Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: arebel am 19. September 2009, 23:22:46
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Hallo zusammen !
Bin nun wieder mal etwas verunsichert, aufgrund der neuesten Urteile zum Thema Sondervertragskunde - Tarifkunde.
Mein EVU rechnet nach automatischer Bestpreisabrechnung ab. Es gibt 5 verschiedene Stufen, sowohl die Arbeitspreise als auch die Grundpreise sind bei jeder Stufe unterschiedlich. Bisher ging ich davon aus, Tarifkunde zu sein.
Aber nach den neueren Urteilen sind auch die Kunden, die nach solchen Preismodellen - also automatische Einstufung je nach Verbrauch - abgerechnet werden, Sondervertragskunden.
Wie seht Ihr das, ist das wirklich so sicher ?
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Ich habe noch kein Urteil gelesen, in dem das so entschieden wurde.
Der Meinungsstreit geht momentan darum, ob nur der Kleinverbrauchstarif der Grundversorgungstarif darstellt, und alle anderen Tarife für größere Gasabnahmen Sondertarife sind, weil hierfür auch nur die geringeren Konzessionsabgaben bezahlt werden.
Wenn man dem folgen würde, wäre jeder Tarif der Bestabrechnung anbietet, ein Sondertarif.
Diese Sichtweise ist aber nicht zwingend. Es könnte schließlich auch sein, dass das Versorgungsunternehmen einfach nur Konzessionsabgaben hinterzieht, wenn es für seine als Grundversorgungskunden einzustufenden Heizgaskunden nur die geringere Abgabe für Sonderverträge entrichtet.
Würde das EVU für diese Umsätze lediglich 7% Mehrwertsteuer statt 19% abführen, wäre das Erdgas deshalb schließlich auch nicht als Grundnahrungsmittel einzustufen, für die der geringere Mehrwertsteuersatz gilt.
Es empfiehlt sich daher seine Unterlagen genau zu studieren, ob nicht andere Hinweise zu finden sind, die darauf schließen lassen, dass man zu besonderen, der Allgemeinheit nicht zugänglichen Konditionen beliefert wird.
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@arebel,
Ihr versorger bietet garantiert auch Grundversorgungs- und Klein(st)abnehmertarife an.
Alle anderen, teilweise bezogen auf die Abnahmemenge, z.B. 10.000 bis 15.000 kWh, also \"in Stufen sind Sondertarife für Heizzwecke. Hier findet bei vielen Versorgern \"Bestpreisabrechnung\" Anwendung.
Zweitens sollten Sie einen Blick auf Ihren Vertrag mit den AGB\'s werfen.
Die Preisdifferenz vieler Sondertarife werden vielfach, bis zu 50%, alleine schon durch die geringere Konzessionsabgabe des Sondertarifes, wie bei den SW KH, bestimmt.
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Original von reblaus
Es könnte schließlich auch sein, dass das Versorgungsunternehmen einfach nur Konzessionsabgaben hinterzieht, wenn es für seine als Grundversorgungskunden einzustufenden Heizgaskunden nur die geringere Abgabe für Sonderverträge entrichtet.
Es wäre doch mal sehr interessant eine Aussage von den Versorger darauf zu bekommen, warum man die geringere KA zahlt und gegenüber den Kunden behauptet, es wäre die Grundversorgung. Es gibt nur zwei Antwortmöglichkeiten : 1. Wir versuchen bei den KA zu betrügen. 2. Wir versuchen gegenüber den Kunden Preiserhöhungen durchzusetzen, obwohl wir keine rechtliche Grundlage dazu haben.
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3. Wir hatten in der Vergangenheit keine Ahnung, auf welcher rechtlichen Grundlage wir unsere Geschäfte betrieben haben.
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Wenn die rechtliche Grundlage jetzt per Gerichtsurteil klargestellt wurde und sie weicht von dem ab, was bisher als richtig angenommen wurde, muss dann eigentlich die Differenz nachgezahlt werden ? Oder, als eher unwahrscheinlichen Fall, muss die Kommune etwas erstatten, wenn herauskommt, das die Grundversorgung ein Sondervertrag war ? In der KAV sind Höchstbeträge festgesetzt, die natürlich von den Kommunen ausnahmslos ausgereizt wurden. Eine Vorschrift über eine Mindestabgabe gibt es nicht. Kann der Versorger sich damit herausreden, dass der geringere Betrag auch für die Grundversorgung ausdrücklich vereinbart wurde ?
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Das gesamte Abrechnungsverfahren der Konzessionsabgaben mit Versorgern ist hier m.E. noch garnicht richtig bekannt.
Außer den beiden Sätzen (Grundversorgung/Sondervertrag) laut KAV ist nichts bekannt.
Mich würde interessieren:
- Auf welcher Grundlage wird überhaupt berechnet? Anzahl der Kunden (Grundversorgung/Sondertarif) am 1.1. oder 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres?
- Erfolgt überhaupt eine Korrektur/Ausgleich, wenn Kunden zwischen den beiden Verträgen im Laufe eines Jahres wechseln?
- Erfolgt eine Korrektur, wenn neue Kunden dazukommen bzw,. wenn Kunden weggehen?
- Wann wird gezahlt? Abschläge gibt es laut KAV nicht.
