eigenständige Preisanpassungsklausel vereinbart worden zu sein. Dann kann eine solche Klausel auch das sich aus der AVBGasV ergebende einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers nicht verdrängen. Ich vermute, dass das Gericht die Billigkeitsüberprüfung nicht deshalb vornimmt, weil Sie nach seiner Ansicht Grundversorgungskunde sind, sondern weil es davon ausgeht, dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht bei Ihnen durch Einbeziehung der AVBGasV als AGB wirksam vereinbart wurde.
Die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts in einen Sondervertrag hält einer Kontrolle nach § 307 BGB nach BGH stand.
Unverändert wird es aber nur übernommen, wenn auch das besondere Kündigungsrecht aus Anlass einer Preiserhöhung übernommen wird. Dies ist in Ihrem Fall unklar. Das gegenseitige Kündigungsrecht war nach § 32 Abs. 1 auch in der AVBGasV verankert. Die Frist lag bei einem Monat, die Mindestlaufzeit bei einem Jahr. Nach § 32 Abs. 2 AVBGasV hatte der Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der Tariferhöhung.
Bei Ihnen stellt sich die Frage, ob die separat vertraglich festgehaltene Kündigungsklausel nur für den Normalfall gilt, und daneben bei Tarifänderungen das Sonderkündigungsrecht der AVBGasV greift, oder ob die Vertragsklausel auch so ausgelegt werden kann, dass sie die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrags abschließend regelt, und § 32 Abs. 2 AVBGasV verdrängt. In letztere Fall wäre das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht unverändert übernommen worden, und die Vereinbarung damit nichtig.
Ich halte es für möglich, die Klausel so auszulegen. Zweifel an der Auslegung gehen zu Lasten des Klauselverwenders. Dies ist allerdings meine persönliche Wertung, die ich nicht für zwingend erachte. Hier besteht für Sie ein Risiko, dass der BGH es anders sieht.
Hat das Gericht bestimmt, dass die entscheidenden Geschäftsunterlagen nur von dem Sachverständigen eingesehen werden dürfen, und die sich daraus ergebenden Tatsachen, die die Basis seiner Begutachtung bilden weder dem Gericht noch den Parteien bekannt gegeben werden dürfen?
Umso dringender, dass Sie die fehlenden Jahresabschlüsse anfordern und auswerten. Da die Pfalzgas nur Erdgas vertreibt, sind Sie nicht auf die Vorlage der Sparten GuV angewiesen.
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@reblaus
Bei Ihnen stellt sich die Frage, ob die separat vertraglich festgehaltene Kündigungsklausel nur für den Normalfall gilt, und daneben bei Tarifänderungen das Sonderkündigungsrecht der AVBGasV greift, oder ob die Vertragsklausel auch so ausgelegt werden kann, dass sie die Kündigungsmöglichkeiten des Vertrags abschließend regelt, und § 32 Abs. 2 AVBGasV verdrängt. In letztere Fall wäre das gesetzliche Preisanpassungsrecht nicht unverändert übernommen worden, und die Vereinbarung damit nichtig.
Chapeau, jetzt sind wir in der Sache kurz vor der Zielgeraden und eigentlich- nach menschlichem Ermessen- wäre die Rechtslage klar, da AVBGasV aktenkundig nicht
vereinbart ist, wäre da nicht die 2.HK des LG Frankenthal.
Im besagten Auftragsschreiben bestätigt die Rechtsvorgängerin des Versorgers,
die Pfalzwerke AG (ein rechtsverbindliches Auftragsbestätigungsschreiben besteht nämlich bis heute nur mit dieser Aktiengesellschaft) folgendes:
\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas
(AVBGasV) senden wir ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\"
Aus Sicht des Durchschnittsbürgers auf diesem Planeten und auch in
Rechtsprechung und Kommentar steht damit fest, dass AVBGasV, weil bei
Vertragsverhandlung/Vertragsschluss nicht vorhanden, niemals Vertragsbestandteil
geworden ist, nicht aber für die 2. HK des LG Frankenthal.
Die meinte per Hinweis-Beschluss v. 29.06.2009 folgendes:
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhält, dass das Preisanpassungsrecht der Klägerin sich aus den AVBGasV ergibt und dies auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht vorgelegen haben, da der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Für mich ist der gerichtliche Hinweis in Ziff. I. des Beschlusses v. 29.06.2009 nicht
nachvollziehbar; nach meinem Rechtsverständnis geht es im vorliegend zu
entscheidenden Fall aktenkundig nicht um die \"Zumutbarkeit der Beschaffung der AGB
(§ 305 BGB, Abs. 2, Nr. 2)\" sondern um die \"wirksame Vereinbarung\" der AVBGasV und
eine AVBGasV, die bei Vertragsabschluss nachweislich nicht vorgelegen hat ist nunmal
gem. § 305 BGB II nicht wirksam vereinbart!
Jede andere Auslegung wäre contra legem, so auch das lesenswerte Urteil des OLG
Düsseldorf v. 24.06.2009, Az. VI- 2 U (Kart) 14/08, in gleich gelagertem Fall (\"gleiche
Preisanpassungsklausel\"), wo es dezidiert heißt:
\"bb) Die Beklagte hat dem Kläger zudem nicht die zumutbare Möglichkeit verschafft,von dem Inhalt der „Allgemeinen Versorgungsbedingungen\" Kenntnis zu nehmen.Das bloße Anerbieten einer Zusendung reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht,wenn die Bedingungen anderweit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.0., § 305 Rdnrn. 33, 34). \"[OLG Düsseldorf v. 24.06.2009,Az. VI- 2 U (Kart) 14/08]Das Urteil ist nach meinem Kenntnisstand rechtskräftig.Ist ja auch verständlich, da derjenige, der einen Vertrag mit mir schließen und dessenAGB mir aufs Auge drücken möchte auch tunlichst dafür Sorge zu tragen hat, dassdieses Vertragswerk bei den Vertragsverhandlungen vorzuliegen hat, so dass demVertragspartner zumindest die Gelegenheit eingeräumt wird, einen langen, kritischenBlick darauf zu werfen.Ich unterschreibe ja auch nicht einen Kaufvertrag beim Autohändler,ohne zuvor dessen AGB einsehen und einer kritischen Überprüfungunterziehen zu können.Dafür muss ich mich aber nicht -wie der abwegige Beschluss desLG Frankenthal meint- auf die Suche nach der Autohändler-AGB machen,oder gar Recherchen darüber anstellen, wo diese denn sein könnten;seine AGB hat der Autohändler gefälligst selbst dem Kunden zeitnahzur Verfügung zu stellen, damit diesem -vor Unterschriftsleistung- dieMöglichkeit der Einsichtnahme ermöglich wird und nicht umgekehrt.Und in meinem Falle lagen -bestätigt vom Versorger- nachweislichdie AVBGasV bei Vertragsschluss nicht vor mit der Rechtsfolge, dassdie AVBGasV im vorliegend geschildertem Fall -entgegen dercontra legem Auffassung des LG Frankenthal- eben nicht wirksamvereinbart worden sind (s.o. Urteil des OLG Düsseldorf). 8) Wenn nun dezidiert feststeht, dass der Gasversorger keine wirksamePreisanpassungsklausel mit mir vereinbart hat, dann geht dieser Vertragsmangel -so auch reblaus zustimmend :) - eben mit demGasversorger heim und seine Klage in die ewigen Jagdgründe desPfälzer Waldes ein.
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@Stubafü,
Aus Sicht des Durchschnittsbürgers auf diesem Planeten und auch in
Rechtsprechung und Kommentar steht damit fest, dass AVBGasV, weil bei
Vertragsverhandlung/Vertragsschluss nicht vorhanden, niemals Vertragsbestandteil
geworden ist, nicht aber für die 2. HK des LG Frankenthal
Dem ist so !!!!
Wenn bei Vertragsabschluss die AVBGasV nicht vorgelegen hat - und dies wird mit Nichtwissen bestritten - dann ist diese nicht wirksam einbezogen worden.
Da kann die 2. HK des LG FT sagen und meinen was sie will, Gegenbeweise gibt es genug.
\"Man sollte die Richterin mal zum Ministerium der Justiz vorzitieren\" :D
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@ Stubafü
Sie kennen Ihren Fall und Ihre Argumente perfekt, Sie haben Recht und bekommen es vor dem Richter nicht. Sie selbst schreiben doch:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die
Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen,
indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe
Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Was Ihnen jetzt noch helfen kann, sind andere Kanonen aus dem Arsenal gegen die deutsche Justiz. Wenn Sie ein netter Zeitgenosse sind, dann stellen Sie einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Eine perfekte Anleitung liefert der Pabst der Zivilprozessordnung
Schneider, Egon:
Befangenheitsablehnung im Zivilprozess
Die Abwehr verfahrenswidriger richterlicher Maßnahmen und Entscheidungen, 281 Seiten
3. Auflage 2008, ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, 34,00 €, ISBN 978-3-89655-363-8
Eine Beschreibung des Inhalts findet sich unter http://www.lexisnexis.de/befangenheitsablehnung (http://www.lexisnexis.de/befangenheitsablehnung), eine Rezension unter http://www.jurawelt.com/literatur/zivilverfahrensrecht/284280 (http://www.jurawelt.com/literatur/zivilverfahrensrecht/284280)
Wenn Sie ein weniger netter Zeitgenosse sein wollen, weil Sie sich über das parteiische Verhalten des Richters schon zu sehr geärgert haben, dann stellen Sie eine Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Denn die Art und Weise, wie der Richter das Verfahren leitet, erfüllt nach einer ersten Einschätzung den Tatbestand der Rechtsbeugung. Unter Rechtsbeugung ist das zu verstehen, was Professor Günter Spendel dazu im Leipziger Kommentar zum StGB verfasst hat, nicht das, was der Nazi-Richter schützende BGH darunter versteht. Da eine deutsche Staatsanwaltschaft auf eine solche Anzeige üblicherweise keine Ermittlungern aufnimmt und da eine deutsche Generalstaatsanwaltschaft eine zugehörige Beschwerde zurückweist, sollten Sie gleich ein paar Euro für ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO zurücklegen und einen mutigen Rechtsanwalt suchen, der das Verfahren am zuständigen OLG betreibt. Damit Ihr Klageerzwingungsverfahren nicht gleich wegen Formfehlern endet, empfehle ich als Anleitung den Aufsatz \"Das Klageerzwingungsverfahren– Insbesondere die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung\" aus ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369, von dem OLG-Richter Detlef Burhoff. Der Aufsatz lässt sich online abrufen auf der Homepage von Richter Burhoff unter http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm (http://: [URL)]http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm[/URL]
Darüber hinaus macht sich auch eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ganz gut. Damit Sie beim Bundesverfassungsgericht nicht wie über 98 % unserer Mitbürger scheitern, empfehle ich unbedingt die Lektüre des Büchleins von einem sehr renommierten Verfassungsrechtler
Zuck, Rüdiger:
Die Anhörungsrüge im Zivilprozess, 114 Seiten,
ZAP-Verlag, Münster 2008, ISBN 978 – 3 – 89655 – 358 - 4, 19.80 Euro
Dort werden insbesondere die Fallstricke erläutert, die sich aus der sogenannten Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ergeben.
Ich wünsche Ihnen viel Mut und Glück im Kampf gegen die deutsche Justiz, und vor allem genügend Geld, um das alles zu finanzieren.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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Original von reblaus
Nennen Sie mir einen einzigen Paragrafen, der Ihre Ansicht stützt. Ich kenne keinen. Bei der Auslegung des Rechts geht es darum, herauszufinden, was der Gesetzgeber gewollt hat, und nicht darum was für die eigenen Interessen günstig ist. Wer seine Interessen durchsetzen will, sollte sich frühzeitig auf die Suche nach Gesetzen machen, die seine Ansicht untermauern.
Ich möchte weder Sie in Ihrer Rechtsauffassung ändern noch Ihre Erfolgsquote in Frage stellen sondern, ähnlich wie Sie, auf den einen oder anderen möglichen \"ungereimten\" Punkt im Verfahren hinweisen.
SIE argumentieren an manchen Stellen, als ob Sie maßgeblichen Einfluss auf die BGH-Richter hätten, die zu bestimmten Fragestellungen, welche mitnichten so klar sind, wie Sie sie möglicherweise gerne sehen (möchten), noch keine abschließende Entscheidung getroffen haben.
Einer dieser Punkte ist eben die Frage, ob unterschiedliche Preise im Grundtarif nicht tatsächlich schon Sonderverträge sind.
Sicher kann ich Ihnen keinen Paragraphen nennen, der die angesprochene Frage klar zu meinen Gunsten beantwortet, aber auch Ihre Lesart des § 36 EnWG ist eben nur EINE Lesart. Das OLG Düsseldorf sieht diese Formulierung nämlich in einer anderen Interpretation OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde, unter Entscheidungsgründe 2. bb) Ziffer 5 (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1246898799_9489__12.pdf).
Der BGH hat sich diesbezüglich eben noch nicht geäußert und insofern haben wir eben zwei Meinungen Ihre (und vielleicht auch die anderer Gerichte) und die des OLG Düsseldorf (und auch dort vielleicht andere, mir unbekannte Gerichte) und eine letztinstanzliche Entscheidung steht da eben noch aus. Auf nichts anderes möchte ich hinweisen.
Das sollte bei Ihrer Betrachtungsweise des \"hineinversetzen in die Gegenseite und der Beurteilung deren Argumentation nach objektiven Kriterien\" doch zumindest dazu führen, dass man die zweite Sichtweise als MÖGLICH anerkennt.
Aufgrund der Tatsache, dass es noch nicht allzuviele oberinstanzliche Urteile in diesem Bereich gibt, dürfte Ihnen eine klarere Chancenbeurteilung dieser Frage kaum möglich sein.
Übrigens ist eine andere von Ihnen vertretene Meinung, nämlich die Frage des konkludenten Anerkenntnisses bei widerspruchslosen Zahlens einer Rechnung für Energielieferungsverträge ja wohl auch noch nicht vom BGH entschieden. Auch da sind Sie sich ja sicher, dass dieses unmöglich sein kann (konkludentes Anerkenntnis).
Bezüglich anderer Verträge weist aber RA Fricke in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11879) darauf hin, dass diesbezüglich beim VIII. Senat durchaus Ungereimtheiten bestehen, da dieser das konkludente Anerkenntnis ohne weitere Gründe mal ablehnt, in anderen, ähnlich gelagerten Situationen, aber auch mal gelten lässt.
Insofern ist sicher auch hier interessant, wie er sich bei Energielieferverträgen stellen wird. Und auch dieses scheint mir derzeit nicht so klar, wie Sie es, möglicherweise aus Ihrer Lebens- und Berufserfahrung, sehen (möchten?).
Interessant finde ich, dass Sie dem Forum oftmals \"vorwerfen\", nur aus Sicht der Verbraucher zu argumentieren, aber an einigen Stellen Alternativen, die durchaus auch zu Lasten der Verbraucher gehen können (z.B. beim konkludenten Anerkenntnis) rundheraus ablehnen, obwohl es nicht ganz unwichtige Gründe (OLG Urteile) gibt, die diese Meinung zumindest BEdenkenswert erscheinen lassen.
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@Bolli
Da haben Sie etwas grundsätzlich missverstanden. Ich halte nicht eine einzige der von mir vertretenen Ansichten für die allein seligmachende Lösung eines Rechtsproblems. Ich mache mir aber zu jeder von mir vertretenen Auffassung die Mühe, diese mit sachlich fundierten Argumenten zu unterlegen. Ich erwarte daher von jemandem der die Gegenposition vertritt, eine gewisse intelektuelle Auseinandersetzung mit der Frage zumindest im Rahmen dessen, was die individuellen Fachkenntnisse zulassen.
Wer ein Sachargument vorträgt, darf erwarten, dass dieses mit einem sachlichen Gegenargument widerlegt wird. Ich beklage nicht, dass in einem Verbraucherforum verbraucherfreundliche Ansichten vertreten werden, ich beklage, dass solche verbraucherfreundlichen Ansichten auch dann vertreten werden, wenn man kein einziges Sachargument dafür vortragen kann.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sondervertrag schon dann abgeschlossen wurde, wenn dem Verbraucher ein Mengenrabatt zum Grundtarif eingeräumt wurde, so würde ich mir von Ihnen eine Antwort darauf wünschen, wie Sie diese Ansicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung bringen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.
Zwei Verbraucher ziehen zeitgleich in zwei gleich große Wohnungen mit Gasetagenheizung im gleichen Mehrfamilienhaus. Beide melden Ihren Gasbezug beim Versorger nicht an, sondern entnehmen ohne jede Mitteilung einfach Gas. Nach Ende der Heizperiode hat Verbraucher A den Verbrauch X-10kWh, der Verbraucher B den Verbrauch X+10kWh. Da der Versorger ab dem Verbrauch X einen günstigeren Tarif gewährt, wird dem Verbraucher B der Sonderpreis eingeräumt, der Verbraucher A muss hingegen den Grundtarif bezahlen. In den Folgejahren spart auch Verbraucher B Heizenergie und kommt somit wie der Verbraucher A nur noch auf den Verbrauch X-10kWh, so dass auch er den Grundtarif bezahlen muss.
Nach Ihrer Ansicht hat der Verbraucher A wegen seiner Einstufung in den Grundtarif einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen, Verbraucher B hat hingegen wegen seines im ersten Jahr höheren Verbrauchs einen Sondervertrag vereinbart. Beide Verbraucher haben das exakt gleiche Verhalten an den Tag gelegt, was beim Verbraucher A zur gesetzlichen Rechtsfolge der Vereinbarung eines Grundversorgungsvertrages geführt hat, beim Verbraucher B hingegen nicht. Diese unterschiedliche Behandlung geht auch nicht vom Wortlaut des Gesetzes aus, sondern allein von der Auslegung durch ein Gericht.
Durch was ist diese Ungleichbehandlung Ihrer Ansicht nach gerechtfertigt? Wenn es keine Rechtfertigung gibt, ist ein entsprechendes Urteil verfassungswidrig.
Die Ungereimtheiten die Herr Fricke in verschiedenen Urteilen des VIII Zivilsenats sieht, resultieren aus gewissen Lücken in der Kenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hierin bin ich mit Herrn Fricke einer Meinung. Unsere Meinungsunterschiede beschränken sich auf die Personen, bei denen diese Wissenslücken vorliegen. Herr Fricke sieht sie bei den Mitgliedern des VIII Zivilsenat, ich sehe sie bei Herrn Fricke.
