Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => M => Stadt/Versorger => MITGAS => Thema gestartet von: hantschmann am 06. Oktober 2009, 08:22:09
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Hallo, in die Runde!
Mit Datum vom 30.09.2009 bekomme ich ein Schreiben der MITGAS über die \"Änderung der Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas\".
Zitat: \"WICHTIG: Zur Annahme der neuen Geschäftsbedingungen und damit zur ordnungsgemäßen Fortführung des bestehenden Vertrages ist Ihre Zustimmung erforderlich. Bitte unterschreiben Sie das beiliegende Formular und schicken Sie es in dem adressierten Rückumschlag innerhalb von 14 Tagen an uns zurück.\"
Haben andere MITGAS-Kunden dieses Schreiben auch erhalten und wie ist damit umzugehen?
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@hantschmann,
ich gehe mal davon aus, dass Sie einen Sondervertrag haben.
mal genau die alten und die neuen Vertragsbedingungen prüfen.
Lesen Sie auch hier dazu
http://www.bdev.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/
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Als zusätzliche Option sollten Sie auch die Wettbewerbssituation der Gasversorger in Ihrem Versorgungsgebiet prüfen, z.B. bei http://www.verivox.de/gas/.
Gegebenenfalls ist dann ein Gasanbieterwechsel sinnvoll.
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@hantschmann
Auch ich bekam dieses von Ihnen angeführte Schreiben.
Die Änderungen der bisherigen Geschäftsbedingungen (Stand April 2007) wurden im beigelegten Faltblatt „drucktechnisch hervorgehoben“. Das ist natürlich nur teilweise der Fall. Z.B kommt Pkt. 9.6 in den „alten“ Geschäftsbedingungen (GB) gar nicht vor. Wenn ich bedenke, dass die GB v. April 2007 auch nicht Bestandteil unserer Verträge geworden sind (im Anschreiben vom Juni 2007 hieß es dazu: „Die neuen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil Ihres Vertrages, bitte legen Sie diese zu Ihren Vertragsunterlagen.\"), versucht MITGAS jetzt unter Vornahme von Änderungen gleichzeitig vergangene Versäumnisse „zu heilen“.
@energie-fair
An eine „zusätzliche Option“ will ich z.Zt. nicht denken, da ich mit meinem Gaspreis zufrieden bin.
@alle
Wenn MITGAS meint, dass „zur ordnungsgemäßen Fortführung des bestehenden Vertrages“ (Sondervertrag) meine Zustimmung erforderlich sei, ergibt sich für mich folgender Gedanke:
Wenn ich nicht zustimme, ist im Umkehrschluss eine ordnungsgemäße Fortführung des bestehenden Vertrages nicht mehr möglich.
Wie will MITGAS aber den Vertrag \"sauber\" lösen? Denn in keiner der mir bekannten in den Vertrag einbezogenen oder nicht einbezogenen AGB bzw. GB ist unter „Kündigung“ oder „Fristlose Kündigung“ der Grund „Zustimmungsverweigerung“ genannt. Also bleibt zu guter letzt nur eine eventuell im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Oder?
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@gastom
Also bleibt zu guter letzt nur eine eventuell im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Oder?
Das ist sehr wahrscheinlich. Deshalb wäre es nützlich, auch für diesen Fall eine Option zu haben? Man könnte ansonsten auf dem falschen Fuße erwischt werden.
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Na, dann warten wir doch mal ab, ob das der Anfang einer \"Rausdrängelaktion\" gegen ungeliebte Protestler wird. Könnte ich mir jedenfalls denken, da ich nun seit Jahren mein Gas nur auf Basis des Preises vom Sept. 2004 zahle.
Jedenfalls habe ich keine Lust, mich mit den Spitzfindigkeiten der Verfasser dieser Geschäftsbedingungen zu befassen. Ohne Grund sollen diese wohl nicht geändert werden und auch sicher nicht zum Wohle des Verbrauchers!
Also unterschreibe ich nicht.
ha
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Ich vermute, dass die Geschäftsbedingungen des Versorgers generell geändert werden sollen, in Anpassung an die jüngeren Gerichtsurteile. Es dürfte also nicht um eine \"Rausdrängelaktion\" für bestimmte Kunden gehen.
