Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => enwor => Thema gestartet von: Lisa am 03. November 2009, 18:57:21

Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 03. November 2009, 18:57:21
Ich brauche schnelle Hilfe.
Mein Energieversorger hat mir heute mit Kündigung der Gas und Stromversorgung zum 31.12.09 gedroht wenn ich nicht bis zum 13.11.09 1519,07 Euro bezahle (diese Summe ergibt sich aus den Kürzungen zu meinem Widersruch zu Gas und Strompreiserhöhungen aus den letzten Jahren).
Der Energieversorger fordert mich auf mir einen neuen Lieferanten zu suchen. Sollte kein neuer Lieferant bis zum 30.11.2009 die Belieferung anzeigen und ich weiterhin Gas bzw. Strom aus dem Netz des bisherigen Energieversorgers beziehen, würde das Gas bzw. der Strom in Anwendung des §38 Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz als von dem jetzigen Energieversorger im Wege der Ersatzlieferung zu den entsprechenden Preisen geliefert.
Kommt das einer Sperrdrohung gleich?
Was passiert mir wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Kann mir jemand sagen wie ich mich verhalten soll?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Cremer am 03. November 2009, 19:14:17
@Lisa,

Einer Sperrandrohung kommt dies nicht gleich, Sie werden weiterhin mit Energie beliefert, allerdings dann zu den Grundversorgungstarifen.

1.) Ist der Versorger der örtliche Netzbetreiber?
Ich nehme an, Sie beziehen Gas zum Sondertarif?

2.) Und Strom? Auch Sondertarif, nur dann wenn dies nicht der örtliche Versorger ist.

3.) Ich sezte voraus, dass Sie Widerspruch nach  § 307 (Sonderverträgen) und/oder § 315 (Tarifverträge) eingelegt hatten.
Dann ist eine Kündigung nicht wirksam.

4.) Die ausstehende Zahlung muss der Versorger einklagen, sofern er das Geld haben möchte.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 03. November 2009, 19:33:20
Danke für die schnelle Antwort.
Der Netzbetreiber für Strom und Gas ist der örtliche Netbetreiber.
Habe bei den Strom und Gaspreiserhöhungen der letzten Jahre Widerspruch nach §315 eingelegt.
Was bedeutet Grundversorgungstarife?
Sie schreiben eine Kündigung ist unwirksam, bleibt dann mein bisheriger Tarif bestehen oder wechselt mich der Netzbetreiber trotzdem in den Grundpreistarif?
Wie reagiere ich auf dieses Schreiben?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Cremer am 03. November 2009, 20:08:18
@Lisa,

bitte mal hier im Forum etwas suchen.

Bei Sonderverträgen müssen Sie Widerspruch gegen die Preiserhöhungen nach § 307 BGB einlegen, bei Grundversorgungstarifen nach § 315 BGB.

Sagen wir mal so:
Grundversorgungstarife sind im allgemeinen die \"normalen\" Tarife bei Strom, bei Gas diejenigen, wenn man wenig Gas bezieht

Wenn sie widersprochen haben, ist es ratsam die Abschläge so zu kürzen dass am Jahresende eine Nachzahlung übrig bleibt, wenn man dann eigene Jahresrechnungen erstellt und nur diesen Differenzbetrag noch zahlt.

Trotz Widerspruch wird der Verosrger Sie dann in die Grundversorgung \"stecken\"
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 03. November 2009, 20:49:45
Zitat
Original von Lisa
Mein Energieversorger hat mir heute mit Kündigung der Gas und Stromversorgung zum 31.12.09 gedroht

Ein Kündigungsrecht kann sich nur aus einem Sondervertrag ergeben. Ebenso kann sich ein Preisänderungsrecht in einem solchen Vertrag nur aus einer gültigen Preisanpassungsklausel herleiten, die vor Vertragsschluss wirksam in den Vertrag einbezogen werden musste.

Die Kündigung eines Sondervertrags durch den Grundversorger, mit dem alleinigen Zweck, den aufmuckenden Verbraucher in die Grundversorgung zu schubsen, ist rechtlich bedenklich, meines Wissens jedoch nicht abschließend entschieden. Es war, glaube ich, ein Ministerium aus NRW, dass sogar von Rechtsmissbrauch sprach  :rolleyes:

Unbedingt einen Rechtsbeistand aufsuchen und die Angelegenheit gemeinsam weiter betreiben. Preiswiderstand nicht aufgeben.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 04. November 2009, 09:06:50
Das Problem ist das mein Energielieferant mir meine Vertraege fuer Gas (Sonder) und Strom (Grund) kuendigt, wenn ich nicht bis 13.11.2009 den rueckbehaltenen Betrag zahle. Damit rutsche ich ab 01.01.2010 in die Ersatzversorgung und muss nach 3 Monaten  mit einer zulaessigen Einstellung der Versorgung rechnen, wenn sich kein neuer Versorger findet.
Hat von dieser anscheinend neuen Praxis schon mal was gehoert?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 04. November 2009, 09:16:37
Zunächst einmal sehe ich die Sache wie RuRo:
Die (An)Drohung (?) einer Kündigung deutet an und für sich eher auf einen Sondervertrag hin, aber sicher ist bei den heutigen Versorgern nichts.
Denn irritierend ist, das der Versorger Lisa ja nicht in die Grundversorgung stecken will (obwohl er örtlicher Grundversorger ist) sondern die Ersatzversorgung nach § 38 Abs 1 EnWG androht. Da diese nach 3 Monaten Kraft Gesetzes endet (auch nur \'normalerweise\') würde sie dann aber eh wieder in die Grundversorgung rutschen.

Zunächst wäre aber tatsächlich mal auszuforschen, um was für eine Vertragsform es sich handelt. Denn bei den Sonderverträgen ist die Erfolgschance bei einem gerichtlichen Verfahren bekanntermaßen DEUTLICH höher als bei den Grundtarifverträgen.