Auch in der Frage des Sockelpreises mit seinen notwendigen Rechtsfolgen habe ich umfangreiche Sachargumente zur Diskussion gestellt, dies auf das Risiko hin, widerlegt zu werden. Ihnen sind diese Sachargumente bekannt. Wenn Sie anderer Auffassung sind, lade ich Sie ein, meine Argumente durch fundierte Gegenargumente zu widerlegen.
@Stubafü
Ein Richter ist nicht an die Vorgaben aus der Rechtsprechung eines höheren Gerichts sondern nur an das Gesetz gebunden. In § 305 BGB steht nicht wörtlich drin, dass bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag die AGB in Schriftform beiliegen müssen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. An diese ist das LG Frankenthal nicht gebunden. Was im Grundsatz auch richtig ist. Anderenfalls würde sich kein Richter mehr trauen, eine ständige Rechtsprechung, die er für überholt hält, durch ein mutiges Urteil zu verwerfen, und so möglicherweise eine neue höchstrichterliche Entscheidung über die Frage herbeizuführen.
Aus einer unorthodoxen Rechtsauslegung eines Gerichts eine Befangenheit oder gar eine Rechtsbeugung zu konstruieren, ist daher abwegig. Würde sich ein von Lothar Gutsche vorgeschlagenes Vorgehen durchsetzen, würde dem Rechtsstaat unermesslicher Schaden zugefügt werden.
Der Nachteil dieser Unabhängigkeit des Richters liegt darin, dass sich die Parteien gelegentlich mit unorthodoxen Ansichten herumärgern müssen, die nicht aus überholter Rechtsprechung resultieren. Da muss man dann ganz mutig sein, und einfach in die nächste Instanz gehen. Dort wird das dann wieder gerichtet.
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Hallo,
eine Frage an die Fachleute:
Würde eine Rechtsschutzversicherung im Falle des Unterliegens auch die Kosten dieses teuren Gutachtens übernehmen?
An sich sollte die Handelskammer (!!!) des LG Frankenthal doch fachlich kompetent sein, solche Prüfungen selber durchzuführen und die Sachlage auch zu beurteilen.
Gruß hko
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@reblaus
In § 305 BGB steht nicht wörtlich drin, dass bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag die AGB in Schriftform beiliegen müssen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. An diese ist das LG Frankenthal nicht gebunden. Was im Grundsatz auch richtig ist.
In § 305 BGB steht:
§ 305
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (1)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.Es geht hier nicht um das wie des Vermittelns, sondern dass es dem anderenVertragsteil vermittelt worden ist; wie kann ich mich mit den AGB der Pfalzgas respektive deren Geltung einverstanden erklären, wenn ich diese bei der Vertragsverhandlung/beim Vertragsabschluss nie zu Gesicht bekommen habe.Ich habe keine Einwendungen, dass die ansonsten so \"förmelnden\" Juristen hier keinen Wert auf die Form der Übermittlung Wert legen, meinetwegen hätten Sie es mir per Rauchzeichen oder Wandmalerei vermitteln können, aber selbst dieses haben sie nicht getan.Ich kann daher ihrem letzten Beitrag keine Ernsthaftigkeit unterstellen und dies ist eigentlich schade, angesicht der in dieser Sache von Ihnen bislang beigesteuerten, konstruktiven Vorschläge.Zu Ihrem wohl etwas kühnen Beispiel im Hinblick auf die von \"bolli\" vertreteneMeinung hinsichtlich des Bestehenes eines Sondervertragsstatus, erlaube ich mir ein weiteres beizusteuern und dies hinsichtlich Ihres grenzenlosen Vertrauens in die Rechtsprechung des pfälzischen Obergerichtes:Stellen Sie sich einmal vor, ich würde alle meine Statischen Berechnungen mit der Sorglosigkeit aufstellen wie Ihr Vertrauen in die deutsche Justiz ist, also frei nach dem Motto: Führt eine hiervon durch meine fehlerhafte Lastannahme zu Schäden am Gebäude, der Baumeister an der Baustelle wirds richten und wieder aufbauen und der Bauherr trägt die Kosten. So kann das Miteinander wohl nicht funktionieren.Nun noch zu Ihrer Kommentierung des Beitrags von Gaspreisprotest-Kamerad Lothar Gutsche mit der ernsthaften Frage an Sie:Was würden Sie von der pfälzischen Justiz halten die Ihnen1. In der ersten Instanz einen Amtsrichter beschert, der sie im Termin beleidigt, sie hiergegen Befangenheitsantrag stellen, er in der richterlichen Stellungnahme noch nicht einmal soviel Rückgrat besitzt, zu seinen Äußerungen zu stehen, sein Richterkollege in schützt und demzufolge auch den Antrag abschmettert,2. dem gegnerischen Anwalt, die Sache an das LG Frankenthal (nicht dem meinigen, der 1 Jahr zuvor gestellt worden ist) stattzugeben mit der Folge. dass die Sache nun mit Anwaltszwang, sprich kostenintensiver für mich, weiterverfolgt wird,3. Die Rechtssache an die Handelskammer des LG Frankenthal verwiesen wird, derenRicherin im 1. Terim der Auffassung war, ich hätte den Sachvortrag der Klägerin nicht wirksam bestritten, obgleich jeder meiner Schriftsätze grundsätzlich den unwahren Sachvortrag der Klägerseite mit Nichtwissen bestritten hat und erst auf massiven Protest meinerseits sich bequemt hat, auf diese abenteuerliche prozessuale und leicht durchschaubare Finte zu verzichten,4. der Zorn der LG-Justiz sich dann in dem subtilen Zweizeiler-Beschluss (s.o. 2. Beitrag) dahingehend manifestiert, in dem ein \"Gutachter\" beauftragt wird, dessen Honorar Bundestagsabgeordneten-Diäten vergleichbar ist, mit dem Ziel, bei mir Prozessrisiko-Schockzustände auszulösen5. dieser \"Gutachter\" mit Wissen des Gerichtes gleichzeitig Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens der Klägerin ist und für dessen \"Unabhängigkeit\" ich keinen Pfifferling verwetten würde6. das Gericht dennoch auf die offensichtlich rechtswidrige Erstellung dieses Gutachtens besteht (warum wohl, es darf 3x geraten werden)7. mit der Erstellung dieses Gutachtens dem Beklagten offensichtlich das rechtliche Gehör verweigert wird (denn wie kann man auf ein Gutachten Stellung nehmen, dessen prozessrelevanten Teile mit Billligung des Gerichts unter Verschluss gehalten werden)8. die Einholung des \"Gutachtens \" prozessirrelevant ist, da ich aktenkundig Sonderkunde und nicht Tarifkunde bin, dies jedoch vom Gericht mit abenteuerlicher,offensichtlich wahrheitswidriger Argumentation ignoriert wird,diese Frage werden Sie mir wohl nie beantworten, zumindest nicht so lange Sie \"Organ der Rechtspflege\" sind, wovon ich ausgehe. Vielleicht sollten Sie, um etwas mehr von den \"hohen Weihen\" der BRD-Justiz abzurücken und in die bundesdeutsche Rechtswirklichkeit zurückzukehren, die Schlussbilanz eines \"langen Richterlebens\" des Landesrichters Frank Fahsel a.D., des OLG-Richters a.D. Dr. Egon Schneider und des Verfassungsrichters a.D. lesen. Mein Bedarf an der deutschen Rechtsprechung ist schon lange gedeckt, wie ich dies in meinem bisherigen fast 40-jährigen Berufsleben, auch persönlich erfahren durfte.
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@Stubafü,
die Vorlage der AGB bei Vertragsabschluss einfach mit Nichtwissen bestreiten. Die nachweispflicht liegt dann beim Versorger
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@Gerd Cremer
Hab ich schon zu Beginn meines \"Leidensweges\" beim AG
Speyer, mithin erstinstanzlich und danach in der Zusammenfassung des LG-Sachvortrages getan. Was aber kann man tun, wenn Sie es mit einer
argumentationsresisteten, Beweisurkunden negierenden
Handelskammer des LG Frankenthal zu tun haben?
Gruss aus der Vorderpfalz
Stubafü
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Original von Stubafü
Habe da ein aktuelles Problem mit der widerborstigen Handelsrichterin, die mich partout zum Tarifkunden machen will, obgleich ich es nach Aktenlage und aktuell dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechnung (VIII ZR 320/07) evidenterweise nicht bin.
Ich dachte Richter, die eigene Meinungen vertreten (notfalls abweichend vom BGH), werden hier als \"mutig\" angesehen? Die höchstrichterliche rechtsprechung hat also entschieden, dass SIE evidenterweise kein Tarifkunde sind?
Original von Stubafü
(...) Was würden Sie von der pfälzischen Justiz halten die Ihnen1. In der ersten Instanz einen Amtsrichter beschert, der sie im Termin beleidigt, sie hiergegen Befangenheitsantrag stellen, (...).
Ach...Sie hatten schon einmal einen Befangenheitsantrag gegen den Richter beim AG gestellt? Und erwägen nun einen weiteren Befangenheitsantrag gegen das LG?
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@stubafü
dass die Sache nun mit Anwaltszwang, sprich kostenintensiver für mich, weiterverfolgt wird
Dies erweckt bei mir den Anschein dass Sie die Sache vor dem AG ohne Anwalt angegangen sind, quasi Bungeespringen ohne Seil?
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@Stubafü
Wie soll denn Ihrer Ansicht nach eine überholte ständige Rechtsprechung beseitigt werden, wenn der Richter, der dies erkennt, damit rechnen muss von einer Partei als befangen abgelehnt und mit einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung überzogen zu werden.
Die Rechtswissenschaft ist keine so präzise Wissenschaft wie die Mathematik. Wenn sie statische Berechnungen anstellen, oder Baupläne vorgeben, dann ist ein Säulenumfang von 30 cm eben 0,3 m und nicht 25 cm. Eine solch eindeutige Lösung kennt die Rechtswissenschaft nicht. Dort geht es darum das Gesetz auszulegen. Wenn sich über die Zeitläufte die Umstände oder auch nur die allgemeinen Ansichten ändern, so muss deshalb nicht sofort das Gesetz angepasst werden, denn es reicht meistens aus, das Gesetz neu zu interpretieren. Das lernen Juristen mit dem ersten Semester. Es gibt ein juristisches Problem und zwei unterschiedliche Meinungen wie das Gesetz auszulegen ist.
Der Gang vor Gericht ist aus diesem Grund immer mit einer Unwägbarkeit verbunden. Denn weder Sie noch Ihr Gegner entscheiden, was Recht und was Unrecht ist, sondern ein unabhängiger Richter. Wenn dieser eine Auslegung wählt, die Ihnen nicht passt müssen Sie in die nächste Instanz. Wenn die letzte Instanz auch nicht so entscheidet, wie Sie es für richtig halten, haben Sie Pech gehabt.
Ob Sie dieses System gut oder schlecht finden ist solange unerheblich, als Sie nicht ein besseres System vorschlagen.
Ich bin von unserem Rechtssystem überzeugt, nicht notwendigerweise von jeder Entscheidung, die es hervorbringt. Im übrigen gestatte ich mir, meine eigene Meinung auch auf die Gefahr hin zu vertreten, dass diese anderen Diskussionsteilnehmern nicht passt.
Dass Sie sich in einer misslichen Lage befinden, verstehe ich. Ich habe Ihnen aber gleich zu Anfang einen Weg benannt, aus dieser Sache mit einem blauen Auge herauszukommen, bevor die Gutachterkosten zuschlagen. Erkennen Sie den Anspruch der Gegenseite sofort an, wenn Ihnen das Chance-Risiko-Verhältnis zu ungünstig erscheint.
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Wenn ich mir die Entscheidung LG Frankenthal, Urt. v. 10.09.09, Az. 2 HK O 90/09 so anschaue, dann sieht es wirklich nicht gut aus.
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Es sieht sogar noch schlechter aus, nachdem die Kammer von ihrer eigenen Auffassung abgerückt izu sein scheint, nachdem treuwidrig handelt, wer trotz bestehender Wahlmöglichkeit seinem Versorger abverlangt, die Preise nur in billiger Weise erhöhen zu dürfen. Damals wurden wenigstens keine Gutachten für 10.000 € eingeholt.
Da hilft nur eines ab in die nächste Instanz. Irgendwann wird der Pfalzgas diese Richterin einfach zu teuer werden.
Atemberaubend ist dieser Schwachsinn schon, den diese Kammer verzapft. Die Vorsitzende Richterin will sicher nichts mehr werden, und wird auch nichts mehr.
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@reblaus,
Atemberaubend ist dieser Schwachsinn schon, den diese Kammer verzapft. Die Vorsitzende Richterin will sicher nichts mehr werden, und wird auch nichts mehr.
sag ich doch !
man sollte dies der vorgesetzten Dienststelle, nicht OLG, sondern dem Justizministerium melden, am besten ein Schreiben direkt an Herrn Minister, was sich da eine kleine Richterin an einem LG so erlaubt.
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Original von Cremer
man sollte dies der vorgesetzten Dienststelle, nicht OLG, sondern dem Justizministerium melden, am besten ein Schreiben direkt an Herrn Minister, was sich da eine kleine Richterin an einem LG so erlaubt.
Schon mal was von der richterlichen Unabhängigkeit gehört?
Wie sagt es der deutsche Richterbund:
Die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit soll die Rechtsprechung vor jeglicher Einflussnahme durch Exekutive und Legislative schützen.
Die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert, die Abhängigkeit der Richter von der Justizverwaltung so gering wie möglich zu halten. Es soll jede Einflussnahme auf die Rechtsstellung der Richter unterbleiben, die vermeidbar ist, weil sie nicht aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Justiz erforderlich ist (BVerwG ZBR 2006, 349, 350).
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@kamaraba
sicher habe ich die 1. Instanz selbst ausgefochten; aber es war kein \"Bungeespringen ohne Seil\". es war vielmehr ein \"Dorfrichter Adam\" Spektakel, das ging so 2 Jahre bis terminiert wurde, dann heftiger Wortwechsel und Schlagabtausch, Dorfrichter Adam in der Versenkung und nach -erfolglosen Befangenheitsantrag- Verweisung der Sache an die Handelskammer des LG Frankenthal auf Antrag des Gegner-Rechtsanwaltes.
Im Prinzip ist die Sache jetzt vor dem LG FT mit Rechtsanwalt die gleiche wie ohne beim AG Sp, mit dem kleinen kommerziellen Unterschied: ich mache meine Schriftsätze immer noch selbst, mein RA reicht Sie nach Überprüfung ein, ist zwar eine etwas unbefriedigende Arbeitsteilung aber jetzt kostet es die Rechtschutzversicherung Geld.
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@black
Schon mal was von der richterlichen Unabhängigkeit gehört?
:D
In § 305 BGB steht:
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Nun hat der Verwender mir freundlicherweise in seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitgeteilt, dass die AVBGasV bei Vertragsabschluss schlicht nicht vorgelegen hat und dass er sie mir -sofern ich Bedarf habe- nachträglich per Post zur Verfügung stellen wird.
Jetzt frage ich Sie mal allen Ernstes: Was hat dies mit \"richterlicher Unbahängigkeit zu tun, wenn ein Richter in seinem Beschluss -qua per ordre mufti- feststellt, dass es -entgegen dem vorzitierten Gesetzeswortlaut- gar nicht darauf ankommt, ob der Klauselverwender seine Klauseln bei Vertragsschluss mir vorgelegt hat, sondern dass es meine verdammte Pflicht und Schuldigkeit sei, die Klauseln des Verwenders bei Vertragschluss beizuschaffen.
Da mir schon der \"Vertragsinhalt\" vor \"Vertragschluss\" unbekannt war, wie soll ich dann wissen, was ich zum Vertragschluss beibringen soll ??
Wenn solche hahnebüchenen Vorfälle in deutschen Justizpalästen Alltag sind, und es gängige Praxis ist, dies mit der \"richterlichen Unabhängigkeit\" auch noch wegzubügeln, dann finis germania und sie können die gesamte Rechtsprechung in die Tonne kloppen!
Denn die richterliche Unabhängigkeit enthebt den Richter auch nicht von der Bindung an das Gesetz.
\"Le juge ne que la bouche qui prononce les règles de lois\" (Montesquieu).
Dies einmal grundsätzlich, die gottähnlichen Juristen-Attituden sollten wir hier in diesem Forum aussen vor lassen. Dann kommuniziert es sich besser.
Richterliche Unabhängigkeit gibt es realiter nicht, auch wenn das mancher nicht wahrhaben will.
Natürlich ist ein Richter in Deutschland unabhängig, dies bezieht sich aber lediglich aufs finanzielle und beamtenrechtliche, wobei hinsichtlich der abgelieferten richterlichen Gegenleistungen Anspruch und Wirklichkeit -wie das der Bürger tagtäglich erfährt- sehr weit auseinanderklaffen.
Unabhängig ist der deutsche Richter / die deutsche Richterin natürlich auch nicht. Einerseits gibt es eine auch richterlich nicht zu ignorierende öffentliche Meinung und zum anderen will zumindest der ehrgeizige und zielstrebige Richter auch mal befördert werden, z. B. zum Landgericht oder Oberlandesgericht und da gilt es schon neben der perfekten Beherrschung von Paragrafen auch die richtige Meinung zu haben, die von den Beförderungsgremien (meist von den Schwachmaaten in der \"Politik\";) gewünscht wird.
Unabhängig ist der Richter auch deshalb nicht, weil sein Urteil mittels Beschwerde anfechtbar ist und dann vor dem Oberlandesgericht bestand haben muss. Der Richter weiß aber schon bei seiner Urteilsfindung, welche Meinung am Oberlandesgericht vorherrscht und welche Urteile er prompt wieder auf seinen Schreibtisch zurückbekommt.
Und da er sich doppelte Arbeit sparen will, liegt die Versuchung nahe, das Ersturteil gleich so zu machen, dass Beschwerde nur in den Fällen eingereicht werden, die ohnehin keinen Erfolg beim OLG haben werden. Soweit meine Auffassung, werter Herr reblaus und meine Einschätzung von der Praxis der Obergerichte in unserem Ländle.
Unabhängig ist der Richter, insbesondere in ländlichen und kleinstädtischen Bereichen auch nicht, denn er ist dort sozial eingebunden, hat eventuell seine Kinder auf der Waldorfschule, in der auch eine der am Verfahren beteiligte Rechtsanwältin ihre Tochter hat und -Allmächtiger- da muss man schon über manchen Unsinn, den sie im Termin und beim Schriftsatzwechsel verzapft, zum Nachteil der Gegenpartei hinwegsehen und all dies begründet mit der \"richterlichen Unabhängigkeit\".