Alles andere wäre für den Versorger riskant: Beibehaltung ungültiger Geschäftsbedingungen, Diskriminierung einzelner Kunden.
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Wenn ich mal unterstelle, dass die GB, Stand April 2007, tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, dann träfe ja auch der Pkt. 8 „Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen“ zu.
Da heißt es unter Pkt. 8.2:
„MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen ... mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
Also noch mal im Klartext:
8 Wochen vor Wirksamwerden ab 1.Okt. 2009 heißt: Zugang 1.Woche August 2009. Und somit könnte man alles weitere getrost vergessen, selbst wenn die GB wirksam ... (s.o.).
Man könnte durchaus des Gefühl bekommen, bei MITGAS herrscht eine Art von Chaos.
Da ein Bekannter von mir (kein ungeliebter Protestler) den „Änderungsschrieb“ noch nicht bekommen hat, kann ich mich durchaus mit dem Gedanken an eine „Rausdrängelaktion“ anfreunden. Trotzdem werde ich nicht an eine „zusätzliche Option“ denken.
Ich kannte mal einen, der hat ganz andere Probleme ausgesessen.
Grüße von gastrom
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Die neuen Mitgas- AGB Stand 01.10.09 (http://www.mitgas-preise.de/fileadmin/pdf/agb.pdf) sollen für Sonderverträge (außerhalb der Grundversorgung, sog. \"Mitgas-Preisprodukte\") gelten. Sie sind für die Kunden eine Zumutung.
Wer sie zugesandt bekommen hat, ist folglich nach Mitgas- Lesart Sondervertragskunde, dessen Sondervertrag durch Neuvereinbarung inhaltlich abgeändert werden soll.
Mitgas hat realisiert, dass es zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.
Die Mitgas-AGB Stand April 2007 wurden mithin zumeist nicht wirksam in bestehende Verträge einbezogen.
In jenen hieß es unter Punkt 8.2. „MITGAS wird dem Kunden die Anpassungen ... mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von sechs (6) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MITGAS in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“
Mitgas hat wohl realisiert, dass diese noch im Jahre 2007 ins Auge gefasste Vorgehensweise nicht funktioniert.
Mit den neuen AGB versucht Mitgas offensichtlich, die Preisänderungsbestimmung unter Punkt 4 der jüngsten Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 zur Einbeziehung des unveränderten gesetzlichen Preisbestimmungsrechts anzupassen. Ziff. 4.5. hat indes in § 5 GasGVV schon keinerlei Entsprechung, so dass von einer unveränderten Übernahme eines gesetzlichen Preisbestimmungsrechts insgesamt wohl keine Rede sein kann.
Die neuen AGB benachteiligen die Kunden m. E. unangemessen, so lässt Ziff. 3 den Kunden im Unklaren über die Vertragslaufzeit/ die Kündigungsfrist, steht zB.
Ziff. 6.1. im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV, wonach Rechnungen und Abschläge frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden,
Ziff. 6.4 im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV, wonach § 315 BGB unberührt bleibt.
Letztere Klausel verstößt - wenn sich Mitgas ersichtlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der Preise unter Punkt 4 vorbehalten möchte - mithin gegen § 307 BGB, vgl. auch BGH X ZR 60/04 und X ZR 99/04.
Unangemessen benachteiligend erscheinen u.a. auch Ziff. 9.4 f.: Jede Zwangsvollstreckung, etwa wegen eines unbezahlten\"Knöllchens\", erfolgt grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners.
Es besteht m. E. genügend Anlass, die neuen AGB gründlich zu prüfen und Verstöße nach dem UKlaG unverzüglich abzumahnen.
Sofern im Vertrag ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch Mitgas vereinbart ist, kann sich Mitgas durch eine solche ordentliche Kündigung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis lösen, gleichviel, ob man der Einbeziehung der AGB Stand 01.10.09 schriftlich zustimmt oder nicht. Stimmt man der Einbeziehung neuer AGB nicht zu, bleibt der Vertrag bis zur ordnungsgemäßen Kündigung des einen oder anderen Vertragsteils in dem Zustand bestehen, in dem er sich inhaltlich bisher befand.
