Forum des Bundes der Energieverbraucher

Energiepreis-Protest => Grundsatzfragen => Thema gestartet von: courage am 18. September 2009, 18:00:02

Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 18. September 2009, 18:00:02
Unter moralischen Gesichtspunkten sind sich die meisten Verbraucher angesichts der explodierenden Kosten für Gas und Strom einig: man wittert Betrug, weil man sich von den Versorgern getäuscht, abkassiert und über den Tisch gezogen fühlt.

Wie sieht das aber unter juristischen Gesichtspunkten aus? Hält der gefühlte Betrug auch einer rechtlichen Prüfung stand?

Ich meine, dieses Thema ist noch nicht beleuchtet und sollte deshalb diskutiert werden. Dazu möchte ich hiermit einen Anstoß geben.

Hier die Definition von Betrug im Strafgesetzbuch:

Zitat
§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Aus meiner Sicht agieren die Versorger i.d.R. wie folgt:

Bereits vor geraumer Zeit hat ein Versorger klare Hinweise erhalten, dass seine Preisanpassungsklausel im Sondervertrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Trotzdem stellt er weiterhin seinen Sondervertragskunden erhöhte Preise in Rechnung, verbunden mit wolkigen Hinweisen, die Bezugskosten hätten sich erhöht.
Der Versorger; der über eine Rechtsabteilung verfügt bzw. sich professionell rechtlich beraten lässt, weiß genau, dass er sich durch die Zahlungen der gutgläubigen Kunden ungerechtfertigt bereichert und damit das Vermögen einer Vielzahl seiner Kunden schädigt. Der Versorger geht dabei planmäßig vor; er nutzt die juristische Unerfahrenheit der Mehrzahl seiner Kunden systematisch aus
.

Wenn man die Betrugsdefinition dem Vorgehen von Versorgern gegenüberstellt, ist zu hoffen, dass sich bald ein Staatsanwalt findet, der einen Anfangsverdacht begründet sieht und sich dann weiter damit auseinandersetzt.

Im Forum habe ich nur ganz wenige, spärliche Hinweise zum Thema gefunden:
siehe hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=54230#post54230) oder hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=50359#post50359) oder hier (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=40127#post40127).
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 18. September 2009, 18:52:57
Wenn die Behauptung der Rechtmäßigkeit einer Klausel, die tatsächlich rechtswidrig ist, einen Betrug darstellen würde, müsste jeder Rechtsanwalt, der einen Versorger in einem Verfahren vor Gericht vertritt, und diese Ansicht äußert, mit einem Strafverfahren rechnen.

Wenn man es konsequent durchdenkt, müsste jeder Rechtsanwalt in jedem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem um Geldforderungen gestritten wird, dann mit einem Strafverfahren rechnen, wenn sein Mandant unterliegt, und er in Kenntnis des Sachverhalts vor Gericht behauptet hat, dass der Anspruch zu Recht bestünde oder zu Recht nicht bestünde.

Einen versuchten Betrug würde darstellen, wenn der Versorger eine WP-Bescheinigung erstellen lässt, die fehlerhaft ist, und er diese als Nachweis an seine Kunden sendet, obwohl er von dem Fehler Kenntnis hat.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 18. September 2009, 21:39:57
Zitat
Original von courage Wie sieht das aber unter juristischen Gesichtspunkten aus? Hält der gefühlte Betrug auch einer rechtlichen Prüfung stand?
Wenn Sie mich fragen: Wohl in nur den wenigsten Fällen. Nämlich dann, wenn Versorger oder (wie Reblaus schon schrieb) ihre Rechtsvertreter, zum einen Tatsachen vorgespiegeln, entstellen oder unterdrücken. Auch die anderen Tatbestandsmerkmale wie \"Absicht\", \"Vermögensvorteil\" etc. müssen vorliegen. Ihre Hoffnung, dass der Staatsanwalt einen Anfangsverdacht sehen möge, dürfte sich kaum erfüllen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: berghaus am 18. September 2009, 22:01:26
Zitat von reblaus
Zitat
Wenn man es konsequent durchdenkt, müsste jeder Rechtsanwalt in jedem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem um Geldforderungen gestritten wird, dann mit einem Strafverfahren rechnen, wenn sein Mandant unterliegt, und er in Kenntnis des Sachverhalts vor Gericht behauptet hat, dass der Anspruch zu Recht bestünde oder zu Recht nicht bestünde.

In Zivilprozessen um Geld wird und darf wohl gelogen werden, dass sich die Balken biegen. (Ich glaube, das Thema hatten wir schon mal.)
Der Richter erkennt das wohl, darf aber wohl nur Urteile entsprechend dem Parteivorbringen fällen und muss Wahrheit und Gerechtigkeit ausblenden.

Der Gegner, der die Wahrheit ja kennt, weiß, dass die Unwahrheiten, die der Anwalt vorträgt, nicht von dessen Mandanten stammen (können), sondern von dem Anwalt in Ausnutzung der Schwächen des Vertrages und der Situation ausgedacht worden sind.

Beschwert man sich nun (nur) bei der Rechtsanwaltskammer mit einer \"Auflistung der unwahren Behauptungen des RA ..) verteidigt sich dieser dahingehend, dass er nur Rechtsansichten vorgetragen habe, die nicht wahr oder unwahr, sondern nur falsch oder richtig sein können. Soweit es sich dabei nicht um Rechtsansichten handelt, habe er nur die Behauptungen seines Mandanten (!) vorgetragen.
Nur wegen der offensichtlichen Unerfahrenheit des Nichtjuristen \'berghaus\' in zivilprozessualen Verfahren wolle er mal von einer Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung, falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat (Unterstellung von Prozessbetrug) absehen.
Fazit: Nie wieder ohne Anwalt!

berghaus 18.09.09
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 18. September 2009, 22:15:35
Zitat
Original von berghaus
Beschwert man sich nun (nur) bei der Rechtsanwaltskammer mit einer \"Auflistung der unwahren Behauptungen des RA ..) verteidigt sich dieser dahingehend, dass er nur Rechtsansichten vorgetragen habe, die nicht wahr oder unwahr, sondern nur falsch oder richtig sein können. Soweit es sich dabei nicht um Rechtsansichten handelt, habe er nur die Behauptungen seines Mandanten (!) vorgetragen.
Nur wegen der offensichtlichen Unerfahrenheit des Nichtjuristen \'berghaus\' in zivilprozessualen Verfahren wolle er mal von einer Anzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung, falscher Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat (Unterstellung von Prozessbetrug) absehen.
Fazit: Nie wieder ohne Anwalt!

Auweia, da sind Sie mit Ihrer Kammerbeschwerde tatsächlich satt ins Fettnäpfchen getreten! Der gute Vorsatz ist löblich. ;)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Christian Guhl am 19. September 2009, 13:21:40
Zitat
Original von reblaus
Wenn die Behauptung der Rechtmäßigkeit einer Klausel, die tatsächlich rechtswidrig ist, einen Betrug darstellen würde, müsste jeder Rechtsanwalt, der einen Versorger in einem Verfahren vor Gericht vertritt, und diese Ansicht äußert, mit einem Strafverfahren rechnen.
Nicht der Rechtsanwalt hat den Betrug begangen, sondern derjenige (Versorger), der die Klausel, von der er weiß (oder wissen müsste) das sie ungültig ist, benutzt hat, um die Preise zu erhöhen. Es kann sich heute kein Versorger damit herausreden, er konnte nicht ahnen, dass die Klausel gegen §307 verstößt. Wenn dann diese Klausel (die z.B. keine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten enthält) trotzdem munter weiter verwendet wird und dem Kunden vorgetäuscht wird, man hätte ein wirksames Preisänderungsrecht, ist das Absicht, um den Kunden zu schädigen. Einerseits wird dem Kunden unterstellt, das er schlauer als die Rechtsabteilung des Versorgers sein muss, um eine Verjährung der Rückerstattungsansprüche zu verhindern, andererseits dürfen die juristischen Profis die Ahnungslosen spielen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 19. September 2009, 13:34:41
Es ist eine Rechtsfrage, ob eine Vertragsklausel unwirksam ist. Darüber darf soviel Unsinn verbreitet werden, wie man will. Etwas anderes wäre es, wenn der Versorger vorspiegelt, es sei ein schriftlicher Vertrag mit einer wirksamen Klausel abgeschlossen worden, und dem tatsächlich nicht so ist.

Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. Ein Betrug vor Gericht nennt sich Prozessbetrug.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 19. September 2009, 15:27:58
Zitat
Original von reblaus
......
Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. ...
391 (http://bundesrecht.juris.de/zpo/__391.html), 410 (http://bundesrecht.juris.de/zpo/__410.html), 452  (http://bundesrecht.juris.de/zpo/__452.html),138 (http://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html)


[/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 19. September 2009, 19:23:27
So ganz neu sind Gedanken zu diesem Thema nicht.;)

Auch die hier diskutierten Aspekte erinnerten mich oftmals, sorry, an \"alten Wein in neuen Schläuchen\"
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=11611)

Aber jetzt freue ich mich ehrlich, dass derartige Überlegungen, Danke @courage, 2 Jahre später und sowohl unter den Gesichtspunkten sich entwickelnder Rechtsprechung als auch durch den Blickwinkel neuer Diskutanten, wieder aufgegriffen werden.:]
Und, in Anlehnung an den Beitrag von Christian Guhl, entschuldigt, wenn ich nur einen Teil in diesen Thread kopiere und nicht neu formuliere. Aber ich denke, falls man sich die Mühe macht die alten Threads kurz nachzulesen, erschliesst sich der Zusammenhang recht schnell.
siehe also beispielhaft hier:
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=5377&hilight=kampfzwerg+schadenersatz)

Was passiert, wenn...

Zitat
Original von kampfzwerg vom 20.01.2007
Hypothese:
1. Man ist in einen bestehenden S-Vertrag mit Sonderpreisen, ursprünglich vom Versorger mit einem Bauträger in grauer Vorzeit, vor der Schuldrechtreform 2002, abgeschlossen, eingetreten.
Die Möglichkeit einer individuellen Vereinbarung bestand also nicht.
Lt. Urteil OLG Karlruhe vom 28.06.06 ist § 315 anzuwenden.
Der Widerspruch mit 315 wurde 2004 eingereicht.

und

2. Die Preisänderungsklauseln sind gemäß § 307 unwirksam.

3. Der Versorger lässt den Kunden zusätzlich nach Einwand von § 315 i.J. 2004, z.B. 2 Jahre nicht nur in dem Glauben Tarifkunde zu sein, sondern gibt auch noch fahrlässig Falschinformationen, die diesen Glauben stärken:
Er machte sich nicht die Mühe das bestehende Vertragsverhältnis vor seiner Antwort mittels Textbausteinen zu prüfen.

4. Wie weit könnte man also mit einer Rückforderung zurückgehen?

5. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum liesse sich Schadenersatz zzgl. geltend machen?

3J. sind nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (nach der Schuldrechtsreform 2002) normal.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel, wie das OLG Karlsruhe zu SV-Kunden und § 315 ausführte.

Falls daher fahrlässige Täuschung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Versorger seit 2004, immerhin 2 J. lang, vorläge?


§ 812 BGB regelt den Herausgabeanspruch aus ungerechtferigter Bereicherung.
Dies ist bei erfolgter Leistung auf ohne rechtlichen Grund gestellte Forderungen der Fall.
(gem. § 307 unwirksame Preisänderungsklauseln, unwirksame Einbeziehung der AGB in den SV-Vertrag)
Ergo Anspruch auf Rückzahlung.

Hinzu käme m.E.
§ 823 "Schadensersatzpflicht" wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit
und ggf.
§ 819 BGB "Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes -oder Sittenverstoß":
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.


Zitat
Original von Kampfzwerg vom 03.04.2007
Interessant ist allerdings die aufgestellte Denk-Aufgabe/Konstellation in Bezug auf den Zeitraum vor meiner Kürzung.
Der Versorger kann sich wohl kaum damit herausreden, dass er keine Kenntnis des Sondervertrags hatte.
Also bleibt nur die Nicht-Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisänderungsklauseln.
Diese Unwirksamkeit wiederum hätten ihm nach Veröffentlichung entsprechender Urteile des BGH bekannt sein müssen.

Die Frage ist, ob ich dann wirklich in der Pflicht wäre ihm die Kenntnis der Urteile nachzuweisen?
Wer von uns hat denn eine konzerneigene Rechtsabteilung?
Abgebucht hat er deswegen, weil er mit der Unkenntnis seiner Kunden kalkuliert. Wohingegen ich nach Treu und Glauben abbuchen ließ.

Das enthebt ihn wiederum aber nicht der Rückzahlung aufgrund ungerechtferigter Bereicherung, falls den Kunden das irgendwann einmal auffällt.


Zitat
Original von reblaus Etwas anderes wäre es, wenn der Versorger vorspiegelt, es sei ein schriftlicher Vertrag mit einer wirksamen Klausel abgeschlossen worden, und dem tatsächlich nicht so ist.
Der umgekehrte Fall könnte in der Realität in einem massgeblichen Anteil der Fälle allerdings eher wahrscheinlich sein. Der Versorger behauptet den Vertragsschluss eines Grundversorgungsvertrags, konkludent mittels Gasentnahme, obwohl in der (grauen) Vorzeit ein Sondervertrag geschlossen wurde. Möglicherweise liegt dieser aufgrund des (urzeitlichen Abschluss-)Datums allerdings nicht mehr im Original vor, sondern bestenfalls nur noch auf Mikrofiche ;)

Und, unter Berücksichtigung vorstehender Überlegungen und Erreichung eines finanziellen Vorteils des Versorgers, wären wir im Ergebnis vielleicht genau hier:
 
Zitat
original von reblaus Vor Gericht darf gelogen werden, dass sich die Balken biegen, wenn man durch die Lüge keinen finanziellen Vorteil erlangt. Ein Betrug vor Gericht nennt sich Prozessbetrug.
 
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 19. September 2009, 22:14:01
Zitat
Original von Christian Guhl
... Wenn dann diese Klausel (die z.B. keine Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten enthält) trotzdem munter weiter verwendet wird und dem Kunden vorgetäuscht wird, man hätte ein wirksames Preisänderungsrecht, ist das Absicht, um den Kunden zu schädigen. ...

Eines der Tatbestandsmerkmale von Betrug, nämlich die Absicht, wäre damit schon mal geklärt.

Wie sieht es beim Merkmal  \"Vermögensvorteil\" aus? Der Kunde soll zahlen und so das Vermögen zum Vorteil des Versorgers mehren. Der Versorger möchte sich also einen Vermögensvorteil verschaffen. Damit trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal zu.

Der Vermögensvorteil muss jedoch \"rechtswidrig\" sein. Da das Zahlungsverlangen des bösgläubigen Versorgers auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruht, ist der verschaffte Vermögensvorteil wohl auch rechtswidrig.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 20. September 2009, 11:56:20
Vor der Strafanzeige sollten die Abmahnungen durch die Verbraucherorganisationen stehen; z.B. wie hier  (http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2005__1721/ContentDetail__8680/)

und Strafanzeigen wegen Betrug gab es ja schon in anderem Zusammenhang.

siehe hier:
Strafanzeige gegen Gaswerksverband wegen Betrug (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=59448#post59448)

Was ist daraus geworden?
siehe hier  (http://www.gruene-taunusstein.de/index.php?id=27145no_cache=1&expand=255276&displayNon=1&cHash=b62cbc43a7&type=1)    und hier  (http://wiki.energienetz.de/index.php/Wiesbaden-65189#Aktuelle_Situation)[/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 20. September 2009, 12:18:29
@ nomos

Zur Klarstellung: es muss nicht zuerst ein Abmahnverfahren vorgeschaltet worden sein, wenn es um die Prüfung der Frage von Betrug geht.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 20. September 2009, 12:24:12
Zitat
Original von courage
@ nomos

Zur Klarstellung: es muss nicht zuerst ein Abmahnverfahren vorgeschaltet worden sein, wenn es um die Prüfung der Frage von Betrug geht.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 20. September 2009, 12:54:09
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 20. September 2009, 13:29:42
@ reblaus

Gehen Sie bitte nicht von sich aus; Sie beschäftigen sich schon lange mit dem Thema und sind juristisch geschult.