Lisa muss sich also da erstmal kundig machen. Hinweise auf einen Sondervertrag ist z.B.  dass eine Mindestvertragsdauer angegeben ist (oft ein oder zwei Jahre) oder das eine Preisanpassungsklausel angegeben ist (die eben oft unwirksam ist). Auch wenn man einen Vertrag unterschreiben musste könnte das ein Hinweis auf einen Sondervertrag sein.

Die Aussage von Cremer, dass die Grundversorgungstarife bei Gas die sind, bei denen man wenig Gas bezieht, stimmt übrigens so nicht. Es gibt Gegenden in Deutschland, in denen es (zumindest aus Sicht der Versorger und Verbraucher keine Sonderverträge gab/gibt). Das hängt oft vom Versorgungsgebiet ab. Einige arbeiten fast nur mit Sonderverträgen (zumindest im Gasbereich), andere haben diese kaum bis garnicht verwendet. Und derzeit in Zeiten der unsicheren Formulierungen der Preisanpassungsklausel wandern noch zusätzlich einige Versorger vermehrt zu Grundversorgungstarifen.

Im Zweifel mal in der Anwaltsliste  siehe hier  (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/) nachschauen, ob ein kompetenter Anwalt in der Nähe ist und beraten lassen.

Eine Sperrung ist übrigens tatsächlich nicht erlaubt. Wenn die expliziet ausgesprochen wird sollte man umgehend einen Anwalt aufsuchen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 04. November 2009, 10:19:15
Also bei Gas besteht ein Sondertarif beim jetzigen Anbieter, da der Anbieter immer automatisch nach dem fuer den Kunden guenstigsten Tarif abrechnet. Habe aber nie einen Sondervertrag unterschrieben.

Fuer Strom zahle ich die Preise fuer die Grundversorgung.

Was fuer mich wichtig ist, kann es mir passieren, dass wenn ich nicht zahle oder mir keinen anderen Anbieter suche ich tatsaechlich in die Ersatzversorgung rutsche und man mir nach 3 Monaten Gas und Strom abstellt und das auch noch vollkommen rechtens?

Ich bin jetzt echt etwas versichert. Habe schon viele Seiten und Themen abgesucht, anscheinend ist dies noch niemanden passiert.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 04. November 2009, 13:31:59
Zitat
Original von Lisa
Was fuer mich wichtig ist, kann es mir passieren, dass wenn ich nicht zahle oder mir keinen anderen Anbieter suche ich tatsaechlich in die Ersatzversorgung rutsche und man mir nach 3 Monaten Gas und Strom abstellt und das auch noch vollkommen rechtens?
Wenn bei Gas ein Sondervertrag besteht, würd eich der Kündigung (sofern diese mit dem Schreiben auch tatsächlich so ausgesprochen wurde) zunächst einmal wiedersprechen. Zu prüfen wäre, was in Ihrem Fall für Kündigungsfristen bestehen. Da Sie selbst anscheinend keinen Vertrag unterschrieben haben, werden Sie vermutlich auch keine Vertragsbedigungen vorliegen haben. Also müssen Sie versuchen, über den Tarif und ggf. das Abschlussjahr des Vertrages (den Sie schriftlich ja nicht haben) an diese Daten zu kommen.

Nochmals: Das Versorgungsunternehmen darf Ihnen nicht wegen Ihres Preiswiderspruch Gas und/oder Strom abdrehen, sofern Sie einen gewissen, angemessenen Preis bezahlen (also nicht auf 0,- EUR kürzen).
Außerdem sind sie verpflichtet, vor einer Versorgungssperre, wie das bei denen heißt, Ihnen dieses einige Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Spätestens dann lohnt aber auch ein Gang zum Anwalt.

Suchen sie mal nach \"Versorgungssperre\" oder \"Sperrandrohung\".

Man hört oder liest aber manchmal von Fällen, wo dieses auf absonedrliche Weise doch geschehen soll. Daher ist Vorsicht angesagt. Allerdings sollten Sie wegen solch einer Sperre nicht auf einmal ihre (lt. Versorger bestehenden) Außenstände bezahlen, um die Speere aufhaben zu lassen, sonst war der Protest erstmal umsonst, denn dann rennen wieder Sie dem Geld hinterher und das rückt der Versorger mit Sicherhgeit nur über einen Prozess heraus.

Sollte jemand zu Ihnen nach Hause kommen und Einlass begehren um an die Zähler zu kommen, sollten Sie vorsichtig werden, diesen nicht einlassen und Hausverbot erteilen. Das hilft aber oft nur bei Strom (weil dort der Zähler in Ihrem Haus/Ihrer Wohnung abgeklemmt wird) und ersetzt vor allem nicht die anwaltliche Beratung, da man eine verhinderte Sperrung seitens des Versorgers bestimmt nochmal versuchen würde, falls Sie nichts dagegen unternehmen (z.B. Unterlassungerklärung fordern).
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 04. November 2009, 14:29:58
@Lisa
Nachdem eine gewisse Unsicherheit bzgl. der verwendeten Begrifflichkeiten und den Folgerungen, die sich daraus ergeben, spürbar ist, Zeit investieren, hier lesen:

BdE - Preisprotest (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest__600/)
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 04. November 2009, 21:17:41
Bolli schreibt:
\"Denn irritierend ist, das der Versorger Lisa ja nicht in die Grundversorgung stecken will (obwohl er örtlicher Grundversorger ist) sondern die Ersatzversorgung nach § 38 Abs 1 EnWG androht. Da diese nach 3 Monaten Kraft Gesetzes endet (auch nur \'normalerweise\') würde sie dann aber eh wieder in die Grundversorgung rutschen.\"

Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 05. November 2009, 07:42:48
Zitat
Original von Lisa
Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?
Ja, sofern es wirtschaftlich (für ihn) zumutbar ist, muss Sie der Grundversorger für Ihr Gebiet mit Gas und Strom versorgen. Nicht zumutbar wäre für ihn z.b. wenn Sie garnichts mehr bezahlen würden. Wenn Sie aber z.B. Preise auf dem Stand von 2005 bezahlen und den Rest einbehalten und der Billigkeit der Preise widersprechen, muss der Energieversorger die Versorgung aufrecht erhalten, bis möglicherweis eine endgültige rechtliche Klärung erfolgt ist.

