Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => E => Stadt/Versorger => ENSO => Thema gestartet von: wolters am 26. Juli 2005, 18:53:52
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Die GASO verschickt - trotz vorliegender Einzugsermächtigungen - nach ihrer 16 % Erhöhung (1. Juni 2005) Zahlungserinnerungen wegen nicht beglichener Forderung - und verweist darin auf die Zeit- und Wegeersparnis bei Erteilung einer Einzugsermächtigung.
Die Einzugsermächtigung liegt jedoch seit 1996 vor, da sie Bestandteil des Sondervertrages S 1 ist (der Vertrag enthält aber keinen Hinweis auf dadurch ermäßigte Gaspreise). Die GASO hat bisher nicht mitgeteilt, dass sie die Einzugsermächtigung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
Ein Telefonat ergab, dass alle Kunden mit Unbilligkeitseinwand zukünftig Einzelzahlungen bzw. Daueraufträge erteilen müssen (Vorgabe der Geschäftsleitung). Einzugsermächtigungen werden nur dann akzeptiert bzw. wieder in Anspruch genommen, wenn diese für den erhöhten neuen Abschlag gelten - also ohne Begrenzung.
Die Überweisung der letzten Rate und den Dauerauftrag für künftige Raten werde ich nunmehr erteilen. Ein entsprechendes Schreiben werde ich an die GASO schicken mit dem Hinweis auf den einseitigen Verzicht ihrerseits auf die Einzugsermächtigung und der Bitte um schriftliche Bestätigung, da bisher Einzugsermächtigung Vertragsbestandteil war.
Meine Fragen:
1)
Kann der Versorger trotz Vertragsbestandteil (Einzugsermächtigung) ohne Benachrichtigung und ohne Schriftform darauf verzichten?
2)
Da ich jetzt in Urlaub fahre: Ich rechne nach der \"Zahlungserinnerung\" trotz jetzt erfolgender Zahlung der verringerten Rate mit einer Mahnung aufgrund der bisherigen Vorgehensweise der GASO. Wie lange sind die Fristen, da ich bei Sperrandrohung in der Mahnung ja noch zum Amtsgericht muss?
Ich würde in meinem Schreiben auch wieder auf den Komplex § 315-Fälligkeit-Zahlungsverzug eingehen und bitten, von Mahnungen abzusehen, da sonst bei Nichtbeachtung kostenpflichtige Abmahnung durch Verbraucherverbände vorbehalten wird. Zudem: Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung bis ... in 2 Wochen ... , dass GASO sich an geltende Rechtslage hält.
Alles Gute!
Wolters
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Hallo wolters,
na, das haben wir alles schon mal gehabt. Hier besteht anscheinend bei den EVU\'s deutschlandweit Einigkeit.
Wo ist denn da die Wege- und Zeitersparnis? :D
War bei mir auch so. Durch die Einzugsermächtigung war ich im \"Energieclub\" mit 10% Rabatt auf den Arbeitspreis. Begrenzung auf einen maximalen Abbuchungswert, war wegen des Rechnungswesen (fadenscheinige Behauptung) nicht möglich. Also Rauswurf ohne Fristeneinhaltung und rückwirkend!! Betrachte mich trotzdem weiterhin als Mitglied im Energieclub.
Nicht so voreilig! Ärgern Sie Ihren Versorger. Fragen Sie Ihn, wie er künftig die Abschläge haben möchte :shock: : Bar, per Scheck zugesandt oder per Dauerauftrag. Dann fahren Sie erst mal in Urlaub und zahlen den August wenn Sie zurückkommen und seine Antwort vorliegt. :wink:
Zu Ihrer Frage 1: Bin ich der Meinung nein.
Zu Frage 2: Natürlich werden Sie eine Mahnung erhalten, den Spass macht er garantiert mit Ihnen. :evil:
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Hallo wolters,
habe mir mal den Geschäftsbericht angesehen. Auf Seite 39 wird ein Ertrag von ca. 11% ausgewiesen. Ist also in etwa der gleichen Höhe wie bei uns die Stadtwerke Kreuznach Ihren Ertrag haben (15%).
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Sehr geehrter Herr Cremer,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Am Telefon hatte die Dame notiert, dass ich per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung überweise - vorbehaltlich der Prüfung, ob ich eine schriftliche Bestätigung der einseitigen Vertragsänderung benötige.
Den Dauerauftrag werde ich noch abwarten, bis eine Antwort kommt.
Die Zahlung für den 1.7. werde ich aber jetzt schon einzeln überweisen, da dies gerade von der \"Zahlungserinnerung\" erfasst wird. Sonst kommt zum 1.8. (Fristsetzung) eine Mahnung und ich bin im Urlaub.