Getäuscht wird der Durchschnittsverbraucher, der in gutem Glauben den Mitteilungen seines Versorgers und den Inhalten seines Vertrages vertraut.

Oder meinen Sie etwa, wer seinem Versorger vertraut, ist selber schuld und es geschieht im Recht, wenn er Preise bezahlt, die er gar nicht zahlen müsste, wenn er nicht so dämlich wäre.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 20. September 2009, 14:25:26
@courage
Es muss nun einmal eine Täuschung über eine Tatsache vorliegen, und keine Täuschung über eine rechtliche Interpretation. Nicht jedes Verhalten das unrechtmäßig ist, ist gleichzeitig strafbar.

Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 20. September 2009, 16:05:54
@ reblaus

Tatsache ist die Preisanpassungsklausel, die dem Versorger deswegen kein Recht auf höhere Preise einräumt, weil sie bekanntermaßen unwirksam ist.

Der Durchschnittsverbraucher geht aber irrigerweise von einer wirksamen Klausel und damit von einem rechtmäßigen Preiserhöhungsverlangen des Versorgers aus. Durch die Mitteilungen der Versorger wird der Verbraucher über seine unzutreffenden Haltung bewusst im Unklaren gelassen.

Hat ein Kaufmann (=Versorger) gegenüber seinen Kunden nicht auch bestimmte Treue- und Aufklärungspflichten? Wer hat schon mal ein Schreiben mit sinngemäß folgendem Inhalt erhalten:

\"Sehr geehrter Kunde,
wir erhöhen die Preise und bitten Sie, ab dem genannten Zeitpunkt erhöhte Zahlungen zu leisten. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie die genannten Erhöhungen nicht bezahlen müssen, denn die in unserem Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist unwirksam. Wir würden uns jedoch sehr freuen, wenn Sie die Erhöhung freiwillig bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr redlicher Versorger\"
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 20. September 2009, 19:53:55
@courage
schöne Idee der Formulierung eines Preisänderungsverlangens,
die Vorstellung von Utopien beflügelten ja seit Menschengedenken die Fantasien ;)


Zitat
Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
Wieso?
Ich finde diese Diskussion überhaupt nicht abwegig.
Es wurden andererseits und -orts bereits sehr viele, rein hypothetische, Diskussionen über weitaus konstruiertere Zusammenhänge und deren imaginäre Folgen geführt, die in der diskutierten Form völlig abwegig und zuzüglich ebenfalls schlicht leider völlig ohne Nutzwert für den \"normalen Verbraucher\" erschienen.

Eine Antwort auf die hiesigen Fragen und Überlegungen zu finden, hat dahingegen zur Abwechslung nicht nur allgemeinen Nutzen sondern \"erleuchtet\" dem geneigten Leser vielleicht sogar einmal den \"realen Hintergrund\" seiner persönlichen Fallgeschichte, abseits der vielbemühten und überstrapazierten Abstraktionen.;)

Endlich einmal wieder eine Grundsatzfrage, die diesen Titel wirklich verdient und deren Beantwortung dem Verbraucher \"Mehrwert\" erschliessen könnte. Ist doch spannend.


Wieso also liegt keine Täuschung vor, wenn z.B. die vom Versorger weiterhin verwendete Klausel trotz erwiesener, per Gerichtsurteil inzwischen festgestellter, Unwirksamkeit weiterhin als schriftliche Begründung in einem Preiserhöhungsverlangen verwendet wird?
Über die Zeit der Vermutung wären wir also schon hinaus ;)

Zitat
original von reblaus
Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Nennen Sie mir eine Konstellation, in der der Verbraucher über eine vergleichbar starke Rechtsposition verfügt.
(Die fett- Markierung und Farbe sind von mir)
Die Rechtsposition an sich mag sehr stark sein. So weit so gut.
WENN man sich dessen bewusst ist.
Der Punkt ist aber doch, dass der Verbraucher, der sich nach Treu und Glauben auf eine korrekte und VERTRAGSGEMÄßE Rechnungsstellung seines Versorgers und damit selbstredend auf die Rechtmässigkeit der darin geltend gemachten Forderung verläßt, MIT besseren Wissens des Versorgers rechtsgrundlos leistet.
Der Verbraucher weiss es aber nicht. Und erfährt es wahrscheinlich auch nie.
Von wem denn auch. Der Versorger wird es ihm ganz sicher nicht sagen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: berghaus am 20. September 2009, 21:17:02
Zitat
original von reblaus Wenn der Versorger in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel, trotzdem überhöhte Zahlungen entgegen nimmt, muss er diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausgeben. Wer den fehlenden Rechtsgrund bei Annahme kennt, oder später erfährt, haftet von dem Zeitpunkt an, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Die Verjährung ist gehemmt. Der Verbraucher kann wann immer er von der rechtsgrundlosen Zahlung erfährt, seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

Frage 1:
Seit wann kennt der Versorger z.B. RWE den fehlenden Rechtsgrund (z.B. unwirksame Preisklausel)? LG Dortmund - 18.01.08, OLG Hamm - 19.05.09  oder
BGH ?.?.2011? Fehlt der Rechtsgrund erst nach rechtskräftiger Entscheidung?

Frage 2:
Wie weist man die Kenntnis im Rückforderungsprozess nach?

Frage 3 zu \'wann immer\':
Gibts da auf einmal keine Verjährung mehr (3-4, 10, 30 Jahre oder gar unendlich)?

berghaus 20.09.09
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 20. September 2009, 23:20:57
Zitat
Original von reblaus
Diese ganze Diskussion ist völlig abwegig. Es liegt doch gar keine Täuschung vor!
völlig abwegig ist?

.... und hier geht es um Strafrecht und nicht um  Zivilrecht! [/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 20. September 2009, 23:34:51
@ nomos

Zu Unrecht bereichern will sich derjenige, der einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Dies muss der Täter positiv wissen, z.B. aufgrund eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 20. September 2009, 23:53:10
Zitat
Original von Gas-Rebell
@ nomos

Zu Unrecht bereichern will sich derjenige, der einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Dies muss der Täter positiv wissen, z.B. aufgrund eines gegen ihn ergangenen Urteils.
positiv unwissend  ;) .
Ob da wirklich ein Betrugsvorwurf völlig abwegig ist, sehe ich noch nicht als ausgemacht! [/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 00:18:02
Zitat
Original von nomos
Ja und wenn das so ist und die Preise unverändert weiter verlangt werden ...?

Die Preise darf der Versorger weiter verlangen, dabei allerdings nicht wider besseres Wissen dahingehend zu täuschen versuchen, dass es z.B. kein Urteil zur Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisklausel gegeben habe.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 21. September 2009, 07:48:29
@Gas-Rebell
Aus welchem Gesetz leiten Sie her, dass ein Versorger Urteile, die gegen ihn ergangen sind, seinen Kunden mitteilen muss? Welche Urteile muss er denn mitteilen, die erstinstanzlichen? Die Berufungsurteile oder erst das Revisionsurteil?

Solche Urteile sind keine Geheimsache. Das veröffentlicht das Gericht schon selbst, wenn es der Meinung ist, dass dies von öffentlichem Interesse wäre. Und dann steht es in der Zeitung.

Wie sieht es nach Ihrer Theorie aus, wenn sowohl die Pressemitteilung des Gerichts als auch die Berichterstattung der Medien unterbleibt. Ist das dann Beihilfe zum Betrug des Versorgers?

