Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: RR-E-ft am 26. Oktober 2009, 16:53:42
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Beratungsstandpunkt Versorgeranwälte zur Billigkeitskontrolle (http://www.brs-rechtsanwaelte.de/energierecht_2009_06_nr_4.html)
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Aus strategischen Gründen könnte aber im Einzelfall die Prozessführung vor dem Amtsgericht – sofern die Streitwerthöhe von 5.000,00 EUR nicht überschritten ist – anzuraten sein, um eine Letztentscheidung des Kartellsenats beim BGH zu vermeiden.
Davor hat man wohl besondere Scheu, dass einer der Prozesse nicht vor dem VIII. Senat sondern vor dem Kartellsenat landet.
Aber irgendwann wird es soweit sein! :)
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Original von jroettges
Aus strategischen Gründen könnte aber im Einzelfall die Prozessführung vor dem Amtsgericht – sofern die Streitwerthöhe von 5.000,00 EUR nicht überschritten ist – anzuraten sein, um eine Letztentscheidung des Kartellsenats beim BGH zu vermeiden.
Davor hat man wohl besondere Scheu, dass einer der Prozesse nicht vor dem VIII. Senat sondern vor dem Kartellsenat landet.
Aber irgendwann wird es soweit sein! :)
Wobei man auch hier nicht zu sehr frohlocken sollte, da, wie ich das bisher verstanden habe, bei unterschiedlichen Meinungen zum gleichen Sachverhalt zwischen dem VIII. und dem Kartellsenat erst noch der Große Senat entscheiden müsste. Und ob der nun dem VIII. oder dem Kartellsenat folgt, ist ja auch noch nicht raus. Aber es wäre schon mal ein Schritt (und eine Hoffnung, denn die stribt bekanntlich zuletzt :D ).
Aber es zeigt, dass auch die Versorgerseite sich nicht gänzlich sicher in ihrem Gebaren ist.
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Original von jroettgesDavor hat man wohl besondere Scheu, dass einer der Prozesse nicht vor dem VIII. Senat sondern vor dem Kartellsenat landet.Aber irgendwann wird es soweit sein! :)
Mir wurde von einem Juristen erzählt, dass Energiesachen in Zukunft immer beim VIII.Zivilsenat landen sollen und der Kartellsenat sich da raus hält. Das wäre über einen Geschäftsverteilungsplan so geregelt. Gerüchte ?
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Original von Christian Guhl
[...]
Mir wurde von einem Juristen erzählt, dass Energiesachen in Zukunft immer beim VIII.Zivilsenat landen sollen und der Kartellsenat sich da raus hält. Das wäre über einen Geschäftsverteilungsplan so geregelt. Gerüchte ?
Kopfschüttel
siehste da (http://www.buzer.de/gesetz/2151/a30596.htm)
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Fragt sich im Umkehrschluß, wie überhaupt der VIII. Senat da ins Spiel gekommen ist... :rolleyes:
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Das gehört mal upgedatet :rolleyes:
Es fehlen die Urteile vom Juli d.J.
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Das, was sich hier geändert hat, sind die speziellen neuen Aktenzeichen, die der Kartellsenat für energiewirtschaftliche Rechtssachen führt:
EnZR - Revisionen, Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Anträge auf Zulassung der Sprungrevision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem EnWG
EnZA - Anträge außerhalb eines in der Rechtsmittelinstanz anhängigen Rechtsstreits in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem EnWG
EnZB - Rechtsbeschwerden und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem EnWG
EnVR - Rechtsbeschwerden in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssachen nach dem EnWG
EnVZ - Nichtzulassungsbeschwerden in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssachen nach dem EnWG
EnRB - Rechtsbeschwerden in Bußgeldverfahren nach dem EnWG
Kann auf der Homepage des BGH (http://www.bundesgerichtshof.de/) nachgelesen werden, unter dem Datenbaum: