Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => eins energie in sachsen => Thema gestartet von: Clubauto am 12. Oktober 2009, 16:01:51
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habe ein neues schreiben heute erhalten mit folgenden Text.
Vertragsanpassung ihres Erdgasliefervertrages notwendig nach Urteil des Bundesgerichtshofes
Sehr geehrter Herr..........,
für Sie als Kunde der Erdgas Südsachsen haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Aus rechtlichen gründen ist es notwendig einen neuen Vertrag mit ihnen abzuschließen. Für die damit verbundenen Umstände bitten wir Sie um Verständnis.
In dem neuen Vertrag haben wir die Vorgaben des Bundesgerichtshofes bei der Gestaltung der Preisanpassungsklausel umgesetzt. Mit dem Urteil vom 15. Juli 2009 beendete der Bundesgerichtshof eine lange Phase der Rechtsunsicherheit. Für uns als fairer und zuverlässiger kommunaler Energieversorger ist es selbstverständlich, das wir diese Vertragsanpassung vornehmen, die mehr Rechtssicherheit für Kunden und Versorger bedeutet.
Was sagt ihr dazu, soll man hier drauf reagieren mit einen widerspruch?
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Wer so ein Schreiben ggf. bekommen soll, ist nach Lesart der EGS ein Sondervertragskunde, in dessen Vertrag nunmehr neue AGB des Unternehmens einbezogen werden sollen.
AGB der Erdgas Südsachsen Stand August 2009 (http://www.erdgas-suedsachsen.de/downloads/ESue_EB_GasGVV_AGB_Stand_2009_08_03.pdf)
Die \"gesetzlichen Rahmenbedingungen\" haben sich seit Inkrafttreten des EnWG 2005 und der GasGVV im Jahre 2006 überhaupt nicht geändert.
Es ist überhaupt nicht notwendig einen neuen Vertrag abzuschließen, weil es ja bereits einen wirksamen Vertrag - wenn auch ggf. mit unwirksamer Preisänderungsklausel - gibt.
Der bestehende Vertrag gilt fort, bis er von einer der beiden Vertragsteile wirksam ordnungsgemäß gekündigt wird.
Der Vertrag kann inhaltlich in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einseitig abgeändert werden. Schon der Vorbehalt zur einseitigen Anpassung der AGB innerhalb solcher verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Der Geltung neuer AGB muss der Kunde deshalb ausdrücklich zustimmen, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Zum Neuabschluss sollte man sich auch nicht durch den in Aussicht gestellten Bonus in Höhe von 20 EUR brutto bei Zusendenung bis zum 02.11.09 verleiten lassen. Wer den Vertrag neu abschließt, säße mit einer Erstvertragslaufzeit von einem Jahr bei dreimonatiger Kündigungsfrist und automatischer Verlängerung in der Falle. Zudem will EGS eine Einzugsermächtigung für Rechnungs- und Abschlagsbeträge und für jede individuelle Überweisung 5 EUR Schadensersatz.
Der Versorger will seine Kunden mit dem Neuabschluss von Verträgen \"Klassik\" demnach entsprechend benachteiligen. Der Kunde steht danach schlechter, weil er den Lieferanten nicht mehr monatlich wechseln kann und weil der Lieferant plötzlich - anders als bisher - zu einseitigen Preisbestimmungen berechtigt sein könnte.
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das freut mich zu hören, habe nie zweifel daran gehabt das ich ein Sondervertragskunde bin. Für umsonst bieten die mir doch nicht ständig neue Verträge zum unterschreiben an. Das wird vorm Gericht bestimmt interessant werden.