Forum des Bundes der Energieverbraucher
Energiepreis-Protest => G => Stadt/Versorger => GVG Rhein Erft => Thema gestartet von: xalo am 02. September 2009, 16:58:06
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Die GVG hat mir heute per Einschreiben die Kündigung meines Erdgasliefervertrages zukommen lassen. Hier der genaue Wortlaut:
\"...mit Schreiben vom 13.07.2009 hatten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Gaslieferantenvertrages angeboten. Unser Angebot haben Sie bisher nicht angenommen.
Aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen halten wir es für notwendig, die vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden neu zu ordnen. Wir kündigen deshalb den zwischen Ihnen und der GVG mbH Rhein-Erft bestehenden Gaslieferungsvertrag fristgerecht zum 31. März 2010.
Für die Zeit ab dem 01. April 2010 bieten wir Ihnen einen neuen Liefervertrag auf Grundlage eines unserer home-Produkte an. Einzelheiten bitten wir der beigefügten Broschüre zu entnehmen; auch beraten wir Sie gerne telefonsich oder persönlich.\"
Wie sollte ich am besten vorgehen?
MfG.
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@Xalo
Prüfen Sie nach, ob Sie einen Sondervertrag haben und ob die Kündigungsmodalitäten eingehalten wurden. Wenn Sie beides mit ja beantworten können, suchen Sie sich einen günstigeren Lieferanten unter http://www.verivox.de
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Als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher sollte man die aktuelle Energiedepesche lesen, die gerade im Briefkasten lag, weil zu dieser Frage ein unmfangreicher Beitrag von Frau Kollegin Holling im Heft enthalten ist.
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Laut Infos in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12455) habe ich wohl einen Sondervertrag.
Hab mich inzwischen im Forum durchgelesen...und hab das Schreiben von \"AnJo\" gefunden. Macht der Musterbrief (in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=7697&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=4)) in meinem Fall Sinn?
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Bei mir ist exakt das gleiche Kündigungsschreiben ins Haus geflattert, wie bei Xalo. In dem hier verlinkten Musterschreiben und auch in dem jüngsten Aufsatz von Frau Holling wird geraten, der Kündigung zu widersprechen, da kein Kündigungsrecht besteht. Da bin ich mir aber in meinem und wahrscheinlich auch in Xalos Fall nicht so sicher.
Auch ich habe eine \"Vollversorgung 2\" und mir liegt der Vertrag vor. Zwei Klauseln halte ich für bedeutend und zitiere sie daher:
§2 Abs.2: \"Die GVG ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVG erfolgt. Änderungen von Preisen werden in der örtlichen Presse bekannt gegeben.\"
Frage: Ist diese Preisanpassungsklausel ungültig? In meinem bisherigen Preisprotest habe ich mich immer nur auf die Unbilligkeit berufen.
§5 Abs.1: \"Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und danach jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres (31.3.) von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate.\"
Demnach erscheint mir die Behauptung der GVG, fristgerecht zum 31.3.2010 zu kündigen, korrekt zu sein. Mit welchem Argument kann man sich da gegen die Kündigung wehren? Die Formalien wurden offenbar ebenfalls eingehalten.
MfG
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Original von Dan Cox
§2 Abs.2: \"Die GVG ist berechtigt, die Erdgaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GVG erfolgt. Änderungen von Preisen werden in der örtlichen Presse bekannt gegeben.\"
Frage: Ist diese Preisanpassungsklausel ungültig? In meinem bisherigen Preisprotest habe ich mich immer nur auf die Unbilligkeit berufen.
Nach einer ersten Einschätzung, falls es keine anderen Punkte gibt, aus denen man ein Preisvereinbarungsrecht herleiten kann, ja, da u.a. nicht die PFLICHT zur Preissenkung enthalten ist und die Preisbildungsfaktoren nicht genannt sind. Genaueres kann nur ein RA unter Beiziehung aller Vertragsunterlagen sagen.
Die Geschichte mit dem Vorrang von § 307 BGB gegenüber § 315 BGB hat bei fast allen früher keine Rolle gespielt, selbst beim BdEV nicht. Erst mit dem BGH-Urteil 2008 ist das in den Mittelpunkt gerückt.
