Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Black am 09. Oktober 2009, 13:45:15
-
Ein Beispiel:
Ein EVU erhebt Zahlungsklage gegen ein Widerspruchskunden auf Zahlung von 500,- Euro. Der Kunde ist Tarifkunde und hatte seine Zahlungen unter Berufung auf § 315 BGB in der Form gekürzt, dass die beanstandeten Preiserhöhungen nicht gezahlt wurden sondern nur der bis dahin geltende \"Sockelpreis\"
Das Gericht ordnet die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens an um die Billigkeit der Preise zu prüfen. Die Gutachterkosten belaufen sich auf 2.000,- Euro.
Das Gericht stellt dabei fest, dass die Preise nicht der Billigkeit entsprechen und ersetzt die unbillige Preisbestimmung des EVU gem. § 315 BGB durch eine eigene gerichtliche Preisfestlegung.
Nach dem neuen Preis werden dem klagenden EVU noch 250,- Euro von den ursprünglich geforderten 500,- Euro zugesprochen.
Kostenfolgen:
- das EVU erhält einen Zahlungstitel über 250,- Euro
- die Kostenquote beträgt 50% daher müssen EVU und Kunde die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen
Der Kunde muss damit 250,- Euro + 1.000 Euro Gutachterkosten + 1/2 gerichtskosten + eigene Anwaltskosten tragen
Preisfrage: Um wieviel Prozent muss der beanstandete Preis also unbillig überhöht sein, damit der Kunde trotz erfolgreichem Unbilligkeitseinwand aufgrund der Kostenquote nicht mit einem Minus aus dem Verfahren herausgeht?
-
Ihre Preisfrage ist mathematisch wohl nicht lösbar, weil es viel zu viele Unbekannte darin gibt.
Die gerichtliche Tarifbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird wohl auch Wirkung für die Zukunft zeitigen. Man muss deshalb möglicherweise die deshalb resultierenden Einsparungen des Kunden auch in den nächsten 20 Jahren des laufenden (vom Grundversorger nicht ordentlich kündbaren) Vertragsverhältnisses mit in die Überlegungen einstellen. Wer die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung hat, braucht sich gar keine Gedanken zu machen.
-
Trotzdem nehme ich natürlich an, dass der ordentliche Verbraucheranwalt seinen Mandanten darauf hinweist, dass im obigen Fall auch bei einer zu 90 % unbilligen Preisfestsetzung (da muss der Versorger schon viel falsch gemacht haben) noch immer
50,- Euro (Hauptforderung) + 200,- Euro (Gutachterkosten) + 10 % Anwaltskosten + 10 % Gerichtskosten vom Kunden zu zahlen sind.
-
Wenn der Versorger die Billigkeit nicht nachweisen kann, steht die Unbilligkeit damit regelmäßig noch nicht positiv fest. Es fehlt zumeist an den Voraussetzungen einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem.§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass die Zahlungsklage des Versorgers insgesamt als derzeit unbegründet abgewiesen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 am Ende).
Zudem wird die Forderung frühestens mit der Rechtskraft des Urteils mit der getroffenen Ersatzbestimmung (incidentes Gestaltungsurteil) fällig. Der Kunde befand sich dann zu keinem Zeitpunkt vor Rechtskraft der Entscheidung mit Zahlungen im Verzug, so dass die Kosten des Verfahrens wohl in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO dem auf Zahlung klagenden Versorger aufzugeben sind.
Erfolgt die Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB schließlich auf Antrag des Kunden (§ 308 ZPO), hat wohl auch der Versorger die Kosten insgesamt zu tragen, weil diesem Antrag des Kunden vollständig stattgegeben wird.
-
Das kommt auf das Ergebnis des Gutachtens an.
Liefert das EVU keine Daten an den Gutachter oder bietet keinen Beweis an, dann haben Sie recht. Sobald aber ein umfassendes Sachverständigengutachten vorliegt, wird darin üblicherweise umfassend dargelegt inwieweit das EVU die Vorgaben des BGH für eine \"billige\" Anpassung eingehalten hat.
Üblicherweise wird also die Steigerung der Vorlieferantenpreise etc. in Zahlen/Prozent dort angegeben. Anhand dieser Daten ist in der Regel auch der Umfang der Unbilligkeit ersichtlich, da diese als Abweichung deutlich wird.
-
@Black
Ihr Beispiel ist womöglich ein solches für ein ausgesprochenes Fehlurteil.
Original von Black
Ein Beispiel:
Ein EVU erhebt Zahlungsklage gegen ein Widerspruchskunden auf Zahlung von 500,- Euro. Der Kunde ist Tarifkunde und hatte seine Zahlungen unter Berufung auf § 315 BGB in der Form gekürzt, dass die beanstandeten Preiserhöhungen nicht gezahlt wurden sondern nur der bis dahin geltende \"Sockelpreis\"
Das Gericht ordnet die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens an um die Billigkeit der Preise zu prüfen. Die Gutachterkosten belaufen sich auf 2.000,- Euro.
Das Gericht stellt dabei fest, dass die Preise nicht der Billigkeit entsprechen und ersetzt die unbillige Preisbestimmung des EVU gem. § 315 BGB durch eine eigene gerichtliche Preisfestlegung.
Nach dem neuen Preis werden dem klagenden EVU noch 250,- Euro von den ursprünglich geforderten 500,- Euro zugesprochen.
Es kommt auch darauf an, ob überhaupt und ggf. von welcher Partei der Antrag auf Ersatzbestimmung gem. § 308 ZPO gestellt wird. Der Antrag einer Zahlungsklage schließt den Antrag auf Ersatzbestimmung im Sinne von § 308 ZPO schon nicht mit ein (vgl. auch BGH VIII ZR 240/90).
Folglich hat das Gericht (nur!) auf entsprechenden Antrag zum einen eine der Billigkeit entsprechende Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu treffen und zum anderen über einen Zahlungsanspruch des Versorgers zu entscheiden.
Zunächst bräuchte es eines Antrags einer Partei auf gerichtliche Tariffestsetzung. Wenn der Versorger diesen Antrag mit der Begründung stellt, die von ihm festgesetzten Tarife seien unbillig und müssten deshalb gerichtlich ersetzt und niedriger festgesetzt werden, wird der Kunde dem wohl nicht entgegentreten. Er wird den Anspruch des Versorgers auf gerichtliche Neufestsetzung wohl sofort anerkennen. Klar ist, dass im Falle einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB immer der Versorger die Klage (Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung) verursacht und veranlasst hat, weil er eine unbillige Tariffestsetzung vorgenommen hat, die Voraussetzung für eine gerichtliche Neubestimmung ist. Da kann der Kunde schlicht nichts dafür.
Fakt ist auch, dass die Zahlungsklage bis zur Rechtskraft des Gestaltungsurteils vollständig unbegründet war, weil es bis dahin vollständig an einem fälligen Zahlungsanspruch fehlte. Selbst im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung im Hinblick auf das Gestaltungsurteil besteht noch kein fälliger Zahlungspruch, da die Rechtskraft und somit die frühestmögliche Fälligkeit naturgemäß erst später eintritt.
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.[/B]
Es müsste folglich wohl erst die Rechtskraft des Gestaltungsurteils abgewartet werden, welches auf Antrag einer Partei ergeht, um dann zu sehen, ob der Kunde noch nicht gezahlt hat, ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Versorgungsunternehmens dann überhaupt besteht, was eine Verzögerung der Entscheidung über den eingeklagten Zahlungsanspruch gegenüber einer Entscheidung über den Gestaltungsantrag voraussetzt.
Die materielle Rechtslage erfordert mithin wohl eine besondere prozessuale Gestaltung, weil sonst im Zeitpunkt der Verkündung einer einheitlichen Entscheidung über den Gestaltungsantrag im Falle einer Ersatzbestimmung und den Zahlungsantrag der Zahlungsantrag immer noch als derzeit unbegründet abgewiesen werden muss, weil vor Rechtskraft des Gestaltungsurteils noch gar kein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch besteht.
Eine einheitliche Entscheidung, die einen Zahlungsanspruch bereits vor Rechtskraft des Gestaltungsurteils einer Ersatzbestimmung zuspricht, wäre mithin wohl materiell rechtswidrig.
Der Zahlungsantrag müsste dabei noch als insgesamt (teilweise derzeit) unbegründet abgewiesen werden, was den Versorger nicht hindert, nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils wegen eines dann erst gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruchs neu zu klagen.
Da das Gestaltungsurteil zudem auch auf die Zukunft des bestehenden Dauerschuldverhältnisses wirkt, muss wohl der Streitwert weit höher bemessen werden als der Streitwert einer einfachen Zahlungsklage.
-
Original von Black
Das kommt auf das Ergebnis des Gutachtens an.
...
Üblicherweise wird also die Steigerung der Vorlieferantenpreise etc. in Zahlen/Prozent dort angegeben. Anhand dieser Daten ist in der Regel auch der Umfang der Unbilligkeit ersichtlich, da diese als Abweichung deutlich wird.
Hm, Sie sind ja der Fachmann, aber meiner Meinung nach sollte das hier wie bei der Schwangerschaft sein: Ein bisschen schwanger geht nicht.
Entweder das EVU hat einen Unbilligen Preis festgelegt, dann hat es die Verfahrenskosten zu tragen (und zwar sowohl für das Sachverständigengutachten als auch für die Verfahrenskosten zur Neufestsetzung des billigen Preises) oder der Preis war in Ordnung, dann hat der Kunde die Kosten zu tragen.
Einen in Teilbereichen billigen Preis drfte es meiner Meinung nach nicht geben, da man ja den GESAMTPREIS (oder meinetwegen auch die Gesamtpreiserhöhung) als unbillig rügt und nicht einen einzelnen Kostenfaktor, den man schon garnicht vorher kennt.
Daher dürften Ihre Rechenspielchen doch hoffentlich unbedeutend sein.
Das das im vorliegenden Verfahren durch das AG Pinneberg anders gehandhabt wurde, wundert angesichts z.B. der Sichtweise bezügl. des sachverständigen Zeugen nur begrenzt.
Prima ist auch, dass man lieber mal keine Berufung zulässt,damit man die mangelhafte eigene Entscheidung nicht \'um die Ohren gehauen\' bekommt.
Dabei ist die Preisfestlegung eines billigen Preises doch durchaus Neuland, welches man mal \'überprüfen\' lassen könnte. :(
-
@black,
ich möchte nochmals auf die Gutachterkosten zurückkommen.
In dem Verfahren am AG KH eines beklagten Mitgliedes der BIFEP hatten die Stadtwerke kreuznach auch mit einem Gutachten in einer Höhe von ca. 15.000 € gedroht. Dies war eines der gründe warum das Mitglied schließlich einem Vergleich des AG zustimmte, der positiv für ihn war.
Aber ich möchte aufmerksam machen auf:
entspricht es der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Versorger als Kläger mit einem Gutachten in Höhe von ca. 15.000 € droht, welches die Klagesumme von ca. 2.500 € überschreitet?
Kann man ein solches abwenden?
-
@Black
Mit Ihrem Schauermärchen können Sie noch nicht einmal einen Dreijährigen erschrecken.
Wenn das Gericht feststellt, dass die einseitige Preiserhöhung unbillig war, ist damit auch die Jahresabrechnung falsch und unverbindlich. Eine korrekte Abrechnung ist aber Fälligkeitsvoraussetzung. In diesem Moment ist die Klage abzuweisen, Es sei denn der Versorger beantragt hilfsweise die Festsetzung des billigen Preises. Warum der Verbraucher diesen Antrag stellen sollte, erschließt sich mir allerdings nicht. Warum der Gegenseite die Arbeit abnehmen?
-
Original von reblaus
@Black
Mit Ihrem Schauermärchen können Sie noch nicht einmal einen Dreijährigen erschrecken.
AG Pinneberg, Urt. v. 04.09.09, Az. 65 C 271/07 , Kostenentscheidung lesen.
Original von reblaus Es sei denn der Versorger beantragt hilfsweise die Festsetzung des billigen Preises.
Diesen Zusatzantrag halte ich entgegen der Ansicht von RR-E-ft nicht für erforderlich, aber sei es drum, der Hilfsantrag kostet nichts.
-
Das Gericht kann trotz Antragsbindung bei Unbilligkeit einen selbst festgesetzten Preis tenorieren. Wenn das Gericht im Rahmen einer Zahlungsklage zum Ergebnis kommt, dass der Kläger nur Anspruch auf einen Teil der eingeklagten Summe hat, dann wird es diese Summe zusprechen, ohne das es eines erneuten reduzierten Klageantrages bedarf.
Bsp:
Wenn K 5.000,- Euro aus Werkvertrag fordert und der B die Zahlung wg. Mängeln verweigert, kann das Gericht den B auch zur Zahlung von 2.000,- Euro verurteilen, ohne das der K noch einen reduzierten Antrag stellen muss oder einen Feststellungsantrag auf hilfsweise Festsetzung des zustehenden Werklohnes. Auch muss K dann nicht vorher eine neue \"korrekte\" Rechnung über 2.000,- Euro erstellen um die Fälligkeit neu zu schaffen.
Um den Zahlungsanspruch des EVU zu prüfen muss das Gericht bei bestehender Unbilligkeitseinrede incident die Billigkeit prüfen. Der § 315 BGB schreibt als Rechtsfolge der Feststellung der Unbilligkeit automatisch die Ersetzung durch das Gericht vor.
-
@Black
Ihren Vergleich mit dem Werkvertrag verstehe ich nicht. Der Kunde ist nicht verpflichtet eine mangelhaftes Werk abzunehmen. Dies ist die Fälligkeitsvoraussetzung für die vereinbarte Vergütung. Ein Gericht kann den Besteller nicht zu einer der in § 634 BGB geregelten Rechtsfolgen zwingen. Die Auswahl steht dem Besteller zu.
Hat der Besteller ein mangelhaftes Werk abgenommen, so wird die Vergütung zur Zahlung fällig, vermindert um einen angemessenen Teil nach § 641 Abs. 3 BGB. Das Risiko, diesen angemessenen Teil zu hoch angesetzt zu haben, trägt der Besteller.
Beim Gasliefervertrag sieht die Rechtslage vollkommen anders aus. Die Vergütung ist nicht nach Abnahme oder Entnahme der Ware fällig, sondern 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung. Die Abrechnung kann aber erst dann erstellt werden, wenn der korrekte Preis bekannt ist.
Wenn das Gericht den Preis von Amts wegen bestimmen muss, so hat es die Zahlungsklage mangels Fälligkeit des sich ergebenden Anspruchs entweder abzuweisen oder es hat eine Zwischenentscheidung über die Billigkeit zu fällen, so dass den Parteien die Möglichkeit eröffnet wird anhand des festgesetzten Preises ihre Vertragspflichten zu erfüllen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflicht auf Basis des gerichtlich bestimmten Preises oder erkennt er den sich daraus ergebenden Anspruch an, so trägt der Versorger die gesamten Kosten der Verfahrens.
-
Original von reblaus
Beim Gasliefervertrag sieht die Rechtslage vollkommen anders aus. Die Vergütung ist nicht nach Abnahme oder Entnahme der Ware fällig, sondern 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
Wird damit nicht die Verjährungsfrist vollkommen ausgehebelt?
Somit könnte jeder Energieversorger auch Jahrzehnte nach entnahme der Energie eine Rechnung stellen und der Kunde müßte zahlen.
-
Original von Black
[...]Der § 315 BGB schreibt als Rechtsfolge der Feststellung der Unbilligkeit automatisch die Ersetzung durch das Gericht vor.
Auch wenn bekannt ist, dass Sie sich da ab und an mit RR-E-ft in dieser Frage mit unterschiedlichen Auffassungen reiben wollen, von einem \"Automatismus\" kann, auch wenn Sie auf den 315 verweisen, keine Rede sein.
Das von RR-E-ft zitierte Erkenntnis des BGH vom 05.07.2005 können Sie ja weiter oben nachlesen, und dort wird dies ausdrücklich erwähnt
Zitat: BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
Es ist immer wieder beruhigend feststellen zu können, dass andere Bundesrichter sich nicht genötigt sehen, ihre Fähnlein in den Wind zu hängen.
