Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: userD0010 am 05. Oktober 2009, 09:32:56

Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 05. Oktober 2009, 09:32:56
Mit meinem jeweiligen Unbilligkeitseinwand habe ich ausdrücklich ausgeschlossen, dass meine jeweiligen Zahlungen ausschließlich auf die jeweilige Hauptforderung erfolg(t)en und eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366/367 BGB ausgeschlossen sind.
Aus den zwischenzeitlich durch meinen freundl. Energieversorger geübten Hin- und Herbuchungenm Rechnungskorrekturen, Gutschriften etc. für die vergangenen drei Jahre  geht aber nun hervor und wurde bestätigt, dass meine Zahlungen vom 04. und 05.12.2007 in einer Gesamthöhe von 194,07 Euro \"zum Ausgleich der Forderung für GAS in deren Gesamthöhe voln 383,62 Euro (Kürzungsbetraag für Gaspreiserhöhung) verwendet habe und sich daraus eine Restforderung von 169,75 Euro ergab!
Meine damalige Zahlung in Höhe von 194,07 Euro habe ich mit Schreiben vom 29.11.2007 wie folgt erklärt:
\".......einschl. der Umsatzsteuer von 19 % (143,94€) ergibt dies einen Brutto-Anspruch Ihrerseits in Höhe von 901,51 Euro. Zusammen mit dem namens des Wasserversorgungsverbands berechneten Betrag von 238,12 Euro und namens der Gemeinde für die Abwasserentsorgung berechneten Betrag von 193,44 Euro ergibt dies eine Gesamtsumme von 1.333,07 Euro, von der die bereits überwiesenen 1.139,00 Euro  als Abschlagzahlungen in Abzug zu bringen sind. Dies ergib einen Restanspruch Ihrerseits von insgesamt 194,07 Euro, von dem ich es leider nicht mehr stornierbaren Dauerauftrages für Ende Nov. 2007 den damit überwiesenen Betrag von 90,00 Euro in Abzug bringen werde. .... bitte aber um Beachtung des Hinweises, dass eine anderweitige Verrehnung von Abschlagzahlungen auf Wasser und Abwasser nach § 366 und 367 BGB ausdrückoich ausgeschlossen ist.\"

Wäre es zum damaligen Zeitpunkt nicht Pflicht meines Versorgers gewesen, im Jahres-Rechnungslauf bei evtl. Überzahlung für Wasser/Abwasser auf ein dortiges Guthaben hinzuweisen und dieses zurückzuzahlen, statt heute nun mit diesen wundersamen Hin-und Herbuchungen diese \"Überzahlung\" einfach dem gekürzten Zahlungsbetrag für Gas hinzuzurechnen?
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: Cremer am 05. Oktober 2009, 11:28:30
@h.terbeck,

Ihr Versorger rechnet auch für eine Kommune Wasser und Abwasser mit Ihnen ab.

Da ist es m.E. nicht statthaft, dass die Abschläge der \"Fremdbeträge\" wie Wasser und Abwasser mit Gasabschlägen verrechnet wird.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: bjo am 05. Oktober 2009, 12:42:33
hallo,
wenn du bei jeder Zahlung darauf hingewiesen hast wo für die verwendet werden soll und RWE sich nicht daran gehalten hat würde ich die Rechnung als fehlerhaft zurückweisen und eine neue fordern.
Zusätzlich würde ich eine eigene Rechnungsnummer für Wasser fordern.