Original von Dan Cox
§5 Abs.1: \"Der Vertrag kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und danach jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres (31.3.) von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate.\"
Demnach erscheint mir die Behauptung der GVG, fristgerecht zum 31.3.2010 zu kündigen, korrekt zu sein. Mit welchem Argument kann man sich da gegen die Kündigung wehren? Die Formalien wurden offenbar ebenfalls eingehalten.
MfG
Das könnte durchaus sein. Es gibt hier in diesem Thread (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12416&threadview=0&hilight=&hilightuser=0&page=22) dazu auch eine Diskussion. Danach sei in Frau Hollings Artikel wohl eher die Unzulässigkeit der außerordentlichen Kündigung gemeint. Wäre auch logisch, denn der Versorger muss seinen Vertrag mit der unwirksamen Preisanpssungsklausel doch ändern dürfen, auch wenn dem verbraucher daran natürlich nicht gelegen ist. ;)
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@Dan Cox: wie alt ist Ihr Vertrag?
Ich bin seit 2002 bei der GVG und habe außer der Jahresrechnung von 2003 keinen Vertrag gefunden.
Ich verstehe nur noch Bahnhof und werde mich daher an einen Anwalt wenden.
MfG
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Hallo,
ich hab heute das gleiche Einschreiben bekommen,allerdings mit Kündigung zum 30.04.2010. Ich weiß auch nicht, wie ich mich verhalten soll, zumal noch eine hohe Forderung offen ist.
Wenn ich der Kündigung nicht widerspreche, wird dann auch die offene Forderung sofort fällig?
Ich weiß wirklich nicht, was ich machen soll. Sind andere Anbieter günstiger,evtl. besser- ich glaub, die tun sich alle nix.
Ich glaube, ich habe einen Sondervertrag, weiß es aber nicht genau, weil ich den Vertrag auch nicht mehr finde.
Kann mir jemand helfen?
Danke & Gruß
Lujaman
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Hallo \"lujaman\",
ich habe damals bei Einzug (2002) einfach der GVG den Zählerstand telefonisch mitgeteilt und weder einen Vertrag noch sonst etwas unterschrieben.
Auch ich habe eine große Summe nachzuzahlen und werde in den nächsten Tagen einen RA in Pulheim (Name wurde hier im Forum genannt) kontaktieren.
Ich gebe zu, dass das Thema für mich mittlerweile völlig undurchsichtig geworden ist. Doch werde ich das Gefühl nicht los, dass die Front gegen die erhöhten Gaspreise langsam bröckelt und keiner so richtig weiss, was Sache ist.
Ich würde an Ihrer Stelle die Gaspreise vergleichen... wechseln können Sie jeder Zeit.
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Original von xalo
Ich gebe zu, dass das Thema für mich mittlerweile völlig undurchsichtig geworden ist. Doch werde ich das Gefühl nicht los, dass die Front gegen die erhöhten Gaspreise langsam bröckelt und keiner so richtig weiss, was Sache ist.
Das Thema ist halt nicht ganz einfach, zumal es neben der früher \'einfachen\' Unbilligkleitseinrede gem. § 315 BGB nun bei den Sonderverträgen noch die Frage nach einer zulässigen Preisanpassungsklausel gibt, die eine Beanstandung gem. § 307 BGB bedeutet und im Prinzip Vorrang hat (also wenn eine unwirksame Preisanpssungsklausel vorliegt, dann wird der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB nicht mehr geprüft). Dazu kommt, dass zahlreiche Dinge (wie ja auch z.B. die unwirksame Preisanpssungsklauseln in den meisten Sonderverträgen) sich erst durch die Gerichtsentscheidungen ergeben und nicht durch Gesetze und Verordnungen KLAR herauszulesen sind.
Außerdem ist festzustellen, dass zahlreiche Sonderkunden derzeit erstmal damit beschäftigt sind, ihre alten Ansprüche auf Rückzahlung wegen der unwirksamen Preisanpassungsklauseln durchzusetzen und daher etwas von der ursprünglichen Intention, des Protestes gegen überhöhte Energiepreise, abgekommen sind. Hinzu kommt, dass einige Versorger derzeit über neue Verträge versuchen, neue Tatsachen zu schaffen.
Aber Sie haben durchaus Recht, wenn Sie der Meinung sind, dass manch einer nicht genau weiss, was Sache ist, da noch einige Punkte in der Rechtssprechung klärungsbedürftig sind.