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und wer könnte die gründliche Prüfung dieser \"neuen AGB\" vornehmen sowie eventuelle Verstöße nach dem UKlaG abmahnen? Ich als juristischer Laie fühle mich dazu leider nicht in der Lage.
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Original von hantschmann
und wer könnte die gründliche Prüfung dieser \"neuen AGB\" vornehmen sowie eventuelle Verstöße nach dem UKlaG abmahnen? Ich als juristischer Laie fühle mich dazu leider nicht in der Lage.
Ich \"Laie\" auch nicht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass u.a die Verbraucherzentrale in Halle/S. mit Frau Emmerich an der \"Spitze\" mal wieder gefragt sein könnte.
Ausdrücklich auch vielen Dank an Herrn RA Fricke für seine Erklärung. Offensichtlich liegen wir \"Laien\" gar nicht so verkehrt.
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besagte frau e. verschickt gerade schreiben in der angelegenheit, somit auch die entscheidungen treffen können, die hier nicht mitlesen.
auf \" Änderung Geschäftsbedingungen\" zu reagieren, ist wohl eher kaum eine gute reaktion.
ruhig bleiben - abwarten, schon besser - dann wird man weitersehen. ;)
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Hallo, Gare,
danke für die Information. Da ich zwar Kunde von MITGAS, aber in Sachsen wohnhaft bin, werde ich von der Reaktion der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wahrscheinlich nichts mitbekommen. Auf deren Internetseite ist zum Thema \"Änderung AGB MITGAS\" nichts zu finden. Vielleicht könnten Sie mir zu gegebener Zeit mal eine mail schicken mit den entsprechenden Informationen?
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entgegen der mir gemachten aussagen ist widererwartend in dieser angelegenheit auch bei mir nicht\'s eingetroffen.
gehe mal davon aus, das derzeit kein handlungsbedarf besteht, zumal dort auch bekannt ist, dass ich in kürze bis mitte nov. nicht in d. bin.
denke mal, dass es kein problem in kürze geben wird.
mittelfristig kann sich das ändern, gebe dann relevante infos gern weiter.
vllt macht das auch zwischenzeitlich der herr f.
.....in dieser angelegenheit der bestinformierte. ;)
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@alle
Und das meint die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt dazu:
http://www.vzsa.de/UNIQ125545242921972/link621281A.html
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Zitate aus der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Sachsen-Anahlt vom 12.10.2009:
Mit den neuen AGB versucht Mitgas offensichtlich auch ein Preisänderungsrecht an die jüngste Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes anzupassen.
Sondervertragskunden müssen damit rechnen, dass der Versorger diese Verträge zu den vereinbarten Fristen ordentlich kündigen kann und laut Aussage am Kundendiensttelefon dies auch so beabsichtigt.
Die AGB - Änderungen sollten die Mitgas-Kunden deshalb zum Anlass nehmen, bewusst zu prüfen, ob mit einem Anbieterwechsel gegebenenfalls Geld gespart werden kann.
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da nun die schreiben der vzsa an die betroffenen rausgegangen sind und hier einiges zu lesen ist, möchte ich dem zuständigen ra nicht vorweggreifen und die weitergehenden text hier veröffentlichen.
nur den abschlussatz...
Wir hoffen, dass wir Ihnen in Kürze zum Stand des Verfahrens neue Informationen von Herrn RA übermitteln können.
man muss sich eben entscheiden, ob man unterschreibt oder sich kündigen lässt und vorerst in der grundversorgung aushart......und wartet was dann kommt oder auch nicht.
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@Gare,
\"da nun die schreiben der vzsa an die betroffenen rausgegangen sind ...\":
jetzt bin ich aber echt überrascht:
Ich glaubte bisher ein \"Betroffener\" zu sein, denn ich habe ja die AGB, Stand 1.10.09 zur Unterschrift vorgelegt bekommen. Aber ein \"schreiben der vzsa an die betroffenen\" konnte ich bisher nicht in meinem Briefkasten finden. Wie denn auch? Die \"vzsa\" hat meine MITGAS-Daten (Name, Anschrift, Vertrag usw.) gar nicht. Hoffe jedenfalls, dass mit dem Datenschutz alles in Ordnung geht.
