Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: Stadt/Versorger am 24. September 2009, 10:33:33
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Sind kommunale(privatrechtlich organisierte) Energieversorger,die sich zu 100% in kommunaler Hand befinden eigentlich verpflichtet,ihre Gesamtkalkulation offen zu legen,wenn dieses im Rahmen von Preiserhöhungen(§ 315) vom Kunden gefordert wird?
Oder reicht es aus,wenn der Versorger nur den Anteil der Bezugkostensteigerung offen legt ? (sh. LG Rostock)
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Original von Stadt/Versorger
Sind kommunale(privatrechtlich organisierte) Energieversorger,die sich zu 100% in kommunaler Hand befinden eigentlich verpflichtet,ihre Gesamtkalkulation offen zu legen,wenn dieses im Rahmen von Preiserhöhungen(§ 315) vom Kunden gefordert wird?
Oder reicht es aus,wenn der Versorger nur den Anteil der Bezugkostensteigerung offen legt ? (sh. LG Rostock)
@Stadt/Versorger, das ist eine juristische Frage, da gibt es selten nur JA oder Nein. Die Billigkeitsprüfung ist eine Angelegenheit des Gerichts. Der jeweilige Richter entscheidet im konkreten Fall was er zur Prüfung für notwendig erachtet.
Zur grundsätzlichen Einordnung von kommunalen Unternehmen würde ich hier mal nachlesen:
BVerfG: Grundrechtsschutz für Betriebsgeheimnisse (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=56266#post56266)
Die Bürger haben grundsätzlich ein Recht auf Information was den Beteiligungsbericht und den Jahresabschluss betrifft. Hier zum Beispiel die bayerische Gemeindeordnung:
Art 92 GemO (http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_Art92.htm)
Art 94 GemO (http://by.juris.de/by/GemO_BY_1998_Art94.htm)
3)
1 Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört.
2 Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten.
4 Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen.
5 Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
[/list]
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Nicht nur kommunale bzw. öffentliche Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft jedes Handelsunternehmen. Lediglich der Umfang der Veröffentlichungspflicht ist nach Rechtsform und Größe des Unternehmens unterschiedlich gestaltet.
Die Jahresabschlüsse müssen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, und können von jedermann kostenfrei im Internet eingesehen werden.
Eine Pflicht zur Offenlegung der Gesamtkalkulation besteht schon deshalb nicht, weil der Gesamtpreis keiner Billigkeitskontrolle unterliegt. Die Offenlegungspflicht besteht nur insoweit, als der Versorger Kostensteigerungen geltend macht, die zur Preiserhöhung geführt haben. Diese Umstände muss er nachweisen. Auch diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Versorger private oder öffentliche Eigentümer hat.
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Original von reblaus
Nicht nur kommunale bzw. öffentliche Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. .....
Die Jahresabschlüsse müssen im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, und können von jedermann kostenfrei im Internet eingesehen werden.
@reblaus, das ist richtig, aber nicht vergessen, hier geht die Berichterstattung um einen kleinen aber feinen Punkt weiter:
....
insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.
Da geht es z.B. konkret bei Stadtwerken um die Erfüllung von Sinn und Zweck:
Sichere, umweltgerechte, günstige Versorgerung der Bürger mit Energie, Wasser ...
Auf einen ausführlichen Berichtsteil sollten Verantwortliche (Gemeinderäte, erst recht als delegierte AR) Bürger und Verbraucher bestehen und nicht verzichten.[/list]
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@nomos
Und was haben die Widerspruchskunden von diesem \"Blabla\"?