Richterliche Unabhängigkeit ist demzufolge ein Ziel und eine ständige Aufgabe, der sich der Richter in seiner Arbeit versuchen kann, anzunähern, notfalls auch auf Kosten seiner Karrierechancen, was er aber in den meisten Fällen -für ihn verständlicherweise- nicht tut.
Die Gewaltenteilung zwischen Justiz, Parlament und Regierung soll Buergerinnen und Buerger vor Willkuer schuetzen. Mit diesen drei Staatsgewalten konkurrieren laengst Medien und Lobbyismus. Wie ist es um deren Legitimation bestellt? Kommt das Machtgefuege aus der Balance? Veraendert sich die Rolle der Justiz?
Da gibt es ein schönes Büchlein, das sich über den Staatsjuristen-Beförderungsalltag sehr ausführlich auslässt, ebenfalls sehr lesenwert und sogar von einem leiblichen Richter, allerdings einem a.D. :
\"Schwarze Roben, weiße Westen. Richterkarriere contra richterliche Unabhängigkeit\"
Werner Stichs, Vorsitzender Richter am Landgericht Karlsruhe
So jetzt habe ich mir meinen Frust von der Seele geschrieben und nun ein bonmot
zum Abschluss:
Ein hoher Politiker, der betrunken 2 Arbeiter überfahren hat, fragt seinen Parteifreund, der Richter am Amtsgericht ist, was denn nun bei der Gerichtsverhandlung passieren würde. \"Mach dir keine Sorgen, das kriegen wir schon hin\", meint der Richter.
\"Der eine, der durch deine Autoscheibe flog, der kriegt ein Verfahren wegen Einbruch. Und der, der bei dem Zusammenstoß 15 Meter durch die Luft flog, den verfolgen wir wegen Unfallflucht \"
So weit zur \"richterlichen Unabhängigkeit\"
Schönen abend, ihr beiden, \"black\" und \"reblaus\", wünscht euch Stubafü- trotz manchen Spasses, den ihr hier im Forum manchmal verzapft oder nehmt ihr die Mehrheit eurer Beiträge wirklich ernst?;)
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@black,
ist im Prinzip schon richtig, aber hier in diesem Fall bestimmt nicht.
Da muss man einfach die Richterin beim JM \"anschwärzen\" :D :D :D
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@Stubafü
Sie können den § 305 BGB zitieren so oft Sie wollen. Den Satz, \"bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen müssen die AGB der Hauptvertragsurkunde bei Vertragsschluss beiliegen\", werden Sie nicht finden. Dies hat die ständige Rechtsprechung durch Auslegung festgelegt.
Die Vorsitzende Richterin hat ebenso Anspruch auf eine sperrige und uneinsichtige Rechtsauffassung wie Sie. Es ist nicht Ihr persönliches Privileg, Ansichten vertreten zu dürfen, die einer verständigen und ausgewogenen Würdigung der Gesamtumstände zuwiderlaufen.
In Ihrem Fall krachen einfach zwei Betonköpfe mit voller Wucht gegeneinander.
Bei Ihrer Forderung, der Richter müsse bei seiner Beurteilung die öffentliche Meinung berücksichtigen, stellen sich mir alle Haare zu Berge. Gerade in der Pfalz gab es mit dem Wormser Kinderschänderprozess doch das grausige Beispiel, was passiert, wenn Staatsanwälte einem geifernden Mob mit psyochologischem Feierabendsachverstand folgen, statt ihren eigenen Verstand zu benutzen. Es ist einem unabhängigen Richter, der sich nur vom Gesetz und nicht von der öffentlichen oder veröffentlichten Meinung leiten ließ, zu verdanken, dass es nicht zu einem fürchterlichen Justizirrtum gekommen ist.
Wer so eklatant und mit so einfältiger Begründung wie das LG Frankenthal die ständige Rechtsprechung missachtet, wird sich von einer weiteren Karriere bereits innerlich verabschiedet haben. Das LG Frankenthal widerlegt somit Ihre Auffassung, dass sich der Richter nur von Karrieredenken leiten ließe.
Sie werden einem Juristen sicherlich zugestehen, dass er mit ein wenig handwerklichem Geschick eine Gartenlaube auch selbst zusammenzimmern kann. Vermutlich werden Sie beide Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn Sie erfahren, dass der selbe Jurist ein achtgeschossiges Hochhaus in Eigenregie erstellen möchte.
Ich glaube, dass Sie einen eindeutigen Zahlungsanspruch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe werden durchsetzen können. Nachdem Sie aber noch nicht einmal der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Berufung bzw. Revision zu kennen scheinen, würde ich Ihnen dringend raten, die weiteren Schriftsätze in Ihrem Verfahren von Ihrem Anwalt abfassen zu lassen. Hier sind nämlich durchaus kniffelige Probleme zu lösen, die auch gestandenen Anwälten und Richtern Probleme machen, wie man aus den widersprüchlichen Urteilen der Instanzgerichte erkennen kann.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, frage ich mich warum Sie diese ganze Diskussion eröffnet haben, dann haben Sie doch gar kein Prozesskostenrisiko.
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Original von Stubafü
Unabhängig ist der deutsche Richter / die deutsche Richterin natürlich auch nicht. Einerseits gibt es eine auch richterlich nicht zu ignorierende öffentliche Meinung und zum anderen will zumindest der ehrgeizige und zielstrebige Richter auch mal befördert werden, z. B. zum Landgericht oder Oberlandesgericht und da gilt es schon neben der perfekten Beherrschung von Paragrafen auch die richtige Meinung zu haben, die von den Beförderungsgremien (meist von den Schwachmaaten in der \"Politik\";) gewünscht wird.
Wenn Sie diese Argumentations- und Wortwahl auch in Ihrer Verteidigung vor Gericht an den Tag gelegt haben, ist mir auch klar, warum Sie, aus Ihrer Sicht, beleidigt worden sind. War sicher ne lustige Verhandlung. :D
Original von Stubafü
Unabhängig ist der Richter auch deshalb nicht, weil sein Urteil mittels Beschwerde anfechtbar ist und dann vor dem Oberlandesgericht bestand haben muss. Der Richter weiß aber schon bei seiner Urteilsfindung, welche Meinung am Oberlandesgericht vorherrscht und welche Urteile er prompt wieder auf seinen Schreibtisch zurückbekommt.
Und da er sich doppelte Arbeit sparen will, liegt die Versuchung nahe, das Ersturteil gleich so zu machen, dass Beschwerde nur in den Fällen eingereicht werden, die ohnehin keinen Erfolg beim OLG haben werden. Soweit meine Auffassung, werter Herr reblaus und meine Einschätzung von der Praxis der Obergerichte in unserem Ländle.
Jetzt wandern Sie aber auf\'s falsche Tor zu. Wenn dem so wäre, sollte die Richterin am LG aber doch anders entscheiden, oder sitzen an Ihrem OLG noch weitere von diesen \"Torfnasen\", die nicht verstehen, worum es in Ihrer (unserer?) Welt geht ?
Original von Stubafü
So jetzt habe ich mir meinen Frust von der Seele geschrieben und nun ein bonmot
zum Abschluss:
Ein hoher Politiker, der betrunken 2 Arbeiter überfahren hat, fragt seinen Parteifreund, der Richter am Amtsgericht ist, was denn nun bei der Gerichtsverhandlung passieren würde. \"Mach dir keine Sorgen, das kriegen wir schon hin\", meint der Richter.
\"Der eine, der durch deine Autoscheibe flog, der kriegt ein Verfahren wegen Einbruch. Und der, der bei dem Zusammenstoß 15 Meter durch die Luft flog, den verfolgen wir wegen Unfallflucht \"
Gibt\'s dafür ne Quelle aus dem Witzheft oder aus der Juristenzeitung ?
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Original von Cremer
@black,
ist im Prinzip schon richtig, aber hier in diesem Fall bestimmt nicht.
Da muss man einfach die Richterin beim JM \"anschwärzen\" :D :D :D
Ich kann den Frust schon verstehen, aber das Justizministerium ist schlichtweg nicht befugt Einfluss auf ein Verfahren zu nehmen. Der Minister der das versucht, dürfte sich ganz schön die Finger verbrennen. Er hätte nämlich gar keine Handhabe irgend etwas gegenüber der Richterin \"anzuweisen\". Er kann sie noch nicht einmal entlassen.
Woher kommt eigentlich dieser Drang immer Briefe und Beschwerden an Ministerien, Gott und die Welt und den weihnachtsmann schreiben zu wollen, wenn es mal rechtlich nicht so läuft, wie man es erwartet hat? Hat das jemals was genützt oder ist das noch ein Anhängsel aus absolutistischer Zeit, als man Briefe an den König schrieb?
Original von Stübafü
Unabhängig ist der Richter auch deshalb nicht, weil sein Urteil mittels Beschwerde anfechtbar ist und dann vor dem Oberlandesgericht bestand haben muss. Der Richter weiß aber schon bei seiner Urteilsfindung, welche Meinung am Oberlandesgericht vorherrscht und welche Urteile er prompt wieder auf seinen Schreibtisch zurückbekommt.
Und da er sich doppelte Arbeit sparen will, liegt die Versuchung nahe, das Ersturteil gleich so zu machen, dass Beschwerde nur in den Fällen eingereicht werden, die ohnehin keinen Erfolg beim OLG haben werden.
Dann besteht doch kein Grund zur Sorge.
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@ Black
Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht eine Dienstaufsicht vor, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl eine inhaltliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen ermöglicht. Zwar darf nach § 26 DRiG im Allgemeinen der Inhalt einer richterlichen Entscheidung nicht Gegenstand von Dienstaufsichtsmaßnahmen sein. Aber, so der führende Kommentar von Dr. Günther Schmidt-Räntsch und Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch zum Deutschen Richtergesetz auf Seite 443 in Randnummer 31 zu § 26 DRiG, 6. Auflage 2009:
„Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Inhalt einer Entscheidung im Disziplinar- oder Strafverfahren nachgeprüft werden kann, so bei Rechtsbeugung (§339 StGB).”
Ferner heißt es bei Schmidt-Räntsch in Randnummer 40 zu § 26 DRiG auf Seite 447:
„Sofern es sich um Richterbestechung oder Rechtsbeugung handelt (§§ 334, 339 StGB) beziehen sich die Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde zwangsläufig auch auf den Inhalt einer richterlichen Entscheidung. In solchen Fällen wird die zuständige Dienstbehörde aber unverzüglich die richterliche Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 63 Abs. 2 und § 83) herbeizuführen haben.”
Vor dem Hintergrund kann Stubafü mit seinen starken Sachargumenten sehr wohl beantragen, dass der Landgerichtspräsident im Rahmen seiner Dienstaufsicht ein förmliches Disziplinarverfahren nach § 63 DRiG gegen den Richter aus seinem Energiestreit einleitet.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche,
stimme mit Ihnen überein !
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@Lothar Gutsche
Das ist ja alles schön und richtig was Sie hier schreiben. Sie könnten noch ergänzen, dass ein Richter auch wegen Mordes, Diebstahl und anderen Straftaten belangt werden kann. Er steht nämlich wie jeder andere Bürger dieses Landes nicht über dem Gesetz.
Das einzige was Sie bei Ihren Überlegungen noch nicht deutlich genug ausformuliert haben, ist die Voraussetzung, dass der Richter den Tatbestand der Rechtsbeugung sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt haben muss. Wenn Sie im Falle des LG Frankenthals hier vortragen würden, wie und aus welchen Gründen dieser Straftatbestand erfüllt wurde, wäre ich Ihnen verbunden. Wir könnten Sie dann gegbenenfalls auf Ihren konkreten Denkfehler aufmerksam machen.
Neben Richtern können auch alle anderen Bürger Straftatbestände erfüllen. Es wäre auf die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung hinzuweisen. Wer einen anderen einer Straftat bezichtigt, für die dieser noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, könnte ein böses Erwachen erleben.
Vernünftigerweise ist in solchen Fällen besser vom Tatverdacht zu sprechen. Dies setzt aber eine gewisse Einsicht voraus, dass die eigene Einschätzung auch fehlerhaft sein könnte.
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Original von Lothar Gutsche
@ Black
Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sieht eine Dienstaufsicht vor, die im Fall von Rechtsbeugung sehr wohl
Genau, bei Rechtsbeugung, also einer Straftat.
Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt:
BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht
Fazit: Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
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Original von reblaus
@Bolli
Da haben Sie etwas grundsätzlich missverstanden. Ich halte nicht eine einzige der von mir vertretenen Ansichten für die allein seligmachende Lösung eines Rechtsproblems. Ich mache mir aber zu jeder von mir vertretenen Auffassung die Mühe, diese mit sachlich fundierten Argumenten zu unterlegen. Ich erwarte daher von jemandem der die Gegenposition vertritt, eine gewisse intelektuelle Auseinandersetzung mit der Frage zumindest im Rahmen dessen, was die individuellen Fachkenntnisse zulassen.
Wer ein Sachargument vorträgt, darf erwarten, dass dieses mit einem sachlichen Gegenargument widerlegt wird. Ich beklage nicht, dass in einem Verbraucherforum verbraucherfreundliche Ansichten vertreten werden, ich beklage, dass solche verbraucherfreundlichen Ansichten auch dann vertreten werden, wenn man kein einziges Sachargument dafür vortragen kann.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Sondervertrag schon dann abgeschlossen wurde, wenn dem Verbraucher ein Mengenrabatt zum Grundtarif eingeräumt wurde, so würde ich mir von Ihnen eine Antwort darauf wünschen, wie Sie diese Ansicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung bringen. Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.
Prima, da bin ich ganz bei Ihnen. So sehe ich das auch. Gleichwohl gibt es manchmal Sachverhalte, wo die Ungleichheit zu gunsten der Allgemeinheit in Kauf genommen wird (werden muss). In einigen Bereichen nennt man das Solidaritätsprinzip, in anderen sagt man zu ähnlichen Sachverhalten, dass die Individualiserung unwirtschaftlich und der zu betreibende Aufwand daher zu groß wäre und man deswegen diese Ungleichbehandlung hinnehmen muss. Das gibt\'s überall im Leben.
Um auf Ihr Beispiel eine Antwort zu geben: Ja, dass sehe ich so: Da Kunde A im ersten Jahr einen geringeren Verbrauch hatte als Kunde B und somit nicht in den Genuß des Mengenrabatttes kam, war er ein Grundversorgter Kunde, während Kunde B eben eine \"besondere\" Vereinbarung in Anspruch genommen und dadurch in eine Sondervergünstigung kam, die in deshalb zum Sondervertragskunden macht.
Nicht anderes ist es doch mit dem von Ihnen vertretenen Preissockel in der gesetzlichen Grundversorgung. Das Gesetz spricht von einer \"preisgünstigen Versorgung\" § 1 (1) EnWG, die der BGH zu einer \"der Billigkeit entsprechenden Versorgung\" konkretisiert hat.
Nun konstruiert das Gericht (respiktive der VIII. Senat) aber in die erstmailige Entnahme von Gas in der gesetzlichen Grundversorgung ein Anerkenntnis des Preises hinein, welches einen Preis darstellt, der vereinbart ist, selbst wenn ich diesem Preis vorher expliziet widersprichen habe und diese auch direkt danach wieder tue. Alles unerheblich.
Nur eine Auswahl habe ich ja nicht. Meine 3 Versorger, bei denen ich Gas über Sondervertrag beziehen könnte, haben genauso überhöhte Preise, die ich aber tatsächlich nicht angreifen kann, da ein Vertragsschluss tatsächlich einen individuell vereinbarten Preis beinhaltet. Dieses ist in der gesetzlichen Grundversorgung meines Erachtens aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber, auf den Sie ja so viel Wert legen, hat eben nur einen angemessenen Preis verlangt und diesen der Billigkeitsprüfung unterworfen und nicht unterteilt in einen Preissockel und darauf aufbauende Preiseänderungen.
Für Sie ein Beispiel:
Kunde A wird seit 3 Jahren in der gesetzlichen Grundversorgung versorgt. Anfangspreis 3 ct/kWh, Preiserhöhungen in den letzten 3 Jahren insgesamt 2 ct/kWh. Diesen hat er jeweils wegen Unbilligkeit widersprochen.
Nun kommt Kunde B hinzu. Er ist aus seinem Sondervertrag gekündigt worden, da unwirksame Preisanpassungklauseln vorlagen. Er kommt in die gesetzliche Grundversorgung (da keine preiswerten anderen Anbieter vorhanden) und erhebt von Anfang an Unbilligkeitseinwand. Der derzeitige Preis in der Grundversorgung beträgt ja, wie oben bei Kunde A erwähnt, 5 ct/kWh.
Der Verbrauch bei beiden Kunden ist gleich.
Nun entscheidet ein Gericht, dass der Unbilligkeitseinwand von Kunde A gerechtfertigt war, da der der Billigkeit entsprechende Preis nur bei 3,5 ct/kWh hätte liegen dürfen. Kunde A muss daher zukünftig nur 3,5 ct/kWh bezahlen, Kunde B aber weiterhin 5 ct/kWh, da er diesen (unbilligen) Preis \"angeblich\" anerkannt hat (obwohl vor und nach Abnahme widersprochen). Was bitte schön soll er machen, um seine Heizung zu betreiben ? Übrigens hat der BGH auch schon entschieden, dass der Wärmemarkt kein Substitutionsmarkt ist, wo man die verschiedenen Energieträger gegeneinader ausspielen kann. Schließlich ist ein Wechsel von Gas auf Öl mal nicht so eben gemacht. Nicht das Sie mir jetzt den Umstieg auf einen Holzofen empfehlen.
Finden Sie DAS gerecht (wenn Sie denn die obige Einstufung der Kunden A und B in Ihrem Beispiel ungerecht empfinden) ?
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@reblaus
Sie können den § 305 BGB zitieren so oft Sie wollen. Den Satz, \"bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen müssen die AGB der Hauptvertragsurkunde bei Vertragsschluss beiliegen\", werden Sie nicht finden. Dies hat die ständige Rechtsprechung durch Auslegung festgelegt.
Das ist es was ich an Ihnen so \"schätze\", werter reblaus, die \"Förmelei\" und dieses unselige Hineindichten von Tatbeständen, die es realiter gar nicht gibt, mea culpa, d.h. ja im juristendeutsch \"Vertragsauslegung\", gemeinhin Tatbestandsverfälschung genannt. Nennen Sie mir einen Passus in dem ich mich hier dahingehend ausgelassen habe, es gäbe in meinem Falle einen \"Hauptvertrag\" und daneben weitere zusätzliche Vertragsvereinbarungen.
Es bedarf auch sicherlich keiner \"Rechtsauslegung\", wenn im Gesetz steht:
\"durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie
hinweist\"
und die Pfalzgas dies, schriftlich bestätigt von ihrer Rechtsvorgängerin, hinsichtlich der AVBGasV aktenkundig nicht getan hat!