Grüße von gastrom
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Hallo, alle zusammen, und danke an Herrn RA F. und die anderen für detaillierte Erläuterungen zu den \"neuen AGB\" von Mitgas bzw. die Übermittlung der Pressemitteilung der VZSA.
Sofern ich die Ausführungen von Herrn RA F. richtig verstanden habe, ist es erforderlich, den mitgeteilten \"neuen AGB\" zu widersprechen, wenn man nicht möchte, daß sie wirksamer Bestandteil des bestehenden Vertrages werden. Das verhindert zwar keine Kündigung seitens Mitgas, die auch bei Nichtreagieren erfolgen kann, aber mein Vertrag bleibt bis zu einer eventuellen Kündigung erstmal so wie er ist. Und das will ich ja eigentlich. Also bleibt für mich nur - Widerspruch oder Abmahnung nach dem UKlaG. Kann man Letzteres selbst machen oder ist dazu nur ein RA in der Lage? Gibt es irgendwo Hilfestellung zu den Formalitäten?
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@hantschmann,
Sofern ich die Ausführungen von Herrn RA F. richtig verstanden habe, ist es erforderlich, den mitgeteilten \"neuen AGB\" zu widersprechen, wenn man nicht möchte, daß sie wirksamer Bestandteil des bestehenden Vertrages werden. Das verhindert zwar keine Kündigung seitens Mitgas, die auch bei Nichtreagieren erfolgen kann, aber mein Vertrag bleibt bis zu einer eventuellen Kündigung erstmal so wie er ist. Und das will ich ja eigentlich.
so ist es ;)
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@cremer,
danke und noch eine Frage: Darf ich als juristischer Laie bei einem Widerspruch die in den o. gemachten Ausführungen von Herrn RA F. verwendeten Angaben (genannte Textpassagen und Bezüge) so nutzen?
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Warum wollen Sioe als juristischer Laie dieses tun. Gehen Sie mal davon aus, dass es an der Reaktion der MITGAS nichts ändern wird, ob Sie der Einbeziehung der neuen AGB in den alten Vertrag \"nur\" widersprechen oder auch noch ausführlich begründen, warum Sie diesen widersprechen.
Also einfach Widersprechen und warten, was passiert. Keine unnötige Munition liefern oder aus dem Fenster lehnen.
Wir sind \"juristische Laien\"!!! Warum sollen wir uns anders aufspielen. Dafür haben wir ggf. später einen studierten Rechtsanwalt. =)
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@Cremer
[/QUOTE] so ist es ;) [/quote]
Wieso soll es so sein?
Wenn ich nicht möchte, dass sich an meinem bisherigen Vertrag etwas ändert, dann sage ich bezüglich der von MITGAS begehrten AGB-Einbeziehung nischt (wie der Sachse zu sagen pflegt). Denn wie meinte Herr RA Fricke am 06.10.2009, 23:21:
[/QUOTE]Stimmt man der Einbeziehung neuer AGB nicht zu, bleibt der Vertrag bis zur ordnungsgemäßen Kündigung des einen oder anderen Vertragsteils in dem Zustand bestehen, in dem er sich inhaltlich bisher befand.[/quote]
Also kann es doch gar nicht so verkehrt sein, nicht zu unterschreiben aber auch keinen Widerspruch einzulegen. Auch wenn man Widerspruch äußert, das Ergebnis dürfte am Ende dasselbe (oder das Gleiche?) sein.
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@ gastrom
Da bin ich nicht Ihrer Meinung: Wenn ich nicht möchte, daß sich an meinem bisherigen Vertrag etwas ändert, muß ich sagen (oder schreiben), daß ich das nicht möchte; also schriftlich Widerspruch dagegen einlegen.
Wenn ich nichts sage, stimme ich den neuen AGB stillschweigend zu.
So verstehe ich das Zitat.
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@hantschmann,
@gastrom,
ich kenne den genauen Wortlaut nicht des Schreibens nicht, nur als Zitat von H. Hantschmann
\"WICHTIG: Zur Annahme der neuen Geschäftsbedingungen und damit zur ordnungsgemäßen Fortführung des bestehenden Vertrages ist Ihre Zustimmung erforderlich. Bitte unterschreiben Sie das beiliegende Formular und schicken Sie es in dem adressierten Rückumschlag innerhalb von 14 Tagen an uns zurück.\"
dazu H. Fricke:
Mitgas hat realisiert, dass es zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf
Also, wer nicht antwortet, wird auch nicht in den neuen Vetrag übernommen.