Man liest und hört zwar immer wieder von Fällen, wo Leute über einen gewissen Zeitraum ohne Energie waren, aber da kann man bei entsprechendem Wissen und Verhalten auch Einfluss drauf nehmen. Dazu ist es wichtig, zu bestimmten Zeitpunkten die richtigen Maßnahmen zu treffen, die dieses verhindern (Hausverbot,  Unterlassungserklärung) und durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Sperrung zu geben (Nullzahlungen).
Zweckmäßigerweise holt man sich, vor allem als rechtlich nicht so bewanderter Mensch, spätestens an dieser Stelle, anwaltlichen Rat. Das ist dann besser investiertes Geld als es zunächst den Energieversorgern hinterher zu werfen und anschließend doch noch einen Anwalt zu brauchen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 05. November 2009, 12:00:18
@Lisa
Der Versorger kann nur Sonderverträge kündigen.  Bei Grundversorgungsverhältnissen steht ihm kein Kündigungsrecht zu. Ob es sich bei Ihrem Vertrag um einen Sonder- oder Grundversorgungsvertrag handelt, kommt es nach meiner Auffassung nicht darauf an, ob der Versorger Ihnen Bestabrechnung zugesichert hat. Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll. Die GasGVV schließt aber die Belieferung zu Rabattkonditionen bei höherer Mengenabnahme nicht aus.

Von den gesetzlichen Bedingungen wird dann abgewichen, wenn zwischen Ihnen und dem Versorger ein ordentliches Kündigungsrecht auch für den Versorger vereinbart wurde. Da der Versorger ein solches Recht nun für sich reklamiert, sollten Sie überlegen, ob dieses Recht bei Vertragsschluss seinerzeit nicht tatsächlich vereinbart wurde. Dies könnte auch mündlich geschehen sein, z. B. in dem Ihnen der Sachbearbeiter seinerzeit mitgeteilt hat, dass Ihr Versorger sich dieses Kündigungsrecht vorbehält. Dann haben Sie damals einen Sondervertrag abgeschlossen.

Dies bedeutet, dass Ihr Versorger den Vertrag kündigen kann. Soweit Sie aber nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, wird er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten haben. Die Kündigung zum 31.12.2009 scheidet somit aus. Eine Kündigung ist frühestens zum 28.02.2010 möglich.

Sollte bei Ihnen ein Sondervertrag vorliegen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit finanziell besser dran, als wenn Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Kündigungsrecht des Versorgers nicht in Zweifel zu ziehen, da dieses für mich zwingende Voraussetzung für einen Sondervertrag für den Fall ist, dass Sie keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen haben.

Soweit Ihr Versorger nach dem 13.11.2009 kündigt, sollten Sie lediglich den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages reklamieren, und sich zum 28.02.2010 einen neuen Gasversorger suchen. Es gibt zwischenzeitlich sehr günstige Versorger, so dass Ihre finanziellen Nachteile nicht allzu hoch ausfallen sollten.

Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 05. November 2009, 14:28:10
Zitat
Original von reblaus
Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll.

Ist das wirklich so, denn wir sollten auch nicht verschweigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09) wie folgt geurteilt hat:

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 05. November 2009, 14:42:04
Zitat
Original von reblaus
Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.
Ich möchte nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass das einige Gerichte noch anders sehen.
Das LG Köln LG Köln, Urt. v. 16.09.09, Az. 90 O 50/09  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12610) und    LG Köln, Urt. v. 29.04.09, Az. 84 O 156/06  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12703) sowie das OLG Frankfurt  OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009 Az. 11 U 61/07  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11946) sehen in einer nicht widersprochenen Abrechnung einen neuen, vereinbarten Preis, der dann neuer vereinbarter Preis ist. Nur bei Widerspruch greift dort ab dem Widerspruchszeitpunkt die unwirksame Preisänderungsklausel. Anders sieht es das OLG Hamm  OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12035), welches ein solches konkludentes Anerkennen durch Nichthandeln verneint. Im Bereich der Energieversorgung gibt\'s aber dazu noch kein BGH-Urteil.

Das sollte zumindest für eine Einschätzung der eigenen Position nicht unerwähnt bleiben.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 05. November 2009, 15:10:37
@RuRo
Eine tatsächliche Abweichung von den gesetzlichen Bedingungen wird der durchschnittliche Verbraucher immer als Versorgung durch einen Sondervertrag interpretieren. Der subjektive Aspekt spielt nur dann eine Rolle, wenn objektiv ein Grundversorgungsvertrag vorliegt, der Versorger aber den Eindruck hinterlässt, der Kunde würde zu besonderen nicht jedermann offenstehenden Bedingungen beliefert. Das halte ich dann noch nicht für gegeben, wenn dem Kunden Bestabrechnung garantiert wird. Anders sähe es möglicherweise aus, wenn sich der Kunde wahlweise für die Bestabrechnung entscheiden kann, diese ihm nicht automatisch zugestanden wird (nur dann handelt es sich auch objektiv wieder um einen Sondervertrag).