Ich habe doch bereits schon einmal deutlich gemacht, dass es nicht darauf ankommt wie sie es macht, sie hätte dies meinetwegen durch Rauchzeichen oder Wandmalereien tun können, sonder dass sie es den Buchstaben des Gesetzes getreu hätte machen müssen!!!
Die Vorsitzende Richterin hat ebenso Anspruch auf eine sperrige und uneinsichtige Rechtsauffassung wie Sie. Es ist nicht Ihr persönliches Privileg, Ansichten vertreten zu dürfen, die einer verständigen und ausgewogenen Würdigung der Gesamtumstände zuwiderlaufen.
Aber sicher nicht zu Lasten des Bürgers, dies läuft eindeutig den Intensionen des Gesetzgebers zuwider.
Die Frau Richterin / der Herr Richter mögen ihre eigenen Rechtsauffassungen haben, aber auch diese sind dem Gesetz unterworfen.
Bei Ihrer Forderung, der Richter müsse bei seiner Beurteilung die öffentliche Meinung berücksichtigen, stellen sich mir alle Haare zu Berge.
Da habe sie aber gewaltig daneben gegriffen, denn dies habe ich mit keinem Wort gefordert, sondern ich habe mir erlaubt auf diesen Mißstand hinzuweisen.
Sie werden einem Juristen sicherlich zugestehen, dass er mit ein wenig handwerklichem Geschick eine Gartenlaube auch selbst zusammenzimmern kann.
Selbst dieses würde bei den \"Auslegungskünsten des Juristen\" zu einem Desaster führen.
Ich glaube, dass Sie einen eindeutigen Zahlungsanspruch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe werden durchsetzen können. Nachdem Sie aber noch nicht einmal der Unterschied zwischen einer Beschwerde und einer Berufung bzw. Revision zu kennen scheinen, würde ich Ihnen dringend raten, die weiteren Schriftsätze in Ihrem Verfahren von Ihrem Anwalt abfassen zu lassen.
Es ehrt mich, dass sie mir die Durchsetzung eines \"eindeutigen Zahlungsanspruches im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens ohne fremde Hilfe\" zutrauen können und ich darf Ihnen versichern, dass mir die Begriffe Beschluss/Beschwerde sowie Urteil/Berufung respektive Revision wohl geläufig sind aber ob das einigen Herrschaften Ihrer Zunft dies auch ist ??
Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.
Das mit dem von Ihnen hochgelobten \"juristischen Beistand\" ist so eine Sache, sie kann im Streitfalle -je nachdem, wohin die \"richterliche Unabhängigkeit\" gerade tendiert- von nutzen sein, es kann aber auch ein Schuss ins eigene Bein werden.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, frage ich mich warum Sie diese ganze Diskussion eröffnet haben, dann haben Sie doch gar kein Prozesskostenrisiko.
Gegenfrage:
Wollen Sie womöglich Rechtschutzversicherungen zu ABM-Förderinstitutionen für Juristen, die gerademal das Geschick haben, eine Gartenlaube mit ach und Krach zusammenzubauen, umfunktionieren ?? ;)
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Original von Stubafü
Ich durfte bspw erleben, dass auf erfolgreicher Verfassungsbeschwerde (ohne \"juristischen Beistand\" und sehr knifflig verfasst) von mir das pfälzische OLG und der 2. Senat des BGH (auch nicht gerade juristische Glanzlichter) da etwas durcheinandergeraten sind und hierbei der Begriff des gesetzlichen Richters diesen \"Juristenprofis\" anscheinend völlig abhanden gekommen ist (\"richterliche Unabhängigkeit\"??), so dass die Sache nunmehr -nach einem zweiten, diesmal abgebügelten Gang zum BVerfG- jetzt beim EuGH zur Entscheidung ansteht. Auch dieses ist mir ohne \"juristischen Beistand\" gelungen.
Schön dass Sie ein Hobby haben.... :rolleyes:
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Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??
Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?
Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
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@tangocharly
Was ist denn das hier für eine ätzende Diskussion ??
Könnt ihr eure Sticheleien nicht per PM austragen ?
Das bringt doch hier wirklich niemandem etwas !
ich denke wir sind hier in einem Forum, indem mit lebendiger Rede und Gegenrede sachbezogen diskutiert wird.;)
Wie wärs mit einem Sachbeitrag ?? 8)
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Original von Stubafü
@tangocharly
[....... sachbezogen ..........
??
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@Bolli
Ich teile die Auffassung des BGH nicht, dass die Monopolrechtsprechung zum § 315 BGB nicht auf Energielieferverträge anzuwenden ist. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass nach unserer Rechtsordnung der BGH hierzu das letzte Wort hat und nicht ich.
Die Rechtsprechung zum Wärmemarkt wurde zumindest nach Lesart des Kartellsenats vom VIII Zivilsenat wieder aufgegeben. Auch oberste Richter sind nicht frei davon Fehler zu machen. Alles andere wäre schließlich unheimlich.
Zur Problematik der Preisspaltung in den Fällen, dass ein Kunde erfolgreich die Grundversorgungspreise wegen Unbilligkeit angefochten hat, habe ich bereits an anderem Ort Stellung genommen. Ich bin der Auffassung, dass eine solche gerichtliche Preisfestsetzung vom Versorger unverzüglich auf alle Kunden zu übertragen ist. Unterschiedliche Preise dürfen in der Grundversorgung nur dann festgesetzt werden, wenn diese durch unterschiedliche Kosten gerechtfertigt sind.
Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?
@Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.
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Original von reblaus
Die in Ihren Augen gerechtfertigte Ungleichbehandlung haben Sie jetzt damit begründet, dass diese ja nicht so schlimm wäre. Ab wann ist sie denn so schlimm, dass sie nicht mehr hinzunehmen wäre? Heißt das, dass in Zukunft nur noch massive Grundrechtsverletzungen verfassungswidrig sind, und Bagatellen hinzunehmen sind? Welcher Rechtfertigungsgrund besteht für Sie, wenn die Ungleichbehandlung die von Ihnen vertretene Bagatellgrenze überschreitet?
Nun wollen Sie mir aber was andichten. Ich habe nicht behauptet, dass dieses nicht so schlimm wäre (oder leide ich an Vergesslichkeit und habe einen Lesefehler?), sondern habe Ihnen nur erläutern wollen, dass es im täglichen Leben des häufigeren Ungleichbehandlungen gibt. Manchmal begründet, manchmal unbegründet.
Wenn ich mich unbegründet ungleichbehandelt fühle, so kann ich mich versuchen, rechtlich dagegen zu wehren und irgendwer wird mir (vermutlich) irgendwann abschließend sagen, ob er/sie das auch so sieht. Rechtlich relevant wird es, wenn dieser jemand ein Richter/eine Richterin ist und dieses per Urteil verkündet. Aber das war\'s dann (letztinstanzlich).
Meine Einschätzung zu Ihrem konstruierten Fall habe ich kundgetan, Sie die Ihre, die Argumente sind ausgetauscht und wir werden abwarten, was die klugen Herren Richter dazu kundtun.
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@Bolli
Darf ich das so verstehen, dass Sie alle Argumente, die die Ungleichbehandlung Ihrer Ansicht nach rechtfertigen vorgetragen haben?
Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.
Nach meiner Ansicht braucht eine Ungleichbehandlung im Grundsatz immer einen Rechtfertigungsgrund. Die Frage der Abgrenzung kann nur dann eine Rolle spielen, wenn dieser grundsätzliche Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Wandeln wir meinen Beispielsfall insoweit ab, als es sich beim Verbraucher A um eine Hartz-IV Empfängerin mit einem 20m² Appartment mit Gasetagenheizung und einem Verbrauch im Rahmen der Grundversorgung handelt, und bei Verbraucher B um einen Milliardär mit 1000 m² Villa, beheiztem Außenpool und beheizter Orangerie. Verbraucherin A hat einen Verbrauch von x-100 kWh, Verbraucher B einen Verbrauch von X +500.000 kWh. Beide haben den Beginn der Gasabnahme nicht mitgeteilt.
Nach Ihrer Ansicht muss nun Verbraucherin A aus Solidarität hinnehmen, dass Verbraucher B mit seinem gewillkürten Sondervertrag rechtlich deutlich besser gestellt ist, als sie selbst. Dabei wäre es doch gerade solidarisch, dass Verbraucher B mit seiner massiven Finanzkraft vorangehen würde, um den Rechtsstreit mit dem Versorger zu führen.
Ich will Ihnen damit nur aufzeigen, dass es immer eines grundsätzlichen Rechtfertigungsgrundes für eine Ungleichbehandlung bedarf. Erst dann spielt die Abgrenzungsfrage überhaupt eine Rolle. Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.
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@tangocharly
??
:D :D :D
Es gibt da den sog. Themenstart ............=)
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Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen. Siehste hier. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=64845#post64845)
Soweit im konkreten Verfahren das Landgericht dafür hält, dass im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, es deshalb für die Streitentscheidung auf die bestrittene Billigkeit ankommt, ist es auf der richtigen Spur, wenn es dem Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachgeht, jedenfalls soweit der bestrittene Sachvortrag die Anknüpfungstatsachen für die Billigkeit hinreichend substantiiert darlegt.
Dass sich die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten mit ca. 90 €/ Stunde Zeitaufwand des vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bemessen, liegt in der Natur der Sache. Ein angforderter Kostenvorschuss von der beweisbelasteten Partei in Höhe von 10.000 EUR hält sich dabei wohl noch im Rahmen. Ob der Vorschuss durch die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig aufgebraucht wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Dafür ist es vollkommen unerheblich, um welchen Betrag in der Sache gestritten wird. Das resultierende Kostenrisiko des Verfahrens trifft Kläger wie Beklagten gleichermaßen.
Stellt sich später - ggf. im weiteren Instanzenzug - heraus, dass im konkreten Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht bestand, es deshalb für die Streitentscheidung im Sinne des (beklagten) Kunden auf die Frage der Billigkeit gar nicht erst ankommt (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07), dann hat im Falle des Unterliegens der Versorger die Verfahrenskosten zu tragen und dabei auch die Kosten der Beweisaufnahmen, wozu auch die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.
Mit Rücksicht wohl auch darauf, haben jüngst einige Stadtwerke ihre Zahlungsklagen gegen Kunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, zurückgenommen.
Wer rechtsschutzversichert ist und die Deckungszusage der RSV für den Prozess hat, der braucht sich um die Kosten des Sachverständigengutachtens keine Gedanken machen.
Dass das Gericht ggf. bisher das Argument der Entwicklung der Großhandelspreise nicht berücksichtigt hat, könnte ggf. daran liegen, dass man die entsprechenden Umstände für das Gericht nicht verständlich genug herausgearbeitet, vor allem aber seinen entsprechenden Vortrag für den Fall des Bestreitens nicht hinreichend unter Beweis gestellt hatte. Bestrittenen Vortrag, der nicht unter Beweis gestellt wurde, darf das Gericht regelmäßig nicht berücksichtigen. Gerade wenn man sich lange mit der Materie befasst hat, läuft man Gefahr, bei anderen (zB. Richtern) das selbe Verständnis vorauszusetzen, wie man es selbst mittlerweile gewonnen hat.
Die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc. geht deshalb an der Sache vollkommen vorbei, wie auch die Diskussionen um Ungleichbehandlungen. Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.
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@reblaus
@Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.
Die mit dem Dorfrichter Adam aber auch nicht.;)
So jetzt muss ich noch dem grossen Vorsitzenden und Forengott, der da ein paar Sachen durcheinander wirft oder gar die Handelskammervorsitzende des LG FT nicht verärgern will, weil möglicherweise ein von ihm betriebener Prozess dort rechtshängig ist.
Jedenfalls bin ich schon erstaunt, dass er entgegen ihrer geschätzten Beurteilung nicht den Sondervertragsstatus bejaht (warum weiss ich zwar auch noch nicht, vielleicht werden wir es aber erfahren).8)
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@ RR-E-ft
Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen.
Nach den Ausführungen von Stubafü ist die Bedingung Ihrer Aussage nicht erfüllt, denn es besteht im Falle Stubafü kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.
- Stubafü hat der 2. Handelskammer des Landgerichtes Frankenthal Dokumente vorgelegt, wonach die Pfalzgas das Vorliegen einer Sondervereinbarung explizit bestätigt und danach ihre Lieferungen auch abgerechnet hat.
- Stubafü\'s Liefervertrag enthält den Passus: \"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\". In der Grundversorgung wäre ein solcher Passus überflüssig.
- Stubafü\'s Vertrag enthält folgende Kündigungsklausel:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
In der Grundversorgung könnte Stubafü als Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats kündigen, hier ist ihm das verwehrt. Dem Gasversorger gesteht die Klausel ein ordentliches Kündigungsrecht zu, das in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
[/list]
So hat es Stubafü gestern in seinen Beiträgen wiedergegeben. Damit ist ohne jeden Gutachter klar, dass sich Stubafü nicht in der Grundversorgung befindet, sondern einen Sondervertrag besitzt. Das müsste auch ein unabhängiger Richter so erkennen, und zwar ohne Gutachter. Dabei unterstelle ich, dass Stubafü die obigen Aussagen alle mit Belegen dem Gericht vorgelegt hat und in seinen Schriftsätzen sowie während der mündlichen Verhandlungen erläutert hat.
Bei einem Sondervertrag kommt es auf die Gestalt der Preisklausel an. Zur Preisklausel hat Stubafü berichtet, dass sich in seinem Vertrag als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\" findet:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam\"
Diese Preisänderungsklausel ist aus vielen Gründen unwirksam. Stubafü hat sogar auf das Urteil 7 U 223/07 des OLG Brandenburg hingewiesen, wonach die Klausel per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise Haft nicht mehr verwendet werden darf. Wegen der Unwirksamkeit der Preisklausel müsste Stubafü nur den bei Vertragsabschluss ausgehandelten Preis bezahlen und keinerlei Preiserhöhungen hinnehmen.
Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/339.html). Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen Gerichtssälen. Nicht alle Richter verhalten sich so, wie es Stubafü beschreibt, aber es ist auch kein Einzelfall, wie ich selbst in zwei Wirtschaftsprozessen zum Aktienrecht erleben musste. Richter sind eben nicht nur Gutmenschen, sondern verfolgen manchmal auch private Interessen außerhalb des Gerichts, z. B. als hochbezahlte Referenten (http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?titel=Zeuge+der+Angeklagten&id=53364531) bei Seminaren für Wirtschaftsunternehmen oder auf der Suche nach einer Beförderung (http://www.cleanstate.de/Bananenrepublik_in_Sichtweite.html) und nach einem Zubrot (http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?titel=Gerd+Nobbe&id=Gerd_Nobbe&top=Wikipedia&suchbegriff=gerd+nobbe&quellen=&qcrubrik=artikel) im Ruhestand.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Die Hybris um Nobbe war mir ja geläufig; aber die um Herzog (Aufsatz Schlepp) - die will verdaut werden .....
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@Lothar Gutsche,
Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen GerichtssälenQUOTE
Genau so ist es auch bei uns am AG KH gelaufen. Die SW KH wedelten auch mit einem Gutachten von ca. 10.000 €. Unser Mitglied ist daraufhin eingeknickt und stimmte dem Vergleich des AG KH zu.
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@Lothar Gutsche
Gaspreisprotest-Kamerad Gutsche hat die Sach- und Rechtslage meines Falles in seinem vorzüglich zusammengefassten Beitrag höchst präzise wiedergegeben, was ich inhaltlich vom Themenbeitrag des grossen Vorsitzenden und Energierechtspapstes ;) @RR-E-ft nicht sagen kann.
Da werden Rechtsfiguren aufgrund hypothetischer Annahmen konstruiert, die mit dem hier diskutierten Fall , mithin mit der Rechtswirklichkeit nichts gemein haben.
@RR-E-ft hätte sich zumindest vor Abfassung seiner Rechtsanlysen fragen müssen, warum beschließt ein Richter entgegen der Aktenlage (selbstverständlich wurde alles der Kammer vorgetragen und dokumentiert, wie es hier im Forum wiedergegeben wurde)
ein sündhaft teueres Billigkeitsgutachten, wenn gerichtskundig feststeht, dass der Themenstarter nicht nur verbatim sondern auch literatim Sondervertragskunde der Pfalzgas ist und
warum hält er/sie an dem vom ihm/ihr auserkorenen \"Gutachter\" fest, der ausser Mehrheitseigner einer grossen Wiprüf-Aktiengesellschaft auch und immer noch Geschäftsführer eines regionalen Konkurrenzanbieters ist und dies mit Wissen des Gerichts !!
Warum kommt seitens der klagenden Partei, der Pfalzgas GmbH, nicht der grosse (verständliche) Aufschrei:
\"Wir lassen uns von einem Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens nicht in unsere Bücher schauen\" oder
liegt hier schon ein stillschweigendes Übereinkommen seitens der Beteiligten mit wissentlicher oder stillschweigender Duldung des Gerichts dahingehend vor, dass dem GF-Gutachter des Konkurrenzunternehmns nur die Unterlagen vorgelegt werden, die für ein Gefälligkeits-Plazet, mithin den Sachvortrag der Pfalzgas bestätigendes \"Gutachten\" ausreichend sind.
Die bisherige Prozessführungspraxis der Pfalzgas in meinem und in anderen Fällen, bei denen ich Gelegenheit bekam, die dort vorgelegten \"Gutachten\" einzusehen, hat meine schlimmsten Befürchtungen noch übertroffen.
Nun sagt man mir nach, dass ich fürwahr kein ängstlicher Zeitgenosse bin, wenn das aber gerichtsübliche Praxis sein soll, dann entgegne ich @reblaus, @black und allen weiteren Schönwetter-Juristen:
Ich für meinen Teil will nicht zu den Schafen gehören, die langsam aufwachen, dennoch Schafe bleiben und nachdem sie geschoren wurden, trotz allem dem wieder folgen, der am lautesten in dieser kaputten Politiker-Oligarchie schreit!
@reblaus
@black
Diese Einstellung, werter @reblaus, hat sicherlich nichts mit ihren albernen \"Michael Kohlhaas Theorien\" zu tun. Sie hat was mit gesundem Menschenverstand zu tun.
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@ Black
Gestern sprachen Sie mich wie folgt an:
Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.
Danach zitieren Sie aus der ständigen Rechtsprechung des BGH:
BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht
Schließlich kommen Sie zu folgendem Fazit:
Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
Ich weiß nicht, ob Sie die Diskussion zum Tatbestand der Rechtsbeugung nach der Wiedervereinigung Deutschlands verfolgen konnten. In den 90er Jahren war es ähnlich wie im Nachkriegs-Deutschland: die Justiz funktionierte nach dem Willen der Regierung und des Großkapitals. Die Rechtsprechung scherte sich nicht um Gersetze und deren korrekte Anwendung. Statt dessen wurden pseudo-legale Urteile gefällt, auch und gerade zur Rechtsbeugung.