Es ist aber unschädlich, wenn man Mitgas schreibt, dass man den neuen vertrag nicht akzeptiert und im alten verbleiben will.
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@hantschmann
G.Cremer hat den Nagel fast auf den Kopf getroffen, indem er Herrn Fricke zitiert:
„Mitgas hat realisiert, dass es zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf“
Nur die Schlußfolgerung trifft`s nicht ganz, wenn er sagt:
\"Also, wer nicht antwortet, wird auch nicht in den neuen Vetrag übernommen.\"
Ich verstehe Herrn Fricke so:
Wenn ich (Kunde) nicht ausdrücklich meine Zustimmung zur Einbeziehung der AGB in den (bestehenden Sonder-) Vertrag erteile, bleibt alles wie gehabt, d.h. bei dem bisherigen Vertrag.
Widerspruch ist zwar „unschädlich“ (Cremer), aber auch nicht notwendig. Das Porto spare ich mir.
(Wie ist das eigentlich mit \"Schweigen\" und \"stillschweigender Zustimmung\" bei nicht \"ordentlichen Kaufleuten\"? Oder bringe ich da etwas durcheinander?)
Grüße von gastrom
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@gastrom,
da war ich zu schnell, natürlich muss das \"nicht\" raus.
Aber siehe hier.
Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12723)
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Original von gastrom
Widerspruch ist zwar „unschädlich“ (Cremer), aber auch nicht notwendig. Das Porto spare ich mir.
(Wie ist das eigentlich mit \"Schweigen\" und \"stillschweigender Zustimmung\" bei nicht \"ordentlichen Kaufleuten\"? Oder bringe ich da etwas durcheinander?)
Grüße von gastrom
Das mit dem Schweigen ist möglicherweise leider das Problem. Es gibt ja mittlerweile einige Gerichte, die ein Stillschweigen bei Änderungen als Zustimmung werten und somit dann neue Vertragsbedingungen zustande kommen.
Um da sicher zu gehen und nicht HINTERHER verwundert festzustellen, dass man besser nicht nur geschwiegen hätte, würde ich immer was schreiben, aber eben minimal. Und das auch nicht zehnmal im Jahr sondern ausschließlich bei angeblichen neuen Vertragsregelungen und bei Abrechnungen. An den paar Euro soll das Verfahren nicht scheitern. :D
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@ alle
Danke für die rege Diskussion zum Thema, die mich nun zu dem Entschluß geführt hat, Widerspruch einzulegen und auf Fortführung des bestehenden Vertrages zu dringen.
Ich harre nun der Dinge, die da kommen, und werde Neues gern berichten.
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Original von bolli Das mit dem Schweigen ist möglicherweise leider das Problem. Es gibt ja mittlerweile einige Gerichte, die ein Stillschweigen bei Änderungen als Zustimmung werten und somit dann neue Vertragsbedingungen zustande kommen.
Durch Schweigen kann ein Nichtkaufmann niemals eine vertragliche Vereinbarung eingehen, oder ändern. Was Sie meinen ist die konkludente Zustimmung, die durch schlüssiges Handeln erfolgt.
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Original von reblaus
Original von bolli Das mit dem Schweigen ist möglicherweise leider das Problem. Es gibt ja mittlerweile einige Gerichte, die ein Stillschweigen bei Änderungen als Zustimmung werten und somit dann neue Vertragsbedingungen zustande kommen.
Durch Schweigen kann ein Nichtkaufmann niemals eine vertragliche Vereinbarung eingehen, oder ändern. Was Sie meinen ist die konkludente Zustimmung, die durch schlüssiges Handeln erfolgt.
Nun werter Herr Anwalt,
ich bin da ja durchaus auf Ihrer Seite, aber leider sehen das einige Gerichte anders (meines Wissens OLG Frankfurt und Dresden) während das OLG Hamm auf unserer Seite ist :D.