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@reblaus
ich denke, dass das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf schon ein Zeichen in diese Richtung ist, auch wenn es noch nicht höchstrichterlich bestätigt wurde (http://www.energieverbraucher.de/files_db/1246898799_9489__12.pdf)
In den
Bemerkungen von RAin Leonora Holling (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59402#post59402)
heißt es dazu:
Dabei wurde seitens des Oberlandesgerichtes festgestellt, dass der Kläger nicht Tarif - sondern tatsächlich Sondervertragskunde ist. Aufgrund der durch die Beklagte vorgenommenen \"Bestabrechnung\" ist nicht von einem \"Allgemeinen Tarif\" auszugehen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Versorgungsverhältnis durch Entnahme von Gas aus dem Netz der Beklagten zu Stande gekommen ist.
(...)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilt auch mit erfreulicher Klarheit, selbst eine Bestabrechnung benachteilige den Verbraucher \"wider Treu und Glauben\".
Diesem würden nämlich einseitig Preise vorgegeben, deren Billigkeit er mangels Tarifkundeneigenschaft nicht gemäß § 315 BGB überprüfen lassen kann.
Ein Preisänderungsrecht in Sondervertrag habe vielmehr den Erfordernissen der §§ 305, 307 BGB zu genügen.
Bei der Bestabrechnung fehlt es jedoch mangels schriftlichem Sondervertrages an einer Preisänderungsklausel. Ein Hinweis auf ein veröffentlichtes Preisblatt, selbst wenn mit Vertragsschluss erfolgt, reicht nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang_AW
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@Wolfgang_AW
BGH Urt. v. 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08
aa) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Ta-rif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-sen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt
gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-schriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, § 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anhängig unter VIII ZR 312/08).
(...)
Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer (d. Kleinabnehmer; d. Verf) blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen erhalten (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998), für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, zu öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen
Der BGH hat die Argumentation des OLG Düsseldorf nicht übernommen. Er geht nicht davon aus, dass die Grundversorgung ausschließlich dem Interesse der Kleinverbrauchern dient. Er sieht den Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung darin, ob für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass er zu besonderen Bedingungen versorgt wird.
Er hätte die Entscheidung des OLG übernehmen können. Da er es nicht tat, ist diese Entscheidung vermutlich überholt.
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Die ganzen 8) waren wohl weniger beabsichtigt. ;)
Welcher BGH? \"vermutlich\" heisst i. d. F. ganz sicher \"nicht sicher\" :D
@arebel
4. soll heissen, denn wir wissen nicht, welchen Vertrag wir ehemals abschlossen haben.
ganz sicher ist, dass die \"Suchfunktion\" noch mehr Informationen liefern würde.
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Original von Cremer
Die Preisdifferenz vieler Sondertarife werden vielfach, bis zu 50%, alleine schon durch die geringere Konzessionsabgabe des Sondertarifes, wie bei den SW KH, bestimmt.
Können Sie dass mal mit Zahlen hinterlegen?
Ich hatte es so verstanden, wenn Sondervertrag (= Sondertarif), dann einheitlicher geringerer Konzessionsabgabensatz und keine weitere Differenzierung.
Original von Cremer
Das gesamte Abrechnungsverfahren der Konzessionsabgaben mit Versorgern ist hier m.E. noch garnicht richtig bekannt.
Abgabepflichtig ist nicht der Versorger sondern der Netzbetreiber, denn nur er kann die Energiemengen der Drittlieferanten kennen.
@Wolfgang_AW
Ich denke, dass sich Ihre Hoffnung nicht erfüllen wird. Die Höhe der abgeführten KA war bei noch keiner Gerichtsentscheidung ausschlaggebend für die Unterscheidung \"Sondervertragskunde - Tarifkunde\".
Mit dem BGH-Urteil vom 15.07.09 (http://BGH, Urt. v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Abgrenzung Tarifkunde, Unwirksame Klausel) fand schon die gedankliche Gleichstellung von \"Norm-Sondervertragskunden\" und Tarifkunden statt.
Original von reblaus
3. Wir hatten in der Vergangenheit keine Ahnung, auf welcher rechtlichen Grundlage wir unsere Geschäfte betrieben haben.
Rebellen machen keine Konzessionen (http://www.all-in.de/nachrichten/allgaeu/kaufbeuren/Kaufbeuren-lok-geo_kaufbeuren-geo_augsburg-boxfoto-konzessionsabgabe;art2759,496489)
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@RuRo
Bei der Erdgas Schwaben scheint es sich ja um ein ganz besonders freches Exemplar seiner Gattung zu handeln.
Blümm weist darauf hin, dass die Kunden von Erdgas Schwaben in jedem Fall profitiert hätten, da die Konzessionsabgabe wie die Energie- und Mehrwertsteuer ein Preisbestandteil sei. Das Unternehmen werde keine Nachforderungen an seine Kunden stellen oder Preise erhöhen, egal wie der Streit endet.
Ich bin überzeugt davon, dieser Blümm meint das ernst.
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@RuRo,
Auszug aus dem Schreiben an die Mitglieder der BIFEP vom 22.6.09:
Nach §2 Abs. 2 Nr. 1b) der KAV dürfen bei der Belieferung von Tarifkunden bei Strom in gemeinden bis 100.000 Einwohner max. 1,59 Cent/kWh genommen werden.
Nach §2 Abs. 3 Nr. 1 der KAV dürfen bei Sonderverträgen bei Strom max. 0,11 Cent pro kWh genommen werden.