Die von Ihnen zitierte Formulierung des Urteils BGH 5 StR 92/01 stammt aus dem Urteil 4 StR 353/92 des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 1992. Der § 339 des Strafgesetzbuches (früher § 336 StGB) lautet: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“ In dieser Formulierung des Gesetzes findet sich nichts, aber auch gar nichts von dem, was der BGH als Tatbestandsvoraussetzung nennt, und zwar weder in Bezug auf die Tathandlung noch in Bezug auf den Vorsatz.
Das BGH-Urteil 4 StR 353/92 hat in den neunziger Jahren eine breite Diskussion in der juristischen Fachwelt ausgelöst. So verfasste z. B. der Leipziger Strafrechtsprofessor Manfred Seebode in der Juristischen Rundschau 1994, S. 1 – 6, unter Bezug auf das genannte Urteil einen Artikel zu dem Thema „Rechtsbeugung und Rechtsbruch“. Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit dem von Ihnen zitierten Kernsatz der Begründung aus dem BGH-Urteul. Dieser Kernsatz ist nach Professor Seebode bedeutsamer als der amtliche Leitsatz des Urteils und kennzeichnet die Rechtsbeugung als Rechtsbruch neuer Art, wie auch Ihr Zitat belegt. Professor Seebode schreibt in der Einleitung seines Beitrags: „Würde dieses Verständnis des § 336 StGB zum Leitsatz der Verfolgungspraxis, entbehrte sie einer hinreichend sicheren Grundlage (unten I.), entfernte sich aber auch vom Gesetz, und zwar gleich zweifach. Dem Gesetz ist weder die Einengung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung auf ‚schwerwiegende’ oder ‚elementare’ Rechtsverstöße zu entnehmen (II.) noch die zusätzliche des subjektiven Tatbestandes, die mit dem Wort ‚bewusst’ nahe gelegt sein kann (III.).“ Die römischen Ziffern weisen auf jeweils mehrseitige Erläuterungen von Professor Seebode hin, die seine Aussagen im Detail belegen. Weder aus der Historie noch aus der Formulierung des § 339 noch aus dem Sinn des Paragraphen zur Rechtsbeugung lässt sich demnach das ableiten, was der BGH dort als Begründung heranzog.
Ähnlich wie Professor Seebode äußert sich auch der Würzburger Strafrechtsprofessor Günter Spendel, z. B. in der Juristischen Rundschau 1994, S. 221 – 224, und in der Juristenzeitung 1995, S. 375 – 381. Der BGH hat sich vom Gesetz entfernt, indem er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung änderte, und damit ein Standesprivileg für die Justiz in den Raum stellte, das in einer Demokratie mit Gewaltenteilung völlig undenkbar ist.
Rechtsbeugung setzt keine starke Form des Vorsatzes voraus, wie es das Wort „bewusst“ in dem BGH-Zitat nahe legt. Vielmehr genügt nach dem Gesetzestext und nach den einschlägigen Kommentaren zu § 339 des Strafgesetzbuches „bedingter Vorsatz“. Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht erwünscht.
Natürlich gibt es eine sonstige \"Aufsicht\", die es einem Richter untersagen könnte, absoluten Quatsch zu entscheiden: das Volk. Denn Richter urteilen im Namen des Volkes. Wer nur \"Quatsch entscheidet\", wie Sie es ausdrückten, kann vom Volk seines Amtes enthoben werden. Das hat sogar der Gesetzgeber so vorgesehen: unter dem Eindruck der Vorkommnisse in Nazi-Deutschland wurde die sogenannte Richteranklage in Artikel 98 Abs. 2 und Abs. 5 des Grundgesetzes (http://dejure.org/gesetze/GG/98.html) eingeführt. Über die Hintergründe des Parlamentarischen Rates, eine solche Richteranklage einzuführen, können Sie sich auf der Seite http://www.gewaltenteilung.de (http://www.gewaltenteilung.de) informieren, die Suche lässt sich mit einer eingeschränkten Suche in google erleichtern, siehe http://www.google.de/search?as_q=Richteranklage&hl=de&num=10&btnG=Google-Suche&as_epq=&as_oq=&as_eq=&lr=&cr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=www.gewaltenteilung.de&as_rights=&safe=images (http://www.google.de/search?as_q=Richteranklage&hl=de&num=10&btnG=Google-Suche&as_epq=&as_oq=&as_eq=&lr=&cr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=www.gewaltenteilung.de&as_rights=&safe=images).
Als Nichtjurist empfehle ich dringend, aus der Geschichte der Justiz und speziell aus deren Versagen zu lernen. Im Wirtschaftsleben wäre es auch nicht von Nachteil, aus der Geschichte zu lernen und die richtigen Ziele zu verfolgen, siehe z. B. den Wirtschaftsteil aus dem heute durchaus aktuellen Parteiprogramm der CDU vom 3. Februar 1947 unter http://www.kas.de/wf/de/33.813/ (http://www.kas.de/wf/de/33.813/).
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Solange Ihnen klar ist, dass Ihre Ansicht von der des BGH abweicht, und nicht Ihre sondern die Einschätzung des BGH maßgeblich ist, könnten wir uns vielleicht auf folgendes Ergebnis einigen.
Sie hätten gerne, dass das Verhalten des LG Frankenthal Rechtsbeugung wäre.
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Original von reblaus
@Bolli
Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.
Ich habe so langsam das Gefühl, Sie wollen es nicht verstehen, schließlich haben Sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz angefangen. Ich habe nicht gesagt, dass ICH der Meinung bin, dass eine Ungleichbehandlung z.B. bei einer Individualisierung zu kostenaufwendig sei, sondern dass es so im täglichen Leben ist, ob ich das o.k. finde oder nicht, stand dabei nicht zur Debatte.
Wenn\'s mich aber betreffen würde und ich nicht einverstanden wäre, würde ich es sicher auch nicht hinnehmen wenn ein wehren Aussicht auf Erfolg hätte. Kommt eben auf die Anspruchsgrundlage an. Nur ihr Palaver von der Gleichbehandlung alleine zieht eben nicht immer.
Und natürlich bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes für diese Ungleichbehandlung. Dieser muss aber nicht zwingend gesetzlicher Natür sein sondern kann sich auch aus AGB\'s o.ä. ergeben. Von daher sehe ich kein Problem in Ihrem neuen Beispiel. Natürlich erhält der Milliardär den günstigeren Preis, auch wenn die Hartz-IV Empfängerin bedürftiger wäre. Auch das entspricht der praktischen Lebenserfahrung, die tagtäglich zu erleben ist.
Der bekommt nämlich auch höhere Zinsen für sein Geld, obwohl sie bedürftiger ist und diese dringender bräuchte. Aber die Preisstaffelung beim Tagesgeld, welches beide in unterschiedlicher Höhe auf Konto schaufeln, besagt dieses halt so.
Nicht umsonst ist die erste Million (Euro) die schwerste, die es zu erreichen gilt, der Rest kommt von alleine, wenn man\'s richtig macht. :D
Original von reblaus
Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.
Doch ! In der gesetzlichen Grundversorgung kann es immer nur einen billigen Preis geben. Etwaige Rabatte sind Sonderbedingungen, entsprechen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zu einem angegemessenen (billigen) Preis und haben ein Sondervertragsverhältnis zur Folge. Die von Ihnen als Berechtigung für die Existenz von mehreren nebeneinander stehenden Preisen in der gesetzlichen Grundversorung angesehene Formulierung in § 36 EnWG (Preisen) sehe ich, genau, wie das OLG Düsseldorf (siehe mein Beitrag oben), in einem anderen Zusammenhang genannt und ist damit eben kein Rechtfertigungsgrund.
Haben Sie außer Ihrer Lebenserfahrung noch eine andere Grundlage, die Ihre Rechtsauffassung stützt, z.B. ein höherinstanzliches Urteil, welches dieses wie Sie sieht ?
@ RR-E-ft
Ich glaube, dass Ihr Beitrag besser in einen passenden Beitrag unter Grundsatzfragen gepasst hätte und hier an dieser Stelle eher diesem Beitrag entspricht:
Original von RR-E-ft
Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.
Schließlich ging es hier um ein konkretes Problem von Stubafü und das endet auch meiner Meinung nach an der Stelle der Beurteilung des Vertragsverhältnisses, da ziemlich unzweifelhaft ein Sondervertrag vorliegen dürfte oder gegenteilige Gründe hier noch nicht bekannt sind. Zumindest bezüglich der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens zur Preisbilligkeit.
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Für unseren Energierechtsexperten ist alles Palaver was er nicht versteht. Da er ziemlich viel nicht versteht, herrscht um ihn herum auch reichlich Gequatsche.
@Bolli
Der Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus der Sache heraus ergeben.
Nach Ihrer Ansicht muss ein Kleinverbraucher seinem Versorger ein gesetzliches Preisänderungsrecht einräumen, ein Großverbraucher muss dies jedoch nicht. Ich will von Ihnen nur wissen, was für einen sachlichen Grund es gibt, dass der Kleinkunde einen solchen Nachteil erdulden muss.
Sie werden sich doch nicht unwidersprochen vorwerfen lassen wollen, dass Sie mit Ihrer Ansicht die Grundrechte der Kleinverbraucher verletzen, oder?
Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.
Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, dass der durchschnittliche Verbraucher allein aus der Inanspruchnahme eines Mengenrabatts nicht darauf schließt, dass er zu von der Grundversorgung abweichenden Bedingungen beliefert werde.
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Die traurige Wahrheit ist, dass viele Richter vom Energierecht schlichtweg keine Ahnung haben. Da ändert leider auch die Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG nichts, insbesondere wenn ein Teil der Landgericht dennoch gern an das Amtsgericht weiterverweist.
Mir hat ein überforderter Amtsrichter mal mitgeteilt, dass die intern vorgesehene Zeitschiene zur Erledigung einer Akte ca. 2 Stunden beträgt. Das klappt vielleicht in übblichen Amtsgerichtsverfahren, aber eben nicht in einem Preiskontrollverfahren. Da braucht es - nachdem alle Schriftsätze und Repliken eingegangen sind - manchmal schon 2 Stunden um nur die Akte einmal zu lesen.
Schon die Unterscheidung in Sonderkunden und Tarifkunden überfordert ja viele Richter.
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Original von reblaus
Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.
Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, .......
Man könnte da ja folgen, aber in der zunehmenden Energiepreis-Urteilesammlung findet sich bald lückenlos zu jeder Interpretation der passende Bezug.
Interpretieren nutzt hier nichts mehr, das ist ein einziges Trauerspiel und Versagen der deutschen Energie- und Verbraucher-Politik. Auf Dauer ist das \"Interpretations-Spiel\" für den einen oder anderen ja vielleicht ein interessanter Zeitvertreib, ein akzeptabler Zustand für die Energieverbraucher ist es nicht!
EU-Richlinie Gasbinnenmarkt - 2003/55/EG (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=64681#post64681)
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@Lothar Gutsche
Sicherlich habe ich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, einen Befangenheitsantrag, eine Verfassungsbeschwerde sowie als letzte Stufe an einen Strafantrag wg. des Verdachts der Rechtsbeugung in meinem Falle konkret nachgedacht und eine gewissenhafte Chancenabwägung vorgenommen mit folgenden Ergebnis:
1. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts (womöglich irre ich mich, aber ich gehe mal davon aus, dass wir es in meinem Fall mit solch einem zu tun haben) setzt die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung (s. den oben von mir wörtlich zitierten Beschluss der 2. HKO) gestimmt hat.
Nach § 196 Abs.1 GVG entscheidet das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter macht sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis läßt sich mit den in Betracht kommenden (mir zur Verfügung stehenden) Beweismitteln grundsätzlich nicht führen, zumal die betroffenen Richter aus \" Kollegialität\" und vom Gesetz gedeckt zu den Tatvorwürfen eisern schweigen werden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weis dies und wir daher mit Freude das Verfahren einstellen. Einem Klageerzwingungsverfahren bei einem OLG sehe aus den vor dargelegten Gründen ebenfalls mit Skepsis entgegen. Die Mittel für all dies kann ich schon aufbringen, nur bei einer vernünftigen Kosten/Nutzen Abwägung muss ich sagen, ich werfe ungern gutes Geld schlechtem hinterher.
Interessant hierzu die Beiträge von:
Lamprecht, Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert, NJW 2007, 2744 (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?details=off&words=NJW+2007+2744&chkdoktyp=on&chkrestrict=on&txtkontext=Y-300-Z-NJW-B-2004-S-3397-N-1&docid=2599346&vpath=bibdata%5Czeits%5CNJW%5C2004%5Ccont%5CNJW.2004.3397.1.htm&anmerktext=+&btsearch.x=31&btsearch.y=18)
Wenzel, Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht, NJW 2008, 345 (http://beck-online.beck.de/Default.aspx?details=off&words=NJW+2008+345&chkdoktyp=on&chkrestrict=on&txtkontext=Y-300-Z-NJW-B-2008-S-345-N-1&docid=12239152&vpath=bibdata%5Czeits%5CNJW%5C2008%5Ccont%5CNJW.2008.345.1.htm&anmerktext=+&btsearch.x=30&btsearch.y=25)
2. Die BRD ist schon lange kein Rechtsstaat mehr (wenn sie es denn überhaupt je war), dies haben sowohl namhafte Staatsrechtler wie Prof. Dr.jur. Schachtschneider, Prof. v. Arnim sowie Prof. Dr.jur. Bracht in diversen Publikationen, letzterer sogar in einem -wenn auch umstrittenen Gutachten- klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.
Auch das Bundesverfassungsgericht ist keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es in seinen zur Verfassungsbeschwerde beigefügten Erläuterungen erklärt,
„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.
Das BVerfG sagt damit überdeutlich, wenngleich verfassungs- und völkerrechtswidrig: gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit nicht korrigiert werden, sie können und müssen von den Opfern so hingenommen werden.
3. Diese Rechtspraxis ist grundgesetzwidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der sogenannte Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen keinen effektiven Rechtsschutz, obgleich sichdieser aus Art. 1-3, 25, 101 GG ergibt. Aus diesem Grund haben die unteren Gerichte auch gelernt, nicht Recht zusprechen, weil von „oben“ auch nicht wirksames Recht garantiert wird. Das Rechtssystem arbeitet daher spiegelverkehrt.
4. Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht sowie die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.
In einfachen Worten übersetzt bedeutet dies:
Die Bundesrepublik Deutschland ist kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion.Das ist die traurige Rechtswirklichkeit in der BRD der ehemaligen FDJ-Sekretärin.
Gruss aus der Pfalz
Stubafü
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@nomos
Ich halte diese schwammige Rechtslage ebenso wie Sie für ein gewaltiges Versagen des Gesetzgebers. Man hätte diesem Trauerspiel längst ein Ende setzen können, wenn man die GasGVV so geändert hätte, dass sich daraus für Verbraucher und Versorger eindeutig ergibt, was bei einer Preisneufestsetzung zu beachten ist, welche Unterlagen der Versorger vorzulegen hat, welche Kriterien ein Sondervertrag einzuhalten hat und wie sich ein solcher von der Grundversorgung unterscheidet.
Da die Politik zu feige ist, klare Vorgaben zu machen, überlässt man die Ausdeutung der gesetzlichen Vorgaben der Rechtsprechung. Bis der BGH jede relevante Einzelfrage höchstrichterlich verbindlich entschieden hat, gibt es nunmal unzählige Instanzurteile, in denen sich alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten widerspiegeln.
Ein Anlass Richter mit missliebigen Ansichten aufsichts- oder strafrechtlich verfolgen zu lassen, ist dies allerdings nicht. Wer unbedingt Beschwerdebriefe schreiben will, sollte diese an den Bundestagsabgeordneten oder den Wirtschaftsminister richten. Diese können diesem Trauerspiel nämlich wirksam abhelfen, indem sie ihre Arbeit machen.
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@ stubafü
[...] 3. Diese Rechtspraxis ist grundgesetzwidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der sogenannte Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen keinen effektiven Rechtsschutz, obgleich sichdieser aus Art. 1-3, 25, 101 GG ergibt. Aus diesem Grund haben die unteren Gerichte auch gelernt, nicht Recht zusprechen, weil von „oben“ auch nicht wirksames Recht garantiert wird. Das Rechtssystem arbeitet daher spiegelverkehrt.
Und was ist die Konsequenz aus dieser Feststellung für Sie: Art. 20 Abs. 4 GG (http://www.buzer.de/gesetz/5041/a69827.htm) ?
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@Stubafü
Na toll! Dann haben Sie wenigstens beim EuGH und EuGMR zwei Instanzen denen Sie vertrauen, und die Ihnen in Ihrem Kampf beistehen werden. Zwar können Sie den EuGH mit Ihrem Problem nur befassen, wenn Sie einen Richter finden, der die Frage vorlegt. Eine Beschwerde in Straßburg steht Ihnen aber immer offen.
Erst wenn sich herausstellen sollte, dass auch diese Richter an der Verschwörung gegen unseren Rechtsstaat teilhaben, müssten Sie sich bewaffnen.
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Original von reblaus
Wer unbedingt Beschwerdebriefe schreiben will, sollte diese an den Bundestagsabgeordneten oder den Wirtschaftsminister richten. Diese können diesem Trauerspiel nämlich wirksam abhelfen, indem sie ihre Arbeit machen.
@reblaus, da bin ich mit Ihnen einig! Das sollten aber
unbedingt möglichst viele Verbraucher auch tun.
PS:
Immerhin wird der Gaspreisprotest ja in der Zwischenzeit von der Politik zur Kenntnis genommen und zunehmend anerkannt. Die Bretter sind aber dick und das Bohren muss noch viel tiefer und weiter gehen:
Die Gaspreisprotestler leisten mit ihrem Einsatz für die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Gasrechnung auch einen wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit. Derzeit befindet sich der Gasmarkt bestenfalls im Übergang zu einem echten Markt.
......
In einer Situation, in der ein Anbieterwechsel so gut wie gar nicht möglich ist und ohnehin keine echte Bedeutung für die Preisbildung hat, leisten die Gaspreisprotestler einen zentralen Beitrag für die verbraucherfreundliche Transformation des Gasmarktes in einen echten Markt und damit für das Funktionieren der Sozialen Marktwirtschaft.