-
Original von ktown
Original von reblaus
Beim Gasliefervertrag sieht die Rechtslage vollkommen anders aus. Die Vergütung ist nicht nach Abnahme oder Entnahme der Ware fällig, sondern 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
Wird damit nicht die Verjährungsfrist vollkommen ausgehebelt?
Somit könnte jeder Energieversorger auch Jahrzehnte nach entnahme der Energie eine Rechnung stellen und der Kunde müßte zahlen.
Nein, denn gem. § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, spätestens nach 12 Monaten eine Abrechnung zu bekommen (gilt für Strom und Gas). Passiert dieses nicht, sollten Sie sich an Ihren Versorger wenden und ihn dazu auffordern. Tut er dieses nicht, lassen Sie es gut sein. Kommt er dann Jahre später auf einmal doch mit iener Rechnung für diesen Abrechnungszeitraum, können Sie sich auf die sogenannte Verwirkung berufen. Er kann halt nicht beliebig lange mit seiner Abrechnug warten. Jedoch müssen Sie auch nachweisen, dass Sie ihn zur Rechnungslegung aufgefordert haben. Nur darauf hoffen, dass auch nach 5 Jahren keine Rechnung kommt, könnte zu wenig sein.
-
Original von bolli
Nein, denn gem. § 40 EnWG haben Sie einen Anspruch darauf, spätestens nach 12 Monaten eine Abrechnung zu bekommen (gilt für Strom und Gas).
Wo lesen Sie das denn in § 40 EnWG?
(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die Belastungen aus den Entgelten für den Netzzugang und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher gesondert auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Letztverbraucher dies wünscht, ist der Lieferant verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
(3) Energieversorgungsunternehmen haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, spätestens bis zum 30. Dezember 2010 für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.
Ich denke Sie haben Absatz 2 im Sinn. Dort steht aber nur, dass die Energie in Zeitabschnitten abgerechnet werden soll. Dort steht aber nicht wann diese Abrechnung nach Zeitabschnitten erfolgen muss. Der Zeitabschnitt 01.01.2007 - 31.12.2007 = 12 Monate kann demnach auch Jahre später noch abgerechnet werden, ohne dass ein Versoss gegen § 40 EnWG vorliegt.
-
Zur Frage ob bei einer Leistungsklage des Gläubigers ein gesonderter Feststellungsantrag für den Fall der Unbilligkeit erforderlich ist:
\"Abs. 3 S. 2 eröffnet dem Gläubiger einen einfachen Weg um zur Bestimmung der Leistung zu gelangen. Er kann danach sogleich auf Erfüllung der nach seiner Ansicht geschuldeten Leistung klagen; eine vorherige Klage auf Feststellung dessen was billigem Ermessen entspricht bedarf es nicht. Auf die Leistungsklage des Gläubigers entscheidet das Gericht inzident welche Leistung billig ist, ohne hierüber zunächst ein Gestaltungsurteil zu erlassen . Man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darüber einig, dass \"die richterliche Entscheidung über die Frage welche Leistung billig sei, regelmäßig im Rechtsstreit über die Leistungsfrage zu treffen sein werde (...)\"[/i]
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 47
\"Das Gericht hat im Falle des Abs. 3 S.2 zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung der bestimmungsberechtigten Partei der Billigkeit entspricht. Falls es zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen.
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 51
-
\"Das Gericht hat im Falle des Abs. 3 S.2 zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung der bestimmungsberechtigten Partei der Billigkeit entspricht. Falls es zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung auch ohne besonderen Antrag selbst vorzunehmen.
Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 2007, zu § 315 Rdn. 51
.....und der BGH hat aber der Kommentatorenmeinung bei Staudinger/Rieble den Vorzug gegeben (sollte ausnahmsweise auch mal wichtig sein, auch wenn dies {nur} vom X.Senat entschieden wurde) .....
-
Also ein Meinungsstreit.
Der kluge Anwalt wird daher hilfsweise den Antrag stellen oder das gericht zumindest um einen rechtl. Hinweis bitten.
Auch der BGH sagt jedoch, dass die vom Gericht neu festgesetzte Preisstellung sofort fällig wird und nicht noch einer gesonderten neuen Abrechnung zwischen EVU und Kunde bedarf.
Zitat: BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 (...) Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten.
-
@Black
Selbst wenn man Ihrer Ansicht über die inzidente Prüfungspflicht zustimmt, was vom Wortlaut des Gesetzes immerhin gut begründet ist, ändert dies nichts an der Fehlerhaftigkeit Ihrer Theorie zur Kostenpflicht.
Wegen der Erstellung einer Abrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung ist es im übrigen ebenso gut vertretbar, der Ansicht des BGH zu folgen, dass zumindest im Streit um Strom- oder Gasentgelte eine inzidente Prüfung von Amts wegen untunlich ist, weil diese nämlich nicht dazu führen würde, dass der geltend gemachte Anspruch derzeit zu Recht bestünde. Es ist jedenfalls nach § 315 BGB nicht die Aufgabe des Gerichts eine fehlerhafte Abrechnung von sich aus zu korrigieren und neu zu erstellen. Solange diese Abrechnung aber nicht korrekt erstellt wurde, ist ein Zahlungsanspruch nicht fällig, und kann mittels Klage nicht durchgesetzt werden. Die Feststellung des billigen Preises würde an der Entscheidung des Gerichts damit nichts ändern.
@ktown, bolli
Die von Ihnen aufgeworfene Frage taucht hier im Forum immer wieder auf.
Nach § 194 BGB unterliegt jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Definition des Anspruchs) der Verjährung.
Die Erstellung einer Abrechnung ist vom Grundprinzip her eine Angelegenheit, die die Mitwirkung beider Parteien erfordert. Es werden nämlich gegenseitige Leistungen abgerechnet. Zum einen sind dies die Gaslieferungen des Versorgers zum anderen die Vorauszahlungen des Kunden. Wenn auch dem Versorger die allein Pflicht obliegt, die Abrechnung zu erstellen, so muss der Kunde immerhin insoweit daran mitwirken, dass er diese prüft und bei Richtigkeit auch anerkennt. Der Kunde hat somit einen Anspruch gegen den Versorger auf Erstellung der Abrechnung und der Versorger hat einen Anspruch gegen den Kunden auf Prüfung und Anerkenntnis. Gegen diesen letztgenannten Anspruch kann der Kunde meines Erachtens die Einrede der Verjährung erheben, so dass nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist eine rechtswirksame Abrechnung gegen den Kundenwillen nicht mehr erstellt werden kann.
Wenn aber keine Abrechnung erstellt wurde, kann sich daraus auch kein auszugleichender Saldo ergeben.
Da sich ein Anerkenntnis der Abrechnung aus vielerlei Handlungen ergeben kann, halte ich es aber für sehr sinnvoll, dem Versorger unmittelbar nach Erhalt der Abrechnung die Verjährungseinrede zu erheben. Dann können Handlungen nicht missgedeutet werden.
-
Original von reblaus
@ktown, bolli
Die von Ihnen aufgeworfene Frage taucht hier im Forum immer wieder auf.
Nach § 194 BGB unterliegt jedes Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Definition des Anspruchs) der Verjährung.
Wenn ich aber Black richtig verstanden habe, kann ich aus § 40 Abs 2. EnWG eben keinen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn dem so ist, dürfte ich mangels anderer Rechtsgrundlage für die Erstellung der Abrechnung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auch keine Möglichkeit der Verjährungseinrede haben. Denn diese kann ich ja erst nach Vorliegen der Abrechnung einlegen.
Demzufolge bleibt mir dann doch nur, meinen Versorger nach Ablauf einer gewissen Zeit nach Ablauf einer Abrechnungsperiode aufzufordern, mir eine Abrechnung zu erstellen und zu übersenden. Kommt er dem nicht nach, ist es seine Sache. Erstellt er diese dann Jahre später doch noch, kommt die Möglichkeit der Verwirkung ins Spiel.
Sehe ich das richtig ?
-
@bolli
Sie erheben die Einrede der Verjährung in diesem Falle nicht gegen den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des Saldos der Abrechnung, sondern gegen den Anspruch des Versorgers auf Mitwirkung Ihrer Person an der Erstellung der Abrechnung, d. h. auf Prüfung und Anerkenntnis.
Eine alternative Lösung des Problems sehe ich darin, dass Sie als Kunde einen Anspruch gegen den Versorger haben, dass dieser die Abrechnung erstellt. Es könnte sich schließlich auch eine Rückzahlung ergeben. Auch dieser Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Wenn der Versorger solange zuwartet, bis Ihr Anspruch verjährt ist, ist es rechtsmissbräuchlich eine Abrechnung dann doch zu erstellen, wenn sich ein Nachzahlungsanspruch ergibt. Die Überschreitung dieser Verjährungsfrist wäre dann das Umstandsmoment, nachdem der Anspruch des Versorgers auf Ausgleich einer Nachzahlung zumindest verwirkt wäre.
In jedem Fall halte ich es für ausgeschlossen, dass der BGH es zulassen würde, dass der Versorger seine Abrechnungspflichten auf den Sankt Nimmerleinstag verschieben kann, und diese dann nur erfüllt, wenn sich aus der Abrechnung ein Vorteil ergibt. Die Abrechnung jedoch auf Dauer unterbleibt, wenn er nachzahlen müsste. Eine andere Rechtsfolge würde krass gegen alle Grundsätze verstoßen, die sich aus Treu und Glauben ergeben. Dies gilt im übrigen auch für die von Black propagierte Fallgestaltung, dass der Kunde selbst dann den Großteil der Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Kunde seine Unbilligkeitseinrede völlig zu Recht erhoben hat. Die von Black erhoffte Rechtsfolge verstieße derart eklatant gegen jeden Treuepflicht, dass sich für mich nur die Frage stellt, mit welcher Begründung einem solchen Treiben ein Riegel vorgeschoben würde.
-
Original von reblaus
Solange diese Abrechnung aber nicht korrekt erstellt wurde, ist ein Zahlungsanspruch nicht fällig, und kann mittels Klage nicht durchgesetzt werden.
Ich verweise erneut auf die Aussage des BGH - dem Sie in der Frage des incidenten Prüfungsrechtes ja folgen wollen:
Zitat: BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 (...) Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten.
Auch der BGH ist der Meinung, dass es auch bei gerichtlicher Festsetzung gerade keiner gesonderten Rechnungsstellung mehr bedarf. Das wäre auch ziemlich ineffektiv, da andernfalls wegen dem gleichen Streitgegenstand unter Umständen zwei Verfahren geführt werden müssten.
-
Wenn vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils noch keine fällige, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens besteht, dann kann wohl vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils auch kein entsprechender Zahlungsanspruch, der demnach vor der Rechtskraft noch gar nicht besteht, zugesprochen werden.
Original von reblaus
@bolli
Sie erheben die Einrede der Verjährung in diesem Falle nicht gegen den Anspruch des Versorgers auf Zahlung des Saldos der Abrechnung, sondern gegen den Anspruch des Versorgers auf Mitwirkung Ihrer Person an der Erstellung der Abrechnung, d. h. auf Prüfung und Anerkenntnis.
Man erhebt einfach hilfsweise die Einrede der Verjährung. Punkt. Es wäre vollkommen untunlich zu erklären, gegen welchen Anspruch des Versorgers. Einen Anspruch des Versorgers gegen den Kunden auf Mitwirkung an der Abrechnung, d.h. Prüfung und ggf. Anerkenntnis gibt es schon von Anfang an überhaupt nicht. Gäbe es einen entsprechenden Anspruch des Versorgers, wäre ein solcher ggf. einklagbar. Ein Anspruch, der nicht besteht, kann auch nicht verjähren.
-
@Black
Sie gehen einfach zu nonchalant mit der Fälligkeitsvoraussetzung des § 17 GasGVV um. Bei der Strom- und Gasversorgung besteht nunmal die Besonderheit, dass Vorauszahlungen geleistet werden, und diese mit dem Energiebezug nach einer bestimmten Periode verrechnet werden müssen. Deshalb ist in Vertragsverhältnissen wo gegenseitige Leistungen verrechnet werden, Grundvoraussetzung für die Fälligkeit des Saldos, dass dieser durch Erstellung einer Abrechnung überhaupt festgestellt wird. Man kann seiner Zahlungspflicht schließlich nur nachkommen, wenn die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt ist.
Dem steht auch BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 nicht entgegen. Der dortige Streitfall geht um Entgelte aus der Abfallentsorgung. Aus dem Tatbestand ist nicht ersichtlich, dass auf die Leistungen der Klägerin Abschläge entrichtet worden wäre, und Leistung und Gegenleistung zuvor verrechnet werden müssten. Daher ist die vorherige Erstellung einer Abrechnung auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung gewesen, so dass die Forderung durch Bestimmung des billigen Preises fällig wurde.
-
Original von RR-E-ft
Wenn vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils noch keine fällige, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens besteht, dann kann wohl vor der Rechtskraft des (incidenten) Gestaltungsurteils auch kein entsprechender Zahlungsanspruch, der demnach vor der Rechtskraft noch gar nicht besteht, zugesprochen werden.
Nicht vorher - aber zeitgleich mit dem Gestaltungsurteil.
@reblaus
§ 17 GasGVV regelt an keiner Stelle, dass die Rechnung zwingende alleinige Voraussetzung eines Zahlungsanspruches des EVU ist, sondern nur wann tatsächlich gestellte Rechnungen fällig werden.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.soweit (...)
Daraus kann nicht gefolgert werden, dass nach der Tenorierung durch das Gericht noch eine erneute Rechnung erforderlich ist.
-
Die Rechtskraft eines (incidenten) Gestaltungsurteils liegt regelmäßig im Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung noch nicht vor. Stellt das Zahlungsurteil auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab, bestand in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch kein fälliger, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Versorgers, so dass die Zahlungsklage deshalb (als derzeit unbegründet) abzuweisen wäre.
-
Original von RR-E-ft
Die Rechtskraft eines (incidenten) Gestaltungsurteils liegt regelmäßig im Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung noch nicht vor. Stellt das Zahlungsurteil auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab, bestand in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch kein fälliger, im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Zahlungsanspruch des Versorgers, so dass die Zahlungsklage deshalb (als derzeit unbegründet) abzuweisen wäre.
andere Ansicht:
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04
AG Pinneberg
...und ich denke auch jeder andere normale Amtsrichter wird sich an den Kopf fassen, wenn Sie ihm erklären wollen, dass er zwar gerade festgestellt hat, dass der kläger statt 500,- Euro nur 400,- Euro verlangen kann, er das aber bitteschön nur als Feststellungstenor formulieren darf und der Kläger nunmehr erneut bei ihm Zahlungsklage einreichen solle.
-
@Black
Vor der Rechtskraft des Gestaltungsurteils kann der Versorger gar nichts verlangen, weil bis dahin noch gar keine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung besteht/ existiert. Das besagt doch gerade die zitierte Entscheidung des BGH vom 05.07.2005.
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.[/B]
Ein Urteil, welches eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht existente und deshalb ausdrücklich noch nicht gerichtlich durchsetzbare Forderung zuspricht, ist rechtswidrig. Das sollte wohl auch jeder Amtsrichter verstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist m. E. der Schluss der mündlichen Verhandlung. Der Leistungsantrag (Zahlungsanspruch) muss deshalb noch als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Dieses Ergebnis lässt sich wohl durch eine Zwischenentscheidung über die Festsetzung des billigen Tarifs vermeiden. Indes muss dem beklagten Kunden die Möglichkeit verbleiben, mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils - ohne je mit einer fälligen Forderung im Verzug gewesen zu sein (!), zu zahlen oder sofort anzuerkennen.
