Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiebezug => Strom (Allgemein) => Thema gestartet von: pesser am 02. Oktober 2009, 03:12:45
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Hallo!
Ich hab folgendes Problem (so richtig dringlich ist es derzeit noch nicht):
Seit etwa 3 Jahren ist in meiner Wohnung der Strom gesperrt. Es ging damals um etwa 5 Jahre alte Schulden (120 Euro) von einer anderen Meßstelle.
Wen\'s interessiert: N-Ergie Nürnberg, kurz nach der Fusion von EWAG und FÜW herrschte dort das Chaos; Ich war sicher, bezahlt zu haben, konnte das aber nach 5 Jahren nicht nachweisen. Nach meiner Schätzung hätte ich noch was gut. Dann haben sie noch 1 Jahr gebraucht, um im unverschlossenen Keller den Zähler zu finden. Tatsächlich sind noch so 400 Euro alte Heizkosten (Wärmecontacting) offen.
War mir aber alles egal, ich habe das pragmatisch gelöst (man hat Nachbarn und es gibt noch verständnisvolle und fachkundige Handwerksmeister).
Jetzt hab ich mich mal nach alternativen Stromversorgern umgesehen und bin auf die Stadtwerke Roth gestoßen.
Scheint mir sehr seriös, nette Leute mit Durchwahlnummer, keine Deppen-Hotline wie bei der N-Ergie und auch noch billiger.
Doch zur Sache:
Vertrag mit den Stadtwerken Roth gemacht, alles easy (Zitat: \"Ob der Zähler gesperrt ist, is mir wurscht\").
Dann per Internet-Kontaktformular an die N-Ergie gewendet mit Bitte um Terminverinbarung zwecks Einschaltung des Stroms.
Am nächsten Tag ruft eine Dame der N-Ergie an. Sie nimmt Bezug auf meine Mail mit den Worten: \"Aber sie haben noch Schulden bei uns\". Ich antworte mehrfach und höflich (fällt mir beim drittenmal schwer), daß ich mich dazu am Telefon nicht äußern möchte. Die Frau legt unvermittelt auf.
Frage:
- Ich habe einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten. Muß der Verteilnetzbetreiber den Zähler unverzüglich einschalten, auch wenn er der Meinung ist, ich habe alte Schulden bei ihm?
- Wenn ja, auf welche Vorschriften kann ich mich berufen?
Tschüs
pesser
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@pesser,
stöbern Sie mal auf den Seiten des BdEV und Suchbegriff.
Sofern der neue versorger Sie angenommen hat, darf die N-Ergie nicht verweigern.
Es sind schließlich zwei verschiedene Verträge. dann müßte die N-ergie die Altschulden einfordern/einklagen.
Warum ist die denn 5 Jahre inaktiv geblieben? Außerdem gibts die 3 jährige vertjährungfrist, sofern Sie zwischenzeitlich keine Mahnungen erhalten hatten
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Hallo,
Sie haben Schulden bei einem Vertrieb. Den Anschluss öffnen/schliessen ist Netzsache. Beim Netz sind Sie (aller Wahrscheinlichkeit) schuldenfrei. Der neue Lieferant sagt dem Netz verbindlich zu,die NN-Entgelte zu begleichen, somit gibt es keinen Grund die Sperrung aufrecht zu erhalten. Einziger (evtl.) Streitpunkt wären noch die Wiederanschlusskosten. Im Zweifel würde ich diese an Ihrer Stelle begleichen, damit später wg. Unklarheit das Netz aufgrund von nicht gezahlten Wiederinbetriebsetzungskosten den Anschluss sperrt. In manchen Netzen muss nach so einer langen Sperrung vor Wiederinbetriebnahme ein Elektriker den Anschlus prüfen und einen Wiederinbetriebssetzungsantrag stellen. Fragen Sie mal direkt im Netz nach, nicht im Vertrieb von N-Ergie.
Gruß
NN
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@netznutzer,
aber gerade dass ist das Problem.
Der Wiederanschluss wird erst nach Begleichen der Altschulden erfolgen :evil:
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Der Wiederanschluss wird erst nach Begleichen der Altschulden erfolgen
Das ist falsch! Die Schulden sind bei einem Vertrieb, der könnte auch Yello oder Flexstrom heissen. Ein Netzbetreiber, der wegen VERTRIEBSSCHULDEN einen Liefrantenwechsel verhindert, wird sich umgehend bei der Netzagentur wiederfinden. Der Vertrieb mit den Altschulden kann ja das normale Mahnverfahren z.B. über Creditreform einleiten, um sein Geld zu bekommen.
Nur NETZSCHULDEN könnten problematisch sein.
Gruß
NN
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@ Netznutzer
was soll der Netzbetreiber aber tun, wenn der Altlieferant nicht abmeldet ?
Dann kann der Netzbetreiber den Anschluss für einen neuen Lieferanten nicht freigeben.
Warum sollte ich als Altlieferant einen Kunden freigeben, aus dem Vertrag entlassen, der bei mir Schulden hat ? Den lasse ich doch lieber gesperrt bis die Schulden gezahlt sind.
Gruß aus Meck-Pomm
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Hallo!
Original von Cremer
stöbern Sie mal auf den Seiten des BdEV und Suchbegriff.
Danke, werd ich morgen mal machen.
Original von Cremer
Warum ist die denn 5 Jahre inaktiv geblieben?
Ich bin umgezogen, wegen des geringen Betrages (ca. 120 Euro) haben sie vielleicht weitere Maßnahmen mit ungewissem Ausgang (Adressermittlung etc.) gescheut. Inzwischen fordert die N-ergie auch noch ca. 400,- Wärmekosten von 2007 aus meiner aktuellen Wohnung. Ich bin ja durchaus bereit, das im Rahmen meiner Möglichkeiten abzuzahlen, aber das hat meiner Meinung nach nichts mit dem Strom zu tun, oder?
In meiner jetzigen Wohnung bin ich wieder selber Stromkunde und habe dann auch relativ schnell (aber auch nicht sofort) die alte Geschichte präsentiert bekommen.
Nach einem kurzen, brotlosen Briefwechsel hab das alles aus Prinzip und Rechthaberei ignoriert (wohlwissend, daß im Ernstfall mein Nachbar hilft).
Original von Netznutzer
Einziger (evtl.) Streitpunkt wären noch die Wiederanschlusskosten. Im Zweifel würde ich diese an Ihrer Stelle begleichen, damit später wg. Unklarheit das Netz aufgrund von nicht gezahlten Wiederinbetriebsetzungskosten den Anschluss sperrt.
In manchen Netzen muss nach so einer langen Sperrung vor Wiederinbetriebnahme ein Elektriker den Anschlus prüfen und einen Wiederinbetriebssetzungsantrag stellen.
Wiedereinschaltkosten würde ich sofort bezahlen, hat mich aber keiner danach gefragt (wie gesagt, die Dame hat das Telefon unvermittelt aufgelegt).
Einen eingetragen Elektromeister hätte ich sowieso an der Hand, der hat das damals auch mit dem Nachbarn geregelt (allerdings inoffiziell).
Ich warte jetzt mal ein paar Tage, vielleicht passiert noch was. Dann werde nochmal schriftlich und korrekt an den Netzbetreiber adressiert um Wiedereinschaltung bitten.
Fortsetzung folgt ...
Tschüs und erstmal vielen Dank!
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@ Gridpem
Wenn ein Lieferant sperrt, endet die Bilanzkreiszuordnung beim Netzbetreiber, da das Vertragsverhältnis unterbrochen wird und die Abnahmestelle nicht beliefert werden kann. Wenn das Netz ordnungsgemäß arbeitet führt eine Trennung zu einer Netzabmeldung beim bisherigen Lieferanten. Die Abnahmestelle ist somit frei. Bei Anmeldung durch einen Liefranten ist m.E. keine Kündigung bei einem Vorlieferanten erforderlich, da es keinen Vertrag gibt. Bei Begleichung der Netzschulden und des dadurch beginneneden Vorgangs der Stromversorgung durch Inbetriebnahme durch Zählersetzung beginnt ein Ersatzversorgungsverhältnis dass der Netzbetreiber dem Grundversorger mitteilt. Der macht dann daraus, je nach Qualität des kunden eine Grundversorgung oder einen SV.
