Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: echtgut am 05. November 2009, 23:10:19
-
Hallo liebe Foristen,
vor einigen Jahren hat mir mein Stromversorger einen Tarif zugeteilt (hätte ich da eigentlich gleich widersprechen müssen oder kann ich das immer noch?).
Und zwar ist es einer der teuersten Tarife dieses Anbieters. Zähneknirschend habe ich gezahlt, weil billigere Tarife, die ich eigentlich gerne hätte, eine Einzugsermächtigung erfordern. Ich will aus verschiedenen Gründen keine erteilen.
Daher die Frage: Kann ich das irgendwie umgehen?
Ich habe hier was von der gesetzlichen \"Billigkeitsregelung\" gelesen. Bedeutet das, ich könnte einfach einen anderen Tarif verlangen auch ohne Einzugsermächtigung?
-
@echtgut
Beim Strom gibt es inzwischen wirklich einen offenen Markt. Viel wechseln seit Jahren immer mal wieder zu einem Anbieter, der ihnen besser zusagt , als der, den sie zuvor hatten.
Verschiedene Wechselportale offerieren verschiedene Angebote und die zugehörigen Geschäftsbedingungen, das Kleingedruckte also, in dem auch die Zahlungsbedingungen ausgewiesen sind.
Wer heutzutage seinen Stromanbieter nicht wechselt, ist entweder mit dem bisherigen zufrieden oder selber schuld, wenn er nicht am Markt teilnimmt.
Es ist erstaunlich, wieviele Leute täglich die bunten Reklamebroschüren verschlingen und weite Wege auf der Jagd nach Schnäppchen zurücklegen, aber noch nie ihren Stromanbieter gewechselt haben.
Es steht niemand im Dunkeln und er Kühlschrank taut auch nicht ab, wenn man wechselt. Der gesetzliche Schutz ist umfassend, der Markt ist da!
-
@echtgut
Die Empfehlung von jroettges ist sicherlich richtig. Nur loest sie möglicherweise nicht Ihr Problem, weil die meisten überregionalen Versorger eine Einzugsermächtigung als Bedingung für den Abschluss eines Vertrages verlangen. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie auch den Versorger nicht zwingen Sie nach einem bestimmten Tarif, der die Einzugsermächtigung als eine der Lieferbedingungen beinhaltet, zu Versorgen..
-
Original von Zeus
@echtgut
Die Empfehlung von jroettges ist sicherlich richtig. Nur loest sie möglicherweise nicht Ihr Problem, weil die meisten überregionalen Versorger eine Einzugsermächtigung als Bedingung für den Abschluss eines Vertrages verlangen. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie auch den Versorger nicht zwingen Sie nach einem bestimmten Tarif, der die Einzugsermächtigung als eine der Lieferbedingungen beinhaltet, zu Versorgen..
Und wenn es nur eine Tarifumstellung und kein Wechsel des Versorgers ist?
Demnach auch kein neuer Vertragsabschluss.
-
@echtgut
Sprechen Sie mal mit Ihrem Versorger darüber, am besten schriftlich an den örtlichen Geschäftsführer. Sagen (schreiben) Sie ihm klar, dass Sie sich derzeit nicht unbedingt gut bei ihm aufgehoben fühlen, da Sie das Gefühl haben, man wolle Sie \"über den Tisch ziehen\". Sie seien bereit, bei ihm (dem Versorger) zu bleiben, aber nur in einem günstigeren Tarif und ohne Einzugsermächtigung. Wenn Sie diese sowieso erteilen müssten, um in den Genuss des günstigeren Tarifs zu kommen, könnten Sie auch gleich zu einem NOCH GÜNSTIGEREN Anbieter wechseln. Vielleicht möchte man Sie ja als Kunde gerne halten.
Ansonsten sieht es im Sondervertragskundenbereich wohl schlecht aus mit der Möglichkeit, einen Vertrag ohne Einzugsermächtigung zu fordern.