Somit bei den Stadtwerken Kreuznach:
Normalstrom 21,60 Cent/kWh, Konzessionsabgabe 1,59 Cent/kWh
Kreuznacher Stadtstrom 19,00 Cent/kWh, Konzessionsabgabe 0,11 Cent/kWh.
Differenz: 2,60 Cent/kWh, Konzessionsabgabedifferenz 1,48 Cent/kWh
Der tatsachliche Preisnachlass von den Stadtwerken Kreuznach beträgt somit 2,60 Cent minus 1,48 Cent = nur 1,12 Cent/kWh.
Nun wäre allerdings zu hinterfragen, ob §2 Abs. 7 grundsätzlich gilt.
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@ reblaus
Der BGH hat die Argumentation des OLG Düsseldorf nicht übernommen. Er geht nicht davon aus, dass die Grundversorgung ausschließlich dem Interesse der Kleinverbrauchern dient. Er sieht den Unterschied zwischen Sondervertrag und Grundversorgung darin, ob für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass er zu besonderen Bedingungen versorgt wird.
Er hätte die Entscheidung des OLG übernehmen können. Da er es nicht tat, ist diese Entscheidung vermutlich überholt.
Das Urteil des OLG Düsseldorf datiert vom 24.6.2009 und wurde am 2. Kartellsenat des OLG gefällt, wie auch das Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 14/08 zeigt. Wenn dieses Urteil angegriffen und aufgehoben werden soll, muss sich der Kartellsenat des BGH damit befassen. Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung vom 15.7.2009 stammt vom VIII. Zivilsenat des BGH, wie das Aktenzeichen VIII ZR 56/08 verrät. Insofern kann ein Zivilsenat wie der VIII. Senat des BGH nicht die Rechtsprechung anderer Senate wie die des Kartellsenats aufheben. Z. B. findet die viel diskutierte Preissockel-Theorie mit der Aufspaltung des Gesamtpreises in einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis und spätere Preiserhöhungen im Kartellsenat keine Unterstützung. Möglicherweise gibt es bei der Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden Meinungsverschiedenheiten zwischen den BGH-Senaten.
Beim VIII. Zivilsenat des BGH ist es in den letzten Jahren zu mehreren seltsamen Entscheidungen gekommen, die nicht zu der Rechtsprechung anderer BGH-Senate passt, wie hier mehrfach im Forum diskutiert wurde. Die Entscheidungen des VIII. Senats passen nicht einmal zu der langjährigen Rechtsprechung des VIII. Senates, die vor dem Wechsel im Vorsitz am 1.7.2006 ergangen ist. Am 30.6.2006 trat Frau Dr. Katharina Deppert als Vorsitzende Richterin des VIII. Zivilsenates in den Ruhestand - und Richter Wolfgang Ball übernahm den Vorsitz. Über dessen Person und seine Beziehungen zur Energiewirtschaft durch gut bezahlte Vortragstätigkeit ist auch schon öfter berichtet worden.
Vor dem Hintergrund würde ich nicht mehr von \"dem\" BGH sprechen, oder behaupten, \"der\" BGH habe etwas entschieden. Es sind einzelne Senate und Personen, die vielleicht einmal strafrechtlich oder verfassungsrechtlich für ihre Fehlurteile zur Verantwortung gezogen werden. Ein Kandidat wäre Gerd Nobbe, der viele Jahre den Vorsitz im XI. Senat des BGH innehatte und durch eine sehr bankenfreundliche Rechtsprechung bekannt wurde. Es gibt Autoren wie Nico Nissen, die das Debakel um die Hypo Real Estate (HRE) in der Rechtsprechung des Richter Nobbe mitverursacht sehen, siehe http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30253/1.html (http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30253/1.html) unter dem Titel \"Der Weg der Hypo Real Estate in die Pleite\". Wer weiß, ob wir nicht auch zu \"Ehren\" von Wolfgang Ball die Verantwortung der Justiz in der Energiewirtschaft beklagen müssen. Dabei setze ich persönlich auf die Hilfe der von mir sehr geschätzten Kartellsenate.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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@Lothar Gutsche
Die Punkte, die dem Kartellsenat missfallen haben, hat der VIII Zivilsenat doch längst wieder abgeräumt. Der Wärmemarkt ist nicht mehr Teil der Rechtsprechung und bei der Ölpreisbindung hat der VIII Zivilsenat längst entschieden, dass ein kartellrechtswidriger Bezugsvertrag keine wirksame Basis für eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten ist.
Der Sockelpreis beruht in weiten Teilen auf der ständigen Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Wenn das hier im Forum bisher nicht so gesehen wurde, liegt das eher an der Uneinsichtigkeit der Diskussionsteilnehmer als an mangelndem Sachverstand des Vorsitzenden Ball. Dass Sie hierin einen Disput zwischen Kartell- und VIII Zivilsenat sehen, beruht wohl mehr auf Wunsch als auf Tatsachenerkenntnis.
Tatsache ist, dass eine rechtliche Ungleichbehandlung der Verbraucher allein aus der Tatsache, dass der eine mehr Gas verbraucht als der andere, eine verfassungsrechtlich äußerst gewagte Theorie darstellt. Dies wird sich spätestens dann herausstellen, wenn ein Kleinverbraucher für sich ebenfalls den Abschluss eines Sondervertrages in Anspruch nimmt, und seine anderslautende BGH-Entscheidung mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vor dem BVerfG angreift. Dann wird zu entscheiden sein, ob § 2 GasGVV verfassungswidrig ist. Das BVerfG wird aber zu dem Ergebnis kommen, dass Rechtsnormen so auszulegen sind, dass sie mit der Verfassung übereinstimmen. So lautet jedenfalls bisher die ständige Rechtsprechung.
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Original von Cremer
Nun wäre allerdings zu hinterfragen, ob §2 Abs. 7 grundsätzlich gilt.
Natürlich gilt diese Vorschrift, es heißt ja unbeschadet.
Allerdings wird in den Konzessionsverträgen (Wegenutzungsverträge) zwischen Netzbetreiber und Kommune die Zwei-Monats-Regel unterschiedlich ausgestaltet. Vielfach wird auf die Lastmessung von 30 kW verzichtet.
Stromverbräuche bis 30.000 kWh/a werden konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden abgerechnet.
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Original von reblaus
Ich habe noch kein Urteil gelesen, in dem das so entschieden wurde.
Der Meinungsstreit geht momentan darum, ob nur der Kleinverbrauchstarif der Grundversorgungstarif darstellt, und alle anderen Tarife für größere Gasabnahmen Sondertarife sind, weil hierfür auch nur die geringeren Konzessionsabgaben bezahlt werden.
Wenn man dem folgen würde, wäre jeder Tarif der Bestabrechnung anbietet, ein Sondertarif.
Für ihre Kunden hat die Klägerin mehrere Preisgruppen aufgestellt, nämlich E O, E 1, E 2 und ES. Der Erdgasverkaufspreis der Klägerin ist branchenüblich unterteilt in einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis, der für jede vom Kunden abgenommene Kilowattstunde (kWh) berechnet wird und in einen Leistungspreis (Grundpreis), der unabhängig von der abgenommen Menge an Erdgas gebildet wird.
Für die Preisgruppen E 0 bis 2 (Abnahmemengen bis 9.297 kWh) sowie ES (Abnahmemenge über 10.000 kWh jährlich) ist das Verhältnis von Leistungspreis und Arbeitspreis unterschiedlich. in der Preisgruppe ES ist der Arbeitspreis niedriger, der Leistungspreis hingegen höher. Diese Preise entwickeln sich im Tarifsystem der Klägerin gegenläufig. Per 01.10.2004 betrug der Preis in der Tarifgruppe ES 3,14 ct/kWh netto (= 3,64 ct/kWh brutto).
Die Beklagten wurden durch die Klägerin in die Sonderpreisregelung ES eingestuft, wobei für die Tarifeinstufung und Jahresverbrauchsabrechnung bis zum 31.10.2007 das Prinzip der sog. Bestpreisabrechnung galt. Nach diesem Prinzip wird der Verbrauch eines Haushaltskunden nach dem jeweils für ihn günstigsten Tarif abgerechnet.
OLG Oldenburg, 06.Zivilsenat 6 U 164/09 12.02.2010 (http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5228&ident=)[/list]
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Siehe auch OLG Dresden, Urt.v. 26.01.10 (http://www.alexandergrundmann.de/dl/olg_dresden_urteil_26jan10.pdf)
Auch das OLG Dresden folgt u. a. auch dem KG Berlin, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06. Die Entscheidung des Kammergerichts ist durch den Beschluss des BGH vom 26.01.10 VIII ZR 312/08 rechtskräftig geworden.
Ein Tarifkundenvertrag soll laut BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07 Rn. 16, VIII ZR 314/07 dadurch geprägt sein, dass sich Kunde und Versorger auf die Belieferung zu einem bestimmten, feststehenden Allgemeinen Tarif bei Vertragsabschluss einigen, aus dieser Einigung ein vertragliches Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erwächst und dieses Äquivalenzverhältnis künftig durch einseitige Preiseänderungen wegen veränderter Kosten zu wahren ist.
Eine Bestpreisabrechnung, wonach der Kunde immer erst am Ende eines Abrechnungszeitraumes in einen von mehreren Tarifen eingeordnet wird, ist hiermit wohl unvereinbar. Bei einer solchen steht der zur Abrechnung zu stellende Preis erst nach den erfolgten Energielieferungen fest. Normalerweise ist es so, dass der Tarifkunde durch die Vereinbarung eines festen Tarifs die zu Abrechnung zu stellenden Preise bereits kennt, bevor die Energielieferungen erfolgen. Es bedürfte deshalb dafür wohl einer besonderen Vertragsabsrede zu einer Bestpreis- Praxis und allein eine solche weicht von den gesetzlichen Regelungen der AVBGasV/ GasGVV ab und lässt den Vertrag wohl deshalb zu einem Sondervertrag werden, bei dem es auf eine vertragliche Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ankommt.
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Wenn ein Kunde ohne weitere Vereinbarung einfach Energie aus dem Netz entnimmt, kommt damit ein Grundversorgungsvertrag zu den veröffentlichen Allgemeinen Tarifen des Grundversorgers und den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen der GVV zustande.
Wenn der Versorger nun seine \"Allgemeinen Tarife\" als Bestabrechnung:
Kleinverbrauch
Grundtarif (G)
toller Tarif (G1)
ganz toller Tarif (G2)
aufgebaut hat und die Tarife G1 und G2 gar keine Tarife der Grundversorgung sein sollten, dann haben wir einen Kunden mit Grundversorgungsvertrag, dem irrtümlich und fehlerhaft Sondervertragspreise berechnet wurden.