Ich selber überweise GAS per Termin+Verwendungszweck
Wasser per Lastschrift (anderes Girokonto) an RWW (RWE Tochter)
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 05. Oktober 2009, 13:16:24
bjo:
@cremer
Das Chaos wird immer größer. Heute erhalte ich insgesamt fünf Schreiben meines freundl. Energieversorgers, die das bereits angerichtete Chaos der rückwirkenden Um-und Hin- und Herbuchungen nur noch vergrößern.
Daneben behauptet man r....frech, dass die Urteile des LG Os sowie AG Halle auch in meinem Falle maßgeblich seien, obwohl ich Jahr für Jahr meinen Unbilligkeitseinwand erhoben und um die Differenz(en) gkeürzt habe.
Zahlungen bucht man falsch oder gar nicht, mit der Fähigkeit der Addition von Beträgen scheint es auch nicht zum Besten bestellt sein, auch wenn die Briefe unterschiedlichen Datums sind.
Man droht mir mit Schreiben vom 01.10.2009 Klage an, wenn ich die Forderung von (??) 1.574,44 Euro nicht bis zum 12.10.2009 begleiche. Mit Schreiben vom 02.10.2009 bestätigt man den Eingang meiner Zahlung (Unbilligkeitseinwand und nicht akzeptiere Saldierung aus Vorjahr) von 745,74 Euro zu eben dieser Kunden-Nummer.
Dann beklagt man in zwei weiteren Schreiben, dass statt 104,90 Euro lediglich 11,85 Euro und 76,76 Euor erhalten habe und im zweiten Schreiben den Eingang von 28,14 Euro statt 11,85 Euro.

Soll ich nun das Geschreibe kommentarlos zurückschicken oder jedes einzelne Schreiben ansprechend kommentieren?

Und zum Thema §§ 366/367 BGB:
Ich habe bislang mit jeder Überweisung den jew. Verwendungszweck (Kunden-Nr. Strom, Kunden-Nummer Gas,Wasser und Abwasser) angegeben.
Meinen Energieversorger scheint das nicht zu interessieren, auch wenn ich bei jedem Unbilligkeitseinwand (jew. nach Eingang Jahresrechnung) das ausdrückl. Verbot der Verrechnung nach §§ 366/367 ausgesprochen.
In den zurückliegenden Jahren (seit 2006) blieb dies unbeachtet; man hat das Geld kassiert und -wie auch immer- gebucht. Erst nun mit der Erfindung der weiteren Kunden-Nummer will man die zurückliegenden Jahre um- und verrechnen. Die Frage dürfte erlaubt sein, warum nicht früher ?

Freue mich auf Vorschläge zum Umgang mit meinem freundl. Energieversorger!
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: bjo am 05. Oktober 2009, 13:45:33
du hast das wie du selber schreibst das ganze sauber durchgezogen. Ich würde an deiner stelle dann folgendes machen!

- Rechnungen als fehlerhaft zurückweisen
(Fehlergrund, falsche Verwendung des gezahlten Betrages)
- Kontenklärung beantrangen
(da kommt dann noch mehr Blödsinn raus)
- eigene Aufstellung erstellen am besten mit Kopie der jeweilgen Überweisung und diesen Betrag getrennt nach Verwendungszweck überweisen.
- Energieschutzbrief holen und nächste Abrechnung durch RA machen lassen. s. Liste
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: Cremer am 05. Oktober 2009, 14:22:51
@h.terbeck,

Sie könnten ja nochmalsdaraufhinweisen, dass die Abschlagszahlungen nur für den in den Überweisungsträgern gernanten Zweck verwendet dürfen.

Abschläge für Wasser und Abwasser werden \"Im Namen eines Dritten\" eingezogen/bezahlt und dürfen nicht anders, d.h. für eigene ausstende Abschläge verwendet werden.

Ich würde schreiben:
\"Im Übrigen, wenn sie meiner Vorgehensweise mit den Abschlägen und meinen Widersprüchen sowie den Unbilligkeitseinwand nicht einverstanden sind, steht Ihnen der Klageweg offen.\"
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 05. Oktober 2009, 15:42:49
@cremer
@bjo