@Bolli
Es ist natürlich zutreffend, dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Für den Fall dass Lisa die fristgemäße Kündigung hinnehmen sollte, kann sie mit ihrer Aufrechnung jedoch nicht auf die endgültige Entscheidung warten, sondern muss unverzüglich handeln.

Wegen der rechtlichen Risiken habe ich auch bewusst darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung zu überlegen wäre.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 05. November 2009, 15:28:30
@reblaus
Ich möchte mir gar nicht ausmalen, was bei Ihnen eine gehobene Sichtweise alles erfordert :rolleyes:

Sie können doch nicht allen Ernstes glauben, dass die Interpretation von objektiven und subjektiven Aspekten der Vertragsgestaltung einen durchschnittlichen Abnehmer mit prickelnder Spannung erfüllen und Ihre Auslegung dazu dem Urteil des BGH entspricht!?

Als durchschnittlich gebildeter Verbraucher versteht man alles was mit \"Sonder-\" oder \"Best-\" Betitelungen ausgestattet ist eben nicht als ein unabdingbares Muss unter allen erschwerten Bedingungen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 05. November 2009, 18:33:20
@RuRo
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?

Der Grundversorgungsvertrag ist gegenüber dem Sondervertrag zumindest insoweit eine Mehrleistung, als der Versorger gezwungen ist, seine Leistung zu diesen Bedingungen anzubieten.

Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

Gerade wenn man dieser Argumentation folgt, würde sich für den Versorger daraus die Pflicht ergeben, eine Preisstaffel für unterschiedliche Verbrauchsmengen einzuführen, da nämlich hohe Einzelverbräuche überdurschnittlich zu einem hohen Einkaufsvolumen des Versorgers beitragen, die ihm wiederum ermöglichen hohe Mengenrabatte auszuhandeln.

Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 05. November 2009, 20:34:45
Zitat
Original von reblaus
Wie kommen Sie darauf, dass die Grundversorgung die Mindestbedingung ist, zu denen der Versorger seine Leistungen erbringen muss, und eine Leistung nach Sondervertrag eine exclusive Mehrleistung?
Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht. Dazu hat sich der BGH meines Wissens noch nicht geäußert. Evtl. können Sie mich aber weiterbilden.

Zitat
Original von reblaus
Sie sind nach meiner Kenntnis sogar persönlich vor Gericht gezogen, weil Sie Ihrem Versorger vorwerfen, seinen Tarifen nicht den bestmöglichen Preis zugrunde zu legen. Gegen den Sockelpreis wehren Sie sich vehement mit dem Argument, dass die Versorger damit in der Vergangenheit zu Unrecht erzielte Gewinnmargen festschreiben könnten, was Ihrem Bestpreisprinzip widerspricht.

Wovon Sie alles so Kenntnis haben?  :D  - haarsträubend. Ihre Quellen sind äußerst unzuverlässig. Es sei denn, es ist Ihnen Jacke wie Hose, wer wen verklagt. Inhaltlich stimmt da rein gar nichts. Um welches Verfahren geht es dabei, gibt es schon ein rechtskräftiges Urteil?

Zitat
Original von reblaus
Dem durchschnittlichen Verbraucher sind die Handelsusancen bei der Abnahme von größeren Mengen durchaus geläufig, so dass er in einer Bestpreisabrechnung nicht eine Privilegierung sieht, sondern sein gutes Recht.

Woraus sollte er dieses Recht verbindlich ableiten? - evtl. aus einer Einigung mit dem Versorger über das Prozedere oder weil der Versorger die Leistung einseitig bestimmt? Hat sich der BGH dazu am 15.07.09 nicht eindeutig geäußert? Ich habe es so verstanden, dass es darauf ankommen soll, wie der Versorger sein Produkt verpackt hat und den Verbraucher dabei mit einem besonderen Status umschmeichelt hat, an den sich der Versorger dann nicht mehr erinnern möchte bzw. nach seinem Gutdünken ausgelegt haben möchte.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 05. November 2009, 21:09:03
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Ich meinte dazu gelesen zu haben, dass nur der höchste Preis, den ein Versorger anbietet, der allgemeine Tarif ist, zu dem jedermann zu versorgen ist. Jeder andere Tarif, der aufgrund höherer Abnahmemengen ebenfalls angeboten wird, eben nicht der Versorgungspflicht der Grundversorgung entspricht.

Das haben Sie ganz bestimmt gelesen. Diese Auffassung wird hier im Forum schließlich vertreten. Aber wie so manches was hier vertreten wird, reicht zur Begründung als Argument schon aus, dass die Auffassung den Verbrauchern nutzen würde. Sonderlich überzeugend ist so eine Ansicht dann nicht. Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.

Wenn Sie verklagt werden und nicht vor Gericht ziehen, verpasst man Ihnen ein Versäumnisurteil.

Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen, weil die Einräumung von Mengenrabatten handelsüblich ist. Wenn Sie für die 500 g Packung Nudeln einen günstigeren Preis pro 100 g eingeräumt bekommen als für die 250 g Packung, und deshalb zum Marktleiter rennen um sich vielmals für die außerordentlich zuvorkommende Behandlung zu bedanken handelt es sich bei Ihnen um einen undurchschnittlichen Kunden. Gerade in der Region Schwaben sind diese Gewohnheiten dem durchschnittlichen Verbraucher wohlbekannt, hat man doch dort in den Fuggern große Vorbilder an Geschäftstüchtigkeit.

Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 05. November 2009, 21:19:35
Zitat
Original von reblaus
Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Einräumung eines Mengenrabatts keine besonders privilegierte Behandlung erkennen,  ...

Sie vermeiden es vorbildlich den Begriff \"Sonder-\" zu verwenden. Ihre Einschätzung zu dem, was der BGH ausgeführt hat und damit meinen wollte, sind Sie schuldig geblieben.

