Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => I => Stadt/Versorger => innogy (vormals RWE Vertriebs AG) => Thema gestartet von: dattelner am 16. September 2009, 19:24:57
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Hallo,
bei Durchsicht der heute angekommen unterjährigen Jahresrechnung fiel mir auf einmal auf, das die Abrechnung des Verbrauchspreises diesmal nach \"ERDGAS Klassik\" erfolgte, während es letztes Jahr noch \"Maxi\" war. Ich war also gut 20 Jahre Sondervertragskunde, und scheine auf einmal in der Grundversorgung zu sein! Die abgerechneten Verbrauchspreise bestätigen dies.
Im Oktober 2007 hatte ich Widerspruch gegen die einseitig seitens RWE erfolgte Kündigung zum 30.11.07 (ihr erinnert euch, damals wollten sie die Gesetzesänderung nutzen um Verträge loszuwerden bzw. nach den neuen Bedingunge abzuschließen) eingelegt.
Die Antwort von RWE beinhaltete wörtlich:
\"Wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, gelten vorerst Ihre aktuellen Bedingungen weiter. Um alle Kunden langfristig nach neuem Ordnungsrahmen zu beliefern, werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§115 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) - fall erforderlich- ihren bisherigen Vertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung (§36 des Energiewirtschaftsgesetzes) überführen.\"
Tja, bisher habe ich keine Mitteilung über eine derartige Überführung erhalten, auch keinen Nachweis, mit welcher Kündigungszeit mein Sondervertrag kündbar sei, wie von mir damals gefordert. Trotzdem befinde ich mich jetzt in der GV.
Was tun? Den Widerspruch, den ich bisher jährlich auf Basis des Sondervertrages gemacht habe, um einen Widerspruch in die Einstufung erweitern?
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Original von dattelner
Was tun? Den Widerspruch, den ich bisher jährlich auf Basis des Sondervertrages gemacht habe, um einen Widerspruch in die Einstufung erweitern?
hallo,
mir gehts genauso!
mit der jährlich erstellen eigenen Abrechnung schicke ich denen immer
- einen Widerspruch gegen Jahresrechnung
- einen Widerspruch Musterbrief
- ein Zutrittsverbot für Haus und Hof
- ein Widerspruch gegen Umstufung
=>letztendlich muß das Gereicht klären was wie rechtens ist war!
PS: die Kontenklärung die ich mal beantragt hatte stimmt mich schon mal positiv, denn da stimmte nix !
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so ähnlich mache ich es ja auch mit dem Widerspruch bei der eigenen Rechnung. Doch wenn die Umstufung (= Kündigung des Sondervertrags) evtl. korrekt ist, würde ich den Anbieter wechseln. Leider kann ich das eben nicht nachprüfen mangels nicht mehr vorhandener eigener Vertragsunterlagen- und RWE hat sich mir gegenüber ja nicht weiter geäussert, geschweige denn irgendwelche Vertragsbedingungen zitiert.
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Auch wenn die RWE schon groß und stark ist, muss sie Sonderverträge kündigen. Hierfür sind Kündigungsfristen einzuhalten, und es muss eine Willenserklärung zugehen, dass sie kündigen wollen. Wer auf einen Widerspruch gegen eine Kündigung zurückschreibt, dann bleibt vorerst alles beim Alten, nimmt die Kündigung zurück. Will er den Vertrag später beenden, muss er erneut kündigen.
Solange nicht gekündigt ist, gibt es auch nichts umzustufen.
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Offenbar haben Sie schon letztes Jahr umgestuft. Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich erst jetzt bei der Kontrolle realisiert habe, dass schon auf der Rechnung 2007/08 ein Teil des Verbrauches zum alten SonderTarif maxi, ein Teil nach GV abgerechnet wurde- und zwar exact ab dem 1.12.07. Zum 30.11.07 hatten Sie ja die Kündigung ausgesprochen, gegen die ich Widerspruch eingelegt hatte (s. erstes Posting hier im thread).
Man hat sich da also nichtmal an seine eigene Zusage vom 16.10.07 gehalten (s.o. das wörtliche).
Kann ich eigentlich nachträglich meinen letztjährigen Widerspruch gegen die Rechnung 07/08 noch erweitern um diesen Fall? (zB Hinweis im aktuellen Widerspruch)
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@dattelner
Haben Sie einen schriftlichen Sondervertrag vereinbart?
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Original von dattelner
Offenbar haben Sie schon letztes Jahr umgestuft. Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich erst jetzt bei der Kontrolle realisiert habe, dass schon auf der Rechnung 2007/08 ein Teil des Verbrauches zum alten SonderTarif maxi, ein Teil nach GV abgerechnet wurde- und zwar exact ab dem 1.12.07. Zum 30.11.07 hatten Sie ja die Kündigung ausgesprochen, gegen die ich Widerspruch eingelegt hatte (s. erstes Posting hier im thread).
Man hat sich da also nichtmal an seine eigene Zusage vom 16.10.07 gehalten (s.o. das wörtliche).
Kann ich eigentlich nachträglich meinen letztjährigen Widerspruch gegen die Rechnung 07/08 noch erweitern um diesen Fall? (zB Hinweis im aktuellen Widerspruch)
Frage: Hatte RWE explizit gekündigt (mit Frist, Unterschriften u.ä.) oder hatten die, wie auch mein Versorger, ein Schreiben geschickt, dass sie umstufen wollen und einen neuen Vertrag dabei geschickt (so war\'s bei mir). Letzteres würde nicht reichen. Und selbst wenn form- und fristgerecht gekündigt, ist reblaus bezupflichten, wenn sie geäußert haben, sie würden das später mit regeln, dann gilt die alte Kündigung sicher nicht.
Haben Sie gegen die 2007/2008 er Kündigung auch Widerspruch eingelegt ? Wenn ja, ist alles in trockenen Tüchern :D.
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@reblaus: schriftlicher Sondervertrag müsste abgeschlossen sein, kann aber keinen mehr finden. Bin seit 1989 bei damals VEW dabei, eine schriftliche Vertragsänderung hab ich seit damals nicht mehr unterschrieben. Seitdem hat halt mehrfach der Anbietername und Tarifname gewechselt. Das älteste was ich noch habe sind Rechnungen von 1992 mit der Überschrift: \"Bestabrechnung innerhalb des Sonderabkommens\".
@bolli: Es war ein Schreiben mit anhängendem Zusatzvertrag, unterschrieben mit Kuli \"i.V.irgendwer\". Angekündigt war die Kündigung des alten Vertrages zum 30.11.07, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Bei \"Nichtsunternehmen\" sollte zum 1.12.07 in die GV umgestellt werden.
Gegen die Kündigung habe ich schriftlich Widerspruch eingelegt und auf Weitererfüllung des Vertrages bestanden (war imho ein Musterschreiben). Einen Teilabsatz der RWE- Antwort darauf habe ich ja in #1 gepostet.
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@Dattelner
Das ist ja schon mal etwas. Da haben Sie wenigstens den Preis von 1992. Soviel teurer wird der zu 1989 nicht sein. Durch die Kündigung haben Sie das Eingeständnis der RWE, dass auch die von einem Sondervertrag ausgehen.
Solange die RWE davon ausgeht, sie könne ihre Verträge \"umstufen\" sollten Sie sich überlegen, ob sie das für sich nicht ausnutzen wollen.
Vermutlich hat die RWE nie ein wirksames Preisanpassungsrecht gehabt, so dass der Preis von 1989 nach wie vor der vereinbarte Preis sein dürfte. Ganz sicher wären Sie zwar erst, wenn Sie Ihren Vertrag noch hätten, ich kenne aber keinen Fall, bei dem ein Versorger bisher ein wirksames Preisanpassungsrecht formuliert hätte. Das bedeutet für Sie, dass Sie noch jede Menge Geld zurückverlangen können.
Ich würde die RWE daher damit konfrontieren, und Ihr eine Frist setzen, dass sie die Jahresabrechnungen seit 2000 neu erstellt, und bei der Berechnung Ihren Preis von 1989 zugrunde legt. Dann warten Sie ab, was passiert.
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@dattelner,
@bjo,
prüfen Sie zunächst erst einmal, ob die Kündigung rechtswirksam war und ob die Fristen eingehalten wurden.
Ob die Kündigung rechtswirksam war, dazu gibt es viele Threads, speziell von H. Fricke, hier im Forum. Man kann das dann sehr gut nachprüfen.
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Original von Cremer
@dattelner,
@bjo,
prüfen Sie zunächst erst einmal, ob die Kündigung rechtswirksam war und ob die Fristen eingehalten wurden.
Ob die Kündigung rechtswirksam war, dazu gibt es viele Threads, speziell von H. Fricke, hier im Forum. Man kann das dann sehr gut nachprüfen.
@cremer,
bei mir übernimmt RA Holling das zur gegeben Zeit!
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@bjo,
Sie können da schon vieles selbst erledigen und prüfen. :)
Ich denke, da kann man anhand der Termine (Einhaltung von Fristen) feststellen, ob wirksam gekündigt wurde.
Sondervertrag ==> Preisgleitklausel enthalten ja oder nein, etc.
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Original von Cremer
@bjo,
Sie können da schon vieles selbst erledigen und prüfen. :)
Ich denke, da kann man anhand der Termine (Einhaltung von Fristen) feststellen, ob wirksam gekündigt wurde.
Sondervertrag ==> Preisgleitklausel enthalten ja oder nein, etc.
klar kann man daher sieht das bisher wie folgt aus
=> Einspruch mit Kopie an RA
= > Jahresrechunng mit Widerspruch, Kopie an ..
usw..
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dattelner:
warum denn all die Panik?
Sie haben doch vermutlich gegen die jeweils vorgenommenen \"Preisveranstaltungen\" Ihres freundl. Energieversorgers den Unbilligkeitseinwand erhoben und Ihre Rechnungen auf einen Preis X korrigiert, oder?
Da kann Ihr freundl. Energieversorger doch seine Produkte Jahr für Jahr umbenennen, von Maxi auf Klassik, von Mini auf Modern oder was auch immer dren Phantasie hergibt.
Sie zahlen doch vermutlich nur den Preis, den Sie als billig anerkannt haben.
Für die Differenz zum heutigen Wunschpreis gründet man dann wieder eine neue Firma mit neuen Geschäftsführern und einer Vielzahl von Mitarbeitern, deren Qualifikation man doch tlws. in Zweifel ziehen kann (siehe Briefe für falsche Adressaten etc.)
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@Cremer: Prüfen schön + gut, aber wie, wenn man den Originalvertrag nicht mehr findet?
Gibts hier noch einen alten VEW-Kunden aus 1989 oder Anfang der 90er, der seinen Bestpreisvertrag noch vorliegen hat? Dann wäre ich dankbar für eine Kontaktaufnahme per PN.
@h.terbeck: Ist ja keine Panik, aber man will ja auch nichts falsch machen oder dem Versorger selber eine Steilvorlage liefern. Seit 2005 kürze ich auf einen Preis von 2004, allerdings mit dem Billigkeitseinwand nur hilfsweise, hauptsächlich aus fehlendem Recht zur einseitigen Preisänderung.
Hatte ja ein Sonderabkommen.
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Original von dattelner
@Cremer: Prüfen schön + gut, aber wie, wenn man den Originalvertrag nicht mehr findet?
Gibts hier noch einen alten VEW-Kunden aus 1989 oder Anfang der 90er, der seinen Bestpreisvertrag noch vorliegen hat? Dann wäre ich dankbar für eine Kontaktaufnahme per PN.
man muß nicht immer einen Vertrag haben um Sonderkunde zu sein!
auf der Startseite findest du Gerichtsurteile zum Thema Sonderkunde.
Es gibt Urteile da sind Kunden durch Gerichte als Sonderkunden eingestuft worden weil immer eine Bestabrechnung stattgefunden hat usw..
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@bjo,
es ist schon gut, wenn man die Verträge hat. Ich habe auch noch den Erstvertrag von 1980.
Ich kenne da einen Fall, da konnte der Kunde den Vertrag gerichtlich nicht mehr vorweisen. Dies führte dann zum nachteil für ihn,dass man sich gerichtlich auf einen Vergleich einigte.
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Original von bjo
man muß nicht immer einen Vertrag haben um Sonderkunde zu sein!
auf der Startseite findest du Gerichtsurteile zum Thema Sonderkunde.
Ich bin mir sicher, Sonderkunde zu sein. Das hat mir auch schon vor langer Zeit RR-E-ft quasi bestätigt.
Mich würde aber interessieren, ob in diesen Altverträgen irgendwas zu regulären Kündigungsfristen steht.
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@dattelner
Wenn Sie schon seit 2004 wegen fehlendem Preisanpassungsrecht kürzen, sind weitergehende Rückforderungsansprüche vor dem Jahr 2006 verjährt. Sie hätten damals auf den Preis von 1989 kürzen müssen. Das ist der vertraglich vereinbarte Preis. Zum 31.12.2009 verjähren Ihre weitergehenden Ansprüche aus 2006.
Durch den Hinweis Ihres Versorgers \"Bestabrechnung innerhalb des Sonderabkommens\" in der Abrechnung 1992 können Sie nachweisen, dass Sie von einem Sondervertrag ausgegangen sind. Damit ist es Aufgabe des Versorgers nachzuweisen, dass die Vereinbarungen in Ihrem Vertrag tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, und trotz der Namensgebung ein Grundversorgungsverhältnis zustande gekommen ist.
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@reblaus,
Termin für die Verjährung ist das Rechnungsdatum, deshalb kann es sein, dass die Jahresrechnung aus 2006 für den Verbrauchszeitraum 2005 noch nicht verjährt ist.
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@Cremer
Ich meinte mit 2005, die in diesem Jahr zugegangenen Rechnungen.