Grundsatz ist, dass kein Netzbetreiber sogen. Altschulden von Kunden bei \"Altlieferanten\" kennen kann. Der NB hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten, dass i.d.R. durch Zahlung der Netznutzungsentgelte unbelastet ist.
Gruß
NN
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Original von Netznutzer
Grundsatz ist, dass kein Netzbetreiber sogen. Altschulden von Kunden bei \"Altlieferanten\" kennen kann. Der NB hat nur ein Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten, dass i.d.R. durch Zahlung der Netznutzungsentgelte unbelastet ist.
Wenn ich das richtig verstehe, ist es irrelevant, wenn Netzbetrieber und \"Altlieferant\" beides die N-Ergie ist.
Soeben recherchiert:
Netzbetreiber ist die \"N-ERGIE Netz GmbH\", eine 100% Tochter der \"N-ERGIE AG\".
Die dürften also wegen Altschulden bei der \"N-Ergie AG\" keine Probleme machen.
Scheint mit logisch. Ich schätze und hoffe, das ist genau der springende Punkt hier.
Tschüs und vielen Dank erstmal!
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@ Netznutzer,
wenn ein Lieferant sperren lässt, heisst das noch lange nicht, dass die Zuordnung zum Bilanzkreis aufgehoben ist. Die wird erst dann aufgehoben, wenn der Lieferant die Abnahmestelle beim Netzbetreiber aus seinem Bilanzkreis abmeldet. Nur beim Auszug des Kunden kann der Netzbetreiber \"zwangsabmelden\"
Eine Sperrung hat nichts mit dem Beenden eines Stromliefervertrages zu tun. Das Sperren geschieht um einen Schaden zu begrenzen. Deshalb sind die Sperrkosten auch ohne Umsatzsteuer berechnet, während das Entsperren mit Umsatzsteuer berechnet wird.
Ich als Lieferant würde den Stromliefervertrag erst dann beenden, wenn die Rückstände gezahlt sind und der Kunde damit seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt hat.
Nur damit kann ein \"Lieferanten-Hopping\" der permanenten \"Nichtzahler\" wirksam verhindert werden.
Gruß aus Meck-Pomm
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@ Gridpem
Wie soll eine Abnahmestelle, die keinen Zähler hat, beliefert werden können? Das ist nicht möglich. Sofern ein Belieferungsvertrag besteht, muss die Abnahmestelle zur Belieferung bereit sein. Daher führt die Trennung zur vorübergehenden Vertragsbeendigung und Herausnahme aus der Bilanzierung. Auf welcher Basis soll eine Stromlieferung funktionieren, wo nicht geliefert werden kann?
Gruß
NN
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Nochmal zu meinem Fall:
[list=1]
- Ich habe noch einen Zähler, aber die Sicherungen sind herausgenommen.
- Ich habe einen Liefervertrag mit einem neuen Lieferanten.
[/list=1]Man kann doch nicht zwei Lieferverträge gleichzeitig haben, bzw. der Abschluß des neuen Vertrages muß doch automatisch mit der Beendigung des vorherigen verbunden sein?
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So ist\'s.
Gruß
NN
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Ok, Fall erledigt.
Ohne weiteres zutun habe ich am Montag einen Anruf erhalten wegen Terminvereinbarung. Heute Vormitag will jemand von der N-ERGIE kommen und wieder einschalten.
Vielen Dank an alle, war recht aufschlußreich für mich.
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@ netznutzer, @ pesser
wenn dem wirklich so ist, welchen Sinn macht dann überhaupt noch eine Sperrung ? Warum ist die Sperrung dann in der GVV aufgenommen, wenn jeder gesperrte Kunde durch einen Neuvertrag wieder in den Genuss der Versorgung kommt ?
Auch der Grundversorger ist ja nur ein Lieferant, der seine Kunden einem Bilanzkreis zuordnet.
@ pesser
rein juristisch kannst Du zwei Lieferverträge abschließen. Mit einem Neuabschluss wird nicht automatisch ein Altvertrag beendet. Der Altlieferant kann auf Vertragserfüllung von Deiner Seite bestehen.