Am Schluss der mündlichen Verhandlung und auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist deshalb weder der Zeitpunkt der Rechtskraft des Gestaltungsurteils und damit das Entstehen einer entsprechenden Forderung absehbar, noch ob eine solche je offen stehen wird, der Kunde mit einer solchen je in Verzug geraten wird. Schließlich könnte der beklagte Kunde sogar noch vor der Rechtskraft des Gestaltungsurteils bereits eine entsprechende Zahlung auf die künftig erst entstehehende und fällig werdende Forderung leisten, ohne dass ihm dies billigerweise auch nur bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereichen darf. Allein das Versorgungsunternehmen hat - durch eine unbillige Tariffestsetzung - die Klage veranlasst und zu vertreten. Der Kunde kann überhaupt nichts dafür, dass er wegen einer nicht existenten Forderung des Versorgungsunternehmens behelligt und klageweise in Anspruch genommen wurde.
Zahlt der Kunde vor oder mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils, liegt in Bezug auf den Leistungsantrag (Zahlungsanspruch) auch kein Fall der , die Erledigung vor, weil die Klage bis dahin unbegründet war, die Klage nicht erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde.
-
@Black
Sie vergessen § 40 Abs. 2 EnWG. Danach ist der Gasversorger verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Dieser Pflicht kommt er erst dann nach, wenn er eine korrekte Abrechnung erstellt hat. Der Anspruch auf Ausgleich des Saldos aus dieser Abrechnung wird nach § 17 GasGVV erst 14 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig. Abgesehen von Vorauszahlungen ist der Kunde nicht verpflichtet irgendwelche Zahlungen, die nicht auf einer Abrechnung beruhen, zu leisten.
Wenn Sie bei Ihrer Bank ein Darlehen aufnehmen, und dieses am 31.12.2009 zurückzahlen müssen, so wird der Amtsrichter bei dem die Bank die Rückzahlung vorzeitig eingeklagt hat, am 30.12.2009 die Klage abweisen. Oder glauben Sie im Ernst, dass er dem Anspruch stattgeben wird, weil der Darlehensnehmer am nächsten Tag sowieso zahlen muss? Wieweit geht denn bei diesen vorgreifenden Klagen Ihre Toleranz. Wäre es auch noch ok den Darlehensnehmer zu verurteilen, wenn das Darlehen erst in einem Monat fällig wird. Wie sähe es bei einem oder zwei Jahren aus. Am effizientesten wäre doch sicherlich, die Bankkunden bereits vor Auszahlung zu verurteilen, dann könnte das Geld im Tresor bleiben, und man bräuchte nur noch die Zinsen zu kassieren :D
-
Original von RR-E-ft
Ein Urteil, welches eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht existente und deshalb ausdrücklich noch nicht gerichtlich durchsetzbare Forderung zuspricht, ist rechtswidrig. Das sollte wohl auch jeder Amtsrichter verstehen.
Das Urteil stellt gleichzeitig die Forderung verbindlich fest und spricht diese zu. Man könnte auch sagen, dass die Feststellung im Rahmen der Forderungstenorierung bereits enthalten ist.
Ihre Auffassung möchte natürlich eine künstliche Aufspaltung erreichen um die übliche Kostenfolge bei Teilunterliegen abzuwenden. Aber bereits das Subsidiaritätsprinzip der Feststellungsklage widerspricht Ihrer Idee, das um die gleiche Forderung zwei Verfahren geführt werden müssen (1. Verfahren Feststellung, 2. Verfahren Leistungsklage). Da aus anderen Diskussionen bekanntermaßen nicht einmal anderslautende BGH Rechtsprechung zu einer Meinungsänderung bei Ihnen führt, ist das aber nicht relevant.
Wohl dem Kunden, der nach einem Prozess erzählen kann: \"Mein Anwalt war ganz toll, nicht einmal der Richter konnte ihn von seiner Rechtsauffassung abbringen.\"
-
Original von reblaus
@Black
Sie vergessen § 40 Abs. 2 EnWG. Danach ist der Gasversorger verpflichtet eine Abrechnung zu erstellen. Dieser Pflicht kommt er erst dann nach, wenn er eine korrekte Abrechnung erstellt hat.
1. auch im § 40 EnWG steht nicht das drin, was Sie behaupten. Das Recht des Versorgers ein Entgelt zu verlangen ergibt sich aus dem Vertrag selbst. § 40 EnWG macht nur Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Zeitabschnitte der Abrechnung.
2. § 40 EnWG gibt es erst seit dem 09.09.2008 (eingeführt durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790 mWv. 09.09.2008 ). Würde Ihre Auffassung zutreffen, dann würde diese \"Abrechnungspflicht\" vorher nicht bestanden haben.
-
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. Eine separate vertragliche Vereinbarung bedurfte es daher schon vor Inkrafttreten des § 40 EnWG nicht. Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.
Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.
Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?
Nur dann wäre die Fälligkeit nach § 17 GasGVV irrelevant.
Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?
Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.
Schließlich bitte ich Sie zu erklären, wie der Kunde den korrekten Umfang seiner Zahlungspflicht berechnen soll, wenn der Versorger seine Preise unbillig erhöht hat, ohne dass er dem EVU überhöhte Zahlungen leistet, und durch eine Klage mit Gerichtskosten belastet wird, die seine Zahlungspflicht bei weitem übersteigen.
-
Original von reblaus
@Black
Ob § 40 EnWG die Abrechnungspflicht nun begründet ist völlig unerheblich. Sie setzt diese Pflicht wenigstens voraus. Diese Pflicht ergibt sich schon aus der Natur der Sache, und ist handelsrechtlich in § 355 HGB geregelt. .
Sie springen von einer Norm zur nächsten, jetzt soll plötzlich § 355 HGB einschlägig sein.... Sie werden keine Pflicht finden, nach der ein Lieferant überhaupt verpflichtet ist eine Bezahlung für eine gelieferte Ware zu verlangen. Das tut dieser im Zweifel schon aus Eigeninteresse, tut er es nicht setzt er sich ohnehin der Gefahr der Verwirkung/Verjährung aus.
Abgesehen davon hat das AG Pinneberg einen Grundversorgungsfall entschieden. Dort ist das gesamte Vertragsverhältnis gesetzlich fixiert.
Wir reden vom Grundversorgungsfall. Das ist bisher der einzig relevante Bereich des § 315 BGB.
Sie zieren sich in dieser Diskussion aber Farbe zu bekennen, und ziehen sich auf Nebenfragen zurück.
Ich bekenne ziemlich klar farbe für die Anwendung der normalen Kostenfolge bei Teilunterliegen. Sie versuchen dagegen das Ganze als systematischen Sonderfall darzustellen, bei dem das Gericht einen festgestellten Anspruch nicht tenorieren können soll, weil es an der \"Rechnung\" fehlt, mit der folge das im besten Fall das selbe Gericht zweimal über die Klageforderung entscheiden müsste.
Wenn in einem Rechtsstreit über einen anderen Kaufvertrag der klagende Käufer statt 4.000,- nur 3.000,- erhalten soll, erlässt das Gericht auch kein Feststellungsurteil und gibt dem Kläger auf nun erst noch einmal eine neue Rechnung zu schreiben. Es ist eher andersherum. Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn man direkt auf Leistung klagen könnte.
Sind Sie der Ansicht, dass es eine gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers nicht gibt?
Nein, die gibt es nicht. Ob der Versorger abrechnet ist seine Sache. Wenn er es aber tut, gibt es gesetzliche Regelungen wie die Abrechnung erfolgen muss (Zeiträume, Fälligkeiten, Inhalt der Rechnung)
Sind Sie weiterhin der Meinung, dass der Versorger nicht verpflichtet ist, seine Preiserhöhungen nach billigem Ermessen vorzunehmen?
Kindergarten. Wir fangen nicht beim Urschleim an.
Nur dann würde sich erklären, dass dem Versorger der seine Preise unbillig erhöht aus dieser Handlung keine Nachteile entstehen sollen.
Wer sagt denn so etwas? Natürlich entstehen dem Versorger Nachteile, da er wegen Teilunterliegen ja gleichfalls einen entsprechenden Anteil der Kosten tragen muss. Dieser Anteil ist sogar umso höher, je unbilliger der Preis war. Die Frage war aber, ob sich das für den Kunden rechnet.
-
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun. Das eine sind Äpfel und das andere Birnen.
Im Energieversorgungsvertrag leistet der Kunde monatliche Kontokorrentzahlungen, die Abschläge unabhängig vom aktuellen Verbrauch. Der Versorger hingegen liefert Energie unabhängig von den Abschlägen. Diese beiden Leistungen müssen regelmäßig verrechnet werden. Aus dieser Abrechnung können Nachzahlungen oder Erstattungen für den Kunden herrühren.
In Ihrer Kanzlei hingegen rechnen Sie die erbrachten Dienstleistungen mehr oder minder regelmäßig ab. Teilweise werden Sie Vorauszahlungen verlangen, diese sind aber immer nach dem tatsächlich anfallenden Honorar berechnet. Eine Erstattung werden Ihre Mandanten von Ihnen im Regelfall nicht erhalten. Bei Ihnen kann es den Mandanten vollkommen egal sein, ob Sie Ihre Rechnung erstellen, oder dies bleiben lassen. Sie haben allenfalls die geschuldeten Beträge zu bezahlen.
Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.
Dann gehe ich mal davon aus, dass der Versorger auch Ihrer Ansicht nach verpflichtet ist, seine Preise nach billigem Ermessen zu verändern. Wenn er diese Pflicht verletzt hat, hat der Kunde keinerlei Möglichkeiten aus eigener Kenntnis den billigen Preis zu bestimmen, und damit zu errechnen, welchen Betrag er dem Versorger tatsächlich schuldet. Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll. Die Wahrscheinlichkeit dass er durch Zufall den richtigen Betrag zurückbehält tendiert gegen null. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dem Versorger entweder zuviel bezahlt oder zu wenig geht gegen 100%. Er hat damit die Wahl, dem Versorger Geld zu schenken, oder in einem Rechtsstreit teilweise zu unterliegen und daher mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden.
Durch die Verletzung der Vertragspflichten wird der Versorger dem Kunden damit in jedem Fall einen Schaden verursachen, für den er Ihrer Ansicht nach nicht haften muss.
Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht
Dies dient doch alles nur dem Zweck, die Kunden von Widerstand gegen Preiserhöhungen des Versorger abzuschrecken. Damit die Versorgerwirtschaft zukünftig wieder ungestört die Preise hochsetzen kann, wie es ihr beliebt.
Glauben Sie ernsthaft, dass Sie das in diesem Land durchsetzen können?
Man plant übrigens Änderungen im Kartellrecht, um Großkonzerne, die ihre Marktmacht missbrauchen, notfalls zerschlagen zu können. Mir scheint der Wind weht Ihren Mandanten seit Ende September wieder schärfer ins Gesicht, abgesehen vom Atomausstieg vielleicht.
-
@reblaus,
ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.
Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.
Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
-
Original von Cremer
@reblaus,
ich sehe das nicht so wie Sie, sondern wie Black.
Eine Verpflichtung aus § 40 des EnWG zur Rechnungslegung des Versorger ergibt sich nicht daraus. Er braucht noch nicht einmal Abschläge anzusetzen.
Nur wenn er Rechnungen und Abschläge verlangt, dann nach dem EnWG
Ok, wenn Sie das so sehen ist es für sich genommen auch o.k..
Aber dann muss er sich auch gefallen lassen, dass ich meine Abschläge \"passend\" kürze, wenn ich der Meinung bin, dass diese zu hoch sind und der Versorger keine Abrechnung erstellt.
UND es darf eben nicht die Rechtsfolge eintreten, dass ich später eine ordentliche Teilschuld aufgebrummt bekomme, weil mein Kostenanteil falsch berechnet war.
Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.
-
Original von bolli
Des weiteren stimme ich reblaus in seiner Meinung zu, dass es beim Unbilligkeitseinwand sinnvollerweise nur ein JA oder NEIN geben kann. \'Ein bisschen Unbillig\' geht nicht. Wenn ein Preis unbillig war, kann es doch nicht sein, dass ich zwar Recht bekomme, und der angesetzte Preis nicht stimmte, aber da er \"nur\" 10 % vom verlangten Preis anwich, muss ICH, obwohl meinem Feststellungsbegehren ja entsprochen wurde, 90 % der Kosten tragen. Absurd.
Sie haben Recht formal geht \"ein bisschen unbillig\" nicht. Wenn also der Kunde oder der Versorger per Feststellungsklage auf Feststellung der Billigkeit/Unbilligkeit klagt, dann gibt es immer ein absolutes ergebnis, bei dem nur der Verlierer die Kosten trägt.
Ich spreche jedoch von der Leistungsklage des Versorgers. Die Leistungsklage ist auf Geldzahlung gerichtet. Und \"ein bisschen Geldzahlen\" geht eben doch. Kein Richter kann einen Antrag auf Zahlung von 500,- Euro vollständig abweisen, wenn zumindest ein Anspruch auf Zahlung von 300,- Euro besteht. Der Richter spricht dann die 300,- Euro zu und weist die Klage \"im übrigen ab\". Die Kosten werden dann üblicherweise im Verhältnis 3 / 2 geteilt
-
Original von reblaus
@Black
Vergessen Sie mal Ihre Honorarrechnung, die Sie Ihren Mandanten schreiben. Das hat mit der Abrechnung wie sie ein Energieversorger seinen Kunden schuldet überhaupt nichts zu tun.
Keine Ahnung wovon Sie reden.
Original von reblaus
Dem Energieverbraucher hingegen kann das nicht egal sein. Deshalb hat er ebenso wie der Energieversorger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass diese Abrechnung auch erstellt wird, und der andere Part seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Im Standardkaufvertrag wie auch im Standardwerkvertrag wie auch in den meisten anderen Standardverträgen sind solche Kontokorrentleistungen völlig unbekannt. Von daher ist es in diesen Verträgen nicht erforderlich, dass der Zahlungssaldo erst nach Erstellung der Abrechnung fällig wird. Ihre Vergleiche mit solchen Verträgen sind daher nicht zielführend, weil Sie Äpfel mit Birnen vergleichen.
Nach h.M. handelt es sich bei Energielieferungen um einen Kaufvertrag in Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses. Rein rechtlich ungefähr mit einem Zeitschriftenabo vergleichbar.
Wenn Sie hier ein Sonderrecht aufmachen wollen, bei dem der Empfänger einer Leistung nicht nur ein Recht auf die Leistung (Energielieferung) selbst hat, sondern plötzlich auch ein Recht darauf haben soll, dass der Lieferant dafür gefälligst eine Rechnung stellt, dann bitte ich dafür um einen Beleg in Form von Rechtsnormen (wo so etwas auch drinsteht) oder Literatur/Rechtssprechungsquellen.
Derzeit behaupten Sie ins Blaue hinein.
Original von reblaus
Es ist dem Kunden überhaupt nicht möglich, herauszufinden wie er sich rechtskonform verhalten soll.
(...)
Die einzige Möglichkeit diesen Schaden zu vermeiden liegt darin, dass der Kunde den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit verklagt. Danach muss der Kunde einen zweiten Zahlungsprozess anstrengen. Soll der Kunde aus dem Verhalten des Versorgers keinen Schaden davontragen, wollen Sie ihm die Pflicht zur Einreichung von zwei Klagen aufbürden. Besonders prozessökonomisch ist Ihr Vorschlag somit auch nicht.
Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.
Der Kunde kann also entweder Feststellungsklage sofort nach Ankündigung der Preisanpassung erheben, dann bedarf es keines Rückforderungsprozesses, weil der Kunde ja auf die Anpassung noch nicht gezahlt hat. Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.
Interessant, dass Sie für den Kunden 2 Prozesses unzumutbar finden, beim Versorger aber nicht.
Das Ganze funktioniert natürlich nicht, wenn der Kunde ohne irgendwelche Anhaltspunkte \"ins Blaue hinein\" die Unbilligkeitseinrede erhebt um vom Gericht eine kostenlose Preisprüfung zu erhalten. Das funktioniert natürlich nicht. Hier droht dem Kunden ein Kostenrisiko.
-
Ich bleibe bei der Zahlungsklage des Versorgers nach Unbilligkeitseinrede.