Nochmals, eine Preiserhöhung trotz Wissens um dem fehlenden Rechtsgrund ist kein Betrug.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 09:13:34
Zitat
Original von reblaus
@Gas-Rebell
Aus welchem Gesetz leiten Sie her, dass ein Versorger Urteile, die gegen ihn ergangen sind, seinen Kunden mitteilen muss? Welche Urteile muss er denn mitteilen, die erstinstanzlichen? Die Berufungsurteile oder erst das Revisionsurteil?

Ich habe nicht von einer Mitteilungspflicht gesprochen. Es dürfte für das EVU allerdings problematisch werden, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil wahrheitswidrig behauptet würde, dass die Klausel rechtlich nicht beanstandet worden sei oder auf Nachfrage derlei Tatsachen zu verschweigen. Allerdings bin ich der Meinung, dass wohl kein Unternehmen sich derart dämlich verhalten würde.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 10:14:51
Zitat
Original von Gas-Rebell
Die Preise darf der Versorger weiter verlangen, dabei allerdings nicht wider besseres Wissen dahingehend zu täuschen versuchen, dass es z.B. kein Urteil zur Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Preisklausel gegeben habe.
.....
Es dürfte für das EVU allerdings problematisch werden, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil wahrheitswidrig behauptet würde, dass die Klausel rechtlich nicht beanstandet worden sei oder auf Nachfrage derlei Tatsachen zu verschweigen. Allerdings bin ich der Meinung, dass wohl kein Unternehmen sich derart dämlich verhalten würde.
dämliches Verhalten ..):

Täuschung (http://www.suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/bad-duerrheim/Gaspreisrebellen-SVS-und-ZVB-taeuschen-Verbraucher;art372507,3723287)

Abmahung (http://www.schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=7833557&artId=13040345&offset=69)
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.

Die Klausel verwendet man (neu) nicht mehr - siehe hier:

Kläger gewinnt im Gasstreit (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=61225#post61225)

Zitat
Die viel diskutierte Preisänderungsklausel ist nur noch in SVS-Best-Preis-Verträgen zu finden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden.
[/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 21. September 2009, 10:31:49
Einige überdurchschnittlich am Preisprotest interessierte Verbraucher wissen inzwischen, dass Preisanpassungsklauseln, die keine entsprechende Verpflichtung zur Preissenkung vorsehen, unwirksam sind.

Das wissen alle Versorger(anwälte) schon lange. Es handelt sich dabei um ein relativ leicht nachprüfbares Kriterium. Deshalb braucht ein Versorger(anwalt) kein versorger- und klauselspezifischen Urteil mehr, um zur Erkenntnis der Unwirksamkeit seiner Klausel zu gelangen. Die Frage ist lediglich, seit wann genau mussten sie es wissen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 10:46:58
Zitat
Original von nomos
dazu ein Beispiel aus B-W (Täuschung, Abmahnung, dämliches Verhalten ..):

Täuschung (http://www.suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/bad-duerrheim/Gaspreisrebellen-SVS-und-ZVB-taeuschen-Verbraucher;art372507,3723287)

Abmahung (http://www.schwarzwaelder-bote.de/wm?catId=7833557&artId=13040345&offset=69)
Dessen ungeachtet wurde von Stadtwerke und Gaszweckverband angekündigt, die Gastarife zum 1. Oktober 2008 anzuheben. Je nach Vertrag zwischen 15 und 17 Prozent.[/list]

Das ist keine Täuschung. Jedem Unternehmen und Menschen ist es rechtlich grundsätzlich unbenommen, Sie nach Belieben mit Forderungen (Preiserhöhungen inklusive) zu konfrontieren. Ich darf ebenfalls zu Ihnen sagen: \"Nomos, ich fordere von Ihnen 1000 Euro.\", obwohl ich gar keinen Rechtsgrund dafür habe. Mit ungerechtfertigten Forderungen konfrontiert zu werden, gehört nach ständiger Rechtssprechung zum \"allgemeinen Lebensrisiko\". Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 11:02:28
Zitat
Original von Gas-Rebell
Das ist keine Täuschung. ........Die Frage ist, ob derjenige, der die ungerechtfertigte Forderung erhebt, Sie in schädigender Bereicherungsabsicht mittels Täuschung über Tatsachen zu der irrigen Annahme bewegt oder zu bewegen versucht, Sie seien zur Erfüllung der Forderung verpflichtet. Im von Ihnen genannten Fall liegt so eine Täuschung über Tatsachen nicht vor.
eine Täuschung über Tatsachen liegt nicht vor\",  schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?

Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?[/list]PS:
Vielleicht auch mal dieses rechtskräftige Urteil des Thüringer OLG lesen.  (http://www.vzth.de/mediabig/74971A.pdf)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 11:55:31
Zitat
Original von nomos
@Gas-Rebell, können Sie Ihr Urteil, \"eine Täuschung über Tastsachen liegt nicht vor\",  schlüssig begründen? Ist \"Die Frage\" denn unbeantwortet?
Es gilt zunächst festzustellen, um welche \"Tatsache\" es sich handelt. Tatsache ist in Ihrem Fall, dass der BGH das bekannte Urteil vom 29.04.2008 erlassen hat. Eine Täuschung über diese Tatsachen wäre, wenn der Versorger Ihnen z.B. durch arglistiges Vorspiegeln anderer falscher Tatsachen weis machen wollte, dass es dieses Urteil z.B. gar nicht gegeben habe oder es inzwischen wieder aufgehoben worden sei und Sie damit zu der irrigen Annahme verleitet, es bestehe ein tatsächlicher Rechtsgrund für die Forderung.

Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.

Zitat
Erheben Sie mal die ungerechtfertigte Forderung nach Sozialleistungen vom Staat, der darauf dann zahlt. Wie machen Sie das ohne Täuschung, ohne Betrug?
Wie gesagt: fordern kann ich, was ich will. Es kommt auf die Begründung an. Wenn ich darin der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft tatsächliche Verhältnisse vorspiegele, wie eine Bedürftigkeit, die tatsächlich nicht existiert, dann bringt mich das in Verdacht, einen Sozialleistungsbetrug begehen zu wollen. Wenn ich allerdings meinen Antrag mit Rechtsansichten begründe, wie z.B. dem Zitat von irgendwelchen Urteilen, dann ist das keine Täuschung über Tatsachen.

Zu Ihrem P.S.:
Hier handelte es sich um ein Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz. Siehe hier (http://forum.bdev.de/thread.php?threadid=11982).
Zitat
Betroffene Verbraucher (§ 13 BGB), denen gegenüber die Preise aufgrund genannter Klausel erhöht wurden, könne sich gem. § 11 UKlaG unmittelbar auf die für sie drittschützende Entscheidung des Thüringer OLG berufen, wonach die Klausel unwirksam ist und deshalb Preisänderungen nicht auf diese gestützt werden können, es insoweit an der vertraglichen Rechtsgrundlage für vorgenommene einseitigen Preisänderungen fehlt.
Fordert der Versorger trotz dieses Urteils weitere erhöhte Preise, ist ihm das zunächst einmal unbenommen, sprich nicht strafbar, auch wenn die Forderung ohne Rechtsgrund erhoben wird. Sollte er allerdings zur Begründung weiter die bisherige Preisklausel verwenden, wäre das ein Verstoß gegen das ergangene Urteil, der die Verhängung von Ordnungsmitteln zur Folge hätte. Ein Betrugsversuch wäre aber auch das nicht. Dazu müsste u.a. - wie oben beschrieben - eine \"Täuschung über Tatsachen\" hinzukommen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 21. September 2009, 12:15:43
Zitat
Original von Gas-Rebell
Es gilt zunächst festzustellen, um welche \"Tatsache\" es sich handelt. Tatsache ist in Ihrem Fall, dass der BGH das bekannte Urteil vom 29.04.2008 erlassen hat. Eine Täuschung über diese Tatsachen wäre, wenn der Versorger Ihnen z.B. durch arglistiges Vorspiegeln anderer falscher Tatsachen weis machen wollte, dass es dieses Urteil z.B. gar nicht gegeben habe oder es inzwischen wieder aufgehoben worden sei und Sie damit zu der irrigen Annahme verleitet, es bestehe ein tatsächlicher Rechtsgrund für die Forderung.

Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.

Ist dann, laut Gas-Rebell, die Übersendung der Jahres-Gasabrechnung 2008 lediglich als \"geäußerte Rechtsansicht\" des Versorgers zu verstehen?

Ich denke, der Versorger wollte die Gasabrechnung 2008 doch eher als \"Tatsachenbehauptung\" verstanden wissen, auch wenn er definitiv zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass seine Abrechnung falsch ist.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 12:37:31
Zitat
Original von Gas-Rebell
......
Der Versorger hat aber offensichtlich solches nicht getan, sondern allenfalls die Rechtsansicht geäußert, dass SEINE Klausel wegen Abweichungen zum entschiedenen Fall nicht der BGH-Rechtssprechung unterfalle. Die Äußerung einer Rechtsansicht ist keine Tatsachenbehauptung.
\"SEINE Klausel\" rechtsgültig ist, kann ich da nicht erkennen. Man verwendet die Klausel in neuen Verträgen wohl aufgrund der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht mehr, will allerdings trotzdem nichts zurückzahlen und dann auch noch die Preise weiter erhöhen.

Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage? Das berührt nur das Zivilrecht?[/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 12:41:44
Zitat
Original von courage
Ist dann, laut Gas-Rebell, die Übersendung der Jahres-Gasabrechnung 2008 lediglich als \"geäußerte Rechtsansicht\" des Versorgers zu verstehen?

Ich denke, der Versorger wollte die Gasabrechnung 2008 doch eher als \"Tatsachenbehauptung\" verstanden wissen, auch wenn er definitiv zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass seine Abrechnung falsch ist.
Die Jahresrechnung enthält Tatsachenbehauptungen (z.B. die Zählerstände), Forderungen (Preise und Summen) sowie Rechtsansichten (Verweise auf irgendwelche Rechtsgründe). Man kann daraus nicht einen gemeinsamen Eintopf rühren und \"gewollte Tatsachenbehauptung\" draufschreiben.


@ nomos
Zitat
Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage?

Zunächst wird vielleicht behauptet, \"es sei alles rechtens\" (= Äußerung einer Rechtsansicht). Wie gesagt, kommt es dann auf die Begründung an: Wurde dem Verbraucher tatsächlich \"etwas vorgemacht\", er also mittels Vorgabe falscher Tatsachen in vermögensschädlicher Bereicherungsabsicht getäuscht? Ich sehe dafür keinen Anhaltspunkt.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 13:00:46
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Dem Kunden wird vorgemacht, das sei alles Rechtens. Auf welcher Grundlage?
Zunächst wird vielleicht behauptet, \"es sei alles rechtens\" (= Äußerung einer Rechtsansicht). Wie gesagt, kommt es dann auf die Begründung an: Wurde dem Verbraucher tatsächlich \"etwas vorgemacht\", er also mittels Vorgabe falscher Tatsachen in vermögensschädlicher Bereicherungsabsicht getäuscht? Ich sehe dafür keinen Anhaltspunkt.
\"vorgemacht\", die Rechtmäßigkeit sei gegeben, der Kunde zahlt daraufhin.

Täuschung - Bereicherungsabsicht - Vermögensschaden.

Sie sehen dafür keinen Anhaltspunkt.  Wirklich keinerlei Zweifel? Na dann! [/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 13:15:51
Zitat
Original von nomos
Ein EVU erhöht Preise trotz der Erkenntnis, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht.
Auch unberechtigte Forderungen darf man straflos stellen. Wie schon mehrfach gesagt, es kommt auf die Begründung an. Mit anderen Worten, WIE wird dem Kunden \"vorgemacht\", die Preiserhöhung sei dergestalt rechtens, dass der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet sei?

Zitat
Täuschung - Bereicherungsabsicht - Vermögensschaden.

Sie sehen dafür keinen Anhaltspunkt.  Wirklich keinerlei Zweifel? Na dann! [/list]
Nein, keine Zweifel, dass dem Versorger der Vorwurf eines (versuchten oder vollendeten) Betruges nicht zu machen ist.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 21. September 2009, 13:40:36
Zitat
Original von Gas-Rebell
Die Jahresrechnung enthält Tatsachenbehauptungen (z.B. die Zählerstände), Forderungen (Preise und Summen) sowie Rechtsansichten (Verweise auf irgendwelche Rechtsgründe). Man kann daraus nicht einen gemeinsamen Eintopf rühren und \"gewollte Tatsachenbehauptung\" draufschreiben. ...

Doch, den Eintopf rühren die Versorger selbst. Sie produzieren in der Abrechnung nämlich ein Endergebnis, das meistens \"Nachzahlung\" heißt und dann vom Konto des Kunden \"abgebucht\" wird.

Im ganzen Papier der Versorger findet sich wider besserem Wissen, also treuwidrig, nicht der leiseste Hinweis darauf, dass die Abbuchung rechtsgrundlos erfolgen wird. Auch das \"Unterdrücken von Tatsachen\", wie in solchem Fall, führt dazu, dass man den Kunden bewusst in seinem Irrtum belässt und dadurch täuscht.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 14:07:58
Zitat
Original von courage
Im ganzen Papier der Versorger findet sich wider besserem Wissen, also treuwidrig, nicht der leiseste Hinweis darauf, dass die Abbuchung rechtsgrundlos erfolgen wird.
Dazu ist der Versorger wie auch jeder andere, der unberechtigte Forderungen erhebt, rechtlich nicht verpflichtet.

Zitat
Auch das \"Unterdrücken von Tatsachen\", wie in solchem Fall, führt dazu, dass man den Kunden bewusst in seinem Irrtum belässt und dadurch täuscht.
Bei einem bloßen Verschweigen bzw. Nichthinweisen handelt es sich nicht notwendigerweise um ein \"Unterdrücken von Tatsachen\". Denn dafür wäre eine rechtliche Informationspflicht voraussetzung, die hier nicht gegeben ist. \"Unterdrückung\" ist auch eher dahingehend zu verstehen, dass jemand aktiv daran gehindert wird, selbst Kenntnis von den wahren Tatsachen zu erhalten. Wie z.B. wenn jemand bestimmte Urkunden verschwinden lässt.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 17:22:16
@Gas-Rebell, die offene Frage ist, ob eine bewusst falsche Behauptung über eine Rechtstatsache keine/eine Tatsachenbehauptung ist.

Unstreitig ist ja wohl die bewusste weitere Verbreitung der angeblichen Rechtmässigkeit der Preiserhöhungen entgegen der eigenen Erkenntnis um sich einen Vorteil zu verschaffen. Man verwendet die Klausel ja nicht ohne Grund in neuen Verträgen nicht mehr. Der Grund liegt darin, dass man die Erkenntnis hat, dass die Klausel rechtswidrig ist und damit keine rechtswirksamen Preiserhöhungen begründet werden können.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 18:24:07
Zitat
Original von nomos
@Gas-Rebell, die offene Frage ist, ob eine bewusst falsche Behauptung über eine Rechtstatsache keine/eine Tatsachenbehauptung ist.
Könnten Sie mir ein konkretes Beispiel einer \"bewusst falschen Behauptung über eine Rechtstatsache\" nennen? Sonst verlieren wir uns hier im \"Begriffe-Nebel\". Vor allem, was ist eine \"Rechtstatsache\"?
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 21. September 2009, 18:44:21
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von courage
Im ganzen Papier der Versorger findet sich wider besserem Wissen, also treuwidrig, nicht der leiseste Hinweis darauf, dass die Abbuchung rechtsgrundlos erfolgen wird.
Dazu ist der Versorger wie auch jeder andere, der unberechtigte Forderungen erhebt, rechtlich nicht verpflichtet.

