Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => R => Stadt/Versorger => Rhenag - Rheinische Energie Siegburg => Thema gestartet von: Kolja am 22. Oktober 2009, 22:42:24

Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 22. Oktober 2009, 22:42:24
Ich habe bislang noch keine Kündigung meines Sonderliefervertrages erhalten, trotzdem stellt die Rhenag meinen Vertrag auf Grundversorgung zum 01.10.2009 um. Die Rhenag möchte mir weiß machen, dass mir die Kündigung per Boten am 29.06.2009 um 21.10 Uhr zugestellt wurde. Rhenag schreibt mir, dass der/die Mitarbeiter/in jederzeit bereit ist eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Was kann ich tun? Mein Nachbar hat ebenfalls noch keine Kündigung erhalten.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: nomos am 23. Oktober 2009, 10:27:03
@Kolja, das ist ja schon ein bemerkenswerter Versuch einer Beweisführung für eine Kündigungszustellung. Wenn da definitiv keine Zustellung erfolgt ist und der Rhenag-Mitarbeiter trotzdem eine \"eidesstattliche Versicherung\" abgibt, ist eine Strafanzeige angebracht.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 163 StGB Fahrlässiger Falscheid: fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Vielleicht hilft ja bereit ein deutlicher Hinweis an die Rhenag. Sie sollen den Boten benennen und diesen davon informieren und entsprechend aufklären.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: reblaus am 23. Oktober 2009, 11:37:29
@Kolja
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nur dann eine Straftat, wenn diese einer Behörde oder einem Gericht gegenüber zur Glaubhaftmachung einer Tatsache verwendet werden soll.

Vor Gericht sind eidesstattliche Versicherungen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft. In einer normalen Klage ist die Beweiserhebung durch Zeugenaussage vorgesehen. Eine Straftat kann daher erst dann begangen werden, wenn falsch ausgesagt wird.

Die Rhenag hat keine Möglichkeit Zahlungsforderungen aus dem \"neuen\" Vertrag mittels einstweiligem Verfügungsverfahren geltend zu machen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters hat daher nur die Relevanz einer Mitteilung an Sie, dass er den Brief eingeworfen habe.

Da Ihnen als Inhaber des Briefkastens bekannt ist, was dort tatsächlich eingeworfen wurde, ist noch nicht einmal ein versuchter Betrug einschlägig, da eine Täuschung gar nicht möglich ist.

Sollte der Mitarbeiter in einem Gerichtsverfahren tatsächlich bei seiner Darstellung bleiben, sollten Sie möglichst viele Details der Zustellung abfragen. Falschaussagen sind nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Black am 23. Oktober 2009, 12:33:44
Nur wem wird der Richter glauben? Zumal Kolja als \"Partei\" keinen Gegenbeweis erbringen kann.

Einen Brief einzuwerfen ist nicht so wahnsinnig detailreich, als das man hier den Zeugen in sonderlich viele Widersprüche verwickeln kann.

Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: RuRo am 23. Oktober 2009, 12:51:49
Zitat
Original von Kolja
Die Rhenag möchte mir weiß machen, dass mir die Kündigung per Boten am 29.06.2009 um 21.10 Uhr zugestellt wurde.

Von der Zustellung unterscheidet sich wohl der einfache Brief im Briefkasten.

Sicher verfügt der Bote dann über einen Zustellungsnachweis  :rolleyes:

Ansonsten trägt wohl der Versender das Risiko des Zugangsnachweises. Es hat ihn niemand abgehalten eine Versandform zu wählen, die den Zugang sicherstellt. Der einfache Brief ist dafür ungeeignet.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Black am 23. Oktober 2009, 13:31:16
Wenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).

Insoweit ist ein Bote, was den Zugang selbst betrifft, die sicherste Zustellung. Der Bote muss nicht über einen Zustellungsnachweis verfügen, denn seine (Zeugen)aussage IST der Zustellungsnachweis.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: userD0010 am 23. Oktober 2009, 13:42:13
Wenn sowoh Kolja als auch dessen Nachbar an Eides statt erklären, jeweils kein Schreiben der Rhenag erhalten zu haben, dürfte der Bote der Rhenag mit seiner behaupteten Zustellung wohl auf dünnem Eis stehen, besonders, wenn beide Betroffenen die gleiche Situation erleben, d. h. beide mit einer gleichlautenden und gleichzeitigen Kündigung beglückt wurden.
Und wenn dann beide Betroffenen darauf bestehen, dass der Bote ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung abzugeben hat und ihm dazu die entsprechenden Konsequenzen deutlich gemacht werden, dürfte einem Richter schwer fallen, den Zustellbeweis als gegeben anzunehmen.

