Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ESB - Erdgas Südbayern => Thema gestartet von: DieAdmin am 14. Oktober 2009, 18:35:03

Titel: OLG München v. 01.10.09 - Az: U (K) 3772/08
Beitrag von: DieAdmin am 14. Oktober 2009, 18:35:03
Neu in der Urteilssammlung: http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2544/

und hier im Forum: OLG München, Urt. v. 01.10.09, Az. U (K) 3772/08 (ESB) (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=12721)
Titel: OLG München v. 01.10.09 - Az: U (K) 3772/08
Beitrag von: reblaus am 15. Oktober 2009, 20:58:00
Soweit aus der Urteilsbegründung ersichtlich ist, wurde zwischen der ESG und ihren Industriekunden individuelle Preise vereinbart. Wenn das heißen soll, dass die ESG Ihren Industriekunden gegenüber nicht die gleichen Preissteigerungen abgerechnet hat, wie den Haushaltskunden verstößt dies gegen § 19 GWB.

Wenn ein Versorger Preissteigerungen pro kWh zu verzeichnen hat, so fallen diese Preissteigerungen für alle Kunden im gleichen Umfang an. Was anderes würde nur gelten, wenn diesen Preissteigerungen ein Mengenrabatt entgegen stünde, der durch die Neuakquisition eines Großverbrauchers erstmalig zusätzlich gewährt worden wäre. In diesem Falle wäre es gerechtfertigt, diesen Großverbraucher anteilig an der Einsparung zu beteiligen, wobei jedoch zu berücksichtigen wäre, dass der Verbrauch der Haushaltskunden in ihrer Masse auch für die Einräumung erheblicher Mengenrabatte ursächlich ist.

Soweit sich das Verhältnis des Absatzes zwischen Haushalts- und Industriekunden nicht ändert, gibt es keine Rechtfertigung, die Industriekunden nicht mit dem gleichen Centbetrag pro kWh an den anfallenden Preissteigerungen zu beteiligen. Der Umstand, dass bei Industriekunden schon länger Wettbewerb mit entsprechendem Druck auf die Konditionen herrscht, ist gerade ein Hinweis darauf, dass der Versorger seine marktbeherrschende Stellung ausbeutet, wenn er in diesem Wettbewerbsmarkt die ihm in Rechnung gestellten Preiserhöhung nicht weiterreicht, im wettbewerbsfreien Markt für Haushaltskunden solche Preissteigerungen jedoch abwälzt.

Die Preiserhöhungen an die Haushaltskunden sind in einem solchen Fall nichtig.

Allerdings ist der Urteilsbegründung zu entnehmen, dass hierzu von Seiten der Kläger nicht substantiiert vorgetragen bzw. bestritten wurde.
Titel: OLG München v. 01.10.09 - Az: U (K) 3772/08
Beitrag von: Cremer am 15. Oktober 2009, 23:30:22
@reblaus,

ich kenne da ein Beispiel aus D am Rhein. Ein Bekannter verhandelte vor Jahren über den Preis für Strombezug und Prozessdampf. Anwort \"Günstiger können wir es nicht mehr machen, sonst müssen wir die Haushaltkundenpreise noch weiter erhören, weil wir hier drauflegen.\"