Ein Versorger ist nicht wie jeder andere zu sehen. Er ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, \"nach bestem Wissen und Gewissen\" korrekte Abrechnungen zu erstellen. Wenn er wissentlich falsch abrechnet, indem er zu hohe Preise verlangt, stellt sich doch die Frage, welche Motive er dafür hat; die können doch wohl kaum redlicher Natur sein.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 19:01:02
Zitat
Original von courage
Ein Versorger ist nicht wie jeder andere zu sehen. Er ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, \"nach bestem Wissen und Gewissen\" korrekte Abrechnungen zu erstellen. Wenn er wissentlich falsch abrechnet, indem er zu hohe Preise verlangt, stellt sich doch die Frage, welche Motive er dafür hat; die können doch wohl kaum redlicher Natur sein.
Bitte auch an Sie, Courage. Wir müssen raus aus diesem Begriffsnebel und konkreter definieren. Sonst reden wir hier schlicht aneinander vorbei.

Was genau meinen Sie mit \"zu hohe Preise\"? \"Zu hoch\" im Verhältnis zu was?
Und welche Motive/Rechtsgründe gibt der Versorger dafür genau an?
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 19:52:03
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von nomos
@Gas-Rebell, die offene Frage ist, ob eine bewusst falsche Behauptung über eine Rechtstatsache keine/eine Tatsachenbehauptung ist.
Könnten Sie mir ein konkretes Beispiel einer \"bewusst falschen Behauptung über eine Rechtstatsache\" nennen? Sonst verlieren wir uns hier im \"Begriffe-Nebel\". Vor allem, was ist eine \"Rechtstatsache\"?
Rechtstatsache. Jetzt kann man einem unwissenden Dritten gegenüber nicht das Gegenteil erklären um sich einen Vorteil zu verschaffen. Meine Meinung! .. und unabhängig von der juristischen Bewertung, das Verhalten ist von dem eines ehrbaren Kaufmanns weit entfernt. .. auch meine Meinung!

Es gibt Fachbücher und Sie können ja auch mal eine Suchmaschine nutzen. Da werden Sie vielfach und textreich fündig. Wie das oft bei juristischen Fragen ist, mit einem gewissen \"Nebel\" werden Sie leben müssen  ;) . Ich habe Ihnen eine einfache Definition geliefert.

Zu \"überhöhten Preisen\" finden Sie schon im Forum genug. Das fängt beim EnWG an und hört bei der Gewinnbegrenzung für Stadtwerke noch nicht auf. Sie finden hier sogar konkrete Zahlen, vernebelt wird von interessierter Seite auch hier. [/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 21. September 2009, 19:53:24
Was ist denn eine Rechtstatsache?

Ich kenne das nur als Tatsache, die auf einer rechtlichen Definition beruht.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: kamaraba am 21. September 2009, 20:22:46
Ich verfolge den Thread schon seit geraumer Zeit sehr interessiert, aber für mich „kreißt der Berg“.
Zitat
§ 263 Betrug besteht ja nicht nur aus 1 und 2.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
oder 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.  
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.  
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.  
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).  
(7)
1Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat.
 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Sind also z. B. die VKU eine Bande, die gewerbsmäßig Betrug betreiben?
Werden andere Personen in wirtschaftliche Not gebracht?
Werden Befugnisse mißbraucht?

Für mich sind alle Fragen mit JA zu beantworten.

In diesem Zusammenhang vielleicht auch interessant:
BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vermutlich wird es aber eher auf eine Ordnungwidrigkeit hinaus laufen.
§ 4 Wirtschaftsstrafgesetz Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 20:24:40
Zitat
Original von nomos
@Gas-Rebell, was ist eine Tatsache und was ist das Recht?
Wird das jetzt hier ein Seminar in Rechtsphilosophie? ;)

Zitat
Wir waren schon weiter. Wenn das EVU diese Klausel selbst nicht mehr wegen Unwirksamkeit verwendet, besteht wohl über die Unwirksamkeit Einigkeit. Die rechtliche Unwirksamkeit dieser Klausel ist so unstreitig = Rechtstatsache.
Das ist logisch nicht zwingend. Die Nichtverwendung der Klausel ist nicht gleichbedeutend mit irgendeinem Einräumen des EVU, dass die Klausel unwirksam sei. \"Unstreitig\" unwirksam ist die Klausel nur, wenn Ihr Versorger genau dies auf Anfrage erklärt und dies auch gerichtlich festgestellt wurde.

Süß ist Ihre Erfindung des Begriffs \"Rechtstatsache\" für einen unstreitigen Sachverhalt. ;) (Sagt meine Kollegin gerade; ja, ja, wir rödeln leider immer noch im Büro.)

Zitat
Jetzt kann man einem unwissenden Dritten gegenüber nicht das Gegenteil erklären um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Da es schon vorher keine Unstreitigkeit gab, erklärt der Versorger nicht das Gegenteil seiner vorherigen Auffassung, sondern tut genau diese noch einmal kund.

Nomos, Sie sind mit zu vielen Gefühlen bei der Sache. Und die sind bekanntlich nicht nur schlecht für die Gesundheit, sondern auch fürs Denken. Meine Meinung. ;)

Zitat
Wie das oft bei juristischen Fragen ist, mit einem gewissen \"Nebel\" werden Sie leben müssen  ;) . Ich habe Ihnen eine einfache Definition geliefert.
Die Definition war mir ZU einfach. ;)

@ kamaraba

Zitat
Für mich sind alle Fragen mit JA zu beantworten.
Und aus welchen Gründen? Immer der Ankläger muss die Schuld beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 20:38:05
Zitat
Original von reblaus
Was ist denn eine Rechtstatsache?

Ich kenne das nur als Tatsache, die auf einer rechtlichen Definition beruht.
Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=62285#post62285)
[/list]
Zitat
Original von Gas-Rebell

Die Definition war mir ZU einfach. ;)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 20:46:27
Zitat
Original von nomos
Ja, die Definitionen. Per §§  gibt es die nicht. Aber zu den Rechtstatsachen gehört rechtlich relevantes Wissen.
Hier ist das Wissen über die Unwirksamkeit der berühmten Klausel vorhanden. Man hat sogar aufgrund des Wissens aktiv gehandelt.

Eine Gewährleistung ist z.B. ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel beim Vertragsabschluss kannte. Wenn er die jetzt trotzdem fordert ......
Tut mir leid, aber da komm ich jetzt nicht mehr mit. ;)

]
Zitat
Original von Gas-Rebell

Die Definition war mir ZU einfach. ;)
    Einfach ist Kunst. ... vermutlich das Gegenteil der Jurispondenz ;)
Und zu einfach ist Katastrophe. ;) Wenn Sie mir jetzt noch erklären, was \"Jurispondenz\" ist ... Etwa \"juristische Korrespondenz\"? ;)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 21. September 2009, 21:01:49
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von nomos
Wir waren schon weiter. Wenn das EVU diese Klausel selbst nicht mehr wegen Unwirksamkeit verwendet, besteht wohl über die Unwirksamkeit Einigkeit. Die rechtliche Unwirksamkeit dieser Klausel ist so unstreitig = Rechtstatsache.
Das ist logisch nicht zwingend. Die Nichtverwendung der Klausel ist nicht gleichbedeutend mit irgendeinem Einräumen des EVU, dass die Klausel unwirksam sei. \"Unstreitig\" unwirksam ist die Klausel nur, wenn Ihr Versorger genau dies auf Anfrage erklärt und dies auch gerichtlich festgestellt wurde.
Preisanpassungsklausel ungültig ! (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=44946#post44946)

Zitat
Original von Gas-Rebell
Die Definition war mir ZU einfach. ;) Einfach ist Kunst. ... vermutlich das Gegenteil der Jurispondenz ;)
Und zu einfach ist Katastrophe. ;) Wenn Sie mir jetzt noch erklären, was \"Jurispondenz\" ist ... Etwa \"juristische Korrespondenz\"? ;)

Richtig erkannt, das ist die Katastrophe, die Mischung aus Jurisprudenz und Korrespondenz.[/list]
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: reblaus am 21. September 2009, 21:16:18
@nomos
Eine \"fremde\" Sache ist eine Rechtstatsache. Es ist eine Tatsache, die sich nur aus einer rechtlichen Definition ergibt.