Und im Übrigen ist eine Zustellung abends um 21,10 Uhr wohl etwas sonderbar, oder liebt die Rhenag sog. Nacht- und Nebelaktionen?
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Christian Guhl am 23. Oktober 2009, 13:59:58
Zitat
Original von Black
Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
Zitat
Original von BlackWenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: nomos am 23. Oktober 2009, 14:24:09
Zitat
Original von reblaus
.......
Vor Gericht sind eidesstattliche Versicherungen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft. In einer normalen Klage ist die Beweiserhebung durch Zeugenaussage vorgesehen. Eine Straftat kann daher erst dann begangen werden, wenn falsch ausgesagt wird.
........
Die Rhenag hat keine Möglichkeit Zahlungsforderungen aus dem \"neuen\" Vertrag mittels einstweiligem Verfügungsverfahren geltend zu machen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters hat daher nur die Relevanz einer Mitteilung an Sie, dass er den Brief eingeworfen habe.
§ 294 ZPO (http://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html)?

Der Arbeitnehmerbote ist ja angeblich zu einer Versicherung an Eides statt bereit. Wann und was er konkret eingeworfen hat, müsste er schon genau versichern. Vielleicht bräuchte man den Sachbearbeiter und die Postausgangsmitarbeiter auch noch um die lückenlose Beweiskette zu schliessen. Werbesendungen finde ich ja jeden Tag im Briefkasten.  ;)

Wer im Falle des Falles bei einer eidesstattlichen Erklärung lügt, macht sich doch strafbar? Ein Hinweis darauf und eine klare Aufklärung des Arbeitnehmerbotens macht doch jetzt schon Sinn. Spätestens vor Gericht wird das ja wohl sowieso erfolgen.

... oder sehen Sie das anders?[/list]
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Black am 23. Oktober 2009, 14:24:45
Zitat
Original von Christian Guhl
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?

Wenn Ihr Chef zu Ihnen kommen würde und sagen: \"Bezeugen Sie vor Gericht, dass sie dies oder jenes getan/gesehen haben, obwohl das natürlich gelogen ist\" Würden Sie es tun?

Zitat
Original von Christian Guhl
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.

Vielleicht. Wenn der Kunde behaupter, ihn habe gar nichts erreicht kann er sich zumindest darauf nicht mehr \"retten\".
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bjo am 23. Oktober 2009, 14:27:05
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Black
Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
Zitat
Original von BlackWenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.


Wenn der Bote um 21:10 das Schreiben übergeben haben will macht man diese teure Aktion bestimmt nicht ohne Rückversicherung d. h. Unterschrift für die Entgegennahme! Kann diese Unterschrift nicht vorgezeigt werden würde ich von einme Schwindel ausgehen!

Ein Einschreiben mit Rückschein gibts für 7.50 EUR und ist gerichtsfest!
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: RuRo am 23. Oktober 2009, 19:28:30
@Black
Sie amüsieren mich immer wieder auf\'s Neue.  :D

Es dürfte unbestritten sein, dass der Versender, der sich auf die bewirkte Zustellung beruft, bei Bestreiten durch den vermeintlichen Empfänger, den Nachweis zu führen hat. Kann er es nicht, Pech gehabt.