Eine Berechnung falscher Preise kann jedoch den Vertragsstatus selbst nicht verändern. Sonst könnte das EVU ja auch umgekehrt einen Sonderkunden einseitig in die Grundversorgung umstufen, indem es einfach Tarifpreise abrechnet.
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Woraus soll denn der Kunde in Ihrem Beispielsfall ersehen können, dass G1 und G2 keine Allgemeinen Tarife der Grundversorgung sein sollen, wenn der Grundversorger selbst öffentlich bekannt macht, dass die Belieferung durch ihn auch zu diesen erfolgt und abgerechnet wird?
Wenn die Tarife G 1 und G2 als Tarife der Grundversorgung veröffentlicht wurden, der Kunde bei Abschluss des Vertrages keinen Tarif gewählt hatte, der Versorger ihn in einen solchen eingestuft hatte, dann ist ein Grundversorgungsvertrag zu einem solchen Tarif abgeschlossen worden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 16). In der bis 1998 geltenden BTOGas war ein Wahlrecht des Tarifkunden zwischen mehreren Allgemeinen Tarifen vorgesehen. Traf der Tarifkunde keine Wahl, konnte ihn der Versorger in einen Tarif einstufen. Dem Kunden verblieb hiernach die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Frist noch nachträglich rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Wahlrecht auszuüben. War die Frist fruchtlos verstrichen, stand der Tarif fest, zu dem die Belieferung zu erfolgen hat.
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Original von RR-E-ft
Woraus soll denn der Kunde in Ihrem Beispielsfall ersehen können, dass G1 und G2 keine Allgemeinen Tarife der Grundversorgung sein sollen, wenn der Grundversorger selbst öffentlich bekannt macht, dass die Belieferung durch ihn auch zu diesen erfolgt und abgerechnet wird?
Kann er nicht sehen, da ja auch der Versorger selbst davon ausging, dass es sich bei allen diesen Tarifen um seine Allgemeinen Tarife handelt. Ich bezog mich auf den Fall, dass ein Gericht nur den \"teuersten\" Tarif G als Allgemeinen Tarif ansieht.
Original von RR-E-ftWenn die Tarife G 1 und G2 als Tarife der Grundversorgung veröffentlicht wurden, der Kunde bei Abschluss des Vertrages keinen Tarif gewählt hatte, der Versorger ihn in einen solchen eingestuft hatte, dann ist ein Grundversorgungsvertrag zu einem solchen Tarif abgeschlossen worden (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 16)., .
Sehe ich auch so. Ich dachte nur, Sie vertreten die Auffassung ein Kunde in derartiger Konstellation (Versorgung nach G1 wegen Bestabrechnung) sei Sonderkunde?
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Geht man mit BGH KZR 2/07 davon aus, dass dem Versorger nach der gesetzlichen Regelung nicht nur ein Tarifänderungsrecht, sondern auch ein Tarifbestimmungsrecht zufällt, wonach dieser also entscheidet, zu welchen Allgemeinen Tarifen der Kunde beliefert wird, dann ist die Annahme in BGH VIII ZR 36/06 und in VIII ZR 138/07 Tz. 16 unhaltbar, dass sich Versorger und Tarifkunde bereits bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Tarif einigen und hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgelegt wird.
Es verhält sich dann nicht anders, als hätten die Parteien von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart, worauf ja auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 AVBV und § 5 Abs. 1 GVV hindeuten. Dies hätte, wie bei der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, jedoch die Gesamtpreiskontrolle zur Folge (so auch BGH X ZR 60/04 unter II. 1).
Der VIII. Zivilsenat stellt immer auf das gesetzliche Tarifänderungsrecht ab, ohne dabei das bestehende gesetzliche Tarifbestimmungsrecht zu berücksichtigen. Das gesetzliche Tarifbestimmungsrecht unterscheidet auch den Tarifkundenvertrag von einem Sondervertrag, bei sich die Parteien bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Preis einigen (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46, BGH v. 26.01.10 VIII ZR 312/08 Rn. 2).
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Bei einer Bestabrechnung stehen die Preisstufen/Mengenstufen von Anfang an fest. Das würde ich nicht mit einseitiger Leistungsbestimmung durch den Versorger gleichsetzten.
Eine einseitige Leistungsbestimmung läge vor, wenn der Versorger nachträglich nach freiem Ermessen (unter Beachtung des § 315 BGB) die Einstufung in K,G,G1, etc. vornehmen könnte. Durch vorher veröffentlichte Verbrauchsschwellenwerte ist ein solches Ermessen aber nicht möglich.
Es ist vielmehr der Kunde, der entscheidet zu welchem Tarif er abgerechnet wird, denn allein der Kunde entscheidet, wieviel Energie er abnehmen möchte. Der Versorger hat hierauf keinen Einfluss.
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Die Praxis sei der Prüfstein aller Theorie.
Und in der Praxis sieht es so aus, dass die Versorger die Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G oftmals zu einem einheitlichen Basistarif BT zusammengeführt haben und später weitere Basistarife hinzusetzten (EWE, Erdgas Schwaben usw.)
Die Schwellen, ab welchem Jahresverbrauch ein bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehender Tarif zur Anwendung kommt, liegen mithin keinesfalls statisch fest.
Von einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann deshalb auch keine Rede sein.