Ich hab mich für die Briefflut vom heutigen Tage bedankt und zu einigen der Briefe den Hinweis erteilt, dass mit einfachem Addieren von Beträgen Salden aus verschieden zusammenkonstruierten Kunden-Nummern ausgeglichen seien.
Zum Hinweis auf die angeblich so relevanten Gerichtsurteile des LG Osnabrück bzw. AG Halle habe ich einige Passagen dieser Urteile farblich markiert in Kopie zurückgeschickt mit der Bitte, diese sorgfältigst zu lesen, bevor man damit evtl. Kunden erschrecken will oder kann.
Zu der dritten Kunden Nummer (Strom, Gas, Wasser/Abwasser) habe ich nun die Erteilung einer vierten Kunden-Nummer für Abwasser angefordert, damit für jede Lieferungs- und/oder Zahlungsart nun künftig der entsprechende Verwendungszweck zweifelsfrei und troz Hinweis auf §§ 366/367 BGB auch für die Buchhaltung der RWE erkenntlich ist/wird.
Den Konstrukten aus Um- und Hin- und Herbuchungen von Forderungen/Zahlungen und Salden seit 2006 habe ich nochmals meine Zustimmung verweigert und ausdrücklich erklärt, dass ich diesen Vorgang nicht weiter verfolgen werde.

Zudem habe ich erklärt, dass ich mit größtem Interesse den angekündigten rechtlichen Schritten und dem Klageweg entgegen sehe.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: jeannedarc am 07. Dezember 2009, 17:26:40
Muss man überhaupt auf §§ 366/367 BGB hinweisen, wenn man bei Überweisungen ohnehin schon den Monat und das Jahr für das die Zahlung bestimmt ist angibt?
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 07. Dezember 2009, 17:36:31
@jeannedarc
Wenn Sie Jahr für Jahr im Zuge der berichtigten Jahresabrechnung jeweils bisherigen, derzeitigen und künftigen Preisveränderungen mit Hinweis auf § 315 widersprochen haben, bedarf es keines Hinweises dazu auf Ihren monatlichen Überweisungen mit den Abschlagzahlungen.
Und wenn Ihr freundl. Energieversorger Ihnen nun einen MB zukommen lässt, dann vermutlich nur, um das Risiko der Verjährung auszuschließen.
Und einem solchen MB kann man dann ja vollumfänglich widersprechen. Dafür ist eine entsprechende Spalte im MB vorgesehen.
Zwei meiner Mitstreiter erhielten jew. einen MB, widersprachen ihm vor einem Jahr und seitdem schlummert dieser MB irgendwo.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: reblaus am 07. Dezember 2009, 17:37:17
@jeannedarc
Man muss nie auf irgendein Gesetz hinweisen. Gesetze gelten ohne dass es auf die Kenntnis der Bürger ankommt.

Sie müssen wegen § 366 Abs. 1 BGB genau bezeichnen, welche Schuld man bezahlen möchte. Ansonsten trifft der Zahlungsempfänger die Entscheidung welche Schuld getilgt wird. Wenn der Versorger glaubt, eine Forderung zu haben, diese aber gar nicht besteht, so ist die Verrechnung der Zahlung auf eine solche Forderung natürlich unwirksam.

Wenn Sie Ihrer Jahresabrechnung widersprochen haben, so ergibt sich schon aus dem Widerspruch eindeutig, dass sie den Saldo nicht bezahlen werden, solange über Ihre Einwände nicht entschieden wird. Eine Verrechnung von unbestimmten Zahlungen auf den Saldo ist daher unwirksam.

Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich aber immer, genau zu beschreiben welche Forderung man bezahlen möchte.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: jeannedarc am 07. Dezember 2009, 20:53:55
Hallo h.terbeck,
hallo reblaus,
ich habe nicht jedes Jahr widersprochen, habe nur den geforderten Betrag nicht bezahlt. Wenn ich den geforderten Betrag nicht bezahle, ist doch naheliegend das ich nicht damit einverstanden bin. Dem Mahnbescheid habe ich auch im ganzen widersprochen. In den Schreiben des EVU bezieht sich dieses immer auf den §315. Ich schicke jetzt noch mal das neue Musterschreiben mit und einen Brief mit folgendem Text den ich im Forum gefunden habe und für meine Zwecke abgeändert