Hier klicken und weiterlesen - Verbraucherportal B-W:
Gaspreisprotest nimmt wichtige Aufgabe wahr (http://www.verbraucherportal-bw.de/servlet/PB/menu/1331358_l1/index.html)[/list]
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@Stubafü
Ich habe keinen Zweifel daran, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, schließlich schreibt der Versorger selbst von Sonderabkommen und von vereinbarten Kündigigungsfristen, die von denen der Grundversorgung deutlich abweichen.
Original von Stubafü
Wenn nun, wie in meinem Falle geschehen, auf der Auftragsbestätigung des Versorgers als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\"
steht:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der
Veröffentlichung genannten Termin wirksam\",
dessen weitere Verwendung das OLG Brandenburg, 7 U 223/07, im übrigen
per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise
Haft in einem gleichgelagertem Falle untersagt hat,
sowie der weitere liefervertragliche Passus:
\"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\"
dann dürften hinsichtlich des Sondervertragstatus des Verbrauchers keine
ernsthaften Zweifel bestehen zumal vom Versorger weiterhin bestätigt wird:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
Allein weil es sich um einen Sondervertrag handelt, ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB jedoch noch nicht zwingend ausgeschlossen, wenn man der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH folgt.
Ich wollte auch nicht gesagt haben, dass es für die Streitentscheidung im konkreten Fall auf die umstrittene Frage der Billigkeit ankommt.
Möglicherweise ist die Kammer rechtsirrig der Auffassung, die genannte Preisanpassungsklausel (deren wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB nicht zulässig bestritten werden kann) entspräche inhaltlich dem gesetzlichen Preisänderungsrecht des § 4 AVBGasV und halte deshalb einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand und deshalb fände § 315 BGB vorliegend Anwendung (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], mit der Folge, dass es für die Streitentscheidung auf die Frage der bestrittenen Billigkeit ankäme, welche das Gericht durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu klären sucht.
Möglicherweise wurde dieser - nicht von vornherein auszuschließende - Gesichtspunkt nicht in die bisherige Betrachtung einbezogen. Dies mag seine Ursache ggf. darin haben, dass das Gericht nur einen \"Zweizeiler\" ausgeworfen haben soll, ohne den Parteien seine Entscheidungsfindung hinreichend transparent nachvollziehbar gemacht zu haben.
Nach § 4 AVBGasV wurden Tarifänderungen frühestens mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Das ist etwas anderes als das Wirksamwerden zu einem in der öffentlichen Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt, der auch in der Vergangenheit liegen könnte. Es handelt sich m. E. nicht um die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts.
§ 4 AVBGasV selbst findet keine unmittelbare Anwendung, weil es sich um einen Sondervertrag handelt. Auch eine mittelbare Anwendung durch Einbeziehung in den Vertrag scheidet m.E. aus, weil die Bedingungen der AVBGasV sowieso nur \"im Übrigen gelten\" sollten. Zudem gehe ich davon aus, dass für die Einbeziehung gem. § 305 II BGB die Bedingungen der AVBGasV vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden sein müssen (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].
Rechtsirrige Auffassungen vor denen bis hinauf zum BGH niemand gefeit ist, haben jedoch nichts mit Rechtsbeugung zu tun.
Genau so erging es doch dem Kunden vor dem LG Bonn, welches eine Billigkeitskontrolle vorgenommen hatte, obschon ein Sondervertrag und innerhalb dessen keine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart war, was schließlich erst durch den BGH korrigiert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Nicht anders verhielt es sich bei einem Kunden vor dem LG Berlin, welches ebenso eine Billigkeitskontrolle vorgenommen hatte, obschon ein Sondervertrag bestand und innerhalb dessen keine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart war , was ebenso erst durch den BGH korrigiert wurde (Vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07).
Wenn ein Gericht einen Beweis erhebt, auf den es für die Streitentscheidung gar nicht ankommt, so können die dadurch entstandenen Kosten ausnahmsweise auch der Staatskasse zur Last fallen.
Für mich ist Sondervertragskunde, wer zu vereinbarten Preisen beliefert wird, die von den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen bzw. Allgemeinen Preisen der Grundversorgung abweichen.
Die Belieferung zu veröffentlichten Tarifen allein ist hingegen kein hinreichendes Kriterium für den Tarifkundenstatus, da es sich auch um veröffentlichte Erdgas- Sonderpreise handeln kann, zu denen der Gasversorger in AGB vorsehen wollte, dass diese durch öffentliche Bekanntgabe geändert werden können (Normsondervertragskunden).
Wurde die Belieferung zu anderen Preisen als den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen/ Allgemeinen Preisen der Grundversorgung (in der Regel zu günstigeren Preisen) vertraglich vereinbart, dann handelt es sich um einen Sondervertrag.
Hat der Versorger zugleich Allgemeine Tarife und Erdgas- Sonderpreise veröffentlicht, so handelt es sich m. E. bei einer vertraglich vereinbarten Belieferung zu einem derart neben den Allgemeinen Tarifen (Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G oder Basistarif BT) veröffentlichten Erdgas- Sonderpreis deshalb um einen Sondervertrag.
Die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV können auf solche Sonderverträge nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (vgl. AG Starnberg, Urt. v. 22.10.09).
Es ist deshalb m. E. nicht so, dass der Kunde darlegen und beweisen müsste, dass von den Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV abweichende Vertragsbedingungen vereinbart wurden, sondern der Versorger muss darlegen und beweisen, dass der Kunde entweder innerhalb der Grundversorgung (als Tarifkunde) beliefert wird oder aber in einen Sondervertrag die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV gem. § 305 Abs. 2 BGB (unverändert) wirksam einbezogen wurden (vgl. AG Hohenstein-Ernstthal, Urt. v. 22.06.09).
Es gibt m. E. keine Veranlassung für die Annahme, der Rechtsstaat würde grundsätzlich nicht funktionieren. Wer mit einer so vorgefassten Meinung den Gerichtssaal betritt und dem Gericht gegenübertritt, der könnte selbst befangen sein, überall eine gegen ihn gerichtete Verschwörung wittern. Abgelehnt werden kann er deshalb nicht. ;)
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Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass der Versorger zu beweisen hat, auf welcher Vertragsgrundlage er die Belieferung des Verbrauchers vornimmt. Um diesen Beweis zu führen reicht es jedoch aus zu beweisen, dass der Kunde Gas entnommen hat. Dies dürfte dem Versorger unproblematisch möglich bzw. von vorn herein unstreitig sein. Soweit diese Tatsache feststeht greift § 2 Abs. 2 GasGVV und es liegt ein Grundversorgungsverhältnis vor.
Danach obliegt es dem Verbraucher diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, in dem er nachweist, dass die Vertragsbeziehung nicht durch die Gasentnahme sondern durch eine konkrete anderweitige Vereinbarung zustande kam.
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Für die Grundversorgung hätte der Versorger wohl vorzutragen, dass er selbst Grundversorger ist und es sich bei seinem Vertragspartner um einen Haushaltskunden handelt, die Abnahmestelle zunächst vertragsfrei war und das Vertragsverhältnis allein durch Gasentnahme ohne anderweitige vertragliche Abrede zwischen den Parteien zustande kam, wodurch die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den jeweiligen vom Grundversorger veröffentlichten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung als vereinbart gilt, zu denen auch die Belieferung durchgängig erfolgt. Ist der Versorger kein Grundversorger (Lichtblick), der Kunde kein Haushaltskunde (BASF Ludwigshafen), kann durch Gasentnahme kein Grundversorgungsvertrag zustande kommen. Die Gasentnahme aus dem Netz könnte zudem auch lediglich zur zeitlich befristeten Ersatzversorgung durch den Grundversorger gem. § 38 EnWG führen. Schließlich ist nicht jeder, der Gas aus dem Netz entnimmt auch zwingend Kunde. Wenn ein Tarifkundenvertrag durch Gasentnahme konkludent geschlossen werden kann, dann kann möglicherweise auch ein Gaslieferungsvertrag zu ebenso veröffentlichten Erdgas- Sonderpreisen konkludent geschlossen werden, jedenfalls wenn die Abrechnung danach immer zu solchen (veröffentlichten) Erdgas- Sonderpreisen erfolgte und eben nicht zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen/ Preisen der Grundversorgung. Wurden aber andere als die Allgemeinen Tarife/ Preise der Grundversorgung (konkludent) vereinbart, so handelt es sich m. E. um einen Sondervertrag.
Darauf kommt es indes in dem genannten Verfahren vor der Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal ersichtlich wohl nicht an.
Bedauerlich ist doch, dass es zu jenem Verfahren zu der vorliegenden Diskussion mit erheblichem Terz kam, wohl weil weder das Gericht noch der Prozessbevollmächtigte des Kunden den gegenwärtigen Verfahrensstand hinreichend erklärt haben. Der Kunde hätte in dem Verfahren wohl nochmals deutlich zu machen, weshalb nach seiner Überzeugung gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und dass ggf. die Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht vorliegen, sei es, weil es an jenem Beweisangebot fehlt, sei es weil jenes auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet ist, wenn die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sein sollten. Man sollte deshalb in der Diskussion dazu versuchen, sich auf die konkrete Verfahrenssituation im dortigen Gerichtsverfahren zu konzentrieren.
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Schön dass in diesem Verbraucherforum darauf hingewiesen wurde, dass Industriekunden keinen Anspruch auf Belieferung in der Grundversorgung haben. Das war zum besseren Verständnis der hier veröffentlichten Beiträge dringend notwendig.
Wie die hier diskutierte Problematik bei einem Gasanbieter der keine Grundversorgung anbietet überhaupt auftreten kann, müsste noch detaillierter verdeutlicht werden. Möglicherweise dass der Verfasser glaubt, bei Gasentnahme könnten alle im örtlichen Markt vertretenen Anbieter laut \"hier\" rufen, und schon käme mit ihnen ein konkludenter Sondervertrag zustande.
In § 2 Abs. 2 GasGVV ist als Rechtsfolge der Gasentnahme vorgesehen, dass ein Grundversorgungsvertrag zustande kommt. Wenn man es mit Angebot und Annahme nicht so genau nimmt, und das Gesetz als unverbindliche Empfehlung ansieht, ist natürlich auch die Interpretation dahingehend möglich, dass in jedem 5. Fall statt eines Grundversorgungsvertrages ein Sondervertrag zustande komme :D
Ein Sondervertrag kommt nach meiner Ansicht zustande, wenn z. B. die Belieferung mit einem Anteil Biogas zu besonderen Tarifen vereinbart wird. Hier erkennt der durchschnittliche Verbraucher durch die besondere Ware, dass er nicht nach allgemeinen Bedingungen beliefert wird. Bei einem Tarif der lediglich einen Mengenrabatt beinhaltet, sind solche besonderen Verhältnissse nicht erkennbar. Die konkludente Vereinbarung eines Liefervertrages mit einem Anteil Biogas kann ich mir aber nur schwer vorstellen.
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Wenn das Gericht ein Gutachten zur Billigkeit einholt, dann muss die Billigkeit ja zuvor vom Kunden selbst gerügt worden sein.
Wenn der Kunde aber so felsenfest überzeugt war, Sonderkunde ohne Preisanpassungsrecht zu sein, hätte er die Unbilligkeitseinrede nicht erheben müssen und das Gericht hätte auch kein teures Gutachten einholen können. Möglicherweise hätte sich das Gericht dann sorgfältiger mit der Vertragsart befasst.
Wenn der Kunde aber die Unbilligkeitseinrede gezielt trotzdem erhoben hat, um \"auf Nummer sicher\" zu gehen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, dann sollte er nicht vom Untergang des Abendlandes ud des Rechtsstaates fabulieren, wenn nun genau dieser Fall (für den er ja mit seiner Unbilligkeitseinrede gezielt vorgesorgt hat) tatsächlich eingetreten ist.
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@reblaus
Wir sollten beim Kern bleiben. Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das LG Frankenthal das betroffene Vertragsverhältnis als Belieferung innerhalb der Grundversorgung ansieht.
Dass mancher es mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 II GVV nicht so genau nimmt, und diese bedenklich auf \"Gasentnahme\" reduziert, ist wohl schon hinreichend deutlich geworden. Der \"Biogasanteil\" -Kunde wird bei einem Vergleich der Ware mit der seinem Nachbarn über die gleiche Röhre gelieferten Ware Erdgas wohl keinerlei Unterschied feststellen können. Die gelieferte Ware wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit identisch sein, sich auch bei aufwendigen Laboruntersuchungen als nicht unterscheidbar erweisen. Auch ansonsten unterscheiden sich die Lieferbedingungen möglicherweise nicht.
Wenn durch einen Monopolanbieter ein Erdgas- Sonderpreis angeboten wurde, die Parteien sich auf die Belieferung zu diesem Sonderpreis geeinigt hatten, was darin zum Ausdruck kommen kann, dass die Abrechnung durchgängig zum Erdgas- Sonderpreis erfolgte und bezahlt wurde, dann liegt ein Sondervertrag vor. Es ist dann nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien auf die Belieferung zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen geeinigt hatten, sondern vielmehr auf einen davon abweichenden, als solchen bezeichneten und ggf. veröffentlichten Erdgas- Sonderpreis. Dafür ist es vollkommen unerheblich, in welche Richtung, in welchem Umfang, aus welchem Grund der vereinbarte Erdgas- Sonderpreis vom Allgemeinen Tarif abweicht (worüber sowieso nur selten gesprochen wird). Der veröffentlichte Erdgas- Sonderpreis wurde - im Gegensatz zu den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen/ Preisen der Grundversorgung - im Rahmen der Vertragsfreiheit angeboten.
@Black
Wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, es deshalb auf die streitige Frage der Billigkeit ankommt, dann muss man mit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens rechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ich sehe auch keinen Grund, weshalb der betroffene Kunde deshalb wehklagen sollte. Er könnte ja die Unbilligkeitseinrede auch fallenlassen und sich immer noch im Prozess durchsetzen, wenn aus Rechtsgründen im konkreten Vertragsverhältnis kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Immerhin trifft das Kostenrisiko beide Streitparteien gleichermaßen.
Der Versorger, der eine vorgeblich offen stehende Forderung aus Gaslieferungen in Höhe von 2,50 EUR einklagt, muss ggf. Beweis durch gerichtliches Sachverständigengutachten antreten, die Kosten in Höhe von 10.000 EUR vorschießen und dann noch dem gerichtlich bestellten Gutachter die von diesem geforderten Unterlagen vollständig zur Verfügung stellen... Der Kunde entscheidet, ob er es darauf ankommen lässt, oder seine Verteidigung im Prozess vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens ggf. umstellt.
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@RR-E-ft
Ich habe bereits weiter oben deutlich darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen Sondervertrag handeln wird, und das Gericht wohl von einer wirksamen Preisanpassungsklausel ausgeht, so dass es die Einholung des Gutachtens aus diesem Grunde angeordnet hat.
Die Diskussion um die Tarife hat sich entwickelt, da Stubafü mit dem tatsächlichen Sachverhalt nur scheibchenweise herausgerückt ist.
@Black
Das hatte jetzt eine geradezu erschreckende Logik. ;)
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Original von RR-E-ft
Der Versorger, der eine vorgeblich offen stehende Forderung aus Gaslieferungen in Höhe von 2,50 EUR einklagt, muss ggf. Beweis durch gerichtliches Sachverständigengutachten antreten, die Kosten in Höhe von 10.000 EUR vorschießen....
Der Vollständigkeit halber verweise ich noch auf die Möglichkeit des gerichtes wegen Unverhältnismäßigkeit von der Einholung eines Gutachtens abzusehen § 287 Abs. 1, 2 ZPO
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@Black
@RR-E-ft
Wenn das Gericht ein Gutachten zur Billigkeit einholt, dann muss die Billigkeit ja zuvor vom Kunden selbst gerügt worden sein.
Wenn der Kunde aber so felsenfest überzeugt war, Sonderkunde ohne Preisanpassungsrecht zu sein, hätte er die Unbilligkeitseinrede nicht erheben müssen und das Gericht hätte auch kein teures Gutachten einholen können. Möglicherweise hätte sich das Gericht dann sorgfältiger mit der Vertragsart befasst.
Sie sollten die Beiträge intensiver verfolgen, ehe Sie mit Ihren Rechtsauffassungen die Menscheit beglücken (@Black).
\"Für den Fall, dass die Kammer Aktivlegitimation und Preisbestimmungsrecht der Klägerin bejaht, ist hilfsweise festzustellen, dass die von der Klägerin bekannt gemachten und im Streite stehenden Gaspreiserhöhungen als auch die diesen zugrundeliegenden Gasarbeitspreis der Verbrauchsjahre 2005-2006 unbillig sind,
mithin die von der Klägerin geforderten, streitgegenständlichen Gaspreise der Verbrauchsjahre 2005-2006 nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen\"
(erste Seite Klageerwiderungsschriftsatz)
Der Billigkeitseinwand erfolgte somit hilfsweise und aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin keinen Vertrag mit mir abgeschlossen hatte, wurde die Aktivlegitimationsrüge erhoben (erst später bequemte sich die Klägerin einzugestehen, in den Vertrag ihrer Teilhaberin, der Pfalzwerke AG eingetreten zu sein), .
Das Gericht hat sich gleich im ersten Termin und in dem schon einmal zitierten drauffolgendem \"Zwei-Zeiler-Beschluss\" auf den Tarifkundenstatus ohne überhaupt der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht nachzukommen und ohne wenn und aber festgelegt:
\"I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhält, dass das Preisbestimmungsrecht der Klägerin sich aus den AVBGasV ergibt und diese auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, wenn sie bei Vertragsschluss nicht vorgelegen haben, da der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs 2 Nr.2 BGB\"
und dies trotz mehrfach vorgelegter Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Vertragsbestätigungsschreiben v. 20.11.2000:
\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) senden wir Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\".
und weiter unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\":
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam.
Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden aus dem Versorgungsnetz der Pfalzwerke (AVBGasV) ...... . \"
Wenn da nicht bei einem durchschnittlich qualifizierten Anwalt alle Alarmlichter angehen, dann erübrigt sich ein Eingehen auf ihre weiteren Kommentare, zumal auch § 305 BGB hier klar aussagt, dass AVBGasV niemals Vertragsbestandteil, weil bei Vertragsschluss nicht vorgelegen, geworden ist.
Hätte ich nun dem oben zitierten Lamento von @black Folge geleistet, und nicht hilfsweise § 315 BG gerügt, hätte mich diese denkwürdige Kammer schon im ersten Termin mit der Begründung abgebügelt, dass ich nach deren Auffassung ja \"Tarifkunde\" sei, § 315 BGB nicht wirksam gerügt habe und demzufolge der Klage der Pfalzgas stattzugeben sei.
Das hätte @Black zwar gerne gehabt, dem ist aber nicht so.