Bei der Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, die auf entsprechenden Antrag ergeht [einen solchen wie auch die Unbilligkeit voraussetzt, vgl. BGH VIII ZR 240/90], handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, das eine entsprechende Feststellung enthält und für die Zukunft wirkt. Festgestellt werden könnte dabei etwa, dass der zwischen den Parteien geltende Arbeitspreis ab dem 01.10.2004 3,2 Ct/ kWh netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt.
Eine vollkommen anderen Streitgegenstand hat der Leistungsantrag, mit dem etwa für Erdgaslieferungen innerhalb eines abgeschlossenen Abrechnungszeitraumes im Umfange von 20.184 kWh ein Entgelt in Höhe von 1.760,00 € beansprucht wird.
Eine solche Forderung kann sich erst aus der Multiplikation der Liefermenge mit dem - im Falle der Unbilligkeit erst gerichtlich festzustellenden - der Billigkeit entsprechenden und deshalb verbindlichen Preis ergeben, wobei etwaig bereits geleistete Abschläge zu verrechnen sind.
Der der Billigkeit entsprechende Preis wird dabei jedoch frühestens mit der Rechtskraft des entsprechenden Gestaltungsurteils verbindlich, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Forderung existiert, fällig und in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbar ist und sein kann (vgl. BGH urt. v. 05.07.2005 X ZR 60/04).
Mithin handelt es sich um zwei verschiedene Klageanträge zu unterschiedlichen Streitgegenständen, weshalb gerade auch nicht gilt, dass die Leistungsklage vor der Feststellungsklage vorrangig sei.
Festgestellt wird die (ab einem bestimmten Zeitpunkt geltende) zwischen den Parteien der Billigkeit entsprechende Preisbestimmung, jedoch gerade keine Forderung.
Das LG Köln hat es abgelehnt, auf einen bezifferte Zahlungsantrag hin eine entsprechende Forderung selbst zu berechnen. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/84_O_156_06urteil20090429.html)
Eine entsprechende Forderung kann erst mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils verbindlich und fällig werden und erst ab diesem Zeitpunkt ist sie in einem gerichtlichen Verfahren (überhaupt) durchsetzbar, vorher jedoch gerade nicht, weshalb eine Zahlungsklage wohl als derzeit unbegründet abgewiesen werden muss. Deshalb können auch auf eine künftige Forderung durch den Kunden bereits geleistete Vorauszahlungen/ Abschläge bis dahin wohl gem. § 812 BGB vollständig zurückverlangt werden, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2008.
Ein Kontokorrentverhältnis besteht indes zwischen Grundversorger und Kunde nicht. Es besteht schon keinerlei Kontokorrentabrede.
-
Folgte man Ihrer Auffassung könnte sich das Gericht prozessökonomisch nur mit einem Zwischenurteil behelfen, sofern die Anträge entsprechend gestaltet sind.
-
@Black
nur mal aus Interesse: wie kann mir denn der Versorger - ausser mit einer Abrechnung (also Verbrauch*Preis), zu der er ihrer Meinung nach nicht verpflichtet ist mitteilen, was ich zu zahlen habe? Andersrum gefragt, wenn er nicht abrechnet, wie stellt er fest, was ich zu zahlen habe?
Würfelt er?
-
@Cremer
Eine Pflicht zur Abrechnung gibt es immer nur, wenn die Zahlung von Abschlägen vereinbart wurden, und die Höhe der Abschläge unabhängig davon sind, dass die Gegenseite zum Fälligkeitstermin mindestens Leistungen in Höhe der Abschläge erbracht hat.
Das ist die typische Fallgestaltung bei Energielieferverträgen. Mir sind keine Energieversorger bekannt, die bei Privatkunden nur bereits erbrachte Energielieferungen abrechnen. Der Abschlag bemisst sich beim Privatkunden nicht nach der bereits gelieferten Menge, sondern nach dem Vorjahresverbrauch, der zu gleichen Teilen auf den laufenden Abrechnungszeitraum umgelegt wird. Der zukünftige Verbrauch ist, soweit glaubhaft gemacht wird, dass er erheblich geringer ausfallen wird, angemessen zu berücksichtigen.
@Black
Ein solches Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis nennt man Kontokorrent Die Legaldefinition findet sich in § 355 Abs. 1 HGB. Der Energieliefervertrag ist insoweit ein untypischer Fall, als die Parteien keine gegenseitigen Warenlieferungen vornehmen, und diese verrechnen, sondern der Kunde eine abstrakte Zahlungspflicht bezüglich der Abschläge eingeht, und der Versorger Energie liefert, deren Menge der Kunde jederzeit an seinem Zähler bestimmen kann.
In § 355 Abs. 2 HGB ist eine jährliche Abrechnungspflicht bestimmt. Nach § 556 BGB ist über Vorauszahlungen für Betriebskosten von Wohnraum jährlich abzurechnen. Sollten Sie an der untypischen Ausgestaltung des Kontokorrents Anstoß nehmen, können Sie wahlweise diese Vorschrift analog heranziehen.
Dass Sie von dem Unterschied zwischen einer normalen Lieferanten- oder Werkrechnung zu einer Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen keine Ahnung haben wollen, gereicht einem Anwalt für Energierecht nicht zur Ehre. Ich vermute aber stark, dass diese Ahnungslosigkeit darin begründet ist, dass sich die von Ihnen vertretene Theorie bei Einräumung eines solchen Unterschieds in Wohlgefallen auflösen würde.
Original von Black Alternativ kann der Kunde im Wege der Stufenklage zunächst Feststellung des billigen Preises und dann Rückforderung der sich daraus ergebenden Summe verlangen. Es bedarf für den Kunden also keines 2. Prozesses.
Eine Stufenklage kann erst dann eingelegt werden, wenn die Jahresabrechnung vorliegt. Dann ist es für den Kunden möglicherweise bereits zu spät. Er muss schließlich dem Versorger zuvor kommen, da eine Feststellungsklage bekanntlich subsidiär zur Zahlungsklage ist. Da Sie dem Versorger grundsätzlich das Recht zusprechen wollen, auch Beträge, die noch gar nicht fällig sind, erfolgreich einklagen zu können, Sie weiterhin der Ansicht sind, dass es für den Zahlungsanspruch des Versorgers auch nicht auf eine vorherige Abrechnung ankomme, muss der Kunde damit rechnen, dass der Versorger seine Forderung unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode einklagt. Dies wäre dem Versorger insbesondere dann anzuraten, wenn seine Preisfestsetzung tatsächlich angreifbar ist. Dadurch kann er dann Ihrer Ansicht nach wenigstens die Prozesskosten zu einem Teil auf den Kunden abwälzen.
Aus diesem Grunde könnte sich der Kunde nur dann vor Schäden schützen, wenn er unmittelbar nach Mitteilung der Preisänderung Feststellungsklage erhebt. Was eine zweite Rückforderungsklage erforderlich machen würde.
Original von Black Also erst einmal ist es der Kunde, der mit seiner Behauptung der Preis sei unbillig den Rechtsstreit beginnt. Die Unbilligkeitseinrede mit Zahlungsverweigerung beinhaltet nämlich die aktive Behauptung der Unbilligkeit. Wer so etwas behauptet sollte sich also schon etwas sicher sein. Wer sich aber sicher ist, der kann zunächst Feststellungsklage erheben. Dort droht nämlich keine Kostenteilung.
Wir diskutieren hier den Fall, dass der Kunde mit seiner Behauptung ins Blaue hinein Recht hat und es ihm lediglich nicht möglich ist, den Umfang der unangemessenen Preisfestsetzung zu bestimmen, da sich der Versorger bekanntlich auf sein Geschäftsgeheimnis beruft, und seine Unterlagen nicht offenlegt.
Meine Alternative sieht vor, dass der Kunde nach Erhalt der Rechnung die Unbilligkeitseinrede erhebt, und der Versorger seine Preisfestsetzung daraufhin nochmals auf die Richtigkeit überprüft. Hat er keinen Fehler gemacht, braucht er einen Rechtsstreit nicht zu fürchten, da der dann unterliegende Kunde die Kosten zu tragen hat. Hat der Versorger jedoch einen Fehler gemacht, so steht ihm die Möglichkeit offen, den Einwand des Kunden aufzugreifen, und sowohl seine Preisfestsetzung als auch die Abrechnung zu korrigieren. Den korrigierten Anspruch kann der Versorger dann wieder ohne Prozessrisiko einklagen, sollte der Kunde sich mit der Korrektur nicht zufrieden geben.
Ich glaube, dass jeder redliche Unternehmer bei seinen Geschäften so vorgeht. Von der von Ihnen vertretenen Theorie werden daher in erster Linie gewerbsmäßige Betrüger profitieren. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie ein solches Ergebnis gutheißen.
Gegen ein Zwischenurteil bei der Zahlungsklage des Versorgers ist nichts einzuwenden. Sie ermöglicht dem Kunden nämlich den danach feststellbaren Zahlungsanspruch sofort anzuerkennen.
-
@Black
Dass eine einheitliche Entscheidung Bedenken begegnet, hatte ich bereits weiter oben ausgeführt.
Anders mag es liegen, wenn die gerichtliche Bestimmung nicht den ab einem bestimmten Zeitpunkt zwischen den Parteien geltenden Preis, sondern nur die vom Schuldner (einmalig) zu zahlende vertragliche Vergütung selbst betrifft. Auch dabei wollte und sollte der Schuldner jedoch nicht das Risiko des Prozesses tragen.
BGH, Urt. v. 04.04.2006 - X ZR 122/05
21
Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und § 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.
22
Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, so ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315 BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735).
Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuldners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihm dem Schuldner nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).
23
Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10; Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9).
In jenem Fall war die Fälligkeit nicht entgegen § 271 BGB besonders gesetzlich bzw. vertraglich geregelt.
@reblaus
Grundversorger rechnen immer nur die bereits erfolgten (zurückliegenden) Lieferungen mittels Verbrauchsabrechnung ab. Wenn sie für ihre bereits erbrachten Leistungen kein Geld haben möchten, müssen sie indes keine Abrechnung erstellen, die Voraussetzung für eine fällige Forderung sind.
Abschläge (Vorauszahlungen auf den künftigen Rechnungsbetrag) können vom Grundversorger verlangt werden. Er muss sie nicht verlangen. Hat der Grundversorger Abschläge angefordert und wurden solche vom Kunden auch geleistet, dann sind diese mit der nächsten Verbrauchsabrechnung zu verrechnen. Wird der Verbrauch nicht abgerechnet, wird man die auf die künftige Abrechnung bereits geleisteten Vorauszahlungen womöglich gem. § 812 BGB wieder zurückverlangen können. Die Abschlagszahlungen erfolgten zweckgebunden.
Hat der Versorger keine Abschläge angefordert und rechnet er den Verbrauch nicht ab, ist fraglich, ob es einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kunden auf Abrechnung gibt.
Ich tendiere dazu, dies zu verneinen.
Ein Kontokorrentverhältnis ist das nicht. Fraglich, ob die Bestimmungen des HGB - Sonderprivatrecht der Kaufleute - für grundversorgte Haushaltskunden typischerweise überhaupt gilt. Beim faktischen Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV wird jedenfalls keine Kontokorrentabrede begründet.
-
Sie schreiben stellenweise Unsinn.
1. Ein Kontokorrent besteht nicht.
Es fehlt an der notwendigen Kontokorrentabrede. Es fehlt auch an der Einstellung \"beiderseitiger Ansprüche\" zur Verrechnung. Der Lieferanspruch des Kunden wird ständig sofort erfüllt und nicht eingestellt. Auch der Anspruch des EVU auf Zahlung von Abschlägen wird bei jeweiliger Zahlung erfüllt. Im angeblichen Kontokorrent stehen also keine gegenseitigen noch offenen Ansprüche.
Der notwendige Abgleich von tatsächlicher Forderung des EVU und bereits gezahlten Abschlägen ist kein Kontokorrentausgleich.
Es mag sein, dass aus der Tatsache, dass Abschläge erhoben werden tatsächlich eine Nebenpflicht zur Endabrechnung hergeleitet werden kann. Es ging aber primär nicht darum ob das EVU abrechnen muss, sondern ob das Gericht eine reduzierte Forderung tenorieren darf oder erst warten muss, dass der kläger eine neue rechnung erstellt.
2. zur sofortigen Klage
Sie führen an, ohne Abrechnungspflicht des EVU könne der Versorger statt einer Jahresrechnung sofort klagen. Das stimmt, nur riskiert der Versorger dann ein sofortiges Anerkenntnis.
3. Wirkung der Kostenfolge
So wie Sie schreiben könnte man denken die negative Kostenfolge bei Teilunterliegen sei ein Vorteil des EVU, dass zum Betrug einlädt. Sie vergessen dabei, dass sich auch für das EVU das Teilunterliegen nicht lohnt. Es ist im Ergebnis ein finanziell für beide seiten schlechtes Ergebnis.
Warum ist das so? Weil das Verfahren durch Gutachterkosten sehr teuer wird. Das ist aber eine Folge der Protestbewegegung die weder WP Testaten noch Zeugen traut und nur teure Gutachten gelten lassen wollte. Wer aber im Vorfeld sämtliche anderen beweismittel ablehnt darf nicht plötzlich über die abschreckende Wirkung der daraus entstehenden Kosten jammern.
-
Original von Black
Warum ist das so? Weil das Verfahren durch Gutachterkosten sehr teuer wird. Das ist aber eine Folge der Protestbewegegung die weder WP Testaten noch Zeugen traut und nur teure Gutachten gelten lassen wollte. Wer aber im Vorfeld sämtliche anderen beweismittel ablehnt darf nicht plötzlich über die abschreckende Wirkung der daraus entstehenden Kosten jammern.
Warum werden solche Beweismittel von der \"Protestbewegung\" abgelehnt?
Ganz einfach:
Weil die vorgelegten Beweise nicht die Billigkeit der Preise nachweisen, sondern nur Scheinargumente liefern wie \"nur die Steigerung der Bezugskosten weitergegeben\".
Die von den Versorgern meist vorgelegten Beweismittel sind für die Fragestelltung der Billigkeit der Preise vollkommen irrelevant.
Würden die Versorger die Kalkulation offenlegen, oder ein WP-Testat mit der Aussage \"die Preise entsprechen der Billigkeit nach den und den Kriterien und Maßstäben\" vorlegen, würde die Protestbewegung wohl eher überzeugt werden können.
-
@Black
Original von Black Es mag sein, dass aus der Tatsache, dass Abschläge erhoben werden tatsächlich eine Nebenpflicht zur Endabrechnung hergeleitet werden kann. Es ging aber primär nicht darum ob das EVU abrechnen muss, sondern ob das Gericht eine reduzierte Forderung tenorieren darf oder erst warten muss, dass der kläger eine neue rechnung erstellt.
Das ist vollkommen zutreffend. Das Gericht darf den Kunden aber nur dazu verurteilen, eine fällige Forderung zu bezahlen. Fällig wird eine Forderung nach § 17 GasGVV aber erst 14 Tage nach Zugang der Rechnung. Daraufhin haben Sie, um Ihre Theorie zu retten, bestritten, dass der Versorger eine Pflicht zur Endabrechnung habe. Diesen Unsinn relativieren Sie nun zumindest oder nehmen ihn ganz zurück.
Da eine Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung nun unstreitig ist, kommt es auf den Rechtscharakter des Energieliefervertrages zwar nicht mehr an, aber Ihre Vorstellung vom Kontokorrent ist ziemlich praxisfern. Jeder Vertrag über ein Girokonto ist ein Kontokorrentvertrag. Die Kontokorrentabrede kann stillschweigend vereinbart werden. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschläge, weil die Zahlung nämlich gerade nicht der Erfüllung einer Kaufpreisforderung dient, sondern unabhängig von bestehenden Gegenansprüchen vereinbart wurde. Mit der Energielieferung entsteht ein Gegenanspruch des Versorgers auf Zahlung des vereinbarten Preises. Beide Ansprüche werden zum Schluss der Abrechnungsperiode abgerechnet, so dass nur der als Saldo übrig bleibende Restanspruch auszugleichen ist.