Zitat
Original von reblaus
Möglicherweise deshalb hängt das LG Augsburg einer etwas verbraucherunfreundlichen Auffassung nach.

Möglicherweise deshalb sind tragende Punkte der Urteilsbegründung nicht mehr haltbar.  :D

Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 05. November 2009, 22:53:55
@RuRo
Sie sollten aus der Tatsache, dass Sie das Wort Balgenzähler einwandfrei buchstabieren können nicht schließen, dass deshalb Ihre juristischen Fähigkeiten, denen eines Vorsitzenden Richters beim LG Augsburg, dem dieses Wort weniger geläufig ist, überlegen seien.

Zitat
Original von RuRo Können Sie mir erklären, welche Funktion ein \"Balkenzähler\" hat und was dieser mißt?

Was ein Balgenzähler \"mißt\" kann ich Ihnen leider nicht sagen, was er misst schon  :D

Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre. Die Zeugenaussage eines Bilanzbuchhalters ist in jedem Fall als Beweis geeignet. Wie ein solcher Zeuge sachkundig befragt werden kann, wenn dem Fragenden noch nicht einmal die Grundzüge des Handelsrechts geläufig sind, so z. B. dass Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss seit Jahr und Tag zu veröffentlichen haben, ist mir schleierhaft. In irgendeiner Form wird dem Vortrag des Versorgers substantiiert entgegen zu treten sein. Hierfür sind geringe Grundkenntnisse der einschlägigen Materie unverzichtbar.

Dass dieses Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft war, liegt mit noch höherer Wahrscheinlichkeit nicht an dem Vorsitzenden Richter.

Wenn ein Sonderrabatt dann gewährt wird, wenn der Verbraucher eine bestimmte Mindestmenge einer Ware abnimmt, wird der durchschnittliche im Abschluss von Alltagsgeschäften erfahrene Verbraucher diesen Zusammenhang erkennen, und den Sonderrabatt als Mengenrabatt identifizieren. Auch hier unterschätzen Sie die Fähigkeiten Ihrer Mitmenschen gewaltig.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 06. November 2009, 08:16:26
Zitat
Original von reblaus
...Warum ein Grundversorgungskunde mit 80.000 kWh Jahresabnahme keinen besseren Tarif erhalten soll als ein Kochgaskunde mit 2.000 KWh Jahresverbrauch hat mir noch keiner erklärt. Warum der Betreiber einer Gasheizung keinen Rechtsanspruch auf Belieferung haben soll, ohne völlig überhöhte Kleinverbrauchstarife akzeptieren zu müssen, ein Betreiber eines Zusatzgaskochers diesen Schutz jedoch ganz selbstverständlich genießt, kann ich auch nicht nachvollziehen.
Hm, schon mal was von Sonderverträgen gehört, in denen man Kunden mit besonderen Sachverhalten auch besondere Konditionen bieten kann?  :D
Ich meine mich daran erinnnern zu können, dass in der gesetzlichen Grundersorgung eben nur EIN Preis der sogenannte billige Preis in der gesetzlic hen Grundversorgung sein kann.

So sieht es übrigens auch das OLG Düsseldorf  OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08  (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1246898799_9489__12.pdf) in den Entscheidnugsgründen unter bb) Ziffer 5.

Wenn ich im Supermarkt beim Kauf von 5 Päckchen Butter einen Rabatt haben möchte, muss ich zum Marktleiter und mit diesem darüber verhandeln. Sollte das das übliche Verhalten eines Verbrauchers sein, der mehr als ein Päckchen Butter kauft, müsste ich bei diesem in einer langen Schlange stehen, um die Verhandlung führen zu können. Also ist der Kauf einer größeren Menge eines Gutes zunächst mal kein besonderer Vorgang, der automatisch zu Rabattierungen führt. Will ich solche haben, muss ich \"verhandeln\" und bin damit Sonderkunde. Im Energiemarkt nennt man solche Kunden \"Sondervertragskunden\".
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 06. November 2009, 09:32:26
Werte @reblaus,

Ihre Detailkenntnis des Augsburger Verfahrens ist beeindruckend. Erstaunlich auch, wie Sie einen Wortschnipsel mit Leben füllen können. Es entsteht der Eindruck, Sie wären dabei gewesen. Den unterschwelligen Vorwurf der Richterschelte darf ich doch zurückweisen. Es geht um die Sache, nicht um Personen.

Sie bleiben Antworten schuldig und schwelgen lieber, wer vermeintlich was vorgibt oder meint.

Zitat
Original von reblaus
Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre.

Ich meine, dass dies sehr wohl bekannt war, immerhin fand die Verhandlung nach dem 19.11.08 statt, die Urteilsverkündung erst im Jan. 2009. Ich meine sogar, dass der Beklag-tenvertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf erwidert (\"bestritten\") hat. Ich meine ferner, dass § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht erst seit Dezember 2008 Eingang in die ZPO gefunden hat. Ich erinnere mich aber auch, dass ich in diesem Zusammenhang einen Beitrag von @reblaus gelesen habe, der sinngemäß sagte, das Bestreiten eines WPT mit Nichtwissen sei eine Gefahr für die Verbraucher, da zu wenig substantiiert.

Aber zurück zum Kern der Sache, von dem Sie mit Ihren Beiträgen, doch entscheidend abgelenkt haben.

Nochmal sei auf den BGH verwiesen:

... \"aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungs-pflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet\".

Wo endet nun die Versorgungspflicht und beginnt die allgemeine Vertragsfreiheit?

Vielleicht erleben wir in absehbarer Zukunft auch hier Ihre Abkehr von der \"Supermarkttheorie\"!?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 06. November 2009, 11:34:07
@RuRo
Sie vergessen dass dieses Verfahren durch Veröffentlichung eines Schriftsatzes hier im Forum recht umfänglich dokumentiert wurde.

Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind. Wird der gleiche Inhalt mittels der Zeugenaussage des Bilanzbuchhalters vorgetragen, handelt es sich unstreitig um einen Beweis. Dem kann der Verbraucher dann nicht mehr mit der Aussage \"ich weiß es nicht\" entgegen treten. Der Richter wird ihm dann nämlich bescheinigen, dass er es nachdem die Aussage gehört wurde nun ja wisse. Spätestens in dem Moment muss ein substantiierter Gegenvortrag erfolgen, warum die Behauptungen des Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen.

Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.

Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird. Welche zusätzlichen subjektiven Elemente dem BGH bei seiner Formulierung vorgeschwebt haben, müssen Sie die Mitglieder des Senats fragen. Ich war bei den Beratungen nicht anwesend, und kann über die dort angestellten Überlegungen nur spekulieren.

Vielleicht liegt das zu berücksichtigende subjektive Element in einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, von dem die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur annahmen, dass sie damit vom Grundversorgungsverhältnis abweichen würden. Unterschied sich der abgeschlossene Vertrag nur in diesem Punkt vom Grundversorgungsverhältnis, so läge mit der Nichtigkeit der Preisanpassungsklausel objektiv eigentlich ein Grundversorgungsvertrag vor, so dass das gesetzliche Preisanpassungsrecht greifen würde. Da aber der subjektive Parteiwillen zu berücksichtigen ist, bleibt es bei einem Sondervertrag und die GasGVV, AVBGasV ist weiterhin nicht anwendbar.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 06. November 2009, 22:30:12
@ An Alle
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__9967/)?
Das hört sich für mich (ich bin natürlich Laie) so an, als wenn der Versorger das doch ganz legal machen kann.
Was sagt Ihr zu dem Beitrag?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 07. November 2009, 07:58:05
@Lisa
Genau aus diesem Grund kommt es darauf an, ob Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben oder einen Sondervertrag.

Den Grundversorgungsvertrag kann der Versorger nicht kündigen. Einen Sondervertrag kann er kündigen.

Beim Grundversorgungsvertrag kann der Versorger aber die Preise erhöhen. Beim Sondervertrag kann er das in den meisten Fällen nicht. Insgesamt wäre es für Sie daher besser, wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen hätten. Dann könnte Ihr Versorger zwar kündigen, hätte aber in der Vergangenheit nie die Preise erhöhen dürfen, so dass er kein Recht hat, von Ihnen die einbehaltenen Beträge herauszufordern.

Sollten Sie einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen haben, könnte Ihr Versorger zumindest einen Teil der einbehaltenen Beträge einfordern. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 07. November 2009, 12:07:25
Ja, also für Strom stellt der Versorger mir seine Grundversorgungspreise in Rechnung, deshalb ist es wohl ein Tarifvertrag bzw. Grundversorgungsvertrag.

Einen extra Vertrag habe ich bei Gas auch nie abgeschlossen, aber der Versorger rechnet automatisch den besten Preis ab (Bestpreis) also verbrauchsabhängig, ob es deshalb ein Sondervertrag ist weis ich nicht.

Gegen die Preiserhöhungen der letzten Jahre habe ich bei Strom und Gas Widerspruch nach §315 eingelegt und die Billigkeit angezweifelt, die Erhöhungen habe ich nicht gezahlt, den Rest natürlich schon.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 07. November 2009, 13:14:43
@Lisa
Sie müssen damit rechnen, dass auch Ihre Gasbelieferung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt. Da Ihr Versorger diesen Vertrag jedoch kündigen will, scheint er davon auszugehen, dass mit Ihnen ein solches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Das wäre aber nur im Rahmen eines Sondervertrages möglich.

Wenn Sie sich nun gegen das Kündigungsrecht des Versorgers wehren, stellen Sie sich auf den Standpunkt, dass eine Grundversorgung vorliegt. In diesem Fall kann der Versorger seine Preise in billiger Weise, d. h. soweit seine eigenen Kosten gestiegen sind, erhöhen. Um dem wirksam entgegen zu treten, müssen Sie sich intensiv in die Kostensituation Ihres Versorgers einarbeiten oder einen Anwalt finden, der den wirtschaftlichen Sachverstand hierzu mitbringt. Nur dann haben Sie eine Chance die Behauptungen Ihres Versorgers zu durchschauen und falsche Behauptungen offenzulegen.

Da die Rohstoffkosten für Erdgas in den vergangenen Jahren tatsächlich gestiegen sind, ist es gut möglich, dass Sie schlussendlich einen Teil der einbehaltenen Beträge doch noch bezahlen müssen.

Sollte jedoch ein Sondervertrag vorliegen, fällt das Procedere einer Billigkeitsprüfung weg, weil dann kein einseitiges Preisanpassungsrecht vereinbart wurde. Der Versorger durfte dann die Preise ohne Ihre Zustimmung auch dann nicht erhöhen, wenn seine eigenen Kosten gestiegen sind. Wenn ihm der vereinbarte Preis nicht mehr gepasst hätte, hätte er den Vertrag schließlich kündigen können.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 07. November 2009, 19:42:28
Zitat
Original von reblaus
Die Klarstellung des Beweiswerts eines WP-Testats erfolgte erst durch die BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009. Es handelt sich hier auch nur um die formale Frage, ob WP-Testate Beweismittel oder Parteivortrag sind.

So, so - guckt man hier: WPT\'s (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=11389&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=1) liest man dies:

\"Das Gericht zog die Wirtschaftsprüferbescheingungen gleichwohl als angeblichen Urkundenbeweis heran, obschon es sich - auch nach dem Vortrag der Klägerin - um keine Beweismittel handelte. Zudem hatten die Beklagten auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen, wonach die Verwertung als Beweismittel unzulässig ist.\"

Alles wohl doch nichts Neues.