Gruß aus Meck-Pomm
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Die durch einen Vertrieb beauftragte Sperrung hat den Sinn, dass der Vertrieb gegenüber seinem Kunden in dem mit diesem bestehenden Vertragsverhältnis in Bezug auf den vertraglichen Lieferanspruch des Kunden ein Zurückbehaltungsrecht ausübt.
Endet der Vertrag mit diesem Vertrieb und wird ein Vertrag mit einem anderen Vertrieb begründet, besteht schon kein vertraglicher Lieferanspruch gegen den alten Vertrieb und auch kein vertragliches Zrückbehaltungsrecht des selben mehr, welches die Sperrung noch rechtfertigen könnte.
Die Sperrung als Druckmittel zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, für die sie viele früher hielten, hat damit quasi ausgedient.
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Original von RR-E-ft
Die Sperrung als Druckmittel zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, für die sie viele früher hielten, hat damit quasi ausgedient.
Genau, die Sperrung war die damals übliche Erpressernummer. Die Forderung war, wie mehrfach erwähnt,
[list=1]
- gerigfügig (120,-)
- aus einer anderen, früheren Lieferstelle (anderer Liefervertrag)
- Juristisch verjährt
- unberechtigt, aber von mir nicht mehr nachweisbar (das Chaos war damals groß nach der Fusion von EWAG und FÜW, es wurden ständig Fehler gemacht. Das war bekannt und auch Thema in der Tagespresse)
[/list=1] P.S. --------------------------------
Die Einschaltung war dann doch nicht ganz problemlos. Die N-ERGIE beschäftigt für solche Zwecke inzwischen offenbar ungelernte Heimwerker.
Der Mann war sehr nett, hatte allerdings keine NH-Sicherungen dabei. Er ist also am Nachmittag nochmal wiedergekommen.
Später hat mein Elektriker festgestellt, daß er die falschen Sicherungen eingebaut hat (63A statt 50A wie alle anderen im Haus, der Hausanschluß ist nur 63A). Außerdem hat er die Plomben vergessen.
Ist mir eigentlich egal, aber mein Elektriker meint, ich soll das (zumindest mit den Plomben) mal melden, um Ärger zu vermeiden.
Was meint Ihr?
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@ RR-E-ft
Zitat: \"Endet der Vertrag mit diesem Vertrieb und...\"
Wodurch endet denn dieser Vertrag ? Doch sicherlich nicht durch die \"Sperrung\", oder heisst Sperrung (Zurückbehaltungsrecht) gleich Vertragskündigung ?
Wenn ein Kunde einen Neuvertrag schließt, heisst das doch nicht automatisch, dass der Altvertrag beendet ist, außer es ist ein Vertragsende vereinbart.
Bei unbefristeten Verträgen bedarf es doch immer noch einer Kündigung, oder habe ich etwas übersehen ?
@ pesser
120,- € ist nach der GVV nicht geringfügig und berechtigt schon zur Sperrung
Es geht mir auch nicht um deinen konkreten Fall, sondern um die notorischen Nichtzahler und wie man diesen korrekt begegnen kann.
Gruß aus Meck-Pomm
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Natürlich endet der Vertrag nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts vermittels Sperrung, sondern durch die Kündigung des einen oder anderen Vertragsteils, hier des Kunden, der sich einen neuen Lieferanten gewählt und diesen mit der weiteren Belieferung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt beauftragt hat. Regelmäßig wird der neue Lieferant mit der Kündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses beauftragt. Mit der wirksamen Kündigung endet das bisherige Vertragsverhältnis, erlischt der vertragliche Lieferanspruch des Kunden gegen den bisherigen Lieferanten, so dass dieser gar kein Zürückbehaltungsrecht gegenüber einem solchen vertraglichen Lieferanspruch mehr geltend machen kann bzw. muss.
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@ RR-E-ft
Was ist aber wirsam gekündigt ?
z.B. Ich schließe einen Jahresvertrag, zahle aber 1 Monat nach Lieferbeginn nichts mehr. Lieferant lässt sperren. Ich gehe zu einem anderen Lieferanten.
Der will kündigen und Altlieferant lehnt ab ?
Was nun ? Wirksam gekündigt oder nicht ?
Gruß aus Meck-Pomm