Die von Ihnen vertretene Theorie lohnt sich für das unredliche EVU im Einzelfall sicherlich nicht, da ihm ebenfalls ein Teil der Gutachterkosten auferlegt werden. Es lohnt sich aber bei einer Vielzahl von Kunden. Diese werden dadurch nämlich zumeist von der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen abgehalten, weil der Gang vor Gericht teurer ist, als der Ausgleich einer unberechtigten Forderung. Per Saldo erwirtschaftet das unredliche EVU weit höhere Beträge durch die Vereinnahmung dieses \"Schutzgeldes\" gegen Prozesskosten, als ihm eigene Kosten entstehen.
Das redliche EVU ist bemüht, seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen. Wenn Fehler entstehen, wird es diese im Kundeninteresse sofort beheben. Es hat die Vorteile Ihrer Theorie daher gar nicht nötig.
-
Original von reblaus
Fällig wird eine Forderung nach § 17 GasGVV aber erst 14 Tage nach Zugang der Rechnung.
Nein, das steht im § 17 GasGVV eben nicht drin:
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Der § 17 GasGVV regelt nur wann eine existente Rechnung fällig wird. Wenn das EVU also eine Rechnung versendet, wird diese also frühestens nach 14 Tagen fällig.
§ 17 GasGVV sagt aber eben nicht, dass eine Rechnung überhaupt und alleinige zwingende Voraussetzung einer fälligen Forderung ist.
-
@Black,
d.h. wenn der Versorger keine Rechnung stellt, ist es seine Sache, unabhängig vom EnWG etc.
Dieses regelt nurt den fall, wenn der Versorger Rechungen stellt.
Ebenso verhält es sich mit den Abschlägen. Wenn keine vereinbart werden, sind keine fällig.
-
Für Gaslieferungen in der Grundversorgung wird es erst mit der Verbrauchsabrechnung eine fällige Forderung geben. Der Kunde kann den abzurechnenden Verbrauch in kWh schon nicht an seinem Zähler ablesen. Ein Telefonanruf des Versorgers wird auch nicht genügen, um eine fällige Forderung zu begründen. Es bedarf also der Verbrauchsabrechnung und letztere wird nun einmal erst zu dem angebebenen Zeitpunkt (der teilweise gar nicht nicht angegeben sein mag), frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Man könnte annehmen § 17 Abs. 1 GVV sei lex spezialis zu § 271 BGB. Der Gesetzgeber hatte wohl vor Augen, dass kein grundversorgter Kunde früher als zwei Wochen nach Rechnungszugang zur Zahlung verpflichtet sein soll, da die Fälligkeit entgegen § 271 BGB besonders gesetzlich geregelt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Verbrauchsabrechnung (Rechnung) die Fälligkeit begründen sollte. Dies ergibt sich wohl auch aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVV. Der grundversorgte Kunde soll \"etwas in den Händen halten\", was dann frühestens 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig werden kann.
Original von Cremer
Ebenso verhält es sich mit den Abschlägen. Wenn keine vereinbart werden, sind keine fällig.
Von wegen.
Abschläge (als Vorauszahlungen auf eine künftige Verbrauchsabrechnung) werden nicht vereinbart, sondern wenn solche gefordert werden, vom Grundversorger einseitig festgesetzt/ bestimmt. Sie werden zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
-
@Black
Sie haben doch eingeräumt, dass der Versorger eine Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung hat. Dann bezieht sich § 17 GasGVV zumindest auf die Fälle, bei denen diese Pflicht besteht. Das schließt aber logischerweise aus, dass eine Forderung, die aus einer solchen Abrechnung resultiert, aus anderen Gründen früher fällig werden kann, als in § 17 GasGVV vorgeschrieben. Es kann schließlich nur einen Fälligkeitszeitpunkt geben.
Sie verzweifeln nicht nur an den Folgen, die Ihre Theorie verursacht, Sie verzweifeln auch an den Gesetzen, die der Idee entgegen stehen.
Wäre es nicht an der Zeit einzuräumen, dass das AG Pinneberg einfach keinen guten Tag hatte, als es das Urteil fällte?
-
Original von reblaus
Sie verzweifeln nicht nur an den Folgen, die Ihre Theorie verursacht, Sie verzweifeln auch an den Gesetzen, die der Idee entgegen stehen.
Wäre es nicht an der Zeit einzuräumen, dass das AG Pinneberg einfach keinen guten Tag hatte, als es das Urteil fällte?
Meine \"Theorie\" ist ganz normales Prozessrecht, wie in tausend anderen Fällen auch. Wenn von einer eingeklagten Forderung zumindest ein Teil berechtigt ist, dann gibt es eine anteilige Kostenquote. Dafür braucht es keiner besonderen Theorie, das steht in § 92 ZPO.
Das AG Pinneberg hatte daher auch keinen \"schlechten Tag\" sondern hat ganz langweilig und normal entschieden.
Es sind eher Sie, der aberwitzige Theorien aufstellt warum hier etwas ganz anderes gelten solle. Mal ist es der § 40 EnWG, dann wieder der § 17 GasGVV, dann wieder § 355 HGB aus denen sich etwas anderes ergeben soll. Nur wenn man genauer hinsieht ist dort davon nichts zu finden.
Was Sie den Leuten hier verkaufen wollen findet sich nicht im Gesetz und wäre eine absolute Abweichung von den üblichen Prinzipien des Zivilprozesses.
-
@Black
Wobei Ihr Problem immer noch nicht gelöst wäre, wenn ich meine \"aberwitzigen Theorien\" gar nicht geäußert hätte. Denn da gibt es ja noch den X. Zivilsenat beim BGH, der die gleiche \"Irrlehre\" nur bezogen auf die Abfallentsorgung geradezu notorisch ebenso vertritt.
Dass Sie mit RR-E-ft noch keine Diskussion darüber begonnen haben, ob der VIII. oder der X. Zivilsenat der unfähigere sei, verwundert mich.
Nur noch mal als Zusammenfassung.
Ein Gaskunde erhebt gegen eine Preiserhöhung zu Recht die Unbilligkeitseinrede. Der Versorger weigert sich, die Preiserhöhung von sich aus zu korrigieren, stellt dem Kunden auch keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung, damit dieser den billigen Preis selbst berechnen kann. Deshalb ist der Kunde gar nicht in der Lage festzustellen, was er dem Versorger tatsächlich schuldet, und verweigert die Zahlung bis zur Feststellung dessen, was er tatsächlich zu bezahlen hat.
Damit hat er sich nach Ihrer Ansicht ins Unrecht gesetzt, weil er verpflichtet gewesen wäre, den Vertragsbruch des Versorgers hinzunehmen und notfalls einen zu hohen Betrag hätte zahlen müssen. Diesen kann er schließlich über einen Rückforderungsprozess wieder zurückholen (wenn der Versorger bis dahin nicht insolvent ist).
Nicht nur dass Sie das als einen ganz üblichen Vorgang des deutschen Zivilrechts (es ging hier keine Sekunde um Prozessrecht) halten, Sie wollen uns hier weismachen, dass das ein ganz alltäglicher Vorgang wäre, der jedem anderen Verbraucher bei jedem anderen Geschäft auch drohen könnte.
Ihre Vorstellungen haben mit der Realität nicht das geringste zu tun, und entspringen einem einzigen Wunsch:
Der Versorger soll tun und lassen können was er will, und der Kunde hat zu zahlen und ansonsten sein Maul zu halten.
-
Da scheint wieder einmal ein sachlicher Beitrag augesprochen gelungen zu sein. :rolleyes:
-
@RR-E-ft
Beschweren Sie sich nicht. Sie sind das große Vorbild in diesem Forum, der ins Unsachliche und polemische abgleitet, wenn ihm die Sachargumente ausgehen. In parteiischer Rechtsauslegung stehen Sie Black in nichts nach.
-
Original von reblaus
Ein Gaskunde erhebt gegen eine Preiserhöhung zu Recht die Unbilligkeitseinrede. Der Versorger weigert sich, die Preiserhöhung von sich aus zu korrigieren, stellt dem Kunden auch keine geeigneten Unterlagen zur Verfügung, damit dieser den billigen Preis selbst berechnen kann. Deshalb ist der Kunde gar nicht in der Lage festzustellen, was er dem Versorger tatsächlich schuldet, und verweigert die Zahlung bis zur Feststellung dessen, was er tatsächlich zu bezahlen hat.
(...)
Der Versorger soll tun und lassen können was er will, und der Kunde hat zu zahlen und ansonsten sein Maul zu halten.
Ein Gaskunde hat keine Anhaltspunkte, ob der geforderte Preis billig ist oder nicht. Um Geld zu sparen behauptet er aber einfach mal die Unbilligkeit. Eine verbindliche Prüfung per Feststellungsklage scheut er aus Kostengründen, da er gar nicht weiss ob er mit seiner Behauptung richtig liegt.
Jetzt fordert er erstmal Beweise. Die kann außergerichtlich natürlich keiner liefern, da er WP Testat und Zeugenaussagen als parteisch nicht anerkennt. Er hofft natürlich am Besten auf Verjährung oder ein gutes Ergebnis im Rechtsstreit mit anderen Kunden von denen er risikolos profitieren kann.
Leider klagt der Versorger nun selbst auf Zahlung. Der Kunde möchte aber von der geforderten Summe genau Null zahlen und beantragt daher Klageabweisung. Sämtlichen Vortrag des EVU bestreitet er mit Nichtwissen und fordert ein \"unabhängiges Gutachten\" zur Preisbilligkeit ein. Das ist leider sehr teuer, aber der Kunde stellt sich das so vor:
1. war der Preis doch billig und die Unbilligkeitseinrede ins Blaue hinein unbegründet möchte er gerne kostenfrei \"sofort\" Anerkennen. Die Gutachterkosten soll dann der Versorger tragen.
2. war der Preis unbillig aber eine Kürzung auf Null zuviel, dann soll die normale Kostenfolge auch bitteschön nur den Versorger treffen, der Kunde möchte auch hier nicht mit verfahrenskosten behelligt werden
3. Sollte der Nachweis vollständig fehlschlagen fühlt sich der Kunde natürlich ganz im Recht, die Kosten trägt auch hier das EVU
Der Kunde fängt also erst einmal den Streit an und im allerschlimmsten Fall zahlt er nur den ohnehin festgesetzten Preis. Und vielleicht verzichtet das EVU ja auch auf die paar Euro - bei dem Kostenrisiko...
-
@Black
Sie haben noch nicht erklärt, warum es dem EVU unmöglich sein soll, nach der Einrede der Unbilligkeit die Preisfestsetzung auf mögliche Fehler hin zu überprüfen, und falls solche gefunden werden, diese zu beseitigen, bevor man den Kunden verklagt.
Sind die Versorger etwa unfähig dazu, ihre Preise in billiger Weise anzupassen, bzw. eine fehlerhafte Anpassung selbst zu überprüfen? Wenn dem so wäre, sollten sich die betroffenen Unternehmen dann ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt nicht besser in einer Branche suchen, von deren Geschäft sie etwas verstehen?
Immerhin hat sich das EVU vertraglich verpflichtet, seine Preise genau so und nicht anders zu verändern.
Wer Energie verkaufen will, muss Energie verkaufen können. So einfach ist das.
Wer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann ganz gelassen darauf vertrauen, dass der Kunde den Prozess verliert, und die Kosten in voller Höhe zu tragen hat. Ob ein Gutachten 2.000 oder 10.000 Euro kostet, ist dann das Problem des Kunden.
Wie eine Forderung fällig werden kann, die der Höhe nach noch gar nicht bestimmt ist, und vom Zahlungspflichtigen auch gar nicht bestimmt werden kann, ist mir nach wie vor ein Rätsel.
-
Das Problem ist doch von Anfang an, dass es keinerlei Transparenz beim Preis gibt.
Dieses Problem gab es in anderen Branchen auch, z.B. bei den Darlehenszinsen für Hypothekendarlehen. Nach einigen negativen Urteilen durch den BGH/BFH haben sich dann die Banken aufgerafft und eine transparente Preisgleitklausel entwickelt. Z.B. werden die Zinsen für ein variables Darlehen einfach an einen für jeden zugänglichen Referenzindex wie den Euribor gekoppelt. Der Kunde kann dann einfach nachvollziehen ob der Zins den er bezahlt dem Referenzindex im gleichen Abstand folgt und gegebenenfalls intervenieren.
Genau was vergleichbares müssen die Energieversorger auch machen. Was spricht dagegen den Strompreis des Kunden an entsprechende Indizes an der Strombörse EEX, und den Gaspreis an die entsprechenden Indizes an der EEX zu binden?
Zusammen mit Vertragslaufzeiten von maximal 1 Jahr wäre das Thema ein für alle Mal gegessen. Jeder könnte überprüfen ob das was er bezahlt dem jeweiligen Index im gleichen Abstand folgt. Und solange es keine Abweichung gibt, gibt es auch keinen Grund für eine Zahlungsverweigerung.
Durch geschickte Einkauf könnte der Energieversorger immer noch durch Optimierung der Produktion/Einkauf zusätzlich Profit machen, aber nicht durch beliebige Erhöhung der Verbraucherpreise. So wird dann auch wirtschaftliches Handeln gefördert.
-
@egn
Im Prinzip spricht nichts gegen die Preisbindung an einen solchen Marktindex. Hoffentlich vorübergehend sind diese Marktindizes jedoch noch sehr manipulationsanfällig, da ein beliebiger Marktzugang aus dem Ausland zumindest beim Strom an technischen Voraussetzungen scheitert, und die inländischen Produzenten einen solchen Markt manipulieren können.
Das hier diskutierte Problem ist mit den BGH-Entscheidungen vom 15.07.2009 entstanden. Vorher konnten die Versorger Ihre Beweisführung mit manipulierten WP-Testaten vornehmen. Dieser Weg ist Ihnen vom BGH abgeschnitten worden. Sie sind daher gezwungen, die tatsächlichen Verhältnisse vorzutragen, was Ihnen auch möglich ist, aber die unangenehme Folge hat, dass damit herauskommt, dass die tatsächlichen Verhältnisse weit geringere Preissteigerungen erlaubt haben, als von den Versorgern vorgenommen wurden.
Es ist daher nur folgerichtig, dass die (unredlichen) Versorger alles daran setzen, dass solche Klagen für den Kunden wirtschaftlich völlig unattraktiv werden, um ihre Machenschaften auch weiterhin im Dunkeln betreiben zu können.
Die redlichen Versorger können an einem solchen Vorgehen kein Interesse haben, da dadurch die gesamte Branche in Verruf gerät, was langfristig zu einer Abkehr vom Gas führen dürfte. Sie müssen ein Interesse daran haben, dass sie als ehrbare Kaufleute von den Gaunern und Dieben unterschieden werden können.
-
Original von reblaus
aber die unangenehme Folge hat, dass damit herauskommt, dass die tatsächlichen Verhältnisse weit geringere Preissteigerungen erlaubt haben, als von den Versorgern vorgenommen wurden.
Wenn das so wäre müßte es ja schon massenhaft Urteile geben, in denen Versorgern unbillige Preise bescheinigt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Großteil der Versorger verliert im Sonderkundenbereich. Dort jedoch nicht wegen \"Unredlichkeit\" sondern wegen schlecht formulierter AGB-Klauseln. Es gibt mittlerweile mehrere Urteile, die im Gegenteil die Billigkeit bestätigen.
Original von reblaus
@Black
Sie haben noch nicht erklärt, warum es dem EVU unmöglich sein soll, nach der Einrede der Unbilligkeit die Preisfestsetzung auf mögliche Fehler hin zu überprüfen, und falls solche gefunden werden, diese zu beseitigen, bevor man den Kunden verklagt.
Wer sagt denn so etwas? Ein gut beratenes EVU wird natürlich intern seine Preisbildung prüfen bevor es Klage erhebt.