(Bisheriger Ablauf:
Zum 1.6. hatte die GASO noch den alten Betrag abgezogen.
Am 21.6. habe ich Unbilligkeit eingewandt.
Zum 1.7. passierte nichts - neuer Betrag bzw. begrenzter Betrag hätte abgebucht werden müssen.)
Alles Gute!
Wolters
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@ Wolters,
Hat denn die GASO die Preiserhöhung in der Tagespresse bekannt gegeben?
Hatte ich Sie richtig verstanden, dass die GASO die Abschlagshöhe ohne Mitteilung entsprechend den neuen höheren Tarifen ebenfalls erhöht hat und bucht dementsprechend ab?
Sie erteilen doch keinen Freibrief Beträge in beliebiger Höhe von Ihrem Konto abzubuchen zu lassen :evil:
Auch bei uns ist der Tarif des Energieclub der SW KH nicht in Cent als Tarif abgedruckt. Der Rabatt wird vor Steuern (EEG und KWKG, Mineralölsteuer) gewährt, siehe:
http://www.stadtwerke-kh.de/eclub.shtml
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Sehr geehrter Herr Cremer,
lt. Sondervertrag S 1 gilt: \"Änderungen von Leistungen oder Preisen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.\" Eine Bekanntgabe in der Tagespresse ist daher m.E. nicht notwendig.
Die Gaspreisänderung zum 1.6.05 und der vorgesehene neue - erhöhte - Abschlag (erstmals fällig am 1.7.05) wurde mir schriftlich am 27.5.05 mitgeteilt. Damit hätte die GASO lt. Vertrag (\"Abschlagshöhe wird schriftlich mitgeteilt\") das Recht zum erhöhten Einzug gehabt.
Der neue Abschlag wurde aber nicht abgebucht bzw. es erfolgte gar kein Abzug mehr. Mein Schreiben wegen Unbilligkeit vom 21.6. 05 begrenzte nur die Einzugsermächtigung, also kein Widerruf. Stattdessen kam jetzt die \"Zahlungserinnerung\".
Neueste Entwicklung: Heute erst kam ein Schreiben der Ortsbetriebsstelle (3 Tage vorher geschrieben als die \"Erinnerung\") mit der Mitteilung, dass sie nur berechtigt sind, \"Forderungen aus Abrechnungen und Abschlägen einzubeziehen, Teilbeträge aber nicht\". Ich möge mitteilen, welchen Beitrag sie abbuchen dürfen.
Da scheint eine Stelle von der anderen nichts zu wissen sowie auch unterschiedlicher Auffassung zu sein. Morgen rufe ich an und werde dann mehr wissen.
Alles Gute!
Wolters
P.S.: Alle Preise werden immer in Cent ausgedrückt. Der Sondervertrag ist kein \"Bonus-System\" sondern nur die übliche Preisgestaltung - je höher der Verbrauch, desto geringer der Arbeitspreis aber bei höherem Grundpreis.
Die schriftliche Mitteilung enthält immer Arbeits- und Grundpreis für
1. Tarifkunden (Kleinverbauchs- sowie Grundpreistarif)
2. Sondervertragskunden (Sonderpreis S-1 bis 180 kW Nennwärmeleistung)
und für welchen Verbrauch welcher Tarif günstiger ist.
(Als Sondervertragskunde kann ich aber nur zu einem Zeitpunkt im Jahr kündigen.)
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Hallo zusammen,
die Einzugsermächtigung ist bei mir Vertragsbestandteil und der Einwand der Unbilligkeit wurde erhoben. Der Versorger weigert sich die gekürzten Abschläge abzubuchen
Muss ich denn bei bestehender, vertraglich vereinbarter Einzugermächtigung jetzt überhaupt etwas überweisen? Der Verstorger muss doch jetzt abbuchen. Kann er unter diesen Umständen jetzt noch argumentieren, ich würde nicht zahlen ?
Viele Grüße
Sonnenschein
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@ Sonnenschein,
Hat er schriftlich erklärt, das er nicht (mehr) abbuchen möchte. Sonst kann er m.E. nicht mahnen, da kein Grund vorliegt. Er müßte erklären, dass er die Einzugsermächtigung komplett zurückgibt.