So jetzt denkt mal beide etwas intensiver nach, ehe wieder Rechtsfiguren aus dem Hut gezaubert werden, die mit der Wirklichkeit im vorl. Fall gar nichts zu tun haben.
Gruss aus der juristischen Diaspora der Pfalz
Stubafü
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@Stubafü
Warum suchen Sie sich nicht die oben von mir zitierten Entscheidungen aus der Urteilssammlung, werten diese für Ihre Rechtsauffassung aus und übersenden diese über ihren Prozessbevollmächtigten an das Landgericht Frankenthal? Insbesondere die Entscheidung des LG Gera vom 07.11.08 gibt da einiges her. Das Thüringer OLG Jena sah es genauso.
Hier im Forum zu Lamentieren bringt für das zu bestreitende Verfahren wenig. Sich dazu Gedanken zu machen ist vornehmlich Aufgabe von Ihnen und des von Ihnen bezahlten Anwalts.
Uns persönlich darf der Ausgang Ihres Verfahrens doch wohl herzlich egal sein. ;)
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Original von Stubafü
Hätte ich nun dem oben zitierten Lamento von @black Folge geleistet, und nicht hilfsweise § 315 BG gerügt, hätte mich diese denkwürdige Kammer schon im ersten Termin mit der Begründung abgebügelt, dass ich nach deren Auffassung ja \"Tarifkunde\" sei, § 315 BGB nicht wirksam gerügt habe und demzufolge der Klage der Pfalzgas stattzugeben sei.
Tja, nun bügelt Sie die Kammer nach Einholung des Gutachtens ab und irgendjemand ist um 10.000,- Euro reicher. Wo ist der Vorteil?
Original von Stubafü
Das hätte @Black zwar gerne gehabt, dem ist aber nicht so.
Mir kommen längerfristig eher die Verfahren zugute, in denen ein teures Sachverständigengutachten eingeholt wird. Aber schön, dass Sie an mich denken...
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@Stubafü
Wenn Sie sich quasi selbst vertreten, sollte es dann nicht in erster Linie Ihnen selbst obliegen, \"etwas intensiver nachzudenken\"?
Fakt ist, Sie haben die Unbilligkeit wenn auch nur hilfsweise gerügt. Dann mussten Sie damit gerechnet haben, dass es dem Gericht möglicherweise auf die Billigkeit der Preiserhöhung ankommt. Wenn aber nun eintritt, womit Sie gerechnet haben, wo ist dann das Problem?
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@reblaus
Fakt ist, Sie haben die Unbilligkeit wenn auch nur hilfsweise gerügt. Dann mussten Sie damit gerechnet haben, dass es dem Gericht möglicherweise auf die Billigkeit der Preiserhöhung ankommt. Wenn aber nun eintritt, womit Sie gerechnet haben, wo ist dann das Problem?
Wenn Sie es immer noch nicht begriffen haben, ich sags Ihnen gerne:
Das Problem ist die 2. HK des LG Frankenthal.:D:D:D
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Die 2. Handelskammer des LG Frankenthal ist kein Problem sondern ein Fakt. Mit dem werden Sie sich abzufinden haben.
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@reblaus
Die 2. Handelskammer des LG Frankenthal ist kein Problem sondern ein Fakt.
Sie ist wirklich ein Problem, glauben Sie mir.
Mit dem werden Sie sich abzufinden haben.
Meinen Sie wirklich ?? Mal sehen was die Wiprüf-Kammer und dieStA Berlin dazu sagen werden.
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@tangocharly
Und was ist die Konsequenz aus dieser Feststellung für Sie: Art. 20 Abs. 4 GG ?
Wissen Sie, es macht wenig Sinn, sich an Isensee und von Arnim zu wenden, die jetzt das Gegenteil von dem predigen/publizieren was sie vormals gelehrt haben. Insoweit könnte man versucht sein, sie sogar als geistige Väter dieses abgewirtschafteten Rechtssystems zu bezeichnen. Schachtschneider übt sich derzeit in verhaltenem Protest, wohl weil ihm Gauweiler sein Honorar für seine letzte Verfassungsbeschwerde (die ja im Ergebnis nichts gebracht hat) nach seinem eigenen Bekunden noch schuldet und er als Uni-Professor noch in Amt und Würden ist.
Prof. Dr. jur Bracht ist wohl derjenige, der hinter der nicht nur von mir vertretenen Meinung konsequent steht, will man seinem Rechtsgutachten zur völkerrechtlichen Situation Deutschlands folgen, dem auch in der Sache selbst bislang von keinem namhaften Völkerrechtler widersprochen worden ist.
Mit den wirklich Zuständigen, nämlich den Milltärstaatsanwaltschaften in Washington DC (Vertretung in Stuttgart US- Justizverbindungsstelle KELLEY BARRACKS) und Moskau (über seine Excellenz, den russischen Botschafter in Berlin an die
Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, zu Hdn. den
Obermilitärstaatsanwälten Generalmajor Kondratov, Oberst Derjugin und Oberst
Wolin ) , besteht diesseits schon Schriftverkehr. Wollen mal sehn, was die zuständigen Herrschaften zu diesem Rechtssystem in \"Vierzonesien\" zu sagen haben und/oder Abhilfe schaffen werden.
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@ Stubafü
Es lohnt sich offensichtlich nicht, Ihren Fall mit den Experten reblaus, RR-E-ft und Black weiter zu diskutieren. Denn Sie haben den Sachverhalt klar beschrieben, wonach Sie aus mehreren Gründen auf Grund der Fakten eindeutig Sondervertragskunde sind. Dazu braucht es kein Studium weiterer Rechtsprechung, wie es Ihnen RR-E-ft empfiehlt, schon gar nicht von einer unteren Instanz wie dem LG Gera. Einzig der Hinweis von Black kann Sie eventuell weiterbringen, \"wegen Unverhältnismäßigkeit von der Einholung eines Gutachtens abzusehen § 287 Abs. 1, 2 ZPO\". Alles andere, was die Experten gestern so schrieben, klingt gut, hat aber mit Ihrem Fall überhaupt nichts zu tun.
Im übrigen möchte ich mich für Ihre hoch interessanten Literaturhinweise bedanken (Lamprecht, Wenzel und Bracht). Es würde mich auch freuen, wenn Sie direkt mit mir Kontakt aufnehmen könnten. Ich bin übrigens kein Jurist.
Viel Erfolg
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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@RR-E-ft
Warum suchen Sie sich nicht die oben von mir zitierten Entscheidungen aus der Urteilssammlung, werten diese für Ihre Rechtsauffassung aus und übersenden diese über ihren Prozessbevollmächtigten an das Landgericht Frankenthal? Insbesondere die Entscheidung des LG Gera vom 07.11.08 gibt da einiges her. Das Thüringer OLG Jena sah es genauso.
Warum sollte ich ? Bei mir gehts doch um 4 Kernfragen:
1. Wenn der Versorger mir dezidiert bestätigt, dass AVBGasV \"bei Vertragsschluss nicht vorgelegen hat\", mithin - durch Dokument der Gegenseite belegt- aktenkundig nicht ausgehandelt worden ist, ist dann AVBGasV dennoch -wie es das LG FT aktenwidrig beschließt- Vertragsbestandteil geworden?
2. Wenn ja, wie die Rechtsexperten hier im Forum einschl. Ihnen behaupten, auf welcher Rechtsgrundlage??
3. Wie kommt das LG Frankenthal angesichts der vg. Schriftstücke zu der abenteuerlichen Erkenntnis, aus den vg. Fakten bestünde ein \" einseitiges Preisbestimmungsrecht\" der Gegenseite.
4. Liegt hier nicht eine offenkundige Tatbestandsverfälschung des LG Frankenthal vor, wenn es -entgegen der Aktenlage- dennoch auf den Tarifkundenstatus willkürlich beharrt und hieraus ein ebenso willkürliches \"einseitiges Preisbestimmungsrecht\" konstruiert, das es - aus den Akten ersichtlich- nirgendwo gibt.
Dieses haben die Forenexperten einschl. Ihnen bislang nicht beantwortet, auch aus den von Ihnen zitierten Quellen kommen dazu keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse.
Wenn Sie allerdings meinen
Hier im Forum zu Lamentieren bringt für das zu bestreitende Verfahren wenig. Sich dazu Gedanken zu machen ist vornehmlich Aufgabe von Ihnen und des von Ihnen bezahlten Anwalts.
dann sei Ihnen dazu erwidert:
Ein Lamento stimmen hier einzig die Forenexperten an, weil hier ein Forenmitglied,
Lothar Gutsche, das ausspricht, was die Zunftkollegen nicht gerne über ihresgleichen hören wollen, nämlich dass es sich in meinem Falle um eine massive Tatbestandsverfälschung seitens des Gerichtes handelt und wie dieser noch erstinstanzlich entgegenzutreten sei, hier im Forum zur Diskussion gestellt wird.
Uns persönlich darf der Ausgang Ihres Verfahrens doch wohl herzlich egal sein.
Ich kann zwar nicht nachvollziehen, wie sie für die anderen Forenmitglieder etwas feststellen wollen, dass zumindest ein Forenmitglied, Lothar Gutsche und möglicherweise noch 2-3 so nicht sehen.
Ich frage mich überhaupt, wenn sie der vg. Auffassung sind, wieso Sie sich dann an der Diskussion beteiligt haben und wessen Meinung Sie auf einem Verbraucherforum dem Verbraucher aufs Auge drücken wollen?
Im übrigen sind Ihre Beiträge respektive \"wohlmeinenden Ratschläge\";) - und darauf können Sie Ihre Robe verwetten- schon seit mindestens 1/4 Jahr diesseits dem Gericht vorgetragen, nur was kann man machen, wenn dort alles auf Tauchstation geht und § 139 ZPO dem Gericht unbekannt ist?
Lesenswert auch der letzte Thread von Forenmitglied Lothar Gutsche, der inhaltlich stets präzise auf den Punkt kommt.
Vielleicht kann man da mal ansetzen?
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Ist vielleicht ganz gut, wenn die beiden Nicht-Juristen Stubafü und Lothar Gutsche versuchen das Problem gemeinsam per Email zu lösen. Viel Spaß weiterhin beim Sturm auf die 2. Handelskammer des LG Frankenthal. Amerika und Russland werden sicherlich tatkräftig unterstützen. :D :D :D
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@ Lothar Gutsche
.... auch wenn der Hinweis von @Black kam:
\"wegen Unverhältnismäßigkeit von der Einholung eines Gutachtens abzusehen § 287 Abs. 1, 2 ZPO\".
So einfach ist bzw. geht das nicht. Allenfalls dann, wenn das Gericht über eigene Sachkunde verfügt. Wegen Unverhältnismäßigkeit davon abzusehen mag in Einzelfällen gehen. Dazu müssen dann aber auch die Voraussetzungen entsprechend liegen (z.B. im Mietrecht).
Sicherlich lag der Bekl. in diesem Verfahren richtig, indem er (vorsorglich) die Billigkeit bestritt. Hellseherei mag anderen beschieden sein.
Aber sich in einem laufenden Verfahren auf allen denkbaren Plätzen zu platzieren, ist und kann kein Fehler sein. Und schon gar nicht dann, wenn dazu fristgebundene Verteidigungslinien gegangen werden müssen.
Richtig ist dann zwar schon der Einwand, dass man sich dann, wenn die Einholung eines SV-Gutachtens im Raume steht, nicht beklagen darf. Eine andere Frage ist die, welche Konsequenzen man dann daraus zu ziehen hat.
Die hierzu gelesenen Ratschläge sind m.E. beckmesserisch bzw. sarkastisch; aber das kennt man ja auch schon gelegentlich ...
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@zeus
Ist vielleicht ganz gut, wenn die beiden Nicht-Juristen Stubafü und Lothar Gutsche versuchen das Problem gemeinsam per Email zu lösen. Viel Spaß weiterhin beim Sturm auf die 2. Handelskammer des LG Frankenthal. Amerika und Russland werden sicherlich tatkräftig unterstützen.
und @zeus als Mutter Courage voran:D :D :D :D
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@Stubafü
Ich habe hier nie behauptet, dass die AVBGasV in Ihrem Fall Vertragsbestandteil geworden ist. Folgt man der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, ist sie nicht Vertragsbestandteil geworden. Ich habe aber darauf hingewiesen, dass diese Auffassung sich nicht wörtlich aus dem Gesetz ergibt, sondern durch Auslegung gewonnen wurde. Wenn sich das LG Frankenthal der Auslegung der ständigen Rechtsprechung nicht anschließt, mag dies für Sie sehr nachteilig sein, und einen sehr unvernünftigen Standpunkt darstellen. Eine Straftat ist es jedoch nicht.
Das LG Frankenthal geht in Ihrem Fall nicht davon aus, dass Sie Tarifkunde sind. Es hat Ihren Sonderkundenstatus ausdrücklich bestätigt. Aber auch bei einem Sonderkunden kommt eine Billigkeitsprüfung in Betracht, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde.
Dies ist die zweite Rechtsfrage, in der das LG Frankenthal eine für Sie ungünstige Auffassung vertritt. Es geht nämlich davon aus, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht in Ihrem Fall unverändert übernommen wurde, und damit wirksam ist.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass die AVBGasV Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre nach meiner Ansicht das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernommen worden, weil hierzu auch das gesetzliche Kündigungsrecht hätte übernommen werden müssen. Das ist in dieser Eindeutigkeit aber nicht geschehen.
Ich habe Ihnen die beiden Probleme in Ihrem Fall bereits am Anfang dieser Diskussion erläutert. Leider haben Sie keine Sekunde dafür aufgewendet, diese Fragen verstehen zu wollen. Statt dessen haben Sie sich mit der Verbreitung von Verschwörungstheorien beschäftigt, und sich ansonsten beratungsresistent gezeigt.
Sie verhalten sich genauso halsstarrig wie das LG Frankenthal. Die 2. Handelskammer werden Sie nicht ändern können, deren Halsstarrigkeit ist für Sie Fakt. Ihre eigene ist hingegen ein Problem, das Sie angehen können.
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@Stübafu
Dass ausgerechnet Sie Mutter Courage erwähnen, ist schon bemerkenswert. Sie scheinen ja direkt deren Charaktereigenschaften wie Uneinsichtichkeit, Unbelehrbarkeit und Halstarrigkeit geerbt zu haben. Wie bereits reblaus es Ihnen empfohlen hat, sollten Sie im eigenen Interesse dieses persönliche Problem schnellstens angehen. Sollten Sie dies nicht alleine schaffen, so gibt es in der Pfalz gute Hilfen, die nicht teuerer sind, als Ihr Anwalt, dem Sie (oder er Ihnen ?) offensichtlich schon längst nicht mehr zuhören.
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@reblaus
werter reblaus, es kann nur etwas \"ausgelegt\" werden, das im Vertragswerk ausgehandelt und Vertragsbestandteil geworden ist; dies ist hier aktenkundig nicht der Fall. Da können Sie noch so viel hineininterpretieren wie Sie wollen, wenn AVBGasV aktenkundig nie Vertragsbestandteil geworden ist, dann kann man aus diesem Tatbestand nicht ein Preisanpassungsrecht qua wie das berühmte Kanichen aus
dem Hut zaubern.
Sie vereinbaren beim Autokauf auch nicht eine Mercedes Luxuskarosse um hinterher im Wege der \"Vertragsauslegung\" einen Fiat 500 Kleinstwagen aufgeschwatzt und als Mercedes in Rechnung gestellt zu bekommen. Wer dies auch noch für rechtens hält, dem bleibt tatsächlich nur der Weg zum Vormundschaftsrichter.
Das LG Frankenthal geht in Ihrem Fall nicht davon aus, dass Sie Tarifkunde sind. Es hat Ihren Sonderkundenstatus ausdrücklich bestätigt.
Da wissen Sie mal wieder mehr als ich; nehme an, dass Sie eine bessere Informantenquelle haben als mein Rechtsanwalt, mit dem mich übrigens eine sehr
gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit verbindet, oder haben Sie dies im \"Wege der Vertragsauslegung\" oder per Kristallkugel herausbekommen.
Statt dessen haben Sie sich mit der Verbreitung von Verschwörungstheorien beschäftigt, und sich ansonsten beratungsresistent gezeigt.
Was fabulieren Sie sich denn hier wieder zurecht? Wo verbreite ich denn Verschwörungstheorien, wenn ihre Zunftkollegen (RLG Frank Fahsel a.D., OLG-Richter Dr. Egon Schneider, ... etc., zuletzt das BVerfG ) an die Öffentlichkeit gehen und selbst einräumen resp. per Beschluss testieren, dass an deutschen Gerichten Tatbestandsverfälschungen, Gehörsverweigerung, Mißbrauch des Rechts auf den gesetzlichen Richter, Rechtswillkür auf der Tagesordnung sind und der EuGH per Urteil feststellt, dass die BRD keine Rechtsstaat mehr ist.
Sie sollten mit Ihrer Juristenbrille mal den Blick über den Tassenrand wagen und sich mal eingehend darüber informieren, was in der Welt eigentlich vorgeht und sich nicht nur von unserer Einheitspresse zuschwallen lassen (sehr empfehlenswert die bemerkenswert objektive Berichterstattung unserer Nachbarn, den Eidgenossen).
Noch ist es nicht zu spät für Sie, die Parallelwelt, in der sie möglicherweise leben, rechtzeitig zu verlassen und die Realität, wie die Welt nun mal wirklich ist, wahrzunehmen. Ich bin gerne bereit, auch gerade weil Sie mir Beratungsresistenz unterstellen, sie hier ein Stückchen des Weges zu begleiten, respektive Hilfestellung zu leisten :)
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Original von Stubafü Da wissen Sie mal wieder mehr als ich;
Natürlich weiß ich da mal wieder mehr als Sie. Im Gegensatz zu Ihnen verstehe ich etwas von der Materie.
Original von Stubafü \"I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer an ihrer Auffassung festhält, dass das Preisbestimmungsrecht der Klägerin sich aus den AVBGasV ergibt und diese auch dann Vertragsbestandteil geworden sind, wenn sie bei Vertragsschluss nicht vorgelegen haben, da der Beklagten jedenfalls die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise davon Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs 2 Nr.2 BGB\"
In der Grundversorgung gilt die AVBGasV bzw. GasGVV ohne dass sie dem Vertrag beiliegen muss. Es handelt sich schließlich um eine Verordnung und um keine Parteivereinbarung.
Soll die AVBGasV jedoch nur im Rahmen einer Parteivereinbarung als AGB Vertragsbestandteil werden, so geschieht dies gemäß § 305 BGB. Dies ist nur im Rahmen eines Sondervertrages möglich.