Lieber reblaus, mich überrascht mit welcher Oberflächlichkeit und Naivität Sie teilweise an das hier diskutierte Rechtsproblem herangehen. Ihnen sollte doch klar sein, dass für das EVU auch ein nur teilweises Unterliegen gleichfalls nachteilig ist. Auch wenn dem Kunden ein Teil der Gutachterkosten in Rechnung gestellt werden können. Die richtige Schlussfolgerung wäre vielmehr dass ein Teilunterliegen für beide Prozessarteien gleichzeitig unwirtschaftlich ist.
-
@Black
Ich habe Ihnen erläutert, dass es für das EVU im Einzelfall ebenfalls nachteilig ist, wenn es den Prozess teilweise verliert. Da das EVU im Gegensatz zum Kunden jedoch eine Vielzahl von Gaslieferverträgen abgeschlossen hat, profitiert es insgesamt von der Abschreckungswirkung der teilweisen Kostenlast bei den weiteren Kunden, und kann dadurch höhere Erträge erwirtschaften, als ihm nach Recht und Gesetz zustehen.
Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.
Ihre Sichtweise ist die eines Anwalts, der sich auf den einzelnen Fall fokussiert. Meine Sichtweise ist die des Kaufmanns, der sich für den Gesamtgewinn am Jahresende interessiert. Wenn Ihre Mandanten Sie beauftragen, wollen die nicht, dass Sie ihnen Recht verschaffen, sondern dass Sie deren Gewinn mehren.
Wenn ein gut beratenes EVU seine Preisfestsetzung vor der Klage überprüft, und gegebenenfalls korrigiert, hat es im Prozess doch gar nichts zu befürchten. Wozu dann die ganze Aufregung?
Nach meiner Kenntnis wurde bisher nur ein einziges Mal ein Sachverständigengutachten über die Billigkeit von Preiserhöhungen eingeholt, und dieses Gutachten bescheinigte, dass die Preiserhöhungen unbillig waren. Die Unmengen an Urteilen, die den Versorgern billige Preise bescheinigt haben, resultieren alle daraus, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht für erforderlich hielt, und eine umfassende Untersuchung der Preisfestsetzung nicht vorgenommen wurde. Dieser Praxis hat der BGH nun ein Ende gesetzt.
Das ist bitter, denn nun geht es bei den EVU\'s ans Eingemachte.
-
reblaus,
na, nun kommen Sie aber dubiosen Vergleichen :evil:
Einem ähnlichen Prinzip bedient sich im übrigen die Mafia bei der Schutzgelderpressung. Im Einzelfall muss der Täter, welcher ein Ladenlokal eines unkooperativen Geschäftsinhabers in die Luft jagt, mit einer Bestrafung rechnen, ohne das Schutzgeld kassiert zu haben. In der Vielzahl der Fälle werden sich die Gewerbetreibenden jedoch einschüchtern lassen, und die Einnahmen sprudeln. Da lässt sich das eingegangene Risiko schon viel leichter ertragen.
@
-
@Cremer
Auf diesen Vergleich hat mich ein anderer gebracht. Der hat den regionalen Versorger als Mitglied besagter Organisation bezeichnet.
Ich will mich hier aber darauf beschränken, dass das Wirkprinzip identisch ist.
-
@ reblaus
Die Erstellung einer Abrechnung ist vom Grundprinzip her eine Angelegenheit, die die Mitwirkung beider Parteien erfordert.
Ausnahmsweise hierzu mein Widerspruch, was die Mitwirkung beider Parteien anlangt.
Wenn das richtig wäre, dann könnte die Fälligkeit der Forderung nicht 14 Tage nach Zugang der Rechnung eintreten, wenn der Kunde, wie immer, bis dahin keine Kenntnis von irgend einem Abrechnungsvorgang hat - oder (freischwebende Rechtsfortbildungstechnik des VIII. Senats) sollte gar der Kunde durch sein Schweigen, also durch sein \"Nicht\"-Mitwirken, einer Abrechnung zum Eintritt ins Rechtsleben verholfen haben ?
Fast hätte ich es vergessen: meinen Sie vielleicht die Mitteilung der Zählerstände durch den Kunden an das EVU ?
-
@tangocharly
Ich gehe davon aus, dass der Kunde bei einer fehlerfreien Abrechnung zum Anerkenntnis des Saldos vertraglich verpflichtet ist. Sogar eine separate vertragliche Vereinbarung als Saldoanerkenntnis kann grundsätzlich stillschweigend erfolgen (so im Bankrecht anerkannt). Allerdings dürfte dies in Energielieferverträgen aufgrund der GasGVV so einfach nicht möglich sein.
Der Kunde kann sich bei einer fehlerfreien Abrechnung zumindest nicht darauf berufen, er habe diese nicht anerkannt, und der Saldo sei deshalb nicht zur Zahlung fällig. Das wäre treuwidrig.
Ich räume aber ein, wenn eine solche Pflicht zum Anerkenntnis nicht vorliegen sollte, auch meine Ansicht zum Kontokorrent nicht mehr haltbar wäre.
-
Original von reblaus
@tangocharly
Ich gehe davon aus, dass der Kunde bei einer fehlerfreien Abrechnung zum Anerkenntnis des Saldos vertraglich verpflichtet ist.
Der Kunde ist nicht verpflichtet eine Abrechnung anzuerkennen oder sonstwie mitzuwirken. Das ergibt sich z.B. aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVV
\"Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit (Aufzählung der Gründe)\"
Der Gesetzgeber hat also einen abschließenden Katalog von Gründen aufgestellt, die überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden rechtfertigen. Sollte der Kunde also Einwände gegen eine Rechnung haben, die nicht in § 17 GVV benannt sind, ist er nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigt, auch wenn die Einwände korrekt sind. Der Kunde muss nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst trotz des Einwandes zahlen und den Betrag ggf. nachträglich zurückfordern.
-
@Black
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV wird die Rechnung nicht mit Zugang zur Zahlung fällig, sondern erst zwei Wochen nach Zugang. Der Grund für diese Frist liegt nicht darin, dass dem Kunden zuerst ein Erholungsurlaub gegönnt werden muss, um sich von der schockierenden Nachricht zu erholen, sondern ihm die Möglichkeit offen stehen muss, die Abrechnung zu prüfen, bevor er sie akzeptiert. Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit Abnahme fällig. Wer schon mal eine Bauhandwerkerrechnung erhalten hat, weiß dass angesichts der Vielzahl von Aufmaßen diese weit komplizierter sein kann, als eine Gasabrechnung. Eine Prüffrist hat der Gesetzgeber in diesem Fall trotzdem nicht für erforderlich gehalten, weil dem Kunden durch die Zahlung kein Rechtsverlust wegen fehlerhafter Berechnungen droht.
Durch die vorbehaltlose Zahlung wird ein Saldoanerkenntnis geschlossen. Damit werden sämtliche zum Zeitpunkt des Anerkenntnis bekannten Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen. So ist z. B. die Einwendung der Unbilligkeit einer Preiserhöhung für die abgerechnete Periode nicht mehr möglich.
Lediglich die Einwände und Ansprüche aus nicht offensichtlichen Fehlern bleiben dem Anspruchsberechtigten erhalten. Diese sind bei Abschluss des Saldoanerkenntnisses schließlich nicht bekannt, und es fehlt somit am Willen, darüber eine Vereinbarung zu treffen.
Aus diesem Grunde berechtigen offensichtliche Fehler oder der Einwand nach § 315 BGB zu einer Zahlungsverweigerung. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, sich durch diffuse Behauptungen einem Saldoanerkenntnis zu entziehen.
Schon dass die Fälligkeit des Anspruchs von der Rechnungsstellung abhängt und nicht von der Leistung des Versorgers, macht nur dann Sinn, wenn die Rechnungsstellung im Vertragsverhältnis eine besondere Bedeutung hat. Auch die Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen der Kunde die Zahlung verweigern darf, ist doch eine völlig untypische Regelung. Bei keinem anderen Vertragstyp ist mir eine entsprechende gesetzliche Vorgabe bekannt. Diese Regel macht nur dann Sinn, wenn dem Versorger durch die Zahlungsverweigerung ein untypischer rechtlicher Nachteil entsteht.
-
Von der Vorstellung, es bestünde ein Kontokorrentverhältnis, sollte man sich verabschieden. Es fehlt schon eine Kontokorrentabrede. Es gibt weder eine Verzinsung, noch wäre es möglich, einen Kontokorrent jederzeit zu kündigen und einen Überschuss mit Zins zu beanspruchen. (Mit der Kündigung eines Kontokorrents geht nicht die Kündigung des Grundvertrages einher.)
Man könnte bemerkt haben, dass überschüssige Abschlagsanforderungen gerade nicht verzinst werden. Bei einem Bankvertrag besteht deshalb ein Kontokorrent, weil bei Vertragsabschluss eine entsprechende vertragliche Abrede (Kontokorrentabrede) getroffen wurde (ggf. im Kleingedruckten), was bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, insbesondere gem. § 2 Abs. 2 GVV gerade nicht der Fall ist.
Der Grundversorger ist wegen §§ 36 Abs. 1, 38 EnWG - anders als andere Leistungserbringer - grundsätzlich vorleistungspflichtig. Er muss auch ohne sofortige Zahlung des Kunden sofort leisten, ohne dass ihm eine Zug- um- Zug- Einrede (§ 320 BGB) zustünde. Er kann seine erbrachte Leistung erst nachträglich abrechnen und die Rechnung wird frühestens 14 Tage nach Zugang beim Kunden fällig. Als Ausgleich für diese Vorleistungspflicht ist dem Grundversorger das Recht eingeräumt, als Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung einseitig Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen. Überschüssige Abschlagszahlungen müssen - nach Erstellen der Verbrauchsabrechnung - ausgekehrt oder mit der nächsten Abschlagsanforderung verrechnet werden. Dies mag manchen Grundversorger dazu verleiten, das Abschlagsregime durch geschickte Gestaltung als überaus günstige Außenfinanzierung zu benutzen. Der Kunde liest dann \"Abschlagserhöhung/ keine Preiserhöhung\" und schon werden höhere Beträge aufgrund erteilter Einzugsermächtigung abgebucht. Es mag auch immer noch viele Verbraucher geben, die meinen, hohe Guthaben in der Jahresverbrauchsabrechnung seien für sie von Vorteil und die sich über diesen vermeintlichen Vorteil Jahr für Jahr aufs neue freuen und die enttäuscht wären, wenn es mal keinen hohen Überschuss/ eine hohe Rückzahlung gäbe.
Während ein Kontokorrentanerkenntnis grundsätzlich alle Einwendungen auschließt, ist der grundversorgte Kunde mit keinerlei Einwendungen ausgeschlossen. § 17 GVV regelt lediglich, dass nur bestimmte Einwendungen gegen das mit der Rechnung oder der Abschlagsanforderung verbundene Zahlungsverlangen ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden rechtfertigen, was bedeutet, dass wegen aller weiteren denkbaren Einwendungen der Kunde in Konsequenz auf einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch verwiesen ist, den es bei einem Kontokorrentanerkenntnis so schon nicht gäbe. Die Einwendungen des grundversorgten Kunden sind jedoch nicht ausgeschlossen, sondern nur das auf solche Einwendungen gestützte Zurückbehaltungsrecht des Kunden entsprechend eingeschränkt.
Es gibt zwischen Grundversorger und Kunden weder eine Kontokorrentabrede noch ein Kontokorrent. Würde der Energielieferungsvertrag entsprechendes enthalten, würde es sich um einen Vertrag zu von den Bestimmungen der GVV abweichenden Bedingungen und somit bereits um einen Sondervertrag handeln. Entsprechendes wäre also innerhalb von Energielieferungsverträgen nicht unzulässig, würde jedoch einer besonderen vertraglichen Abrede bedürfen.
Der grundversorgte Kunde ist weder verpflichtet noch in der Lage, an der Abrechnung des Grundversorgers mitzuwirken. Er ist erst recht nicht verpflichtet, eine in einer Rechnung des Grundversorgers ausgewiesene Forderung anzuerkennen. Wäre ja auch noch schöner.
Wer meint, er stehe mit seinem Grundversorger in einem laufenden Kontokorrentverhältnis, der sollte einfach mal den Kontokorrent innerhalb laufender Rechnungsperiode (zu) kündigen und aus einer solchen Kündigung Rechte zu verfolgen suchen. Über dabei gewonnene Erfahrungen darf berichtet werden. Erinnerung (http://dejure.org/gesetze/HGB/355.html)
-
Zustimmung.
-
@RR-E-ft
Original von RR-E-ft Es gibt weder eine Verzinsung, noch wäre es möglich, einen Kontokorrent jederzeit zu kündigen und einen Überschuss mit Zins zu beanspruchen.
Ihre Ausführungen zu einer Zinspflicht im Kontokorrent gehen völlig fehl.
Der entsprechende § 355 Abs. 1 HGB stellt keine Verzinsungspflicht für gegenseitige Ansprüche auf, sondern stellt eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot des § 289 BGB für den Fall dar, dass Zinsen für den jeweiligen Saldo vertraglich vereinbart wurden. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
Wenn Sie tatsächlich anderer Ansicht sind, sollten Sie morgen früh umgehend Ihre Bank aufsuchen, um für die Guthaben auf Ihren Girokonten die Ihnen bisher nach Ihrer Ansicht vorenthaltenen Zinsen einzufordern. Bitte unterrichten Sie mich über den Erfolg Ihrer Bemühungen. Ich zumindest erhalte für die Guthaben auf meinen Girokonten keine Zinsen. Etwa rechtswidrig?
Original von RR-E-ft Wer meint, er stehe mit seinem Grundversorger in einem laufenden Kontokorrentverhältnis, der sollte einfach mal den Kontokorrent innerhalb laufender Rechnungsperiode (zu) kündigen und aus einer solchen Kündigung Rechte zu verfolgen suchen.
Ein Kontokorrent kann nach § 355 Abs. 3 HGB im Zweifel jederzeit gekündigt werden. Eine Kündigung kann erfolgen, in dem nach § 40 EnWG eine Partei eine monatliche Abrechnung fordert. Soweit der Kunde keine monatliche Abrechnung fordert ist der Versorger nach § 13 GasGVV berechtigt, Abschläge im Rahmen eines Kontokorrent zu verlangen. Eine Kündigung kann auch durch Kündigung des Bezugsvertrags erfolgen.
Original von RR-E-ft Der Grundversorger ist wegen §§ 36 Abs. 1, 38 EnWG - anders als andere Leistungserbringer - grundsätzlich vorleistungspflichtig.
Unzutreffend ist auch Ihre Behauptung, dass der Versorger anders als andere Leistungserbringer zu Vorleistungen verpflichtet ist. Auch im Werkvertrag ist die Vergütung erst nach Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB). Abschläge darf der Unternehmer nur für erbrachte Leistungen verlangen ( § 632a BGB). Im Dienstvertrag ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu entrichten ( § 614 BGB). In keinem dieser Rechtsverhältnisse steht dem Unternehmer bzw. Dienstleister ein Recht auf Leistung Zug um Zug zu. Trotzdem wurde in diesen Verträgen kein Recht auf Erhebung von Abschlägen, die über die erbrachte Leistung hinausgehen können, eingeräumt.
Die Kontokorrentabrede im Grundversorgungsvertrag liegt darin, dass der Versorger gesetzlich verpflichtet ist, mindestens im Jahresrhythmus die Abschläge mit den Energielieferungen abzurechnen.
Auch ist der Kunde in der Lage offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung festzustellen, eine Unbilligkeitseinrede zu erheben, oder festzustellen, dass sein Verbrauch um mehr als das Doppelte zum Vorjahr angestiegen ist.
Dass der Kunde mit Zahlung der Abrechnung diese anerkennt, sieht der BGH bekanntlich anders.
BGH Urt. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, (...)
Nicht anders liegt es auch bei Ihrer Behauptung, der Kunde sei mit Einwendungen nicht ausgeschlossen, nachdem er vorbehaltslose Zahlung geleistet habe, oder wollen Sie bestreiten, dass massenhaft Verbraucher mit ihrer Unbilligkeitseinrede für solchermaßen bezahlte Rechnungen gescheitert sind.