Sehr geehrte Damen und Herren,
offenbar haben Sie meinen in der Vergangenheit vorgetragenen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB übersehen und deshalb mittels Mahnung/Mahnbescheid eine Forderung behauptet, deren Billigkeit dem Grunde und hiermit auch der Höhe nach bezweifelt wird und eines umfassenden Nachweises bedarf.
Ich hatte dazu bekanntlich ja auch um Überlassung der Kalkulationsgrundlagen gebeten, die Sie mir bislang verweigert haben.
Üblicher Weise enthalten (berechtigte) Mahnungen/Forderungen eine Aufstellung, aus der sich der vermeintliche Anspruch erkennen und nachvollziehen lässt.
Auch dies ist mit Ihren Schreiben nicht der Fall.

Bedauerlich ist auch, dass die von Ihnen angeführten Urteile des LG Osnabrück bzw. des AG Halle in den einschlägigen Veröffentlichungen nicht auffindbar sind und deshalb auch mangels Angabe des Aktenzeichens nicht auf ihre Anwendbarkeit hin geprüft werden können.

Unabhängig davon ist in Abstimmung mit dem BdEv Einigkeit darüber erzielt worden, wegen der Nichtfälligkeit Ihres behaupteten Anspruches Ihre Fristsetzung unbeachtet zu lassen.

Wundersame RWE-Begründung (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12472&hilight=Kontenkl%E4rung) Antwort 7

, kann ja nicht schaden.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: bolli am 08. Dezember 2009, 10:16:55
Zitat
Original von jeannedarc
ich habe nicht jedes Jahr widersprochen, habe nur den geforderten Betrag nicht bezahlt. Wenn ich den geforderten Betrag nicht bezahle, ist doch naheliegend das ich nicht damit einverstanden bin.
Oh, oh, das hört sich nicht besonders gut an. Die Frage ist ja nicht, DASS Sie nicht damit einverstanden sind sondern WARUM. Und das geht aus der reinen Nichtzahlung eben nicht hervor. Wenn Sie mit einer Forderung nicht einverstanden sind, müssen Sie demjenigen, der die Forderung hat, schon die Möglichkeit geben, Ihnen darzulegen, dass diese berechtigt ist. Wenn Sie aber nicht sagen, WARUM Sie nicht einverstanden sind, kann er dieses schlechterdings tun.

Zitat
Original von jeannedarc
Sehr geehrte Damen und Herren,
offenbar haben Sie meinen in der Vergangenheit vorgetragenen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB übersehen und deshalb mittels Mahnung/Mahnbescheid eine Forderung behauptet, deren Billigkeit dem Grunde und hiermit auch der Höhe nach bezweifelt wird und eines umfassenden Nachweises bedarf.
Wie sieht es denn nun konkret bei Ihnen aus? Oben sagen Sie, Sie haben nicht \"jedes Jahr widersprochen\", in Ihrem Schreiben sagen Sie dem RWE aber, dass Ihr Unbilligkeitseinwand übersehen wurde. Haben Sie einen Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben oder haben Sie \"widersprochen\"?
Sollten Sie nur vor geraumer Zeit ein- oder zweimal widersprochen oder die Unbilligkeit gerügt haben und zwischenzeitlich nichts unternommen haben, sieht die Sache allerdings auch nicht so viel besser aus. In diesem Fall empfehle ich mal die Lektüre dieses Threads  BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06  (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=6571) und des darin verlinkten Urteils, insbesondere die Tz. 36 (am Ende des Urteils). Darin ist nochmals dargelegt, dass man jeder einzelnen Preisveränderung widersprechen muss, da ansonsten diese Preise als vereinbart gelten und später nicht mehr mittels Unbilligkeitseinwand angefochten werden können.
Das hört sich also leider nicht so gut für Sie an.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 08. Dezember 2009, 17:14:29
@bolli
@jeannedarc
\"ich habe nicht jedes Jahr widersprochen, habe nur den geforderten Betrag nicht bezahlt. Wenn ich den geforderten Betrag nicht bezahle, ist doch naheliegend das ich nicht damit einverstanden bin.\"