Und bei derzeit nicht ganz so hohen Energiepreisen (Sommerloch) ist der Widerstand nicht ganz so groß. Warten Sie mal das Frühjahr ab, wenn die Versorger mal wieder ihre 2 Erhöhungsrunden eingelegt haben.
Original von xalo
Ich würde an Ihrer Stelle die Gaspreise vergleichen... wechseln können Sie jeder Zeit.
Wenn derzeit eine Kündigung ausgesprochen wurde, kann man sich natürlich einen neuen Versorger suchen (muss man aber nicht, da im Zweifelsfall eine Grundversorgung durch den örtlichen Grundversorger vorgenommen wird, allerdings zu den höheren Grundversorgungspreisen),
wenn man dann einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, kann man aber nicht automatisch jederzeit wieder wechseln. Das kommt auf ggf. vereinbarte Mindestvertragslaufzeiten an, die die meisten Verträge enthalten.
Dazu gibt es hier Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter? (http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12416) einen Thread, der allerdings auch nicht ganz einfach zu verstehen ist.
Ihr Anwalt wird Ihnen aber sicher auch noch etwas mehr dazu sagen können.
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Hallo xalo,
wir haben in 2000 das Anmeldung als Eigentümer zur GVG gemacht.Das hatte eigentlich alles mein Mann übernommen. Jetzt steh ich allein da, finde keinen Vertrag und bin vollkommen überfordert mit dieser Sache. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, weil ich auch keine Eigentümer-Rechtschutz habe. Bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als die sehr hohe Forderung zu zahlen und bei der GVG zu bleiben oder einen anderen Anbieter zu wählen.
Mir wächst die Sache übern Kopf.
Gruß Lujaman
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@lujaman
Wenn Sie wegen der Altforderung das Prozessrisiko scheuen, können Sie sich immer noch mit der GVG in Verbindung setzen. Teilen Sie denen mit, dass Sie bereit sind, die Sache jetzt abzuschließen, und zum 1.04.2010 einen neuen Vertrag mit ihnen abschließen würden, wenn die GVG im Gegenzug die Altforderung zurücknimmt. Ansonsten kündigen Sie den Versorgerwechsel an.
Sie dürfen nur keinen Zweifel aufkommen lassen, dass Sie es auf einen Rechtsstreit gar nicht ankommen lassen wollen.
Durch die Kündigung räumt die GVG indirekt ein, dass mit Ihnen ein Sondervertrag abgeschlossen wurde. Sobald das geklärt ist, ist es Aufgabe der GVG zu beweisen, dass ein wirksames Preisänderungsrecht besteht. Dass Sie den Vertrag nicht mehr finden, ist daher gar nicht so tragisch.
Wenn Sie aber keinen Vertrag haben, dürfen Sie der Kündigung auch nicht widersprechen, sonst sagen Sie ja, dass ein Kündigungsrecht nicht besteht, und es sich um ein Grundversorgungsverhältnis handelt.
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Original von reblaus
Durch die Kündigung räumt die GVG indirekt ein, dass mit Ihnen ein Sondervertrag abgeschlossen wurde. Sobald das geklärt ist, ist es Aufgabe der GVG zu beweisen, dass ein wirksames Preisänderungsrecht besteht. Dass Sie den Vertrag nicht mehr finden, ist daher gar nicht so tragisch.
Meines Wissens haben schon mehrere Gerichte die Verträge der Beteiligten anders eingestuft, als diese sie vorher, ggf. sogar übereinstimmend, gesehen haben. Insofern wäre die Frage, was Ihnen möglicherweise die Tatsache nützt, wie die GVG die Vertragssituation sieht. Es ist allenfalls ein Indiz, aber für das Gericht nicht bindend. Da finde ich einen Preis in der Abrechnung, der dem eines Sondervertrages entspricht, deutlich klarer. Es bleiben aber durchaus Risiken.
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...\"jeder Zeit\" war etwas unglücklich formuliert.
Hallo lujaman,
die GVG hat mir telefonisch bestätigt, dass ich einen \"Sondervertrag\" habe und dass sie mir eine Kopie des Vertrages zusenden werden.
An Ihrer Stelle würde ich mich nicht verrückt machen (lassen).