Bei der inhaltlichen Aussage des Boten kann es sich wohl nicht anders verhalten, wie bei einem eingeführten Parteigutachten (WP-Testat) - Bestreiten, ggf. mit Nichtwissen ist ausreichend und zulässig.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: joggthefrog am 25. Oktober 2009, 09:54:12
Auch mir wurde mein Sondervertrag zum 30.09.10 mit Botenzustellung 1.7.09 gekündigt. Meinem Widerspruch hierzu hinsichtlich des Punktes nicht fristgerechter Zustellung beantwortet die Rhenag mit Angabe der Botenstellung am 30.06.09, 16:28 Uhr. Ich (sowie alle Fam.Mitglieder) sind uns sicher, dass am 30.6.09 weder tagsüber noch abends ein Brief der Rhenag im Briefkasten lag. Nebenfrage: Wieso versuchte kein Rhenag-Mitarbeiter die persönliche Abgabe? Wenn ich so im Forum stöbere, scheinen einige Leser diese Zustellproblematik 30.06.09/01.07.09 (Trick der Rhenag?) zu kennen!
Hauptfrage/Bitte an alle Forumleser: Lasst uns zusammenschließen und gegenseitig helfen. Wir bezeugen gegenseitig (jeder für seinen individuellen Fall und wahrheitsgemäß), dass uns der Kündigungsbrief Sondervertrag nicht fristgerecht zugestellt wurde!! Somit kann jeder der Rhenag  gegenüber Zeugen benennen und somit im Vorfeld eines Prozesses der Rhenag vielleicht schon mal die Lust darauf nehmen. Ich hoffe auf viele Rückmeldungen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 25. Oktober 2009, 21:43:46
Nun steht es Aussage gegen Aussage. Ich habe bislang angenommen, dass solche Briefe entweder mit Enschreiben/Rückschein versendet werden oder deren  Empfang beim Boten quittiert werden müssen.

Scheint so, als hätte ich schlechte Karten wenn der MA -auch wenn er sich evtl. vertan haben könnte, schließlich müssen es zig Briefe gewesen sein die da an diesem Abend noch verteilt werden mussten- eidesstattlich versichert, er hätte den Brief eingeworfen.
Hat jemand Ahnung wie da die Rechtsprechung aussieht? Neben meiner Aussage: \" ich habe nichts bekommen\", kann ich der Rhenag nichts entgegenhalten außer dass nach letztem Beitrag von \"joggthefrog\" die Rhenag wohl unter Zeitdruck stand alle Verträge noch zum 30.09 kündigen zu wollen.

Und noch etwas! Eben ist mir aufgefallen, dass in meinen AGB zum Sonderlifervertrag \"Online\" Stand 05.05.2008  eine Kündigungsfrist von 3 Monaten  zum Ablauf des Vertragsjahres vereinbart ist. Der Versorgungsbeginn war 30.04.2008. Zitat: §6 Vertragsdauer 1. Der Sonderlieververtrag tritt am 30.04.2008 in Kraft und hat eine Erstlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monaten bei gleicher Kündigungsfrist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Wie kommt die Rhenag auf 30.09
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bolli am 26. Oktober 2009, 07:48:17
Wer hier intensiv im Forum stöbert, der bemerkt, dass solches Vorgehen nicht ungewöhnlich ist weil

a) der Versorger versucht, entgegen der vereinbarten Kündigungsfrist die \'widerspenstigen\' Kunden \'in einen neuen Vertrag zu drücken\' (viele lesen nicht genau im Vertrag nach oder haben diesen nicht mehr und geben klein bei) oder

b) der Versorger schlicht unsortiert ist, d.h. seine Vertragsverhältnisse nicht sauber aufgearbeitet und daher keinen Überblick über die einzlnen Verträge hat.

In Ihrem Fall kurz dem Versorger den Widerspruch gegen die Kündigung zum 30.09. mitteilen und auf den Kündigungstermin hinweisen.
Dann haben Sie zumindest bis Ende April (also über die kostenintensive Winterzeit Ruhe  :D ). Da kann man nur sagen : Glückwunsch !!!
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bjo am 26. Oktober 2009, 22:11:27
Zitat
Original von bolli
In Ihrem Fall kurz dem Versorger den Widerspruch gegen die Kündigung zum 30.09. mitteilen

das reicht, soll der Versorger doch selber nach dem Fehler suchen, wenn er den nicht findet bzw. auf den unrichtigen Termin behaart sieht s später bestimmt besser für einen aus vor Gericht und so!
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bolli am 27. Oktober 2009, 08:18:19
Zitat
Original von bjo
Zitat
Original von bolli
In Ihrem Fall kurz dem Versorger den Widerspruch gegen die Kündigung zum 30.09. mitteilen