Fraglich bleibt aber wohl, wie es der BGH sieht, und der orientiert sich möglicherweise nicht nur an unser beider Meinung. :D
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es hier noch keine gefestigte und vor allem keine höchtsrichterliche Rechtsprechung gibt und insofern eine gewisse Unsicherheit bleibt.
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Mitgas hat - zutreffend - selbst geschrieben, dass es zur Einbeziehung der neuen AGB in den bereits bestehenden Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Kunden bedarf.
Antwortet der Kunde darauf nicht, werden die neuen AGB folglich nicht in den Vertrag einbezogen und alles bleibt, wie es ist. Schweigen gilt im nichtkaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung, erst recht nicht, wenn der andere ausdrücklich eine schriftliche Zustimmungserklärung erwartet/ verlangt.
Es steht zu erwarten, dass Mitgas alljene, die nicht geantwortet haben, schriftlich an die Zustimmungserklärung erinnern wird. Mitgas kann zum einen schon nicht wissen, ob das erste Schreiben wegen der neuen AGB den Kunden überhaupt erreicht hatte und diesem zugegenagen war, was eine weitere \"Hoffnungsrunde\" erfordert. Genauso wenig weiß man dort, ob nicht etwa eine Zustimmungserklärung auf dem Postwege zu Mitgas verloren gegangen ist.
Das Unternehmen wird ein Interesse daran haben, die neuen AGB in so viele Verträge wie möglich einzubeziehen.
Wenn man - unnötig - ausdrücklich erklärt, dass man mit der Einbeziehung der neuen AGB nicht einverstanden ist, dann handelt es sich aus Sicht des Unternehmens um einen Sonderfall, der den Betriebsablauf stört, so dass Mitgas sich wohl so bald als möglich aus dem Vertragsverhältnis mit jenen Kunden durch Kündigung verabschieden wird. Wolkig umschrieben wird dies wohl mit \"ordnungsgemäßer Fortführung\".
Die Zahl derer, die Widerspruch einlegen, wird weit geringer sein als die Zahl derjenigen, die nicht antworten. Deshalb ist es leichter, die Widersprüchler \"sonderzubehandeln\". Mitgas hat dann ein Problem, wenn nur wenige Kunden überhaupt durch Rücksendung reagieren. Der Widerspruch, der ersichtlich zur alsbaldigen Vertragsauflösung führen wird, macht insbesondere dann keinen Sinn, wenn man nach der Kündigung wieder einen neuen Vertrag mit Mitgas abschließt, dabei nicht nur die neuen AGB akzeptiert, sondern auch einen neuen Anfangspreis vereinbart.
Das sollte jedem Schlaumeier bewusst sein.
Dann wäre man womöglich mit der Zustimmung zu den neuen AGB, deren Wirksamkeit in Anbetracht von § 307 BGB wiederum fraglich erscheint, ggf. besser gefahren. Und widersprechen wollte man nur, weil man Sorge hatte, das Schweigen würde/ könnte als Zustimmung gelten.... Deshalb wollte man Porto ausgeben...
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@RR-E-ft
Sehen Sie das im aktuellen Fall der Änderung der AGB der EMB (Link hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=63665#post63665)) genauso?
Die EMB sagt, dass \"die neuen Bedingungen zum 01.12.2009 Vertragsbestandteil ... des Versorgungsvertrages\" werden, wenn innerhalb von 6 Wochen kein Widerspruch eingeht (insofern also ein Unterschied zum Mitgas-Fall).
Mit \"Schlaumeier\"-sein-wollen hat die Unsicherheit von Ottonormalverbrauchern nichts zu tun. Immerhin gibt es einige (darunter auch der Moderator des Forums), die dazu raten, zur Sicherheit immer zu widersprechen. Andere weisen auf die noch uneinheitliche Lage bei den gerichtlichen Entscheidungen hin.
Sie sagen andererseits, das Schweigen im kaufmännischen Verkehr nicht als Zustimmung gilt.
Mich persönlich verwirrt dies. Ich tendiere zum Widersprechen, weil ich dadurch zumindest meinen Willen zum Ausdruck bringen könnte. Auch auf die Gefahr hin, dass der Versorger mir fristgemäß kündigt.