Original von Stubafü es kann nur etwas \"ausgelegt\" werden, das im Vertragswerk ausgehandelt und Vertragsbestandteil geworden ist;
Jedes Gesetz kann und muss ausgelegt werden, so auch § 305 BGB.
Fänden Sie es nicht besser, wenn Sie Ihren Fall in Zukunft von Ihrem Anwalt bearbeiten ließen? Sie selbst haben ehrlich gesagt nicht die geringste Ahnung von der Rechtswissenschaft.
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@Zeus
Durch Metaphern gewinnt die Sprache an Ausdrucksmöglichkeiten, es kommen Bedeutungsnuancen hinzu, welche die Kommunikation lebendiger und oftmals auch prägnanter machen.
Lernen findet z.B. häufig über Analogien statt und Analogien sind die Bausteine, aus denen Metaphern gemacht werden.
Metaphern sind eine Denktechnik, mit ihrer Hilfe können Probleme gelöst, Neues gelernt und Zusammenhänge verstanden werden.
Das scheint in ihrem Fall gründlich misslungen zu sein.
Ihre 3 Beiträge bleiben wohl ein Fall für den Vormundschaftsrichter.
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@reblaus
Wie oft soll ich\'s Ihnen noch schriftlich geben:
Sie können mich mit Ihren dolosen Auslegungstheorien nicht überzeugen; was nicht verhandelt wurde und nie Verhandlungsgegenstand war, kann niemals Vertragsbestandteil werden, auch nicht durch richterliche Auslegung, es sei denn das Gericht verfälscht entgegen der Aktenlage den Tatbestand. Ihre unsinnigen Auslegungstheorien sind contra legem, da sie sowohl dem Wortlaut als auch dem Inhalt des §305 BGB widersprechen respektive weder in Rechtsprechung noch Literatur begründet sind. Auch stetes Wiederholen macht Ihre Auslegungstheorien nicht wahrer.
Es ehrt mich dass Sie mir unterstellen, ich hätte \"nicht die geringste Ahnung von den
Rechtswissenschaften\", denn dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ich zumindest meinen gesunden Menschenverstand behalten habe und das reicht mir.
Wie sagte Harold Pinter über die \"Rechtswissenschaftler\":
\"Juristen sind Leute, die die Gerechtigkeit mit dem Recht betrügen\"
Wenn Sie darauf noch stolz sind, dann sind Sie zu einem hoffnungslosen Fall in dieser Endzeitgesellschaft mutiert.
Schließen wir unsere Diskussion ab und wünschen uns eine gute Nacht.
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@Stubafü
Der Charakter einer AGB liegt gerade darin, dass sie von einer Seite vorgegeben wird, und nicht auf Basis von Verhandlungen vereinbart wird. Sonst bräuchte es das ganze AGB-Recht überhaupt nicht.
Natürlich kann ich Sie mit meinen Erläuterungen nicht überzeugen. Dafür müssten Sie erst einmal den Willen aufbringen, diese zu verstehen. Dem steht entgegen, dass es Ihnen gar nicht um das Recht geht, sondern Sie hier nur ein großes Theater machen wollen. Nicht umsonst zitieren Sie bevorzugt Personen aus der Welt der Bühne.
Informieren Sie uns wie Ihre Schmierenkomödie endet?
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@reblaus
Sie haben es auf den Nenner gebracht. Was der Bauingenieur aus der Pfalz hier vollführt ist eine Schmierenkomödie. Wie hat er selbst ganz am Anfang geschrieben? \"Ich bin der Pfalgas-Fall vor dem LG Frankenthal\". Er ist ein Fall in mancherlei Hinsicht, nicht nur für Richter und Anwälte. Solche Leute lässt man sich am besten austoben, ohne noch weiter auf ihre Faseleien einzugehen. Meistens beruhigen sie sich dann ganz von alleine, wenn sie regelmässig ihre Medikamente einnehmen.
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@Zeus
Plädieren Sie etwa für die Höchststrafe?
Entzug des Publikumsinteresses?
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@reblaus
Ich plädiere für eine vernünftige und sachlich fundierte Diskussion im Forum. Hierzu ist Stubafü offensichtlich nicht in der Lage oder er will es nicht. Möglicherweise steht auch nur Profilierungsucht dahinter. Nach dem Motto: Ich kann es, und werde es jetzt einmal all den Juristen zeigen. So sehr die angesprochene Themathik von Interesse ist, führt sie bei einem solchen Gesprächspartner zu keinen fundierten Ergebnisse. Insofern wäre es meines Erachtens sinnvoll seine weitere Beiträge zu ignorieren. Da er sowieso davon überzeugt ist, dass seine Auffassung die einzige richtige ist und er es besser weiß als alle Andere, sollte man ihn einfach seinen Weg gehen lassen.
Wie Sie schon geschrieben haben, kann er ja das Forum darüber informieren wenn er seine \"Schmierenkomödie\" erfolgreich beendet hat.
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Nach dem geschilderten Sachverhalt ist in dem formularmäßigen Vertrag jedenfalls eine Preisänderungsklausel enthalten.
Und diese Preisänderungsklausel allein könnte bei oberflächlicher Betrachtung der gesetzlichen Regelung in § 4 AVBGasV entsprechen und deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten mit der Folge der Anwendbarkeit des § 315 BGB. Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.
Es sollte ersichtlich geworden sein, dass es für dieses Frage überhaupt nicht darauf ankommt, dass es sich um einen Sondervertrag handelt, woran m. E. kein Zweifel bestehen kann. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob die Bedingungen der AVBGasV nun in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.
Sich an diesen beiden Fragen (Sondervertrag ja/ nein, AVBGasV einbezogen ja/nein) abzuarbeiten, wäre deshalb vollkommen untunlich. Wenn sich nämlich bei einer rechtlichen Überprüfung herausstellen sollte, dass sowohl die vorläufige Auffassung, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt und die Bedingungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurden, als rechtsfehlerhaft erweisen, steht damit immer noch nicht zwingend fest, dass es für die Streitentscheidung nicht doch auf die Frage der bestrittenen Billigkeit ankommt. Dies hängt nämlich von weiteren Fragen ab.
(Das LG Gera hatte in der genannten Entscheidung gut herausgearbeitet, was Voraussetzung für die Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV in einen Sondervertrag sind. Entsprechendes lässt sich wohl auch dem Urteil des LG Hamburg vom 27.10.09 entnehmen. )
Entscheidend wird allein sein, ob die unzweifelhaft einbezogene und hier genannte Preisänderungsklausel nach der jüngeren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhält oder nicht. Hält sie der Inhaltskontrolle stand, so soll § 315 BGB Anwendung finden (vgl. BGH VIII ZR 56/08].
Wenn ein Gericht rechtsirrig dafür halten sollte, dass es sich um einen Tarifkundenvertrag handelt oder die unzweifelhaft einbezogene Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, dann ist dies an sich noch kein Fall von Rechtsbeugung, sondern ein Umstand, der möglicherweise in der nächsten Instanz eine Korrektur erfahren kann (ebenso BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).
Bejaht man also - entgegen den hier vertretenen Auffassungen - letztere Frage (Standhalten der unzweifelhaft einbezogenen Preisänderungsklausel bei einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB), dann käme es tatsächlich für die Streitentscheidung immer noch auf die Frage der bestrittenen Billigkeit an.
In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends wohl offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.
Und dann würde sich eben die Frage stellen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vorliegen (Beweisangebot gerichtet auf gerichtliches Sachverständigengutachten und notwendig hinreichende Substantiierung der Anknüpfungstatsachen). Damit sollte man sich eingehend auseinandersetzen.
Liegen dabei aber die weiteren Voraussetzungen für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens vor, so wäre dessen Anordnung an sich nicht zu beanstanden.
Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.
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@RR-E-ft
Warum die genannte Klausel das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht unverändert übernimmt und deshalb wohl auch nicht der Inhaltskontrolle standhalten wird, wurde mehrfach dargelegt.
Das hatte ich über meinen Rechtsbeistand schon vorgetragen und kann daher Ihrem
diesbezüglich früherem Beitrag folgen; soweit ist die 2. HK des LG FT in die Sache allerdings noch nicht eingestiegen, wenn man das Terminprotokoll und den hier zitierten Beweisbeschluss liest. Im Termin ließ sich die Vorsitzende auch mit keinem Wort auf meinen diesbezüglichen Einwand ein, sie meinte lediglich alles weitere wird im (den hier zitierten) Beschluss/Hinweis stehen.
Nun lässt der, wenn man den mündlichen Verhandlungstermin aufmerksam verfolgt hat (wobei ich ausgehe dies getan zu haben) nur den Schluss zu, das Gericht geht unzutreffend von einem Tarifvertragsverhältnis aus und bestellt das GF-Gutachten (nicht SV-Gutachten) ausschliesslich aufgrund meines Hilfsantrages.
Zu diesem Zeitpunkt (mündlicher Verhandlungstermin) war nämlich die von Ihnen so bezeichnete \"obiter dictum\" Entscheidung von Herrn Ball noch nicht in der Welt, wonach -zwar nicht Tenor der Entscheidung- bei inhaltsgleicher Übernahme der AVBGasV diese durchaus Leitbildfunktion in einem Sondervertragsverhältnis dessen Preisänderungsklausel betreffend haben kann.
Dies stellt m.E. den Tarifkunden mit den Sonderkunden dahingehend gleich, dass auch der Billigkeitseinwand beim Sonderkundenvertrag rechtsdurchgreiflich sein könnte, wenn man dieser Rechtsauffassung folgt.
Wie aber oben bereits erwähnt, konnte diese Rechtsauffassung beim LG FT nicht vorherrschen, da die \"obiter dictum\" Entscheidung des BGH noch nicht in der Welt war und von daher konnte ich nur zu der oben ausgeführten Schlussfolgerung gelangen, dass das LG FT ausschliesslich das \"GF-Gutachten\" aufgrund meines Hilfsantrages bestellt hat, was aber den (bestrittenen) Tarifkundenstatus als Rechtsgrundlage voraussetzt. Im übrigen lässt auch die bisherige Prozessführung des LG FT keinen Zweifel an meinen Ausführungen, denn bislang erfolgte kein einziger richterlicher Hinweis, dass das LG FT von seinem m.E. rechtsirrigen Tarifkundenstatus abgerückt ist.
In beiden Fällen jedoch setzt dies eine rechtswirksame, vertraglich vereinbarte Einbindung der AVBGasV voraus, wovon in meinem Falle nicht ausgegangen werden kann! Insoweit ist m.E. dieser Tatbestand schon rechtsrelevant für die hier anstehende Entscheidung, denn wenn etwas nicht vereinbart ist, kann es nicht Vertragsgrundlage sein (s. die Ihnen auch geläufigen jüngsten Entsch. der OLG\'s Düsseldorf (Kartellsenat) u. Oldenburg.
In diesem Punkt revidiert das LG Frankenthal übrigends offensichtlich notwendig seine Rechtsprechung gegenüber dem Urteil vom 10.09.09 - 2 HK O 90/09. Anscheindend ist es also wohl doch sachlichen Argumenten weiter zugänglich.
Ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen kann ich hier nicht folgen, wenn man den dortigen Sachverhalt kennt; das LG FT hat m.E. zumindest hinsichtlich des treuwidrigen Prozessverhaltens der unterlegenen Partei den richtigen Schluss gezogen, denn tatsächlich gibt es im Netz der Pfalzgas seit ca. Nov. 2008 wirklich günstige Konkurrenzanbieter (ca. 1/3 über alles gesehen billiger als Pfalzgas ), wovon auch ich Gebrauch gemacht und zeitnah gewechselt habe.
Nicht zu folgen ist aber der weiteren Urteilsbegründung des LG FT, wenn dort -salopp gesprochen- der Staat respektive die Kartellämter für die dort behaupteten gleichhohen Konkurrenzanbieter-Preise verantwortlich sein sollen und die unterlegene Partei möge sich gefälligst an diese wenden, wenn es Einwände gegen die Preisgestaltung habe.
Wenn man sich wegen der bisherigen Verhandlungsführung mit Beanstandungen u.a. an die Justizbehörden der ehemaligen Schutzmächte wenden will, wohl weil man die staatliche Souverenität der Bundesrepublik in Frage stellt, dann stimmt dies alles andere als optimistisch für eine sachgerechte Verhandlungsführung der entsprechenden Prozesspartei.
Dann nimmt die Diskussion eine Richtung, der nicht mehr zu folgen ist.
Ein vernünftig geführter Schriftwechsel wegen Zweifeln an der Souverenität der BRD mit den Schutzmächten bedingt noch lange nicht die Annahme, dass ich dies zur Grundlage für eine sachgerechte Verhandlungsführung zu meiner Maxime gemacht habe, dazu habe ich einen besonnenen und fachkompetenten RA, als dass er dies zuließe ;).
Im übrigen kann es nicht schädlich sein, dass man sich -im Gegensatz zu den Illusionisten hier im Forum- zumindest kundig macht, wie es nach dem grossen \"bailout\" weitergehen soll, zumal es schon die \"Spatzen von den Dächern pfeifen\", äh natürlich die von mir zitierten namhaften Völkerrechtler coram publikum verkünden, wie die (Völker-) Rechtszustände in diesem Staate tatsächlich sind . Oder glauben Sie dass Isensee, von Arnim und Bracht falsch liegen mit ihren Völkerrechtsexpertisen und nicht zuletzt auch die Statements von Schatzschneider im Kölner Forum? Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass all diese Leute töricht sind?
Ich für meinen Teil halte es schon für äußerst bedenklich, wenn der Chef der Bafin öffentlich einräumt, dass er sein Vermögen überwiegend schon \"auf Edelmetall umdisponiert hat\" ....... .
Warten wir\'s ab, wer \"recht\" behält, Sie oder die vg. Herrschaften .:]
Dennoch mit freundschaftlichen Grüssen aus der Pfalz
Stubafü
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Ähnliche Konstellation OLG Frankfurt. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=65089#post65089)
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@RR-E-ft
OLG Frankfurt, Urt. v. 13.10.2009, Az. 11 U 28/09 (Kart) zu Erdgas- Sondervertrag:
Wie Sie schon Eingangs sagten, diese Entscheidung steht und fällt mit Tz 46; dies wäre auch in meinem Falle relevant, da die Vertragsbestätigung
der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.
Wenn der BGH annimmt und sich auch auf diesen Standpunkt stellt, dann ist in der Tat nur der Billigkeitseinwand und die Billigkeitsrüge auf der vorgelagerten Lieferstufe in meinem Falle nur noch rechtsrelevant und da wirds schwierig.
Hab zwar einen Schulfreund, der Teilhaber einer in meinem Einzugsgebiet renommierten Wiprüf-und Anwaltskanzlei ist, aber was nützt das, wenn er nicht in die Bücher der Pfalzgas schauen kann, allenfalls bleibt da noch die Möglichkeit der Gutachterbefragung, die aber auch nicht \"von Pappe\" ist.
Natürlich weis ich, dass ich die \"Ratschläge\" und \"Analysen\" der Forumsexperten Zeus, Black und reblaus der Hasenzucht eines mir bekannten Landwirts geben kann, hier müssen -insbesondere nach dieser mir unbekannten neuen Entscheidung- jetzt andere Kaliber an die Front.
Vielen Dank für den Link und einen schönen Abend noch.
Stubafü
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da die Vertragsbestätigung der Pfalzwerke (einen Liefervertrag mit der Pfalzgas hats nie gegeben) v. Dez. 2000 datiert.
@Stubafü
Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei. Demnach wurde ein Erdgas- Sondervertrag - auch Liefervertrag genannt - abgeschlossen, der so lange Bestand hatte, bis er wirksam gekündigt wurde. Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.
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@RR-E-ft
Einen schriftlichen Liefervertrag mag es nicht geben. Sie sagen aber selbst, dass Sie aufgrund eines Erdgas- Sondervertrages beliefert wurden, in welchen eine Preisänderungsklausel, deren Wortlaut Sie selbst zitieren, einbezogen sei.
Es ist wirklich so, es gibt bis heute keinen schriftlichen Liefervertrag; mir wurde lediglich die vorzitierte Auftragsbestätigung der Pfalzwerke AG Dez. 2000 zugestellt.
Erst 2003 trat die Pfalzgas GMBH in Erscheinung (damals 50% im Eigentum der Pfalzwerke AG und 50 % im Eigentum der Saar Ferngas AG, die heute mehrheitlich im Eigentum v. EON ist), die dann, ungefragt und bis heute ohne Liefervertrag die Kunden der Pfalzwerke AG mit der Begründung beliefert, sie habe das Netzwerk der Pfalzwerke AG in 2004/2005 vollständig übernommen und demzufolge seien die Pfalzwerke-Kunden, damals so an die 60.000, qua per ordre mufti jetzt ihre Kunden.
Auf meine Aktivlegitimationsrüge ist das LG FT bis heute nicht eingegangen, vermutlich aufgrund der - nicht vereinbarten (!)- AVBGasV (fiktives Vertragszustandekommen aufgrund Netzentnahme).
Ich würde ja § 242 BGB mit Abstrichen als Einwand gegen meine
Aktivlegitimationsrüge nachvollziehen können, aber AVBGasV ??
Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob diese - von Ihnen inhaltlich zitierte, demnach wirksam einbezogene formularmäßige Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage ist aber - anders als in dem Fall des OLG Frankfurt - wohl nicht davon abhängig, ob die Bestimmungen der AVBGasV gem. § 305 II BGB ggf. etwa auch noch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden oder nicht.
Das sehen sowohl mein Anwalt (und wohl eine Menge LG\'s u. OLG\'s) und ich auch so,
das LG FT hat sich aber auf eine \"wirksame Einbeziehung\" gem. § 305 II BGB fokussiert; warum dem nicht so ist, haben die 3 grössten Schreihälse hier im Forum
offenkundig nicht begriffen.
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Original von Stubafü
@RR-E-ft
....die dann, ungefragt und bis heute ohne Liefervertrag die Kunden der Pfalzwerke AG mit der Begründung beliefert, sie habe das Netzwerk der Pfalzwerke AG in 2004/2005 vollständig übernommen und demzufolge seien die Pfalzwerke-Kunden, damals so an die 60.000, qua per ordre mufti jetzt ihre Kunden.
§ 32 Abs. 6 AVBGasV
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@Black
§ 32 Abs. 6 AVBGasV
Der muss aber erst vereinbart sein.
Erst Beitrag des anderen lesen, dann schreiben;
Stubfü Beitrag v. 13.11.2009:
und dies trotz mehrfach vorgelegter Bestätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Vertragsbestätigungsschreiben v. 20.11.2000:
\"Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) senden wir Ihnen auf Wunsch gerne kostenlos zu\".