Sodann fragen Sie ihn, wie er künftig gedenkt die Abschläge haben zu wollen? :shock:
- bar
- per Scheckübersendung
- per Dauerauftrag
Für Sie ist das Einfachste einen Dauerauftrag zu stellen. Bei onlinebanking problemlos, die Abschlagshöhe läßt sich so auch ggf. laufend ändern. :wink:
Wenn Sie sowieso die Abschläge gekürzt und begrenzt haben, wird der Versorger auch bei Dauerauftrag die Differenz zwischen Ihrer Abschlagshöhe und seiner festgesetzten Abschlagshöhe anmahnen. :evil:
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Hallo Herr Cremer,
soweit klar - ich frage mich nur: Kann der Versorger einfach erklären, er wolle \"Teilbeträge\" nicht mehr abbuchen? Verletzt er damit nicht den Vertrag? Ich habe die Einzugsermächtigung nicht zurückgezogen sondern nur begrenzt.
Laut Vertrag ist der Versorger zur Abbuchung beauftragt. Dies kann von mir widerrufen werden. Mit dem Einwand gegen die Billigkeit habe ich aber die Einzugsermächtigung ausdrücklich nicht widerrufen.
Viele Grüße
Sonnenschein
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@Sonnenschein
Schreiben Sie Ihrem Versorger, dass die Einzugsermächtigung lediglich wirksam beschränkt wurde.
Verweisen Sie dabei auf Gersemann/ Hinrichs, ZfK 1/2005, S. 2 und das entsprechende Gutachten unter
http://www.zfk.de./navframe/hintergrund.html#Anchor-Die-14210
http://www.zfk.de./navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf
Teilen Sie Ihrem Versorger weiter mit, dass Sie davon ausgehen, dass dieser weiter abbucht, weil er hierzu bevollmächtigt und beauftragt ist.
Überweisungen wären für Sie mit weiteren Kosten verbunden, was gegen das zivilrechtliche Schikaneverbot und das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstieße.
Deshalb würden Sie keine entsprechenden Überweiungen tätigen, sehen sich hierdurch jedoch auch nicht im Zahlungsverzug, weil der Versorger es selbst zu verantworten hat, wenn er von der erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht.
Es liegen insoweit auch keine unzulässigen Teilleistungen vor, weil die als unbillig gerügten Preisbestandteile unverbindlich und schon nicht fällig sind.
Hierzu können Sie auf Salje, ET 2005, S. 279 (Fn. 13) und LG Köln, RdE 2004, S. 306 sowie auf das AGFW- Gutachten von Büdenbender auf S. 82 verweisen.
Das sind alles in der Energiewirtschaft hochgeachtete Energierechtsexperten, zu dessen Aussagen man sich sicher nicht in Widerspruch setzen will.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo,
habe am 24.06.2005 gegen die fast 16%ige Arbeitspreiserhöhung für Heizgas der GASO mit Musterbrief des Bundes der Energieverbraucher Widerspruch erhoben und die Höhe des Abschlages begrenzt. Erhielt eine Antwort mit den gewohnt unkonkreten Begründungen für die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung und die Aufforderung, meinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Am 1.7.05 erfolgte kein Einzug eines Abschlages.
Im Antwortbrief wies ich den Versorger darauf hin, daß die Begrenzung meiner Einzugsermächtigung keine Zahlungsverweigerung sei und ich bei Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderungen durch Offenlegung der Kalkulation den ausstehenden Betrag sofort freigebe. Zusätzlich Hinweis auf Heilbronner Urteil vom 4.2.2005.
Antwort des Versorgers Hinweis auf 30% Steuern und Abgaben, Erhöhung der Erdgassteuer am 1.1.03 um 58% (klingt viel, aber macht nur 0,2 ct/kWh netto aus). Löschung meiner Bankverbindung aus den Unterlagen. Abfrage des Zählerstandes zur Bestimmung des neuen Abschlages.
Meine Antwort Wies den Versorger darauf hin, daß ICH die Einzugsermächtigung erteilt habe und nur ICH dieselbe kündigen kann, sie jedoch nur auf einen bestimmten Betrag begrenzt habe. Da meine Bankdaten nun angeblich gelöscht waren, teilte ich sie erneut mit. Ich verwies auch auf Gersemann/Hinrichs. Mitteilung des aktuellen Zählerstandes.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub ein Brief von der GASO Aufgrund des Zählerstandes Festlegung des Abschlages auf den von mir vorgegebenen Betrag (seltsam, hatte geringfügen Mehrverbrauch gegenüber Vorjahresvergleichszeitraum) und Wiedereinsetzung des Bankeinzuges ab August sowie Bitte um Überweisung des Juliabschlages, der ja nicht eingezogen wurde.
Bin nun gespannt auf die Jahresabrechnung im Oktober.