Ihre Erfindung soll den Mangel Ihrer Argumentationskette beheben, dass für einen Betrug die Täuschung über Tatsachen erforderlich ist. Rechtliche Bewertungen aber keine Tatsachen darstellen sondern Meinungen. Da macht man aus der Rechtsmeinung des BGH doch flugs eine Rechtstatsache, und schon ist alle im Lot.

Verwunderlich nur, dass Ihnen dieser Einfall beim Sockelpreis nie kommt.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 21. September 2009, 21:57:04
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von courage
Ein Versorger ist nicht wie jeder andere zu sehen. Er ist gegenüber seinen Kunden verpflichtet, \"nach bestem Wissen und Gewissen\" korrekte Abrechnungen zu erstellen. Wenn er wissentlich falsch abrechnet, indem er zu hohe Preise verlangt, stellt sich doch die Frage, welche Motive er dafür hat; die können doch wohl kaum redlicher Natur sein.
Bitte auch an Sie, Courage. Wir müssen raus aus diesem Begriffsnebel und konkreter definieren. Sonst reden wir hier schlicht aneinander vorbei.

Was genau meinen Sie mit \"zu hohe Preise\"? \"Zu hoch\" im Verhältnis zu was?
Und welche Motive/Rechtsgründe gibt der Versorger dafür genau an?

Bitte an Gas-Rebell:
Wir sollten jetzt nicht in einen fragwürdigen, wortklauberischen Diskussionsstil abgleiten, sondern versuchen, den Beiträgen des Anderen verständig zu begegnen. Ich denke, dass mein Beitrag allgemein verständlich war. Ihre Fragen beziehen sich z.T. logisch leider nicht auf meine Aussagen.

Eine Antwort dazu: Was sind \"zu hohe Preise\"? Das sind erhöhte Preise, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, nicht in Rechnung gestellt werden durften.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 22:18:58
Zitat
Original von courage
Bitte an Gas-Rebell: Wir sollten jetzt nicht in einen fragwürdigen, wortklauberischen Diskussionsstil abgleiten, sondern versuchen, den Beiträgen des Anderen verständig zu begegnen. Ich denke, dass mein Beitrag allgemein verständlich war. Ihre Fragen beziehen sich z.T. logisch leider nicht auf meine Aussagen.
Tut mir leid, aber wenn Sie meinen ernsthaften Versuch, über konkretere Definitionen schneller auf den Punkt zu kommen und nicht aneinander vorbei zu reden, als \"fragwürdigen und wortklauberischen Diskussionsstil\" ansehen, dann sehe ich mich nicht in der Lage, die Diskussion mit Ihnen fortzusetzen. Nicht etwa, weil mir Ihre Wertungen missfielen, sondern weil wir so zu keinen vernünftigen Ergebnissen kommen.

Zitat
Eine Antwort dazu: Was sind \"zu hohe Preise\"? Das sind erhöhte Preise, die aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel, nicht in Rechnung gestellt werden durften.
Mit dieser Erklärung verstehe ich besser, was Sie meinen. Wenn Ihnen ein Versorger trotz (ich nehme mal an rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit seiner Preisklausel im Verfahren mit einem anderen Verbraucher) weiter die erhöhten Preise in Rechnung stellt, dann mag das moralisch fragwürdig wirken. Rechtlich verwerflich oder gar strafwürdig im Sinne eines Betrugs ist das Verhalten des EVU jedoch sicher nicht. Denn die Feststellung der Unwirksamkeit gilt nur in Bezug auf die individuellen Verfahrensbeteiligten. Eine Schutzwirkung für Dritte kann aus einem Urteil nur aus § 11 UKlaG im Rahmen einer Unterlassungsklage z.B. eines Verbraucherschutzvereins entspringen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: kamaraba am 21. September 2009, 23:17:01
@Gas-Rebell
Zitat
Und aus welchen Gründen? Immer der Ankläger muss die Schuld beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.

siehe hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug)

Die Antwort dürfte doch wohl klar sein!
Wenn sich die VKU einig ist, ist das eine Bande.
Menschen mit geringen Einkommen geraten dadurch in Not, wenn Sie es nicht schon vorher waren und die GF missbrauchen Ihre Befugnisse.

Z. B. wenn mein Versorger die Preise aufgrund gestiegener Kosten erhöht und es sich im Nachhinein (belegt durch den Geschäftsbericht) herausstellt, dass die Preiserhöhung ausschließlich der Gewinnsteigerung gedient hat!
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 21. September 2009, 23:35:29
Zitat
Original von kamaraba
@Gas-Rebell
Zitat
Und aus welchen Gründen? Immer der Ankläger muss die Schuld beweisen, nicht der Angeklagte seine Unschuld.

siehe hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Betrug)

Die Antwort dürfte doch wohl klar sein!
Es kommt nicht darauf an, ob Sie persönlich das Verhalten von EVU als \"bandenmäßigen Betrug\" ansehen, sondern ob Sie - statt nur zu sagen \"Die Antwort dürfte wohl klar sein!\" - mit einer sauberen und detaillierten Rechtsargumentation aufwarten können, die in der Lage ist, bei der Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zu erregen.

Auch hier im Forum werden Sie mit Ihrer Ansicht nur Gehör finden, wenn Sie sich nicht einfach nur auf Behauptungen zurückziehen, sondern mit einwandfreiem rechtlichen Vortrag konkrete strafrechtliche Verfehlungen darlegen und beweisen können.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: nomos am 22. September 2009, 10:27:49
Zitat
Original von reblaus
@nomos
Eine \"fremde\" Sache ist eine Rechtstatsache. Es ist eine Tatsache, die sich nur aus einer rechtlichen Definition ergibt.

Ihre Erfindung soll den Mangel Ihrer Argumentationskette beheben, dass für einen Betrug die Täuschung über Tatsachen erforderlich ist. Rechtliche Bewertungen aber keine Tatsachen darstellen sondern Meinungen. Da macht man aus der Rechtsmeinung des BGH doch flugs eine Rechtstatsache, und schon ist alle im Lot.

Verwunderlich nur, dass Ihnen dieser Einfall beim Sockelpreis nie kommt.
@reblaus,
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: kamaraba am 22. September 2009, 12:08:28
@Gas-Rebell
Zitat
Es kommt nicht darauf an, ob Sie persönlich das Verhalten von EVU als \"bandenmäßigen Betrug\" ansehen, sondern ob Sie - statt nur zu sagen \"Die Antwort dürfte wohl klar sein!\" - mit einer sauberen und detaillierten Rechtsargumentation aufwarten können, die in der Lage ist, bei der Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zu erregen.  Auch hier im Forum werden Sie mit Ihrer Ansicht nur Gehör finden, wenn Sie sich nicht einfach nur auf Behauptungen zurückziehen, sondern mit einwandfreiem rechtlichen Vortrag konkrete strafrechtliche Verfehlungen darlegen und beweisen können.

Meine persönliche Meinung, muss nicht die Ihre sein. Warum soll ich hier mit einer sauber und detaillierten Rechtsargumentation aufwarten? Dazu müßte ich ja Jura studiert haben. Es geht doch hier um Meinungen und Gehör muss ich ja bei Ihnen nicht finden  X( Sorry, aber Sie sind ganz weit weg von der Ursprungsfrage von Courage. Ziehe mich daher wieder aus diesem Thread zurück. Danke für´s Gespräch!
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Gas-Rebell am 22. September 2009, 12:37:43
Zitat
Original von kamaraba
@Gas-Rebell
Es geht doch hier um Meinungen ...
Ja, um Rechtsauffassungen. Ohne saubere Begründung bleiben diese allerdings auf der wenig hilfreichen Stufe einer reinen Behauptung stehen.