Wenn nix mehr geht, könnte man eventuell versuchen einen Handel mit der GVG abzuschließen (neuer Vertrag: im Gegenzug lässt die GVG alle Forderungen fallen)...
Ich möchte hiermit die Bereitschaft und die qualifizierten Antworten in diesem Forum ausdrücklich loben. Habe nur meine Eindrücke wieder gegeben.
Grüße
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@alle,
vielen Dank für die interessanten Antworten und die Ratschläge bzw. Tips. Ich werde mich an die GVG wenden und versuchen, einen Kompromis schließen zu können. Wäre es besser, sie anzurufen oder schriftlich zu kontaktieren?
Ganz herzlichen Dank.
Gruß lujaman
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@ lujaman,
machen Sie es per Email (Online im Kundencenter) oder per Post.
Ich glaube nicht, dass Sie am Telefon eine verbindliche Antwort auf Ihren Vorschlag bekommen werden.
Viel Glück.
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Hallo allerseits, hier ein Neuer.
auch ich habe eine Kündigung von GVG erhalten. Die Kündigung scheint
f o r m a l in Ordnung zu sein, mit 3 Monaten zum Ablauf, eigenhändig unterschrieben von 2 Prokuristen. Daß sie jedoch wirksam ist, bezweifle ich stark.
Hier im Forum scheint ja ein wenig die Panik auszubrechen. Deshalb will ich mal meine Sicht schreiben. Ich bin kein Jurist, meine aber dennoch, daß ruhig Blut angesagt ist.
1) Die Kündigungen wurden zum 31.03.2010 ausgesprochen. Bis dahin ist noch viel Zeit, die Rechtslage auszuloten. Sollten die Kündigungen sich tatsächlich als wirksam herausstellen, muß man zum 01.04.2009 halt zu einem anderen Anbieter wechseln (Goldgas?). Vielleicht gibt es bis dahin auch schon eine (Vor)entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren.
2) Mit den Kündigungen versucht der Versorger, nicht weiterhin Gas zum Preis von 2004 (oder wann man den Boykott begonnen hat), liefern zu müssen. Wenn er einen neuen Vertrag durchsetzen kann, glaubt er, damit auch neue Preise für die Zukunft durchgesetzt zu haben. Mit Forderungen für v e r g an g e n e Lieferzeiträume hat das jedenfalls nichts zu tun. Alte Forderungen sind nach wie vor nur einseitige Forderungen, die durch den Billigkeitseinwand nach § 315 BGB nicht fällig sind. Diese Ansprüche könnte der Versorger nur dann durchsetzen, wenn sie gerichtlich bestätigt werden (dazu müsste der Versorger klagen, was er sich bisher aber nicht getraut hat, weil er weiß, daß er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine blutige Nase holt, dann gibt es ja auch noch den Prozeßkostenfonds, in den ja jeder eingezahlt hat?); oder aber vom Kunden anerkannt werden. Vorsicht! Wer sich an GVG wendet, um mit denen über die zurückbehaltenen Beträge zu verhandeln, erkennt möglicherweise konkludent die Forderungen an. Ich stelle mir schon vor, wie man sich bei GVG vor Lachen die Bäuche hält, daß der Bluff so gut geklappt hat.
3) Wir sind wohl alle Sondervertragskunden. Uns kann man die Preise nicht erhöhen, weil eine gesetzliche Erhöhungsmöglichkeit nur für Grundversorgungskunden gilt; und die als Ersatz für die fehlende gesetzliche Erhöhungsmöglichkeit in den Vertrag geschriebene Preisangleichungsklausel unwirksam ist. Deshalb braucht eine Billigkeitsprüfung erst garnicht durchgeführt zu werden. Denn wenn eine Preiserhöung nach dem bestehenden Vertrag nicht möglich ist, kann und braucht die Billigkeit nicht geprüft werden.
4) Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel i m b e s t e h e n d e n V e r t r a g durch eine wirksame ersetzt wird. Danach wäre eine Preiserhöhung überhaupt erst möglich. Selbstverständlich käme danach die Billigkeitsprüfung, für die die Gerichte Unterlagen verlangen, die die Gasversorger aus gutem Grund nicht herausgeben wollen. Meines Erachtens können die Versorger durch keine Vertragformulierung die Gültigkeit des § 315 BGB aushebeln.