Zitat
Original von reblaus
Es wird auch in Zukunft ein unschätzbarer Vorteil bleiben, wenn man Ahnung von der Sache hat.

So wird es wohl sein.


Zitat
Original von reblaus
Ich hatte bereits ausgeführt, dass das Grundversorgungsverhältnis endet, wenn von der gesetzlichen Regelung erheblich abgewichen wird.

Mir schweben nur zwei Konstellationen zur Beendigung eines Grundversorgungsverhältnisses vor.

1. Der Verbraucher schließt mit einem Versorger einen Sondervertrag oder
2. er stirbt.

Welche gesetzliche Regelung haben Sie konkret im Blick?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 07. November 2009, 22:09:00
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Mir schweben nur zwei Konstellationen zur Beendigung eines Grundversorgungsverhältnisses vor.

1. Der Verbraucher schließt mit einem Versorger einen Sondervertrag oder
2. er stirbt.

Welche gesetzliche Regelung haben Sie konkret im Blick?

Mir scheint wenn Ihnen keine Sachargumente einfallen, behelfen Sie sich mit der Beanstandung missverständlicher Formulierungen (in meinem Falle) oder Rechtschreibfehler (LG Augsburg). Bei den Rechtschreibfehlern habe ich bereits darauf hingewiesen, dass auch Ihre Orthografie verbesserungswürdig ist. Mit einer besonders präzisen Sprache haben Sie sich ebenfalls noch nicht hervorgetan.

Sie werden sich daher damit abzufinden haben, Ihre fehlenden Sachargumente weder präzise formuliert noch korrekt geschrieben vortragen zu müssen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 08. November 2009, 20:45:17
@reblaus

Ich nehme hier nicht an einem Literatur-Contest teil, weil ich dazu auch nicht befähigt wäre.

Sie gehören allerdings zu einer besonderen Spezies.

Sie arbeiten mit bewusster oder unbewusster Falschinformation, zitieren falsch und stellen aufklärungsbedürftige Thesen auf, deren Beantwortung Sie schuldig bleiben.

Sorry, da leiste ich mir lieber den ein oder anderen Rechtschreibfehler. Evtl. ist es auch der Luxus des Dialekts.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 08. November 2009, 22:02:29
@RuRo
Zitat
Original von RuRo Sie arbeiten mit bewusster oder unbewusster Falschinformation, zitieren falsch und stellen aufklärungsbedürftige Thesen auf, deren Beantwortung Sie schuldig bleiben.

Beispiele haben Sie wohlweislich nicht benannt. Wie Sie für Ihre Gegenansicht bisher auch nicht das kleinste Sachargument vorgetragen haben. Da es unwiderlegte Argumente für Ihre Behauptungen nicht gibt, bleiben Sie klugerweise im Ungefähren.

Nicht ich sondern Sie argumentieren mit sprachlichen Unzulänglichkeiten anderer.

Das alles wäre gar nicht so schlimm, wenn Sie und andere mit Ihren leichtfertig als reine und einzige Wahrheit verkauften Ansichten nicht zahlreiche Verbraucher in unkalkulierbare Justizabenteuer locken würden. So folgt das LG Frankenthal wohl der gleichen Ansicht wie ich, und hat bei einem Streitwert von 1.600 Euro gerade ein Sachverständigengutachten für 10.000 Euro in Auftrag gegeben. Der betroffene Verbraucher versteht im Vertrauen auf die Richtigkeit Ihrer Idee die Welt nicht mehr.

Aber Sie haben sicherlich irgendwann irgendwo darauf hingewiesen, dass es beim Gaspreisprotest Risiken gibt, und waschen Ihre Hände daher in Unschuld.

Der Welt ginge es besser, wenn sich jeder nur zu den Themen zu Wort melden würde, von denen er was versteht.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 09. November 2009, 08:59:58
@reblaus
In unserer Republik finden sich mittlerweile für jede Rechtsauffassung Urteile von Unterinstanzen, da wir dort ja die viel kundigeren Rechtsexperten sitzen haben. Die BGH-Experten haben da oft das Nachsehen.

Insofern kann der Erfolg in unteren Instanzen oft genug nicht viel wert sein, sowohl für die eine Seite wie für die andere Seite.

Aber gleichwohl haben Sie Recht, dass man das Kostenrisiko mit im Auge haben muss. Insofern sollte man als Verbraucher auch nicht unbedingt am falschen Ende sparen und sich überlegen, ob man mangels passender Rechtsschutzversicherung dann nicht doch lieber dem BdEV beitritt und in den Prozesskostenfond einzahlt. Das schmälert zwar etwas den zu erwartenden Überschuss, lässt einen aber aus wirtschaftlicher Sicht möglicherweise etwas ruhiger schlafen, vor allem, wenn man an Richer/-innen gerät, bei denen  möglicherweise die Weitsicht am eigenen Tellerrand endet.  ;)

@ Lisa

Zitat
Original von lisa
Wie ich aus Euren Beiträgen und auch auf vielen Artikeln des BDE lese darf mir mein Grundversorger nicht die Lieferverträge kündigen und mich in die Ersatzversorgung stecken und mich auch nicht Sperren (ich meine natürlich meinen Gas- und Stromanschluß). Aber habt Ihr schon mal das hier gelesen:
Energieprotest traf sich in Bonn?
Nochmals: Wenn der Versorger Ihnen kündigt (vermutlich einen Sondervertrag, siehe reblaus und meine Ausführungen dazu), kann er sie in die Grundversorgung \'stecken\'. Wenn sie dieser wegen unbilliger Preise widersprechen, MUSS er sie bis zu 3 Monaten ersatzversorgen, sofern Sie es möchten und es ihm wirtschaftlich zuzumuten ist. Danach MUSS er Sie grundversorgen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zuzumuten ist und SIE dem Vertragsverhältnis zustimmen.