das reicht, soll der Versorger doch selber nach dem Fehler suchen, wenn er den nicht findet bzw. auf den unrichtigen Termin behaart sieht s später bestimmt besser für einen aus vor Gericht und so!
Nun, mir ging\'s mit der Antwort nur darum, dem Versorger klar zu machen, dass sein beharren auf der angeblich durch Boten abgelieferten Kündigung eh sinnlos ist, da sie nicht zu seinem gewünschten Termin greifen kann und er von daher auch eine neue, fristgerechte Kündigung schicken kann. Denn letztlich hat man ja auch besseres zu tun als sich ständig mit dem Verrsorger zu beschäftigen.  X(
Wenn\'s aber um eine \'normale\' Kündigung geht, also einfach eine eingegangene Kündigung nicht der Frist oder Form entspricht würde ich es auch wie Sie sagen, machen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: troy19 am 17. November 2009, 12:00:03
Ich kämpfe auch gegen den Rhenag-Frist-Frust.

Auch ich habe der Kündigung widersprochen, weil die Kündigung  bei mir erst am 01.07.2009 eingegangen ist, also 1 Tag zu spät.

Die Rhenag behauptet nun, das Kündigungsschreiben bereits am 30.06.2009 abends eingeworfen zu haben und besteht auf einer fristgerechten Kündigung bereits zum 30.09.2009.

Einen Nachweis des fristgerechten Einwerfens der Kündigung hat die Rhenag aber nicht erbracht, besteht aber andererseits auf der fristgerechten Kündigung zum 30.09.2009.

Inzwischen ist die \"Schlussrechnung\" der Rhenag gekommen. Was mache ich jetzt damit? Zurücksenden mit dem Hinweis, dass diese nicht prüfbar ist, da es sich nicht um eine Schlussrechnung handeln kann, weil der Vertrag noch bis 30.09.2010 läuft?
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Cremer am 17. November 2009, 12:24:55
@troy19,

welches Datum ziert denn das Kündigungschreiben der Rhenag
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: troy19 am 17. November 2009, 13:05:06
Zitat
Original von Cremer
@troy19,

welches Datum ziert denn das Kündigungschreiben der Rhenag

29.06.2009
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: gastrom am 17. November 2009, 14:14:07
Zitat
Original von joggthefrog
Auch mir wurde mein Sondervertrag zum 30.09.10 mit Botenzustellung 1.7.09 gekündigt.

Wenn dem so ist, dann läuft der Vertrag doch noch 14 Monate. Oder?

Es könnte höchstens noch so sein, dass der Termin \"30.09.10\" richtig \"30.09.09\" heißen soll.

Grüße von gastrom
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Cremer am 17. November 2009, 20:18:25
@troy29,

na dann ist es wohl eindeutig zu spät.

Man muss heutzutage 3 Kalendertage Postlaufzeit kalkulieren, dies ist m.E. offiziell so.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bolli am 17. November 2009, 20:50:53
Zitat
Original von Cremer
@troy29,

na dann ist es wohl eindeutig zu spät.

Man muss heutzutage 3 Kalendertage Postlaufzeit kalkulieren, dies ist m.E. offiziell so.
Dabei ist aber das Datum des Schreibens nicht so sehr von Bedeutung sondern es kommt auf die Absendung beim Absender an.
Und bei Vorgängen, bei denen der Absender den Zugang BEWEISEN muss, reicht diese Zustellungsform sowieso nicht. Ein bestreiten des Zugangs meinerseits reicht da schon aus, um ihn alt aussehen zu lassen.
Die Botengeschichte OHNE Unterschrift des Empfängers halte ich bei ganz normalen Zivilpersonen, die dem Absender zugerechnet werden müssen (Auftragnehmer von diesem) als fragwürdig. Die können viel behaupten. Fraglich auch, ob ich am Ende eines Tages um 24 Uhr in meinen Briefkasten schauen muss, um einen rechtzeitigen Eingang zu kontrollieren.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: troy19 am 17. November 2009, 21:38:52
Zitat
Original von Cremer
@troy29,

na dann ist es wohl eindeutig zu spät.

Man muss heutzutage 3 Kalendertage Postlaufzeit kalkulieren, dies ist m.E. offiziell so.