Zitat
Sorry, aber Sie sind ganz weit weg von der Ursprungsfrage von Courage.
Kann ich nicht erkennen.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 12. Januar 2010, 21:01:47
Das Thema ist wieder gekommen:

Strafanzeige gegen GASAG wegen Betrugsverdacht (http://www.energienetz.de/de/start__2229/NewsDetail__10220/)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: RR-E-ft am 12. Januar 2010, 21:54:07
Die GASAG selbst kann wohl keines Betruges verdächtig sein, allenfalls verantwortliche Mitarbeiter bzw. Vorstände der selben.

Betrug erfordert auch weiterhin im objektiven Tatbestand

- eine Täuschung
- einen daraus resultierenden Irrtum beim anderen,
- eine durch diesen Irrtum veranlasste Vermögensverfügung und
- einen durch diese Vermögensverfügung unmittelbar eintretenden   Vermögensschaden,
sowie Kausalität in der Kette der genannten Merkmale von oben nach unten.

Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich Kausalität erforderlich.

Die Vermögensschäden bei den Kunden  sind wohl bereits eingetreten, als die Kunden auf die zu unrecht einseitig erhöhten Tarife Zahlungen geleistet und den Versorger dadurch ungerechtfertigt bereichert hatten. Demnach können diese Vermögensschäden aufgrund der Vermögensverfügungen (Zahlung der erhöhten Preise) wohl nicht erst auf einer späteren Täuschung und einem daraus etwaig verursachten Irrtum beruhen, unabhängig davon, ob man in einer vertretenen Rechtsauffassung überhaupt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung sehen will.

Wenn man in einem Prozess vehement eine Rechtsaufffassung vertritt und den Kläger dadurch veranlasst, sein Klagebegehren aufzugeben, ist das ja wohl auch kein Betrug. Wenn dies bereits im Prozess gilt, gilt es wohl erst recht im Vorfeld eines Prozesses, wo eine Rechtsauffassung über die Medien zu dem Zweck ventiliert wird, um den anderen von einer gerichtlichen Geltendmachung seiner umstrittenen Ansprüche abzuhalten. Darauf soll sich aber wohl der Vorwurf richten.

Zitat
Die GASAG täusche durch Pressemitteilungen ihre Gaskunden über ihnen zustehende Rückerstattungsansprüche. Dadurch sollen die Verbraucher davon abgehalten werden, diese Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Die GASAG verschaffe sich dadurch einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil, weil die Forderungen nach drei Jahren verjähren.

Dass das Abhalten von einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer Vermögensverfügung gleichzusetzen sei, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden führt,  darf bezweifelt werden. An der Vermögenslage des einen wie des anderen wird sich durch eine unterlassene Klageerhebung wohl eher unmittelbar nichts ändern, zumal der betroffene Kunde durch das Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung wohl sogar einen Gerichtskostenvorschuss erspart.  

Schließlich kann sich jeder etwa durch einen Rechtsanwalt hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche und deren gerichtlicher Durchsetzbarkeit unabhängig beraten lassen. Es kann ja wohl niemand von seinem Gegner eine zutreffende Einschätzung dazu verlangen, ob die gerichtliche Rechtsverfolgung gegen diesen Aussicht auf Erfolg hat oder nicht, um dann sein Verhalten daran auszurichten.

Betrug im speziellen Fall (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12173)

Ich schätze den Energie- und Kartellrechtsexperten Prof. Markert sehr. Strafrechtsexperte muss er ja nicht auch noch sein.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 04. Juli 2010, 10:40:10
Zitat
Siehe RR-E-ft vom 07.06.2010: BGH, B. v. 09.06.2009 - 5 StR 394/08 - Betrug durch überhöht kalkulierte Tarife (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=71833#post71833/)

\"Werden Tarife entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zu hoch kalkuliert und zur Abrechnung gestellt, können sich die dafür Verantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wohl eines Betruges schuldig machen, wobei der Schaden bereits dadurch eintritt, dass die Rechnungen zu den zu hoch kalkulierten und abgerechneten Tarifen bezahlt bzw. per Lastschrift eingezogen werden.

So könnte es sich auch verhalten, wenn gegenüber Sondervertragskunden aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln (unwirksam) erhöhte Preise weiter zur Abrechnung gestellt und eingefordert werden.\"
Schön, dass Sie sich jetzt doch der Auffassung, dass das Gebaren so mancher Energieversorger auch eine strafrechtliche Relevanz haben kann, angenähert haben.
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: Kampfzwerg am 04. Juli 2010, 21:29:23
tempus fugit!

Und damit ebenfalls Änderungen in der (gefestigten) Rechtsprechung.

Erste Diskussionen über dieses Thema, und über das einer eventuell möglichen, (höher als 3-jährigen) Verjährungsfrist, Täuschung, Vorsatz und Betrugsverdacht, Schadensersatz sowie Rückforderungsansprüche in H. v. 10 Jahren, datierten bereits im Frühjahr 2007!  
Damals allerdings fast ausschliesslich leider noch mit abschlägigen Meinungen.

Das ist halt der Lauf der Dinge.

Eben deswegen ist es für jeden einzelnen Mitstreiter überaus wichtig Informationen zu sammeln, zu gewichten und sich eine eigene Meinung zu bilden. Vielleicht auch mal die Suchfunktion zu nutzen und ältere Informationen zu sichten! Und dementsprechend letztendlich seinen eigenen Weg zu finden!
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 14. August 2010, 16:42:58
Der renommierte Energierechtler Prof. Markert leistet dankenswerterweise weiter Pionierarbeit: Strafanzeige gegen E.ON-Hanse und GASAG (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News__1700/#con-10954)

Die Stimmen mehren sich. (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=73410#post73410)

Zitat
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich, und dann gewinnst du. (Mahatma Gandhi)
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: courage am 13. Februar 2011, 14:24:27
Das Thema Strafbarkeit und Betrug wird auch hier - Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar? (http://forum.energienetz.de/thread.php?postid=79534#post79534) - unter der FF von RR-E-ft diskutiert:
Titel: Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?
Beitrag von: RR-E-ft am 13. Februar 2011, 19:35:19
Besteht eine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht, kann eine Gewährleistungspflicht bestehen, die dazu führt, dass das Unterlassen einer möglichen und den Kunden günstigen, deshalb gebotenen und erforderlichen Tarifanpassung dazu führt, dass durch das In- Rechnung-Stellen unbiller Tarife, die für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich sind und deshalb eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellen, eine Täuschung darüber erfolgen kann, die zur Abrechnung gestellten Tarife und damit die Abrechnungen selbst seien ordnungsgemäß, was sie jedoch tatsächlich gar nicht sind, weil eine entsprechende Zahlungspflicht der Kunden gar nicht besteht (BGH X ZR 60/04 unter II 1.); BGH 5 StR 394/08].

Bei Sonderverträgen besteht keine gesetzliche besondere Preisbestimmungspflicht.
Es besteht regelmäßig auch keine vertragliche besondere Preisbestimmungspflicht.

Erkennt der Versorger jedoch, dass er zu einseitigen Preisänderungen infolge nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln nicht berechtigt ist und stellt er gleichwohl einseitig erhöhte Entgelte entgegen dieser Kenntnis weiter zur Abrechnung, kann auch dies zu einer Täuschung der Kunden darüber führen, die zur Abrechnung gestellten Entgelte seien vollständig geschuldet, was sie tatsächlich jedoch nicht sind.

Nicht schon das Verwenden der unwirksamen Klauseln an sich ist strafbar, sondern erst das wider besserem Wissen weiterhin Zur-Abrechnung-Stellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge kann womöglich eine Betrugsstrafbarkeit begründen, jedenfalls dann, wenn der Versorger das besondere Vertrauen seiner Kunden hat und für eigene Zwecke in Anspruch nimmt.