Dieses Vorgehen war nicht nur falsch, sondern hatte diese MB zur Folge, zu Recht!
Wenn Sie eine Rechnung nicht vollständig bezahlen, ohne dieser zu widersprechen und Gründe dafür zu nennen, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn Ihr EVU so reagiert.
Auf welcher Basis haben Sie eigentlich Ihre Abschlagzahlungen geleistet und mit welchem jeweiligen Hinweis??? Haben Sie vielleicht nur irgendeinen, Ihnen gerade genehmen Betrag an Ihr EVU überwiesen oder hatten Sie für die Abschlagzahlungen eine errechnete Grundlage?

Was erhoffen Sie sich denn nun von dem nachträglichen Schreiben an Ihr EVU, in dem Sie die Billigkeit der Energiepreise NACHTRÄGLICH rügen möchten und glauben Sie allen Ernstes, dass Ihr EVU darauf und auf Ihre Forderung nach einem Billigkeitsnachweis reagiert ?

Wenn Sie weiteren Ärger vermeiden wollen, sollten Sie die eingeforderte Summe schnellstens bezahlen, denn Ihr Widerspruch gegen die MB wird in Ihrem Falle garantiert nicht in dem Warteordner des Amtsgerichtes landen, sondern zur Entscheidung weitergereicht.
Und was wollen Sie denn dann dem Richter erklären?
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: jeannedarc am 11. Dezember 2009, 15:19:06
Ich habe einen Unbilligkeiteinwand erhoben lt. Musterschreiben aus den Energienetz-Seiten  und habe den alten Abschlag um ca. 2% erhöht. Und im nächsten Jahr wieder um ca. 2% erhöht. Ich habe nur keine eigene Abrechnung gemacht.
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: userD0010 am 11. Dezember 2009, 15:46:31
@jeannedarc
Die alles bestimmende Frage ist,   w a n n   Sie letztmalig Ihren Unbilligkeitseinwand erhoben haben und auf welcher Preisbasis.
Und auf welcher Grundlage haben Sie dann angeblich Jahr für Jahr den damaligen Preis ??? um 2 Prozentpunkte angehoben.
Haben Sie etwa Jahr für Jahr den gleichen Energieverbrauch gehabt und deshalb die Methode der 2 Prozentpunkte anwenden können.

Überlegen Sie doch einmal, wie denn wohl Ihr Energieversorger Ihre (hoffentlich regelmäßigen) Abschlagzahlungen einordnen konnte, wenn dafür keine Hinweise erfolgt sind.

Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Ihr Verbrauch seit dem letzten Unbilligkeitseinwand konstant geblieben ist. Wäre ein Ausnahmefall.
Und wie soll dann Ihr Energieversorger erkennen, was Ihnen an seinen Rechnungen nicht passt und warum sie diese gekürzt haben?
Titel: Was nutzt mir mein Hinweis auf §§ 366/367 BGB?
Beitrag von: RuRo am 11. Dezember 2009, 16:09:30
Zitat
Original von h.terbeck
Die alles bestimmende Frage ist,   w a n n   Sie letztmalig Ihren Unbilligkeitseinwand erhoben haben und auf welcher Preisbasis.

Die alles bestimmende Frage lautet \"Werden Sie im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen eines Sonderkundenvertrags versorgt?\"

Sollten Sie ein grundversorgter Kunde sein, gilt das was @bolli bereits geschrieben hat. Wird einer Preisänderung nicht in angemessener Zeit widersprochen, gilt dies nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH als neue Preisvereinbarung.

Sollte Ihre Versorgung ausserhalb der Grundversorgung erfolgen, gelten dem Grunde nach ganz andere Spielregeln \"Einbeziehung von AGB vor Vertragsschluss - mit oder ohne gültiger Preisanpassungsklausel usw.\"