In meinem Posting habe ich mich nicht ganz eindeutig ausgedrückt: gemeint war, dass die Rhenag behauptet, dass Ihr Bote das Schreiben am 30.06.2009 abends in meinen Briefkasten eingeworfen hätte. Also es war kein Brief mit Briefmarke und Stempel!
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Bonbolle am 12. Februar 2010, 23:26:29
Habe schon geposted, das ich mit Erfolg der Kündigung im letzten Jahr wiedersprochen haben. Somit war für mich klar, das mein Vertrag mit der Rhenag dieses Jahr zum 30. September endet. Die wollen wohl auf Nummer Sicher gehen und haben mir gestern eine erneute Kündigung meines Altvertrages von 2004 per Einschreiben mit Rückantwort geschickt.

Irgendwie komisch. Meinen Die ich habe eine schlechtes Gedächtnis oder wie soll ich das verstehen. Kann natürlich auch sein, das die Damen und Herren, die sich um diese Belange kümmern nicht wissen, was letztes Jahr so alles passiert ist. Die Kündigungen kamen meist per Bote und waren daher nicht einem genauen Datum zuzuordnen. Also eher Pech für den Zulieferer.

Denke mal, das aus diesem Grunde auch viele Mitstreiter erfolgreich mit Ihrem Widerspruch zur fristgerechten Kündigung waren, so wie ich.

Die Geschichte mit der Rhenag wird dann für mich zum genanntem Datum enden. Dannach werde ich den Versorger wechseln. Es gibt zum Glück inzwischen Konkurenz die auch noch einiges günstiger ist. Mal sehen wie sich die Preise in den nächsten zwei Monaten entwickeln und welchen Anbieter ich dann nehme.

So, das war es von meiner Seite. Wenn ich noch irgendwie irgendwem helfen kann, immer her mit den Fragen.

Bonbolle
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 18. Februar 2010, 20:20:54
In meinem Fall ist es, so wie in etwa \"still ruht der See\" . Nachdem ich der Rhenag geschrieben habe, dass mir keine Kündigung zugestellt wurde, haben die mir eine Kopie der Kündigung zugeschickt. Seit dem passiert nichts mehr. Die Kopie ist jedoch nicht unterschrieben. :)  Ich könntes ja jetzt auf die Spitze treiben und auf eine formgerechte Kündigung bestehen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Cremer am 18. Februar 2010, 22:20:51
@Kolja,

na denn los.

Kündigung muss schon vertragskonform erfolgen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 25. Juli 2010, 20:19:03
Die Rhenag hat sich wieder gemeldet. Zitiert jetzt ein Urteil des Amtsgerichtes Siegburg 118 C 508/09 und danach wäre die Kündigung des Vertrages zum 30.09.09 rechtens. Kennt jemand dieses Urteil? Ich finde es nicht.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: bolli am 26. Juli 2010, 16:06:12
Zitat
Original von Kolja
Die Rhenag hat sich wieder gemeldet. Zitiert jetzt ein Urteil des Amtsgerichtes Siegburg 118 C 508/09 und danach wäre die Kündigung des Vertrages zum 30.09.09 rechtens. Kennt jemand dieses Urteil? Ich finde es nicht.
Na bitten Sie doch die Rhenag erstmal, Ihnen eine anonymisierte Fassung zu überlassen. Weisen Sie aber darauf hin, man möge nicht zuviel schwärzen, sonst würden Sie nicht zahlen. Die neigen nämlich sonst dazu, fast alles zu schwärzen, so dass man die Zusammenhänge schön nicht mehr erkennen kann. Ist ja mal nen Versuch wert. Sonst mal beiom AG nachfragen nach einer anonymiserten Fassung.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: DieAdmin am 26. Juli 2010, 17:16:33
@bolli,

vielleicht eher zuerst beim Amtsgericht nachfragen ;)

Zeigt doch die Erfahrung, das Versorger dazu neigen, solche Ausstellungs-Exemplare allzuviel schwarz zu malen  :D
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: eon-rebell am 07. August 2010, 20:47:34
Nachstehend einige Ausführungen, die vielleicht in diesem Zusammenhang hilfreich sein können:

1) Fristgerechter Eingang (hier: Zugang gegenüber Abwesenden)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) [hier: Kündigung] wird nicht bereits mit ihrer Abgabe, sondern gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem (abwesenden) Erklärungsempfänger (Kunden des Versorgers) zugeht.

Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich (Herrschaftsbereich) des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen damit rechnen kann, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Aus dieser Def. folgt zunächst, dass zwischen einem räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereich zu unterscheiden ist. Weiterhin folgt aus ihr, dass es allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt, es also nicht erforderlich ist, dass die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen wird.


a) Räumlicher Herrschaftsbereich

Der Erklärende (Versorger) kann den Brief (die Kündigung) persönlich oder durch einen Boten in den Briefkasten des Empfängers (Kunden) einwerfen.

Zum räumlichen Herrschaftsbereich gehören nicht nur die Wohnung etc., sondern auch die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen (z.B. Hausbriefkasten).

b) Zeitlicher Herrschaftsbereich (Kenntnisnahmemöglichkeit)

Für den Zugang einer WE genügt es nicht, dass diese schlicht in den räumlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Erforderlich ist auch, dass der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

Diese Einschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass es einem Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, sich rund um die Uhr Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm eine WE zugegangen ist. Erst dann, wenn die Kenntnisnahme von ihm erwartet werden kann, darf die Erklärung als zugegangen angesehen werden.

Eine Privatperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den realen Briefkasten ständig bzw. am späten Abend nochmals auf eingeworfene Briefe zu überprüfen (beim \"traditionellen\" Hausbriefkasten wird man nur von der Überprüfungspflicht einmal pro Tag ausgehen müssen!).

Zu beachten ist, dass es auf die Kenntnis unter normalen Umständen ankommt. Wird ein Schreiben rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, ändert dies nichts daran, dass von einer Kenntnisnahmemöglichkeit im Laufe des Tages auszugehen ist.

2) Formmangel [hier: (Original-)Unterschrift]

Nach dem BGB sind verschiedene Formerfordernisse zu unterscheiden (ich nenne hier nur zwei), und zwar:

a) Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB)

Ordnet das Gesetz die Schriftform an, muss eine Urkunde angefertigt werden, die vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wird.

b) Textform (§ 126 b BGB)

§ 126 b BGB bestimmt, dass bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen Textform (vgl. bspw. § 558 a BGB für das Mieterhöhungsverlangen) die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss.

Da es zur Wahrung der Textform genügt, dass die Erklärung auf einer beliebigen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden kann und insbes. keine Unterschrift geleistet werden muss, stellt das Textformerfordernis die schwächste aller Formvorschriften dar.

Eine z.B. eingescannte Unterschrift genügt somit dann dem Formerfordernis, wenn lediglich die schwächste Form aller Formvorschriften (die Textform) angeordnet ist.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 11. August 2010, 19:04:38
Habe das Urteil erhalten, es betrifft nicht meinen Fall. In diesem Urteil ist die Kündigung fristgerecht zugegangen.

@eon-rebell
Danke für die Ausführung! Was soll ich nun tun? Ich habe den Gasversorger schon zig mal gebeten mir die Zustellung nachzuweisen. Bislang nichts. Bekomme nur gesagt, es war eine Zustellung per Boten. Wir waren an dem Tag da und ich würde mich gewiss an soetwas erinnern. Wie entscheiden die Gerichte denn in solchen Fällen? Meine Meinung, wenn jemand eine Frist einzuhalten hat, steht im Zweifelsfall in der Beweispflicht. Aus Rechtssicherheit ist m.E Empfangsbestätigung erforderlich. Ich frage mich ebenfalls, weshalb die Kündigung nicht per Mail geschickt wurde. Habe damals doch extra ein Online-Sonderliefervertrag geschlossen.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: eon-rebell am 11. August 2010, 19:45:21
Die Zustellung am 29.6. um 21:10 h kann Sie somit frühestens am 30.6. (was war der 30.6. für ein Tag? Sonntag? Sonntag wäre gut für Sie, da Sie dann erst am 1.7. = Mo. den Briefkasten leeren mussten!) erreicht haben, da Sie nach 21:10 h am 29.6. nicht mehr den Briefkasten leeren mussten.