Möglicherweise sollte man sich von der Vorstellung verabschieden, man könne den § 355 HGB mal ganz schnell ganz flüchtig lesen, und sei damit bezüglich des Kontokorrent bereits besonders sachkundig.
Möglicherweise wäre es besser statt eine Aneinanderreihung nachweislich falscher Behauptungen vorzunehmen und daraus noch fälschere Schlüsse zu ziehen, sich Gedanken darüber zu machen, was denn mit den bezahlten Abschlägen des Kunden nach Zahlung passiert.
Lösen die sich vorübergehend in Luft auf, sind es Erfüllungshandlungen oder wird nicht etwa doch ein Forderungskonto des Kunden aufgebaut, das der Besicherung der Leistungen des Versorgers dient, und nach Ende der Abrechnungsperiode mit diesen verrechnet wird?
Wenn sie sich in Luft auflösen sollten, könnte der Versorger einem Rückforderungsanspruch dann die Einrede der Entreicherung entgegenhalten, für den Fall dass sie nicht mehr auftauchen?
Wenn es Erfüllungshandlungen sind, muss der Kunde dann nicht jederzeit Überzahlungen gem. § 812 BGB zurückfordern können?
In jedem Fall ist nicht sehr überzeugend hier angebliches Wissen darüber zu verbreiten was die Abrechnungspraxis des Energieliefervertrages nicht ist, ohne sich im geringsten dazu zu äußern, was es denn dann sein soll. Weiß man es etwa gar nicht?
Es handelt sich hier schließlich um keine Orchideenfrage, sondern um den Schlüssel zum Verständnis des Sockelpreises, des Verjährungszeitpunktes, der Berechtigung von Rückforderungsansprüchen aus Zeiten vor einem Widerspruch etc.
@Black
Original von Black Zustimmung.
Hat man Sie jetzt etwa davon überzeugt, dass der Sockelpreis gegen das Allgemeine Schuldrecht verstößt? :D
-
Der Grundversorger ist vorleistungspflichtig. Es sollte nicht gesagt sein, dass nur Grundversorger vorleistungspflichtig wären, es nicht auch andere gäbe, die zur Vorleistung verpflichtet wären. Das Recht, Abschläge festzusetzen und solche zu verlangen, ist das Korrelat dazu. Eine Verpflichtung, Abschläge zu erheben, besteht indes nicht.
Eine Kontokorrentabrede besagt, dass beide Parteien sich innerhalb laufender Geschäftsbeziehung gegenseitig Forderungen \"in Rechnung stellen\", die einzeln - gerade wegen der Kontokorrentabrede/ Einrede des Kontokorrents - grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Gerichtlich durchsetzbar ist demnach erst ein jeweils nach Verrechnung periodisch festgestellter Saldo, der eine eigene abstrakte Forderung begründet (Novation). An einer solchen vertraglichen Abrede fehlt es zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden.
Die Preisneuvereinbarungstheorie des VIII. Zivilsenats gründet wohl auch nicht auf einem Kontokorrentanerkenntnis. Jedenfalls lässt sich von dieser -- umstrittenen Theorie - nicht auf ein bestehendes Kontokorrentverhältnis der Parteien eines Grundversorgungsvertrages schließen, auch wenn ohne ein solches etwaig die Beachtung der Regeln des Allgemeinen Schuldrechts durch den Senat dem einzelnen (erst) sehr fraglich erscheinen könnte.
Es gibt denkbar viele Einwendungen, die - anders als die Unbilligkeitseinrede - kein Zürückbehaltungsrecht des Kunden begründen, jedoch Rückforderungsansprüche ermöglichen.
Selbst eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechnung, die den Kunden berechtigt hätte, die Zahlung zu verweigern, begründet im Falle der vollständigen vorbehaltlosen Zahlung wohl ein Rückforderungsrecht, weil eben - anders als bei einem Kontokorrentanerkenntnis- die Einwendung nicht dauerhaft ausgeschlossen wird.
Der Kunde könnte wegen eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung die Zahlung verweigern, muss es indes nicht, um nicht seiner Rechte auf Rückerstattung wegen eines (auch offensichtlichen) Fehlers der Abrechnung verlustig zu gehen.
Ein nicht offensichtlicher Fehler könnte etwa die fehlerhafte Umrechnung von vom Balgenzähler gemessenen Volumeneinheiten in Abrechnungseinheiten (Energiemenge in kWh) sein.
Wegen aller Einwendungen, die gem. § 30 AVBV/ 17 GVV kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden begründen, muss deshalb gerade kein Vorbehalt erklärt werden, weil die Zahlung auf die Rechnung insoweit per se unter konkludentem Vorbehalt stehen soll.
BGH, Urt. v. 05.07.05 - X ZR 60/04 S. 14 UA
Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
Wenn die Zahlung wegen aller auf einen Rückforderungsprozess verwiesenen Einwendungen per se unter Vorbehalt erfolgt, dann kann die ohne expressis verbis erklärten Vorbehalt geleistete Zahlung wohl denknotwendig nicht zugleich als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden, wie sie einem sog. Kontokorrentanerkenntnis innewohnt.
Es werden schon nicht gegenseitige Forderungen der Parteien mit einer Kontokorrenteinrede \"gelähmt\", diese zu bestimmten Terminen miteinander verrechnet, saldiert und sodann mit Festellung im Wege der Novation, welche die Vertragsfreiheit zulässt, durch eine neue Forderung ersetzt (vgl. statt vieler Oetker, Handelsrecht, S. 153 (158].
Die Festellung eines Saldos gegenseitiger Forderungen findet gar nicht statt, auch wenn einseitig etwas verrechnet wird, nämlich die in Erwartung einer künftigen Schuld vom Kunden auf Anforderung des Versorgers und somit mit Rechtsgrund bereits geleisteten Abschlagszahlungen mit der Forderung aus der Verbrauchsabrechnung, so dass unter dem Strich der Verbrauchsabrechnung eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Kunden verbleibt.
(Klagt der Versorger geforderte und nicht geleistete Abschlagszahlungen ein, geht der Anspruch auf diese mit Erteilung der nächsten Verbrauchsabrechnung unter und die Klage wird unbegründet, kann allenfalls auf einen anderen Streitgegenstand geändert werden, nämlich auf die offene Forderung aus der erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen nachfolgenden Verbrauchsabrechnung).
Wenn der Versorger eine Abrechnung erstellt, in dieser 11 geleistete Abschläge aufführt, obschon der Kunde nachweislich 12 Abschläge geleistet hatte, dann ist die Rechnung fehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit berechtigt gem. § 17 GVV nicht zur Zahlungsverweigerung bzw. zum Zahlungsaufschub, wenn der Versorger die Zahlung des 12 Abschlages bestreitet oder bestreiten kann, so dass darüber in einem Zahlungspropzess erst Beweis erhoben werden müsste. In diesem Falle fehlte es an der \"Offensichtlichkeit\" des Fehlers.
Der Kunde muss auf die fehlerhafte Rechnung zunächst voll zahlen und ist auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen, der sich im Zweifel nur in einem Rückforderungsprozess durchsetzen lässt.
Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich der Grundversorger dabei weder auf ein Kontokorrentanerkenntnis des Kunden noch auf nur eine Kontokorrentabrede (vergleichbar einer Stundungsabrede) berufen, sondern allenfalls mit einer fälligen Forderung aufrechnen. Eine Möglichkeit, die der grundversorgte Kunde wegen § 17 Abs. 3 GVV selten hat.
Vom eigentlichen Thema dieses Threads sind wir wohl schon wieder sehr weit weg gekommen. Es bedarf an dieser Stelle m. E. keiner Erörterung, für welchen wirtschaftlichen Sachverstand es sprechen mag, wenn man immer noch Girokonten unterhält, für die es auf Guthabenbasis keine Zinsen gibt und bei denen etwaig sogar noch Kontoführungsentgelte fällig werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.
-
Original von RR-E-ft Die Beantwortung der Frage, ob die Nichtzahlung von Zinsen durch eine Bank auf einen Girovertrag, das vom Kunden auf Guthabenbasis geführt wird, dabei rechtswidrig ist oder nicht, setzt wohl die Kenntnis des Inhalts konkreter Verträge voraus, der hier jedoch nicht unser Thema sein sollte.
Womit Sie auch Ihre kühne Idee, eine Forderung im Kontokorrent sei zwingend zu verzinsen, wieder aufgeben. Besser so.
Beim Saldoanerkenntnis verliert der Kunde lediglich die Rückforderungsansprüche aus offensichtlichen Fehler die er kennt, er gibt nur über ihm bekannte Umstände eine Willenserklärung ab. Wenn der Kunde den offensichtlichen Fehler erkennt, und dennoch bezahlt, erkennt er die fehlerbehaftete Forderung als Schuld an. Dass die vergessene Abrechnung eines Monatsabschlags kein offensichtlicher Fehler sein soll, ist eine sehr gewagte These. Eine solche Behauptung könnte einfach durch Vorlage der Zahlungsquittung in einem möglichen Urkundenprozess belegt werden.
Der Kunde läuft jedoch Gefahr, dass man ihm bei offensichtlichen Fehlern die positive Kenntnis unterstellt, da ihm schließlich eine Prüfpflicht der Abrechnung obliegt.
Sie verschweigen hier, nach welchen Rechtsnormen der Kunde nach Ihrer Ansicht berechtigt sein soll, etwaige Überzahlungen zurückzufordern. Sollten Sie auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen, wäre auch dort eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld nicht zurückzugewähren.
Dass die Abschlagszahlungen und die Forderung aus Gaslieferung nicht gelähmt werden, ist eine weitere Behauptung von Ihnen die jeder Grundlage entbehrt. Da müsste nach Ihrer Ansicht das EVU auch unterjährig berechtigt sein, den Ausgleich eines etwa bestehenden positiven Saldos zu verlangen. Der Kunde könnte seinerseits zum Ende des Sommers darauf bestehen, dass die angesammelten Überschüsse aus den Abschlagszahlungen an ihn ausgekehrt werden. Er müsste daher ohne Nachteile seine Zahlungen vorübergehend einstellen und mit den Überschüssen verrechnen können.
Wie wäre es, wenn Sie auch diese tolle Idee in Zukunft in Ihrer Praxis benutzen. In der Zwangsvollstreckung müsste Ihnen doch bei ansonsten mittellosen Schuldnern damit möglich sein, solche bestehenden Überschüsse im Herbst bei den EVUs zu pfänden. Ich befürchte jedoch, dass das Vollstreckungsgericht Ihnen sehr schnell mitteilen wird, dass diese Überschüsse nicht pfändbar sind, und Ihr Mandant allenfalls Anspruch auf den Endsaldo hat. Dies beruht auf der Kontokorrentabrede.
Der Versorger führt beim Energieliefervertrag für jeden Kunden ein Abschlagskonto auf dem die Abschläge gesammelt werden und ein Saldo im Soll anwächst. Im Gegenzug liefert er Energie, deren Menge er durch Zähler laufend erfasst. Das ist die Rechnungsstellung, nicht etwa das Papier mit Kunden- und Rechnungsnummer, Mehrwertsteuerausweis etc. was Sie als Rechnung kennen mögen.
Zum Ende der Abrechnungsperiode berechnet er den Zahlungsanspruch aus den Gaslieferungen (er kann es auch mehrfach unterjährig machen) und stellt diesen ins Haben. Der dann entstehende Saldo ist von der belasteten Partei auszugleichen.
Das Guthaben des Kunden ist nicht pfändbar, da es der Sicherheit des Versorgers dient. Der Zahlungsanspruch aus Lieferung im übrigen auch nicht, da dieser dem Kunden als Sicherheit für seine Abschläge dient.
Genau so funktioniert ein Kontokorrent. In anderen Fällen werden ausgehende Überweisungen und eingereichte Schecks in die laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt. In Hamburg vielleicht die gegenseitige Lieferung von Tee und Kaffee. Das Prinzip ist jedoch immer das gleiche. Man muss es nur abstrahieren um es zu verstehen.
Sie haben noch immer nicht erklärt, nach welchen kaufmännischen Prinzipien Ihrer Ansicht nach die Bezahlung der Energierechnung erfolgt.
Wenn man bestreitet, dass eine Ware Äpfel sind, ist es hilfreich zu behaupten es seien Birnen oder Bananen. Ansonsten setzt man sich schnell dem Verdacht aus, zwar keine Ahnung zu haben, dafür aber um so kräftiger auf die Pauke zu hauen.
-
Die vom EVU geforderten Abschlagszahlungen begründen Forderungen des Versorgers. Werden diese durch Zahlung erfüllt, hat der Kunde nicht etwa beim Versorger bis zur Erteilung der Verbrauchsabrechnung ein Guthaben, das er herausverlangen könnte. Eine Forderung des Kunden kann sich erst ergeben, wenn nach der Rechnung ein Überschuss verbleibt, den der Versorger nicht anderweitig verrechnen kann, etwa, wenn es sich um eine Schlussabrechnung handelt. Der sich ergebende Erstattungsanspruch des Kunden begründet dann für diesen erst eine Forderung.
Der Grundversorger kann gem. § 12 GVV nach seiner Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abrechnen. Dies lässt eine tägliche, wöchentliche, dekadenweise, monatliche, quartalsweise oder jährliche Abrechnung zu, wobei der Grundversorger durch eine bisherige Praxis nicht festgelegt ist, sondern seine Wahl ständig neu ausüben kann. Insbesondere bei einem Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV wird deshalb schon keine Vereinbarung getroffen, in welchen Zeitabschnitten der Grundversorger abzurechnen hat, und nur abrechnen darf.
Unabhängig davon, wann der Versorger nach seiner Wahl abrechnet, gilt § 13 III GVV, wonach der Versorger den übersteigenden Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsanforderung zu verrechnen hat, wenn sich bei der Abrechnung ergibt, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. Nur in diesem Fall entsteht überhaupt eine Forderung des Kunden gegen das EVU, nämlich ein Erstattungsanspruch.
Ebenso sind gem. § 14 II 4 GVV Vorauszahlungen bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
Die Abrechnung des Versorgers schafft für diesen hinsichtlich des abgerechneten Verbrauchszeitraums eine Forderung, die frühestens 14 Tage nach Zugang beim Kunden fällig wird. Geforderte Abschlagszahlungen auf die künftige Abrechnung, die vom Kunden nicht erfüllt wurden, gehen mit der Abrechnung, für welche sie geleistet werden sollten, unter. In der Praxis führen einige Versorger jedoch nicht gezahlte Abschläge als weiter offene Forderungen in der Rechnung auf.
Ein \"offensichtlicher Fehler\" iSv. § 17 GVV liegt dann nicht vor, wenn darüber im Zahlungsprozess des Versorgers gegen den Kunden im Falle eines Bestreitens des Versorgers erst Beweis erhoben werden müsste, vollkommen unabhängig von der Form der Beweisführung, was einen Urkundsbeweis einschließt. Zahlungsquittungen für geleistete Abschläge könnten zwar Urkunden sein, kommen in der Praxis jedoch so gut wie gar nicht vor. Die wenigsten Kunden tragen die geforderten Abschlagszahlungen zum Versorger und lassen sich den Empfang von diesem quittieren. Selbst wenn Quittungen als Beweis vorliegen, ist die Rechnung deshalb nicht offensichtlich fehlerhaft. Ein offensichtlicher Fehler der Rechnung muss sich nämlich aus dieser selbst ergeben, dieser quasi \"auf die Stirn geschrieben\" sein. Wenn man nur die Rechnung ansieht und andere Beweise für geleistete Abschläge außer Betracht lässt, ist die Rechnung eben nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn tatsächlich geleistete Abschläge in dieser nicht auftauchen und nicht verrechnet wurden.
Es besteht keine Verpflichtung des Kunden, die Rechnung zu prüfen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Gesetz und wurde auch nicht vertraglich vereinbart.