Die aufgezeigte Praxis kann nur dann zulässig sein, wenn dem Versorger ein gesetzliches Tarifbestimmungsrecht zufällt.
Ein Fall, bei dem im laufenden Jahr die Schwellenwerte verschoben wurden, befindet sich gerade bei dem OLG Dresden in der Berufung.
Wärend der VIII. Zivilsenat immer nur auf ein Tarifänderungsrecht abstellt, stellt der Kartellsenat des BGH auf ein Tarifbestimmungsrecht ab (BGH KZR 2/07 Rn. 26, 29).
Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht sind zwei Dinge (BGH KZR 2/07 Rn. 26).
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Folgendes Beispiel:
Ein Versorger stuft einen Häuslebauer (der vorher nur Kleinabnehmer war) nach der Anmeldung der Erstellung des Hausanschlusses selbst ein. Außer der Anmeldung des Hausanschlusses erhält der Kundes nichts als die Jahresrechnung zur Haushaltsvollversorgung....
Im Laufe der Jahre ändert sich die Bezeichnung des \"Produktes\".
Die Abrechnung erfolgt gemäß einem Produkt, dass als \"Sondervertragsregelung außertariflich\"auf den Jahresrechnungen oder als \"Sonderpreisregelung oder-produkt\" in einer Tabelle deutlich abgesetzt von allgemeinen Tarifen (mit ebenfalls zwei mengenabhängigen Staffelungen) in Preisblättern ausgewiesen ist,
wenn außerdem aus diesem Sonderpreisprodukt eine automatische Überleitung in ein mit neuem Namen versehenes Sonderpreisprodukt mit des Fußnote \"Vertragsabschluss erforderlich; Mindestlaufzeit 1Jahr\" erfolgt und im Anschreiben darauf hingewiesen wird, dass alternativ zu den Konditionen des allgemeinen Preise versorgt werden könne.
Was muß dieser Kunden annehmen: dass er Sondervertrags- oder Tarifkunde ist?
Der Versorger hat sich (wohlweisslich) im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung nicht dazu geäussert....
Wie ist das mit dem Tarifbestimmungsrecht zu verstehen, wenn hier stehts Automatismen ablaufen...(die man nun beginnt zu hinterfragen)
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\"Sondervertragsregelung außertariflich\"auf den Jahresrechnungen oder als \"Sonderpreisregelung oder-produkt\" in einer Tabelle deutlich abgesetzt von allgemeinen Tarifen
Hier würde ich meinen, hat der Versorger ein echtes Problem. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Grundversorgung stattfindet. Somiut ein, m.E. ein Normsondervertrag. Dieser erlangt prinzipiell nur dann Geltung, wenn die Vertragspartner den Sondervertrag durch Unterschrift wirksam in Kraft setzen. Ich frage mich, was der Versorger machen will, wenn man die Zahlung verweigert. Auf der einen Seite hat der Versorger in seiner Abrechnung ausdrücklich klargestellt, dass keine Grundversorgung erfolgt, auf der anderen hat er keinen wirksamen Verrag mangels Unterschrift = Annahme.
Gruß
NN
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M.E. muss bei der Differenzierung der Frage Tarifbestimmungsrecht / Tarifänderungsrecht, jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 315 BGB, auf Folgendes hingewiesen werden.
Wenn der VIII. Senat vom Tarifänderungsrecht spricht, dann ist das aus seiner Sicht folgerichtig. Denn sonst kriegt er die Kurve zu seiner ominösen Sockelpreis-Theorie ja nicht.
Wenn der Kartellsenat vom Tarifbestimmungsrecht spricht, dann meint dieser Senat damit nur, wie der Tarif gebildet, d.h. kalkuliert und dann bestimmt wird.
Eines wird sich jedenfalls nicht mit dem Begriff Tarifbestimmung ins Spiel bringen lassen, nämlich die Frage, wie das EVU „seine Kinder“ zu nennen beliebt. Denn das stellt keine Leistungsbestimmung dar, sondern eine Verpackung (vielleicht auch nur Etikettenschwindel).
Anders ausgedrückt:
Wenn es um die Prüfung der (einseitigen ermessensgebundenen) Leistungsbestimmung geht, dann befasst sich diese Prüfung mit der rechten Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo die Euronen und Cents stehen.
Die Billigkeitsprüfung befasst sich jedenfalls nicht mit der linken Spalte einer Tabelle, nämlich dort wo der Versorger „seine Kinder“ aufführt.
Ob der Versorger seine Tarife „Genialpreis“ nennt oder „Ich-mach-dich-arm-Preis“, das interessiert energiewirtschaftrechtlich (mit Verlaub) keine S....
Worte sind Schall und Rauch. Und das Billigkeitsurteil steckt nicht in diesen Begriffen, sondern darin, was hinter diesen Worten steht, nämlich in der rechten Spalte der Tabelle.
Und wenn jetzt das Argument kommt, diese vielen Tarifspaltungen stünden alle von Anfang an fest, dann ist dies aus zwei Gründen falsch:
- Denn erstens hat der Gaskunde, als er 1998 seinen Gashahn aufdrehte, vielleicht „Mickey-Mouse-Gas“ bezogen und das wird ihm ziemlich Wurst gewesen sein.
- Dann zweitens, nämlich als er seinen ersten Widerspruch erhoben hat, wurde mit der letzten unbeanstandeten Zahlung nicht die ganze Palette der Tarifspaltungen des Versorgungsunternehmens anerkannt, sondern allenfalls eine einzige Tarifzeile in den Tarifspalten, nämlich diejenige, in welche das Versorgungsunternehmen den Kunden einzustufen beliebte.
Der VIII. Senat will ja die Grundversorgten in den juristischen Klappsack der Anerkenntnis durch Zahlung stecken. Und wenn er dabei dann konsequent sein will, dann folgt daraus nur, dass der Gaskunde zwar den Sockel (rechte Tabellenspalte) im Tarif „Genialpreis“ an der Backe hat.
Keinesfalls aber hat er damit dann den Sockel des Tarifs „Ich-mach-dich-arm-Preis“ akzeptiert. Denn den hat der Kunde im Zweifel noch niemals gezahlt, weil er auch noch niemals in diese Tarifspalte eingestuft worden war.
Ich schließe mich @RR-E-ft an. Die ganzen Tarifspaltungen des EVU\'S sind reine Willkür auf die der Kunde keinerlei Einfluss hat. Am Ende wird zusammengezählt und dabei kommt dann erst die Tarifbestimmung heraus, nämlich bei den Euronen und den Cents (in der rechten Tabellenspalte).
Es ist und bleibt eine Fiktion, dass der Gaskunde mit seinen Zahlungen quasi alle Tarifspaltungen des EVU\'s akzeptiert haben soll und schließlich dann auch noch seine Umbettung in einen völlig anderen Tarif.
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Preisblätter des EVU weißt bis 2004 aus:
Tabellenkopf 1: Allgemeine Tarife: 1. Kleinverbrauchertarrif (bis 2260kWh) 2. Grundpreistarif von 2261 bis 11206kWh)
Tabellenkopf 2 Sonderpreisregelungen (außertariflich): Vollversorgung I (von 11207 bis 148332kWh); Vollversorgung II (von 148333 bis 499999kWh)
ab 1.12.2004 sieht es fast genauso aus: nur steht jetzt immer vor den Mengenangaben das Wort \"günstig\"
Muss ich als Otto-Normalsterblicher bei der Bezeichnung \"Sonderpreisregelung( außertariflich) nicht davon ausgehen, dass ich eben nicht zu Allgemeinen Tarifen versorgt wurde?
Auch wenn das EVU mich im Rahmen der Bestabrechnung automatisch zugeordnet hat....
War nicht in einem Urteil gesagt worden, es komme darauf an, welchen Status der Kunde wahrnimmt.....
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Original von Netznutzer
Somit ein, m.E. ein Normsondervertrag. Dieser erlangt prinzipiell nur dann Geltung, wenn die Vertragspartner den Sondervertrag durch Unterschrift wirksam in Kraft setzen.
Könnten Sie mich bitte erleuchten, aus was Sie die verbindliche Schriftform herleiten wollen? Ich dachte immer es besteht Formfreiheit, es sei denn das Gesetz bestimmt etwas anderes, z.B. beim Kauf einer Immobilie.
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Original von ub40
Preisblätter des EVU weißt bis 2004 aus:
Tabellenkopf 1: Allgemeine Tarife: 1. Kleinverbrauchertarrif (bis 2260kWh) 2. Grundpreistarif von 2261 bis 11206kWh)
Tabellenkopf 2 Sonderpreisregelungen (außertariflich): Vollversorgung I (von 11207 bis 148332kWh); Vollversorgung II (von 148333 bis 499999kWh)
ab 1.12.2004 sieht es fast genauso aus: nur steht jetzt immer vor den Mengenangaben das Wort \"günstig\"
Muss ich als Otto-Normalsterblicher bei der Bezeichnung \"Sonderpreisregelung( außertariflich) nicht davon ausgehen, dass ich eben nicht zu Allgemeinen Tarifen versorgt wurde?
Auch wenn das EVU mich im Rahmen der Bestabrechnung automatisch zugeordnet hat....
War nicht in einem Urteil gesagt worden, es komme darauf an, welchen Status der Kunde wahrnimmt.....
In Ihrem Fall liegen viele, um nicht zu sagen starke Argumente vor, die den Sonderstatus belegen. Was Sie auch immer mit \"wahrnehmen\" gemeint haben, nach BGH kommt es darauf an, wie der verständige Bürger diesen, d.h. seinen Vertrag, verstehen durfte.
Und wenn es schon im Kleingedruckten heißt: \"Mindestlaufzeit ...\" - was wollen Sie dann noch mehr. Denn damit will Ihnen das EVU Ihr Kündigungsrecht für diesen Zeitraum wegnehmen. Und das geht, nach Fred Feuerstein, nur auf vertraglicher Grundlage.
@RuRo
Natürlich besteht keine Schriftform. Das Argument mit der Unterschrift taucht halt immer wieder dann auf, wenn der Richter stirnrunzelnd seine Akte gewälzt hat und dann verkündet, er finde halt nix, wo \"Vertrag\" drauf steht.
Es ist zwar nicht immer drin, was drauf steht. Aber im jur.deutsch ist gemeint: Wenn Vertrag drauf steht, dann ist auch Vertrag drin.