Die andere Alternative ist die, dass ich mich nicht äußere und mir die EMB nach den neuen AGB möglicherweise innerhalb eines Monats kündigt, weil ich keine Einzugsermächtigung eingerichtet habe. Oder ein Gericht entscheidet vielleicht viel später, dass ich doch Gelegenheit gehabt hätte, zu widersprechen und da ich es nicht getan hätte, hätte ich konkludent den neuen AGB zugestimmt. Mit der Folge, dass ich mich wegen der fehlenden Einzugsermächtigung nicht mehr in dem einst vereinbarten Tarif, sondern in der Grundversorgung befinde...
Sieht für mich aus wie die Wahl zwischen Pest und Cholera....
Beste Grüße,
Maverick
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Schweigen im nichtkaufmännischen Verkehr gilt nicht als Zustimmung.
Zur EMB schreibt und liest man in deren Thread.
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@RR-E-ft
1. Danke
2. ... wird zukünftig beachtet
Gruß,
Maverick
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@alle
Nachdem ich am 17.10. Widerspruch gegen die \"neuen\" AGB eingelegt und die unveränderte Fortführung meines Vertrages zu den bestehenden Bedingungen gefordert hatte, schreibt mir MITGAS heute:
\"... Wir bedauern Ihren Widerspruch und möchten dieses Schreiben zum Anlaß nehmen, um Ihnen den Hintergrund der Änderungen aufzuzeigen.
Unsere neuen Geschäftsbedingungen berücksichtigen die geänderte Gesetzeslage im Zuge der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2008 und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Des Weiteren wurden unsere Geschäftsbedingungen unter Zugrundelegung der aktuellen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes transparenter und damit kundenfreundlicher gestaltet. Die Änderungen orientieren sich dabei an der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), welcher der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung eine Leitbildfunktion zugesprochen hat.
Um sowohl im Sinne unserer Kunden als auch in unserem Sinne die Geschäftsbedingungen nicht ständig ändern zu müssen und langfristig Rechtssicherheit auch für unsere Kunden zu schaffen, haben wir diese geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend berücksichtigt.
Damit diese neuen Geschäftsbedingungen Bestandteil Ihres Vertrages werden, bedarf es Ihrer schriftlichen Zustimmung. Bitte senden Sie daher die Zustimmungserklärung unterzeichnet an uns zurück.
Wir können verstehen, daß das Thema \"Kleingedrucktes\" (Geschäftsbedingungen) Unsicherheit auslöst. Mit den neuen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Erdgas wollen wir jedoch Rechtssicherheit, sowohl für Sie als Kunden, als auch für uns als Ihr Lieferant, erzielen. Deswegen zögern Sie nicht, sich bei Fragen an unsere Kundenbetreuung zu wenden.\"
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@hantschmann,
so ähnlich haben auch die SW KH in einem Schreiben vom September 2009 formuliert, welches an ihre ca. 8000 Sondervertragskunden rausgeschickt wurde.
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@alle
M.E. gilt es, einen wesentlichen Satzteil des MITGAS-Schreibens besonders zu beachten, nämlich:
Damit diese neuen Geschäftsbedingungen Bestandteil Ihres Vertrages
werden[/I]
Daraus sollte man doch schließen dürfen, dass der Vertrag weiter besteht, auch wenn die sog. neuen Geschäftsbedingungen nicht akzeptiert werden.
Warum soll man denn jetzt und ggf. in wenigen Jahren wieder neue Geschäftsbedingungen akzeptieren, nur weil diese zum Vorteil des Versorgers gedacht sind.
Welchen Aufschrei würde es bei den EVU geben, wenn die Verbraucher ihrerseits neue Geschäftsbedingungen für die Verträge fordern würden, so z.B. den Nachweis der Billigkeit von Preiserhöhungen sowie den Nachweis der zeitnahen Preissenkungen bei gefallenen Kosten?
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Das sehe ich wie h.terbeck.
Wenn die schon selbst sagen, dass die AGB nur Vertragsbestandteil werden, wenn ich ihnen schriftlich zustimme, würde ich mich an dieser Stelle mal ganz ruhig verhalten und warten, was die MITGAS dann und vor allem WANN macht.
Insofern \"Toter Mann\" spielen und geduldig sein. ;)