Anders verhält es sich in vielen Kontoverträgen, in welchen vertraglich vereinbart ist, nach welchen Zeitabschnitten bzw. zu welchen Zeitpunkten ein Rechnungsabschluss gegenseitig offener Rechnungen/ Posten (nicht eine Rechnungslegung!) zu erfolgen hat und dass Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss ausgeschlossen sind, wenn der Kunde nicht innerhalb vertraglich vereinbarter Frist dem Rechnungsabschluss widerspricht, ein solcher dann insgesamt als genehmigt gilt. (Kontokorrentabrede). Beim Kontokorrent bestehen gegenseitig in Rechnung gestellte Forderungen, die enstprechend vertraglicher Abrede erst nach Ablauf vereinbarter Perioden jeweils gegenseitig verrechnet werden und jeweils zusätzlich ein Saldo durch die Mitwirkung beider Parteien festgestellt wird, der jeweils zur Novation führt.
Man darf die einseitige Rechnungslegung mit Verrechnung nicht mit einem festgestellten Rechnungsabschluss hinsichtlich gegenseitig offener Rechnungen nach deren Verrechnung (Saldofeststellung) verwechseln. Der Grundversorger stellt keine gegenseitigen Rechnungen in eine laufende offene Rechnung (Kontokorrent) ein und stellt auch keinen Saldo verbindlich fest.
Während der Kunde eines Kontovertrages also den nach vertraglich vereinbarten Perioden erstellten Saldo nach vertraglicher Abrede zu prüfen hat und deshalb anerkennt, wenn er nicht innerhalb vereinbarter Frist widerspricht, wofür die Erklärung ausreichen kann, dass man überhaupt widerspricht ohne dies zu begründen, ist der grundversorgte Kunde lediglich gem. § 17 I 2 GVV mit bestimmten Einwendungen gegen seine (vorläufige) Zahlungspflicht auf Rechnungen und Abschlagsanforderungen ausgeschlossen und auf einen Rückerstattungsanspruch, ggf. verbunden mit einem Rückerstattungprozess verwiesen ( \"Erst zahlen, dann ggf. zurückfordern.\").
Das ist etwas völlig anderes.
Die Zahlung erfolgt bei einem vertraglichen/ gesetzlichen Einwendungsausschluss per se konkludent unter Vorbehalt (BGH X ZR 60/04). Selbst die vorbehaltlose Zahlung auf eine geprüfte Rechnung als reine Erfüllungshandlung ist regelmäßig mit keinerlei Anerkenntnis der abgerechneten Forderung verbunden (st. Rspr.des BGH).
-
@RR-E-ft
Sie haben mit keinem Wort erklärt was für ein Rechtsinstitut die Abschlagszahlungen zur Begleichung der Energielieferrechnung darstellt.
Das Abschreiben der GasGVV ist keine Erläuterung dessen, was Sie behaupten. Selbst wenn Sie damit ausdrücken wollten, dass durch die GasGVV ein Rechtsinstitut ganz eigener Art zur Begleichung von Forderungen aus Energielieferungen geschaffen wurde, so mag dies den Namen von Kontokorrent in Energierechnungsbegleichungsvereinbarung ändern, von der Sache her bleibt es immer noch das Gleiche.
Versetzen Sie sich einfach in die Zeit zurück als Sie bei einem Versorger tätig waren, und stellen Sie sich vor, dass der neue Buchhalter völlig aufgelöst in Ihr Büro gestürmt kommt, und davon erzählt, dass die ganzen Kunden ständig Zahlungen leisten, die er aber nicht verbuchen könne, da für die Zahlungen bisher keine offenen Forderungen eingebucht seien.
Was sagen Sie dem? Sie haben drei Möglichkeiten:
1. Überweise die Zahlungen zurück an die Kunden.
2. Schicke die Ableser los, damit wir die dazu gehörenden Rechnungen erstellen können, dann werden Zahlungen und Forderungen miteinander verbucht, Überschüsse überweisen wir zurück, Restforderungen stellen wir fällig.
3. Hebe das ganze Geld ab, fahr nach Zürich und zahle den ganzen Betrag auf folgendes Nummernkonto des Chefs wieder ein. Nachdem wir die Jahresabrechnungen erstellt haben, überweist der Chef den Betrag zurück, dann können wir ihn mit unseren Forderungen gegenbuchen. Bis dahin darf keine Forderung des Kunden gegen das EVU existieren, weil das für ein Kontokorrent sprechen würde. Der Chef darf die Zwischenzinsen behalten, als steuerfreien Bonus sozusagen.
4. Buche die Beträge auf gesonderte Abschlagskonten, dort wachsen die Summen als Forderungen unserer Kunden an, bis wir sie mit unseren Gegenforderungen verrechnen (Diese Möglichkeit besteht natürlich nicht, das würde schon für ein Kontokorrent sprechen).
Das Kontokorrent ist ein kaufmännisches Institut, das von Juristen nachträglich in Paragrafen und Rechtsprechung gegossen wurde. Die Abschlagszahlung stellt daher das Institut dar, nachdem es korrekt zu verbuchen ist.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass die Abschlagszahlung eine Erfüllungshandlung ist, so heißt das nichts anderes als dass die Verrechnung mit der Gaspreisforderung unverzüglich erfolgt, und damit der Versorger nach § 13 Abs. 3 GasGVV zur unverzüglichen Erstattung zuviel bezahlter Beträge verpflichtet ist.
Es ist ja vollkommen richtig, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung keinerlei Anerkenntnis beinhaltet. Das hat auch noch nie jemand behauptet. Es ist aber ebenso wahr, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Kontokorrentabrechnung nach ständiger Rechtsprechung ein Saldoanerkenntnis darstellt. Bei dem von Ihnen zitierten Urteil (BGH X ZR 60/04) sollten Sie sich mal fragen, warum denn ein konkludenter Vorbehalt überhaupt notwendig sein soll, wenn auch durch eine vorbehaltlose Zahlung keinerlei Anerkenntnis erfolgen soll. Nur dann macht ein Vorbehalt überhaupt Sinn, wenn ohne diesen ein Rechtsnachteil droht.
Auch BGH X ZR 60/04 stützt in Wahrheit die von mir vertretene Gegenauffassung.
-
Meinetwegen können Sie Ihren Glauben behalten.
Nach § 17 I GVV gilt indes der Grundsatz: Vorläufig zahlen und dann ggf. zurückfordern, was es ausschließt, dass sich mit der Zahlung eine anerkannte Schuld ergibt, welche eine Rückforderung ausschließt.
Ein Kontokorrentverhältnis bedarf einer besonderen Kontokorrentabrede der Vertragsteile, die jedoch zwischen Grundversorger und grundversorgtem Kunden schon nicht besteht. Eine solche Abrede kann auch der Buchhalter nicht ersetzen. Für das Vertragsverhältnis ist es vollkommen belanglos, wie der Buchhalter intern Forderungen und Zahlungen verbucht.
-
Ich weiß gar nicht was Sie haben.
Selbstverständlich kommt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis kein Anerkenntnis über die Tatsachen zustande, die bei Zahlung unter Vorbehalt gestellt wurden. Da bei einer Bezahlung einer normalen Forderung überhaupt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande kommen kann, bedarf es dort gar keines Vorbehalts.
Weil die vorbehaltlose Zahlung der Gasabrechnung ein Saldoanerkenntnis darstellt, hat der BGH entschieden, dass es sich beim § 17 GasGVV um einen generellen konkludenten Vorbehalt handelt, dass Einwände die nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigen durch das Anerkenntnis nicht ausgeschlossen werden.
Was Sie sich omminöses unter einer Kontokorrentabrede vorstellen, ist mir nicht ganz klar. Es ist nichts weiter als die Vereinbarung, dass die gegenläufigen Forderungen zu gewissen Zeitpunkten mit einander verrechnet werden sollen. Bis dahin soll keine Seite das Recht haben, die ihr zustehende Forderung geltend zu machen. Genau das wird doch im Grundversorgungsvertrag vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, die Abschläge zu bezahlen, und ist sich auch darüber im Klaren, dass er diese nicht unterjährig einfach wieder zurückverlangen kann. Der Versorger verpflichtet sich zur Gaslieferung, und weiß dass er bei einem Liquiditätsengpass nicht einfach an den Kunden miherantreten kann, seine offenen Forderungen jetzt zu bezahlen.
Es geht gar nicht um meinen Glauben. Es geht um das Verständnis von Rechtsnormen. Erst wenn dieses vorliegt kann man begreifen, warum der Sockelpreis mit dem Allgemeinen Schuldrecht vereinbar ist, warum die Rückforderungsansprüche der Kunden zumeist noch nicht verjährt sind, warum der Sockelpreis auf Rechtsverhältnisse mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln nicht anwendbar ist und warum bei der inzidenten Feststellung des billigen Preises im Gerichtsverfahren der Versorger mit seiner Zahlungsklage unterliegen muss.
-
Vielleicht interessiert hier auch noch, wie Abschlagszahlungen steuerrechtlich behandelt werden.
Richtlinie zu § 13 UStG:
\"Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer sind nicht als Entgelt für Teilleistungen anzusehen.\"
-
Danke jofri46.
Diese Richtlinie bestätigt genau meine Ansicht.
-
Original von reblaus
Weil die vorbehaltlose Zahlung der Gasabrechnung ein Saldoanerkenntnis darstellt, hat der BGH entschieden, dass es sich beim § 17 GasGVV um einen generellen konkludenten Vorbehalt handelt, dass Einwände die nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigen durch das Anerkenntnis nicht ausgeschlossen werden.
Wo und wann soll der BGH dies denn entschieden haben?
Bei § 17 GVV handelt es sich um einen Einwendungsauschluss, wie bereits bei § 30 AVBV. Dieser bezieht sich nur auf das Zahlungsverlangen des Versorgers, so dass die Zahlungen auch bei einer Fehlerhaftigkeit der Rechnung grundsätzlich erst einmal (vorläufig ) geleistet werden müssen, so dass hierdurch ein Rückforderungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB entstehen kann.
(BGH X ZR 60/04 befasst sich an genannter Stelle mit der Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess und nicht etwa damit, dass ein Rückforderungsanspruch wegen eines - wie auch immer gearteten - Anerkenntnisses bereits ausgeschlossen sei).
Im Falle eines Saldoanerkenntnisses [welches ein Kontokorrentverhältnis und dieses wiederum eine Kontokorrentabrede voraussetzen] entsteht hingegen gerade keinerlei Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB.
Bei manchen Versorgern sind die Abschläge inklusive Mehrwertsteuer, bei anderen nicht. Sollte das Unternehmen erst mit Rechnungslegung selbst umsatzsteuerpflichtig sein, könnte da wohl ein Zusatznutzen generiert werden.
Mit der Abschlagszahlung erfüllt der Kunde die Forderung auf Abschlagszahlung. Er erfüllt nicht eine Teilschuld im Hinblick auf die künftige Verbrauchsabrechnung, weil jene Forderung aus der Verbrauchsabrechnung erst zukünftig festgestellt werden muss. Es erfolgt eine Rechnungslegung durch den Versorger und dabei verrechnet er die bereits geleisteten Abschlagszahlungen, letzteres möglichst zutreffend. Selbst wenn geleistete Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt wären, wäre dies aus oben genannten Gründen wohl schon kein Fall einer \"offensichtlichen\" Fehlerhaftigkeit, die den Kunden zur Zahlungsverweigerung berechtigen könnte.
Viele Gasversorger haben die Rechnungslegung wohl bewusst auf Ende April gelegt, so dass die Jahresrechnung die Kunden im Mai ereilt. Die monatlichen Abschläge Juni, Juli, August, September decken bereits 1/4 des prognostizierten zukünftigen Jahresverbrauchs ab, obschon es mit dem Heizen bei den Kunden meist erst im Oktober losgeht... Weißte Bescheid. (http://www.e-wie-einfach.de/kundenservice/erlaeuterungen/abschlag.html)
Zum Beispiel war der Winter 2007/2008 sehr warm. So kann es passieren, dass Sie eine Abrechnung mit einer Gutschrift bekommen – wir aber gleichzeitig Ihren Abschlag erhöht haben. Steigen dann auch noch parallel die Gaspreise, kann dies sogar zu einer Verdopplung Ihres Abschlags führen. Warum wir das so machen? Damit Sie nicht von einer hohen Nachzahlung überrascht werden.
-
@RR-E-ft
Haben Sie sich schon mal gefragt, warum bei der Energierechnung ein solcher Einwendungsausschluss besteht? Warum es bei der Fälligkeit auf die Rechnungsstellung und nicht auf die Leistungserbringung ankommt? Glauben Sie die Juristen im Wirtschaftsministerium wollten, die Gasabrechnung deshalb anders regeln als bei allen anderen Verträgen, damit ein bisschen Leben in die Bude kommt, und es den Energieanwälten nicht zu langweilig wird?
Das ganze Konstrukt macht doch ausschließlich dann Sinn, wenn die Abrechnung mittels eines Kontokorrent erfolgt.
Mit dem Einwendungsausschluss ist der Kunde gehindert, das Saldoanerkenntnis aus fadenscheinigen Gründen zu verweigern. Einen anderen Nutzen kann der Versorger daraus nicht ziehen. Er hat dadurch keine Möglichkeit seine Forderung schneller geltend zu machen, da ihm der Urkundenprozess dadurch nicht offensteht. Die Einwendung der Unbilligkeit eröffnet schließlich weiterhin die Möglichkeit die Zahlung zu verweigern. Die Billigkeit kann im Urkundenprozess aber nicht geprüft werden. Das normale Klageverfahren würde hingegen keine Sekunde verzögert werden, wenn der Kunde, dessen Abschläge nicht vollständig abgerechnet wurde, einen Bankbeleg vorlegt, dass seine Zahlung dem Versorgerkonto gutgeschrieben wurde (für den Fall, dass hier Ihre Auffassung zutreffend sein sollte).
Der Einwendungsausschluss hat für den Versorger einen prozessualen Vorteil. Nur die in § 17 GasGVV genannten Einwendungen verhindern bei ihrem Vorliegen das Fälligwerden der gesamten Forderung. Bei allen anderen Einwendungen wird eine eingeklagte Forderung nur insoweit gekürzt als sie aufgrund der Einwendung zu Unrecht besteht. Wobei wir wieder beim ursprünglichen Thema wären.
Warum gibt es solche Vorschriften nicht auch bei anderen Verträgen? Sind kleine Handwerksunternehmen nicht mindestens so schutzwürdig, Ihre Forderungen zumindest vorläufig einklagen zu können, um Liquiditätsprobleme auszuschließen? Kann die Energiewirtschaft Zahlungsverzögerungen im üblichen Umfang weniger verkraften, als andere Branchen?
Auch dass die Forderung erst 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung fällig wird, hat ausschließlich mit dem Kontokorrent zu tun, da die Abrechnung im Gegensatz zu Werkverträgen oder Dienstverträgen Voraussetzung für die Forderung ist. Ein Anspruch kann aber nicht früher fällig werden, als seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Standardlösung abweichende Regelungen haben fast immer einen Sinn. Diesen Sinn müssen Sie noch erkennen.
Der Versorger hat einen Anspruch auf Zahlung des Abschlags, den der Kunde erfüllt. Da stimme ich Ihnen zu. Diese Abschlagsforderung wächst auf einem Konto des Versorgers als Verbindlichkeit an, die der Versorger dann in voller Höhe zu bezahlen hätte, wenn der Kunde gar keine Energie verbraucht. Mit der Verbrauchsabrechnung wird die Verbindlichkeit aus den Abschlägen mit der Forderung aus den Energielieferungen verrechnet. Der Saldo ist auszugleichen. Eine Überzahlung wird unverzüglich zur Zahlung fällig, eine Nachzahlung erst 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung, um den Kunden die Prüfung zu ermöglichen.
Genau das ist ein Kontokorrent.
Auch beim Saldoanerkenntnis sind Ansprüche nach § 812 BGB möglich. Das Anerkenntnis kann sich immer nur auf die Tatsachen stützen, die vom Willen der Parteien umfasst waren, damit mussten sie bekannt sein. Fällt der Rechtsgrund der Zahlung aus anfänglich unbekannten Gründen später weg, so entsteht ein Bereicherungsanspruch.
Das Saldoanerkenntnis ist kein konstitutives sondern ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.