Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => T => Stadt/Versorger => thüga Energie => Thema gestartet von: mathaub am 05. November 2009, 11:12:22
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Rechtsstreit 33 C 108/09 vor dem AG Speyer
Vor dem AG Speyer hat eine Sondervertragskundin der Thüga Rheinhessen-Pfalz, heute Thüga Energie GmbH, mit Klage ihre Rückforderungsansprüche 2006-2008 geltend gemacht. Sie hat sich dabei auf das Fehlen einer einseitigen Preiserhöhungsermächtigung der Thüga im Sondervertragverhältnis berufen.
Die Kundin der Thüga war keine, die den Jahresrechnungen widersprochen hatte oder in der Vergangenheit den Unbilligkeitseinwand erhoben hatte.
Das AG Speyer hat dies in mündlicher Verhandlung auch so gesehen, hat insb. die Argumentation der Thüga, durch widersdpruchslose Hinnahme der entsprechenden Jahresrechnungen und Zahlung der Jahresrechnungsbeträge sei eine neue Preisvereinbarung zustande gekommen, zurückgewiesen und die Rückforderungsansprüche für die geltend gemachten 3 Jahre als begründet erachtet.
Nach der mündlichen Verhandlung hat Herr RA Dr. Feuring (Patt RAe)zerknirscht ein Anerkenntnis zur Klageforderung abgegeben!
Daher: Thüga-Kunden, wehrt Euch und akzeptiert bitte nicht die aktuellen Vertragsangebote der Thüga!
mathaub, 05.11.2009.
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@mathaub
Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Anerkenntnisurteil ?
1) bedeutet es, dass alle Sondervertragskunden der Thüga Rheinhessen-Pfalz sich nunmehr hierauf berufen können, und entsprechend Rückforderungsansprüche für die 3 zurückliegenden Jahre geltend machen können ?
2) kann die Thüga jetzt nicht die Verträge kündigen?
3) wieso hat der Rechtsanwalt der Thüga so schnell eine Anerkenntnis zur Klageforderung abgegeben ?
ist eigentlich keine typische Vorgehensweise für Herr RA Dr. Feuring, wie wir aus anderen Gerichtsverhandlungen wissen.
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Ein Anerkenntnisurteil enthält keine Urteilsgründe.
Offenbar wollte Dr. F. ein nach dem Verhandlungsverlauf zu erwartendes negatives Urteil mit Begründung vermeiden und hat deshalb anerkannt.
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@jofri46
Ist mir bekannt, dass ein Anerkenntnisurteil keine Urteisgründe enthält. Da mir Dr. Feuring bekannt ist, als Anwalt der nicht auf die Schnelle aufgibt, hat er doch bestimmt nicht gehandelt ohne vorher über die Konsequenzen aus dieser Entscheidung nachzudenken, und ohne vorherige Rücksprache mit der Thüga. Hier wäre deshalb auch von Interesse um welche Summe es bei der Rückforderung ging und vieviel Kunden von dieser Entscheidung betroffen sein könnten.
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@Zeus
1.
Selbstverständlich können sich die Thüga-Sondervertragskunden auf dieses Anerkenntnisurteil berufen, ob die Thüga dieses Anerkenntnis wiederholt bei einer Vielzahl von Fällen, ist eher fraglich, aber immer einen Versuch wert. Die Ansprüche müssen eben dezidiert nach sorgfältiger Vertragsprüfung vorgetragen werden.
2.
Thüga kann die Verträge kündigen, zur Zeit versucht der Versorger, neue Vertragsangebote mit geänderten Bedingungen durchzusetzen und - wie immer - mit mehr als fraglicher Information der Verbraucher.
3.
RA Dr. Feuring hat sich gegenüber dem Gericht auf den Standpunkt gestellt, die Höhe des Rückforderungsanspruchs lohne die aufwendige Auseinandersetzung nicht!
Höhe: 1.300.-- €.
mathaub
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@ mathaub
ich bin auch Kunde bei der Thüga und habe Interesse mein zuvielgezahltes Geld zurück zu verlangen.
Kann ich den Namen des Anwalts, der die Dame vertreten hat, erfahren?
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@WB1
Es handelt sich, soweit ich es erkennen kann um
Herrn RA Mathias Hauber , Weinstraße 60 in 67480 Edenkoben
Tel. 06323/3074 Fax 06323/3479
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@ mathaub
Danke