Der Schritt zur Unterschrift ist dann nicht weit. Denn wenn schon ein Vertrag vorliegt, d.h. eine schriftliche Urkunde, dann wird halt schon eine Unterschrift \"drauf sein müssen\". Denn wenn keine Unterschrift folgt, dann (so die Volksseele) ist auch \"nicht wirksam in Kraft gesetzt\". Kann man schon so sehen. Aber es gibt auch neben der Wirklichkeit noch weitere Wirklichkeiten (siehe VIII. Senat) ;(
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Ein vom EVU angebotener Sondervertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form und konnte grundsätzlich auch konludent begründet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09).
Der Verbraucher weiß, dass die meisten Kaufverträge keiner Form bedürfen und auch ohne Vertragsurkunde gültig sind. Wer daran zweifelt, beobachte gründlich den Betriebsablauf beim Massengeschäft von \"Bockwurst- Olaf\", am Bratwurststand oder einfach an der Supermarktkasse. Allein Tarifkundenverträge sollten gem. § 2 AVBV schriftlich geschlossen werden, konnten jedoch auch auf andere Weise zustande kommen. Man kann also aus der Tatsache, dass keine Vertragurkunde aufgeetzt wurde, weder darauf schließen, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde, noch darauf, welcher Vertrag abgeschlossen wurde.
Wenn der Kunde seit Jahr und Tag zu einem außertariflichen Sonderpreis beliefert und abgerechnet wird, ist er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sondervertragskunde (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.)
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Zunächst Danke für die Antworten! Allerdings finde ich die ganze Sache aus nachfolgend aufgeführten Gründen nach wie vor verwirrend.
Netznutzer schrieb: \"Hier würde ich meinen, hat der Versorger ein echtes Problem.\"
Davon bin ich bisher auch ausgegangen. Aber ich habe in Anbetracht von Ungereimtheiten auch ein Problem! Festzuhalten ist, dass man bei Beschäftigung mit den ganzen angehäuften Unterlagen den Eindruck nicht los wird, dass das regionale EVU viele Jahre selbst nicht so richtig wusste, was es tut. Es gibt sehr viele Ungereimtheiten, von denen man befürchten muss, dass gewiefte Versorgeranwälte in Falle eines Rechtsstreites alles so hindrehen könnten, wie es in Ihrem Sinne passt (Gut es ist Ihr Job, aber…)
Ich hatte ja schon beschrieben: die Story war so, dass beim Hausbau nur die Erstellung eines Hausanschlusses beantragt wurde, es erfolgte nach unserer Erinnerung keine Vertragsunterzeichnung.
Das Erste, was wir bekamen, waren zwei Rechungen (eine davon noch für das Kochgas in der Wohnung, eine dann für´s Heizen des neuen Hauses). Auf den Rechnungen bis 1998 steht „Bestabrechnung“ (hier habe ich auch schon verschiedene Varianten gelesen, ob man das als Indiz für einen Sondervertrag oder für Tarifkundenverhältnisse werte). Ab 1997 erscheint dann explizit „Sondervertragsregelung außertariflich“. Kann das mglw. was mit §8, Abs. 2 der KAV zu tun haben, dass erst ab 1.1.1999 in den neuen Bundesländern für Gas Konzessionsabgaben gezahlt wurden? Hat hier das EVU selbst die Heizgaskunden zu (Norm)sondervertragskunden gemacht, um weniger Konzessionabgabe zahlen zu müssen? Und wenn ja, gilt das dann für den Widerspruchszeitraum ab Anfang 2006?
Wie gesagt, über die Jahre wurde immer mal wieder umbenannt, geändert etc.pp. Man hat es nicht so wahrgenommen, weil man sich mit dem Kram damals nicht intensiv beschäftigt hat.
Nach dem Widerspruch hatten wir wiederholt darum gebeten, uns zu erläutern, auf welcher vertraglichen Grundlage die Heizgasbelieferung erfolgt. Bekommen haben wir eine Kopie einer Vertragsbestätigung mit Bezug auf AVBGas (ohne diese zu kennen; Verhältnisse vgl. wie bei der Entscheidung des AG Gotha Az 1C 288/07 und andere…)
Dazu hier auch mal ein ausdrücklicher Dank für die Urteilsammlung und die Kommentare im Forum!!!
Zitat Tangocharly:“ …nach BGH kommt es darauf an, wie der verständige Bürger diesen, d.h. seinen Vertrag, verstehen durfte.“
Als durchschnittlich intelligenter Mensch (prom. Naturwissenschaftler) verstehe ich mein Lieferverhältnis ausdrücklich als Sondervertragsregelung außertariflich!
Tangocharly: Und wenn es schon im Kleingedruckten heißt: \"Mindestlaufzeit ...\" - was wollen Sie dann noch mehr. Denn damit will Ihnen das EVU Ihr Kündigungsrecht für diesen Zeitraum wegnehmen. Und das geht, nach Fred Feuerstein, nur auf vertraglicher Grundlage.
Naja, 2007 gab es wieder eine automatische Umbenennung, dazu wurde auch ein Vertrag zugeschickt, der enthält diese Mindestlaufzeit, aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Preisänderung. Das widerspricht sich ja irgendwie. Selbst wenn nicht, lief dieses jedoch zu diesem Zeitpunkt noch „leer“, weil ein einziger Alternativanbieter erst zur zweiten Jahreshälfte 2007 zur Verfügung stand und eine komplette Heizungsumstellung auf einen anderen Energieträger innerhalb eines Monats eine Zumutung ist.
Wie sie sehen - für Otto-Normalverbrauchervalles sehr verwirrend und widersprüchlich! Und sorry für den langen Text....