Der Versorger muss erst im Prozess den Beweis der Zustellung erbringen, und zwar wird er dies i.d.R. durch eine (eidesstattliche) Erklärung bzw. persönliche Zeugenaussage des Boten nachweisen.

Sie sollten auf alle Fälle in der Klageerwiderung die rechtzeitige Zustellung mit Nichtwissen bestreiten!
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 11. August 2010, 22:29:12
Der 29.06.2010 war ein Montag.  Zustellung per Boten aber dann nicht persönliche Übergabe, obwohl wir an diesem Tag da waren.? Zustellung per Boten, obwohl dies per Mail auch geht?  

Doch welche Wirkung hat das bestreiten einer Zustellung bzw. das Nichtwissen über die Zustellung vor Gericht? Ich schätze. daß wenn ich micht vor Gericht  \"Ahnungslos\" stelle, man mir keinen Meineid unterstellen kann.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: eon-rebell am 11. August 2010, 23:02:59
Eine Zustellung per Boten in Ihren Hausbriefkasten ist ausreichend. Es muss also keine persönliche Übergabe erfolgt sein.

Der gegnerische Vortrag kann bestritten werden. Dabei ist zwischen einfachem und substantiiertem Bestreiten sowie dem Bestreiten mit Nichtwissen zu unterscheiden. Für ein einfaches Bestreiten reicht ein \"wird bestritten\" oder \"stimmt nicht\" aus. Für ein substantiiertes Bestreiten muss im Einzelnen vorgetragen werden, wie es sich denn wirklich verhalten haben soll. Bestreiten mit Nichtwissen kommt in Betracht, wenn der Bestreitende über die behauptete Tatsache keine Kenntnis hat und auch nicht haben kann bzw. zu haben braucht.

Einfacher Vortrag kann einfach bestritten werden. Aber - ganz wichtig! - eine Beweiserhebung kommt bei einfachem Vortrag nicht in Betracht. Der bestrittene Vortrag wird vom Gericht der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Deswegen sollte möglichst immer - es sei denn, es ist mit einem Bestreiten nicht zu rechnen - substantiiert vorgetragen werden!

Substantiierter Sachvortrag muss substantiiert bestritten werden. Das einfache Bestreiten eines substantiierten Sachvortrages ist unerheblich. Der bestrittene Sachverhalt wird dann ohne Beweiserhebung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wird substantiiert vorgetragen und substantiiert bestritten, kommt es zur Prüfung der Beweislast und ggf. Beweiserhebung.

Ein Vortrag einer Partei, der von der anderen Partei nicht ausdrücklich bestritten wird, gilt als zugestanden und muss der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Deshalb ist es sehr wichtig, sich mit den gegnerischen Schriftsätzen sehr detailliert auseinanderzusetzen und entsprechend zu erwidern.

Problematisch ist dies, wenn nicht bekannt ist, ob der gegnerische Vortrag wahr oder unwahr ist. Beispiel: Wenn eine Partei dem Gericht vorträgt, der Erblasser habe ihm in seiner Todesstunde noch etwas Bestimmtes ins Ohr geflüstert, kann die andere Partei nicht wissen, ob das stimmt. Da es möglicherweise richtig ist, darf sie es wegen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht nicht einfach bestreiten. Wenn sie aber nicht bestreitet, wird dieser möglicherweise falsche Vortrag als wahr der Entscheidung zu Grunde gelegt. Also eine missliche Situation für den Gegner. Hierfür ist das Bestreiten mit Nichtwissen geschaffen worden und der Ausweg aus der Situation. Der Vortragende muss nun die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen. Anderenfalls wird der Vortrag nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Titel: Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Beitrag von: Kolja am 26. Oktober 2010, 21:07:55
Nachdem ich der Rhenag mitgeteilt habe, das ich micht von dem zitierten Urteil nicht betroffen fühle, kommt nichts mehr.

Nun habe ich heute dieses Urteil hier gefunden

Urteil Amtsgericht Siegburg vom 29. September 2010 - Az: 117 C 222/10

An alle Rechtsexperten, kann ich mich auf dieses Urteil berufen?

Nochmal zur Erinnerung: Eine fristgerechte Kündigung per Boten habe ich nicht bekommen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist habe ich lediglich eine nicht unterschriebene Kopie der Kündigung zur Info erhalten.