-
@echtgut
Der Empfehlung von Bolli sollten Sie umbedingt folgen. Viele lokale Versorger lassen beide Möglichkeiten zu, also sowohl die Einzugsermächtigung als auch die Überweisung. So auch meine Versorger. Gegebenenfalls das Gespräch suchen und darauf hinweisen, dass dies anderswo möglich ist.
-
Funktioniert leider nicht. Es gibt die Antwort, dass der günstige Tarif ja gerade deshalb angeboten werde, weil das Einzugsermächtigungsverfahren Kosten für die Kundenverwaltung spare.
(Auf der Website dagegen steht, die Voraussetzung für den von mir gewünschten Tarif sei ein Internetanschluss, da alles online abgewickelt werden würde und deshalb Kosten gespart würden ... ).
Sollte ich eine Einzugsermächtigung erteilen und widerrufen, so teilte man mir mit, würde mir der Aufwand in Rechnung gestellt.
Ich frage mich nur, welcher Aufwand das sein soll, wenn man monatlich brav die Raten überweist?
-
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten. Und das sind bestimmt nicht Lastschrift oder Lastschrift. Einfach mal nachfragen, was denn die Alternative ist.
-
Original von Christian Guhl
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten.
Da braucht es gar nicht die ergänzende GVV, das steht schon in § 41 EnWG
-
Original von Black
Original von Christian Guhl
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten.
Da braucht es gar nicht die ergänzende GVV, das steht schon in § 41 EnWG
Das ist überhaupt schon keine Frage der GVV, weil diese erst dann gilt, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen wurde.
§ 41 EnWG besagt überhaupt nichts dazu, dass bzw. ob die GVV in Sonderverträgen \"ergänzend gilt\". Dies könnte sich nur aus § 41 Abs. 2 EnWG herleiten lassen, wenn der Gesetzgeber von der Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Versorgung außerhalb der Grundversorgung Gebrauch gemacht hätte, wie eben gerade nicht.
Richtig ist aber, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG in den § 41 Abs. 1 Satz 1 Ziff.3 EnWG verweist.
§ 41 EnWG (http://www.buzer.de/s1.htm?a=41&g=enwg) ?
-
Das mit den mehreren Zahlungsarten steht bereits in § 41 EnWG.
-
Meinen Sie tatsächlich, der Versorger würde die wirksame Einbeziehung der GVV für Sonderverträge bestreiten, nur um keine zwei Zahlungsarten angeben zu müssen ? Ob der Kunde das auch so sieht, ist doch etwas anderes. Wer meint, dass die Verordnung für den entsprechenden Vertrag Gültigkeit hat, muss sich auch daran halten.
-
Original von Christian Guhl
Meinen Sie tatsächlich, der Versorger würde die wirksame Einbeziehung der GVV für Sonderverträge bestreiten, nur um keine zwei Zahlungsarten angeben zu müssen ?
Ich meine, dass es EGAL ist, ob die GVV einbezogen wurde oder nicht, weil die Pflicht mehrere Zahlungsarten anzubieten schon direkt aus dem Gesetz (§ 41 EnWG) folgt, so dass es des \"Umweges\" einer Prüfung der vertraglichen einbeziehung der GVV gar nicht bedarf.
-
Lese ich das richtig, dass der Versorger zwar in einem Tarif für eine bestimmte Zahlungsweise (meinetwegen die manuelle Überweisung) ein Zusatzentgelt (Bearbeitungsgebühr) nehmen dürfte (denn es steht dort nicht, dass er 2 Zahlungsweisen kostenlos anbieten muss), aber er darf eben nicht für einen Tarif nur eine Zahlunsgweise anbieten und ansonsten auf einen anderen Tarif verweisen bzw. mich darin einordnen ?
Übrigens will ich die GVV vielleicht gar nicht einbezogen haben, denn, falls ich einen Sondervertrag habe, könnte dann eine unwirksame Preisanpassungsklausel möglicherweise durch das gesetzliche Preisbestimmungsrecht ersetzt werden. Da ist mir das EnWG lieber. :D
-
Original von bolli
... (denn es steht dort nicht, dass er 2 Zahlungsweisen kostenlos anbieten muss), ...
Da hat doch eben der VZBV ein passendes Urteil erwirkt.
Dort haben die Richter festgestellt, dass eine echte Gegenleistung für die Gebühren nicht ersichtlich sind. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse des Beklagten, zumal er keine Barzahlungen akzeptiere. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Dafür dürfe kein gesondertes Entgelt verlangt werden.
[Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2009, Az. 23 U 243/08] [/list]
-
Original von nomos
Da hat doch eben der VZBV ein passendes Urteil erwirkt.
(...)
[Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2009, Az. 23 U 243/08] [/list]
Passendes Urteil? Das ist ein Urteil über die Zulässigkeit von Sondergebühren für Kreditkarten/Geldkarten beim online Buchen von Flügen. Das Gericht bemängelte, dass im dortigen Fall jede (!) Zahlungsart eine \"Sondergebühr\" auslösen sollte.
-
Original von Black
Passendes Urteil? Das ist ein Urteil über die Zulässigkeit von Sondergebühren für Kreditkarten/Geldkarten beim online Buchen von Flügen. Das Gericht bemängelte, dass im dortigen Fall jede (!) Zahlungsart eine \"Sondergebühr\" auslösen sollte.
Ja, das passt. Das und das bereits geschriebene, dürfte generell gelten und nicht als Sonderfall nur auf Fluggesellschaften beschränkt sein.
Eine Kreditkartengebühr dürfte danach nur verlangt werden, wenn auch ein gängiger kostenfreier Zahlungsweg geboten wird. Ich gehe davon aus, dass z.B. die in § 41 EnWG vorgeschriebene Bestimmung über die Zahlungsweise genau so selbstverständlich kostenfrei geregelt werden muss. Der Schuldner hat die Pflicht entsprechend der Vereinbarung zu zahlen, der Gläubiger hat die Pflicht den Preis anzunehmen. Die Bezahlung einer Gebühr oder die Übernahme von Kosten der Verbuchung oder Buchungsgebühren der Kreditinstitute ist da nicht drin. Nimmt der Versorger die Zahlung so nicht an befindet er sich im Annahme- oder Gläubigerverzug (§ 293 BGB). Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Von einer Zahlung von Gebühren oder Kosten für den Vorgang ist da keine Rede (§ 362 BGB).
Bei dieser Gelegenheit gleich noch was Gebühren im Zusammenhang mit dem Lastschrifteinzug betrifft, hat das Oberlandesgericht Hamm ebenfalls gegen eine Fluggesellschaft in zweiter Instanz (31.01.2008, Az: 17 U 112/07) entschieden, dass eine per AGB pauschal erhobene Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 für Rücklastschriften unzulässig sei. Das Gericht befand, dass eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 gerechtfertigte Kosten in erheblichem Maße übersteige. Der BGH qualifizerte in letzter Instanz die erhobenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 50,00 als rechtswidrig (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08 ) . Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung in der Regel sehr viel geringer sind. Wichtig dabei ist insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangt werden kann, nicht jedoch für den eigenen Aufwand. Auch dieser Grundsatz wird sicher nicht nur für Fluggesellschaften gelten.
-
Nach § 41 EnWG sind dem Kunden vor Vertragsabschluß verschiedene Regelungen anzubieten. In der Praxis sieht das so aus : \"Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs bitten wir Sie um Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Bedingungen und Mehrkosten von alternativen Zahlungsweisen können Sie am einfachsten unter nebenstehender Servicenummer erfragen.\" Diese \"Servicenummer\" ist eine kostenpflichtige Hotline und die Angestellten am anderen Ende der Leitung wissen schon mit dem Ausdruck \"alternative Zahlungsweise\" nichts anzufangen. Da der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, andere Zahlungsweisen anzubieten, bezweifele ich, dass dieses Verfahren rechtmässig ist.
-
Danke für die brauchbaren Antworten.
Dann wäre es wohl am besten, wenn ich den Energieversorger auf die Gerichtsentscheide hinweise. Die Frage ist nur: Tue ich das besser vor oder nach Abschluss eines neuen Tarifs?