5) Die erfolgten Kündigungen sind rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam. Der Versorger kann die Änderung der Preisangleichungsklausel im Vertrag verlangen, nicht mehr und nicht weniger. Wobei man natürlich gerichtlich klären kann, ob die vom Versorger vorgeschlagene neue Formulierung überhaupt so geht. Stattdessen kündigt GVG mit der Begründung :\"Aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen Halten wir es für notwendig, die vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden neu zu ordnen\" Aha, sie halten es für notwendig. Schön, ich aber nicht. Daß die Kündigungen nur dazu dienen sollen, die von den Gerichten blockierten Preiserhöhungen bei Protestkunden durchzusetzen, sieht man daran, daß nur Protestkunden, und nicht etwa a l l e n Sondervertragskunden, gekündigt wurde. Sollen die doch mal a l l e n Sondervertragskunden kündigen! (Dann gehe ich persönlich im Versorgungsgebiet von Tür zu Tür und verteile Werbung für einen günstigeren Anbieter). Kündigen die nur uns Protestkunden, ist die Kündigung rechtsmißbräuchlich, deshalb unwirksam.
Da es sich bei GVG im Versorgungsgebiet um einen marktbeherrschenden Anbieter handelt, könnte sich das Bundeskartellamt bzw. die Europäische Wettbewerbsbehörde für deren Geschäftgebahren interessieren. Ich werde jedenfalls morgen mal eine Darstellung des Sachverhalts an beide Behörden schicken.
Huch, jetzt ist aber spät,
Viele Grüße
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@St.Reiter
Wenn Sie mit Ihrem Versorger in Verhandlungen treten, erkennen Sie die Forderung über die verhandelt werden soll gerade nicht an. Ansonsten müssten Sie darüber nicht verhandeln. Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt, und muss schriftlich erfolgen.
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@ St.Reiter
Ein sehr interessanter Beitrag von Ihnen.
Können Sie dazu noch eine Fundstelle liefern:
4) Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel i m b e s t e h e n d e n V e r t r a g durch eine wirksame ersetzt wird.
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@St.Reiter,
Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel i m b e s t e h e n d e n V e r t r a g durch eine wirksame ersetzt wird
Das muss man etwas diferenzieren.
Es ist in der Vergangenheit durchaus möglich gewesen, dass der Versorger bestehende Sonderverträge mit der Begründung kündigten, \"es seien neue gesetzliche Bestimmungen\" jetzt gültig und deshalb muss der Sondervertrag gekündigt werden. Dies ist aber durchaus nicht der Fall, wenn der Vorlage des neuen Vertrages neue AGB\'s begefügt sind, die sich nicht im Wort von den bestehenden alten AGB\'s unterscheiden.
Dann ist es nur Schikane, den Kunden mit einer solchen Behauptung in neue Verträge zwingen zu wollen.
Richtig wäre eine Kündigung aus anderen Gründen.
Nach dem Abschluss eines neuen Sondervertrages (mit neuen Preisen und AGB\'s) bleibt es einem überlassen sofort Widerspruch gegen die preishöhe ansich und den folgenden Preissteigerungen einzulegen.
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Original von St.Reiter
Meines Erachtens können die Versorger durch keine Vertragformulierung die Gültigkeit des § 315 BGB aushebeln.
Durch Vertragsformulierungen vielleicht nicht. Aber das \"aushebeln\" besorgen ja zur Zeit auch die Gerichte für die Versorger (z.B.Sockelpreis und Anerkennung durch Zahlung).
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Hallo,
@courage:
Nein, ich bin kein Jurist und kann das leider nicht, muß auch zugeben, daß ich als juristischer Laie ungenau und mißverständlich formuliert habe. Hier die Präzisierung: Nach der Rechtssprechung und ev. salvatorischen Klauseln im Vertrag kann der Versorger eine Änderung der ungültigen Klauseln verlangen. Meine, hoffentlich nachvollziehbare Meinung ist, daß er aber auch nur das verlangen kann, denn der Rest ist ja gültig. Die Nutzung der einen unwirksamen Klausel zur brutalen Durchsetzung einer sonst nicht möglichen Preiserhöhung, basierend auf der Marktmacht und unter Aushebelung des § 315 grenzt für mich an Nötigung. Ich überlege im Übrigen, einfach mal eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung an die Staatsanwaltschaft Köln zu senden und zu schauen, was passiert. Hat hierzu einer eine Meinung?