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@ gerpie
läuft doch so wie man es haben möchte !
Ich hoffe Sie haben gegen die Preise/Preiserhöhung vom Dezember letzten Jahres den Einwand der Unbilligkeit gemacht.
Dann sollten Sie den letzten Abschlag vor der Jahresrechnung im Oktober sicherheitshalber nicht leisten, damit Sie auf alle Fälle eine Nachzahlung haben werden, um Ihre Rechnung der GASO gegenüber aufzumachen.
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1)
Die GASO hat in meinem Fall einen anderen Abrechnungszeitraum, der immer im März endet. So werden die Jahresabrechnungen bereits im April erstellt.
2)
Zum Sachstand - nach dem Urlaub:
Auch bei den Gasversorgern gab es Urlaub(svertretungen) und dadurch unterschiedlichste Auskünfte.
Nachdem die Vertretung im Fall des Mahnschreibens grundsätzlich eine reduzierte Einzugsermächtigung ablehnte, erhielt ich einen Tag später von meiner zuständigen Niederlassung eine schriftliche Anfrage (die aber vor dem Mahnschreiben der Zentrale erstellt wurde) nach der zukünftigen Abschlagshöhe. Ein Anruf führte auch hier zu einer Urlaubsvertretung, die die alte Abschlagshöhe für die Einzugsermächtigung wieder aktivierte. Zum 1. August wurde wieder korrekt abgebucht.
Was nun Unternehmenspolitik ist, weiß ich nicht. Aber vielleicht wäre für Frau/Herrn Sonnenschein der Weg über die Niederlassung - falls nicht schon probiert - auch erfolgreich. Vielleicht hat die GASO nun aber ihre Einstellung wirklich geändert (s.a. gerpie-Beitrag).
Alles Gute!
Bernd Wolters
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Hallo zusammen
mein Versorger droht mir nun, unter Verweis auf das Urtei des AG Hamburg-Harburg, mit der Einstellung der Versorgung, wenn ich den unstrittigen Betrag nicht überweise. Er weigert sich den Betrag abzubuchen.
Die Einzugsermächtigung ist aber Vertragsbestandteil und kann nur von mir widerrufen werden. Nach dem Einwand nach §315BGB habe ich mehrfach schriftlich klar gemacht, dass ich die Einzugsermächtigung nur begrenzt und nicht widerufen habe.
Mein Vertrag hat ansonsten eine Laufzeit von zwei Jahren mit einer unbestimmten Preisanpassungklausel wie unter Preisgleitklausel (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1098) bereits besprochen. Die Preise sind allgemeine Tarifpreise.
Viele Grüße
Sonnenschein
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@Sonnenschein
Gibt es schon einen konkreten Sperrtermin, eine konkrete Sperrandrohung?
Wenden Sie doch die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis ein und
drohen Sie danach mit dem Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher- einer starken Gemeinschaft - zurück.
Hamburg- Harburg ist längst Schnee vom letzten Jahr.
Mit der Veröffentlichung im SPIEGEL wollte man die Verbraucher einschüchtern. Fehlanzeige.
Tun Sie Ihrem Versorger die Freude und überweisen Sie ihm den Betrag zu den alten Preisen jedoch nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und Rückforderung.
Fordern Sie ihn jedoch auf, möglicherweise mit der Überweisung verbundene Kosten zu tragen, undzwar unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil er nicht von der erteilten Einzugsermächtigung, die weiterbesteht Gebrauch macht.
Lesen Sie auch hier:
Alle Stromrechnungen sind falsch ! (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1337)
Stadtwerke kündigen Sperrung konkret an (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=1331)
Bange muss Ihnen nicht sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein konkreter Termin wurde mir noch nicht angekündigt.
Den Betrag (alter Preis + 2%) werde ich überweisen, da es den Ärger um die Einzugsermächtigung nicht Wert wert ist. Ärgerlich ist allerdings die Arroganz, mit der das Unternehmen hier nicht zum ersten mal auftritt.
Ist das Urteil des AG Hamburg-Harburg inzwischen rechtskräftig?
Kann ich jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt wegen des vertragswidrigen Verhaltens kündigen? Bisher sehe ich wegen der unbest. Preisanpassungsklausel und der Laufzeit allerdings eher Vorteile in dem Vertrag.
Vielen Dank und viele Grüße
Sonnenschein
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@Sonnenschein
Wenden Sie die Unbilligkeit wie aufgezeigt gegen den Gesamtpreis ein und bahlten Sie auch die zwei Prozent erst einmal für sich.
Die zwei Prozent sind auch ein alter Hut.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt