Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => H => Stadt/Versorger => HanseWerk => Thema gestartet von: T. Schlagowski am 07. September 2009, 09:23:48
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Aus unserem neuesten Newsletter:
Die mündliche Verhandlung am Landgericht Hamburg findet nicht am 15. September, sondern jetzt am 29. September um 10 Uhr statt. Der Raum steht noch nicht fest.
Wie ich soeben von Dr. Hörmann erfuhr, versucht unsere Verbraucherzentrale einen größeren Raum zu bekommen.
Die Verhandlung ist öffentlich; es gibt also keine Zugangsbeschränkungen, aber auch keine Möglichkeit für Reservierungen. Es gilt die Regel „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
In dieser Verhandlung wird übrigens noch kein Urteil verkündet, dies wird nach Einschätzung von Dr. Hörmann im Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 erwartet
Thomas Schlagowski
Landesgruppe Hamburg
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Blitzmeldung:
Die Verhandlung findet im Raum A156 statt; mehr dazu im aktuellen Newsletter, der morgen früh ins Netz gestellt wird.
Thomas Schlagowski
Landesgruppe Hamburg
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http://www.epochtimes.de/articles/2009/09/29/496786.html
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Was heißt das jetzt , für den Kunden, muß EON Hanse, die Kürzungen hinnehmen, wird es jetzt neue Abrechnungen geben, oder wie soll ich das jetzt verstehen.
Mfg
faun
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@faun
Urteilsverkündung ist am 27.10.. Dann werden wir mehr wissen.
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Original von faun
Was heißt das jetzt , für den Kunden, muß EON Hanse, die Kürzungen hinnehmen, wird es jetzt neue Abrechnungen geben, oder wie soll ich das jetzt verstehen.
Mfg
faun
Na ja, dass kommt darauf an, wie die Ausgangslage ist. Hat der Verbraucher passend gekürzt, ist nichts weiter zu veranlassen. EON hat keine Anspruchsgrundlage für seine höheren Preise und kann seine Offenstände demzufolge nicht rechtlich begründen.
Hat der Verbraucher Widerspruch erhoben und nicht gekürzt, hat sich EON ungerechtfertigt bereichert und der Kunde hat wohl einen Herausgabeanspruch der ungerechtfertigten Bereicherung. Erfahrungsgemäß stellen sich die Versorger in solchen Fällen aber etwas Unwirsch an, so dass der Verbraucher diesen Anspruch oft gerichtlich geltend machen muss, um letztlich einen rechtlich abgesicherten Titel für die Rückzahlung zu haben.
Auf freiwillig erstellte neue Abrechnungen werden Sie wohl erst recht vergeblich warten.
Zu beachten ist auch bei solchen Verfahren, dass wahrscheinlich entsprechende Ansprüche 3 Jahre nach Fälligkeit verjähren (es gibt derzeit gerade ein Urteil des AG Danneberg, welches von einer 10jährigen Verjährung ausgeht. Ob das aber in höheren Instanzen bestätigt wird ist fraglich), was den Poker der EVU erklärt. Da ist jeder gewonnene Monat bares Geld.
Die freuen sich schon auf das Jahresende, da sind dann nämlich alle Rückerstattungsansprüche aus Abrechnungen aus dem Jahr 2006 erledigt, sofern man zuviel gezahlt und keine Rückzahlungsklage erhoben hat.