@ cremer:
Es sind ja keine neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Lediglich eine vom Versorger selbst formulierte Vertragsklausel wurde von den Gerichten für nicht wirksam erklärt. Nach den üblicherweise verwendeten salvatorischen Klauseln in Veträgen (habe meinen Sondervertrag jetzt hier im Büro nicht vorliegen, kann deshalb den genauen Wortlaut nicht nachschauen) soll eine unwirksame Klausel durch eine Formulierung ersetzt werden, die wirksam ist und dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Von einer Kündigung ist regelmäßig nicht die Rede. Ich kann daher nicht nachvollziehen, wieso der Versorger ein Recht zur Kündigung hätte.
@ Christian Guhl
Ach wären wir doch in der Lage, Richter Ball mal als Referent für ein Seminar des Bundes der Energieverbraucher zu verpflichten....
Grüße
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@St.Reiter,
dann müßte ich auf meine Fälle eingehen und das möchte ich z.Z. nicht hier öffentlich kundtun. ;)
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Original von St.Reiter
Ach wären wir doch in der Lage, Richter Ball mal als Referent für ein Seminar des Bundes der Energieverbraucher zu verpflichten....
Wahrscheinlich kann der BdE nicht so hohe Honorare zahlen, wie Herr Ball das von den Versorger gewohnt ist. ;)
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@St. Reiter
Zum einen enthält nicht jeder Sondervertrag eine salvatorische Klausel und könnte somit über diesen Weg geheilt werden.
Und zum anderen könnte es auch maßgeblich sein, inwieweit die Annahme von Frau Holling, dass ein Gas- oder Stromlieferungsvertrag genauso ein besonderes Dauerschuldverhältnis begründet wie z.B. ein Mietvertrag und auch mit den gleichen \'Sonderrechten\' ausgestattet ist, also nicht so einfach gekündigt werden kann. Unfreiwilliger Abschied (http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Vertragsaenderung-neuer-Vertrag__2021/).
Die grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit aus einem solchen Grund scheint aber in der Rechtsprechung nicht umstritten zu sein, nur muss 1. der Grund genau benannt werden und 2. (das interpretiere ich jetzt mal hinein) es muss auch konsequent und nicht rechtsmißbräuchlich angewednet werden. Wenn man also nur den Protestkunden mit diesem Grund kündigt, den übrigen aber nicht, hätte ich so meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, falls tatsächlich ein besonderes vertragsverhältnis vorliegt.
In vielen Sonderverträgen ist ja durchaus eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen und die ist (textmäßig) meistens mal nicht auf die Verbraucherseite beschränkt. Bedeutet, auch der Versorger dürfte form- und fristgerecht ordentlich kündigen. Nur wenn hier besondere Rechtskonstruktionen greifen, könnte dieses Kündigungsrecht möglicherweise eingeschränkt werden.
Dazu hab ich aber noch keine genauere Diskussion hier verfolgen können.
Vielleicht kann da einer was zu erläutern.
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Guten Morgen,
eine Frage? Was spricht denn gegen die neuen Produkte der GVG (Pur, Komfort und Relax)?
Hier wird immer wieder davon gesprochen, der Kündigung zu widersprechen, aber sind die neuen Tarife soooo schlecht? Der Arbeitspreis ist teilweise sogar geringer als der heutige.
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Nun, zunächst einmal müssen Sie selbst entscheiden, was Sie noch günstig empfinden und was nicht. Man muss sich halt immer die neuen Bedingungen genau anschauen und überlegen, was ein neuer Vertrag für Konsequenzen gegenüber dem bisherigen hat.
Bezgl. Preis kommt es natürlich u.a. darauf an, wann man in den Preisprotest eingestiegen ist. Die 4,79 ct Arbeitspreis des günstigesten Tarifs, PUR, wären z.B. in meinem Fall immer noch über 1,5 ct mehr als ich derzeit auf dem Stand von 2005 bei meinem Versorger bezahle. UNd wenn ich mir die Bilanz meines Versorgers anschaue, glaube ich nicht, dass er mit diesem Preis ein Minus macht, weshalb ich auch kein schlechtes Gewissen habe. :]
Falls Sie aber tatsächlich einen neuen Vertrag abschließen möchten, wogegen grundsätzlich nichts spricht, sollten Sie aber alle Angebote für Ihren Ort mit in Ihre Überlegungen einbeziehen, um wirklich ein günstiges Angebot zu bekommen. Wenn Sie über verivox oder andere Preissuchmaschinen gehen, finden sich oft noch günstigere Anbieter, selbst wenn man einige \"schwarze Schafe\" von vornherein ausschließt.