Beim Energieprotesttreffen ging es um die Situation, dass Kunden sich nicht in die Grundversorgung einstufen lassen wollen, weil sie damit angeblich den  zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis als vereinbart anerkennen (sogenannter Sockelpreis) und ihn dann nicht mehr mittels Unbilligskeitseinwand (§ 315 BGB) angreifen können. Nur zukünftige Preissteigerungen könnten dann wieder mittels Unbilligkeitseinwand angegriffen werden.
Hier kündigt aber nicht der Versorger die Grundversorgung sondern der Kunde will sie, aus vorgenannten Gründen so erstmal nicht akzeptieren.
Hier wird dann eben die \'vorbehaltliche\' Annahme des Grundversorgungsvertragsverhältnisses empfohlen, wobei noch niemand weiss, ob dieses letztlich ausreichen wird (zumindest solange Richter Ball am BGH dem VIII. Senat vorsitzt und dieses Konstrukt des Preissockels, welches sich so aus den Energiegeetzen nicht ergibt, weiter aufrecht erhält, vermutlich nicht).
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 09. November 2009, 15:01:29
Hört sich alles kompliziert und nicht ganz eindeutig an.
Es scheint mir aber, dass die EVU nun doch was gefunden haben um entweder die Protestler loszuwerden oder sie Ihren Protest aufgeben müssen.

Ich überlege nun was ich tun soll?
a) zahlen unter Vorbehalt und alles bleibt so wie es ist
b) ich suche mir neue EVU für Strom und Gas (das wird dann auch etwas teurer weil ich ja die neuen Verträge erstmal annehmen muss
c)was wäre die dritte Alternative?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: RuRo am 09. November 2009, 16:09:23
@Lisa
Haben Sie gelesen? - Ermitteln, erwägen, entscheiden (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/)
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: bolli am 10. November 2009, 08:35:52
Zitat
Original von Lisa
Hört sich alles kompliziert und nicht ganz eindeutig an.
Es scheint mir aber, dass die EVU nun doch was gefunden haben um entweder die Protestler loszuwerden oder sie Ihren Protest aufgeben müssen.
Zumindest wird die Sache nicht übersichtlicher. Aber das war sie im Prinzip bis zum BGH-Urteil zur unwirksamen Preisanpassungsklausel auch nicht. Nur diese hat sich, für uns Kunden, deutlich leichter gestaltet als der Unbilligkeitseinwand.

Zitat
Original von Lisa
Ich überlege nun was ich tun soll?
a) zahlen unter Vorbehalt und alles bleibt so wie es ist
Sie sollten dabei beachten, dass derzeit die 3-jährige Verjährung deutlich die Überhand hat in der Rechtssprechung, so das Forderungen aber auch ungerechtfertigte Zahlungen (auch wenn sie unter Vorbehalt getätigt werden) nach diesem Zeitraum verjähren, Ende 2009 also alles was in der Jahresrechnung 2006 stand. Zahlen Sie, ist ihr Geld weg. Und auch an den Rest werden Sie mit ziemlicher Sicherheit nur über den Weg einer Klage Ihrerseits kommen, das sollte Ihnen klar sein.

Zitat
Original von Lisa
c)was wäre die dritte Alternative?
Wenn Ihr Versorger Ihnen noch nicht gekündigt hat (sie schrieben im Eingangsthread von \"mir angedroht hat, den Vertrag zum 31.12.2009 zu kündigen\", so würde ich derzeit einfach mal nicht machen und abwarten. Wenn er noch nicht gekündigt hat und sie in einem Sondervertrag wähnt, muss er Ihnen ja erstmal kündigen, zumindest Gas. Dann könne Sie immer noch überlegen, was Sie machen. Sie kommen ja in die Grundversorgung.
Und immer schön nur soviel bezahlen, wie Sie bereit sind zu zahlen (Vertragsanfangspreis oder Widerspruchspreis).
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Cremer am 10. November 2009, 09:07:04
@Lisa,

a) wäre die schlechteste Alternative
b) Nein, weil c)

Wählen Sie c)
Abwarten.  Der Versorger müßte Ihnen kündigen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 19. November 2009, 18:36:19
Nachdem ich die geforderte Zahlung nicht erbracht habe hat mir mein EVU nun tatsächlich schriftlich den Gasliefervertrag zum 31.12.2009 gekündigt.
Allerdings wurde explizit nur der Gasliefervertrag nicht aber der Stromliefervertrag gekündigt.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: reblaus am 19. November 2009, 18:48:59
Bei der Stromlieferung werden Sie in der Grundversorgung sein, die kann man Ihnen nicht kündigen.

Ich würde Ihnen vorschlagen, auf http://www.verivox.de nachzusehen, welcher Anbieter für Ihren Ort die günstigsten Gastarife hat. Wenn Sie sich bis zum 30.11.2009 einen neuen möglicherweise günstigeren Anbieter suchen, kann die Versorgung mit dem neuen Anbieter bereits zum 1.01.2010 erfolgen.

Sollte sich der Anbieterwechsel verzögern, würde ich Ihrem Gasversorger einen Brief schreiben, und mitteilen dass er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten hat.

Wenn Sie den Versorgerwechsel zum 1.01.2010 hinbekommen, lohnt es sich nicht wegen der Kündigungsfrist einen Streit zu beginnen.
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Lisa am 19. November 2009, 18:52:06
wenn ich mir einen neuen Gasversorger suche, was sollte ich unbedingt bei dem neuen Vertrag beachten?
Titel: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
Beitrag von: Cremer am 19. November 2009, 22:21:10
@lisa,

ist denn die Kündigung fristgerecht bis zum 31.12.2009?