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Ich habe seit 2004 Widersprüche eingelegt und habe nun einen hohen Aussenstand. Die GVG möchte mir zu einem Großteil entgegenkommen, wenn ich im Gegenzug die Kündigung des Sondervertrages akzeptiere und dafür einen neuen Tarif abschließe. Für diesen neuen Tarif erhalte ich zusätzlich einen Bonus von 50 Euro. Ich habe bei jeder Preisanpassung die Möglichkeit der Sonderkündigung. Wenn ich die 50 Euro auf den Arbeitspreis umlege, dann liege ich doch ganz gut oder?
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Was heißt \"zu einem Großteil entgegenkommen\" ?
Will die GVG auf einen Teil Ihrer Forderungen verzichten ?
Wechseln Sie doch zu einem andern Anbieter, anstatt sich wieder an den Versorger zu binden, mit dem Sie doch seit Jahren im Widerspruch liegen !
Völlig unverständlich !!!
Verbraucher wechseln heutzutage für ein paar Euro im Jahr ihren Telekommunikationsanbieter, aber beim Gasversorgerwechsel ist man feige. Je mehr und je öfter Verbraucher sich zu einem, wenn auch nur vorübergehend preiswerteren Anbieter wechseln, desto mehr werden sich die Preise wieder nach unten bewegen. Alle 12 Monate wechseln hält den Markt in Schwung !!!
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Original von lujaman
Ich habe seit 2004 Widersprüche eingelegt und habe nun einen hohen Aussenstand. Die GVG möchte mir zu einem Großteil entgegenkommen, wenn ich im Gegenzug die Kündigung des Sondervertrages akzeptiere und dafür einen neuen Tarif abschließe. Für diesen neuen Tarif erhalte ich zusätzlich einen Bonus von 50 Euro. Ich habe bei jeder Preisanpassung die Möglichkeit der Sonderkündigung. Wenn ich die 50 Euro auf den Arbeitspreis umlege, dann liege ich doch ganz gut oder?
Erste Frage wäre, auf welcher Basis sie Ihnen \"zu einem Großteil\" entgegen kommen möchten. Ich vermute mal, dass sich die Berechnungsbasis auf den Preis bezieht, der 2004 zu Beginn Ihres Widerspruch galt. Es ist aber höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisänderungsklasuel wie dem Ihren dieser Preis oder nicht vielmehr der Preis zu Beginn des Vertrages gilt. Dann könnte Ihr Rückforderungsanspruch ggf. noch deutlich höher sein und der ginge Ihnen dann verloren.
Die 50,- EUR Bonus sind kein besonderer Bonus FÜR SIE, sondern der, den die GVG jedem Neuvertragskunden gewährt, der einen neuen Sondervertrag abschließt. Realitivierend muss man dabei immer beachten, das dieser Preisvorteil sich mit zunehmender Zeit verschleißt und letztlich auch Verbrauchsabhängig ist.
Für das Verbrauchsgebiet Hürth hat z.B. die Fa. Goldgas einen um 0,6 ct günstigeren Arbeitspreis (neben der Tatsache, dass sie nochmals 70,- EUR günstiger als der günstigste GVG-Tarif ist) und würde mir perspektiv gesehen deutlich eher zusagen als die GVG selbst, da dieser güntsige Preis für jede kWh gilt. Bei hohem Verbrauch würden sich die 50,- schnell \'auffressen\'.
Daher gut überlegen, wie Sie weiter vorgehen. Beachten Sie dabei aber auch die Verjährungsregelungen für Ihre Ansprüche, wenn Sie noch nicht einbehalten haben, sondern \"nur\" Rückforderungsansprüche haben. Am 31.12.2009 ist diesbezüglich wieder ein wichtiges Datum, diesmal für Ansprüche aus der Abrechnung des Jahres 2006.